Landgericht München I:
Beschluss vom 24. April 2008
Aktenzeichen: 5 HK O 23244/07, 5 HK O 23244/07

(LG München I: Beschluss v. 24.04.2008, Az.: 5 HK O 23244/07, 5 HK O 23244/07)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern vor dem Landgericht München I erhobenen und unter dem Aktenzeichen 5HK O 12861/07 geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26./27. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 8, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft auf die UniCredito Italiano Società per Azioni mit Sitz in Genua, Italien, beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

II. Die Antragsgegner sowie die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.

III. Die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) auf Seiten der Antragsgegner wird für zulässig erklärt.

IV. Die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) auf Seiten der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

V. Der Nebenintervenient zu 2) trägt die Kosten des Zwischenstreits.

VI. Der Streitwert wird auf € 500.000,-- festgesetzt.

Gründe

A.

I.

1. a. Die Antragstellerin sowie die italienische Großbank UniCredito Italiano Società per Azioni (im Folgenden: UniCredit) schlossen am 12.6.2005 ein so genanntes Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA € Anlage ASt 85), mit dem ausweislich seiner Präambel die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verantwortlichkeiten von UniCredit und HypoVereinsbank innerhalb der Gemeinsamen Gruppe geregelt werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des BCA wird in vollem Umfang auf Anlage ASt 85 Bezug genommen. In der Folgezeit unterbreitete UniCredit den Aktionären der Antragstellerin ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot. Als Folge dieses Angebots verfügte UniCredit zunächst über 93,93 % der Aktien der Antragstellerin.

Im März 2006 schlossen die Antragstellerin, UniCredit, die B., die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten, die AV-Z Kapitalgesellschaft mbH sowie der Betriebsratsfond der Angestellten der B. AG Großraum Wien ein so genanntes Restated Bank of the Regions Agreement (im Folgenden: ReBoRA), in dem sich die Antragstellerin und UniCredit verpflichteten, vorbehaltlich und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Verträge abzuschließen, in denen sie sich verpflichten, ihre Bank-Tochtergesellschaften der Region €Zentral- und Osteuropa€ auf die B. AG zu übertragen.

b. Am 12.9.2006 schlossen die Antragstellerin und UniCredit einen Anteilskaufvertrag in Bezug auf die von der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der B.; der Kaufpreis betrug € 12.517.230.919,--. Weiterhin verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 1.098.342 Stammaktien an der J. Bank Ukraine, Kiew zu einem Preis von rund € 83 Mio. Zudem verkaufte und übertrug die Antragstellerin ihre Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern an der C. J. M. Bank für einen Kaufpreis von € 1.291.808.052,-- an die B.. Ebenfalls an die B. verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der H. Bank L., wobei sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis von ca. € 70 Mio. einigten. Zudem schlossen die Antragstellerin als Verkäuferin und die H. Bank L. als Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung V. für einen Preis von rund € 10,67 Millionen. Die Antragstellerin schloss einen weiteren Unternehmenskaufvertrag als Verkäuferin mit der H. Bank L. AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung T. (sog. estnischer Unternehmenskaufvertrag); als Gegenleistung für die Antragstellerin vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Preis von € 71.582.000,--. Vor dem Abschluss all dieser Verträge am 12.9.2006 hatte P. eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.6.2006 erstattet.

c. Die außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25.10.2006 fasste unter dem einzigen Tagesordnungspunkt insgesamt sechs Beschlüsse, wonach die Zustimmung zu diesen sechs Verträgen erteilt wurde. Im Zeitpunkt dieser Hauptversammlung hielt UniCredit 93,93 % der Aktien an der Antragstellerin. Während dieser Hauptversammlung fragte die Vertreterin des Antragsgegners zu 120), ob ein Squeeze-Out geplant sei. Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erhoben insgesamt 48 Aktionäre Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, das mit nicht rechtskräftigem Endurteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 den Beschluss für nichtig erklärte. Zudem wurde auf die Klagen einiger Kläger festgestellt, dass das BCA der Zustimmung der Hauptversammlung der hiesigen Antragstellerin bedarf. Im Verlauf dieses Rechtsstreits übermittelte die hiesige Antragstellerin und dortige Beklagte aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden den dortigen Klägern beglaubigte Übersetzungen sowohl des BCA als auch des ReBoRA.

d. Am 22.6.2007 ging beim Landgericht München I eine Klage von insgesamt acht Hegde-Fonds ein, die unter Berufung auf zu niedrige Kaufpreise in den Verträgen vom 12.9.2006 von UniCredit sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Antragstellerin Zahlung von € 17,35 Mrd. an die hiesige Antragstellerin verlangen.

2. a. Die Satzung von UniCredit (Anlage ASt 7) enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

€ Artikel 1

1. UniCredito Italiano, Aktiengesellschaft, ehemalige Credito Italiano und ehemalige Banca di Genova, in Genova am 28. April 1870 durch Privaturkunde gegründet, ist gemäß dem (italienischen) Gesetzeserlass Nummer 385 vom 1. September 1993 eine Bank, in abgekürzter Form auch UniCredit S.p.A. genannt.

Artikel 2

1. Die Gesellschaft hat ihren Rechtssitz in Genova, Via Dante 1, Italien und ihre Zentraldirektion in Milano, Piazza Cordusio, Italien. Die Gesellschaft kann in Italien und im Ausland Zweitsitze, Filialen, Schalter und Vertretungen einrichten.

Artikel 20

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus neun bis vierundzwanzig Mitgliedern zusammen.

Artikel 23

1. Der Verwaltungsrat ist mit allen Befugnissen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung der Gesellschaft ausgestattet mit Ausnahme solcher, die laut Gesetz und Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 33

1. Der Verwaltungsrat ernennt eine Zentraldirektion, die aus ihr bestimmten Zentraldirektoren, Co-Direktoren und Geschäftsleitern besteht; mit der von ihm dafür angebracht gehaltenen Anzahl. Die Geschäftsführer oder der eventuelle Generaldirektor übernehmen die Leitung der Zentraldirektion.

2. Die Zentraldirektion stellt die Verwaltung der Geschäfte der Gruppe und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses sicher. Dies gemäß den Bestimmungen der Geschäftsführer oder des eventuellen Generaldirektors.

Artikel 35

1. Die Vertretung der Gesellschaft, einschließlich der Verfahrensvertretung, und die Zeichnungsbefugnis stehen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführern, dem Generaldirektor und den stellvertretenden Generaldirektoren getrennt zu. Sie haben die Befugnis, Angestellte der Gesellschaft und sonstige Mitarbeiter sowie fremde Dritte, wie Prokuristen und Sonderbevollmächtigte dauerhaft zu ernennen, mit dem Ziel, einzelne Handlungen und Transaktionen oder bestimmte Kategorien von Handlungen von Transaktionen zum Abschluss zu bringen. Sie können außerdem Anwälte, Sachverständige und Schiedsmänner ernennen, denen die notwendigen Befugnisse ebenfalls übertragen werden können.

3. Zeichnungsberechtigte der UniCredito Italiano sind ferner auch folgende Figuren:

a) für die Zentraldirektion und für alle Niederlassungen, Filialen, Schalter und Vertretungen, auch die Generaldirektoren, die zentralen Co-Direktoren und das Leitungspersonal, dem diese Vollmacht erteilt wird;

b) nur für die Zentraldirektion auch die Direktoren, die Co-Direktoren, die Führungskader der vierten, dritten und zweiten Ebene, sowie das Leitungspersonal, dem diese Vollmacht erteilt wird;

c) für die einzelnen Niederlassungen, Filialen, Schalter und Vertretungen auch die Direktoren, die Co-Direktoren, die Führungskader der vierten, dritten und zweiten Ebene, sowie das Leitungspersonal, dem diese Vollmacht erteilt wird.€

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung von UniCredit wird in vollem Umfang auf die Anlagen ASt 4 (Stand: 30.7.2007) und ASt 7 (Stand: 2.2.2007) Bezug genommen.

b. Die Satzung der Antragstellerin (Anlage ASt 52) enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

ۤ 18

(1) Aktionäre, welche auf den Namen lautende Vorzugsaktien besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmelden.

(2) Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform und in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut oder eine Wertpapiersammelbank oder eine in der Einberufung bezeichnete Stelle zu erbringen. Der Nachweis har sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. ...

§ 20

(1) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sofern von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat nicht ein anderes Aufsichtsratsmitglied aus deren Kreis zum Leiter der Hauptversammlung gewählt wird.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Form der Abstimmung, soweit nicht die Hauptversammlung hierüber beschließt.

(3) Die Hauptversammlung kann ganz oder auszugsweise in Ton und Bild übertragen werden. Die Form der Übertragung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung anzukündigen. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Übertragung festzulegen.

(4) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.€

c. Das Grundkapital der Antragstellerin betrug am 26.1.2007 € 2.252.097.420,-- und war eingeteilt in 736.145.540 auf den Inhaber lautende Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 3,-- pro Aktie sowie 14.553.600 auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 3,-- pro Aktie. Der Vorstand der Antragstellerin beschloss am 30.3.2007 mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund eines von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.4.2004 beschlossenen genehmigten Kapitals, das Grundkapital der Antragstellerin von € 2.252.097.420,-- um € 155.053.596,-- auf € 2.407.151.016,-- durch die Ausgabe von 51.684.532 neuen nennwertlosen Stammaktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die U. B. M. Società per Azioni mit Sitz in Mailand (im Folgenden: UBM) gegen Einbringung ihres Investmentbankinggeschäfts ausgegeben. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung wurde am 3.4.2007 in das Handelsregister eingetragen; seit diesem Zeitpunkt beträgt das Grundkapital der Antragstellerin € 2.407.151.016,--. Bis zum 23.1.2007 hatte UniCredit weitere Aktien erworben, so dass diese Gesellschaft an diesem Tag über insgesamt 713.164.183 Aktien der Antragstellerin verfügte - 14.553.660 stimmrechtslose Vorzugsaktien sowie 698.610.583 Stammaktien. Mit Verträgen vom 30.1. sowie vom 31.1.2007 erwarb UniCredit weitere 400.000 bzw. 600.000 Stammaktien. Am 23.1.2007 veröffentlichte UniCredit ein Ad hoc-Mitteilung in englischer Sprache (Anlage ASt 120), wonach diese Gesellschaft 95 % der Aktien der Antragstellerin besitze und einen Squeeze-Out auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beabsichtige. Mit Schreiben vom 26.1.2007 verlangte UniCredit von der Antragstellerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich, ohne in diesem Schreiben bereits einen Abfindungsbetrag zu benennen. In einem weiteren Schreiben vom 9.5.2007 (Anlage ASt 43) teilte UniCredit dem Vorstand der Antragstellerin in deutscher und englischer Sprache unter anderem Folgendes mit:

€Sehr geehrte Herren, die UniCredito Italiano Società per Azioni (€UniCredito Italiano S.p.A.€) ist Hauptaktionär der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft im Sinne von § 327 a AktG.€ UniCredito Italiano S.p.A. hat bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2007 Ihnen als Vorstand der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, eine Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft auf die UniCredito Italiano S.p.A. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. In Bestätigung und Konkretisierung unseres Verlangens vom 26. Januar 2007 richtet die UniCredito Italiano S.p.A. hiermit an Sie als Vorstand der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft das Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG, die Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die UniCredito Italiano S.p.A. gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 38,26 je Stückaktie der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft beschließen zu lassen, und den Tagesordnungspunkt €Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München, auf die UniCredito Italiano Società per Azioni, Genua, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung€ auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2007 der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft zu setzen. Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses hat den folgenden Wortlaut: €Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a, ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 38,26 je Stückaktie der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die UniCredito Italiano Società per Azioni mit Sitz in Genua, übertragen.€€ Mit freundlichen Grüßen UniCredito Italiano S.p.A.M€ A€ C€ M€ N€Executive Manager Assistant Executive Manager€.d. Am 11.5.2007 übermittelte die G. & Co. oHG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern neben natürlichen Personen unter anderem die G. & Co. F. GmbH gehört, folgendes Schreiben (Anlage ASt 49), auf dem im Briefkopf angegeben war €G. & Co. oHG I M. T. I F.- Anlage ... I D-. F. Tel: +49 € I Fax: +49 €€:

€Erklärung der Gewährleistung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG zugunsten der Minderheitsaktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG UniCredito Italiano Società per Azioni (€Hauptaktionärin€) hat uns darüber unterrichtet, dass sie unmittelbar und mittelbar über die von ihr abhängige U. B. M. S.p.A. insgesamt 751.295.115 Stammaktien und 14.553.600 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (zusammen €Anteil€) am Grundkapital der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG hält, ihr Anteil damit den Schwellenwert im Sinne des § 327 a Abs. 1 AktG von 95 % des Grundkapitals überschreitet und sie an den Vorstand der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Schreiben vom 26. Januar 2007 sowie mit weiterem Schreiben vom 9. Mai 2007 das Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet hat, die Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die UniCredito Italiano Società per Azioni gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin über (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG). Unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG haben die Minderheitsaktionäre Anspruch auf Zahlung der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung. Die Barabfindung hat die Hauptaktionärin auf € 38,26 je Aktie festgelegt. Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die G. & Co. oHG, F., als im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut hiermit nach § 327 b Abs. 3 AktG gegenüber jedem Minderheitsaktionär unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von € 38,36 je Aktie zuzüglich etwaiger nach § 327 b Abs. 2 AktG geschuldeter Zinsen für ihre auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien zu zahlen. Aus dieser Erfüllungsgewährleistung erwirbt jeder Minderheitsaktionär im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen uns. Im Verhältnis zu jedem Minderheitsaktionär sind Einwendungen und Einreden aus unserem Verhältnis zur Hauptaktionärin ausgeschlossen. Diese Erfüllungsgewährleistung nach § 327 b Abs. 3 AktG unterliegt deutschem Recht. G. & Co. oHG A. Kö. M. Ba.€e. Unter dem 11.5.2007 erstattete UniCredit als Hauptaktionär der Antragstellerin einen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf UniCredit sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Anlage ASt 24). Dieser Bericht trug die Unterschrift von Herrn D. R. in seiner Eigenschaft als Chairman of the Board von UniCredit. Hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung in Höhe von € 38,26 je nennwertloser Stückaktie machte sich der Bericht von UniCredit das Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. vom 3.5.2007 (Anlage ASt 83) in vollem Umfang zu eigen; es wurde dem Bericht als Anlage 5 beigefügt und bildete nach der Feststellung im Übertragungsbericht auf Seite 26 einen integralen Bestandteil des Berichts. Das Bewertungsgutachten enthielt unter anderem folgende Ausführungen:

€€ Dem Verkauf der Anteile an der BA-CA sowie des Osteuropageschäfts hat die außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 zugestimmt. Da gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung mehrere Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, hat der Vorstand der HVB eine rechtliche Stellungnahme zum Vollzug der Anteilskaufverträge eingeholt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die zugestellten Klagen dem Vollzug der Verträge zu den Einzeltransaktionen nicht entgegenstehen. Der Vorstand hat daraufhin beschlossen, die Verträge über die Veräußerung der Anteile an der BA-CA mit Wirkung zum 9. Januar 2007 zu vollziehen. Der Vollzug der Verträge über die Veräußerung der Anteile an der AS UniCredit Bank Riga und der IMB erfolgte mit Wirkung zum 10. bzw. 11. Januar 2007.

Der Vertrag über die Veräußerung der Anteile an der HVB Ukraine wurde am 30. März 2007 vollzogen.

Die Verträge über Veräußerung des Geschäfts der HVB Niederlassungen in V. und T. waren im Zeitpunkt der Erstellung unserer gutachterlichen Stellungnahmen noch nicht vollzogen.

Ferner wurden auf Basis der im BCA vereinbarten strategischen Ausrichtung im Geschäftsjahr 2006 die Anteile an der A.gesellschaft mbH, München, A. S.A., L., A. AG, B., sowie im Geschäftsjahr 2007 die Anteile an der N.Gesellschaft mbH (N.), Hamburg, an die UCI Tochtergesellschaft P. S.p.A., Mailand, veräußert.

Im Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gem. § 312 AktG (Abhängigkeitsbericht) wird ausgeführt, dass den Transaktionen zur Sicherstellung der Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen jeweils objektivierte Unternehmensbewertungen zugrunde gelegt sowie umfassende rechtliche Würdigungen eingeholt wurden. Der Vorstand kommt zu dem Ergebnis, dass nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, zu welchem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, der HVB aufgrund der Angemessenheit der Gegenleistungen keine Nachteile entstanden sind.

Der Abhängigkeitsbericht wurde gem. § 313 Abs. 1 AktG von K. geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gem. § 313 Abs. 3 AktG versehen.

Somit sind wir bei der Bewertung ebenfalls davon ausgegangen, dass der HVB durch die genannten Transaktionen keine Nachteile entstanden sind.

Zur Bündelung des Investmentbanking-Geschäftes wurde zum 1. April 2007 die Investmentbanking-Aktivitäten der U. B. M. S.p.A., Mailand, (im Folgenden: UBM) in die Niederlassung M.der HVB übertragen. Der Übertragung lag eine gutachtliche Stellungnahme zum objektivierten Wert des Geschäftsbetriebs der UBM auf Basis des Standards IDW S 1 von P. zugrunde.€

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Übertragungsberichts sowie des Bewertungsgutachtens von E. & Y. wird in vollem Umfang auf die Anlagen ASt 24 und 83 Bezug genommen.

f. Auf Antrag von UniCredit bestellte der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I mit Beschluss vom 5.2.2007, Az. 5HK O 1991/07 (Anlage ASt 86) die W. & K.GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für die Überprüfung der Angemessenheit einer zu gewährenden Barabfindung an die Aktionäre der Antragstellerin. Die dieser Gesellschaft angehörenden Wirtschaftsprüfer Dr. € J. und Dr. € W. nahmen ihre Tätigkeit nach der Bestellung auf und erstatteten unter dem 14.5.2007 ihren Prüfungsbericht (Anlage ASt 84). Darin führten sie unter anderem Folgendes aus:

€3. Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 e Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AktG)

Die außerordentliche Hauptversammlung der HVB hat am 25.10.2006 sechs Verträgen zur Übertragung des Geschäfts der HVB in Österreich, im östlichen Zentraleuropa und in Osteuropa auf ihren Hauptaktionär UniCredit bzw. mit UniCredit verbundenen Unternehmen zugestimmt. Diese Verträge beinhalten den Verkauf € für einen Gesamtkaufpreis von rd. 13,6 Mrd. EUR.

Gegen diesen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung haben 48 Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben.

Nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme hat die HVB die Veräußerung

- der Anteile an der BA-CA am 09.01.2007,- der Anteile an der AS UniCredit Bank Riga am 10.01.2007- von Aktien und anderen Rechten betreffend IMB am 11.01.2007 und- von Anteilen an der HVB Ukraine am 30.03.2007 vollzogen.Weitestgehend bereits vor Beginn unserer Prüfung, teilweise vor Abschluss unserer Prüfung, gehörten diese Anteile, Aktien und Rechte damit nicht mehr zum Vermögen der HVB. Statt dessen sind der HVB die entsprechenden Verkaufserlöse zugeflossen. Demzufolge beinhaltet unsere Prüfung die angemessene Erfassung der entsprechenden Verkaufserlöse in der Bewertung der HVB (vgl. dazu Abschnitt C II. 1. d), gg)), nicht jedoch die Angemessenheit der Kaufpreise selbst.

Die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die vollzogenen Übertragungen sind zum Zeitpunkt des Abschlusses unserer Prüfung noch nicht beendet. Im Falle eines Erfolgs dieser Klagen könnte es in Zukunft zu einer Vermögensmehrung bei der HVB kommen, wenn der HVB in der Folge Ansprüche zugesprochen werden, die über die erzielten Verkaufserlöse hinausgehen. Angesichts der absoluten Höhe (rd. 13,6 Mrd. EUR) und der relativen Bedeutung (44 % des Gesamtwerts der HVB) des in den Klagen angegriffenen Gesamtkaufpreises könnte die Prognose über den Ausgang dieser Klagen für die heutige Bewertung der HVB relevant sein, wenn dementsprechende Ansprüche mit einer mehr als nur geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns daher mit der Prognose über den Ausgang dieser Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auseinandergesetzt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kaufpreise durch fünf gutachtliche Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. (€P.€) unterlegt sind, dass der Verkauf im Rahmen der Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG bereits durch K. als Abschlussprüfer der HVB auf Angemessenheit und eventuelle Nachteiligkeit ohne Beanstandung geprüft worden ist und dass sich der Vorstand der HVB zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten eine rechtliche Stellungnahme zum Vollzug der Verkäufe eingeholt hat.

Vor diesem Hintergrund sehen wir nicht, dass im Rahmen der Bewertung der HVB zusätzliche Beträge im Hinblick auf etwaige Ansprüche anzusetzen wären, die über die erzielten Verkaufserlöse hinausgehen. Allerdings bestehen keine verbindlichen Kriterien bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei schwebenden Rechtsstreitigkeiten Ansprüche zu berücksichtigen sind, die sich bei einem bestimmten unterstellten Ausgang ergeben könnten. Ohne unsere Gesamtaussage zur Angemessenheit der Barabfindung einzuschränken, weisen wir deshalb darauf hin, dass wir die Beurteilung der Berücksichtigung von bei unterstelltem Erfolg der Klagen denkbaren Ansprüchen der HVB als besonders schwierig im Sinne von § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 293 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ansehen.€

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Prüfungsberichts von W. & K.GmbH wird in vollem Umfang auf Anlage ASt 84 Bezug genommen.

3. a. Am 16.5.2007 veröffentlichte die Antragstellerin im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung für den 26./27.6.2007. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem folgende Erklärungen:

€8. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München, auf die UniCredito Italiano Società per Azioni, Genua, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung

Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem mehr als 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Die UniCredito Italiano Società per Azioni (im Folgenden auch "UniCredito Italiano S.p.A." oder "UniCredit"), Via Dante 1, 16121 Genua, Italien, eingetragen im Unternehmensregister beim Amtsgericht Genua (Tribunale di Genova) unter der Steuer- und Umsatzsteuer-ID-Nr. 00348170101, hält direkt insgesamt 714.164.183 nennwertlose Aktien der HVB AG, hiervon 699.610.583 auf den Inhaber lautende Stammaktien und 14.553.600 auf den Namen lautende Vorzugsaktien, und weitere ihr gemäß § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnende 51.684.532 auf den Inhaber lautende Stammaktien über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft U. B. M. S.p.A. mit Sitz in Mailand, Italien. Der UniCredit gehören damit als Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG Aktien in Höhe von rund 95,45 % des Grundkapitals der HVB AG.

Die UniCredit hat das schriftliche Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der HVB AG gerichtet, die Hauptversammlung der HVB AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HVB AG auf die UniCredit gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 38,26 je Stückaktie der HVB AG beschließen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat der HVB AG schlagen vor, auf Verlangen der UniCredit folgenden Beschluss zu fassen:

Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 38,26 je Stückaktie der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die UniCredito Italiano Società per Azioni mit Sitz in Genua, übertragen.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1, Eingang Prannerstraße 4, 80333 München, zur Einsicht der Aktionäre aus:

a) die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2006, 2005 und 2004, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2006, 2005 und 2004 des HVB-Konzerns, jeweils einschließlich Anteilsbesitzlisten, sowie der Zwischenbericht des HVB-Konzerns zum 31. März 2007,

b) der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,

c) der von der UniCredito Italiano S.p.A. nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung (im Folgenden auch "Übertragungsbericht") nebst Anlagen und Anhang und

d) der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers W. & K.GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG zur Angemessenheit der Barabfindung.

Die vorstehend aufgeführten Unterlagen können mit Ausnahme des Anhangs zum Übertragungsbericht im Internet unter www.hvb.com abgerufen werden. Jeder Aktionär erhält auf Anfrage unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Bestellungen bitten wir zu richten an:

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AktiengesellschaftGeneralsekretariat/GGS4Prannerstraße 480333 MünchenTelefax: (089)378-45081Die vorgenannten Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung der HVB AG ausliegen.

Teilnahmevoraussetzungen

a) Aktionäre, welche auf den Namen lautende und im Aktienregister eingetragene Vorzugsaktien der HVB AG besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Dienstag, der 19. Juni 2007 , bei der Gesellschaft unter der Anschrift

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AktiengesellschaftFMS 5 HV80311 MünchenTelefax: (089)5400-2519E-Mail: hauptversammlungen@hvb.deanmelden.

b) Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Dienstag, der 19. Juni 2007 , unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.

Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, eine Wertpapiersammelbank oder einen Notar zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 5. Juni 2007 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2007 unter einer der folgenden Adressen zugehen:

in Deutschland:Bayerische Hypo- und Vereinsbank AktiengesellschaftFMS 5 HV80311 MünchenTelefax: (089)5400-2519E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de in Frankreich:Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaftc/o Société GénéraleSGSS/CCO/IVM/CAI32 Rue du Champ de TirBP 81236 44312 Nantes Cedex 3 in ÖsterreichBayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaftc/o B. AGVordere Zollamtsstrasse 131030 WienBei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären, ggf. unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt.

Persönliche Teilnahme

Wenn Sie sich bei der Gesellschaft oder über Ihre Depotbank oder eine Wertpapiersammelbank zur persönlichen Teilnahme ordnungsgemäß anmelden und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Eintrittskarte. Die Eintrittskarte dient der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und wird an der Eingangskontrolle in einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Im Falle der Fortsetzung der Hauptversammlung am 27. Juni 2007 dient - neben etwaigen bis dahin noch nicht ausgetauschten Eintrittskarten - die im Stimmkartenblock jeweils enthaltene gesonderte Zugangskarte der Aufnahme ins Teilnehmerverzeichnis an diesem Tag.

Die Versammlungsräume sind ab 8:30 Uhr geöffnet. Um unnötige Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden, bitten wir Sie, sich frühzeitig im ICM einzufinden.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung (u. a. die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz oder die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger), ggf. durch ihren jeweiligen Depotbankenvertreter oder durch den benannten Stimmrechtsvertreter der HVB AG ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform, eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist darüber hinaus auch in elektronischer Form möglich. Sofern Sie nicht Ihren Depotbankenvertreter bevollmächtigen, können Sie für die Bevollmächtigung das entsprechende Formular auf der Eintrittskarte verwenden, die Sie bei der Gesellschaft oder ggf. über Ihre Depotbank mit der Anmeldung bestellen können.

a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters

Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB AG unterhalten und die Depotbankvertreter der HVB AG mit der Ausübung Ihres Stimmrechts beauftragen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte Formular "Vollmacht und Weisung" auszufüllen und fristgemäß an die HVB AG zu senden. In diesem Fall erhalten Sie keine Eintrittskarte. Die Depotbankenvertreter der HVB AG sind für die Hauptversammlung am 26. Juni 2007 (ggf. mit Fortsetzung am 27. Juni 2007) Herr W. K., Höhenkirchen, und Frau N. R., München. Beide Depotbankvertreter sind Mitarbeiter der HVB AG. Den Depotbankvertretern der HVB AG müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Depotbankvertreter der HVB AG sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Depotbankvertreter der HVB AG das Stimmrecht nicht ausüben. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Ihnen zugegangenen Depotbankmitteilung.

Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.

b) Bevollmächtigung eines Dritten

Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und einen Dritten (zum Beispiel eine Vereinigung von Aktionären) zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Ihres Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen möchten, können Sie auf der Rückseite der Eintrittskarte die Vertretungsvollmacht ausfüllen und diese dem Bevollmächtigten aushändigen. Diese Vollmacht berechtigt dann den Bevollmächtigten, unsere Hauptversammlung zu besuchen und das Stimmrecht für Sie auszuüben. Ihr Bevollmächtigter erhält an der Eingangskontrolle im Austausch für die Eintrittskarte einen Stimmkartenblock. Zusammen mit der ordnungsgemäßen Anmeldung erhält auch Ihr in sonstiger Weise bevollmächtigter Vertreter das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Ihres Stimmrechts.

Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB AG unterhalten, füllen Sie bitte das Ihnen zugeleitete Formular "Eintrittskartenbestellung" aus. Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.

Sollten Sie einen Dritten bevollmächtigen, Ihre Stimmrechte im eigenen Namen auszuüben, beachten Sie bitte, dass für eine rechtswirksame Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung im eigenen Namen dem Ermächtigten Besitz an den zu vertretenden Aktien zu verschaffen ist. Dies kann auch durch eine Vereinbarung mit dem Ermächtigten geschehen, wonach Sie diesem den Besitz an den in Ihrem Depot verbleibenden Aktienurkunden vermitteln. Aus Beweisgründen sollte dieses Besitzmittlungsverhältnis schriftlich vereinbart werden.

c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der HVB AG ("benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft") bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Als Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn W. M., N., und Frau M. Z., M., benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der HVB AG.

Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, können hierzu die Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, die mit der Anmeldung - wie oben beschrieben - bestellt werden kann. Diese sollte baldmöglichst bei der jeweiligen depotführenden Bank bestellt werden.

Sie haben die Möglichkeit den benannten Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu erteilen

€ schriftlich bis zum 22. Juni 2007 (eingehend) per Post an

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AktiengesellschaftHIS 01 OH80311 Münchenoder

€ elektronisch per Internet bis zum 25. Juni 2007, 15.00 Uhr, unter www.hvb.com/hv

Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen können nicht berücksichtigt werden.

Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an die benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte den unteren Abschnitt des Eintrittskartenformulars, auf dem die Stimmrechtsvertreter namentlich aufgeführt sind und Sie Ihre Weisung erteilen können. Bitte beachten Sie auch, dass wir auf Postlaufzeiten keinen Einfluss haben.

Zur Erteilung von elektronischen Vollmachten und Weisungen müssen sich die Aktionäre zum Vollmachts- und Weisungssystem im Internet anmelden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem nutzen zu können, muss Ihr Browser die 128-BIT-SSL-Verschlüsselung unterstützen. Wenn Ihr Browser dies nicht unterstützt, downloaden Sie bitte eine aktuelle Version des Netscape Navigators (www.netscape.de) oder des Microsoft Internet Explorers (www.microsoft.com/germany).

Den Zugang zu diesem elektronischen System erhalten Sie über die Internetseite unserer Gesellschaft ab dem 8. Juni 2007 unter www.hvb.com/hv. Über den Link "HAUPTVERSAMMLUNG" werden Sie zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem weitergeleitet. Dort ist die über dem Barcode angegebene fünfstellige Nummer der Ihnen übersandten Eintrittskarte und die daneben stehende einstellige Prüfziffer einzugeben. Bitte folgen Sie den elektronischen Anweisungen. Nach Eingabe der weiteren erforderlichen Daten erhalten Sie einen persönlichen Zugangscode, den wir Sie bitten auszudrucken oder zu notieren. Den Zugangscode benötigen Sie zusammen mit der fünfstelligen Nummer Ihrer Eintrittskarte und der Prüfziffer auch für künftige Anmeldungen zum System.

Sie können Ihre einmal erteilte elektronische Vollmacht widerrufen und Weisungen ändern. Sie erhalten erneut Zugang zum Vollmachts- und Weisungssystem, wenn Sie die Nummer Ihrer Eintrittskarte, die Prüfziffer und den Ihnen bei der ersten Anmeldung zum System zugewiesenen persönlichen Zugangscode angeben. Widerruf und Änderungen müssen bis spätestens 25. Juni 2007, 15 Uhr vorliegen.

Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ferner Folgendes:

€ Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (schriftlich oder elektronisch per Internet) zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung. Jeder Umtausch einer Eintrittskarte in einen Stimmkartenblock an den Anmeldeschaltern des ICM zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.

€ Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sowohl schriftlich als auch elektronisch per Internet Vollmacht und Weisungen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Weisungen mit der schriftlich erteilten Vollmacht als verbindlich.

€ Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht an der Abstimmung über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung gestellte Gegenanträge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen.

€ Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird deren Name in das Teilnehmerverzeichnis zur Hauptversammlung aufgenommen. Eine Offenlegung Ihres Namens erfolgt nicht.

Für Rückfragen zum elektronischen Vollmachts- und Weisungssystem wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 089/378-49602.

Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt. Weitere Informationen sind auch im Internet unter www.hvb.com/hv einsehbar.€

Ab diesem Zeitpunkt lagen die in der Bekanntmachung genannten Unterlagen tatsächlich aus und wurden auf Anforderung auch an Aktionäre versandt. Einige wenige Aktionäre wie der Antragsgegner zu 82) sowie die Antragsgegnerin zu 121) erhielten die zweite Seite des ersten Übertragungsverlangens von UniCredit vom 26.1.2007 nicht. Die Antragsgegnerin zu 121) erhielt das vollständige Übertragungsverlangen bereits am 11.6.2007 persönlich ausgehändigt. Auch sonst übermittelte die Antragstellerinden betroffenen Aktionären mit Schreiben vom 12.6.2007 das vollständige Exemplar dieses ersten Übertragungsverlangens. Mit Telefax vom 19.6.2007 forderte die Antragsgegnerin zu 118) die Übermittlung der Unterlagen einschließlich des BCA an. Das BCA übermittelte die Antragstellerin ebenso wenig wie das ReBoRA; diese beiden Verträge lagen auch nicht in den angegebenen Geschäftsräumen der Antragstellerin zur Einsicht aus.

b. Einige Aktionäre stellten Gegenanträge zu der Hauptversammlung, die die Antragstellerin auf ihrer Homepage unter dem Link €Gegenanträge€ als PDF-Dokument zum Download verfügbar machte.

4. Die Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 26./27.6.2007 im Messezentrum München-Riem statt.

a. Nachdem einige Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Aktionäre zum festgesetzten Beginn noch nicht anwesend waren, wollte der Antragsgegner zu 82) einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptversammlung stellen. Er forderte zum einen während der Eröffnungsansprache des Versammlungsleiters Dr. M. diesen mündlich durch Zuruf auf, die Hauptversammlung zu unterbrechen. Zudem wollte der Antragsgegner zu 82) dem auf dem Podium in der zweiten Reihe sitzenden Notar Dr. K. einen entsprechenden schriftlichen Antrag übergeben. Der Notar gab dem Antragsgegner zu 82) ein Handzeichen, er möge neben die Bühne kommen. Stattdessen betrat der Antragsgegner zu 82) das Podium von vorne über ein Podest, um von dort aus den Notar aufzusuchen. Daran hinderte ihn jedoch das Sicherheitspersonal der Antragstellerin. Nach dieser Konfrontation mit dem Sicherheitspersonal lag der Antragsgegner zu 82) vor dem Podium auf dem Fußboden, wo sich der herbeigerufene Sanitätsdienst um ihn kümmerte. Sodann wurde er in einem Rollstuhl aus dem Saal gefahren und in einem separaten Raum von dem Arzt Dr. Be. untersucht. Im Anschluss daran verließ der Antragsgegner zu 82) und ließ sich in der chirurgischen Klinik M.-B. am 26.6.2007 behandeln. Dort wurde folgender Arztbrief an den weiterbehandelnden Kollegen verfasst:

€€ wir berichten Ihnen über Herrn K. ... , €, der sich am 26.06.2007 notfallmäßig in unserer ambulanten Behandlung befand. Herr K. stellt sich in unserer Klinik vor, nachdem er heute im Rahmen einer Versammlung körperlich attackiert worden war. Der Patient war räumlich und zeitlich auf Nachfrage orientiert, allerdings sehr aufgeregt und psychisch desorientiert. An Untersuchungen führten wir eine Blutentnahme, eine Blutzuckerbestimmung, ein EKG, eine Blutdruckmessung, eine Pulsmessung sowie eine körperliche Untersuchung durch. Auffällig war ein deutlich erhöhter Puls mit einer Frequenz von 120/min., die der Patient selbst auf die Aufregung durch das Erlebte zurückführte. Eine weitere cardiologische Abklärung ist empfehlenswert. Alle anderen Parameter lagen im Normbereich. In der körperlichen Untersuchung ergaben sich außer einer kleinen Prellmarke am rechten Großzehen keinerlei Hinweise auf ernste Verletzungen. Die Röntgenaufnahme der re. Großzehe brachte keinen Frakturnachweis. Insgesamt wirkte der Patient psychisch sehr mitgenommen und seine Geschäftsfähigkeit war zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich eingeschränkt. €.€b. Während der Hauptversammlung lagen die in der Bekanntmachung genannten Dokumente aus. Kopien davon befanden sich zudem am Schalter für die Tagungsunterlagen zur Mitnahme für die Aktionäre. In einem separaten Urkundenraum lagen während der Hauptversammlung das BCA sowie die Satzung von UniCredit in italienischer Sprache sowie in englischer Übersetzung aus. Nachdem das ReBoRA in mehreren Redebeiträgen thematisiert wurde, legte die Antragstellerin auch diesen Vertrag einschließlich beglaubigter Übersetzung aus. Einige Aktionäre wurden daran gehindert, eine komplette wörtliche Abschrift des ReBoRA vorzunehmen. Die Antragsgegnerin zu 116) stellte hierzu im weiteren Verlauf der Hauptversammlung folgende Frage (Anlage ASt 64):

€Das ReBoRA ist nach Ihren Angaben im Datenraum einsehbar. Ein Aktionär, der sich dort Notizen gemacht hat, wurde von einem vorgeblichen HVB-Mitarbeiter, Herrn M. Bi., darauf hingewiesen, dass er sich dadurch strafbar macht und hat ihn gebeten, die Notizen zu unterlassen. Ist Herr M. Bi. Mitarbeiter der HVB€ Wie sieht seine Mitarbeiterstellung aus€ Ist er freier Mitarbeiter, festangestellter Mitarbeiter€ Bewegt er sich hier im Rahmen eines Beratungsmandats und ist wo anders angestellt€ Wer hat Herrn Bi. den Auftrag gegeben, die Aktionäre mit Hinweis auf vermeintliche Straftaten von ihrem berechtigten Informationsverlangen abzuhalten€ Gehen Sie ernsthaft davon aus, dass wir Dokumente mit einem Inhalt von über 20 Seiten hier auswendig lernen€ Worin besteht die potentielle Straftat, derer sich die Aktionäre schuldig machen könnten, wenn sie das ReBoRA auszugsweise abschreiben bzw. sich dazu Notizen machen€€

Der Vorstandssprecher der Antragstellerin beantwortete diese Frage folgendermaßen:

€Herr Bi. ist Volljurist und Mitarbeiter der Rechtsabteilung unserer Bank. Er ist festangestellter Mitarbeiter der HVB. Herr Bi. hat einem Aktionär, der das komplette ReBoRA abschreiben und auf seinem Laptop abspeichern wollte, nach Rücksprache mit den Juristen im Backoffice darauf hingewiesen, dass zwar eine Einsichtnahme möglich sei, von einzelnen der Vertragsparteien aber eine Aushändigung nicht gestattet wurde. Die Einsichtnahme umfasst sicherlich auch stichwortartige Notizen, die der Aktionär zu seinem Verständnis festhält, nicht aber eine komplette wörtliche Abschrift dieses Dokuments. Wir dürfen der guten Ordnung halber klarstellen, dass insbesondere der Betriebsratsfonds der Bank Austria und auch die Anteilsverwaltung AVZ nur eine Einsichtnahme ge-stattet haben. Daran sind auch wir gebunden. Der von Herr Bi. gegebene Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit bezog sich auf die unberechtigte Weitergabe bzw. Weiterverwendung des abgeschriebenen ReBoRA an Dritte. Nach österreichischem Recht kann eine entgeltliche Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen einen Straftatbestand verwirklichen. Allein hierauf bezog sich der fürsorgliche Hinweis unseres Mitarbeiters zum Schutz unserer Aktionäre.€

Anders als vom BCA lagen vom ReBoRA keine Kopien zur Mitnahme für die Aktionäre aus.

c. Die Reden des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu Beginn der Hauptversammlung wurden auf der vom externen Dienstleister E. AG betriebenen Website live übertragen. In dem auch für Nichtaktionäre zugänglichen Bereich erschien nach Beendigung der beiden Reden und vor Beginn der Generaldebatte für einige wenige Minuten die Meldung €die Hauptversammlung ist beendet€. Der Antragsgegner zu 17), der diese Meldung gelesen hatten, rief daraufhin bei der Antragstellerin an und fragte nach. Er erhielt darauf die Information, die Hauptversammlung dauere an, woraufhin er sich zum Versammlungsort begab und im weiteren Verlauf an der Hauptversammlung auch teilnahm.

Der Versammlungsleiter behielt sich vor, im Verlauf der Hauptversammlung die Rede- und gegebenenfalls auch Fragezeit aufgrund von § 20 der Satzung der Antragstellerin auf ein angemessenes Maß zu beschränken, um bei sehr vielen Wortmeldungen die Erledigung der Tagesordnung in einer zumutbaren und angemessenen Dauer sicher zu stellen.

Am ersten Versammlungstag stellte Herr Dr. € We. die Anträge, Tagesordnungspunkt 8 von der Tagesordnung abzusetzen sowie zu vertagen, bis der Bericht des Sonderprüfers vorliege und die angebotene Barabfindung angemessen angehoben worden sei. Die Anträge wurden in der sich anschließenden Abstimmung gegen 14.30 Uhr am ersten Versammlungstag jeweils mit großer Mehrheit unter Beteiligung von UniCredit an der Abstimmung abgelehnt.

Die Hauptversammlung wurde am 26.6.2007 abends unterbrochen und am 27.6.2007 um 10.03 Uhr fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wurden die auf der Rednerliste verzeichneten Antragsgegner zu 113), zu 65), zu 79), zu 26) und zu 125) sowie die Herren Bu., T. und S. aufgerufen, ohne dass sie sich meldeten. Die Generaldebatte wurde mit einem Redebeitrag des Aktionärs Ki. fortgesetzt. Am Vormittag € nach der notariellen Niederschrift um 12.00 Uhr € ordnete der Versammlungsleiter eine Redezeitbeschränkung von 15 Minuten für alle Redner an, die noch nicht gesprochen hatten; für solche Redner, die bereits das Wort hatten, setzte er die Redezeitbeschränkung auf 10 Minuten fest. Um 12.41 Uhr schloss der Versammlungsleiter die Rednerliste und verwies darauf, zunächst die Erst- und danach die Zweitmeldungen zuzulassen. Nach dem Aufruf von Herrn T. Ri. um 12.42 Uhr begrenzte der Versammlungsleiter neben der Redezeit auch die Fragezeit auf insgesamt 10 Minuten pro Redner. Aktionäre, denen bereits das Wort erteilt worden war, wurden innerhalb der Generaldebatte nur noch für eine Rede- und Fragezeit von insgesamt 5 Minuten zugelassen. Herr T. Ri. widersprach der Beschränkung der Redezeit auf 10 Minuten.

Um ca. 15.20 Uhr unterbrach der Versammlungsleiter die Hauptversammlung für etwas mehr als 20 Minuten, um die Antworten auf gestellte Fragen durch den Vorstand vorzubereiten. Eine Vielzahl von Antragsgegnern ersuchte den Notar, die als nicht beantwortet angesehenen Fragen und Erklärungen in die Niederschrift aufzunehmen. Nachdem seitens des Vorstandes nochmals Antworten gegeben wurden, schloss der Versammlungsleiter die Aussprache um 20.29 Uhr und ging zu den Abstimmungen über, deren Ergebnis mittels des Additionsverfahrens ermittelt wurde. Im notariellen Protokoll wurden zur Abstimmung in Bezug auf Tagesordnungspunkt 8 auf Seite 57 folgende Feststellungen getroffen:

€Der Vorsitzende erklärte: Wie in der Einladung zur Hauptversammlung unter Punkt 8 der Tagesordnung aufgeführt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der HVB AG vor, auf Verlangen der UniCredit, folgenden Beschluss zu fassen, wie er auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde: Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 38,26 je Stückaktie der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär, die UniCredito Italiano Società per Azioni, mit Sitz in Genua, übertragen. Der Vorsitzende stellte den zu Punkt 8 der Tagesordnung bekannt gegebenen Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung und bat, bei der Abstimmung über die Zustimmung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre die Stimmkarte 8 zu verwenden.€Bezüglich des Abstimmungsergebnisses zu Punkt 8 der Tagesordnung enthielt das notarielle Protokoll folgende Feststellungen des Versammlungsleiters:

€Abstimmungsergebnis zu Punkt 8 der Tagesordnung Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München, auf die UniCredito Italiano Società per Azioni, Genua, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. An der Abstimmung haben teilgenommen: 761.850.941 Stimmen davon haben752.478.984 mit JA (= 98,77 %) und 9.371.957 mit NEIN (= 1,23 %) gestimmt. Ich stelle damit fest, dass die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat. Die zu diesem Punkt gestellten Gegenanträge sind erledigt.€5. Die Antragsgegner zu 15), 78) und 124) erhoben ausschließlich Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses. Alle übrigen Antragsgegner erhoben Anfechtungsklagen mit dem Antrag, den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären, bzw. stellten im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheprozess ihre Feststellungsanträge entsprechend in den einer Anfechtungsklage entsprechenden Antrag um. Die Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 125) gingen dabei spätestens am 27.7.2007 beim Landgericht München I ein; nach Verbindung werden sie dort unter dem Aktenzeichen 5HK O 12861/07 geführt. Die Antragsgegnerin zu 77) stellte mit Schriftsatz vom 28.1.2008 den Antrag, dass der zu Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss nichtig ist; zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin zu 77) in diesem Schriftsatz auf das Ruhen der Stimmrechte von UniCredit aufgrund der Vorschrift des § 59 WpÜG.

6. Unter Tagesordnungspunkt 10 fasste die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26./27.6.2007 folgenden Beschluss:

€1. Die Hauptversammlung möge unabhängig vom Ausgang der nach TOP 9 beantragten Sonderprüfung gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung beschließen, und zwar insbesondere Schadensersatzansprüche gem. §§ 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG gegen die gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedes des Vorstands und des Aufsichtsrats der HVB sowie gegen die Großaktionärin UniCredit S.p.A. sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter, insbesondere die folgenden Personen:

- D. R.- Dr. W. S.- A. P.wegen der nachfolgenden Sachverhaltskomplexe:

a) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Veräußerung der Anteile an der B. AG (BACA) vor dem Hintergrund der bisherigen und äußerst erfolgreichen Osteuropastrategie des HVB-Konzerns;

b) Vermögensschäden der Gesellschaft durch eine nicht adäquate Ermittlung des Verkaufspreises für die Anteile der HVB an der BACA in Höhe von EUR 109,81 je Aktie angesichts des kurze Zeit später eingeleiteten Squeeze-out-Verfahrens zu einem Preis von EUR 129,40 je Aktie;

c) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Nicht-Durchführung eines Auktionsverfahrens bei der Veräußerung der BACA-Beteiligung, welches in der aktuellen M&A-Situation erhebliche Aufschläge auf den erzielten Verkaufspreis versprochen hätte und wegen

d) Vermögensschäden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre durch das von der Gesellschaft am 12. Juni 2005 mit der UniCredit abgeschlossene Business Combination Agreement, das nicht in seiner Vollständigkeit den Aktionären vorgelegt wurde € insbesondere im Hinblick auf die der UniCredit durch jenen Vertrag eingeräumten Berechtigungen.

2. Es wird weiter beantragt, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. T. H., Bonn, zu bestellen. Der besondere Vertreter ist berechtigt, zu seiner Unterstützung qualifizierte Berufsträger heranzuziehen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Soweit es zur Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft durch den besonderen Vertreter genügt, kann sich dieser auch als Nebenintervenient an ggf. bereits anhängigen Schadensersatzklagen zu Gunsten der Gesellschaft beteiligen.€

II.

1. Zur Begründung ihres Freigabeantrages im Schriftsatz vom 7.12.2008 (Bl. 1/406 d.A.) macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen seien offensichtlich unbegründet.

a. Bei UniCredit handele es sich unzweifelhaft um den Hauptaktionär im Sinne des § 327 a AktG mit einem Aktienanteil von mehr als 95 %. Alle drei für diese Gesellschaft verwandten Bezeichnungen seien zulässige Bezeichnungen ein- und desselben Rechtsträgers und bezögen sich nicht auf unterschiedliche Gesellschaften. Die Ortsangabe Genua im Beschluss beziehe sich auf den satzungsmäßigen Sitz, während die Geschäftsanschrift ausweislich der Satzungsregelung hiervon abweiche; daher könne aus den Angaben Genua oder Mailand nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um unterschiedliche Rechtsträger. Aufgrund von § 16 Abs. 4 AktG müsse der Anteil der UBM UniCredit zugerechnet werden. Aus den vorgelegten Depotbestätigungen ergebe sich eindeutig die Aktionärsstellung von UniCredit und beispielsweise nicht der Zweigniederlassung London, der auch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit zukomme.

b. Ein Rechtsverlust von UniCredit nach § 28 WpHG oder nach § 59 WpÜG habe nicht stattgefunden. Aus der Mitteilung von UniCredit vom 22.11.2005 (Anlage ASt 27) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Beklagte ergebe sich die zutreffende Erfüllung der Pflichten aus §§ 21, 22 WpHG. Inhaltlich entspreche die Mitteilung den Anforderungen dieses Gesetzes. Es gebe keine Verpflichtung zur Angabe der Gesamtzahl aller stimmberechtigter Aktien sowie der Identität der Tochtergesellschaft mit einem UniCredit zuzurechnenden Anteil von 0,001 Prozent. Die Nennung der Anschrift des Aktionärs verlange die Angabe des Ortes der Hauptniederlassung, weshalb Mailand die korrekte Angabe sei. Veränderungen der Stimmrechtsquoten seit November 2005 seien ohne Bedeutung, weil keiner der Schwellenwerte berührt worden sei. Die Mitteilungen der UBM vom 10.4.2007 an die Beklagte und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anlagen ASt 32 und 33) genügten erkennbar gleichfalls den Anforderungen des WpHG. Daher könne daraus offensichtlich kein Rechtsverlust abgeleitet werden, weil sich vor allem auch die Firmierung eindeutig aus dem vom Meldepflichtigen verwandten Briefkopf ergebe. Die von der Antragsgegnerin zu 77) in ihrem Schriftsatz vom 28.1.2008 erhobene Nichtigkeitsklage könne gleichfalls keinen Erfolg haben. Zum einen stehe dieser die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Zum anderen könne ein Verstoß gegen § 59 WpÜG nach nahezu einhellig vertretener Ansicht nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen. Namentlich liege ein Verstoß gegen § 241 Nr. 3 AktG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Abgesehen davon entspreche das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot den Anforderungen an ein Pflichtangebot, wie auch die Bescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zeige, die nicht durch unzutreffende oder irreführende Angaben herbeigeführt worden sei. Eine Mitteilungspflicht von Aktionären von UniCredit könne es nicht geben.

c. Die satzungsmäßige Vertretung von UniCredit ergebe sich aus Art. 35 Nr. 1 ihrer Satzung. Daher sei die Gesellschaft sowohl beim Übertragungsverlangen, bei der Unterzeichnung des Übertragungsberichts sowie in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26./27.6.2007 ordnungsgemäß vertreten gewesen. Herr S. N. habe das Stimmrecht für UniCredit aufgrund einer ihm am 21.6.2007 erteilten schriftlichen Vollmacht (Anlage ASt 38) ausgeübt, die ihm vom Co-Zentraldirektor B. M. sowie dem leitenden Co-Direktor M. M. erteilt worden sei. Herr N. habe zudem auch UBM in der Hauptversammlung aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht vom 20.6.2007 (Anlage ASt 40) vertreten und auf dieser Grundlage das Stimmrecht ausgeübt.

d. An der Wirksamkeit des jeweiligen Verlangens vom 26.1. sowie vom 9.5.2007 könne es keinen Zweifel geben. Frau M. A. C. und Frau M. N. seien als Zentraldirektorin bzw. Co-Zentraldirektorin vertretungsbefugt gewesen. Es genüge auch die Nennung des Abfindungsbetrages im konkretisierten Verlangen vom 9.5.2007, nachdem der Hauptaktionär ohne entsprechende Informationen durch die Gesellschaft die angemessene Abfindung nicht ermitteln könne. Angesichts der grundsätzlichen Formfreiheit des Verlangens könne das Fehlen der Angabe von Geschäftssitz, Anschrift und Telefonnummer nicht verlangt werden. Abgesehen davon seien auf beiden Verlangen die Geschäftskontaktdaten sowie die gesellschaftsrechtlichen Daten von UniCredit angegeben gewesen.

e. Als offensichtlich unbegründet müsse auch die erhobene Rüge bezüglich des Fehlens ordnungsgemäßer Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes der Antragstellerin eingestuft werden. Der Aufsichtsrat habe seine Entscheidung in Kenntnis der Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung durch W. & K. getroffen; weder das Gesetz noch die Rechtsprechung fordere das Vorliegen des unterschriebenen Prüfungsberichts. Es gebe auch keine Stimmrechtsverbote im Aufsichtsrat wegen einer denkbaren Interessenkollision. Die Formalien der Einladung zur Sitzung des Aufsichtsrates vom 12.5.2007 seien eingehalten gewesen. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die erhobene Rüge, nur ein auf Ablehnung des Squeeze-Out gerichteter Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates wäre rechtmäßig gewesen. In gleicher Weise beruhe der Beschlussvorschlag des Vorstandes auf einer hinreichenden Informationsbasis. Das BCA führe unabhängig von einer rechtlichen Einordnung nicht zu einem Verlust der Unabhängigkeit des Vorstandes der Antragstellerin.

f. Die Gewährleistungserklärung der G. & Co. oHG entspreche erkennbar in vollem Umfang den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG, so dass die hierauf gestützten Anfechtungsklagen insoweit offensichtlich unbegründet seien. Den Unterzeichnern der Gewährleistungserklärung komme Vertretungsmacht bezüglich der persönlich haftenden Gesellschafterin G. & Co. F. GmbH zu. Mit Hilfe der Angaben in der Kopfzeile zur Garantiegeberin sowie der beiden Unterzeichner könne jeder Interessent mühelos die Vertretungsbefugnis von Herrn Kö. und Herrn Ba. nachprüfen. An der Echtheit der Garantieerklärung gebe es keinerlei nachvollziehbaren Zweifel, zumal das Aktienrecht keine bestimmte Form vorschreibe. Ein Verstoß gegen §§ 37 a, 125 a HGB stelle die Wirksamkeit der Gewährleistungserklärung angesichts des Charakters dieser Regelungen als reine Ordnungsvorschriften nicht in Frage. Die Erklärung enthalte auf Seite 2 auch den sich ohnehin aus dem Wesen als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergebenden Ausschluss von Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis der Garantiegeberin zu UniCredit. Es genüge den gesetzlichen Anforderungen, dass sich die Garantieerklärung nur auf die vom Hauptaktionär festgelegte Abfindungshöhe beziehe und nicht auch auf einen eventuellen Erhöhungsbetrag aus einem denkbaren Spruchverfahren. Ebenso wenig berge die Garantieerklärung die Gefahr einer Unterdeckung für den Fall von Aktienverkäufen durch UniCredit nach dem 11.5.2007 oder wegen des Bestehens von Optionen und Wandelanleihen in sich. Auch erfülle die Garantiegeberin G. & Co. oHG alle Anforderungen an ein Kreditinstitut im Sinne des KWG, wie sich aus der Bestätigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23.4.2007 ergebe; dies gelte vor allem für die Kapital- und Liquiditätsausstattung. Weitergehende Überprüfungen seitens des Vorstandes fordere die Vorschrift des § 327 b Abs. 3 AktG nicht.

g. Die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit lasse sich auch nicht im Hinblick auf die Angabe der Teilnahmevoraussetzung in der Bekanntmachung der Einladung stützen. Dies gelte erkennbar für die Rüge, es seien unzulässigerweise Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts genannt worden. Hierin liege keine Verletzung von § 123 Abs. 3 AktG, weil die Bedingung für die Teilnahme logisch zwingend immer auch eine Bedingung für die Ausübung des Stimmrechts darstelle. Das Anmeldeerfordernis bezüglich der Namensaktien resultiere aus § 18 Abs. 1 der Satzung und stehe im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Für die behauptete Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit der vom Antragsgegner zu 78) gerügten Angabe in der Einladung zur Erbringung des Nachweises durch einen Notar und zur Angabe eines Record date fehle jeglicher Anhaltspunkt. Es gehe hier gerade nicht um eine Delegation der Bestimmung von Teilnahmevoraussetzungen auf den Vorstand. Die Anfechtbarkeit lasse sich auch nicht mit den Angaben zur Bevollmächtigung entsprechend den Rügen der Antragsgegner zu 94) und 96) in deren Klagen begründen. Es gebe nach der klaren Rechtslage keine Hinweispflicht auf ein angebliches Weisungserfordernis bei Bevollmächtigung der D. A. B.. Angesichts der fehlenden Verpflichtung der Antragstellerin zur Benennung von Stimmrechtsvertretern sei es ausschließlich ihre Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Stimmrechtsvertreter tätig werde. Ein rechtliches Erfordernis, weitergehend auf die für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen erforderliche Form hinzuweisen, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch lasse es sich anderweitig ableiten.

h. Eine Rechtsgrundlage für die Bekanntmachungspflicht des BCA, des ReBoRA oder der Satzung von UniCredit im Rahmen der Bekanntmachung der Tagesordnung sei nicht erkennbar. Auch könne die Anfechtbarkeit nicht auf das Unterlassen des Versandes der erforderlichen Unterlagen gestützt werden. Ein eventuell fehlender Zugang im Einzelfall könne die Anfechtbarkeit nicht begründen, weil eine rechtswidrige Verweigerung nicht erfolgt sei und den Aktionär die Obliegenheit treffe, die Gesellschaft an einen Nichterhalt von verlangten Unterlagen zu erinnern; andernfalls scheide eine darauf gestützte Anfechtungsklage wegen unzulässiger Rechtsausübung aus. Es gebe auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Unterlagen zur Hauptversammlung abrufbar auf der Homepage der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.

i. Die Veröffentlichung der Gegenanträge auf der Internetseite der Antragstellerin entspreche zweifelsohne den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn es bei einzelnen Aktionären beim Aufruf des Links €Gegenanträge€ zur Anzeige veralteter Dokumente zum Download gekommen sei, begründe dies keinesfalls die Anfechtbarkeit € das Auftreten technischer Probleme werde nämlich durch die Zulassung der Veröffentlichung von Gegenanträgen auf der Internetseite vom Gesetzgeber hingenommen. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegenanträge im elektronischen Bundesanzeiger sehe das Gesetz nicht vor.

j. Soweit Rügen im Zusammenhang mit der Auslage von Unterlagen vorgebracht worden sind, müsse von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden. Ein weiteres Gutachten der gerichtlich bestellten Prüfer W. & K. gebe es nicht, weshalb bereits deshalb eine Auslegungspflicht entfalle. Ein weitergehender Anspruch auf Einsichtnahme in die im Urkundenraum ausliegenden Unterlagen könne namentlich auch nicht aus § 131 Abs. 1 AktG abgeleitet werden. Dies gelte vor allem auch hinsichtlich der Urkunden, aus denen sich die materielle Berechtigung von UniCredit zur Einleitung des Squeeze out-Verfahrens ableiten lasse. Daher könne die Anfechtung auch nicht auf vermeintlich unzumutbare Zustände in dem ca. 29 m² großen Urkundenraum gestützt werden. Ohne Bedeutung sei die Frage, inwieweit der ausliegende Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wegen der angeblich fehlenden Aktivierung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich grob falsch und daher nichtig sei. Ebenso könne nicht angenommen werden, der ausgelegte Lagebericht sei nichtig; es fehle bereits an einer § 256 AktG vergleichbaren Vorschrift. Eine Verpflichtung zur Auslage des Abhängigkeitsberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates bestehe nicht. Wegen der fehlenden Verpflichtung zur Offenlegung des Abhängigkeitsberichts gegenüber der Hauptversammlung fehle es zudem an der Relevanz des Abhängigkeitsberichts, der zudem € wie auch der Bericht des Aufsichtsrates € den gesetzlichen Anforderungen genüge. Eine Verpflichtung zur Auslage der Satzung von UniCredit gebe es nicht; vor allem aber sei im Urkundenraum diese in italienischer Sprache sowie in englischer und auch in deutscher Übersetzung mit entsprechenden Hinweisen auf vorgenommene Änderungen ausgelegen. Es gebe keinen Anspruch auf Erhalt einer Abschrift des BCA oder des ReBoRA.

k. Die vom Antragsgegner zu 89) erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Ansprache einzelner institutioneller Anleger durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates von UniCredit könne der Anfechtungsklage ersichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Es sei vollkommen unerfindlich, was dagegen sprechen sollte, wenn dem Hauptaktionär die der Gesellschaft bekannten institutionellen Investoren genannt würden und ein vertretungsberechtigtes Organ des Hauptaktionärs sie dann auf den zu Tagesordnungspunkt 10 genannten Beschlussvorschlag anspreche. Es fehle auch an jeglicher Relevanz für die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 über den Squeeze-Out.

l. Der äußere Ablauf der Hauptversammlung vom 26./27.6.2007 habe den Anforderungen des Aktiengesetzes entsprochen; die auf eine diesbezügliche Verletzung gestützten Anfechtungsklagen seien offensichtlich unbegründet.

Dies gelte zunächst für die Beschränkung der Rede- und Fragezeit, die zum jeweiligen Zeitpunkt unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismäßigkeit angeordnet worden sei. Bei der Zuteilung von Redezeiten habe der Versammlungsleiter dem Grundsatz der Gleichbehandlung durchgehend dadurch Rechnung getragen, dass er nochmalige Meldungen erst berücksichtigt habe, nachdem alle Redewilligen in einer ersten Runde zu Wort gekommen seien. Im Augenblick der ersten Beschränkung der Redezeit um 12.00 Uhr auf 15 bzw. 10 Minuten sei absehbar gewesen, dass die Versammlung ohne eine Begrenzung nicht in angemessener Zeit beendet werden könne. Die um 12.42 Uhr angeordnete weitere Begrenzung der Redezeit und erstmalige Beschränkung der Fragezeit sei erforderlich und gerade hinsichtlich des Fragerechts ebenfalls zulässig gewesen. Dies gelte in gleicher Weise für die um 14.30 Uhr getroffene weitere Beschränkung auf insgesamt fünf bzw. drei Minuten. Die Maßnahme der Schließung der Rednerliste am zweiten Versammlungstag um 12.41 Uhr stelle eine zusätzliche Ordnungsmaßnahme dar. In ihr liege ebenso wenig wie in der Beendigung der Generaldebatte eine aktienrechtlich unzulässige Maßnahme. Die Unterbrechung der Hauptversammlung am zweiten Versammlungstag um 15.19 Uhr führe gleichfalls nicht zur Anfechtbarkeit, weil diese Unterbrechung notwendig gewesen sei, um dem Vorstand die Beantwortung der zahlreichen, teilweise sehr komplizierten und umfangreichen Fragen mit Abweichungen im Detail im Vergleich zu anderen Fragen von Vorrednern zu ermöglichen. Allein der Aufruf des Vertreters der Antragsgegnerin zu 13) begründe noch keinen Anspruch auf Ausschöpfung der in diesem Augenblick gültigen Redezeit; Herr Ri. müsse die vor dem Beginn seines Redebeitrages für die Antragsgegnerin zu 83) vorgenommene Beschränkung der Rede- und Fragezeit hinnehmen. Für die Frage der Gleichbehandlung komme es allein darauf an, dass sämtliche Redner ab dem Zeitpunkt der Beschränkung in gleicher Weise betroffen seien. Der Wortentzug nach Ablauf der Redezeit stelle sich als rechtmäßige Maßnahme dar. Ähnliches gelte für die Beschränkungen in Richtung auf den Antragsgegner zu 26); angesichts der Abwesenheit beim Aufruf am zweiten Verhandlungstag um 10.08 Uhr sowie nochmals um 12.23 Uhr könne eine Ungleichbehandlung im Zeitpunkt der tatsächlichen Rede nicht angenommen werden. Dasselbe gelte im Grundsatz auch für die Antragsgegner zu 124) und zu 54).

Die Reihenfolge der Abstimmung könne keinesfalls beanstandet werden. Ihre Festlegung obliege dem ausschließlichen Leitungsermessen des Versammlungsleiters. Es bestehe kein zwingender Grund, warum die Hauptversammlung erst nach der Beschlussfassung über den Sonderprüfungsantrag über den Squeeze-Out habe Beschluss fassen dürfen. Nicht zu beanstanden sei auch die Behandlung des Antrags des Antragsgegners zu 82) auf Unterbrechung der Hauptversammlung, weil keine Notwendigkeit bestanden habe, diesen Antrag zur Abstimmung zu stellen; die Entscheidung über eine kurzfristige Unterbrechung der Hauptversammlung falle allein in die Kompetenz des Versammlungsleiters. Ordnungsgemäß sei über den Antrag auf Vertagung abgestimmt worden, wobei es kein Stimmverbot für UniCredit gegeben habe.

Eine Gesetzesverletzung scheide auch erkennbar wegen des Vorfalls mit dem Antragsgegner zu 82) aus; eine Verletzung seines Teilnahmerechts liege nicht vor. Nach dem Ersteigen der ersten, ca. 70 cm hohen und nicht zum Betreten gedachten Stufe des Podiums sei er von zwei Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes aufgehalten und zum Verlassen der Stufe aufgefordert worden. Da der Antragsgegner zu 82) dem nicht nachgekommen sei, habe ihn einer der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes langsam von dem Podest heruntergezogen, ohne ihn dabei herabgestoßen zu haben. Erst als der Antragsgegner zu 82) von der Stufe herabgestiegen sei, habe er sich theatralisch zu Boden fallen lassen und vorgegeben, verletzt zu sein. Nach Behandlung durch den anwesenden Arzt Dr. Be. und der Feststellung seiner persönlichen Daten habe er freiwillig die Hauptversammlung verlassen, weshalb von einem Ausschluss oder einer Ausschaltung des Antragsgegners zu 82) nicht gesprochen werden könne. Eine Verletzung durch den Vorfall werde bestritten, könne aber keinesfalls der Antragstellerin angelastet werden.

Das Herausfallen von Stimmzetteln aus den Behältern bei der Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag, den Versammlungsleiter aus wichtigem Grund abzuwählen, führe nicht zur Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses, weil ein vergleichbarer Vorfall bei der Abstimmung über diesen Beschlussvorschlag von keinem der Antragsgegner substantiiert vorgetragen worden sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liege auch nicht in der angeblich zu geringen Zahl von Tischen. Eine Reservierung dieser Tische nur für Bankenvertreter habe es nicht gegeben; jedenfalls stelle sich aber eine solche als sachgerecht dar. Das Aktiengesetz gebe keinen Rechtsanspruch darauf, in der Hauptversammlung einen Tisch zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die Meldung im Internet über die angeblich beendete Hauptversammlung begründe die Anfechtbarkeit offensichtlich nicht. Angesichts der Meldung nur in dem für Nichtaktionäre zugänglichen Bereich sei sie für die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung ohne Bedeutung, zumal es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Hauptversammlung mit einem Squeeze out-Beschluss und einer umfangreichen Tagesordnung am ersten Tag um die Mittagszeit enden solle. Die Übertragung einzelner Teile der Hauptversammlung im Internet unterfalle nicht den Regelungen des Aktiengesetzes und begründe daher in keinem Fall einen Gesetzes- oder Satzungsverstoß. Auf eine Verletzung des Teilnahmerechts könne zudem nur die Person eine Anfechtungsklage stützen, deren diesbezügliches Recht tatsächlich verletzt sei € keiner der Antragsgegner habe in den Anfechtungsklagen indes behauptet, aufgrund dieser Meldung nicht an der Hauptversammlung teilgenommen zu haben.

Die Rüge des Antragsgegners zu 125), ihm sei eine Eintrittskarte zu wenig übermittelt worden, gehe fehl, weil ihm auch ohne Eintrittskarte gegen Vorlage des Personalausweises der Zutritt zur Hauptversammlung gewährt worden wäre.

m. Die Beschlussfassung sei ordnungsgemäß verkündet und protokolliert worden; der Notar sei seinen sich aus § 130 Abs. 2 AktG ergebenden Pflichten ausweislich seiner Niederschrift nachgekommen. Diese enthalte alle von § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AktG geforderten Punkte. Dies gelte gerade auch für den Inhalt des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses. Die Unterstützung des beurkundenden Notars Dr. K. durch Frau Notarassessorin Mü. bedeute keine Gesetzesverletzung. Für eine Unterbrechung der Hauptversammlung während des Zeitraums des Verlassens derselben durch den Notar habe kein Anlass bestanden. Ebenso habe der Notar von seinem Sitzplatz den Gang der Hauptversammlung verfolgen können.

n. Die gegen den Bericht des Hauptaktionärs erhobenen Rügen seien offensichtlich unbegründet.

Die Berichtspflicht treffe nicht den Vorstand als Organ, sondern den Hauptaktionär, weshalb die Unterzeichnung des Übertragungsberichts durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl ausreiche. Die Einzelvertretungsbefugnis von Herrn R. resultiere aus der maßgeblichen Regelung in Titel 8 Art. 35 Nr. 1 der Satzung von UniCredit. Die Frage des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 81) sei vom Vorstand der Antragstellerin unter Hinweis auf die Vertretungsregelungen in der Satzung beantwortet worden.

Soweit es um inhaltliche Rügen gehe, entspreche der Übertragungsbericht den Anforderungen von § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Verweis auf das beigefügte Bewertungsgutachten von E. & Y. vom 3.5.2007 genüge dem Gesetz. Der Hauptaktionär müsse keine Gründe für die sachliche Rechtfertigung in den Bericht aufnehmen und auch nicht auf künftige Absichten des Hauptaktionärs bei der Gesellschaft eingehen. Die Unvollständigkeit lasse sich auch nicht aus dem Vorwurf einer nicht hinreichenden Berichterstattung über den Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 ableiten; namentlich müsse der Bericht keine Auseinandersetzung mit den einzelnen in diesem Verfahren erhobenen Rügen enthalten. Auf Seite 14 bis 16 des Bewertungsgutachtens werde zudem in zureichendem Umfang erläutert, warum bei der Festlegung der Abfindungssumme davon ausgegangen werde, der Antragstellerin seien bei der Transaktion keine Nachteile entstanden. Den vom erkennenden Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung genannten Betrag habe der Bericht schon aus Zeitgründen nicht nennen können. Einen schriftlichen Nachtragsbericht sehe das Gesetz nicht vor; eine Erläuterungspflicht könne allenfalls in der Hauptversammlung bejaht werden, der der Vorstand nachgekommen sei. Angesichts der Wirksamkeit der Veräußerung der einzelnen Beteiligungen habe der Bewertungsgutachter E. & Y. folgerichtig die entsprechenden Verkaufserlöse berücksichtigt. Die vielfach erhobenen Rüge einer zu niedrigen Ansetzung der Verkaufserlöse und des sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dieser Transaktion stelle sich als Bewertungsrüge dar, die der Geltendmachung im Anfechtungsverfahren entzogen und der Prüfung in einem gegebenenfalls folgenden Spruchverfahren vorbehalten sei.

Unzutreffend sei auch die Rüge der unzureichenden Berichterstattung über das BCA, bei dem es sich um keinen faktischen oder verdeckten Beherrschungsvertrag handele. Selbst wenn man indes anderer Meinung sei und anders auch als das Landgericht München I die Auffassung vertrete, es könne in analoger Anwendung von §§ 304, 305 AktG zum Entstehen von Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen kommen, resultiere daraus kein anderes Ergebnis. Dies ergebe sich aus dem Wesen des Abfindungsanspruchs als schuldrechtlicher Anspruch des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen; der Abfindungsanspruch aus § 305 AktG bestehe neben dem aus § 327 c AktG fort. Nichts anderes gelte für den Ausgleichsanspruch aus § 304 AktG. Das Fehlen von Ausführungen zum ReBoRA begründe gleichfalls keinen Berichtsmangel, weil sich dieses letztlich als unzulässige Bewertungsrüge darstelle.

Die Rüge des Unterlassens eines Hinweises auf die Klage der Hedge-Fonds gegen UniCredit sowie den Vorsitzenden des Vorstandes und des Aufsichtsrates stelle sich als evident unbegründet dar, weil im Zeitpunkt der Abfassung des Berichts diese noch nicht einmal beim Landgericht München I anhängig gewesen sei. Mangels Zustellung der Klagen im Zeitpunkt der Hauptversammlung habe weder der Hauptaktionär noch die Antragstellerin durch ihre Organe dazu Stellung nehmen können. Ebenso wenig sei ersichtlich, warum der Bericht auf die umfangreichen Integrationsmaßnahmen der Antragstellerin im Konzern des Hauptaktionärs habe eingehen müssen.

Die vorgenommene Berichterstattung über die Bewertung des eingebrachten Investmentbanking-Geschäfts von UBM genüge den Anforderungen. Das Gutachten von E. & Y. erläutere auf den Seiten 84 und 85 die Berücksichtigung dieses Geschäftsfeldes im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts der Antragstellerin. Der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs gehe auch auf die Relevanz oder Nichtrelevanz des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung ein; die Beurteilung der Richtigkeit der gewählten Vorgehensweise müsse dem Spruchverfahren überlassen bleiben. Die Bedeutung des Liquidationswertes stelle das Bewertungsgutachten von E. & Y. auf Seite 36 zutreffend dar. Soweit es um die unterlassene Berichterstattung über die Veräußerung der Wertpapierabwicklung gehe, liege gleichfalls eine unzulässige Bewertungsrüge vor.

Ein Berichtsmangel resultiere auch nicht aus unterbliebenen Informationen über börsliche oder außerbörsliche Vorerwerbe von Aktien der Antragstellerin durch UniCredit € die Ausführungen auf Seite 16 f. über die Grundkapitalziffer der Antragstellerin sowie die Zahl der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Aktien sowie des Grundes der Zurechnung mit der weiterhin angegebenen prozentualen Beteiligungsquote genüge den Anforderungen des Aktienrechts. Auch müsse die angemessene Barabfindung lediglich die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen, nicht aber Vorerwerbspreise von Aktienkäufen durch den Hauptaktionär oder mit ihm verbundener Unternehmen.

Es bestehe auch eindeutig keine Pflicht zur Darlegung von Alternativberechnungen im Übertragungsbericht für hypothetische Konstellationen im Sinne der Vornahme einer Berechnung für den Fall, dass das Osteuropageschäft nicht veräußert worden wäre.

o. Der von W. & K. erstellte Prüfungsbericht entspreche den Vorgaben des Gesetzes; alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen seien offensichtlich unbegründet. Weder aus dem Vortrag der Antragsgegner in ihren Klagen noch sonst aus den Umständen ergebe sich, dass das Landgericht München I bei seiner Entscheidung zugunsten von W. & K. keine Auswahl getroffen habe; allein der Umstand der Nennung dieser Gesellschaft im Antrag von UniCredit begründe keine Einwendung gegen die Person des sachverständigen Prüfers. Ebenso wenig bestehe angesichts der Größe von W. & K. eine Pflicht zur Bestellung von zwei Prüfern. Die zeitlich parallele Durchführung der Prüfungstätigkeit von W. & K. mit der Erstellung des Berichts durch den Hauptaktionär begründe offensichtlich nicht die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse mit dem Beginn der Prüfungstätigkeit durch W. & K. bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit der von UniCredit beauftragten Gesellschaft E. & Y. führe nicht zu einem Wegfall der Unabhängigkeit der gerichtlich bestellten Prüferin. Die Behauptung einiger Antragsgegner, eine eigenständige kritische Prüfung habe nicht stattgefunden, stehe im Widerspruch zum Inhalt des 57 Seiten starken Prüfungsberichts, der auch die Basis darlege, wie die Übertragungsprüferin zu ihrem Ergebnis gekommen sei. Die Vorschrift des § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG verlange nicht die selbständige Ermittlung der angemessenen Barabfindung durch den sachverständigen Prüfer, der sich vielmehr auf die Überprüfung der Plausibilität der der Abfindung zugrundeliegenden Bewertung beschränken könne. Soweit es um die unzutreffende Bewertung der veräußerten Beteiligungen der Antragstellerin gehe, handele es sich um eine Rüge gegen die Höhe der festgesetzten Barabfindung, die dem Spruchverfahren vorbehalten sei. Auch bestehe die Aufgabe des sachverständigen Prüfers nicht darin, Prognosen über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten anzustellen. Abgesehen davon folge aus der unabhängigen Stellung des Prüfers, dass es damit unvereinbar wäre, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müsste.

p. Das Auskunftsrecht der Aktionäre im Einzelnen sei nicht verletzt worden.

Eine Verletzung des Fragerechts scheide von vornherein im Falle der Unmöglichkeit der Beschaffung der geforderten Informationen innerhalb der vorhandenen Zeit aus; dies gelte vor allem für die Frage nach der Höhe einer Haftpflichtversicherung bei den eingeschalteten Beratungsgesellschaften einschließlich der Rechtsanwaltskanzlei der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Ebenso könne der Vorstand solche Fragen nicht beantworten, die der Antragsgegner zu 113) habe stellen wollen, aber dann tatsächlich nicht gestellt habe € die Schließung der Rednerliste sei wie auch der Entzug des Rederechts gegenüber dem Vertreter der Antragsgegnerin zu 81) als versammlungsleitende Maßnahme zulässig gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Verlesung von Dokumenten oder auf schriftliche Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Angesichts des Erfordernisses eines mündlichen Auskunftsverlangens in § 131 Abs. 1 AktG genüge es nicht, lediglich einen Fragenkatalog vorzulegen. Die Möglichkeit, bereits gestellte, aber aus Sicht des Aktionärs nicht hinreichend beantwortete Fragen zu Protokoll des Notars zu geben, erlaube es nicht, noch nicht gestellte Fragen dergestalt zu Protokoll zu geben. Auf bewertungsrelevante Fragen könne eine Anfechtungsklage angesichts der Regelung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht gestützt werden; dies berühre insbesondere die Frage nach der Berechnung der Abfindung unter Beachtung der Rechtsprechung des Landgerichts München I sowie des Oberlandesgerichts München zur Höhe des Risikozuschlages (Anlage ASt 88), über die Realisierungsquote abgeschriebener bzw. wertberichtigter Forderungen (Anlage ASt 89), zum Beta-Faktor der Antragstellerin in unterschiedlichen Zeiträumen (Anlage ASt 90), zur Angemessenheit des Kaufpreises für die Beteiligungen an der B. AG und anderen osteuropäischen Banken (Anlagen ASt 91, 92 und 93) sowie zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei der B., zu Synergieeffekten und Restrukturierungsplänen (Anlage ASt 94). Die entsprechend dem jeweiligen Frageblatt gegebenen Antworten seien abgesehen davon auch hinreichend gewesen. Dieses gelte auch für die Fragen des Antragsgegners zu 57) sowie von Herrn Su. (Anlagen ASt 95 und 96) nach der Kapitalausstattung der G. & Co. oHG, bei der es sich zudem nicht um eine Angelegenheit der Gesellschaft handele. Die Frage des Antragsgegners zu 54) nach dem Honorarvolumen von W. & K. (Anlage ASt 97) sei gleichfalls vollständig beantwortet worden. Die zu Integrationsmaßnahmen gestellten Fragen von Herrn Dr. We. (Anlagen ASt 99 und 100) seien ebenso zutreffend und ausreichend beantwortet worden wie die Frage der Antragsgegnerin zu 116) nach den Berichtsstrukturen (Anlage ASt 101). Die von den Antragsgegnern zu 98) und 79) gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung des Vorstandes (Anlagen ASt 103, 104 und 105) seien mit den gegebenen Antworten über die Erläuterung des Vergütungssystems ausreichend beantwortet worden.

Fragen nach dem Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat sowie zur Motivlage einzelner Aufsichtsratsmitglieder müsse der allein auskunftspflichtige Vorstand mit Blick auf die Bedeutung der Vertraulichkeit im Aufsichtsrat für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates nicht beantworten.

Fehl gehe die weitere Rüge, aus § 131 Abs. 4 AktG ergebe sich eine Auskunftsverpflichtung des Vorstandes, weil diese Vorschrift im faktischen Konzern nicht gelte. Eine Ausforschungsfrage dahingehend, ob und welche Auskünfte einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung erteilt worden seien, genüge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs nach dieser Vorschrift. Informationen im Zusammenhang mit dem Squeeze-Out an den Hauptaktionär seien erkennbar ungeeignet, eine Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 4 AktG zu begründen. Informationen im Hinblick auf die Veräußerung der B. AG sowie der weiteren osteuropäischen Beteiligungen habe UniCredit im Hinblick auf die Eigenschaft als an den Veräußerungsverträgen beteiligte Partei erhalten. Die Frage des Antragsgegners zu 54) über Auskünfte an W. & K. (Anlage ASt 105) habe der Vorstand hinreichend beantwortet.

Die von der Antragsgegnerin zu 72) zu Unrecht als unbeantwortet gerügte Frage zum Strategiewechsel sei ausweislich der Antwort auf eine entsprechende Frage von Herrn Dr. We. (Anlage ASt 109) in ausreichendem Maß beantwortet worden. Die Frage des Antragsgegners zu 79) im Zusammenhang mit dem ReBoRA (Anlage ASt 110) sei ebenso umfassend beantwortet worden wie die Frage von Herrn Dr. We. nach der Natur und dem Hintergrund des BCA (Anlage ASt 113); der Vorstand habe insoweit auf die unterschiedliche Beurteilung durch ihn im Vergleich zu der damals noch vorläufig geäußerten Einschätzung des erkennenden Gerichts hingewiesen. Die Antwort des Vorstandes auf die Frage von Herrn Dr. We. bezüglich der Befassung von Vorstand und Aufsichtsrat mit der Übertragung der osteuropäischen Gesellschaften Anfang 2007 (Anlage ASt 114) genüge ebenso den Anforderungen des § 131 Abs. 1 AktG wie die Antwort auf die Frage nach der Möglichkeit der Nutzung von Verlustüberträgen im Zusammenhang mit dem Investmentbanking-Geschäft (Anlage ASt 115). Die Auswirkungen eines Erfolges der Anfechtungsklage im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 habe der Vorstand auf Frage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 25) (Anlage ASt 93) hinreichend beantwortet.

q. Die Rüge der unzureichenden Begründung des Squeeze-Out könne erkennbar keinen Erfolg haben, weil die Durchführung dieser Maßnahme keine sachliche Rechtfertigung bedürfe; der von der Hauptversammlung gefasste Beschluss trage seine Rechtfertigung in sich und unterliege nicht der materiell-rechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Auch habe der Vorstand ausführlich begründet, warum er die Abfindungshöhe selbst angesichts der Hinweise des Vorsitzenden der Kammer im Termin vom 24.5.2007 im Verfahren 5HK O 19782/06 für angemessen halte.

r. Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 könne auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit, Treuepflichtwidrigkeit oder wegen des Erlangens von Sondervorteilen angefochten werden. Dies ergebe sich zum einen bereits aus dem Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen wegen des Verkaufs der Beteiligungen an der B. AG; abgesehen davon aber sei diese Rüge schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil der Squeeze out nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht dazu führe, dass man Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolgen könne. In gleicher Weise schneide der Squeeze out die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Hauptaktionärin auf der Basis der §§ 311 ff. AktG nicht ab. Zum anderen beeinträchtige der Squeeze out nicht die Möglichkeit der Fortführung der rechtshängigen Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 25.10.2006, weshalb aus der fortdauernden Rechtshängigkeit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 26./27.6.2006 eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht abgeleitet werden könne.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit oder ein Treuepflichtverstoß resultiere auch nicht aus der ohnehin unzutreffenden Qualifizierung des BCA oder des ReBoRA als faktischer Beherrschungsvertrag. Zum einen gewähre der Rechtsrahmen der §§ 311 ff. AktG den Aktionären hinreichenden Schutz; zum anderen wäre ein Squeeze out selbst bei Annahme eines offenen Beherrschungsvertrages nicht unzulässig.

Das Bestehen vermeintlicher Schadensersatzansprüche könne auch in einem Spruchverfahren und damit in einem Verfahren geprüft werden, dessen Verfahrensgrundsätze die Rechte der Minderheitsaktionäre vollumfänglich wahre. Daher stelle sich die Rüge der Beschlussfassung zur Unzeit als offensichtlich unbegründet dar.

Der Vorwurf, der Squeeze out diene der Ausschaltung des besonderen Vertreters, sei bereits deshalb abwegig, weil im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach §§ 327 a ff. AktG der Beschluss auf der Grundlage von § 147 Abs. 2 AktG noch gar nicht absehbar gewesen sei. Der Squeeze out verändere die Vermögenslage der Gesellschaft in keiner Weise, weshalb die Annahme, der hierzu gefasste Beschluss sei wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze anfechtbar, abseitig sei. Eine Umgehung des Verbots aus §§ 309 Abs. 3, 317 Abs. 4 AktG sei nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ergebe sich der Rechtsmissbrauch aus dem Fehlen einer Nachbesserungsklausel, weil das Gesetz eine solche nicht vorsehe. Die Veräußerung der Beteiligungen an der B. vor der Beschlussfassung zum Squeeze out begründe offensichtlich nicht die Anfechtbarkeit. Die Veräußerung von Beteiligungen an den Hauptaktionär als konzerninterne Transaktion könne ebenso erfolgen wie die Veräußerung an fremde Dritte; dann aber könne die Zulässigkeit einer solchen Veräußerung nicht zur Unzulässigkeit eines Squeeze out führen. Die Anfechtbarkeit wegen eines Sondervorteils scheitere bereits an der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 327 f Satz 1 AktG.

Unsubstantiiert seien die Rügen, der Squeeze out stelle sich wegen der angeblich unzulässigen Ausnutzung der angeblich durch das BCA begründeten Beherrschung der Antragstellerin durch UniCredit dar. Dies zeige sich bereits daran, dass ein Squeeze out unabhängig vom Bestehen einer Konzernlage und eines Beherrschungsvertrages erfolgen könne. Zudem sei der Vorstand kraft Gesetzes verpflichtet, dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung nachzukommen. Angesichts des Umfangs der Aktienoptionen von Vorstandsmitgliedern auf Aktien des Hauptaktionärs von 0,00007 % sei der Vorwurf, der Optionsplan sei geeignet, den Vorstand zur Hintanstellung der Interessen der Antragstellerin zugunsten der Interessen von UniCredit zu motivieren, absurd.

Auch lasse sich die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus den Äußerungen des Vorstandssprechers der Antragstellerin während der Hauptversammlung vom 26.10.2006 ableiten. Eine Aussage, ein Squeeze out sei für die nächsten drei Jahre nicht geplant, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe Herr Dr. S. darauf hingewiesen, nach seiner Kenntnis habe sich das Board of Directors von UniCredit mit der Frage des Squeeze out bislang noch nicht beschäftigt.

Der Vortrag, der Squeeze out-Beschluss verhindere die Durchführung von Sonderprüfungen sei deshalb offensichtlich unzutreffend, weil weder aus § 136 AktG noch aus § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Stimmrechtsverbot von UniCredit bei der Abstimmung über die Sonderprüfungsanträge folge und weil den Aktionären nach wie vor die Möglichkeit offenstehe, die Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht zu beantragen.

s. Aus der fehlenden Beteiligung der Vorzugsaktionäre ergebe sich die Anfechtbarkeit ebenso wenig wie aus dem Vorwurf von Bewertungsmängeln mit der Folge einer angeblich zu niedrigen Barabfindung. Der eindeutige Wortlaut von § 327 f Satz 1 AktG stehe der Anfechtbarkeit entgegen. Das Unterlassen einer Ad hoc-Mitteilung der Antragstellerin berühre ohnehin nur die Angemessenheit der Barabfindung; vor allem aber habe für den Vorstand angesichts der am 23.1.2007 um 18.21 Uhr erfolgten Ad hoc-Mitteilung von UniCredit keine entsprechende Verpflichtung mehr bestanden. Die unterlassene Differenzierung der Barabfindung zwischen Stamm- und Vorzugsaktien beinhalte eine unbeachtliche Rüge, weil sie sich gegen die Angemessenheit der Barabfindung richte.

2. Unabhängig davon überwiege das Vollzugsinteresse der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Antragsgegner am Aufschub. Den allenfalls schwachen Vermögensinteressen seien durch die nach der Eintragung des Squeeze out zu gewährende Abfindung in Höhe des vollen Werts der Beteiligung sowie durch die Möglichkeiten der Durchführung eines Spruchverfahrens oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinreichend gewahrt. Das äußerst geringe ökonomische Interesse der klagenden Aktionäre könne nur vorgehen, wenn der behauptete Rechtsverstoß so schwer wiege, dass eine Bestandskraft nicht erträglich wäre. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein das Entfallen des Erfordernisses der Abhaltung einer Publikumshauptversammlung führe zu einer Ersparnis der Hauptversammlungskosten in Höhe von rd. € 1,6 Mio. ohne die internen Kosten für Mitarbeiter der Antragstellerin. Der Widerruf der Börsennotierung lasse Kosten von jährlich € 30.000,-- entfallen. Auch müsse die Antragstellerin keine Provisionskosten für Dividendenausschüttungen an die Aktionäre in Höhe von € 190.000,-- mehr leisten. Zum Vorteil der Antragstellerin und ihres Hauptaktionärs ziehe ein Squeeze out eine erhebliche Erleichterung von Umstrukturierungsmaßnahmen nach sich.

III.

Die Antragsgegner beantragen demgegenüber die Zurückweisung des Antrages, wobei sie sich vielfach auf ihre zutreffenden und nach ihrer Einschätzung begründeten Rügen aus den jeweiligen Anfechtungsklagen im Hauptsacheverfahren berufen.

1. Ein Teil der Antragsgegner beruft sich bereits auf die Unzulässigkeit des Freigabeantrages, weil dieser zu spät erhoben worden sei. Wenn mit der Antragstellung fast ein halbes Jahr gewartet werde, so könne sich die Antragstellerin nicht mehr auf eine bestehende Eilbedürftigkeit berufen. Die Antragsgegnerin zu 33) macht darüber hinaus die Unzulässigkeit mit der Begründung geltend, der Aufsichtsrat dürfe die Antragstellerin in einem Freigabeverfahren wegen der Unanwendbarkeit von § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht vertreten.

2. In keinem Fall könne von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden, weil die erhobenen Rügen der einzelnen Klagen erfolgversprechend seien. Dabei könne eine offensichtliche Unbegründetheit nach dem Vortrag des Antragsgegners zu 75) zum Prüfungsmaßstab nur dann angenommen werden, wenn sich die Abweisung der Anfechtungsklagen geradezu aufdränge oder das Nichtvorhandensein von Fehlern für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar sei. Der normative Gehalt einer Vorschrift dürfe durch Auslegung nicht neu bestimmt werden, was jedoch geschehe, wenn es auf den Umfang, den Aufwand und die Schwierigkeiten bei der Prüfung nicht ankommen solle; bei einer solchen Auslegung werde gegen das im Rechtsstaatgebot verankerte Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoßen.

a. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses resultiere bereits aus der unzureichenden Bankbestätigung, die gegen § 37 a HGB verstoße und zudem von einer Gesellschaft abgegeben worden sei, der die Qualifikation des § 1 Abs. 1 KWG fehle. Eine wirksame Vertretung durch die Herren Kö. und Ba. liege wegen eines Verstoßes gegen das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung nicht vor € es fehle an einer Kenntlichmachung, für einen der persönlich haftenden Gesellschafter der G. & Co. oHG handeln zu wollen. Die Übernahme der Gewähr verlange zudem, dass der Garantiegeber über eine ausreichende Finanzstärke verfüge, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Auch verstoße die Regelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die Aktionäre ihre Abfindung tatsächlich nach einer Erhöhung im Spruchverfahren erhielten, weil UniCredit seinen Sitz in Italien und damit im Ausland habe.

b. Der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs genüge nicht den Anforderungen von § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG, weil zum einen offensichtlich die Alleinvertretungsbefugnis von Herrn R. fehle und zum anderen der Bericht nicht hinreichend auf die Bewertung der B. sowie der weiteren veräußerten Beteiligungen aus dem Osteuropageschäft eingehe. Der Hauptaktionär dürfe sich € wie übrigens auch der Abfindungsprüfer W. & K. € keinesfalls auf anderweitige Ansichten Dritter verlassen. Die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG gelte nicht für Berichtsmängel im Vorfeld der Hauptversammlung, sondern beziehe sich ausschließlich auf in der Hauptversammlung gestellte Fragen. Der dreimonatige Referenzzeitraum für den Börsenkurs sei in dem Übertragungsbericht ebenso wie im Prüfungsbericht von W. & K. entgegen der Rechtsprechung des BGH und damit fehlerhaft gewählt worden, was nichts mit der Bewertung zu tun habe, sondern zu einem nicht ordnungsgemäßen Angebot führe. Ebenso hätte ein neuer Bericht erstellt werden müssen, um den in der mündlichen Verhandlung zu dem Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 geäußerten Bedenken des Vorsitzenden der erkennenden Kammer Rechnung zu tragen.

Angesichts der unterbliebenen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer W. & K. könne der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 gleichfalls angefochten werden, weil sich diese in der ohnehin unzulässigen Parallelprüfung dem Bericht des Parteigutachters E. & Y. angeschlossen und nur knapp die Vorgehensweise und Ergebnisse des Parteigutachters ohne eigenständige Prüfung zusammengefasst habe.

c. Die Anfechtbarkeit gründe sich zudem in der unterlassenen Ad hoc-Mitteilung durch den Vorstand nach dem Eingang des Verlangens des Hauptaktionärs sowie der unterbliebenen Übermittlung des BCA sowie des ReBoRA auf Anforderung seitens der Antragsgegnerin zu 118) im Vorfeld der Hauptversammlung.

d. Namentlich die Antragsgegner zu 16) bis 19) führen aus, der Beschluss sei wegen der Verletzung von § 130 AktG nichtig. Bereits das mehrfache Verlassen des Saales durch den Notar führe zur Unwirksamkeit der Protokollierung insgesamt, weil der Notar nicht mehr wahrnehmen könne, was die nicht über das Mikrofon übertragenen Teilnehmer der Hauptversammlung sagen würden. Ebenso begründe die Übertragung der Aufgabe der Protokollierung vor allem von Widersprüchen sowie unbeantworteter Fragen auf Frau Notarassessorin Mü. die Nichtigkeit der Beurkundung und damit der gefassten Beschlüsse. Die Platzierung des Notars in der zweiten Reihe auf dem Podium ziehe die Unmöglichkeit nach sich, den Ablauf der Hauptversammlung ordnungsgemäß wahrzunehmen.

e. Die Beschränkung der Rede- und Fragezeit stehe im Widerspruch zur Rechtslage, weil eine Beschränkung des Fragerechts keinesfalls vorgenommen werden dürfe. Die Frage nach den Auswirkungen einer Nichtigerklärung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26.10.2006 sei unzutreffend beantwortet worden. Bezüglich der Frage nach dem Beta-Faktor gelange die Vorschrift des § 243 Abs. 2 AktG angesichts der vollständig verweigerten Auskunft nicht zur Anwendung. Im faktischen Konzern gebe es keinen besonderen Rechtsstatus für das herrschende Unternehmen im Vergleich zu anderen Aktionären; eine Ausforschungsfrage könne nicht angenommen werden.

f. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 verstoße gegen die Treuepflichten und sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Er habe auf einem Gesamtplan beruht, den Aktionären den vollen wirtschaftlichen Wert der B. AG sowie der weiteren veräußerten Beteiligungen vorzuenthalten. Auch vereitele der Squeeze out-Beschluss die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligungen oder erschwere sie zumindest. Die Berücksichtigung in einem Spruchverfahren könne keinesfalls als gesichert bezeichnet werden. Zudem erschwere der Squeeze out die weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den besonderen Vertreter. Der Rechtsmissbrauch resultiere zudem aus der Eigenschaft des BCA als verdeckter Beherrschungsvertrag.

g. Eine Reihe von Antragsgegnern hat sich den Sachvortrag des Nebenintervenienten zu 2) über die Täuschung des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung durch den Vorstand und den Hauptaktionär bezüglich der Bewertung der Beteiligungen an der B. zu eigen gemacht.

3. Jedenfalls müsse der Antrag wegen des fehlenden vorrangigen Vollzugsinteresses der Antragstellerin zurückgewiesen werden. Die Einsparung von Kosten für die Hauptversammlung sowie die Börsennotierung rechtfertige ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht, weil ein solches beim Squeeze-Out nur beim Hinzutreten besonderer Gründe wie beispielsweise der Vornahme dringender Umstrukturierungsmaßnahmen angenommen werden dürfe. Die hier geltend gemachten Kostennachteile seien ungeeignet, den völligen Verlust der Mitgliedschaft aufzuwiegen. Eine äußerst geringe Beteiligung der klagenden Minderheitsaktionäre mit einem Gesamtinvestment von 814.811 Aktien sowie einem abfindungsbezogenen Börsenwert von über € 31 Mio. liege nicht vor. Bezüglich der geltend gemachten Kostennachteile für die Hauptversammlung fehle es zudem an der notwendigen Glaubhaftmachung. Zudem müsse sich die Antragstellerin auch Vorteile anrechnen lassen € die Hauptaktionärin spare sich die Kosten der Fremdfinanzierung der Barabfindung, die Antragstellerin die für die Auszahlung und Abwicklung anfallenden, im Vergleich zu Provisionen für Dividendenausschüttungen viel höheren Provisionskosten sowie die Kosten für das von ihr herbeiargumentierte Spruchverfahren. Die erleichterte Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen habe der Gesetzgeber mit der Einführung eines Squeeze-Out bereits berücksichtigt, weshalb dies nicht nochmals im Freigabeverfahren geschehen könne. Zudem stehe eine solche Maßnahme nicht an. Demgegenüber habe der Squeeze-Out den vollständigen Verlust der Aktien und der Aktionärseigenschaft der klagenden Aktionäre zur Folge. Ebenso bestehe die Möglichkeit, die Aufarbeitung und Aufklärung der zu Tage getretenen Pflichtverletzungen zu verhindern und die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat zu vereiteln.

IV.

1. a. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.1.2008 (Bl. 478/479 d.A.) hat die Nebenintervenientin zu 1) ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegner erklärt.

b. Der Nebenintervenient zu 2) hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2008 (Bl. 794/818 d.A.) seinen Beitritt zum Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Antragsgegner erklärt. Angesichts seiner Funktion und seiner Pflichten als besonderer Vertreter der Antragstellerin zur Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere gegen den Hauptaktionär habe er ein rechtliches Interesse, durch seinen Beitritt in allen Rechtsstreitigkeiten dafür zu sorgen, dass die Antragsgegner obsiegen. Die Nichtigkeit der Übertragung der Beteiligungen an der B. mit der Folge der Verpflichtung zur Rückgabe an die Antragstellerin führe zur Nichtigkeit des Squeeze out-Beschlusses weil die Minderheitsaktionäre an einer ganz anderen Gesellschaft beteiligt gewesen seien als ihnen im Rahmen des zum Squeeze out führenden Verfahrens vorgespiegelt worden sei.

2. Die Antragstellerin hat beantragt, die Nebeninterventionen zurückzuweisen. Dem besonderen Vertreter fehle die Parteifähigkeit, weil er weder Organ noch ihm eine dem Vorstand ähnliche Organstellung zuzubilligen sei. Eine der Regelung des § 245 Nr. 4 AktG vergleichbare Vorschrift fehle, zumal diese Norm im Freigabeverfahren ohnehin nicht zur Anwendung gelangen könne und es an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Jedenfalls aber überschreite der besondere Vertreter mit der Nebenintervention in diesem Verfahren seine ihm von der Hauptversammlung zugeschriebenen Befugnisse der Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Er könne keine Maßnahmen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises ergreifen. Das rechtliche Interesse fehle zudem auch deshalb, weil das Freigabeverfahren nichts mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu tun habe.

V.

Zur Ergänzung des wechselseitigen Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2008 (Bl. 1039/1078 d.A.).

B.

I.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Freigabe ist zulässig.

1. An der Statthaftigkeit des Antrags bestehen keinerlei Zweifel, nachdem aufgrund von § 327 e Abs. 2 AktG die Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechende Anwendung findet, wonach es der Erklärung nach § 319 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichsteht, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das für diese Klage zuständige Landgericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Beschluss sich die Klage richtet, durch rechtskräftigen Beschluss feststellt, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht.

2. Der Zulässigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass die Anfechtungsklagen der Beklagten am 14.8.2007 zugestellt worden sind und der Antrag auf Freigabe erst am 7.12.2008 beim Landgericht München I eingegangen ist. Allein der Zeitablauf steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen; er führt insbesondere auch nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags. Das Freigabeverfahren unterscheidet sich nämlich insoweit rechtserheblich vom Verfahren der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO, wo die Dringlichkeit wegen des Erfordernisses eines Verfügungsgrundes ausdrücklich Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist und durch das Verstreichenlassen eines längeren Zeitraums widerlegt wird. Eine derartige Voraussetzung normieren §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht. Abgesehen davon kann eine nicht mehr hinnehmbare Zeitspanne angesichts des Umfangs von 125 Anfechtungsklagen mit einer Vielzahl von Rügen nicht bejaht werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Vorsitzende in dem Hauptsachverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 12681/07 der hiesigen Antragstellerin und dortigen Beklagten angesichts des Umfangs des Verfahrens bereits eine Frist zur Klageerwiderung bis 21.11.2007 gesetzt hatte, die dann auf Antrag der hiesigen Antragstellerin einmalig verlängert wurde. Angesichts dieser Abläufe kann nicht davon ausgegangen werden, es bedeute eine unannehmbare Verzögerung durch die Antragstellerin, wenn sie für die Begründung des Freigabeantrages einen Zeitraum von knapp vier Monaten benötigt.

3. Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Dabei kann im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, inwieweit in einem Verfahren nach § 327 e AktG die Vorschrift des § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG analog anwendbar ist. Die Kammer sieht jedoch gute Gründe dafür, diese Regelung auch im Rahmen des Freigabeverfahrens anzuwenden, weil der Normzweck dieser Vorschrift hier ebenfalls eingreift und eine ausdrückliche Regelung in § 246 a AktG nicht enthalten ist. Es soll der Gefahr einer Voreingenommenheit des Vorstandes gegen eine beschlussfassende Mehrheit vorgebeugt werden und ein arglistiges Zusammenwirken zwischen Anfechtungskläger und Vorstand insbesondere durch ein Anerkenntnis oder Geständnis verhindert werden (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 30 zu § 246). Diese Gefahr muss entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1458) auch hier gesehen werden. Wenn das Aktienrecht € trotz der in § 124 Abs. 3 AktG normierten grundsätzlichen Vorschlagspflicht auch des Vorstandes € die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens sieht, so kann für den Freigabeantrag nichts anderes gelten. Wenn nämlich der Vorstand in der Hauptsache ein Anerkenntnis bezüglich der Anfechtungsklage erklären könnte, dann wäre auch dem Freigabeantrag der Boden entzogen. Das Argument, das Freigabeverfahren stehe in der Nähe zur Handelsregisteranmeldung, die vom Vorstand alleine ausgehe, greift daher zu kurz. Die Handelsregisteranmeldung stellt letztlich nur mehr den Vollzug des Beschlusses der Hauptversammlung dar. Das Freigabeverfahren bedeutet demgegenüber ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Vorstand gegebenenfalls auch den Antrag zurücknehmen könnte; gerade dies soll durch die Doppelvertretung des § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG vermieden werden. Deshalb ist diese Norm auch im Freigabeverfahren analog anzuwenden (so auch ohne nähere Begründung OLG Düsseldorf NZG 2004, 328). Letztlich muss diese Frage aber nicht abschließend entschieden werden, weil sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat den Antrag gestellt haben. Dann aber ist die Benennung des Aufsichtsrates als Vertretungsorgan unschädlich, wenn man der Auffassung sein sollte, die Gesellschaft werde in einem solchen Verfahren ausschließlich vom Vorstand vertreten (so bereits LG München I Der Konzern 2007, 279, 282 und 831, 833 f.).

II.

Der Antrag ist begründet, weil die Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG erfüllt sind. Danach kann ein Beschluss nach § 319 Abs. 6 Satz 1 AktG, mit dem festgestellt wird, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht, nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Squeeze out-Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Gesellschaft dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

1. Die von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind offensichtlich unbegründet.

a. Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird leichte Erkennbarkeit bei einer mehr oder minder kursorischen Prüfung des Sachverhaltes für maßgeblich erachtet (vgl. LG Duisburg NZG 1999, 564). Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass für eine nur kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren kein Raum sein kann. Die Kammer folgt daher der überwiegenden Gegenmeinung, wonach bereits im Verfahren nach § 246 a AktG eine vollständige rechtliche Würdigung durchzuführen ist. Nur wenn nach Durchdringung des Streitstoffs Erfolg und Abweisung der Klage als vertretbar erscheinen, ist sie nicht schon aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet. Maßgeblich ist also, ob das Ergebnis der Sach- und Rechtsfragen eindeutig ist und das Gericht eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (vgl. OLG München NZG 2006, 398, 399; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329; OLG Hamburg NZG 2005, 86; LG München I Der Konzern 2007, 279, 282; 831, 834; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 18 zu § 319). Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis.

b. Gegen diesen Prüfungsmaßstab können keine, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip geltend gemacht werden. Zwar ist anerkannt, dass im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetzestext nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt einer Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden darf (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; 54, 277, 299 f.; 71, 81, 105; BVerfG NZA 1999, 594, 598). Hiergegen wird jedoch durch den von der ganz überwiegend vertretenen Auffassung zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab im Freigabeverfahren nicht verstoßen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzes. Die Begründung des Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), die in § 246 a AktG ein den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG vergleichbares und auch an diesen Vorschriften angelehntes Freigabeverfahren mit demselben Prüfungsmaßstab eingeführt hat, verweist auf diese Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unbegründetheit bei Freigabeverfahren. Dies zeigt dann aber, dass die hier vorgenommene Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals keinesfalls willkürlich sein kann. Zudem muss die unterschiedliche Struktur eines Asylverfahrens mit der Vorschrift des § 78 Abs. 1 AsylVfG einerseits und des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens andererseits berücksichtigt werden. Beim Asylverfahren beruft sich der (abgelehnte) Asylbewerber auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; mithin geht es um die unmittelbare Geltung eines Grundrechts gegenüber dem Staat, also dem typischen Fall einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Über- und Unterordnungsverhältnis. Beim aktienrechtlichen Freigabeverfahren stehen sich im Unterschied dazu die Rechtspositionen zweier Privatrechtssubjekte gegenüber, die jeweils die Geltung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung für sich beanspruchen können. Wenn in dieser unterschiedlichen Situation es tatsächlich zu geringfügigen Abweichungen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals €offensichtlich unbegründet€ in §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG einerseits und § 78 Abs. 1 AsylVfG andererseits kommen sollte, lässt sich darin kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und die Einheit der Rechtsordnung erblicken.

2. Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes hat der Antrag Erfolg.

a. Soweit Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit der Protokollierung geltend gemacht wurden, greifen diese erkennbar nicht ein. Nach § 241 Nr. 2 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nur dann nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG beurkundet ist. Dagegen wurde nicht verstoßen.

(1) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. In dieser sind nach § 130 Abs. 2 AktG der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Vorliegend wurde auch die Feststellung des Vorsitzenden ordnungsgemäß beurkundet. Dessen Feststellungen erfolgten ausdrücklich und wurden so auch protokolliert. Dabei muss im Rahmen der Feststellung der Beschlussinhalt nicht verlesen werden; es genügt vielmehr die Bezugnahme auf den in der Tagesordnung enthaltenen bzw. zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag (vgl. Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 12 zu § 130). Diesen Anforderungen wurde das Protokoll des Notars Dr. K. gerecht. Ausweislich der Feststellung auf Seite 63 des notariellen Protokolls stellte der Versammlungsleiter fest, dass die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat. Beim Aufruf hatte der Versammlungsleiter den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 genau bezeichnet und dabei auch den Betrag der Barabfindung von € 38,26 genannt. Wenn dann bei der Beschlussfeststellung auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung Bezug genommen wird, ist sowohl aufgrund der Feststellung des Versammlungsleiters als auch nach der notariellen Niederschrift klar, welcher Beschluss mit welchem Inhalt festgestellt wurde. Der Zweck der Norm des § 130 AktG, eine klare Dokumentation der Willensbildung der Hauptversammlung zu gewährleisten und eine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattete Unterlage zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die wirksame Beschlussfassung im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz für die Beteiligten, die Allgemeinheit und die Gesellschaftsgläubiger zu schaffen (vgl. Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 1 zu § 130; Priester DNotZ 2001, 661, 665; Reul AG 2002, 543, 545), ist vorliegend somit in jedem Fall erfüllt.

(2) Soweit der beurkundende Notar Dr. K. Frau Notarassessorin Mü. unterstützend eingesetzt hat, führt dies nach der hierzu weithin vertretenen Auffassung weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses kann aufgrund von § 241 Nr. 2 AktG nur angenommen werden, wenn gegen den gesetzlichen Mindestinhalt bei wirksamkeitserheblichem Inhalt verstoßen wurde. Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung, dass sich der beurkundende Notar auch einer Hilfsperson bedienen kann (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 11 zu § 130; Reul AG 2002, 543, 548; Wilhelmi BB 1987, 1331, 1336), was vorliegend geschah. Dabei bezog sich die Tätigkeit von Frau Notarassessorin Mü. nicht auf die in § 130 Abs. 2 AktG genannten zentralen Punkte des Protokolls, sondern nach dem unstreitigen Parteivortrag auf die Entgegennahme von Widersprüchen und von als unbeantwortet gerügten Fragen der Aktionäre. Diese beiden Punkte sind jedoch nicht konstitutiv für die Wirksamkeit des Protokolls, sondern haben lediglich beweissichernde Funktion, was sich beim Widerspruch schon daran zeigt, dass eine Erklärung auch mit anderen Beweismitteln als dem notariellen Protokoll im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. OLG Brandenburg NZG 2002, 476, 477; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 f. zu § 130).

(3) Die Platzierung des Notars in der zweiten Reihe auf dem Podium vermag die Nichtigkeit keinesfalls zu begründen. Es ist namentlich nicht erkennbar, warum der Notar von diesem Platz in der zweiten Reihe außerstande gewesen sein soll, die Geschehnisse der Hauptversammlung mit ihrer Relevanz für seine Tätigkeit zu erkennen. Dagegen spricht schon das umfangreiche Protokoll, dessen Richtigkeit seitens der Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden ist. Ebenso wenig vermag die kurzzeitige Abwesenheit von Herrn Dr. K. vom Podium die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach sich ziehen. Es ist bereits nicht einmal im Ansatz erkennbar, warum dadurch die Protokollierung von Sachverhalten unterblieben sein könnte, die von § 130 Abs. 2 AktG gefordert werden.

(4) Soweit die Klagen auf den Vorwurf der verzögerten und damit § 130 Abs. 5 AktG verletzenden Ablieferung gestützt werden, sind sie offensichtlich unbegründet. Da die Vorschrift des § 130 Abs. 5 AktG in der abschließenden Aufzählung des § 241 Nr. 2 AktG nicht angeführt ist, muss eine Nichtigkeit angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ausscheiden (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 18.32008, Az. 5 U 171/06, Rdn. 25, zit. nach Juris; Werner in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 119 zu § 130; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 81 zu § 130). Zur Anfechtbarkeit kann ein Verstoß schon deshalb nicht führen, weil es an der notwendigen Kausalität fehlt, nachdem die Einreichung begrifflich erst nach der Beschlussfeststellung erfolgen kann (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 18.32008, Az. 5 U 171/06, Rdn. 30, zit. nach Juris; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 32 § 130; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 57 zu § 130). Soweit in der älteren Literatur vereinzelt hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, die eine Anfechtbarkeit nicht ausschließt (vgl. Lamers DNotZ 1982, 287, 301), vermag diese Ansicht die offensichtliche Unbegründetheit nicht in Frage zu stellen. Diese Mindermeinung steht mit dem heute nahezu einhellig vertretenen Gedanken des Erfordernisses einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Hauptversammlungsbeschluss nicht in Einklang. Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn dem Verfahrensverstoß Relevanz für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits zukommt, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 € Thyssen Krupp m.w.N., insbesondere auch aus der Literatur).

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwieweit ein Verfahrensfehler - sollte er denn tatsächlich vorliegen -, der nach dem Ende der Hauptversammlung erfolgt ist, das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs tangieren könnte. Die Beweiskraft des Protokolls ist gerade nicht vom Zeitpunkt der Einreichung beim Handelsregister abhängig. Der ohnehin kaum begründeten Gegenansicht fehlt eine vertiefende Auseinandersetzung mit den Fragen der Kausalität, so dass diese Ansicht nach Einschätzung der Kammer so nicht mehr vertretbar ist.

b. Die Nichtigkeit oder auch nur Anfechtbarkeit lässt sich nicht mit Ladungsmängeln begründen, wobei auch hier die Rechtslage eindeutig ist. Die Voraussetzungen von § 241 Nr. 1 AktG, wonach ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig ist, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst wurde, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG einberufen war, sind erkennbar nicht erfüllt.

(1) Selbst wenn davon auszugehen ist, dass ein Verstoß gegen § 123 Abs. 2 AktG wegen der Verweisung in § 121 Abs. 2 AktG und der damit verbundenen Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit führt, lässt sich eine derartige Verletzung nicht bejahen. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 AktG steht in Einklang mit dieser gesetzlichen Grundlage. Allein der Umstand, dass sich die Satzung auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts bezieht, führt nicht zur Nichtigkeit. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts. Angesichts dessen kann die Satzung auch Voraussetzungen für die Teilnahme und, also nicht nur oder die Ausübung des Stimmrechts dergestalt vorsehen, dass sich die Aktionäre anmelden müssen (vgl. nur Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 123; Werner in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 31 zu § 123; Willamowski in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 5 zu § 123).

226(2) Soweit es um das Anmeldeerfordernis auch von Namensaktien geht, konnte die Antragstellerin auch für deren Inhaber eine solche Anmeldung entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 1 der Satzung verlangen. Auch diesbezüglich ist die Rechtslage eindeutig, wie eine Auslegung des Zusammenspiels von § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG entsprechend dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zeigt. Die Neufassung von § 123 Abs. 2 AktG bezieht sich auf Inhaber- und auf Namensaktien, während die Regelung in § 123 Abs. 3 AktG nur für Inhaberaktien gilt (vgl. Willamowski in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 4 und 5 zu § 123; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 123). Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift über das Anmeldeerfordernis auf Inhaberaktien beschränken wollen, so hätte er € wie er dies in § 123 Abs. 3 AktG für den Nachweis getan hat € auch in § 123 Abs. 2 AktG diese Beschränkung anordnen müssen. Diese durch eine systematische und sich am Wortlaut der Vorschriften orientierende Auslegung wird zudem bestätigt durch die Gesetzgebungsmaterialien € aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Aktienrechts (UMAG) ergibt sich eindeutig, dass § 123 Abs. 2 AktG auf Namens- und Inhaberaktien, nicht nur auf Inhaberaktien zur Anwendung gelangen soll (so ausdrücklich BT-Drucks. 15/5092, S. 13). Hierfür spricht auch der Normzweck des Anmeldeerfordernisses, der darin liegt, gerade einer börsennotierten Aktiengesellschaft einen Überblick zu verschaffen, wie viele Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen werden. Insofern gibt es keinen Unterschied zwischen Namens- und Inhaberaktien.

(3) Ebenfalls können die Klagen nicht mit Erfolg auf das Argument gestützt werden, § 18 Abs. 2 der Satzung gestatte unzulässigerweise die Verlagerung der Entscheidung über die Zulassung bestimmter Stellen als geeigneten Nachweiserbringer auf den Vorstand. Die Delegation der Ermöglichung des Nachweises durch zusätzliche Stellen wird als Erleichterung zulässig sein. Es geht gerade nicht um die Aufstellung von zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen oder die Veränderung von Fristen, die der Hauptversammlung vorbehalten sind und nicht auf den Vorstand delegiert werden können.

(4) Soweit es um die Angaben bezüglich der Bevollmächtigung in der Einladung geht, können die von den Antragsgegnern zu 94) und zu 96) erhobenen Rügen offensichtlich nicht durchgreifen. Der Inhalt der Einladung ist in §§ 121, 123 und 124 AktG geregelt, während § 125 AktG die Mitteilungspflichten in Bezug auf Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen regelt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aktionäre ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben können. Die Vorschrift des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG schreibt für die Vollmacht an einen Stimmrechtsvertreter die Schriftform vor, so wie dies auch in der Bekanntmachung angegeben ist. Formerleichterungen gelten nur in den Fällen, in denen Stimmrechtsvertreter des Kreditinstituts auftreten, um dessen Hauptversammlung es geht. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin in ihrer Einladung auch auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Vertreter in elektronischer Form. Dies muss als dem Gesetz entsprechend angesehen werden. Eine irreführende Angabe ist dem nicht zu entnehmen, weil außer mittels Schriftform und elektronischer Form dem Erfordernis des nachprüfbaren Festhaltens in der Praxis nicht genüge getan wird. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit der Stimmabgabe nach § 135 Abs. 6 AktG nicht dadurch beeinträchtigt wird, wenn die Bevollmächtigung nicht den formalen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entspricht. Ein gefasster Beschluss ist in diesem Fall aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 6 AktG somit nicht anfechtbar (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 142 zu § 135).

c. Die Anfechtungsklagen sind auch insoweit offensichtlich unbegründet, als geltend gemacht wird, die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG seien verfassungswidrig.

(1) Nach der mittlerweile auch verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt namentlich kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vor; vielmehr stellen sich die Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs als auch auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche bezieht (vgl. nur BVerfGE 100, 289, 301 ff. € DAT/Altana). Auch wenn der gesetzlich ermöglichte Ausschluss den Minderheitsaktionären dieses Aktieneigentum vollständig entzieht, ist dies als zulässige Maßnahme anzusehen, weil es der Gesetzgeber aufgrund von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für angebracht halten kann, die Interessen der Minderheitsaktionäre gegenüber den Interessen des Mehrheitsaktionärs an einer freien unternehmerischen Entscheidung zurücktreten zu lassen. Zwar wird durch das Hinausdrängen der Minderheitsaktionäre auch deren mitgliedschaftliches Bestandsinteresse tangiert; doch steht im Vordergrund die Vermögenskomponente, weil das mitgliedschaftliche Element bei den Minderheitsaktionären mit einem gesamten Anteil am Kapital der Gesellschaft von maximal 5 % naturgemäß nicht im Vordergrund stehen kann, wenn ein Mehrheitsaktionär 95 % oder mehr der Aktienanteile hält. Den vermögensrechtlichen Interessen wird dadurch Rechnung getragen, dass die ausscheidenden Aktionäre wirtschaftlich voll entschädigt werden. Die Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG gewährleisten dies in hinreichendem Umfang.

In diesem Zusammenhang muss zum einen berücksichtigt werden, dass die vom Schuldner festgesetzte Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist. Diese Prüfer werden nicht vom Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag hin vom Gericht ausgewählt und bestellt. Die Unabhängigkeit der Prüfer ist durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für die Abschlussprüfer geltenden Vorschriften der §§ 293 d AktG, 319 Abs. 1 bis 3, 323 HGB sichergestellt. Damit hat der Gesetzgeber bereits im Aktienrecht selbst geeignete Maßnahmen getroffen, um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Vor allem aber steht den ausgeschlossenen Aktionären mit dem Spruchverfahren aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 3 SpruchG eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bezüglich der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zur Verfügung, die den Aktionären schon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Sicherheit dafür bietet, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär die Kompensation erhält, die seine gesellschaftliche Beteiligung am arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 € DAT/Altana; BVerfG NJW 2001, 279 ff. € Moto Meter).

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass mit den Regelungen in § 4 Abs. 2 SpruchG über die Begründungspflicht innerhalb der Frist von drei Monaten unzumutbare Anforderungen an die Antragsteller gestellt werden. Zum einen muss gesehen werden, dass an die Substantiierungslast keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Zum anderen kann ein Antragsteller, dem die Unterlagen, welche die Basis der Wertermittlung bildeten, nicht übermittelt wurden, eine angemessene Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 SpruchG beantragen. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG lässt sich auch nicht mit der Dauer von Spruchverfahren begründen, nachdem eine eventuell erhöhte Abfindung gemäß § 327 b Abs. 2 AktG zu verzinsen ist und die Dauer der Spruchverfahren regelmäßig auf der Komplexität der zu beurteilenden Bewertungsfragen beruht, die einer sachverständigen Begutachtung bedürfen.

Das Fehlen einer Regelung wie in § 320 Abs. 4 AktG i.V.m. § 319 Abs. 3 Satz 4 AktG rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit. Zum einen muss in Erwägung gezogen werden, dass der Aktionär bei der Mehrheitseingliederung Aktionär einer anderen Gesellschaft wird. Für die Aktionäre der Mehrheitsgesellschaft ergibt sich dann ein entsprechender Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft. Beim Squeeze out hingegen verliert der Minderheitsaktionär seine Aktionärsstellung vollständig, erhält dafür aber die volle wirtschaftliche Entschädigung. Das erweiterte Auskunftsrecht aus § 319 Abs. 3 Satz 4 AktG betrifft somit eine nicht vergleichbare Situation, weil es bei der Mehrheitseingliederung anders als beim Squeeze out zwei Aktiengesellschaften gibt.

Eine Erläuterung des Squeeze out ist in § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG ausdrücklich vorgesehen. Berichtspflichtig sind danach insbesondere die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär sowie die Angemessenheit der Barabfindung, die erläutert und begründet werden müssen. Die Regelung in § 327 f Satz 1 AktG vermag angesichts dessen den Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Auch insoweit ist auf die gleichwertige Konstruktion über das Spruchverfahren hinzuweisen, mit dem die Angemessenheit der Barabfindung überprüft wird. Eine doppelte Prüfung wäre widersprüchlich.

Die Verzinsungsregelung entspricht ebenfalls den verfassungsrechtlichen Vorgaben, nachdem die durch die Bankgarantie abgesicherte Entschädigung unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zu leiten ist.

Aus diesen Gründen folgt die Kammer der in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile nahezu ausnahmslos vertretenen Auffassung, dass §§ 327 a ff. AktG keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG beinhalten (vgl. BVerfG NZG 2007, 587 ff.; BGH BB 2005, 2651, 2652 m. zust. Anm. Bungert = DB 2005, 2567 m. zust. Anm. Gayk; OLG München NZG 2007, 192, 193 = ZIP 2006, 2370, 2371; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 348 f.; NZG 2004, 328, 329 f. = AG 2004, 207, 208 f.; OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 149 f.; OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 4 zu § 327 a; Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Vor § 327 a Rdn. 7; Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, Rdn. 11 zu § 327 a AktG; Ehricke/Roth DStR 2001, 1120 f.; a.A nicht überzeugend LG Wuppertal AG 2004, 161 f.; Hanau NZG 2002, 1040, 1042 ff.).

(2) Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG, weil der Schutzbereich dieser Norm nicht eröffnet ist. Eine Enteignung muss stets vom Staat oder von einem mit staatlichen Zwangsrechten verliehenen Unternehmen ausgehen. Wenn der Gesetzgeber der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ermöglicht, den Ausschluss von Minderheitsaktionären vorzusehen, so verleiht er nicht eine Enteignungsbefugnis, sondern ermächtigt die Hauptversammlung zu einer Umgestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 14, 363 ff. € Feldmühle; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, die oben dargestellt wurde.

d. Das Übertragungsverlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG wurde wirksam gestellt. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ohne Zweifel erfüllt und die darauf gestützten Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet.

(1) Hauptaktionär der Antragstellerin ist die italienische Gesellschaft €UniCredito Italiano Società per Azioni€. Eine andere, zweite Gesellschaft, die als Hauptaktionär in Betracht kommen könnte, gibt es nicht. Soweit in schriftlichen Unterlagen auch von €UniCredit S.p.A.€ die Rede ist, so handelt es sich ohne jeden Zweifel um genau diesen Hauptaktionär. Aus der Regelung in Art. 1 Nr. 1 der Satzung von UniCredito Italiano Società per Azioni ergibt sich nämlich, dass diese Gesellschaft in abgekürzter Form auch €UniCredit S.p.A.€ im Geschäftsverkehr genannt werden kann. Ebenso wenig gibt es zwei Gesellschaften, von denen eine ihren Sitz in Genua und die andere ihren Sitz in Mailand hätte. Auch insoweit ergibt sich dies eindeutig aus Art. 2 Nr. 1 Satz 1 der Satzung. Danach befindet sich der Rechtssitz in Genua (Genova), Via Dante 1, während die Zentraldirektion ihren Sitz in Mailand (Milano), Piazza Cordusio hat.

(2) UniCredit verfügt auch über mindestens 95 % der Aktien, weil der Anteil der UBM in Höhe von 6,44 % am Grundkapital der Antragstellerin über § 16 Abs. 4 AktG der Antragstellerin zugerechnet wird, die im Zeitpunkt des Verlangens am 9.5.2007 unmittelbar mit einem Anteil von 89,01 % beteiligt war. Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 AktG findet aufgrund von § 327 a Abs. 2 AktG Anwendung. Danach gelten als Anteile, die einem Unternehmen gehören, auch Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehören. An der Abhängigkeit der UBM von UniCredit bestehen keine Zweifel. UniCredit hält 100 % der Aktien der UBM, weshalb es sich um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 16 Abs. 4 AktG handelt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Bescheinigung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Mailand vom 18.6.2007 (Anlage ASt 17), wonach das Eigentum an allen Aktien der UBM UniCredit gebührt. Der Umfang des jeweiligen Aktienbestandes dieser beiden Gesellschaften an der Antragstellerin ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen von C. für UniCredit und der S. G. für UBM, die sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung am 26./27.6.2007 beziehen (insbesondere Anlagen ASt 15 und 16 bzw. 20 und 21).

(3) Ebenso wenig gibt es einen nachvollziehbaren Zweifel an der Wirksamkeit des von UniCredit gestellten Verlangens. Dem kann namentlich nicht entgegengehalten werden, den beiden Personen, die das Verlangen unterzeichnete haben € Frau M. A. C. und Frau M. N. € komme keine Vertretungsmacht zu. Aus der Übersetzung der Bescheinigung des in Genua ansässigen Notars R. V. ergibt sich, dass Frau M. A. C. seit 1.5.2002 Zentraldirektorin und Frau N. seit 1.8.2005 Co-Zentraldirektorin der UniCredit sind. Beide sind aufgrund der Regelung in Art. 35 Nr. 3 lit. a der Satzung von UniCredit gemeinsam vertretungsbefugt und konnten daher den Hauptaktionär beim Stellen des Verlangens wirksam vertreten.

(a) Die Vollmacht ist dabei aufgrund der Satzung von UniCredit wirksam erteilt worden, auch wenn davon auszugehen ist, dass sich das Vollmachtsstatut nach dem Recht des Wirkungslandes, hier also dem Recht der Bundesrepublik Deutschland richtet. Es ist in §§ 164 ff. BGB anerkannt, dass eine Generalvollmacht erteilt werden kann.

(b) Der Wirksamkeit des Verlangens steht das Fehlen von Angaben auf Geschäftsbriefen entsprechend der Regelung in § 80 Abs. 1 AktG keinesfalls entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass nach der nahezu einhellig vertretenen Auffassung das Verlangen formfrei gestellt werden kann, weil für dieses kooperationsrechtliche Rechtsgeschäft gegenüber der durch ihren Vorstand vertretenen Gesellschaft keine Form in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG geregelt ist. Dann aber muss es beim Grundsatz der Formfreiheit bleiben (vgl. nur Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 327 a; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Rdn. 19 zu § 327 a; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 17 zu § 327 a; Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 11 zu § 327 a; Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 19 zu § 327 a). Zudem lässt ein Verstoß gegen § 80 Abs. 1 AktG - sofern diese Vorschrift hier überhaupt zur Anwendung gelangen sollte, woran angesichts deren Geltung nur für deutsche Aktiengesellschaften (vgl. Geyrhalter/Gänßler, NZG 2003, 409, 412) erhebliche Zweifel bestehen €, die Wirksamkeit der Erklärung unberührt (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 80; Hefermehl/Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 25 zu § 80; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 18 zu § 80).

(4) Das Verlangen vom 9.5.2007 genügt in jedem Fall auch den inhaltlichen Anforderungen des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG, selbst wenn € wie es die herrschende Meinung verlangt € die Barabfindung im Verlangen genannt werden muss. Im Zeitpunkt der Einladung der Hauptversammlung und der Bekanntmachung der Tagesordnung war die Barabfindung vom Hauptaktionär UniCredit auf € 38,26 festgelegt worden, wie dies auch im Verlangen vom 9.5.2007 genannt wurde (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 327 b; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 4 zu § 327 b; a.A. zu diesem Erfordernis Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 9 zu § 327 b).

e. Die von der G. & Co. oHG abgegebene Garantieerklärung entspricht den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzungen eindeutig ist. Nach der genannten Vorschrift hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangene Aktie zu zahlen.

(1) Die G. & Co. oHG ist durch Herrn Kö. und Herrn Ba. wirksam verpflichtet worden, weil diese für die persönlich haftende Gesellschafterin G. & Co. F. GmbH rechtswirksam handeln konnten. Eine offene Handelsgesellschaft wird gemäß § 124 Abs. 1 HGB durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter vertreten; daher konnte hier die G,,, & Co. F. GmbH für die G. & Co. oHG im Rechtsverkehr handeln. Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde dabei ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer, (Herrn Kö.) und einen Prokuristen (Herrn Ba.) vertreten, wobei sich diese Umstände insgesamt aus den Handelsregisterauszügen für diese beiden Gesellschaften ergeben, die als Anlagen ASt 47 und 48 vorgelegt wurden. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die beiden Herren wirksam für die persönlich haftende Gesellschafterin handelten und diese damit auch die G. & Co oHG verpflichten konnten. Wenn der Geschäftsführer sowie der Prokurist der persönlich haftenden Gesellschafterin eines Kreditinstituts eine Garantieerklärung für das Kreditinstitut abgibt, so handelt es sich dabei um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Daher geht der Wille der Beteiligten regelmäßig dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll. Im vorliegenden Fall ist aus den Umständen, insbesondere aus der Verwendung von Geschäftspapier, das den Namen der oHG trug, für den anderen Teil € mithin die Antragstellerin € klar erkennbar, dass die oHG verpflichtet werden sollte. Wenn persönlich haftender Gesellschafter, also die vertretungsberechtigte Person, eine juristische Person ist, so kann diese nur durch vertretungsberechtigte natürliche Personen handeln. Wenn dies dann tatsächlich der Fall ist, wird auch die offene Handelsgesellschaft verpflichtet (vgl. allgemein hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rdn. 2 zu § 164 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Dem Vorstand wurde dabei jedenfalls auch die Prüfung ermöglicht, ob das Kreditinstitut eine formal rechtswirksame Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Vorstand kann nämlich jedenfalls unter ergänzender Zuhilfenahme der Handelsregistereintragungen feststellen, welche Funktion die Herren Kö. und Ba. bei der persönlich haftenden Gesellschafterin des Kreditinstituts hatten. Aus dem Handelsregister ergibt sich deren Vertretungsberechtigung mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit. Aus der Eintragung bei der OHG lässt sich die Eigenschaft der G. & Co. F. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ableiten. Dort wiederum ist Herr Kö. als Geschäftsführer und Herr Ba. als Prokurist eingetragen, wobei der Prokurist zusammen mit einem Geschäftsführer vertretungsbefugt ist. Damit sind auch die strengen Anforderungen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm (ZIP 2005, 1457, 1461) erfüllt. Folglich muss die Kammer auch nicht entscheiden, inwieweit dieser Rechtsprechung überhaupt zu folgen wäre.

(2) Soweit einzelne Antragsgegner die Echtheit der Garantieerklärung rügen, sind die Klagen auch insoweit offensichtlich unbegründet. Selbst wenn die Garantieerklärung nur per Telefax übermittelt worden sein sollte, vermag dies deren Wirksamkeit nicht in Frage zu stellen. Zum einen bedarf die Garantieerklärung keiner besonderen Form, weil auch diesbezüglich in § 327 b Abs. 3 AktG ein gesetzliches Formerfordernis nicht statuiert ist. Zum anderen erhielt der Vorstand der Antragstellerin per Kurier das Original der Gewährleistungserklärung am 11.5.2007 übermittelt, was seitens der Antragsgegner zu 16) bis 19) auch nicht mehr bestritten wurde, weshalb dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Die Hinweise einzelner Antragsgegner auf die äußere Form, die nicht aussehe wie der Briefkopf eines Kreditinstituts, sind im Wesentlichen auf Vermutungen aufgebaut, die einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht ersetzen können.

(3) Die Anfechtungsklagen können auch nicht auf unzureichende Angaben auf der Garantieerklärung gestützt werden. Ein Verstoß gegen § 125 a HGB, wonach auf allen Geschäftsbriefen der offenen Handelsgesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, wie Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden müssen, führt nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Erklärung, weil es sich bei dieser Vorschrift € wie auch bei § 37 a HGB und den vergleichbaren Vorschriften der §§ 35 a GmbHG, 80 AktG € um eine Ordnungs- und keine Formvorschrift handelt (vgl. nur Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Rdn. 11 zu § 125 a, Rdn. zu § 37 a). Soweit zum Teil aus dem Normzweck des § 327 b Abs. 3 AktG von der Rechtsprechung zum Zwecke der Überprüfung entsprechende Angaben gefordert werden, werden diese auf dem Geschäftsbrief hinreichend gemacht. Die offene Handelsgesellschaft ist eindeutig unter Angabe des Firmensitzes beschrieben. Über das Handelsregister kann mit diesen Informationen jederzeit die entsprechende Auskunft verlangt werden, zumal die Einsichtnahme in das Handelsregister gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB jedem zu Informationszwecken gestattet ist.

Der eindeutigen Identifizierbarkeit der Garantiegeberin können Angaben auf der Internetseite von G. international nicht entgegengehalten werden, wo dieser Name aufgeführt ist. Garantiegeberin ist nämlich tatsächlich die G. & Co oHG und damit eine Gesellschaft, die unter dieser Firma verklagt werden kann, wie sich aus § 124 Abs. 1 HGB ergibt. Diese Gesellschaft ist offensichtlich nicht mit G. international identisch; auf den eigenen Internetauftritt oder den einer anderen Gesellschaft wird in der Garantieerklärung der Garantiegeberin G. & Co. oHG nicht verwiesen.

(4) Der Inhalt der Garantieerklärung wird gleichfalls den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG gerecht. Durch die Erklärung übernimmt das Kreditinstitut die Gewährleistung dafür, dass die Barabfindung nach Maßgabe des § 327 b Abs. 1 AktG tatsächlich gezahlt wird. Erforderlich ist nach dem Wortlaut und dem Normzweck ein Zahlungsversprechen, das den Minderheitsaktionären nach der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister liquide die Barabfindung sichert. Demgemäß muss den Minderheitsaktionären ein direkter Zahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter zustehen, wobei Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Garantiegeber und Hauptaktionär nach § 334 BGB ausgeschlossen sein müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 72; LG Landshut AG 2005, 934, 935; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 31 zu § 327 b; Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 13 zu § 327 b). Diesen Anforderungen wird die Garantieerklärung vom 11.5.2007 nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut gerecht. Im zweiten Absatz auf Seite 2 der Erklärung ist ausdrücklich ausgeführt, dass im Verhältnis zu jedem Minderheitsaktionär Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis zwischen G. & Co. oHG als Garantiegeberin und dem Hauptaktionär UniCredit, der auch auf Seite 1 der Erklärung genau definiert ist, ausgeschlossen sind. Dies entspricht exakt den Anforderungen an eine wirksame Gewährleistungserklärung im Sinne des § 327 b Abs. 3 AktG.

(5) Der Umfang der durch die Garantie abgedeckten Zahlungen entspricht den Anforderungen des Gesetzes.

(a) Dabei kann namentlich nicht gefordert werden, die Garantieerklärung müsse auch einen eventuellen Mehrbetrag aus einem Spruchverfahren umfassen. Eine derartige Forderung lässt sich namentlich auch nicht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ableiten. Die Höhe der Abfindung wird nicht vom Hauptaktionär, sondern von einem unabhängigen und vom Gericht bestellten Gutachter überprüft. Damit hat der Gesetzgeber in erheblichem Umfang dafür Sorge getragen, dass bereits frühzeitig eine objektive Festsetzung des Wertes der Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Erhöhung im Spruchverfahren kommt, weil der ermittelte und überprüfte Wert hinter dem wahren Wert des Unternehmens zurückbleibt. Der Gesetzgeber ist zudem von Verfassungs wegen nicht gehalten, Vorkehrungen gegen jedes denkbare Risiko des Wirtschaftslebens zu treffen (vgl. BVerfG NZG 2007, 587, 589). Gerade Letzteres zeigt sich an den Regelungen zu anderen Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen eine Garantie überhaupt nicht übernommen werden muss wie beispielsweise im Rahmen der §§ 304, 305 AktG beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, bei der Eingliederung nach § 320 AktG oder den Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Angesichts dessen ist die fehlende Insolvenzsicherung des bloßen (eventuellen) Mehrbetrages von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (so ausdrücklich BGH BB 2005, 2651, 2652; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 50 zu § 327 b).

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es fehle an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Spruchverfahren sowie für ein sich möglicherweise anschließendes Zahlungsverfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels. Es kann nach der ganz herrschenden Meinung keinen Zweifel daran geben, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sowohl für das Spruchverfahren als auch für eine eventuell nachfolgende Leistungsklage zu bejahen ist. Wenn der Hauptaktionär seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, so ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in jedem Fall zu bejahen € lediglich die Art und Weise der Begründung wird auf unterschiedliche Lösungsansätze gestützt. Zum Teil wird davon ausgegangen, die internationale Zuständigkeit ergebe sich in jedem Fall aus Artikel 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO oder aber bereits aus Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO analog (vgl. zu den im Einzelnen unterschiedlichen Begründungsansätzen Simon in: Simon, SpruchG, 2007, Rdn. 26 zu § 2; Nießen NZG 2006, 441, 443 ff; Wasmann in: Kölner Kommentar zum SpruchG, Rdn. 21 zu § 2). In jedem Fall führt Artikel 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO zu einem Gerichtsstand am Erfüllungsort, der sich wiederum nach dem Recht bestimmt, dem das Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts die Streitigkeit zuweist. Vorliegend ergibt sich aus dem Schuldverhältnis, dass wegen der Besonderheiten des Spruchverfahrens und der Strukturmaßnahmen der Sitz der von der jeweiligen Strukturmaßnahme betroffenen Gesellschaft Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist (vgl. BayObLG DB 1996, 1819, 1820; OLG Jena NZG 1999, 34, 35; Simon in: Simon, SpruchG, Rdn. 26 zu § 2; Palandt-Heinrichs, BGB, a.a.O., Rdn. 18 zu § 269). Dann aber greift die Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO in gleicher Weise für die Leistungsklage mit der Zuständigkeit nach § 16 SpruchG ein (vgl. Simon in: Simon, SpruchG, Rdn. 15 zu § 16; Rosskopf in: Kölner Kommentar zum SpruchG, Rdn. 20 zu § 16). Abgesehen davon würde selbst das Erfordernis der Geltendmachung eines bestehenden Anspruches in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union weder einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Justizgewährungsanspruch begründen können, weil davon auszugehen ist, dass in Italien bei den dortigen Gerichten die rechtsstaatlichen Garantien zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches ebenso gewährleistet sind.

(b) Die Garantie umfasst die Abfindung sämtlicher Aktionäre; ihr ist insbesondere keine Beschränkung der Verpflichtung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder des Hauptversammlungsbeschlusses zu entnehmen. Die G. & Co oHG übernahm ausdrücklich €gegenüber jedem Minderheitsaktionär€ die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs. Dann aber muss es unerheblich sein, wenn UniCredit einzelne Aktien vor der Eintragung des Squeeze out verkaufen sollte und dadurch die Zahl der Minderheitsaktionäre steigen sollte.

(6) Die G. & Co oHG ist ein taugliches Kreditinstitut zur Übernahme einer derartigen Gewährleistung nach § 327 b Abs. 3 AktG. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Übernahme der Gewährleistung nach § 327 b Abs. 3 AktG ein Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG ist und dementsprechend mit aufsichtsrechtlich relevantem Eigenkapital zu unterlegen ist (vgl. Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 29 zu § 327 b), so sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23.04.2007. Darin bestätigt die Aufsichtsbehörde, dass die Kapital- und Liquiditätsausstattung der G. & Co oHG den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mehr kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden.

(7) Die Regelung des § 327 b Abs. 3 AktG verletzt auch nicht europarechtliche Vorgaben. Der Deutsche Bundestag musste bei der Schaffung der Regelungen in §§ 327 a ff. AktG keine europarechtlichen Vorgaben beachten; das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3822 setzte mit der in seinem Art. 7 enthaltenen Neuregelung der §§ 327 a ff. AktG keine europarechtlichen Vorgaben um. Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.04.2004 betreffend Übernahmeangebote müssen die Mitgliedsstaaten zwar sicherstellen, dass im Anschluss an ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 bis 5 von Art. 15 dieser Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass eine angemessene Abfindung garantiert wird; diese Abfindung muss die selbe Form aufweisen wie die Gegenleistung des Angebots oder in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese Richtlinie wurde vom nationalen Gesetzgeber durch das am 14.7.2006 in Kraft getretene Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz mit den Regelungen der §§ 39 a bis 39 c WpÜG (BGBl. I S. 3408) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Der darin geschaffene übernahmerechtliche Squeeze out steht neben dem aktienrechtlichen Squeeze out der §§ 327 a ff. AktG. Dann aber kann diese Richtlinie neben den inhaltlichen Gründen mit dem unterschiedlichen Regelungsgehalt auch aus zeitlichen Gründen keinen Einfluss auf den Inhalt der Regelung von § 327 b Abs. 3 AktG haben. Zudem fordert Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie nicht die Garantie durch ein Kreditinstitut, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, den betroffenen Aktionären eine Gegenleistung zu garantieren. Dem wird die Vorschrift des § 39 a Abs. 3 Satz 3 WpÜG gerecht, der Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie umsetzt (vgl. BT-Drucks. 16/1003, S. 22).

Angesichts der fehlenden Vorgaben des Europarechts kann auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag nicht erfolgen, ohne dass die Kammer abschließend entscheiden muss, inwieweit dies in einem Freigabeverfahren überhaupt möglich wäre.

f. Soweit seitens einiger Kläger die Rüge erhoben wird, es fehle an wirksamen Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Nach dieser Vorschrift haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

(1) Der Aufsichtsrat hat am 12.5.2007 einen wirksamen Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung unterbreitet.

(a) An der formell ordnungsgemäßen Beschlussfassung kann nach dem Parteivortrag kein Zweifel mehr bestehen. Nachdem die Antragstellerin detaillierten Vortrag sowohl zur Einhaltung der Ladungsfrist als auch zur Teilnahme aller Mitglieder des Aufsichtsrates unterbreitet hat, haben die Antragsgegner diesen Sachvortrag nicht mehr bestritten. Angesichts dessen muss der entsprechende Tatsachenvortrag der Antragstellerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

(b) Soweit die Antragsgegner geltend machen, die Mitglieder des Aufsichtsrates hätten den Beschlussvorschlag nicht hinreichend prüfen können, führt dies nicht zur Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses. Das Aktienrecht schweigt zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufsichtsratsbeschluss fehlerhaft ist. Namentlich die Rechtsprechung, aber auch gewichtige Teile der Literatur gehen davon aus, dass Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (vgl. BGH NJW 1994, 520, 523 f.; NZG 2000, 945, 946; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 139 zu § 108; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 18 und 19 zu § 108; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 22 zu § 108; Baums ZGR 1983, 300, 317 f.). Wenn tatsächlich ein Informationsdefizit vorgelegen haben sollte, so bedeutet dies keinen schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrats nach sich ziehen könnte, weil dies keinen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht bedeutet wie beispielsweise die Beschlussfassung durch einen nicht beschlussfähigen Aufsichtsrat. Sollten die Mitglieder des Aufsichtsrates ihren Vorschlag tatsächlich auf einer unzureichenden Informationsbasis unterbreitet haben, so könnten sie allenfalls zum Schadenersatz verpflichtet sein; eine Nichtigkeit des Beschlusses kann aber nicht die Rechtsfolge sein.

(c) Soweit es um den Vortrag geht, die Mitglieder des Aufsichtsrates seien vom Vorstand arglistig getäuscht worden, so kann dieser Umstand schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht wurde und ein Nachschieben von Anfechtungsgründen unzulässig ist.

Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, der in dem mit der Klage verfolgten prozessualen Ziel zu sehen ist, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstands und Inhalts sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen (vgl. BGHZ 152, 1, 4 ff.), ist ein Nachschieben von erstmals nach Ablauf der Monatsfrist erhobenen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen nicht möglich. Teilweise wird hierzu zwar in der Literatur gerade unter Hinweis auf diese Entscheidung die Ansicht vertreten, die bisherige herrschende Meinung zur (Un-)Zulässigkeit des Nachschiebens neuer Anfechtungsgründe könne nicht aufrechterhalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der dem Streitgegenstand zugrunde liegende Lebenssachverhalt nach der nunmehr vom BGH in Übereinstimmung mit einer Mindermeinung in der Literatur vertretenen Auffassung einheitlich zu bestimmen sei und daher alle Umstände einen einheitlichen Lebenssachverhalt unter Einschluss aller Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe umfassen würden (vgl. Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 18 ff. zu § 246; Heidel in: Anwaltskommentar, Aktienrecht, Rdn. 31 zu § 246 AktG).

Die Kammer vermag dieser Auffassung in Einklang gerade auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH indes nicht zu folgen. Maßgebend hierfür sind das Wesen und der Normzweck von § 246 Abs. 1 AktG. Diese Vorschrift beinhaltet eine materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung die Klage unbegründet macht. Angesichts dieser auch materiell-rechtlichen Bedeutung greift es zu kurz, wenn ausschließlich mit dem prozessualen Gedanken des Streitgegenstandsbegriffs argumentiert wird. Der Normzweck der Monatsfrist liegt in der Schaffung von Rechtssicherheit. Es muss der durch die Behauptung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses behauptete Schwebezustand beendet werden. Für den Vollzug des Beschlusses ist es für den Vorstand von besonderer Bedeutung zu wissen, in welche Angriffsrichtung die Vorwürfe von Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklägern zielen. Dies zeigt sich gerade auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden, wo der Beschluss Rechtswirkungen nur dann entfalten kann, wenn er in das Handelsregister eingetragen wird. Was nicht bereits an Tatsachen jedenfalls im Kern innerhalb der Monatsfrist vorgetragen ist, kann dann der Vorstand auch im Rahmen eines Freigabeverfahrens nicht berücksichtigen. Dann aber kann ein unbeschränktes Nachschieben von Gründen nicht zugelassen werden, wobei auch die prozessuale Argumentation der Gegenauffassung nicht überzeugen kann. Die Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ist nämlich in prozessualer Hinsicht als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO anzusehen, weil sich durch die Geltendmachung eines neuen Tatsachenvortrags der Lebenssachverhalt ändert und daher auch der Streitgegenstand, der sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus Antrag und Lebenssachverhalt zusammensetzt (vgl. BGH NZG 2006, 505, 506; LG München I DB 2005, 1731, 1732; WM 2007, 1276, 1280 ff = AG 2007, 830, 832; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 26 zu § 246; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 13 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 20 zu § 246; von Falkenhausen/Kocher ZIP 2003, 426, 428). Da namentlich gerade auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Nachschieben von Anfechtungsgründen als unzulässig angesehen wird, ist die erst nach Ablauf der Monatsfrist erhobene Rüge als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.

Der Vortrag unterscheidet sich auch gravierend von dem der unzureichenden Prüfung, weil es bei der Informationsverschaffung durch den Aufsichtsrat um eine pflichtwidrige Unterlassung geht, während bei der Täuschung der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens gegen den Vorstand oder den Hauptaktionär gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrates geht.

(d) Ein Stimmverbot nach § 34 BGB analog führt gleichfalls offensichtlich nicht zum Erfolg der Anfechtungsklagen. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitglied des Vorstandes eines Vereins nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Auch wenn davon auszugehen sein wird, dass § 34 BGB vom Ansatz her auf einen Beschluss des Aufsichtsrates im Grundsatz Anwendung finden kann (vgl. nur BGH NZG 2007, 516, 517), muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob diese Vorschrift tatsächlich so weit ausgelegt werden kann, dass sie auch dann eingreift, wenn das Aufsichtsratsmitglied über ein Rechtsgeschäft beschließen soll, das Auswirkungen auf eine andere Gesellschaft hat, deren Organ er ebenfalls ist. Solange keine unmittelbare Betroffenheit besteht, wird ein derart weitreichendes Stimmverbot von der heute ganz überwiegend vertretenen Meinung abgelehnt (vgl. Semler in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 155 zu § 108; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 28 f. und 32 zu § 108; Mertens in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 51 zu § 108). Ein Stimmverbot im Aufsichtsrat wird vorliegend allenfalls für Herrn P. bestanden haben, weil dieser zugleich Mitglied des Board of Directors von UniCredit ist. Er hat sich bei der Abstimmung entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH der Stimme enthalten. Da weitere Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragstellerin nicht zugleich Angehörige eines Organs von UniCredit sind, kann der Beschluss erkennbar nicht nichtig sein.

(2) Der Beschluss des Vorstandes der Antragstellerin über die Unterbreitung eines Beschlussvorschlages an die Hauptversammlung ist gleichfalls nicht nichtig.

(a) Soweit es um den Vorwurf einer nicht erfolgten hinreichenden Prüfung geht, gelten dieselben Erwägungen wie beim Aufsichtsrat. Eine Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso ist nicht mehr bestritten worden, die Vorstandsmitglieder seien nicht ordnungsgemäß geladen gewesen

(b) Das BCA kann keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlussvorschlages des Vorstandes haben, wobei es auf die Rechtsnatur dieses Vertrages nicht ankommt. Das BCA führt nämlich selbst für den Fall, dass es ein verdeckter Beherrschungsvertrag ist € wie die Kammer in ihrem Endurteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 angenommen hat € nicht dazu, dass der Vorstand nicht mehr frei entscheiden könnte. Da die Hauptversammlung der Antragstellerin diesem Vertrag nicht zustimmte und auch keine Eintragung im Handelsregister folgte, kann nur ein faktischer Konzern vorliegen, in dem es keine Weisungsabhängigkeit gibt, weil § 308 AktG einen wirksamen Beherrschungsvertrag voraussetzt. Ist das BCA entgegen der Auffassung der Kammer tatsächlich kein verdeckter Beherrschungsvertrag, so kann erst recht keine Pflicht zur Befolgung von Weisungen von UniCredit angenommen werden. Ein Grund, warum der Vorstand in seinem Beschlussvorschlag zu einem Squeeze out nach § 327 a AktG Angaben zu den Folgen einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 25.10.2007 hätte machen müssen, ist im Ansatz bereits nicht erkennbar.

(3) Die Nichtigkeit der Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass diese beiden Organe verpflichtet gewesen wären, die Ablehnung vorzuschlagen. Es ist nicht erkennbar, warum dem jeweiligen Beschlussvorschlag dadurch ein derart schwerwiegender Mangel anhaften soll, der jeweils die Nichtigkeit der von den Organen intern gefassten Beschlüsse nach sich ziehen würde.

f. Die Rügen, die Antragstellerin habe vor und während der Hauptversammlung die erforderlichen Unterlagen nicht ausgelegt, vermögen den Anfechtungsklagen ohne jeden Zweifel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

(1) Die Vorschriften der §§ 327 d, 327 c Abs. 3 AktG schreiben abschließend vor, welche Unterlagen vor der Hauptversammlung ab der Bekanntmachung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung ausliegen müssen. Die in diesen Vorschriften genannten Unterlagen lagen ebenso wie der Konzernabschluss in dem vom Gesetz geforderten Umfang aus. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin hierzu ist als unstreitig anzusehen, nachdem auch der Antragsgegner zu 35), der dies als einziger Kläger in seiner Klageschrift in Frage gestellt hatte, den entsprechenden Vortrag nicht mehr bestritten hat. Abgesehen davon hätte der von ihm als Beweismittel benannte Herr Rechtsanwalt Dr. We. ohnehin nicht als Zeuge vernommen werden können, nachdem er gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners zu 77) ist. Da es ein weiteres Gutachten außer dem von W. & K.nicht gibt, konnte dieses auch nicht ausgelegt werden. Insoweit muss der Rechtsgedanke des § 275 BGB zur Anwendung gelangen.

274Eine Auslegung des BCA und des ReBoRA sowie der Satzung, der Gewährleistungserklärungserklärung oder der Meldungen nach dem WpHG ist vom Gesetzeswortlaut der §§ 327 c Abs. 3, 327 d AktG nicht gefordert, weil die Aufzählung dieser Unterlagen abschließend ist (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 696, 697; OLG Düsseldorf AG 2005, 293, 296; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 53 zu § 327 c; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 6zu § 293 f; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 17 zu § 327 c; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 14 zu § 327 c AktG). Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die genannten Unterlagen ist nicht möglich. Der Normzweck von § 327 c AktG erfordert nicht die Anwendung auf die beschriebenen Verträge, die Satzung sowie die Mitteilungen nach dem WpHG. Den nach dem Gesetz auszulegenden Unterlagen ist gemeinsam, dass sie die zentrale Grundlage zur Verschaffung von Informationen der Minderheitsaktionäre über die Mehrheitsverhältnisse sowie die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich ihrer Ermittlung darstellen. Die anderen Unterlagen € wie namentlich das BCA oder das ReBoRA € betreffen das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Antragstellerin zu UniCredit, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Angemessenheit der konkret festgestellten Barabfindung abgeleitet werden könnten. Nichts anderes gilt für die Gewährleistungserklärung. Gerade bei ihr hätte es nahe gelegen, die Veröffentlichung zu verlangen, wenn dies der Gesetzgeber gewollt hätte, nachdem ihr Inhalt innerhalb der Vorschriften über den aktienrechtlichen Squeeze out geregelt ist. Die Meldungen nach dem WpHG sind ohne jede Bedeutung für die Höhe der Barabfindung und deren Angemessenheit, aber auch für den aktuellen Anteil von UniCredit am Grundkapital der Antragstellerin, weil die Schwelle von 95 % nicht meldepflichtig ist.

(2) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre haben unstreitig ausgelegen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Jahresabschlüsse nichtig sein könnten oder nicht. Der Gesetzeswortlaut verlangt deren Auslegung, was hier geschehen ist. Die Überprüfung der Wirksamkeit eines Jahresabschlusses ist nicht Aufgabe des Verfahrens, das zum Abschluss über den Squeeze out führt. Bezüglich des Lageberichts ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es eine § 256 AktG entsprechende Vorschrift für ihn ohnehin nicht gibt.

(3) Eine Publizierung der Unterlagen im Internet schreibt § 327 c Abs. 2 AktG ausdrücklich nicht vor. Wäre dies gewollt, müsste der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung statuieren, was indes nicht erfolgt ist.

(4) Die Antragsgegnerin zu 118) kann sich nicht auf den unterbliebenen Versand von Unterlagen berufen. In gleicher Weise kann der Antragsgegner zu 82) nicht geltend machen, die ihm übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen, weil in dem ihm übersandten Exemplar des Übertragungsberichts die zweite Seite des Verlangens vom 26.01.2007 gefehlt habe. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen und zudem auch durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, die Unterlagen an die Antragsgegnerin zu 118) auf dem Postweg übermittelt zu haben. Sollten die Unterlagen dabei verloren gegangen sein, trifft das Risiko des Verlustes die Antragsgegnerin zu 118) als Aktionärin, weil es sich bei der Verpflichtung aus § 327 c Abs. 4 AktG um eine Schickschuld handelt (vgl. LG München I, Urteil vom 26.4.2007, Az. 5HK O 12848/06 S. 87 f. € insoweit n.v.; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 9 zu § 293 f; Leuering ZIP 2000, 2053, 2056).

Wenn ein Aktionär angeforderte Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhält, muss er dies bei der Gesellschaft monieren und ihr Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben. Wenn ein Aktionär trotz Nachweises seiner Aktionärseigenschaft keine Unterlagen erhält, so bedeutet es keine unzumutbare Überspannung der ihn in seiner Eigenschaft als Aktionär treffenden Sorgfaltspflicht, wenn von einer Prüfungs- und Erinnerungsobliegenheit ausgegangen wird. Erinnert der Aktionär nicht nochmals an die Übermittlung, fehlt es an einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Gesetzesverstoß und der Vernichtung des Beschlussergebnisses (vgl. OLG Celle, Der Konzern 2005, 374, 377 € Vectron/Hansa; LG Frankfurt AG 2002, 356; LG München I, Urteil vom 26.4.2007, Az. 5HK O 12848/06 S. 88 € insoweit n.v.; Euler/Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rd. 28 zu § 175). Damit kommt es dann aber letztlich auch nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin die Unterlagen an die Antragsgegnerin zu 118) versandt hat, wovon indes ausgegangen werden muss.

g. Ebenso wenig kann die Anfechtungsklage erkennbar auf die Handhabung der Veröffentlichung von Gegenanträgen gestützt werden; § 126 AktG wurde keinesfalls verletzt.

Aufgrund von § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierzu mitgeteilten Adresse übersandt hat. Es entspricht dabei der heute ganz herrschenden Meinung, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Form des Zugänglichmachens nicht verlangt und es daher auch genügt, wenn die Gegenanträge € wie hier € ausschließlich auf der Website der Aktiengesellschaft veröffentlicht werden (vgl. bereits BT-Drucks. 14/8769, S. 20; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 126; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 21 zu § 126; Ihrig/Wagner BB 2002, 789, 794; Noack NZG 2003, 241, 244). Wenn der Gesetzgeber bewusst auf das Internet als geeignetes Medium zur Zugänglichmachung setzt, dann muss ihm bekannt gewesen sein, dass es im Einzelfall auch zu technischen Problemen beim Zugriff kommen kann. Dann aber kann die Anfechtung nicht darauf gestützt werden, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Schwierigkeiten des Antragsgegners zu 125) auf einem Problem seines Computers und seines Internetzugangs beruhen oder ob dies seine Ursache in Problemen der Internetseite der Antragstellerin haben könnte. Abgesehen davon gelten die Erwägungen zur Verpflichtung einer Nachfrage entsprechend dem Versand von Unterlagen auch hier. Wenn es einem Aktionär nicht gelingt, die zugänglich zu machenden Gegenanträge einzusehen, ist es ihm zumutbar, bei der Gesellschaft nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Berufung auf den Mangel nicht mehr möglich.

h. Die erhobenen Rügen gegen den Übertragungsbericht von UniCredit führen ebenfalls nicht zum Erfolg; insoweit müssen die Anfechtungsklagen als offensichtlich unbegründet angesehen werden.

Aufgrund von § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Der Bericht von UniCredit wird diesen Anforderungen zweifelsohne gerecht.

(1) Der Übertragungsbericht wurde ordnungsgemäß von Herrn D. R. unterzeichnet, wobei die Unterzeichnung allein durch ihn auch ausreichend war.

(a) Es entspricht der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Übertragungsbericht gerade nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans unterzeichnet werden muss; vielmehr genügt die Unterzeichnung durch die Mitglieder dieses Organs in vertretungsberechtigter Zahl (vgl. nur OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 147; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 349; OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1459; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 7 zu § 327 c; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 327 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 5 zu § 327 c). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage entscheidend von § 293 a Abs. 1 AktG oder auf § 8 Abs. 1 UmwG, weil im Anwendungsbereich dieser Vorschriften jeweils der Vorstand selbst berichtspflichtig ist. Dem kann die Vorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht entgegen gehalten werden, weil sich diese Strafvorschrift zum einen nicht auf den Bericht nach § 327 c Abs. 2 AktG bezieht und auch in ihrem Anwendungsbereich nicht der Vorstand als Gesamtorgan strafbare Handlungen begehen kann, sondern immer nur einzelne Mitglieder des Vorstandes. Allerdings hätte die Anfechtungsklage auch dann ersichtlich keinen Erfolg, wenn man bei § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG die Unterschrift aller Mitglieder des Vertretungsorgans fordern würde. Es würde dann nämlich an der Relevanz des Formmangels für die Informations- und Mitwirkungsrechte fehlen, weil der Sinn eines etwaigen Unterschriftserfordernisses aller Organmitglieder nur darin bestehen könnte, den Aktionären zu verlautbaren, der Vorstand stehe mehrheitlich €hinter dem Bericht€. Jedem vernünftig denkenden Aktionär ist indes klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass der Vorstand einen Bericht herausgibt, mit dem die Mehrheit nicht einverstanden ist. Ein solcher Aktionär würde sich in der Entscheidung über die Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte von einer fehlenden - unterstellt: erforderlichen € Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans nicht beeinflussen lassen (so ausdrücklich BGH AG 2007, 625, 628).

(b) Herr R. verfügte auch über die erforderliche Vertretungsmacht als Vorsitzender des Verwaltungsrates von UniCredit. Die Vertretungsmacht von Herrn R., dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates von UniCredit, ergibt sich aus Art. 35 Nr. 1 der Satzung dieser Gesellschaft, wobei Herrn R. Alleinvertretungsmacht für die Antragstellerin zukommt. Für den Umfang der Vertretungsmacht kommt namentlich die Vorschrift des § 76 Abs. 2 AktG mit der dort grundsätzlich postulierten Gesamtvertretung nicht zur Anwendung. Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts entscheidet das Gesellschaftsstatut der juristischen Person über die Vertretungsmacht der Organe. Nach dem für die Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person anzuwendenden Personalstatut ist das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. BGH NJW 1992, 618; 2001, 305, 306; OLG München NZG 2006, 512; Palandt-Heldrich, BGB, a.a.O., Anh. zu Art. 12 EGBGB Rdn. 13). Demzufolge findet italienisches Recht Anwendung mit der Folge auch der Geltung von Art. 35 Nr. 1 der Satzung von Uni Credit, wonach Herr R. einzelvertretungsbefugt ist.

(c) Soweit Aktionäre während der Hauptversammlung Fragen nach der Vertretungsberechtigung von Herrn R. gestellt haben, hat der Vorstand hierauf die Antwort gegeben, dass UniCredit entsprechend der Satzung in Abschnitt 8 Klausel 35 vom Vorsitzenden des Board of Directors, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Managing Directors, dem General Manager und den stellvertretenden General Managern vertreten werde, wobei diese sämtlich einzelvertretungsberechtigt seien. Diese Antwort, die entsprechend dem Frageblatt Nr. 5 von Herrn K. (Anlage ASt 81) gegeben wurde, entspricht in vollem Umfang dem Inhalt der Satzung von UniCredit und erfüllt damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antwort im Sinne des § 131 AktG.

(2) Der Bericht des Hauptaktionärs genügt den Anforderungen, die das Gesetz an ihn stellt. Die gerügten Mängel können die Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses keinesfalls begründen.

288Die Kammer geht im Grundsatz zwar mit der herrschenden Meinung (vgl. nur Wirthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 135 und 237 zu § 243; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 33 zu § 243; Fleischer NJW 2005, 3525, 3529; Spindler NZG 2005, 825, 829; Göz/Holborn WM 2006, 157, 160; Heinrich/Theusinger BB 2006, 449, 451)davon aus, dass im Einzelfall Berichtsmängel sehr wohl zur Anfechtbarkeit führen können und § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG auf im Vorfeld der Hauptversammlung zu erstattende Berichte keine Anwendung finden kann, weil dies dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG und auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, der im Wortlaut €in der Hauptversammlung€ hinreichend zum Ausdruck kommt. In der Begründung des Regierungsentwurfs, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten erstreckt, die vor und außerhalb der Hauptversammlung zu erfüllen sind (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 26). Aber auch unter Beachtung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Anfechtungsklagen vorliegend begründet sein könnten. Ausgangspunkt für die Frage, welche Berichtsmängel die Anfechtungsklage eröffnen können, muss der Normzweck von § 327 c Abs. 2 AktG sein, weshalb auch im Zusammenspiel mit der gesetzgeberischen Wertung im Übrigen zu dem Problemkreis wertbezogener Rügen von einer teleologischen Reduktion auszugehen ist, weil der Wortlaut hier weiter ist als der Normzweck. Jeder Minderheitsaktionär soll durch die in § 327 c Abs. 2 AktG enthaltenen Berichts- und Prüfungspflichten in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des Squeeze out und vor allem auch die der Festlegung der Barabfindung zugrunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 73; BGH NZG 2006, 905, 906 f.). Diesen Anforderungen wird der von UniCredit erstellte Bericht gerecht, weil er die Voraussetzungen für die Übertragung darlegt und die Angemessenheit der Barabfindung hinreichend erläutert und begründet.

289(a) Die Voraussetzungen des § 327 a AktG sind ausreichend erläutert. Der Bericht stellt auf seinen Seiten 14 bis 16 dar, dass und warum UniCredit über einen Anteil von 95,45 % des derzeitigen Grundkapitals der Antragstellerin verfügt und dass damit diese Voraussetzung von § 327 a Abs. 1 AktG erfüllt ist. Ebenso wird auf beide Übertragungsverlangen, die Gewährleistungserklärung von G. & Co oHG sowie auf den Prüfungsbericht von W. & K.Bezug genommen. Eine Begründung, warum der Hauptaktionär das Squeeze out-Verlangen gestellt hat, also eine sachliche Rechtfertigung, muss der Bericht nach weithin vertretener und überzeugend begründeter Auffassung nicht geben (vgl. BVerfG NZG 2007, 587, 589; LG Hamburg NZG 2003, 787, 789; Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 6 zu § 327 c; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 9 zu § 327 c; Krieger BB 2002, 53, 59; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Vetter AG 2002, 176, 186). Auf eine Rechtfertigung und insbesondere auf den Ausschluss von denkbaren Alternativen kommt es nicht an. Das Verlangen und der Beschluss der Hauptversammlung tragen aufgrund der vorangegangenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, derartige Ausschlüsse mit Einführung des Squeeze out-Verfahrens ermöglichen zu wollen, ihre Gründe in sich selbst. Das Gesetz selbst nimmt die erforderliche Abwägung nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu Gunsten des Hauptaktionärs selbst vor. Dann muss auch der Bericht aus diesem Grund hierzu keine weiteren Ausführungen enthalten. Zudem spricht auch der Wortlaut unmittelbar für diese Auffassung, weil dort eben € anders als z.B. im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 1 UmwG oder auch von § 293 a Abs. 3 Satz 2 AktG € nicht die rechtliche und wirtschaftliche Begründung gefordert wird.

Der Gesetzeswortlaut von § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt vom Hauptaktionär in dem Bericht keine Ausführungen dazu, auf welchem Weg und zu welchem Preis er die Aktien erworben hat. Wesentlich ist nur, dass die Aktionäre erfahren, dass und gegebenenfalls über welche Zurechnungsnorm die Mehrheit von mindestens 95 % erreicht ist.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 327 c Abs. 1 Satz 1 AktG kann vom Hauptaktionär entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 62) auch nicht verlangt werden, über seine künftigen Geschäftsziele als dann alleiniger Aktionär der Antragstellerin zu berichten. Derartiges gehört nicht zu den Voraussetzungen des Übertragungsverlangens zur Begründung der Angemessenheit der Barabfindung.

292Eine Unvollständigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, es sei unzureichend über das Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 berichtet worden. Der Übertragungsbericht verweist zutreffend darauf, dass die Veräußerungen in dem genannten Umfang zum Zeitpunkt der Erstellung bereits vollzogen wurden. Ebenso wird erläutert, dass die erhobenen Anfechtungsklagen ausweislich einer vom Vorstand der Antragstellerin eingeholten Stellungnahme dem Vollzug nicht entgegenstehen. Diese Äußerung entspricht zudem der Rechtslage unter Berücksichtigung namentlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Ausgestaltung des Vertrages zwischen der Antragstellerin und UniCredit über die Veräußerung der Beteiligung der Antragstellerin an der B.. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Veräußerung der Aktien im Außenverhältnis zu UniCredit. Die Verletzung interner Vorlagepflichten, mithin das vollständige Unterlassen der Beteiligung der Hauptversammlung, berührt die Wirksamkeit der Maßnahmen nach außen nicht, weil nach § 82 Abs. 1 AktG die Vertretungsmacht des Vorstandes nur durch das Gesetz beschränkbar ist (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1705 € Holzmüller). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vertrag über die Veräußerung der Aktien zwar die Beteiligung der Hauptversammlung vorsieht, die Wirksamkeit der Verträge aber gerade nicht an einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss geknüpft ist, sondern nur die Verpflichtung zum Vollzug, wie sich dies namentlich aus dem Vertrag über den Verkauf der Aktien an der B. ergibt.

(b) Soweit es um die Bewertung der Antragstellerin und damit die Begründung der Angemessenheit der Barabfindung geht, entspricht der Bericht den Anforderungen des Gesetzes; er ermöglicht den Aktionären eine erste Überprüfung im Sinne einer Plausibilisierung.

294Dabei genügt zunächst die Verweisung auf das erstellte Bewertungsgutachten von E. & Y., da sich der Hauptaktionär dieses zu eigen gemacht und dem Übertragungsbericht als Anlage 5 beigefügt hat. Damit ist das Bewertungsgutachten aber integrierter Bestandteil des Übertragungsberichts (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2008, 138, 141 € Wella). Dieses Gutachten enthält die wesentlichen Bewertungsparameter, indem es zunächst die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse beschreibt und im Anschluss daran die Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswertes schildert, der auf der Basis der Überprüfung einer Vergangenheitsanalyse und der Planung der Antragstellerin für die Zukunft errechnet wurde. Sodann wird in dem Bewertungsgutachten von E. & Y. begründet, warum der Ertragswert mit einem Kapitalisierungszinsfuß von 8,81 % in der Planungsphase I und von 7,81 % in der Ewigen Rente abgezinst wurde. Zu dem so ermittelten Ertragswert des operativen Geschäfts wurden dann die Sonderwerte, insbesondere auch der Wert von UBM hinzuaddiert. Sodann erfolgte ein Abgleich mit dem Börsenkurs, wobei der dreimonatige Referenzzeitraum mit dem Tag der Bekanntgabe der Konzernierungsmaßnahme enden soll.

Damit aber erhielten die Aktionäre der Antragstellerin eine Basis, anhand derer sie einschätzen können, ob ihnen die Ermittlung der Barabfindung angemessen erscheint oder nicht.

Eine Unternehmensbewertung kann zu keinem mathematisch exakten Ergebnis in dem Sinne führen, dass es nur einen richtigen Wert gebe. Einzelne Bewertungsparameter können unterschiedlich bewertet werden, weshalb auch § 287 ZPO im Rahmen einer Unternehmensbewertung herangezogen wird. Angesichts dessen sind die Aktionäre mit bewertungsbezogenen Rügen auch im Bericht des Hauptaktionärs in das Spruchverfahren zu verweisen, das das geeignete Verfahren ist, die Bewertung im Einzelnen zu überprüfen (vgl. BGH NZG 2006, 905, 906 f.; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 350; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138, 141 f. € Wella; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2005, Az. 32 O 113/05). Wenn der Bericht eine taugliche Grundlage für die Plausibilisierung der Bewertung darstellt, so können Bewertungsfragen im Einzelnen die Anfechtung nicht begründen. Dies entspricht insbesondere auch der Wertung in § 327 f Satz 1 AktG. Es wäre ein Wertungswiderspruch zu den Grundüberlegungen des Gesetzgebers, diese Fragestellungen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozess zu entziehen und dem Spruchverfahren zuzuweisen, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen die Rüge zulassen, dass in Einzelpunkten eine andere Bewertung als im Bericht des Hauptaktionärs erfolgen müsse, solange nur der Bericht insgesamt dem vom Gesetzgeber mit ihm verfolgten Zweck genügt.

Das Bewertungsgutachten von E. & Y. nimmt hinreichend Stellung zu den Auswirkungen des Verkaufs der Beteiligungen der Antragstellerin an der B. auf den Ertragswert. Es führt aus, dass angesichts der Ergebnisse von zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften € Bewertungsgutachten von P. einerseits und von K. andererseits bezüglich des Abhängigkeitsberichts € davon ausgegangen wird, der Antragstellerin seien durch die Bewertung des Osteuropageschäftes keine Nachteile entstanden. Sollte allerdings der Kaufpreis in den sechs Einzeltransaktionen tatsächlich zu niedrig vereinbart worden sein, so stünde der Antragstellerin ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §§ 311 ff. AktG zu, der dann den Unternehmenswert erhöhen würde. Genau dies ist aber eine Frage, die dem Spruchverfahren zuzuweisen ist und dort berücksichtigt werden kann und muss. Da die sechs Verträge über die Veräußerung des Osteuropageschäfts bereits vor der Hauptversammlung vom 26./27.6. 2007 abgeschlossen wurden, kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich € so er denn tatsächlich bestehen sollte € bei der Unternehmensbewertung zum Stichtag der Hauptversammlung berücksichtigt werden, weil er bereits in der Wurzel angelegt ist. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass derartige Ansprüche auch in die Berechnung des Unternehmenswertes einfließen können (vgl. OLG München AG 2007, 452, 453 = DStR 2007, 685; Der Konzern 2007, 356, 361 f.; im Ansatz ebenso OLG Düsseldorf NZG 2000, 1080, 1081). Dabei kann die Größenordnung der angeblichen Unterbewertung keine Rolle spielen. Ein eventuell bestehender Nachforderungsanspruch erhöht die Abfindung € gerade Gründe der Rechtssicherheit verlangen, dass insoweit nicht nach dem Umfang der Erhöhung des Unternehmenswertes unterschieden werden darf, ob eine Anfechtungsklage Erfolg haben kann oder nicht. Allein der Umstand des Vorliegens einer schlüssigen Klage bedeutet nicht, dass damit eine Unterbewertung feststünde. Wenn seitens der Beklagten im Verfahren 5HK O 11610/07erhebliche Einwände vorgetragen werden, hätte dies eine Beweisaufnahme über das Bestehen der Forderung zur Folge, aber gerade nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Unternehmenswertes. Allein die Formulierung im Bewertungsgutachten von E. & Y. €wir sind davon ausgegangen€ bedeutet nicht, dass zwingend auf eine relevante Unterbewertung geschlossen werden kann.

Die Anfechtungsklagen lassen sich auch erkennbar nicht mit Erfolg auf die Problematik einer unzureichenden Berichterstattung über das BCA stützen. Auf die Rechtsnatur dieses Vertrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn es sich dabei um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelt und selbst wenn dieser einen Ausgleichs- und Abfindungsanspruch nach §§ 304, 305 AktG analog auslösen sollte, führt dies nicht zur Unvollständigkeit des Berichts. Weder der Abfindungs- noch der Ausgleichsanspruch stellen nach der höchst richterlichen Rechtsprechung des BGH ein in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht dar; vielmehr handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des einzelnen Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen, der dann auch nach Eintragung des Squeeze out beim ehemaligen Aktionär verbleibt (vgl. BGH NZG 2006, 623, 625= ZIP 2006, 1392, 1394; OLG Düsseldorf AG 2007, 325, 327 f.). Dann aber kann dieser Anspruch keinen Einfluss auf den Unternehmenswert haben. Vor allem aber wären derartige Auswirkungen ohnehin dem Spruchverfahren zuzuweisen. In vergleichbarer Art und Weise gilt dies auch für das ReBoRA; auch dessen Inhalt hat keinen die Anfechtung begründenden Inhalt € allenfalls könnte daraus ein Bewertungsmangel abgeleitet werden.

Der Bericht von UniCredit informiert auch in hinreichendem Umfang über die Bewertung des als Sacheinlage in die Antragstellerin eingebrachten Investmentbanking-Geschäfts von UBM. Die Rüge namentlich der Antragsgegner zu 3) bis 5) sowie des Antragsgegners zu 125) in ihren Klageschriften sind offensichtlich unbegründet. Das Gutachten von E. & Y. erläutert auf seinen Seiten 84 und 85, warum dieses Geschäft als Sonderwert mit einem Betrag von € 2,066 Milliarden in die Bewertung der Antragstellerin eingeflossen ist. Mit diesen Ausführungen erhalten die Aktionäre aber eine hinreichende Grundlage für eine erste Überprüfung, ob dieser Wert plausibel ist oder nicht.

Ähnliches gilt auch für die Darstellung des Börsenkurses. Die Problematik, wann der Referenzzeitraum endet, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Der BGH geht in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf das für die Unternehmensbewertung maßgebliche Stichtagsprinzip von einer dreimonatigen Referenzperiode aus, die am Tag der Hauptversammlung endet (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2082 f.). Demgegenüber haben Teile der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff.; KG NZG 2007, 71 f.) in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur (vgl. Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh § 11 Rdn. 238; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 18 zu § 327 b; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 24 e zu § 305) auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze out mittels Ad hoc-Mitteilung abgestellt. Der Bericht nimmt zu dieser unterschiedlichen Auffassung Stellung und begründet, warum die Referenzperiode entgegen der Rechtsprechung des BGH festgelegt werden sollte. Auch in dieser Situation erhalten die Aktionäre € entsprechend dem Normzweck € eine hinreichende Informationsgrundlage. Abgesehen davon kann der Bericht des Hauptaktionärs begriffsnotwendig nicht den Börsenkurs ermitteln, wie er sich bei einer am Tag der Hauptversammlung endenden Referenzperiode darstellt, weil der Bericht bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung vorliegen muss.

Ebenso genügen die Ausführungen zum Liquidationswert. Das Bewertungsgutachten von E. & Y. weist auf Seite 36 darauf hin, dass sich selbst bei Vernachlässigung aller Liquidationskosten ein Liquidationswert deutlich unterhalb des Ertragswertes ergebe. Dann aber kann eine vertiefende Darstellung nicht erwartet werden.

Entgegen der Rüge des Antragsgegners zu 69) in seiner Klage besteht auch keine Verpflichtung zur Erstellung von Alternativberechnungen in dem Übertragungsbericht für den Fall, dass der Verkauf des Zentral- und Osteuropageschäfts und die Eingliederung des Investmentbanking-Geschäftes nicht stattgefunden hätte. Die Unternehmensbewertung hat auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Veräußerung ebenso bereits stattgefunden wie die Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts im Wege der Sacheinlage. Die Darstellung alternativer Berechnungen kann nicht Aufgabe eines Berichts sein, der einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Stichtag begründen muss. Insoweit unterscheidet sich die Sach- und Rechtslage grundlegend zur Auffassung der Kammer zur Beantwortung von Fragen, die in der Hauptversammlung gestellt werden bezüglich eines anderen Risikozuschlages als im Bewertungsgutachten angenommen in einem Fall, in dem ein Spruchverfahren nicht eröffnet ist (vgl. hierzu LG München I ZIP 2008, 555, 557 f.).

Wenn einzelne Unternehmenssparten € hier die Wertpapierabwicklung € nach dem Erstellen des Berichts veräußert werden, so vermag das Unterlassen einer Berichterstattung hierüber den Bericht nicht unvollständig zu machen. Auch hier gilt, dass Einzelposten der Bewertung dem Spruchverfahren zuzumessen sind und daher eine Anfechtungsklage darauf nicht gestützt werden kann.

304(3) Der Hauptaktionär UniCredit war nicht verpflichtet, einen schriftlichen Nachtragsbericht zu erstatten. Die Regelung in § 143 UmwG kann im Anwendungsbereich der §§ 327 a ff. AktG keine analoge Anwendung finden. Es fehlt namentlich an der für eine Analogie zwingend erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Aufgrund von § 143 UmwG hat der Vorstand der übertragenden Aktiengesellschaft den Aktionären vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen dem Abschluss des Vertrages oder der Aufstellung des Entwurfs und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten. Dabei kann abhängig vom zeitlichen Abstand zur Hauptversammlung auch ein schriftlicher Nachtragsbericht geboten sein (vgl. Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., Rdn. 4 zu § 143; Dickmann in: Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 143; Hommelhoff in: Lutter, UmwG, 2. Aufl., Rdn. 18 zu § 143). In den Gesetzgebungsmaterialien wird bei der Begründung der einzelnen Vorschriften über den Squeeze out auch auf Vorbilder des Umwandlungsgesetzes hingewiesen. Dann aber hätte es nahe gelegen, eine § 143 UmwG entsprechende Regelung aufzunehmen, wenn der Gesetzgeber dieses für sachgerecht erachtet hätte. Da er dies unterließ, kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht gesprochen werden. Eine nicht hinnehmbare Schutzlücke für die Aktionäre ist damit aber auch nicht verbunden, weil die Informationspflicht in der Hauptversammlung unverändert fortbesteht.

305Somit musste ein schriftlicher Nachtragsbericht weder wegen der Äußerungen des Vorsitzenden der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 noch wegen des Eingangs der Klage mehrerer Hedge-Fonds beim Landgericht München I erfolgen. Gerade bei der Klage der Hedge-Fonds ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Hauptversammlung diese noch nicht zugestellt war, mithin lediglich die Anhängigkeit beim Landgericht München I, aber nicht die Rechtshängigkeit durch Zustellung an die dortigen Beklagten begründet war. Eine zuverlässige Berichterstattung über den Inhalt der Klage setzt jedoch zwingend ihre Kenntnis und damit regelmäßig die Zustellung voraus. Angesichts dessen ist auch die in der Hauptversammlung auf eine entsprechende Frage gegebene Antwort, die Klage sei noch nicht bekannt, als zutreffend anzusehen. Nur die Medienberichterstattung über den Eingang einer Klage ersetzt nicht die Kenntnis der beklagten Parteien hiervon. Soweit es auch in diesem Zusammenhang um die Bewertung der Anteile der Antragstellerin an der B. geht, kam der Vorstand der Antragstellerin seinen sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebenden Pflichten nach. Gerade die Antragsgegnerin zu 75) führte in ihrer Klageschrift aus, der Grundtenor der Antworten auf Fragen nach dem (angeblich) zu niedrigen Kaufpreis sei gewesen, alles habe seine Richtigkeit gehabt. Dem ist dann aber auch zu entnehmen, dass der Vorstand der Antragstellerin die Einschätzung der von der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I im Termin vom 24.5.2007 geäußerten Einschätzung gerade hinsichtlich eines möglicherweise zu hoch angesetzten Risikozuschlages nicht teilt.

i. Soweit die Klagen darauf gestützt werden, der Prüfungsbericht von W. & K. entspreche nicht den Anforderungen von § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG, sind die Klagen offensichtlich unbegründet.

(1) Die Anfechtbarkeit lässt sich entgegen der Klageschrift der Antragsgegnerin zu 13) nach der hierzu nahezu einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht auf das Argument stützen, es habe keine Auswahlentscheidung durch das Gericht im Sinne des § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG stattgefunden. An den Vorschlag des Hauptaktionärs ist das Gericht dabei nicht gebunden; vielmehr entscheidet es nach billigem Ermessen. Die Bestellung eines vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Prüfers wird das Gericht aber nur dann ablehnen müssen, wenn im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit bestehen. Für das Fehlen dieser Unabhängigkeit waren und sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei muss insbesondere auch beachtet werden, dass die Anzahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die für die Prüfung der Ermittlung des Unternehmenswertes einer Gesellschaft von der Größe der Antragstellerin überhaupt in Betracht kommt, überschaubar ist. Dem Bestellungsbeschluss des Landgerichts München I vom 5.2.2007, Az. 5HK O 1991/07 ist auch zu entnehmen, dass das Bestehen von Hinderungsgründen geprüft und verneint wurde. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, warum eine Auswahlentscheidung bezüglich W. & K. nicht stattgefunden haben soll (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 351; WM 2005, 1948, 1951; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 19 zu § 327 c; Büchel NZG 2003, 793, 801).

(2) Es bestand keine Verpflichtung zur Bestellung eines zweiten Prüfers, auch wenn die Vorschrift des § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG dies nicht ausschließt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. gehört gerichtsbekannt zu denjenigen Gesellschaften, die über eine ausreichende Zahl von Wirtschaftsprüfern verfügen, die zur Prüfung der Bewertung eines Unternehmens von der Größe der Antragstellerin als einer der großen deutschen Banken in der Lage sind.

(3) Der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer von W. & K. ihre Prüfung bereits am 5.2.2007 begannen und am 14.5.2007 abgeschlossen haben, begründet in keinem Fall die Anfechtbarkeit des Beschlusses, auch wenn die Prüfung parallel zu derjenigen von E. & Y. stattgefunden hat. Eine Parallelprüfung verstößt nicht gegen das Gesetz. In ihr liegt namentlich keine zum Ausschluss des Vertragsprüfers führende Tätigkeit. Ein Tätigkeitsverbot würde sich gem. § 319 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 HGB nur dann ergeben, wenn der Wirtschaftsprüfer über seine Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des Berichts der vertragsschließenden Gesellschaften mitgewirkt hätte, wofür vorliegend jedoch nichts vorgetragen wurde. Die Parallelprüfung wird in der Rechtsprechung vielmehr als ein sinnvolles Vorgehen bezeichnet, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt. Die Möglichkeit einer Einwirkung des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers auf die Ansichten und Einschätzung des im Auftrag des Hauptaktionärs tätigen Gutachters € hier also E. & Y. € ist Ausfluss der Prüfertätigkeit. Die Bestätigung eines richtigen Ergebnisses kann zudem nicht vom Zeitpunkt der Prüfung abhängen (vgl. BGH NZG 2006, 905, 906 =DB 2006, 2056, 2057 m. zust. Anm. Wilsing/Siebmann; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 351; WM 2005, 1948, 1952; OLG Stuttgart NZG 2004, 146 ff.; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453;Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 28 zu § 327 c; Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 6 zu § 327 c; Schautes DB 2004, 591, 593; Leuering NZG 2004, 328, 333; Buchte/Sasse DStR 2004, 958, 961). Soweit in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt Bedenken gegen die Parallelprüfung erhoben werden (vgl. LG Heidelberg AG 2006, 760, 761; Puszkajler ZIP 2003, 518, 521) vermag sich die Kammer diesen aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen. Wenn vereinzelt eine andere Auffassung zur Zulässigkeit der Parallelprüfung vertreten wird, die im Widerspruch zu der mittlerweile nahezu einhellig vertretenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung steht, die auch von der Literatur mehrheitlich geteilt wird, so steht dies einer offensichtlichen Begründetheit nicht entgegen.

Vorliegend kann keinesfalls davon ausgegangen werden, W. & K. habe während des Prüfungszeitraums keine eigenständige Prüfungstätigkeit entfaltet. Der Prüfungsbericht selbst schildert, welche Unterlagen insbesondere zur Prüfung von der Antragstellerin an W. & K. vorgelegt wurden, dass auf weitere öffentlich zugängliche Informationen sowie Kapitalmarktdaten zurückgegriffen wurde und dass alle erbetenen Auskünfte und Nachweise von der Antragstellerin an W. & K. erteilt wurden. Dies zeigt bereits, dass Prüfungshandlungen stattgefunden haben. Auch wurde erläutert, dass und wie die Plausibilisierung der Planungen für die einzelnen Divisionen, aber auch das Risikomanagement und steuerliche Planungen geprüft wurden. Ebenso erläutert der Prüfungsbericht, wie die Prüfung der Einbringung der UBM im Wege der Sacheinlage erfolgte.

(4) Soweit die Anfechtung auf den Inhalt des Prüfungsberichts gestützt wird, sind die entsprechenden Rügen offensichtlich unbegründet. Die Anforderungen an den Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 e Abs. 1 AktG. Danach ist anzugeben, nach welcher Methode die Barabfindung ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methode angemessen ist und welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde. Diese Anforderungen wird der Bericht von W. & K. gerecht.

312(a) Eine eigenständige Unternehmensbewertung kann nicht gefordert werden, weil Aufgabe des Prüfers eben nur die Prüfung der Bewertung des Hauptaktionärs ist, nicht aber die Erstellung einer weiteren Bewertung (vgl. Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 8 zu § 327 c; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 8 zu § 293 e; Eisolt DStR 2002, 1145, 1147; Leuering NZG 2004, 606, 607; Wittgens BB 2007, 1070, 1071).

313(b) Der Bericht von W. & K. stellt dabei sowohl die Methodik dar, indem sowohl die Ertragswertmethode als auch die Angemessenheit dieser Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes erläutert wurden. Ebenso nahm der Bericht dazu Stellung, ob besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind, was mit Blick auf die Auswirkungen der rechtshängigen Klagen im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19781/06 bejaht wurde.

314(c) Soweit es um Fragen der Überprüfung der Bewertung im Einzelnen geht, kann die Anfechtungsklage darauf nicht gestützt werden. Inhaltliche Mängel des Prüfungsberichts können den Übertragungsbeschluss grundsätzlich nicht unwirksam und anfechtbar machen, was sich aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers ergibt. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist das Amt des Prüfers persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit dieser Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Aktiengesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, weil sich solche Fehler entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der unabhängigen Prüfungstätigkeit der Einfluss- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft wie auch des Hauptaktionärs entziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 € GEA AG; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453). Allerdings kann dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelten. Leidet der Prüfungsbericht an schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln oder fehlt er gar vollständig und ist daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Prüfung gar nicht stattgefunden hat, muss dies die Anfechtbarkeit nach sich ziehen. Allerdings kann von einer solchen Ausnahme hier nicht ausgegangen werden. Prüfungsmaßstab muss dabei die von § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG geforderte Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sein, die eingehend begründet wurde. Es kann hier letztlich nichts anderes gelten als beim Übertragungsbericht von UniCredit. Neben der Unabhängigkeit des Abfindungsprüfers muss zudem auch hier auf den Vorrang des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der Überprüfung von Einzelfragen der Unternehmensbewertung verwiesen werden (so auch OLG Frankfurt ZIP 2008, 138, 142 € Wella).

j. Die Anfechtbarkeit kann auch nicht auf das Ruhen von Stimmrechten des Hauptaktionärs während der Hauptversammlung gestützt werden.

(1) Das Ruhen der Stimmrechte ergibt sich nicht aus § 28 WpHG; insoweit sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Nach der Vorschrift des § 28 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1 a WpHG nicht erfüllt werden. Die vorgelegten Mitteilungen sowohl von UniCredit vom 22.11.2005 als auch von UBM vom 10.4.2007 (Anlagen ASt 27, 32 und 33) jeweils an die Antragstellerin und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfüllen ohne jeden Zweifel die vom Gesetz an sie gestellten Anforderungen.

(a) Der Inhalt einer Mitteilung bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 WpHG. Danach muss der Mitteilungspflichtige € also zunächst UniCredit als Erwerber von Aktien € das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen, also 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte) sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG schriftlich mitteilen.

Die Mitteilung von UniCredit vom 22.11.2005 an die Antragstellerin sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht enthielt sowohl die überschrittenen Grenzwerte als auch die aktuellen Stimmrechte von 93,928 %. Ebenfalls angegeben wurden die Folge des damals bestehenden Stimmrechts der Vorzugsaktien sowie der weitere Umstand, dass 0,001 % mittelbar nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet wurde. Die Angabe der Zahl der Stimmrechte ist vom Wortlaut des § 21 Abs. 1 WpHG nicht gefordert. Mitzuteilen ist danach die Höhe des Stimmrechtsanteils, die Bezug nimmt auf die im Gesetzestext prozentual bezeichneten Schwellenwerte. Mit diesem Erfordernis wird insbesondere auch dem mit § 21 Abs. 1 WpHG verfolgten Normzweck der Transparenz hinreichend Rechnung getragen. Der Anteil stellt sich mathematisch als Relation zum Ganzen dar, weshalb mehr als die prozentuale Angabe vom Gesetzeswortlaut nicht gefordert werden kann (so die ganz h.M; vgl. nur LG München I ZIP 2004, 167, 168; Hirte in: Kölner Kommentar zum WpHG, Rdn. 147 zu § 21; Hüffer, AktG, a.a.O., Anh. § 22 Rdn. 9 zu § 21 WpHG; Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 22 Anh. Rdn. 35 zu § 21 WpHG; Nottmeier/Schäfer AG 1997, 87, 92; Sudmeyer BB 2002, 685, 689).

Soweit es um die Zurechnung eines Stimmrechtsanteils einer Tochtergesellschaft von 0,001 % gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG geht, bestand für UniCredit keine Verpflichtung, diese Gesellschaft namentlich zu bezeichnen. Aus dem Wortlaut der §§ 21, 22 WpHG lässt sich nicht ableiten, dass der Meldepflichtige auch den Namen der Tochtergesellschaft, über die eine Zurechnung erfolgt angeben muss, wenn dieser Anteil nur 0,001 % beträgt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 WpAIV sind eindeutig nicht erfüllt, weil eine Pflicht zur Nennung des Namens erst ab einem Anteil von 3 % besteht.

In der Mitteilung hat UniCredit auch zutreffend den Sitz des Mitteilungspflichtigen genannt. Es entspricht der nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass in der Mitteilung der Sitz im Sinne des Ortes der Hauptniederlassung anzugeben ist (vgl. nur Hirte in: Kölner Kommentar zum WpHG, Rdn. 152 zu § 21; Schneider in: Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., Rdn. 75 zu § 21, Hüffer, AktG, a.a.O., Anh. § 22 Rdn. 10 zu § 21 WpHG; Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 22 Anh. Rdn. 33 zu § 21 WpHG). € im Fall von UniCredit wie geschehen also Mailand, Piazza Cordusio. Zusätzlich wurde zudem auch noch der Gesellschaftssitz Genua, Via Dante 1 angegeben. Damit sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Ohne jeden Zweifel ist aus der Mitteilung auch die meldepflichtige Gesellschaft identifizierbar. Es wurde das Firmenzeichen €UniCredit€ sowie der vollständige Name €UniCredito Italiano S.p.A.€ angegeben, wobei €S.p.A.€ ohne jeden Zweifel die Abkürzung von €Società per Azioni€ ist. Entsprechend der bereits oben unter B. II. 2. c. (1) angegebenen Begründung handelt es sich auch nur um eine einzige Gesellschaft und nicht um eine Muttergesellschaft aus Genua und ihre Tochtergesellschaft in Mailand.

Zur Abgabe weiterer Mitteilungen war UniCredit nach dem 22.11.2005 nicht verpflichtet. Solange der Erwerb oder die Veräußerung oder das Entfallen des Stimmrechts aus den Vorzugsaktien oder sonstige Ereignisse, die zu einer Veränderung des Stimmrechtsanteils wie vorliegend die Kapitalerhöhung aus den ersten Monaten des Jahres 2005 führen, keine der in § 21 Abs. 1 WpHG genannten Schwellenwerte berührt, besteht auch keine Meldepflicht € angesichts des Wortlauts von § 21 Abs. 1 WpHG mit den dort klar geregelten Tatbestandsvoraussetzungen ist die Rechtslage eindeutig.

Es bestand auch keine Meldepflicht für einzelne Niederlassungen von UniCredit. Mitteilungspflichtig ist nach § 21 Abs. 1 WpHG der Inhaber der Aktien. Da die Niederlassung einer Kapitalgesellschaft nach italienischem Recht keine €juridische Persönlichkeit€ hat, kann sie nicht Subjekt selbstständiger juristischer Beziehungen sein (vgl. Buonocore, Società in nome collettivo in: Schlesinger, Il Codice Civile, Commentario, Art. 2291 S. 212 f. Fn. 11). Dann aber kann eine Niederlassung auch nicht Inhaber der Aktien sein; dies ist vielmehr die Gesellschaft UniCredito selbst. Diese im italienischen Recht eindeutige Rechtslage entspricht im Übrigen auch der in der Bundesrepublik Deutschland.

Ebenfalls nicht mitteilungspflichtig waren einzelne Aktionäre von UniCredito. Es ist nicht einmal im Ansatz in einzelnen Klageschriften vorgetragen und zudem vom Vortrag der Antragstellerin widerlegt, dass die Voraussetzungen des § 290 HGB für einzelne Aktionäre von UniCredit erfüllt sein könnten.

(b) Ebenfalls ordnungsgemäß erfolgte die Mitteilung von UBM nach § 21 Abs. 1 WpHG. Die von den Antragsgegnerin zu 101) bis 111) in ihrer Anfechtungsklage gerügte Angabe des Namens der Gesellschaft kann nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen. Der Briefkopf macht bereits deutlich, welche Gesellschaft die Mitteilung abgibt. Wenn dann im Text noch die sich aus den Namen der Gesellschaft unzweifelhaft abzuleitende Abkürzung €UBM€ hinzugefügt wird, so kann daraus keinerlei Zweifel abgeleitet werden, wer die Mitteilung abgegeben hat. UBM nannte auch die überschrittenen Schwellenwerte von 3 % und 5 %. UniCredit musste am 22.11.2005 den Schwellenwert von 3 % nicht angeben, weil diese Verpflichtung erst danach in das Gesetz aufgenommen wurde.

(2) Das Ruhen der Stimmrechte lässt sich ebenso wenig aus § 59 WpÜG ableiten. Nach dieser Vorschrift bestehen Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 WpÜG nicht erfüllt wurden. Der entsprechende Sachvortrag des Antragsgegners zu 77) kann nicht berücksichtigt werden, weil er erst im Schriftsatz vom 28.1.2008 im Anfechtungsverfahren und damit erst nach der am 27.7.2007 endenden Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde. Folglich muss die Kammer nicht entscheiden, ob UniCredit tatsächlich die sich aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG ergebenden Pflichten verletzt hat, wie der Antragsgegner zu 77) meint.

326(a) Für den Fall, dass ein Aktionär sein Stimmrecht ausübt, obwohl die Rechte aus den Aktien aufgrund von § 59 WpÜG nicht bestehen, hat dies zwar die Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Konsequenz, nicht jedoch die Nichtigkeit, weil die Voraussetzungen von § 241 Nr. 3 AktG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift liegt ein Nichtigkeitsgrund nur vor, wenn der Beschluss der Hauptversammlung mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse geboten sind. Entscheidend für die Auslegung von § 241 Nr. 3 AktG ist somit, ob der Beschluss €durch seinen Inhalt€ € mithin die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär nach §§ 327 a ff. AktG € gegen im öffentlichen Interesse liegende Normen verstößt. Da der Squeeze out im Aktiengesetz ausdrücklich als zulässige Strukturmaßnahme vorgesehen ist, kann dies nicht angenommen werden. §§ 59, 35 WpÜG dienen zwar auch dem kapitalmarktrechtlichen Funktionenschutz, indem vor allem das Vertrauen der Anleger in den Markt und in die Kontinuität bestehender Mehrheitsverhältnisse geschützt wird (vgl. Krause/Pötzsch in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2005, Rdn. 32 zu § 35). Die Rechtsfolge von § 59 WpÜG betrifft aber die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses in der Hauptversammlung, weil es um die Berücksichtigung von Stimmrechten geht, berührt aber nicht den Inhalt des Beschlusses selbst (so die heute ganz h.M.; vgl. nur Schneider in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, a.a.O., Rdn. 44 zu § 59; Kremer/Oesterhaus in: Kölner Kommentar zum WpÜG, Rdn. 57 zu § 59; Noack in: Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., Rdn. 11 zu § 59 WpÜG; zur vergleichbaren Vorschrift des § 28 WpHG LG Mannheim AG 2005, 780, 781; Nolte in: Bürgers/Körber, AktG, Anh. § 22 Rdn. 3 zu § 28 WpHG).

(b) Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist aus den oben unter B. II. 2. e. (1) (c) genannten Gründen nicht möglich. Der Antragsgegner zu 77) hat erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.1.2007 (Bl. 560/597 d.A. im Verfahren 5HK O 12861/07) vorgetragen, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsse, die Angebotsunterlage von UniCredit für das HVB-Übernahmeangebot entspreche nicht den Anforderungen des WpÜG und könne daher die Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebotes nicht ersetzen. Etwas anderes ergibt sich erkennbar auch nicht aus der Überlegung, die Klage des Klägers bzw. Antragsgegners zu 98) erwähne auf Seite 14 die Vorschrift des § 59 WpÜG. Die alleinige Nennung einer Vorschrift ohne auch nur ansatzweisen tatsächlichen Sachvortrag zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen bedeutet nicht, dass ein Anfechtungsgrund im Kern bereits angelegt sei und dann nur noch weiter substantiiert werden müsse. Zudem erfolgte die Nennung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit dem Tatsachenvortrag, UniCredit habe die Schwellenmitteilungen nach Übernahme der Kontrolle im November 2005 nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgegeben. Dies nimmt ausdrücklich Bezug auf Verpflichtungen nach dem WpHG und ist für das Ruhen von Rechten nach § 59 WpÜG ohne jede Bedeutung. Ein auch nur ansatzweiser Bezug zum Inhalt des Übernahmeangebots kann dem Vortrag des Antragsgegners zu 98) nicht entnommen werden, weshalb hier zwingend von einem unzulässigen Nachschieben von Anfechtungsgründen ausgegangen werden muss.

k. Die Anfechtungsklagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit sie auf die Verletzung des Teilnahmerechts des Antragsgegners zu 82) gestützt werden. Eine rechtswidrige Verhinderung des Teilnahmerechts lässt sich nicht bejahen. Der Antragsgegner zu 82) wollte das Podium, auf dem der Notar Dr. K. sowie die Angehörigen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin saßen, unstreitig von vorne über eine circa 70 cm hohe Stufe betreten. Den Sachvortrag gerade auch zur Höhe der Stufe hat der Antragsgegner nicht bestritten, weshalb er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Namentlich die Schilderung einer €Art Laufsteg€ bedeutet nicht, dass der Antragsgegner zu 82) das Podium nicht über die ungefähr 70 cm hohe Stufe habe betreten wollen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Antragsgegner zu 26) ausweislich seines im notariellen Protokoll festgehaltenen Redebeitrages ausdrücklich darauf hinwies, der Antragsgegner zu 82) habe klettern müssen, um zum Notar zu gehen. Dieser Hinweis im notariellen Protokoll auf eine Aussage des Aktionärs, der sich des Antragsgegners zu 82) während der Hauptversammlung angenommen hatte, wäre nicht nachvollziehbar, wenn es lediglich eine Art Laufsteg ohne hohe Stufen zwischen dem Podium und dem Aktionärsbereich der Hauptversammlung gegeben hätte. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Notar den Antragsgegner zu 82) mit einem Handzeichen bedeutet habe, er möge sich zum Wortmeldetisch begeben. Insofern hat der Antragsgegner zu 82) lediglich ausgeführt, dieses unter Umständen nicht bemerkt zu haben. Dann aber wird das Handzeichen € wie auch in der notariellen Niederschrift vermerkt € nicht bestritten.

In einer solchen Situation waren die Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts befugt, das weitere Betreten des Podiums zu unterbinden. Ungeachtet der durchgeführten Sicherheitskontrollen beim Einlass konnten sie davon ausgehen, ein Aktionär plane Handlungen, die sich auch gegen die körperliche Integrität von Organmitgliedern der Antragstellerin richten, wenn er über eine hohe Stufe versucht, das Podium zu erreichen. Dann gehört es zu ihren Aufgaben, den Aktionär am Betreten des Podiums auf einem erkennbar dafür angesichts der Höhe der Stufe auch erkennbar nicht vorgesehenen Weg zu hindern.

Weiterhin ist entscheidend, dass der Antragsgegner zu 82) nicht dauerhaft an der weiteren Teilnahme an der Hauptversammlung und der Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte gehindert wurde. Dies ergibt sich aus dem Attest der Chirurgischen Klinik M.-B.. Diesem Attest ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner zu 82) bei seiner Untersuchung räumlich und zeitlich orientiert war, wenn auch sehr aufgeregt und psychisch desorientiert. Ein Ausschluss der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung konnten die behandelnden Ärzte gerade nicht feststellen, sondern nur eine deutliche Einschränkung. Daraus ist aber nicht die Unmöglichkeit einer weiteren Teilnahme an der Hauptversammlung abzuleiten. Es liegt insbesondere auch in der Natur der Aufregung nach einem solchen Vorfall, dass sich die Aufregung mit einem etwas längeren zeitlichen Abstand wieder legt. Die physischen Folgen des Vorfalls ließen gleichfalls die Teilnahme an der Hauptversammlung zu. Außer einer kleinen Prellmarke an der großen Zehe des rechten Fußes ergaben sich keinerlei Hinweise auf ernste Verletzungen. Die Empfehlung einer weiteren kardiologischen Abklärung infolge einer Pulsfrequenz von 120/min besagt nicht, dass diese umgehend vorgenommen werden musste, nachdem der Antragsgegner zu 82) selbst auf die Aufregung hingewiesen hatte. Eine derartige Empfehlung bedeutet keinen unmittelbaren, zeitlich drängenden Handlungsbedarf und dient letztlich auch der Absicherung der insoweit fachfremd behandelnden Ärzte einer chirurgischen Klinik.

l. Der Vortrag der Antragsgegner zu 16) bis 19) bezüglich der Einblendung im Internet €Hauptversammlung ist beendet€ führt keinesfalls zur Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses, wofür mehrere Gründe maßgeblich sind.

Auf die Verletzung des Teilnahmerechts kann sich nur derjenige Aktionär berufen, dessen Teilnahmerecht tatsächlich verletzt ist (vgl. OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252 € Deutsche Telekom/T-Online). Die Antragsgegner zu 16) bis 19) nahmen nach ihrem eigenen Vortrag indes an der Hauptversammlung teil. Zudem zeigen die weiteren Umstände, dass hier eine Obliegenheit angenommen werden muss, sich bei der Gesellschaft kundig zu machen, ob diese Meldung tatsächlich zutreffen kann. Die Meldung tauchte unmittelbar nach dem Ende der Rede des Vorstandes für einen kurzen Zeitraum von nur wenigen Minuten ausschließlich in einem auch für Nichtaktionäre zugänglichen Bereich des Internets auf. Wenn eine Hauptversammlung wegen einer für die Aktionäre besonders einschneidenden Strukturmaßnahme bereits auf zwei Tage angesetzt wird, so müssen dem durchschnittlich informierten Aktionär Bedenken kommen, ob nach der Vorstandsrede, aber vor der Aussprache und vor jeder Abstimmung über mehrere Tagesordnungspunkte die Hauptversammlung tatsächlich beendet sein kann. In einer solchen Situation ist es dem Aktionär zumutbar, bei der Gesellschaft nachzufragen, wie dies beispielsweise der Antragsgegner zu 16) nach seinem eigenen Vortrag auch tat.

m. Der Ablauf der Hauptversammlung entsprach den Anforderungen des Aktiengesetzes und kann folglich die Anfechtung nicht begründen, wobei unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur zu den einzelnen Problemkreisen vertretenen Auffassungen die Rechtslage so eindeutig ist, dass die Anfechtungsklagen auch insoweit offensichtlich unbegründet sind.

(1) Die Abstimmungsreihenfolge mit der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 8 vor dem Sonderprüfungsantrag zu Tagesordnungspunkt 11 ist bedenkenfrei. Die Festlegung, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Beschlussvorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abzustimmen ist, obliegt dem Vorsitzenden der Hauptversammlung angesichts seiner Leitungsfunktion. Zwingende gesetzliche Vorgaben waren bei dieser Konstellation nicht zu beachten, insbesondere ist die Vorschrift des § 137 AktG vorliegend offensichtlich nicht einschlägig (vgl. nur LG Hamburg AG 1996, 233; Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], 516, 533; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 128 zu § 119; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 19 zu § 129; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 40 zu § 129). Es ist vorliegend nicht erkennbar, warum der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 über eine Durchführung der Sonderprüfung zwingend vor der Abstimmung über den Squeeze out hätte erfolgen müssen. Eine inhaltliche Abhängigkeit dieser beiden Beschlüsse, die dazu führen könnte, dass der Beschluss über die Sonderprüfung Einfluss auf die Voraussetzungen eines auf §§ 327 a ff. AktG gestützten Beschlusses haben könnte, ist nicht erkennbar.

(2) Die Hauptversammlung der Beklagten hat € soweit erforderlich € auch über die echten Geschäftsordnungsanträge ordnungsgemäß entschieden. Dabei muss der Versammlungsleiter einen Geschäftsordnungsantrag nur dann zur Abstimmung stellen, wenn die betreffende Frage in die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung fällt; ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter selbst über ihn entscheiden und muss keinen Beschluss der Hauptversammlung herbeiführen (vgl. Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], 516, 532 f.). Gegen diese Grundsätze wurde vorliegend evident nicht verstoßen.

(a) Die Entscheidung über den Antrag auf Unterbrechung der Hauptversammlung fällt nach der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in die Kompetenz des Versammlungsleiters; bei Bejahung einer Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung würde diese ohne Rechtsgrundlage hierfür in die Pflicht des Versammlungsleiters eingreifen, für die Möglichkeit der Abarbeitung der angekündigten Tagesordnung Sorge zu tragen (vgl. nur Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Vor § 129 ff. Rdn. 45; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 131 zu § 129; Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], 516, 539; Max AG 1991, 77, 90).

(b) Der Versammlungsleiter hat entsprechend der Gesetzeslage über die Anträge auf Absetzung des Antrages zu Tagesordnungspunkt 8 sowie auf Vertagung von Tagesordnungspunkt 8 bis zum Vorliegen des Berichts des Sonderprüfers und der angemessenen Anhebung der angebotenen Barabfindung die Hauptversammlung entscheiden lassen. Diese lehnte diesen Antrag mit der hierfür notwendigen Mehrheit wirksam ab. Für eine Nichtigkeit dieses Beschlusses sind Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem ohnehin nicht bestehenden Stimmrechtsverbot für den Hauptaktionär UniCredit. Da der Hauptaktionär bei der Beschlussfassung über den Squeeze out keinem Stimmrechtsverbot unterliegt, kann nichts anderes für die Entscheidung über den Verfahrensantrag der Vertagung der Beschlussfassung zu einem derartigen Tagesordnungspunkt gelten. Abgesehen davon wurde der ablehnende Beschluss über den Vertagungsantrag von keinem Aktionär wirksam angefochten.

(3) Die Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Begrenzung der Rede- und Fragezeit stehen in Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit der Satzung der Antragstellerin. Aufgrund der Vorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Antragstellerin durch die Regelung in § 20 Abs. 4 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Dabei kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht beanstandet werden, dass es nicht nur zu einer Beschränkung der Fragezeit, sondern nach dem Aufruf von Herrn T. Ri. ab sofort auch zu einer Beschränkung der Fragezeit kam. Die durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) eingeführte Neuregelung lässt es zu, nicht nur € wie schon zuvor weithin anerkannt € das Rederecht, sondern nunmehr zusätzlich auch das Fragerecht zeitlich zu beschränken. Diese Maßnahmen sollen durch die Konzentration auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen die Funktionsfähigkeit, inhaltliche Qualität und Attraktivität der Hauptversammlung steigern, wie dann auch innerhalb des vorgesehenen zeitlichen Rahmens abgeschlossen werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 17). Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf der bis dahin geltenden Rechtslage vertretene Auffassung, das Fragerecht dürfe nicht eingeschränkt werden, ist infolge der Neuregelung durch den Gesetzgeber obsolet geworden.

Dabei sind sowohl die grundlegenden Maßnahmen des Versammlungsleiters, die alle Aktionäre betreffen, als auch die Maßnahmen in Richtung auf einzelne Aktionäre zweifellos rechtmäßig erfolgt.

(a) Die Art der Beschränkung durch den Versammlungsleiter entsprach dem unverändert als Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme heranzuziehenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auszugehen ist dabei von der soeben beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit, inhaltliche Qualität und Attraktivität der Hauptversammlung zu steigern. Dabei ist es ermessensfehlerfrei, wenn der Versammlungsleiter € nachdem er als erkennbar mildeste Maßnahme am ersten Versammlungstag an die Aktionäre appellierte, sich kurz zu halten € am zweiten Tag angesichts einer Vielzahl von bereits erfolgten Wortmeldungen entsprechend den Eintragungen in der Rednerliste € um 12.00 Uhr noch zwölf Wortmeldungen - zunächst nur die Redezeit, nicht aber das Fragerecht eingeschränkt hat. Nachdem um 12.41 Uhr dreizehn noch offene Wortmeldungen vorlagen, konnte der Versammlungsleiter zudem das die Rechte der Aktionäre stärker belastende Mittel der Einbeziehung auch des Fragerechts in die zeitliche Beschränkung ergreifen. Dabei durfte er insbesondere berücksichtigen, dass die Fragen vom Vorstand auch beantwortet werden mussten, was ebenfalls eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, dass über eine Vielzahl von Tagesordnungspunkten abzustimmen war und diese Stimmen auch ausgezählt werden mussten. Zudem war auch die Möglichkeit weiterer echter Geschäftsordnungsanträge, über die abzustimmen ist € mit Blick auf die Erfahrung vom Vortag in Erwägung zu ziehen. Angesichts dessen waren die Maßnahmen der Versammlungsleitung, zunächst das Rederecht und anschließend um 12.41 Uhr nach dem Aufruf von Herrn Ri. auch zusätzlich das Fragerecht zeitlich zu beschränken gerechtfertigt. Sachgerecht erfolgte zudem die Differenzierung zwischen Erst- und Zweitrednern, wenn Letzteren für die nochmalige Wortmeldung eine kürzere Rede- und Fragezeit eingeräumt wurde als denjenigen Aktionären, die noch nicht zu Wort gekommen waren.

(b) Bei der Handhabung bezüglich der Beiträge der einzelnen Redner kann ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden. Für die Geltungsdauer der jeweils angeordneten zeitlichen Beschränkung muss eine Gleichbehandlung aller Redner stattfinden (vgl. LG Stuttgart AG 1994, 425, 426; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 154 zu § 129; Mülberg in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Vor §§ 118 bis 147 Rdn. 153).Hiergegen wurde erkennbar nicht verstoßen. Eine Ungleichbehandlung kann nicht darin gesehen werden, dass Aktionäre erst zu einem Zeitpunkt aufgerufen wurden, als eine zeitliche Beschränkung vorgenommen worden war, obwohl sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Rednerliste eingetragen hatten. Bei der Worterteilung als einer der typischen Aufgaben des Versammlungsleiters ist dieser nicht an die zeitliche Reihenfolge der Meldungen gebunden, sondern er kann hiervon abweichen, wenn er dies im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung für sinnvoll erachtet (vgl. Mülbert in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Vor §§ 118 € 147 Rdn. 110; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 135 zu § 119; Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], 516, 527 f.; Max AG 1991, 77, 85). Der Umstand, dass einige Redner erst nach den Beschränkungen das Wort erteilt erhielten, beruhte insbesondere auch darauf, dass sie nach ihrem ersten Aufruf zu Beginn des zweiten Tages der Hauptversammlung nicht anwesend waren. Dann aber ist es sachgerecht, wenn der Versammlungsleiter im Interesse einer zügigen Abwicklung der Tagesordnung nicht auf ihr Eintreffen wartet, sondern andere Redner aufruft.

Zu Beginn der Ausführungen von Herrn T. Ri. betrug die Rede- und Fragezeit ausweislich des notariellen Protokolls bereits nur mehr 10 Minuten. Aus dem notariellen Protokoll als vorgelegtem Mittel der Glaubhaftmachung ergibt sich, dass die Beschränkung erfolgte, bevor Herr Ri. das Wort ergriff. Angesichts dessen konnte er auch kein Recht ableiten, ihm die Redezeit zur Verfügung zu stellen, die bis zu dem Zeitpunkt der Beschränkung galt.

Wenn einzelnen Rednern wie namentlich den Antragsgegnern zu 26) und zu 45) nach dem Ablauf ihrer Redezeit das Wort entzogen wurde, so stellt sich dies als rechtmäßige individuelle Ordnungsmaßnahme innerhalb der Befugnisse des Versammlungsleiters dar. Die jeweils erfolgten Beschränkungen der Rede- bzw. dann auch der Fragezeit waren entsprechend den obigen Ausführungen rechtmäßig. Um den damit verfolgten Zweck auch erreichen zu können, muss es als Konsequenz daraus angesehen werden, dass der Versammlungsleiter zur Durchsetzung dieser generellen Maßnahme nach Ablauf der Zeit auch das Wort entziehen darf (vgl. nur BVerfG NJW 2000, 349, 351; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138, 144 € Wella; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2.Aufl., Rdn. 153 und 160 zu § 131; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 46 zu § 129; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 46 zu § 129; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, Anh § 119 Rdn. 13).

(4) Die Schließung der Rednerliste um 12.41 Uhr am zweiten Tag der Hauptversammlung stellt sich unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur als offenkundig rechtmäßige Ordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters dar. Die Anordnung ist möglich, wenn die zur Verfügung stehende Zeit für die Abwicklung der Redebeiträge nicht mehr ausreicht. Dabei lässt sich die noch zur Verfügung stehende Zeit nicht allgemein bestimmen, sondern es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Die für die Beschränkung der Rede- und Fragezeit maßgeblichen Erwägungen müssen hier ebenfalls Geltung beanspruchen, weil die Hauptversammlung am zweiten Tag zu Ende gebracht werden musste und die Schließung der Rednerliste ein geeignetes und auch im engeren Sinn verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt. Die Rechte der Aktionäre wurden auch insofern gewahrt, als die Maßnahme nicht überraschend angeordnet wurde, nachdem sie vom Versammlungsleiter bereits um 12.00 Uhr, mithin 41 Minuten vor ihrer Anordnung, als denkbar für den Fall des zu starken Ansteigens der Wortmeldungen angekündigt worden war. Angesichts dessen hatte jeder anwesende Aktionär ausreichend Zeit, sich zu überlegen, ob er noch einen Redebeitrag leisten und sich vorsorglich noch auf die Rednerliste setzen lassen wollte (vgl. nur OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252 € Deutsche Telekom/T-Online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2005, Az. 20 U 19/04, Rdn. 57, zitiert nach Juris; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 47 zu § 129; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, Anh § 119 Rdn. 11 und 12).

Es kann auch nicht angenommen werden, die Antragstellerin hätte die Hauptversammlung unzulässig verzögert und deshalb wäre die Rednerliste wieder zu eröffnen gewesen. Am Nachmittag des zweiten Tages gab es eine einzige Unterbrechung, die ausweislich der notariellen Niederschrift von 15.20 Uhr bis 15.43 Uhr, mithin 23 Minuten dauerte, um die Vorbereitung der Antwort auf die Fragen zu ermöglichen. Angesichts der Vielzahl von Fragen aus dem Kreis der Aktionäre muss diese Maßnahme einer kurzfristigen Unterbrechung als sachgerecht bezeichnet werden, um dem Vorstand als Antwortpflichtigem die Möglichkeit zu geben, die Fragen entsprechend zu beantworten.

(5) Ebenfalls offenkundig rechtmäßig war die Anordnung der Schließung der Debatte, die ausweislich des notariellen Protokolls um 20.29 Uhr erfolgte, nachdem diese Maßnahme um 18.16 Uhr angekündigt worden war. Angesichts des Erfordernisses der Auszählung der abgegebenen Stimmen zu den einzelnen Abstimmungen zu einer Vielzahl von Tagesordnungspunkten muss diese Maßnahme der Schließung der Debatte als geeignet angesehen werden, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am zweiten Tag, auf den eingeladen war, zu ermöglichen.

(6) Aus der Person des Versammlungsleiters lassen sich keine Anfechtungsgründe ableiten. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, inwieweit die Antragsgegner, die in ihren Klagen meinen, der Versammlungsleiter habe sich nicht neutral verhalten, hierzu überhaupt hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag geleistet haben, aus dem sich dies ergeben soll. Jedoch muss dies aus mehreren Gründen nicht abschließend entschieden werden. Zum einen gilt bezüglich des Versammlungsleiters hinsichtlich einer möglichen Befangenheit nicht die von den jeweiligen Prozessordnungen geforderte strenge Unparteilichkeit wie für Richter und Sachverständige, weil er keine Sachentscheidung trifft (vgl. OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252 € Deutsche Telekom/T-Online). Zum anderen hat der Antragsgegner zu 65) in der Hauptversammlung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Abwahl bzw. Abberufung des Versammlungsleiters wegen fehlender Gewährleistung einer objektiven und neutralen Versammlungsleitung zu stellen. Über diesen Antrag fasste die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 99,7 % einen ablehnenden Beschluss, der bestandskräftig ist, nachdem er von keinem Aktionär mittels Anfechtungsklage angegriffen wurde und Nichtigkeitsgründe weder vorgetragen noch erkennbar sind.

(7) Auf eine fehlerhafte Präsenzerfassung können die Anfechtungsklagen ohne jeden Zweifel nicht gestützt werden. Dies ergibt sich bereits aus der fehlenden Kausalität, ohne dass es dann noch entscheidungserheblich darauf ankäme, dass der Antragsgegner zu 82) im zweiten Nachtrag zur alphabetisch geführten Präsenzliste mit dem Stand 27.6.2007, 20.47 Uhr (Anlage ASt 2) nicht mehr genannt ist. Die Abstimmung erfolgte nämlich im Additionsverfahren, bei dem die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen getrennt voneinander gezählt werden und dann das Ergebnis durch Addition ermittelt wird (vgl. nur Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 23 zu § 133). Angesichts der festgestellten Mehrheiten und des gewählten Verfahrens kann die Frage der Präsenzfeststellung im Teilnehmerverzeichnis keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Auszählung haben.

(8) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann auch nicht unter Hinweis auf das Herausfallen von zwei Stimmzetteln aus dem Stimmbehälter mit der Nr. 45 in Frage gestellt werden; die insoweit erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung heraus, dass sich dieser Vorfall nach dem unstreitigen Parteivortrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters Dr. M. ereignete. Nicht substantiiert vorgetragen wurde dagegen in den Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 15) bis 19) sowie des Antragsgegners zu 60), ein solcher Vorfall habe sich auch bei der Abstimmung über den zu Tagesordnungspunkt 8 unterbreiteten Beschlussvorschlag ereignet.

(9) Soweit es um die vom Antragsgegner zu 60) erhobene Rüge der Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 53 a AktG im Zusammenhang mit der Zahl der aufgestellten Tische geht, vermag die Kammer eine Verletzung von Rechten der Aktionäre nicht im Ansatz zu erkennen. Weder das Teilnahmerecht der einzelnen Aktionäre noch der Gleichbehandlungsgrundsatz sind verletzt, wenn für einen Teil der Aktionäre Tische bereitgehalten werden, für einen anderen Teil indes nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bankenvertreter von €Klein€-Aktionären beauftragt sein können. Zudem lassen sich Notizen auch ohne das Vorhandensein eines Tisches anfertigen.

(10) Die vom Antragsgegner zu 125) erhobene Rüge, ihm sei nur eine Eintrittskarte zugesandt worden, kann die Anfechtbarkeit schon wegen fehlender Kausalität nicht begründen. Der Antragsgegner zu 125) unterhält zwar unstreitig zwei Depots € eines bei der D. A. B., das andere bei der c. bank. Ebenso unstreitig nahm der Antragsgegner zu 125) an der Hauptversammlung teil. Wenn er aber an der Hauptversammlung teilnahm, so kann darin keine relevante Verletzung seines Teilnahmerechts gesehen werden, weil er seine Rechte auf der Hauptversammlung in vollem Umfang wahrnehmen konnte. Die Ermöglichung, auch einen Vertreter mit weiteren Aktien des Klägers an der Hauptversammlung teilnehmen zu lassen, um diesem so die Zeugenstellung in einem sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren zu ermöglichen, gebietet das Aktienrecht nicht. Abgesehen davon hat der Antragsgegner zu 125) in seiner Erwiderung zum Freigabeantrag den Sachvortrag der Antragstellerin, er habe bei der c. bank AG keine Eintrittskarte bestellt, nicht bestritten. Zudem ergibt sich aus der von ihm in seiner Anfechtungsklage beigefügten Anlage K € FW 1 zwar der Aktienbestand bei der c. bank AG, nicht aber die Bestellung einer Eintrittskarte bei dieser Bank.

n. Soweit die Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG gerügt wurde, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Prüfung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde entweder nicht verletzt, oder eine Verletzung kann aufgrund von § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

(1) Soweit es um Fragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Liquidationswert mit Einzelpunkten des Kapitalisierungszinssatzes, aber auch mit den Auswirkungen der Veräußerung der Anteile an der B. und der weiteren Veräußerung der Gesellschaften aus dem Osteuropageschäft geht, greift die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ein. Nach dieser Norm kann eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, die Höhe oder die Angemessenheit der Abfindung nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Dies ist hier zu bejahen, wobei der Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens der Sitz des Hauptaktionärs als Antragsgegner im Spruchverfahren in Italien € wie oben bereits ausgeführt € nicht entgegensteht.

(a) Eine derartige bewertungsbezogene Rüge ist darin zu sehen, ob die Frage nach dem Beta-Faktor und der Marktrisikoprämie unzureichend beantwortet wurde oder nicht. Der Risikozuschlag berechnet sich nach dem Tax-CAPM aus dem Faktor von Marktrisikoprämie und Beta-Faktor und ist Teil des Kapitalisierungszinssatzes, der sich wiederum aus Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag in der Ewigen Rente zusammensetzt. Daher muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob der Antragsgegner zu 57) nach dem Beta der Antragstellerin in einem Zeitraum von drei bzw. zwei Jahren oder aber nach dem Beta jeweils eines Jahres vom 27.6.2004 bis zum 27.6.2007 fragte, wie die Antragstellerin vorgetragen hat.

(b) Aus dem gleichen Grund muss auch nicht entschieden werden, ob die Antwort nach dem Wert pro Aktie bei einem Risikozuschlag von lediglich 2 % mit € 55,-- unzutreffend beantwortet wurde, weil der Wert € 59,-- je Aktie betrage.

(c) Fragen im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Kaufpreises für die Beteiligungen an der B. und anderen osteuropäischen Banken beziehen sich ebenfalls auf die Bewertung der Antragstellerin, die dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Deshalb kann auch die Rüge der Antragsgegnerin zu 100) in Bezug auf die vermeintlich unzureichende Beantwortung der Frage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 25) nach den Auswirkungen einer um € 10 Mrd. zu niedrig erfolgten Bewertung der B. keinen Erfolg haben, weil der Vorstand die Auswirkungen einer Nichtigerklärung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erläuterte und dabei insbesondere auch die vertraglichen Regelungen hierfür durch den Verweis auf die Pflicht der Vertragsparteien zum Zusammenwirken bei der Behebung des Mangels bzw. zur Pflicht der Vertragsparteien, eine angemessene Regelung zu treffen, darstellte. Er erläuterte weiterhin rechtlich zutreffend den Schutz der Minderheitsaktionäre durch die Berücksichtigung von Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Nachteilsausgleich im Rahmen eines Spruchverfahrens.

(d) Soweit es um die Rüge geht, die Frage von Herrn Dr. We. zu Synergieeffekten und zur Planung der Restrukturierung der Antragstellerin sei nicht hinreichend beantwortet, wird bereits davon auszugehen sein, dass die in der Anlage ASt 94 wieder gegebene Antwort hinreichend war. Abgesehen davon sind Teilbereiche der Planung und das Eintreten von Synergieeffekten Punkte, die maßgeblich in die Unternehmensbewertung einfließen und die somit vom Anfechtungsausschluss des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG umfasst sind.

(e) Die Frage von Herrn Rechtsanwalt T. Ri. nach der Realisierung abgeschriebener bzw. wertberichtigter Forderungen vermag die Anfechtbarkeit ebenfalls nicht zu begründen. Er fragte danach, welche Quote in der Unternehmensplanung nach Übertragungsbericht angeführt sei. Eine Totalverweigerung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Frage nach dem Umfang des Abschreibungsbedarfs auf Forderungen gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AktG verweigert werden kann (vgl. nur BGHZ 101, 1, 6; OLG Düsseldorf WM 1994, 337, 345; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 333 zu § 131). Zudem bezieht sich diese Frage auf einen einzelnen Teilaspekt der Unternehmensplanung, weshalb auch insoweit von einer Totalverweigerung nicht gesprochen werden kann, zumal der Vorstand ausweislich des Antwortblattes allgemein Auskünfte über diese Planung gab und auf die unterbliebene Vornahme von Bewertungsänderungen hinwies. Die Unternehmensplanung als solche stellt die Basis für jedwede Bewertung nach der Ertragswertmethode dar, weshalb wiederum § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG einschlägig ist.

(f) Die von den Antragsgegnern zu 101) bis 111) in ihrer Klageschrift gerügte unrichtige Antwort auf die Frage des Antragsgegners zu 125) zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei der B. begründet erkennbar nicht den Erfolg der Anfechtungsklagen. Zum einen wird bereits davon auszugehen sein, dass die von den Antragsgegnern zu 101) bis 111) mit ihrer Klageschrift selbst vorgelegte Antwort aus der stenografischen Niederschrift als ausreichende Antwort anzusehen ist. Soweit es um Details des österreichischen Gesellschaftsrechts geht, kann nicht erwartet werden, dass die Antragstellerin trotz anwaltlicher Beratung im Back Office diese Fragen beantwortet, nachdem sich die Frage auf die Auslegung einer ausländischen Rechtsordnung bezieht. Zum anderen wird es aber an der Relevanz für den Squeeze out-Beschluss, zumindest aber an der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage fehlen. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung war die Antragstellerin nicht mehr Aktionärin der B.. Dann aber bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit die Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des einzelnen Aktionärs bei der Abstimmung über den Squeeze out überhaupt von Bedeutung sein kann. Einzig wenn die Sachkapitalerhöhung Einfluss auf die Bewertung der B. haben sollte, ist ein Bezug zu dem zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss gegeben. Dann aber greift der Ausschluss der Anfechtungsklage aus § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG.

360(2) Die Anfechtungsklagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit es um Informationen geht, die UniCredit von der Antragstellerin erhielt. Ein Verstoß gegen § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG lässt sich keinesfalls bejahen. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie aufgrund dieser Vorschrift jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Dagegen wurde nicht verstoßen; es besteht kein Auskunftsanspruch für die übrigen Aktionäre.

361(a) Soweit der Antragsgegner zu 57) nach Informationen an die Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem Squeeze out und der Veräußerung der Anteile an der B. sowie der anderen Beteiligungen aus dem Zentral- und Osteuropageschäft fragte, musste eine Antwort in der Hauptversammlung nicht aufgrund von § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG gegeben werden. Aufgrund der Vorschrift des § 327 b Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand dem Aktionär nämlich alle zur Festlegung der Barabfindung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte, die dem Aktionär auf diese Art und Weise gegeben werden, erhält er in dieser besonderen Eigenschaft; sie begründen somit keine erweiterte Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 4 AktG. Soweit in der Literatur hierzu von einer Mindermeinung eine abweichende Ansicht vertreten wird (vgl. Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 6 zu § 327 b), steht diese mit der gesetzgeberischen Wertung sowie der Gesetzessystematik nicht in Einklang. Es erfolgt zum einen keine Auskunftserteilung an den Hauptaktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär; vielmehr ist davon auszugehen, dass eine besondere rechtliche Beziehung besteht, die die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG ausschließt, weil nur der Hauptaktionär die fraglichen Informationen benötigt, um seiner Pflicht aus § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zur Erstellung des Berichts nachzukommen. Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 327 b Abs. 1 Satz 2 AktG lex specialis zu § 131 Abs. 4 AktG und letztgenannte Norm daher unanwendbar ist (vgl. nur LG Saarbrücken NZG 2004, 1012, 1013; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 5 zu § 131; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 327 b; Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 6 zu § 327 b; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 9 zu § 327 d und Rdn. 25 zu § 327 b; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 7 zu 327 b; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 5 zu § 327 b; Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, Rdn. 9 zu § 327 b AktG). Diese Auslegung führt auch nicht zu einer Benachteiligung der Aktionäre, nachdem die Informationspflicht aus § 327 b Abs. 1 Satz 2 AktG primär dem Zweck dient, den Bericht nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erstellen, in den dann die dem Hauptaktionär erteilten Informationen einfließen.

362Die Information über die B. erhielt UniCredit nicht in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär, sondern als Partei des Kaufvertrages, der am 12.9.2006 abgeschlossen wurde. Auskünfte an einen Vertragspartner bzw. einen potentiellen Vertragspartner während der laufenden Vertragsverhandlungen erfolgen primär wegen dieser Eigenschaft, nicht aber wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, weshalb der Anwendungsbereich von § 131 Abs. 4 AktG nach der weit überwiegend vertretenen Auffassung, die dem Wortlaut und auch dem Normzweck entspricht, hier nicht eröffnet sein kann (vgl. BayObLG AG 2003, 499, 500; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 342 f. zu § 131; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 131 zu § 131; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 29 zu § 131).

(b) Soweit es um den Vortrag der Antragsgegnerin zu 118) geht, Herr Dr. L. habe auf eine Frage nach Auskünften an andere Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung, insbesondere an UniCredit keine Antwort erhalten, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Zum einen verwies der Vorstand auf erteilte Auskünfte, die im Rahmen der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben von UniCredit zur Erstellung der Konzernberichte notwendig waren, weshalb die Frage hinreichend beantwortet wurde. Dabei ist nämlich die Vorschrift des § 131 Abs. 4 Satz 3 AktG zu beachten. Zum anderen aber ist mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass die von Herrn Dr. L. gestellte Frage als Ausforschungsfrage nicht den Anwendungsbereich von § 131 Abs. 4 AktG eröffnet (vgl. BGHZ 86, 1, 7; OLG Frankfurt AG 1968, 24; OLG Dresden AG 1999, 274, 275 f.; LG Düsseldorf AG 1992, 461, 462; Siems: in Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 80 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 360 zu § 131; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 41 zu § 131; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 92 zu § 131; a.A. Heidel in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 80 zu § 131). Diese Auffassung der herrschenden Meinung ist überzeugend begründet € mit einem solchen Verlangen will der Aktionär nämlich weitergehend erst eine Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls wem eine entsprechende Auskunft erteilt worden ist. Er möchte mithin durch die Beantwortung seiner Fragen erst die Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 4 AktG erlangen. Diese Form der Ausforschung entspricht nicht dem Auskunftsverlangen des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG. Die hier gegebene Konstellation unterscheidet sich somit entscheidend von derjenigen, die dem von der Kammer entschiedenen Fall im Verfahren LG München I, Az. 5HK O 12848/06 zugrunde lag, weil dort der die Frage stellende Aktionär hinreichend konkret Informationen über eine monatliche Berichterstattung an den Aktionär wollte, über die dort der Vorstand der Aktiengesellschaft berichtet hatte. Auf die umstrittene Anwendung von § 131 Abs. 4 AktG im faktischen Konzern kommt es hier folglich nicht an.

(c) Die Frage nach Informationen, die Herr D. R. anderen Investoren erteilt hatte, fällt erkennbar nicht unter § 131 Abs. 4 AktG, weil Herr R. unstreitig weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat der Antragstellerin angehört. Auf die Problematik, ob während der Hauptversammlung die Frage nach dem Inhalt der von Herrn R. erteilten Informationen überhaupt gestellt worden ist oder nicht, kommt es somit entscheidungserheblich nicht an.

(3) Die Fragen, die in Bezug auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. gestellt wurden, hat der Vorstand unter Beachtung der zu § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG entwickelten Grundsätze zweifelsohne im erforderlichen Umfang beantwortet.

(a) Dies gilt zunächst für die Frage der Honorierung auch dann, wenn sie so gestellt worden sein sollte, wie dies der Antragsgegner zu 54) vorgetragen hat. Der Vorstand verwies auf die Vereinbarung von Stundensätzen, die gestaffelt nach der Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter zwischen € 150,-- und € 350,-- je Stunde betragen haben. Zudem wurde auch auf die fehlende Vereinbarung eines festen Volumens hingewiesen. Ebenso verwies der Vorstand € über die vom Antragsgegner zu 54) vorgetragene Frage hinausgehend € auf die gesetzliche Haftung des Abfindungsprüfers nach §§ 293 d AktG, 322 Abs. 2 HGB.

(b) Ebenso wurde die Frage nach Auskünften an W. & K. hinreichend beantwortet. Der Vortrag der Antragstellerin zum Inhalt der Antwort zum €Frageblatt Mo. Nr. 8€ (Anlage ASt 108) wurde in der Erwiderung zum Freigabeantrag nicht mehr bestritten und gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Antwort verweist namentlich auf die zentralen Inhalte der Gespräche der Antragstellerin mit den Wirtschaftsprüfern von W. & K..

(4) Soweit gerügt wird, Fragen zum Integrationsprozess sowie zum BCA seien nicht hinreichend beantwortet worden, können die Anfechtungsklagen darauf nicht gestützt werden; sie sind auch insoweit offensichtlich unbegründet.

(a) Dies gilt zunächst für die Frage nach dem Umfang von Integrationsmaßnahmen im Einzelnen, wobei es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, inwieweit die von der Antragsgegnerin zu 72) beschriebene Frage so gestellt wurde, weil auch dann die unstreitig gegebene Antwort ausreichend ist. Es wurde vor allem erläutert, in welchen Bereichen die einzelnen Implementierungsmaßnahmen erfolgten. Auch wenn die Frage detailliert war, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Aktionäre eine Vielzahl von Fragen stellten, weshalb in gewissem Umfang auch eine etwas pauschalierendere Auskunft genügen muss, um den Anforderungen von § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG an eine gewissenhafte und getreue Rechenschaft zu genügen.

(b) Die Frage nach den Gründen für das Unterlassen des Abschlusses eines Unternehmensvertrages hat der Vorstand in ausreichendem Umfang dadurch beantwortet, indem er darauf verwies, die Antragstellerin und UniCredit hätten dies zur Erreichung der Ziele des BCA für nicht erforderlich gehalten. Die inhaltliche Bewertung dieses Vertrages als verdeckter Beherrschungsvertrag ist eine Frage, die von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Hauptversammlung anders bewertet wurde als dies das erkennende Gericht bereits im Termin vom 24.5.2007 angedeutet hatte. Wenn der Vorstand eine rechtliche Beurteilung, die von der vorläufigen Einschätzung eines Gerichts abweicht, im Ergebnis darstellt, so ist die Frage nach der Einschätzung beantwortet. Bei einer rein rechtlichen Subsumtion handelt es sich um einen Vorgang der Bewertung und Beurteilung, die man aus Rechtsgründen teilen kann oder auch nicht. Eine unzureichende Antwort kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Der Vorstand erläuterte, warum er zu dieser Einschätzung kam und verwies dabei in der Hauptversammlung zudem auf den ausdrücklichen Hinweis von Herrn Dr. We. auf die mündliche Verhandlung sowie darauf, dass die Auffassung der Kammer an der Einschätzung des Vorstands nichts ändere.

(c) Die Frage nach der Synchronisierung des Rechnungswesens wurde hinreichend beantwortet. Wenn der Vorstand darauf verweist, dass eine professionelle Zusammenarbeit erfolgt, es aber keine organisatorische bzw. disziplinarische Eingliederung dieses Bereichs bei UniCredit gibt, macht dies deutlich, dass die Frage so nicht bejaht werden konnte. Der Hinweis auf die Zusammenarbeit entsprechend den üblichen Gepflogenheiten muss dann als ausreichend angesehen werden.

(d) Ebenso genügt die Antwort zu den Berichtsstrukturen den Anforderungen des § 131 AktG. Der Vorstand nannte die Empfänger der monatlichen Ergebnisrechnungen sowie des monatlichen online-Berichtswesens ebenso wie das wöchentliche Reporting unterhalt der Niederlassungsebene. Auch ging er auf die Vertriebssteuerung sowie das Fehlen eines täglichen Leistungscontrollings ein, weshalb dann auch nicht auf die Gründe für eine wöchentliche Berichterstattung einzugehen war.

(e) Soweit es um die Frage nach Maßnahmen gegen die €Ausschlachtung€ der Antragstellerin durch UniCredit geht, hat die Antragsgegnerin zu 75) den Vortrag der Antragstellerin, diese Frage habe die Antragsgegnerin zu 121) in der Hauptversammlung nicht gestellt, nicht mehr bestritten, weshalb der Vortrag als zugestanden gilt.

(5) Die Fragen nach der Vergütung des Vorstandes wurden hinreichend beantwortet.

(a) Der Antragsgegner zu 98) fragte nach der Herkunft der Vergütung, soweit es um den sich auf die Muttergesellschaft UniCredit beziehenden Teil der variablen Vergütungsbestandteile geht und verwies wie auch der Antragsgegner zu 79) auf die Möglichkeit der Verwirklichung des Straftatbestandes der Untreue. Die Antwort des Vorstandes namentlich zur Zulässigkeit einer variablen Vergütung, die sich am Aktienkurs der Muttergesellschaft orientiert, entspricht einer vielfach vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG München I DB 2007, 2640, 2641 = BB 2008, 129, 130 = WM 2008, 81, 83 f.;Habersack in: Festschrift für Thomas Raiser, 2005, S. 111, 120 ff.; Martens in: Festschrift für Peter Ulmer, 2003, S. 399, 416 f.; Krieger in: Münchener Handbach des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 63 Rdn. 39). Zum einen wird geltend gemacht, es müsse mit der herrschenden Meinung von der Zulässigkeit des faktischen Konzerns ausgegangen werden, nachdem die §§ 311 ff. AktG die Ausübung faktischer Konzernleitungsmacht nicht unterbinden, sondern nur begrenzen und ihre Folgen regeln wollen. Dann aber ist es konsequent, in §§ 311 ff. AktG nicht nur Vorschriften zum Schutze der Minderheitsaktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft zu erblicken, sondern zugleich auch die Grundlagen für ein Organisationsrecht des einfachen faktischen Konzerns, das sich namentlich in den Rechtsfolgen einer nachteiligen Einflussnahme niederschlage. Bei einem Ausgleich von Nachteilen entsprechend den Vorgaben des § 311 Abs. 2 AktG treten die allgemeinen Haftungstatbestände des herrschenden Unternehmens aus § 117 AktG und wegen Treuepflichtverletzung sowie die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat aus §§ 93, 116 AktG zurück. Demgemäß ist eine nach allgemeinem Aktienrecht verbotene Maßnahme dann erlaubt, wenn die Schutzmechanismen der §§ 311 ff. AktG eingehalten werden. Für die Zulässigkeit eines solchen Aktienoptionsprogramms spricht vor allem auch der weitere Umstand der Zulässigkeit von Vorstandsdoppelmandaten entsprechend der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur LG Köln AG 1992, 238, 240; Hoffmann-Becking ZHR 150 [1986], 570, 574 ff.). Wenn ein und dieselbe Person dem Vorstand der herrschenden wie auch der abhängigen Gesellschaft angehören kann, so ist ein zwingender Grund nicht ersichtlich, warum der vom Vorstand der Muttergesellschaft personenverschiedene Vorstand der Tochtergesellschaft nicht an einem Aktienoptionsprogramm teilnehmen darf, das sich am Kurs der Muttergesellschaft orientiert.

Aus diesem Grunde kann die vorsätzliche Verwirklichung des Missbrauchs- und Treubruchstatbestand gemäß § 266 StGB nicht angenommen werden. Die Antwort des Vorstandes ist somit zutreffend.

(b) Ebenso beantwortete der Vorstand die Frage des Antragsgegners zu 79) nach den Auswirkungen auf den Marktwert von UniCredit für den Fall der Unterbewertung der Antragstellerin von € 20,-- je Aktie. Dabei gelangte er zu einem durchschnittlichen Vorteil von € 7.200,-- je Vorstandsmitglied als Folge einer € von der Antragstellerin verneinten - Unterbewertung.

(6) Soweit einige Aktionäre Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei G. L. als unbeantwortet bezeichnen, sind die erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet.

379(a) Die Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsgutachten wurden in ausreichendem Umfang beantwortet. Es bestand dabei nach der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Pflicht, das Gutachten vollständig zu verlesen oder es auszulegen. Eine von vornherein bestehende Auslegungspflicht ist abzulehnen, weil die Aufzählung in §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 AktG abschließend ist. Einem Aktionär steht aber auch aufgrund von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kein Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten zu; vielmehr haben die Aktionäre grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft in der Hauptversammlung. Der Umstand, dass die Gesellschaft einem Aktionär während der Hauptversammlung Einsicht in vorbereitete Unterlagen gewähren kann , ist nicht geeignet, einen Anspruch auf ein solches Vorgehen zu begründen (so ausdrücklich BGH NJW 1993, 1976, 1982; 1997, 1985, 1986 f.; LG Karlsruhe AG 1998, 99, 100; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 93 zu § 131; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 22 zu § 131 Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 51 zu § 131; Groß AG 1997, 97, 103 f.). Soweit in der Literatur vereinzelt für Ausnahmefälle eine gegenteilige Ansicht vertreten wird (vgl. Siems in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 67 zu § 131; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 25 zu § 131 AktG; Meilicke/Heidel DStR 1992, 72, 74 f.), vermag dies die offensichtliche Unbegründetheit der Klage nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation über das fehlende Einsichtsrecht im Aktienrecht im Unterschied zur Regelung in § 51 a Abs. 1 GmbHG überzeugt bereits deshalb nicht, weil gerade das Aktienrecht regelt, welche Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt werden müssen. Hieraus ist dann aber der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine Einsichtnahme in andere Unterlagen, zu denen auch das von der Rechtsanwaltskanzlei G. L. erstellte Gutachten zu den Auswirkungen der gerügten Mängel aus der Hauptversammlung vom 25.10.2006 auf den Vollzug der Kaufverträge vom 12.9.2006 gehört, nicht verlangt werden kann. Für die Auffassung der herrschenden Meinung spricht zudem auch das Wesen des Auskunftsanspruches als der kollektiven Willensbildung dienend. Diese ist nämlich nur dann gewährleistet, wenn alle Aktionäre die Antwort auf die mündlich zu stellende Frage wahrnehmen. Die unter Berücksichtigung von § 53 a AktG von der Gegenansicht zum Teil geforderte Unterbrechung der Hauptversammlung zur Gewährung der Einsicht (so v.a. Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 24 zu § 131) ist gerade bei umfangreichen Unterlagen wie dem Gutachten nicht praktikabel, weil die Erfassung durch die dann interessierten Aktionäre einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Der Vorstand gab mündlich Auskunft über die wesentlichen Aussagen des Gutachtens, wie dies von § 131 Abs. 1 AktG verlangt wird. Dann aber wird davon auszugehen sein, dass selbst unter Zugrundelegung der Gegenansicht, die das Einsichtsrecht ausnahmsweise dann bejaht, wenn die mündliche Auskunft oder das Verlesen die Erfassung des Inhalts unmöglich macht, vorliegend ein Anspruch auf Einsicht nicht bejaht werden kann.

(b) Beantwortet wurde vom Vorstand auch die Frage, ob und in welchem Umfang sich Vorstand und Aufsichtsrat vor der dinglichen Übertragung nochmals mit den Übertragungen befasst haben. Der Vorstand verwies auf das Datum der Vorstandssitzung vom 8.1.2007 sowie auf die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei G. L. als Grundlage der Beratungen. Ebenso teilte er als Ergebnis mit, dass die Anfechtungsklagen dem Vollzug danach nicht entgegenstünden.

(c) Der Beantwortung der Frage nach dem Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung für die bei der Kanzlei G. L. arbeitenden Rechtsanwälte steht der Rechtsgedanke des § 275 Abs. 1 BGB entgegen, wonach niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann. Eine inhaltliche Unmöglichkeit ist hier zu bejahen, weil der Vorstand keine Kenntnis vom Umfang der Haftpflichtversicherung hatte und nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Antragstellerin der während der Hauptversammlung anwesende Rechtsanwalt aus dieser Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Dr. Wi., dem Vorstand keine Auskunft hierzu gab.

(7) Fragen nach dem Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat müssen nach der nahezu einhellig vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht beantwortet werden. Der Aufsichtsrat ist zur Wahrnehmung der ihm vom Aktiengesetz eingeräumten Kontrollbefugnisse darauf angewiesen, vertraulich arbeiten zu können, damit zum Wohle der Gesellschaft ein offener Meinungsaustausch sichergestellt ist. Dies ist auch der Wertung des § 109 Abs. 1 AktG zu entnehmen, wonach an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören, nicht teilnehmen sollen (vgl. zum Normzweck nur Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 1 zu § 109; Semler in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 109). Angesichts dessen ist es nicht erlaubt, Auffassungen, Überlegungen und Motive sowie ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als €Angelegenheit der Gesellschaft€ im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG einzuordnen; zumindest aber muss ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 351; OLG Stuttgart AG 1995, 234, 235; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 172 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., 191 zu § 131).

(8) Offensichtlich unbegründet sind die Anfechtungsklagen auch, soweit die Antragsgegnerin zu 72) vorträgt, die Frage nach den Gründen des Strategiewechsels sei nicht hinreichend beantwortet worden. Die entsprechend dem Frageblatt Dr. We. Nr. 9 (Anlage ASt 109) gegebene Antwort belegt die Gründe - steigende Volatilität des Osteuropageschäfts, Stärkung der operativen Ertragskraft und Wachstum mit Kompetenzzentren für Deutschland, zum Teil in Nordeuropa und den Benelux-Staaten sowie des Investmentbanking, Einsatz der durch die Veräußerungsgewinne erlangten Finanzkraft für einen zielgerichteten Wachstumskurs, Vorteile für Kunden aus dem Netzwerk von UniCredit und Prüfung der Optimierung der Kapitalausstattung. Dabei kann es keine Rolle für die ordnungsgemäße Antwort spielen, dass dies auch der Einschätzung des Hauptaktionärs entspricht, wenn sich der Vorstand diese Erwägungen als wesentlich zu eigen gemacht hat. Die Frage ist damit jedenfalls beantwortet.

(9) Der Vorstand hat auch die namentlich vom Antragsgegner zu 79) gestellten Fragen nach dem ReBoRA hinreichend beantwortet. Eine Einsichtnahme in dieses Vertragswerk musste aus den bereits genannten Gründen nicht zwingend gewährt werden, auch wenn dies die Antragstellerin im Laufe der Hauptversammlung unstreitig tat.

(a) Der Vorstand verwies auf den Zweck, die zukünftige Rolle der B. innerhalb der UniCredit-Gruppe festzuschreiben; er verwies auf die Regelung der Funktionen dieser Bank als österreichische Bank einerseits und als Zwischenholding für die Banktöchter der UniCredit-Gruppe in Zentral- und Osteuropa andererseits. Die Umsetzung wurde unter Hinweis auf die Verpflichtung von UniCredit sowie der Antragstellerin zur Übertragung der Banktöchter in diesen Regionen auf die B. beschreiben. Auch führte der Vorstand weitere wesentliche Inhalte wie beispielsweise das Investmentbanking-Geschäft dieser Bank, ihren Sitz, das Logo oder Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der B. an.

(b) Ebenso erläuterte der Vorstand die Gründe dafür, warum das vollständige Abschreiben im Urkundenraum ausliegenden Textes untersagt wurde. Er verwies dabei auf österreichische Strafvorschriften. Hinsichtlich der Details im Einzelnen gelten die selben Überlegungen wie zum österreichischen Gesellschaftsrecht; eine detaillierte Kenntnis einer ausländischen Strafrechtsordnung kann nicht erwartet werden.

(10) Die Frage nach dem Motiv der Einbringung des Investmentbanking zur besseren Nutzung von Verlustvorträgen ist hinreichend beantwortet, nachdem der Vorstand auf die Steuerpflicht in Italien und damit die Unmöglichkeit der Verrechnung in Deutschland hingewiesen hatte. Eine Darstellung der Art und Weise der Nutzung der Verlustvorträge war vom Wortlaut der Frage her nicht geschuldet. Sie bezog sich ausschließlich auf das Motiv, nicht aber darauf, wie bestehende Verlustvorträge im Einzelnen genutzt werden sollten.

(11) Die Rüge der Antragsgegner zu 3) bis 5), während der Hauptversammlung vom 25.10.2006 sei eine Reihe von Fragen mit Relevanz auch für den zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 26./27.6.2007 gefassten Beschluss unbeantwortet geblieben, ist ohne jeden Zweifel unbegründet. Fragen aus einer früheren Hauptversammlung sind nicht in der Hauptversammlung gestellt, um deren Beschlussfassung es im Rahmen dieser Anfechtungsklage geht. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kann folglich von seinen Tatbestandsvoraussetzungen her keinesfalls verletzt sein.

(12) Soweit der Antragsgegner zu 57) in seiner Klage die mangelnde Beantwortung der Frage nach der Kapitalausstattung der G. & Co. oHG rügt, ist die Klage offensichtlich unbegründet. Es kann sich bereits nicht um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln, weil die Antragstellerin keinerlei vertragliche Beziehungen zu diesem Kreditinstitut hat. Vertragspartner der G. & Co. oHG ist nach der Konzeption des § 327 b Abs. 3 AktG der Hauptaktionär; die Minderheitsaktionäre erwerben einen Anspruch aufgrund von § 328 BGB. Die Gesellschaft ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt und kann daher auch keinen Anspruch auf Auskunft gegen G. & Co. oHG haben.

(13) Einige Fragen wurden ausschließlich zu Protokoll gestellt. Insoweit sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet, weil insoweit keine Verpflichtung zur Beantwortung bestand. Dies entspricht bereits einer vor allem in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt AG 2007, 451, 452; LG München I AG 1993, 519). Die Frage muss in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, wie dem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen ist. Die Übergabe eines schriftlichen Fragenkatalogs stellt kein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen dar. Dies muss hier vor allem auch deshalb gelten, weil der Antragsgegner zu 79) nach dem von ihm selbst auch nicht bestrittenen Vortrag den Fragenkatalog erst nach der Schließung der Rednerliste einreichte € die rechtmäßige Maßnahme des Versammlungsleiters kann durch die Einreichung eines schriftlichen Kataloges mit neuen Fragen nicht umgangen werden, weshalb die zum Teil in der Literatur vertretene Ansicht, mangels einer gesetzlichen Formvorgabe in § 131 Abs. 1 AktG könne eine Frage in der Hauptversammlung auch schriftlich gestellt werden (vgl. Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 11 zu § 131; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 98 zu § 131), hier keinesfalls einschlägig sein kann und folglich der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge nicht entgegensteht.

o. In der Hauptversammlung selbst war UniCredit ebenso wie UBM durch Herrn S. N. ordnungsgemäß vertreten. Namentlich besteht kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Die vorgelegten Bevollmächtigungen (Anlage ASt 38 und ASt 40) belegen, dass ihm sowohl von UniCredit als auch von UBM die entsprechende Vollmacht erteilt wurde und er daher vertretungsbefugt auf der Hauptversammlung der Antragstellerin für diese beiden Gesellschaften auftreten konnte.

p. Der Beschluss über den Squeeze out ist nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet.

Zwar bedarf € wie bereits ausgeführt € der Beschluss der Hauptversammlung zum Minderheitenausschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, weil der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre am Verbleib in der Gesellschaft und dem Hauptaktionär an ihrem Ausscheiden bereits vorgenommen und damit die Entscheidung des Vorliegens eines sachlichen Grundes bereits getroffen hat. Andererseits besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass im Einzelfall der Ausschluss der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. nur OLG München ZIP 2006, 2370, 2372 f. = NZG 2007, 192, 194 - Lindner; OLG Hamm AG 2005, 854, 855; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 19 zu § 327 a; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 11 zu § 327 a; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 76 zu § 327 a; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 27 zu § 327 a; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210; Markwardt BB 2004, 277, 282; Kort ZIP 2006, 1519, 1521). Dabei müssen besondere Umstände des Einzelfalles den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre ungeachtet der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers als namentlich gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Davon kann hier insbesondere auch unter Berücksichtigung der für die einzelnen Aspekte relevanten Ansichten in Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht ausgegangen werden.

(1) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht aus dem € ohnehin von der Antragstellerin bestrittenen € Vortrag einer Reihe von Antragsgegnern in ihren Klageschriften ableiten, der Vorstandssprecher der Antragstellerin habe sich während der Hauptversammlung vom 25.10.2006 auf entsprechende Nachfrage dahingehend geäußert, an einen Squeeze out werde in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahre nicht gedacht. Wenn dann etwa drei Monate später dennoch vom Hauptaktionär ein Squeeze out-Verlangen an die Antragstellerin gerichtet wird, so rechtfertigt die hier gegebene Sachverhaltskonstellation nicht die Annahme einer Treuwidrigkeit im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens. Eine Situation, in der diese zum Teil angenommen wird € nämlich eine rechtlich bindende Vereinbarung mit allen Minderheitsaktionären (vgl. Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 83 zu § 327 a m.w.N. auch zur Gegenauffassung) € lag hier nicht vor, wenn der Vorstand der Antragstellerin während einer Hauptversammlung eine Frage beantwortet. Hierin ist namentlich keine schuldrechtliche Vereinbarung mit Bindungswirkung für und gegen alle Aktionäre zu sehen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des OLG Celle vom 29.9.2003, Az. 9 U 55/03 (veröffentlicht in: Der Konzern 2004, 616 ff. = AG 2004, 206 f.) zugrunde lag, weil es dort eine notariell protokollierte, rechtsverbindliche Zusage über die Befriedigung von Ausgleichsansprüchen gab. Vor allem aber kann die Aussage von Herrn Dr. S., selbst wenn sie so gefallen sein sollte, wie dies von den Antragsgegnern vorgetragen wird, deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen für den genannten Zeitraum begründen, weil sich nach der Hauptversammlung vom 25.10.2006 die aktienrechtlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben. Im Zeitpunkt der umstrittenen Äußerung am 25.10. 2006 verfügte UniCredit über einen Anteil von 93,93 % am Grundkapital der Antragstellerin € mithin lag damals eine Situation vor, in der ein Squeeze out angesichts des Unterschreitens der erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % unmöglich gewesen wäre. Wenn dann danach die Schwelle des § 327 a Abs. 1 AktG erreicht wird, so ist eine grundlegend veränderte Rechtslage gegeben, die es rechtfertigt, ein entsprechendes Verlangen an die betroffene Gesellschaft, also die Antragstellerin, bzw. deren Vorstand zu stellen.

(2) Der Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht aus der Überlegung heraus begründen, der Squeeze out nehme den Antragsgegnern einen ihnen zustehenden Anspruch aus dem BCA auf Ausgleich aus einem Beherrschungsvertrag. Auch insoweit sind die Klagen offensichtlich unbegründet, wobei es nicht entscheidend auf die Rechtsnatur des BCA sowie die umstrittene Frage ankommt, inwieweit bei einem faktischen Beherrschungsvertrag überhaupt ein Anspruch auf Ausgleich und Abfindung entstehen kann (ablehnend LG München I BB 2007, 2588 ff. = Der Konzern 2007, 2588 ff. = WM 2008, 30 ff.= ZIP 2008, 242 ff.; Simon, SpruchG, 2007, Rdn. 53 zu § 1 unter Hinweis vor allem auf einen ausreichenden Schutz der Minderheitsaktionäre über das System der §§ 311 ff. AktG; bejahend vor allem Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 246 ff. namentlich unter Hinweis auf die Grundsätze der faktischen Gesellschaft). Maßgebend muss in diesem Zusammenhang der Prüfung des Rechtsmissbrauchs vielmehr sein, dass selbst das Bestehen eines wirksamen Beherrschungsvertrages die Aktionäre nicht vor einem Squeeze out schützen würde. Der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung einem Unternehmensvertrag zustimmt und durch den der Ausgleich sowie die Abfindung nach §§ 304, 305 AktG festgesetzt werden, steht einem späteren Squeeze out nicht entgegen, weil die Rechte der ausgleichsberechtigten Aktionäre bis zur Wirksamkeit des Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister mit der Folge des Übergangs der Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) gewahrt bleiben; bis dahin steht dem Aktionär der Anspruch auf Ausgleich zu (vgl. nur OLG Hamburg NZG 2003, 978, 980; Schiffer/Roßmeier DB 2002, 1359). Dann aber kann bei einem faktischen Beherrschungsvertrag nichts anderes gelten, nachdem der Squeeze out selbst in einer Konzernsituation mit einem Beherrschungsvertrag zulässig ist.

(3) Aus der Veräußerung der ursprünglich von der Antragstellerin gehaltenen Aktien der B. an UniCredit sowie den Verträgen über den Verkauf des weiteren Zentral- und Osteuropageschäfts lässt sich ein Rechtsmissbrauch unter keinem denkbaren Aspekt ableiten. Zwar kann die Annahme der Treuwidrigkeit nahe liegen, wenn der Squeeze out bewusst gewählt würde, um Aktionären ihnen zustehende Ansprüche zu nehmen. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden; der Annahme des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit stehen die rechtlichen Gegebenheiten entgegen, aufgrund derer es nicht zu einer Verkürzung von Rechten der Aktionäre kommt.

397(a) Soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, führt der Verlust der Aktionärsstellung nicht zum Verlust dieser Ansprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, muss analog auch dann gelten, wenn der klagende Aktionär die Eigentümerstellung an den Aktien nicht durch freiwillige Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition verliert, sondern durch einen Zwangsausschluss gemäß §§ 327 a ff. AktG, weil die Rechtsfolgen die selben sind. Infolge des Squeeze out verliert der Aktionär diese Stellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist (vgl. BGH NZG 2007, 26, 27 € Massa). Damit bleibt aber in jedem Fall auch die Aktivlegitimation der Hedge-Fonds im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 11610/07 bestehen, die Ansprüche aus §§ 317, 318 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 AktG als gesetzliche Prozessstandschafter wegen des Verkaufs des Zentral- und Osteuropageschäfts durch die Verträge vom 12.9.2006 geltend machen. Wenn diese Ersatzansprüche bestehen bleiben, die auf Leistung an die Antragstellerin gerichtet sind und damit allen Minderheitsaktionären nach dem Squeeze out zu Gute kommen, weil sich dann der Unternehmenswert bei Erfolg der Klage erhöht, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht angenommen werden (so ausdrücklich auch OLG Hamm AG 2005, 854, 855). Die vermögenswerten Interessen der Aktionäre, die beim Squeeze out an die Stelle der Mitgliedschaft treten, sind zudem dadurch in vollem Umfang geschützt, dass derartige Ansprüche in die Unternehmensbewertung im Rahmen eines eventuell folgenden Spruchverfahrens einfließen, das dann sogar analog § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NZG 2007, 27, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 € Massa; OLG München Der Konzern 2007, 356, 361; AG 2007, 452). Deshalb kann auch der Vorwurf der Verfolgung eines €Masterplans€ mit dem Ziel, den Aktionären der Antragstellerin den wirklichen wirtschaftlichen Wert der B. vorzuhalten, aus Rechtsgründen nicht tragen. Wenn die Anteile an der B. tatsächlich unter Wert verkauft worden sein sollten, dann fließt dies im Rahmen einer Bewertung in ein sich voraussichtlich anschließendes Spruchverfahren ein. Der Umstand, dass die €Massa€-Entscheidung des BGH im Zeitpunkt der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 und beim Abschluss der Verträge noch nicht bekannt war, ändert daran nichts, weil diese Entscheidung bereits an vergleichbare frühere Entscheidungen aus dem Bereich der Antragsbefugnis im laufenden Spruchverfahren oder an die vergleichbare Situation im Recht der GmbH anknüpfte. Zudem schreibt eine Entscheidung ohnehin nur die wirklich bestehende Rechtslage objektiv fest, selbst wenn sie zuvor so noch nicht gesehen worden sein sollte.

So lange der Squeeze out-Beschluss nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht zudem für weitere Aktionäre jederzeit die Möglichkeit, Klage auf Nachteilsausgleich € wie von den Hedge-Fonds geschehen € zu erheben. Daher kann von einer Vereitelung der Möglichkeit durch den Beschlussvorschlag nicht gesprochen werden.

399(b) Die Treuwidrigkeit des Beschlusses lässt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, er hätte erst nach einer rechtskräftigen Beendung des Verfahrens über die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25.10. 2006 erfolgen dürfen. Diese Argumentation ist aus zwei Gründen eindeutig unzutreffend. Zum einen lässt die Eintragung des Squeeze out die Möglichkeit zur Fortführung des Anfechtungsprozesses in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht entfallen, weil die Kläger des in erster Instanz beim Landgericht München I rechtshängigen Verfahren, Az. 5HK O 19782/06 ein berechtigtes Interesse an dessen Weiterführung haben. Wenn die Anteile der Antragstellerin an der B. und das weitere Zentral- und Osteuropageschäft tatsächlich zu niedrig bewertet worden sein sollte, liegt in dem Verkauf zu Bedingungen, die einem Drittvergleich nicht standhalten, auch im faktischen Konzern ein unzulässiger Sondervorteil durch die nachteilige Maßnahme, weshalb ein entsprechender Beschluss anfechtbar wäre (vgl. LG München I ZG 2002, 826, 827; Kropff in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 120 ff. zu § 311; Hans-Friedrich Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 65 zu § 311; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 85 zu § 311) und auch nicht durch einen Bestätigungsbeschluss geheilt werden könnte, weil es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, der einer Bestätigung im Sinne des § 244 AktG nicht zugänglich ist. Ohne diese Möglichkeit würde unzulässig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Aktionärs auf die volle wirtschaftliche Entschädigung eingegriffen. Dabei können die Aktionäre nicht auf die parallele Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 311 ff. AktG verwiesen werden, weil ein solches Vorgehen wegen der Unsicherheit unzumutbar wäre, dass das dann im Anfechtungsverfahren hinzunehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Prüfung von Ansprüchen aus §§ 311 ff. AktG im Spruchverfahren hätte (vgl. BGH NZG 2007, 26, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 € Massa; Goette DStR 2006, 2132, 2136 f.). Zum anderen bleibt vor allem der Kaufvertrag über die Zustimmung zum Verkauf der Anteile der Antragstellerin an der B. selbst dann wirksam, wenn der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 rechtskräftig für nichtig erklärt wird, weil nur die Verpflichtung zum Vollzug an den Beschluss der Hauptversammlung geknüpft war, nicht jedoch der Kaufvertrag über den Verkauf der Anteile an der B. selbst. Angesichts dessen kommt auch eine Aussetzung des Anfechtungsverfahrens sowie dieses Verfahrens nicht in Betracht, weil es bereits an der Vorgreiflichkeit fehlt.

(c) Soweit der Antragsgegner zu 36) rügt, es trete eine Vereitelung der Möglichkeit ein, nach § 148 Abs. 1 AktG vorzugehen, führt dies gleichfalls nicht zum Rechtsmissbrauch. Zwar verlangt die Vorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG ein bestimmtes Quorum, das aber erst dann wegfällt, wenn der Beschluss über den Squeeze out in das Handelsregister eingetragen ist. Zudem müssen die Erwägungen zu § 256 Abs. 2 ZPO analog auch hier gelten, nachdem es sich bei dem Verfahren um § 148 AktG um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung handelt, in dem auch deren wesentliche Verfahrensgrundsätze gelten (vgl. nur BT-Drucks. 15/5092, S. 20; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 148; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 25 zu § 148). Ebenso muss nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung das Quorum nur bei Einleitung des Klagezulassungsverfahrens erfüllt sein (vgl. Mock in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 33 zu § 148; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 9 zu § 148; Schröer ZIP 2005, 2081, 2083 f.; Seibt WM 2004, 2137, 2142). Abgesehen davon bleibt die Bewertung der Beteiligung an der B. im Rahmen des Spruchverfahrens.

(d) Die Vorschriften über den Ausschluss eines Vergleichs für einen Zeitraum von drei Jahren in §§ 309 Abs. 3, 302 Abs. 2 AktG führen nicht dazu, dass ein Squeeze out vor Ablauf dieser Frist unzulässig sein könnte. Da der Schadensersatzanspruch bzw. Anspruch auf Nachteilsausgleich bereits rechtshängig ist durch die Klagen im Verfahren vor dem Landgericht München I, 5HK O 11610/07 und somit klageweise geltend gemacht worden ist, können diese Vorschriften nicht zu einem derzeit unzulässigen Squeeze out-Beschluss führen.

(4) Soweit der Rechtsmissbrauch von einigen Antragsgegnern in ihren Klageschriften damit begründet wird, der Beschluss über den Squeeze out ziele auf die Vereitelung der Tätigkeit des Besonderen Vertreters, kann dies den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuepflichtverletzung nicht begründen; die Klagen sind auch insoweit offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass UniCredit das Verlangen nach dem Squeeze out zeitlich weit vor dem Zeitpunkt unterbreitet hatte, in dem seitens einer Aktionärin der Antragstellerin der Antrag gestellt wurde, auf der Hauptversammlung vom 26./27.6.2007 einen Besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zu bestellen. Während der Hauptversammlung erfolgte die Abstimmung über diesen Antrag zudem in vom Ablauf her nicht zu beanstandender Art und Weise erst nach dem Beschluss über den Squeeze out. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag zu Tagesordnungspunkt 8 konnte somit noch gar nicht sicher feststehen, inwieweit der Antrag zu Tagesordnungspunkt 10 überhaupt eine Mehrheit finden würde. Zudem kann einem auf § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG gestützten Beschluss keine Wirkung dergestalt beigemessen werden, dass er für den Zeitraum des Tätigwerdens des Besonderen Vertreters bestimmte Strukturmaßnahmen der Gesellschaft ausschließe. Es muss dabei auch berücksichtigt werden, dass der Besondere Vertreter nicht von vornherein davor geschützt sein kann, auf einer späteren Hauptversammlung vor der Beendigung der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht wieder abberufen zu werden. Ob dieser Abberufungsbeschluss mit Gesetz und Satzung übereinstimmt oder gemäß § 243 Abs. 1 AktG für nichtig erklärt werden kann, ist dann gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfen, wobei auch dem in seiner Rechtstellung betroffenen Besonderen Vertreter eine Rechtsschutzmöglichkeit hiergegen nicht abgesprochen werden kann, ohne dass abschließend entschieden werden müsste, in welcher Form diese zu gewähren ist.

(5) Für die Antragstellerin bestand keine Verpflichtung zur Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung im Hinblick auf den Eingang der Schadensersatzklagen beim Landgericht München I am 22.6. 2007. Dies ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass die bloße Anhängigkeit bei Gericht nicht dazu führt, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Hauptversammlung hinreichende Kenntnis vom Inhalt der Klagen hatte und sie vorliegend auch nicht selbst Partei des Verfahrens ist, auch wenn Leistung an sie verlangt wird. Vor allem aber muss auch hier die Erwägung gelten, dass der Squeeze out-Beschluss selbst nach seiner Eintragung keinen Einfluss auf die mittlerweile rechtshängigen Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 11610/07 hat, die € wie bereits oben begründet € fortgeführt werden müssen, auch wenn die Aktien vollständig auf den Hauptaktionär übergehen.

(6) Das Fehlen einer Nachbesserungsklausel im Beschluss über den Squeeze out für den Fall einer Unterbewertung der B. begründet erkennbar keinen Rechtsmissbrauch, weil die Aktionäre insoweit hinreichend geschützt sind. Das Gesetz sieht mit der Möglichkeit des Spruchverfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit vor, um Aktionären die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung zu gewähren. Dieses Verfahren umfasst € wie bereits ausgeführt € auch die Bewertung der ursprünglich von der Antragstellerin gehaltenen Anteile an der B.. Einer gesonderten Regelung im Beschluss bedurfte es daher nicht.

(7) Ein Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht mit der Erlangung eines unzulässigen Sondervorteils begründen. Dem steht die Wertung aus § 327 f Satz 1 AktG entgegen, wonach die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht auf § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden kann.

(8) Ebenso wenig ergibt sich der Rechtsmissbrauch aus dem Optionsplan mit dem Hinweis einiger Antragsteller, der Vorstand werde geradezu angeleitet, für den Wert der Antragstellerin nachteilige Transaktionen zu fördern. Nachdem das Vergütungsmodell, das sich zum Teil am Kurs der Aktie der Muttergesellschaft UniCredit orientiert, eine zulässige Gestaltung darstellt, kann darin kein Rechtsmissbrauch in Bezug auf den Squeeze out-Beschluss gesehen werden. Zudem besteht für den Vorstand bzw. die Gesellschaft die Pflicht, die Hauptversammlung einzuberufen, in der dann über den Squeeze out abgestimmt wird (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 327 a; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 60 zu § 327 a; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 13 zu § 327 a). Auch aus diesem Grund ist das Vergütungsmodell ungeeignet, eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensbildungsprozesse im Vorstand anzunehmen.

(9) Inwieweit die Durchführung des Squeeze out rechtsmissbräuchlich sein soll, weil dadurch gegen Grundsätze der Kapitalerhaltung verstoßen werden könnte, ist nicht erkennbar. Ein derartiger Beschluss hat keinen Einfluss auf das Kapital der Antragstellerin.

(10) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich erkennbar nicht auf die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers begründen. Sonderprüfungsanträge sind mit unterschiedlichem Inhalt jeweils zur Abstimmung gestellt und mit Mehrheit abgelehnt worden. Ein Fall des Stimmrechtsverbotes nach § 136 AktG lag nicht vor. Zwar wird eine erweiternde Auslegung des Stimmrechtsverbotes für den Fall in Betracht zu ziehen sein, dass der Hauptaktionär die Rechte der Minderheitsaktionäre auf Sonderprüfung nach § 142 AktG vollständig vereiteln könnte (vgl. OLG Frankfurt AG 2006, 249, 252 € Deutsche Telekom/T-Online für den vergleichbaren Fall des Verschmelzungsvertrages). Dies war jedoch angesichts der aktuellen Mehrheitsverhältnisse nicht der Fall, nachdem § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG ein Quorum von 1 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von € 100.000,-- vorsieht. So stimmten beispielsweise für den zu Tagesordnungspunkt 11 gestellten Antrag ausweislich der notariellen Niederschrift 6.379.406 Aktien. Das Quorum ist somit ohne jeden Zweifel erreicht.

q. Offensichtlich unbegründet sind die Anfechtungsklagen auch insoweit, als die Rüge erhoben wurde, Aktionären mit Vorzugsaktien hätte ein Stimmrecht gewährt werden müssen. Den Inhabern von Vorzugsaktien stand bei der Beschlussfassung über den Squeeze out kein Stimmrecht zu; ein solches ergibt sich weder aus § 141 Abs. 1 AktG noch aus § 140 Abs. 2 AktG.

(1) Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht über § 141 Abs. 1 und 3 AktG begründen, wonach ein Beschluss, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, der Zustimmung der Vorzugsaktionäre bedarf, die darüber einen gesonderten Beschluss zu fassen haben. Der in der Satzung festgelegte Vorzug wird durch einen Übertragungsbeschluss nach § 327 a AktG nur mittelbar beeinträchtigt; daher bedarf es bereits nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung keines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre, weil die Übertragung nur einen Inhaberwechsel zur Folge hat, aber € ebenso wie ein Liquidationsbeschluss € die rechtliche Ausgestaltung der Aktiengattung selbst unberührt lässt (so die nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 352; LG München I Der Konzern 2007, 448, 457; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 24 zu § 327 a AktG; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 69 zu § 327 a; Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, Rdn. 9 zu § 327 c; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1213; Kort EWiR 2004, 625, 626). Etwas anderes lässt sich keinesfalls aus Art. 14 Abs. 1 GG ableiten. Die Eigentumsgarantie rechtfertigt es nicht, den Inhabern stimmrechtsloser Vorzugsaktien ein Stimmrecht einzuräumen. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Schaffung stimmrechtsloser Vorzugsaktien, wie dies der Gesetzgeber in § 139 Abs. 1 AktG vorgenommen hat. Die Vorzugsaktien erleichtern die Eigenfinanzierung des Unternehmens und kommen zugleich solchen Aktionären entgegen, denen weniger in der Ausübung von Einfluss im Unternehmen als an einer Rendite ihrer Anlage gelegen ist. Es handelt sich bei der Ausgestaltung der Aktien, die zu ihrer Einführung zwingend die Zustimmung der betroffenen Aktionäre erfordert (vgl. BGHZ 70, 117, 122) um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert auch nicht die Zulassung des Stimmrechts bei einem Squeeze out, wenn Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien ohne Stimmabgabe zur Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär angehalten werden, nachdem gegen die Ausgestaltung des Ausschlusses von stimmberechtigten Minderheitsaktionären gegen deren Stimmabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (so nunmehr ausdrücklich zu stimmrechtslosen Vorzugsaktien beim Squeeze out BVerfG AG 2007, 821 f.). Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die insoweit auf eine verfassungskonforme Auslegung gestützte Gegenauffassung des LG Frankfurt am Main im Beschluss vom 10.10.2006, Az. 3-5 O 91/06 als obsolet zu bezeichnen; sie kann einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht entgegengehalten werden.

(2) Für ein sich eventuell aus § 140 Abs. 2 AktG ergebendes Stimmrecht fehlt in den Anfechtungsklagen jedweder substantiierter Vortrag, weshalb die Anfechtungsklagen bereits aus diesem Grund ersichtlich keinen Erfolg haben können.

r. Soweit Aktionäre in ihren Anfechtungsklagen mit einer fehlerhaften Ermittlung des Unternehmenswerte argumentieren, kann darauf angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 327 f Satz 1 AktG eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Hier kann nichts anderes gelten als bei den abfindungsbezogenen Informationsmängeln. Folglich kann die Frage beispielsweise der unzutreffenden Ermittlung des Liquidationserlöses ebenso wenig mittels Anfechtungsklage gerügt werden wie die unterlassene Berücksichtigung der B & C Privatstiftung sowie der Vortrag zur fehlerhaften Bewertung der Anteile an der B.. Allein der Umstand, dass insoweit Ersatzansprüche in einem erheblichen Umfang in Relation zum ermittelten Ertragswert der Antragstellerin geltend gemacht wurden, vermag daran nichts zu ändern. Die Problematik des Referenzkurses beim maßgeblichen Börsenkurs steht einem ordnungsgemäßen Angebot nicht entgegen. Die Frage, welcher Referenzzeitraum für den durchschnittlichen Börsenkurs zugrunde gelegt werden muss, betrifft die Angemessenheit der Barabfindung, nicht aber die Frage, inwieweit ein ordnungsgemäßes Angebot vorliegt.

s. Die auf eine Verletzung von § 15 Abs.1 WpHG durch die Antragstellerin gestützten Anfechtungsklagen sind ebenfalls offensichtlich unbegründet. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich. Zum einen muss bereits davon ausgegangen werden, dass die Verletzung einer Pflicht zur Abgabe einer Ad hoc-Mitteilung im Allgemeinen bereits nicht zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen kann. Die in § 15 Abs. 1 WpHG geregelte Ad hoc-Publizität zielt € anders als beispielsweise das Fragerecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG € auf die Teilnehmer des Kapitalmarktes ab, nicht aber auf die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre (vgl. LG München I Der Konzern, 2007, 448, 454; Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG, a.a.O., Rdn. 27 zu § 15). Zum anderen fehlt es aber vor allem auch mit Blick auf die vom Hauptaktionär UniCredit veranlassten Veröffentlichungen vom 23.1.2007 und vom 9.5.2007 bezüglich des Barabfindungspreises an einer Ad hoc-Pflichtigkeit der Antragstellerin. Infolge der ad hoc-Mitteilung von Uni Credit ist der jeweilige Umstand des Verlangens und seines konkreten Inhalts nämlich öffentlich bekannt. Eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG als Voraussetzung für das Erfordernis einer Ad hoc-Mitteilung liegt dann nicht mehr vor. Wenn eine Ad hoc-Veröffentlichung über DPAG erfolgt, kann begrifflich nicht mehr von einer Insiderinformation gesprochen werden, weil dann über das Medium, das der Erfüllung der Ad hoc-Pflicht dient, die maßgebliche Öffentlichkeit informiert wurde (vgl. nur Pawlik in: Kölner Kommentar zum WpHG, Rdn. 30, 32 zu § 13; Schneider NZG 2005, 702, 707).

Da die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet sind, kommt es auf ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Weitergehende Schriftsatzfristen als den Antragsgegnern, die den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.2.2008 vor dem Termin nicht von Anwalt zu Anwalt übermittelt bekamen, waren nicht zu gewähren. Dem steht der Charakter des Freigabeverfahrens als Eilverfahren entgegen. Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gebietet allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit zur Äußerung auch im Wege eines nachgelassenen Schriftsatzes im Sinne des § 283 Satz 1 ZPO, wenn ein Schriftsatz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Freigabeverfahren mangels Übermittlung nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangsüberlegung musste aber insbesondere auch dem Nebenintervenienten zu 2) keine Schriftsatzfrist mehr gewährt werden. Er machte nicht geltend, ihm sei der Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.2.2008 unbekannt geblieben. Daher gebietet die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung nicht. Gerade auch wegen des Charakters dieses Verfahrens als Eilverfahren war es nicht erforderlich, dem Nebenintervenienten zu 2) eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf Schriftsätze der Antragsgegner, auf deren Seite er beigetreten ist, einzuräumen und deshalb den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verlegen. Abgesehen davon ist die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) aus den unter B. III. 2. dargelegten Gründen unzulässig.

III.

1. Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) ist zulässig, weil sie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit € hier dem Freigabeverfahren € die eine Partei obsiege. Die Nebenintervenientin zu 1) ist unstreitig Aktionärin der Antragstellerin. Die Folge einer dem Freigabeantrag stattgebenden Entscheidung besteht darin, dass € trotz rechtshängiger Anfechtungsklagen € der Beschluss über den Squeeze out in das Handelsregister eingetragen wird, was den Verlust der Aktionärsstellung der Nebenintervenientin zu 1) zur Folge hat. Somit wird sie in ihrem Mitgliedschaftsrecht unmittelbar betroffen, weshalb das besondere rechtliche Interesse bejaht werden muss (vgl. OLG Hamm NZG 2007, 879, 880).

2. Dagegen war die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO zusteht. Dieses rechtliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Rechtsstellung des Nebenintervenienten irgendwie durch ein der unterstützten Partei ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert oder durch ein günstiges Urteil rechtlich verbessert wird. Dabei muss dieses rechtliche Interesse zwar nicht notwendig vermögensrechtlich sein, wobei der Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGH WM 2006, 12052; BGHZ 166, 18, 20; Thomas-Putzo, ZPO, a.a.O. Rdn. 5 zu § 66; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., Rdn. 8 zu § 66). Beim Besonderen Vertreter muss jedoch seine besondere Stellung, die ihm § 147 AktG einräumt, beachtet werden. Sein Auftrag bezieht sich nicht auf den Squeeze out, sondern auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der hiesigen Antragstellerin gegen einzelne Organmitglieder sowie den Hauptaktionär UniCredit. Damit aber sind die Kompetenzen des Besonderen Vertreters festgeschrieben. Zu ihnen gehört nicht die Wahrung von Rechten der Minderheitsaktionäre in einem Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG. Dem kann der Nebenintervenient zu 2) namentlich nicht entgegenhalten, infolge der Eintragung werde UniCredit Alleinaktionär und könne gegebenenfalls einen Abberufungsbeschluss fassen. Dabei muss zum einen berücksichtigt werden, dass er keinen Schutz dergestalt genießt, dass ein Abberufungsbeschluss bis zur Beendigung seiner Tätigkeit ausgeschlossen sei. Zudem steht ihm € wie bereits oben aufgeführt € Rechtsschutz gegen einen derartigen Beschluss zu, wenn dieser beispielsweise als treuwidrig anzusehen sein sollte oder wegen des Bestehens eines Stimmrechtsverbots für UniCredit auch bei einem derartigen Abberufungsbeschluss.

3.Soweit die Nebeninterventionen für zulässig erklärt wurden, findet eine Kostenentscheidung wegen § 101 ZPO nicht statt. Soweit die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, trägt der Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BAG NJW 1968, 73).

IV.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den auch im Freigabeverfahren anwendbaren Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Als Unterlegene haben die Antragsgegner die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Da eine Freigabeentscheidung Wirkung auch gegenüber der Nebenintervenientin zu 1) entfaltet, kann die Vorschrift des § 101 Abs. 2 ZPO angewandt werden.

2. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 1 Nr. 5 GKG, 3 ZPO. Sie orientiert sich am Wert des Hauptsacheverfahrens, in dem von einem Streitwert von € 500.000,-- auszugehen ist.






LG München I:
Beschluss v. 24.04.2008
Az: 5 HK O 23244/07, 5 HK O 23244/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e33a7e88b0bf/LG-Muenchen-I_Beschluss_vom_24-April-2008_Az_5-HK-O-23244-07-5-HK-O-23244-07




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