Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 336/05

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2010, Az.: 9 W (pat) 336/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat nach Prüfung das am 17. Dezember 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung und Verfahren zur Steuerung einer elektropneumatischen Bremse mit Notbremsüberbrückungseinrichtung"

erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch, in dem zur Begründung des Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit (PatG § 21 Abs. 1) insbesondere auf folgenden Stand der Technik Bezug genommen ist:

E1 DE 102 09 913 C1 E2 UIC-Kodex 541-5 VE vom Juli 2002 E3 Grundlagen der Bremsentechnik, KNORR-BREMSE Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, erschienen im August 2003 (08.2003)

E4 Systembeschreibung zur Bremsausrüstung der Bombardier TRAXX-Lokomotive BR185.1 vom 12.11.1999 E5 Abnahmezeugnis einer BR185.1-Lok gemäß Anlage 4 vom 6.12.2002, unterzeichnet von der Deutsche Bahn AG (Kunde) und der Fa. Bombardier Transportation (Hersteller)

E6 Präsentation der ep-Steuerung und NBÜ nach UIC541-5, Vortrag von H. Schöll am 6.05.1999 im Hause der KNORR-BREMSE AG, Münchenvor Mitarbeitern der DB-AG, DB-Cargo, Adtranz, Krauss-Maffei, ÖBB etal.

Die Einsprechende meint, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 7 und 13 des Streitpatents seien durch den genannten Stand der Technik nahegelegt.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2010, eingegangen am 11. Januar 2010, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruchsvorbringen nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 (Verfahren) sowie 7 und 13 (Vorrichtungen) lauten:

Jeweils rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 sind den Patentansprüchen 1 und 7 nachgeordnet.

II.

1.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

2.

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 (1) 2 PatG).

3.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig. Gemäß PatG § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 müssen die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist angegeben werden.

Die Einspruchsbegründung genügt der gesetzlichen Substantiierungspflicht nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der geltend gemachten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt oder das Patentgericht daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204, Streichgarn; BGH BlPMZ 1993, 439, 440, Tetraploide Kamille; BGH BlPMZ 1998, 201, 202, Tabakdose; BGH BlPMZ 2003, 241, Automatisches Fahrzeuggetriebe).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

a) Zu den Patentansprüchen 1 und 7 Zunächst zutreffend setzt sich der Einspruch auf den Seiten 3 und 4 der Eingabe vom 25. Februar 2005 mit den Patentansprüchen 1 und 7 gemeinschaftlich auseinander, weil die Verfahrensmerkmale des Anspruchs 1 als analoge Vorrichtungsmerkmale des Anspruchs 7 formuliert sind. Vollständig fehlen im Einspruchsvorbringen allerdings Ausführungen zu einem wesentlichen Teil des letzten kennzeichnenden Merkmals des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß diesen beiden Patentansprüchen.

Das jeweils letzte kennzeichnende Merkmal des Verfahrens bzw der Vorrichtung gemäß den Patentansprüchen 1 und 7 lautet:

Inhaltlich übereinstimmend ist damit eine automatische Auffüllung der Bremsluftleitung mit einer Unterbrechungsmöglichkeit definiert. Die automatische Auffüllung erfolgt bis auf den vom Führerbremsventil vorgegebenen Solldruck. Sie wird ausgelöst durch einen kurzzeitigen Füllstoßbefehl. Dabei ist eine Unterbrechungsmöglichkeit der automatischen Auffüllung durch einen manuellen oder von einem Sicherheitssystem ausgelösten Bremsbefehl vorgesehen.

Als wesentliches Merkmal des Streitpatents ist die automatische Auffüllung der Bremsluftleitung, ausgelöst durch einen kurzzeitigen Füllstoßbefehl, in der Beschreibung des Streitpatents besonders hervorgehoben. Das unterstreicht die ausdrückliche Kritik an dem Stand der Technik gemäß E2, deren diesbezüglicher Nachteil in Abs. [0013] der Streitpatentschrift wie folgt dargestellt ist:

Demgegenüber ist die streitpatentgemäße, automatische Auffüllung in Abs. [0024] und [0026] der Streitpatentschrift als besonderer Vorteil herausgestellt:

Mit der automatischen Auffüllung der Bremsluftleitung befasst sich der Einspruch nicht. Er geht lediglich auf die Unterbrechungsmöglichkeit eines Füllstoßes ein

(S. 4 vorletzter Abs. der Eingabe vom 25. Februar 2005): In allen von der Einsprechenden zitierten Textstellen der E2 geht es ausschließlich um die Unterbrechungsmöglichkeit des Füllstoßes. Eine automatische Auffüllung nach einem kurzzeitigen Füllstoß ist weder dort noch an einer anderen Stelle der gesamten E2 erwähnt. Einen Hinweis darauf, dass und warum die automatische Auffüllung der Bremsluftleitung aus Sicht der Einsprechenden möglicherweise vernachlässigbar sei, ist dem Einspruchsschriftsatz nicht zu entnehmen.

Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen. Infolge dessen versetzt der Einspruch den erkennenden Senat nicht in die Lage, ohne eigene Ermittlungen einen diesbezüglichen Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Merkmal des Streitpatents und dem Stand der Technik herzustellen und daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrunds im Hinblick auf die Patentansprüche 1 und 7 zu treffen.

b) zum Patentanspruch 13 Auf S. 7 der Eingabe vom 25. Februar 2005 befasst sich der Einspruch ausschließlich mit den kennzeichnenden Merkmalen des unabhängigen Patentanspruchs 13. Dass für die im Oberbegriff des Patentanspruchs 13 genannten Merkmale dieselben Argumente gelten sollen wie zum gleichlautenden Oberbegriff des Patentanspruchs 7, wird offensichtlich und insoweit für den Senat nachvollziehbar unterstellt. Allerdings fehlen dem Einspruchsvorbringen zur Vorrichtung gemäß Patentanspruch 13 Ausführungen zu einem wesentlichen Teil des letzten kennzeichnenden Merkmals.

Das letzte kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 13 lautet: Inhaltlich ist damit eine Direktansteuerung der Ausgabe ep-Bremsen durch Schaltkontakte bei Anforderung Schnelloder Zwangsbremsen definiert. Parallel dazu kann eine Notbremsüberbrückung durch eine Füllstoßstellung des Führerbremsventils erfolgen. Durch diese gleichzeitige Möglichkeit einer schaltkontaktausgelösten Schnellbremsung mittels ep-Bremse und einer Notbremsüberbrückung durch einen Füllstoß des Führerbremsventils wird laut Beschreibung der Streitpatentschrift eine Erhöhung der Sicherheit durch Redundanz erreicht, vgl. insb. Abs. [0039]:

In der Streitpatentschrift Fig. 1 sind diesbezüglich die Funktionen des Führerbremsventils umrandet dargestellt, dabei u. a. die Notbremsüberbrückung (Schalter NBÜ). Oberhalb dieser Darstellung ist die Funktion "Schalter Zwangsbremsung" als unabhängige Signalverbindung mit der Bremssteuerungslogik dargestellt, vgl. nachstehenden Ausschnitt aus Fig. 1 des Streitpatents:

Mit der vorstehend erläuterten Parallelität befasst sich der Einspruch nicht. Er geht auf S. 7 zu Merkmal d) lediglich auf die Füllstoßstellung des Führerbremsventils ein:

In den von der Einsprechenden zitierten Kapiteln der E2 geht es lediglich um die Überbrückung einer Notbremsung durch den Triebfahrzeugführer und zwar entweder durch eine Betätigung am Führerbremsventil in Füllstellung oder durch Betätigen eines besonderen Tasters. Irgendwelche Ausführungen zu der vorstehend erläuterten, streitpatentgemäß beanspruchten Parallelität sind den Textstellen nicht zu entnehmen. Einen Hinweis darauf, dass und warum diese spezielle, parallele Betätigungsmöglichkeit der ep-Bremse und der Notbremsüberbrückungsvorrichtung aus Sicht der Einsprechenden möglicherweise vernachlässigbar sei, ist der Einspruchsschrift nicht zu entnehmen.

Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen. Infolge dessen versetzt der Einspruch den erkennenden Senat nicht in die Lage, ohne eigene Ermittlungen einen diesbezüglichen Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Merkmal des Streitpatents und dem Stand der Technik herzustellen und daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrunds im Hinblick auf den Patentanspruch 13 zu treffen.

4. Bei dieser Sachlage war der Einspruch insgesamt als unzulässig zu verwerfen, PatG § 67 (1) Nr. 2b.

Pontzen Bork Paetzold Dr. Höchst Ko






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Beschluss v. 18.01.2010
Az: 9 W (pat) 336/05


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