Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. Oktober 2002
Aktenzeichen: 5 W 43/02
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.10.2002, Az.: 5 W 43/02)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19. September 2002 wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf vom 29. August 2002 geändert.
Dem Kläger wird für die Klage Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H...... zur vorläufig un-entgeltlichen Wahrnehmung der Rechte erster Instanz beigeordnet.
Gründe
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte offene Werklohnansprüche in Höhe von 1.048.305,24 DM aus einem Generalunternehmervertrag vom 3. Dezember 1998 über die Errichtung einer Wohnanlage in K...................... geltend. Die Beklagte beanstandet die Abrechnung, beansprucht Vertragsstrafe und rügt Mängel.
Nachdem im Verlaufe des Rechtsstreites über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufgenommen und - nach Erlass des Beweisbeschlusses durch das Landgericht - Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren beantragt.
Das Insolvenzverfahren sei massearm. Dem Insolvenzverwalter könne grundsätzlich nicht aufgegeben werden, von den Gläubigern Vorschüsse anzufordern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe solle die Regel sein. Da mehrere tausend Gläubiger aufträten, die durch fünf große Gläubiger im Gläubigerausschuss vertreten würden, sei die Anforderung von Vorschüssen nicht zumutbar.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil den vom Kläger selbst benannten fünf Großgläubigern die Kostenaufbringung zumutbar sei, § 116 Ziff. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Forderungen der genannten fünf Gläubiger betrügen jeweils weit weniger als 1% der insgesamt angemeldeten Forderungen. Insgesamt seien zur Insolvenztabelle angemeldet Forderungen im Werte von 56.921.886,36 EUR. Gemessen daran betrage die eingeklagte Forderung mit lediglich 535.989,94 EUR weniger als 1 %. Außerdem müsse - bei vollem Klageerfolg - dieser Betrag zunächst verwendet werden, die Masseunzulänglichkeit zu beseitigen oder abzumildern.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt, weil ein Nutzen für die Großgläubiger evident sei.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 und 3 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 116 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger darzutun und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das hat er getan.
Aufgrund der Masseunzulänglichkeit kann der Kläger die Prozesskosten nicht aus der von ihm verwalteten Vermögensmasse aufbringen. Soweit er geltend macht, der Klagebetrag müsse verwandt werden, die Masseunzulänglichkeit zu mildern oder zu beseitigen, folgt daraus nicht, dass es den Massegläubigern zuzumuten sei, Kostenvorschuss zu leisten. Denn Massegläubigern kann das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Klageforderung nicht durchsetzen kann, nicht aufgebürdet werden, weil andernfalls sich niemand auf Geschäfte mit dem Insolvenzverwalter einlassen würde (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 116, 10b m.N.).
Darüber hinaus hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass es den am Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Insoweit genügt es zwar nicht, dass die Klärung der Frage, ob und wer einen Vorschuss zahle, zeitraubend ist (die Klärung soll nach Angabe des Klägers mehrere Monate beanspruchen) und dass - wie der Kläger zunächst allgemein behauptet hat - es für die meisten Gläubiger ungewiss sei, ob sich ein Klageerfolg in Gestalt einer Quote für sie auszahle. Näherer Vortrag hierzu ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie der Kläger meint - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein soll.
Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 die amtliche Begründung zu dem durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juli 1980 (BGBl I, 677) eingeführten § 116 ZPO so zusammen gefasst hat (NJW 1991, 40 und im Anschluss daran BGH NJW 1993, 135, 136). In der amtlichen Begründung (BT-Dr 8/3068, S. 26) heißt es aber - wie es der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch selbst wiedergibt, das Gericht habe in Einzelfällen die Prozesskostenhilfe zu versagen, weil nämlich nicht auszuschließen sei, dass im Einzelfall hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stünden, die die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen könnten und denen die Aufbringung dieser Mittel auch zuzumuten sei. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, dem Konkursverwalter die Prozessführung ... in weiterem Umfange als bisher zu ermöglichen. Die Finanzierung von Masseprozessen durch zahlungsfähige Gläubiger unterbleibe gegenwärtig häufig deshalb, weil diese wegen der geringen Quote, die auf sie entfallen würde, nicht bereit seien, das Prozessrisiko zu übernehmen.
Diese Neuregelung mildert zwar den Ausnahmecharakter der Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes erheblich, macht sie aber keineswegs zur Regel und die Nichtgewährung nicht zur Ausnahme. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze des Prozesskostenhilferechtes nach wie vor auch für Parteien kraft Amtes. Dazu gehört die Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartut, sowie auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht (BGH MDR 1998, 737, 738). Auch für die Voraussetzung der "Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten", § 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO, enthält das Gesetz keine abweichende Regelung (BGH a.a.O.). Vielmehr ist auch nach dieser Vorschrift eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen (BGH NJW 1994, 3170, 3171). Daher hat der Konkurs- bzw. der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorzutragen, um dem Gericht die Beurteilung einer Zumutbarkeit zu ermöglichen (BGH NJW 1998, 3124).
Erst aufgrund solchen Vortrags ist dann zu beurteilen, ob es den am Gegenstand des Rechtsstreites wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Die pauschale Behauptung, es sei für die meisten Gläubiger ungewiss, ob sich ein Klageerfolg in Gestalt einer Quote für sie auszahle, bietet für eine Zumutbarkeitsprüfung keine ausreichende Grundlage.
Hier ergibt sich jedoch für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger die Unzumutbarkeit, die Kosten aufzubringen, aus dem Missverhältnis zwischen den vorzuschießenden Kosten und der zu erwartenden Erhöhung ihrer Quote. Denn nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers beträgt die Klageforderung von 535.989,94 EUR - ungeachtet der Masseverbindlichkeiten - maximal weniger als 1 % der zur Insolvenztabelle insgesamt angemeldeten Forderungen von 56.921.886,36 EUR (vgl. zu den Zumutbarkeitskriterien aus jüngerer Zeit u.a. OLG Düsseldorf OLGR 2002, 315; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, ZInsO 2002, 586; Hanseat. OLG Hamburg OLGR 2002, 144; OLG Celle OLGR 2001, 141; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153; OLG Koblenz MDR 2000, 1396).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: Wert der Hauptsache, § 51 BRAGO
K.......... G..... D........
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.10.2002
Az: 5 W 43/02
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