Bundesgerichtshof:
Urteil vom 25. November 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 10/12
(BGH: Urteil v. 25.11.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 10/12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2011 ergangene Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs (1 AGH 7/11) abgeändert:
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
Der Kläger ist seit 1999 als Personalberater tätig und seit dem 10. Februar 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Januar 2008 ist er als Geschäftsführer der N. GmbH tätig. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag die Personal- und Unternehmensberatung und die Personalvermittlung sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Dienstleistungen, mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung. Neben der Geschäftsführung nimmt der Kläger die Tätigkeit eines Personalberaters wahr und ist dabei auch mit der Akquise befasst. Er hat laut Arbeitsvertrag folgende Aufgabengebiete: rechtliche Beratung der Gesellschaft, Entwurf und Prüfung von Verträgen, Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und Behörden, Vertretung der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer im förmlichen Verfahren, soweit standesrechtlich zulässig. Hierbei beschränkt sich die im Vordergrund stehende Personalvermittlung nahezu ausschließlich auf Juristen, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden; dies geschieht sowohl auf Ersuchen der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberseite. Der Kläger berät die Klienten nicht in Fragen des Personalmanagements. Ob und inwieweit sich diese personell aufstellen, indem sie Stellen schaffen, abbauen oder umbesetzen, ist nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Vielmehr hilft er bei der Besetzung offener Stellen, indem er nach geeigneten Fachkräften sucht (sog. Headhunting). Die Rechtsberatung der Kunden gehört weder zum Tätigkeitsfeld des Unternehmens noch des Klägers.
Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 9. Mai 2011 wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die N. GmbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. 2
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Aufhebung des Widerrufsbescheids.
I.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
1. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; BVerfG, BB 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; 2013, 3357 Rn. 21). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Widerrufsschranke in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (vormals § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; das Ziel beider Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. nur BVerfGE 87, 287, 321; BVerfG, BB 1993, 463). Dabei kommt 4 es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. nur BVerfGE, aaO S. 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der Berufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine Berufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. BVerfGE, aaO S. 322, 330; BVerfG, BB 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.). Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen (vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 503; 2009, 3710 Rn. 23; 2013, 3357 Rn. 26). Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).
2. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173, 182, dort für Inkompatibilitäten beim Steuerbevollmächtigten).
a) So bringt es der Beruf des Rechtsanwalts häufig mit sich, dass er von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe seiner Mandanten Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem eigenen Betrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er berät, Konkurrenz machen kann. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgeblich vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 21, 173, 182). Um eine solche aus einer Konkurrenzsituation stammende Gefährdung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den 7 Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717). Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit biete, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammten. Gerade diese Berufsgruppe sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen ließen. Die anwaltliche Tätigkeit bringe es aber typischerweise mit sich, dass dem Rechtsanwalt Sachverhalte bekannt würden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge geradezu aufdränge. Sei der Makler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst, die seine Maklerfirma vermittelt habe, liege die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinem Mandanten empfehle - vor allem, wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verlaufe - den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen "besseren" Versicherungsvertrag, nämlich einen von seiner Maklerfirma vermittelten, abzuschließen. Letztlich könne sich der Versicherungsmakler in vielen Bereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze machen; dass er dieser Versuchung unterliegen könne, sei schon angesichts des harten Wettbewerbs im Versicherungsmarkt naheliegend.
c) Diese Grundsätze hat der Senat auch auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 10 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66 m.w.N.). Deren Tätigkeit sei mit dem Anwaltsberuf ebenfalls unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen genauso deutlich abzeichne. Denn Rechtsanwälte erhielten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von Geld- und Immobilienvermögen des Mandanten. Es sei anwaltliches Alltagsgeschäft, individuelle Vermögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig - zum Beispiel im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung - Dispositionen über Geld- und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen seien. Zwar lägen Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdeten, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil sei. In seinem Zweitberuf als Makler könne ein Rechtsanwalt aber an der Umschichtung des Vermögens verdienen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum Beispiel als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichte, sondern das Provisionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren drohten, wenn der Rechtsanwalt prüfen solle, ob es für einen Mandanten ratsam sei, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Könne er als Immobilienmakler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltlichen Beratung davon nicht ganz freimache. Da beim Makler die Gefahr der Interessenkollision typischerweise gegeben sei, weil - anders als bei anderen Zweitberufen - üblicherweise die anwaltliche Tätigkeit Berührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweise, sei der Maklerberuf mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Zudem könne sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch darausergeben, dass ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt sei, vom Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen habe, gebeten werde, ihn anwaltlich über die Vor- und Nachteile des abzuschließenden Vertrags zu beraten oder diesen gleich selbst zu entwerfen. Dabei entstünde die Gefahr, dass die Beratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter ausschließlicher Orientierung an den Interessen des Mandanten erfolge. Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (Senat, NJW 2004, 212, 213).
d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.). Die dem Vermögensberater arbeitsvertraglich insoweit obliegende Rechtsberatung der Bankkunden lasse sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für ihre Produkte zu gewinnen, nicht trennen. Auch bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt sein aus anwaltlichen Mandaten erworbenes Wissen dazu nutze, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei seiner Bank zu empfehlen und sie insoweit nicht rein objektiv zu beraten.
e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.). Zu den Aufgaben des dort betroffenen Rechtsanwalts gehörte es unter anderem auch, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Beispiel Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Der Senat hat 11 darauf hingewiesen, dass die Gefahr nahe liege, dass der Rechtsanwalt zu einer unabhängigen Beratung nicht imstande sei, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolge. Die von ihm im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinteressen der Unternehmensberatungsgesellschaft diene, habe zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand; insbesondere seien im Zusammenhang mit Fragestellungen der Personalentwicklung arbeits- und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unternehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolge, stelle jedoch keine unabhängige Beratung dar und sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gelte für die akquisitorische Tätigkeit im Dienste einer Unternehmensberatungsgesellschaft nichts anderes als für eine Vermögensberatung gegenüber Bankkunden (Senat, aaO Rn. 10). Zum anderen bestehe die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, dass er aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlange, dazu nutzen könne, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, und dies Einfluss auf seine anwaltliche Beratung habe.
3. Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch Besonderheiten auf, die ihn von den vorstehend erörterten zweitberuflichen Tätigkeiten unterscheidet. Anders als dort zeichnen sich im Falle des Klägers Gefahren für die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ansehen des Anwaltsberufs nicht hinreichend deutlich ab. Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrneh-13 mung beider Tätigkeiten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007, aaO S. 66 m.w.N.) liegt nicht vor.
a) Im Rahmen der Akquisitionstätigkeit des Klägers kommt es nicht zur rechtlichen Beratung von Kunden. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals unwidersprochen bestätigt. Es gehört insbesondere auch nicht zu den Aufgaben des Klägers, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung den Kunden Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen, wobei anderenfalls in der Tat arbeits- und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen wären. Von den entsprechenden Angaben des Klägers ist der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil ausgegangen und hat hierauf gestützt die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen insoweit verneint. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung die diese Tätigkeitsbeschreibung enthaltende Sachverhaltsschilderung des Klägers aus der Berufungsbegründung ausdrücklich auch als zutreffend bezeichnet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der zweitberuflichen Tätigkeit, die dem Senatsbeschluss vom 26. November 2007 (aaO) zugrunde lag. Die dort angesprochene Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung liegt hier nicht vor. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger sich nahezu ausschließlich mit der Vermittlung von Juristen an Juristen befasst und es sich schon deshalb nicht aufdrängt, im Rahmen des sog. Headhuntings Kollegen rechtlich zu beraten.
b) Der Senat vermag dem Anwaltsgerichtshof allerdings insoweit nicht zu folgen, als dieser davon ausgegangen ist, es bestehe eine - für den Widerruf der Zulassung ausreichende - Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, diese als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen. 14 Der Anwaltsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass - unabhängig von der hier nicht in Frage stehenden persönlichen Integrität des Klägers - die Befürchtung bestehe, dass dieser einen Mandanten, den er in arbeitsrechtlichen Fragen gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses berate, die Beratungsleistungen der N. GmbH empfehle. So könne er etwa dem Mandanten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber nahe legen, damit der Mandant dann von der N. GmbH potentiellen neuen Arbeitgebern vermittelt werden könne, obwohl es für den Kläger auch sachliche Gründe gäbe, seinem Mandanten zu raten, die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber fortzusetzen. Daher sei die Gefahr, dass der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung zu akquisitorischer Tätigkeit auch in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend für seinen Arbeitgeber tätig werde, nicht von der Hand zu weisen.
Die Gefahr, dass der Kläger in seiner Kanzlei in W. Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen berät und dabei auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt, um diese dann als Kunden für die in F. ansässige Personalberatungsgesellschaft zu gewinnen, da dort gerade ein Auftraggeber einen Mitarbeiter mit dem Profil des Mandaten sucht, liegt jedoch nicht nahe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kreis der anwaltlichen Mandanten des Klägers mit dem Kreis von Personen, die zu den Kunden der Personalberatungsgesellschaft zählen, überschneidet, ist sehr gering, zumal der Kläger nahezu ausschließlich Juristen an Juristen vermittelt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in seiner Kanzlei in W. vornehmlich Verbrauchermandanten betreut, eine auf arbeitsrechtliche Fragen zugeschnittene Praxis betreibt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit typischerweise Informationen erhalten würde, die ihn bezüglich seiner Personalvermittlungstä-16 tigkeit in Interessenkonflikte führen könnte. Eine solche Gefahr ist zwar nicht völlig auszuschließen, aber so fernliegend, eher theoretisch, dass sie im Rahmen der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen restriktiven Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht in ausschlaggebender Weise berücksichtigt werden kann.
Der Widerrufsbescheid der Beklagten war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 - 17
BGH:
Urteil v. 25.11.2013
Az: AnwZ (Brfg) 10/12
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