Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 237/00
(BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az.: 32 W (pat) 237/00)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juli 2000 wird aufgehoben. Anmeldetag der Marke ist der 18. August 1999.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist für eine Vielzahl von Waren als farbige Bildmarke mit den Farben schwarz, blau, rot.
siehe Abb. 1 am Ende Die Anmeldeunterlagen gingen am 18. August 1999 über Telefax beim Amt ein; die Originalunterlagen folgten am 23. August 1999 nach. Mit Beschluss vom 26. Juli 2000 stellte die Markenstelle für Klasse 41 den 23. August 1999 als Anmeldetag fest, weil die am 18. August eingereichte schwarzweiße Telefax-Wiedergabe der Marke zusammen mit den Farbangaben nicht erkennen lasse, wie die Farben den einzelnen Elementen der Marke zugeordnet seien. Damit enthalte die Anmeldung keine genaue Wiedergabe der Marke i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt, festzustellen, daß der Anmeldung der Zeitrang vom 18. August 1999 zukommt und die Sache zur Eintragung mit diesem Zeitrang an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn Tag der Anmeldung ist der 18. August 1999. Der angemeldeten Marke konnte dieser Zeitrang nicht deshalb verwehrt werden, weil es an diesem Tag an der Wiedergabe der Marke gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 MarkenG gefehlt hätte. Die insoweit getroffenen Feststellungen der Markenstelle halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Anmeldetag einer Marke ist gem. § 33 Abs. 1 MarkenG der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG beim Patentamt eingegangen sind. Nach dieser Vorschrift ist die Marke derart wiederzugeben, dass erkennbar wird, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand des Schutzes sein soll (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 32 Rdnr. 13). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Anmelderin hat gemäß § 65 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 6 ff MarkenV angegeben, dass sie Schutz für eine Bildmarke begehrt. Des weiteren hat sie die farbige Eintragung mit den Farben schwarz, blau, rot beantragt und bezüglich der Wiedergabe der Marke auf die der Anmeldung beigefügte Anlage Bezug genommen. Diese ist schwarz/weiß gehalten. Darin kommt der der Markenstelle erkennbare Wille der Anmelderin zum Ausdruck, dass sie das Bild in den angegebenen Farben geschützt wissen will. Der Schutzbereich soll sich danach auf alle möglichen Kombinationen erstrecken, die durch Zuordnung der Farben auf die einzelnen Bildelemente möglich sind. Die Zahl dieser Kombinationen ist endlich, bestimmbar und bestimmt, gegenüber einer ohne Farbangabe angemeldeten Bildmarke, mit der eine nahezu unendliche Vielzahl von farbigen Bildwiedergaben geschützt ist, sehr viel geringer. Die nachgereichte farbige Wiedergabe stellt ein Beispiel der beanspruchten Farbkombinationen dar, die der Veröffentlichung dienen soll. Der Umstand, dass die Faxwiedergabe der Bildmarke noch nicht als Druckvorlage für die Veröffentlichung geeignet war, stellt keinen Mangel dar, der den Anmeldetag berührt, da es sich hierbei nicht um ein Erfordernis nach § 32 Abs. 2 MarkenG handelt, sondern um einen ohne Rechtsverlust behebbaren Mangel (vgl. § 33 Abs 1, § 32 Abs. 2 und 3 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 1 MarkenVO).
Winkler Sekretaruk Klantebr/Kr Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)237-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 17.04.2002
Az: 32 W (pat) 237/00
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