Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. März 2002
Aktenzeichen: 4a O 65/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.03.2002, Az.: 4a O 65/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500 &.8364; vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind, bewirkt werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Inhaberin des am 9. Januar 1984 angemeldeten deutschen Patents xxxxx (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das ein Kalt-Probenaufgabesystem für Kapillargaschromatographie betrifft, in der Patentrolle eingetragen. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 7. Mai 1987.

Als Inhaber des Klagepatents war ursprünglich Herr xx xx in der Patentrolle eingetragen, der Kommanditist der Klägerin und einer der Geschäftführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ist. Durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1994 (Anlage K 12) verpflichtete sich Herr xx xxx, u.a. das Klagepatent als Kommanditeinlage in die Klägerin einzubringen. Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1994 (Anlage K 14) übertrug Herr xx xx der Klägerin "die Nutzungsrechte" an dem Klagepatent. Auf Antrag vom 10. Dezember 1999 wurde das Klagepatent ausweislich der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2000 (Anlage K 2) auf die Klägerin umgeschrieben.

Das Klagepatent war Gegenstand eines von dritter Seite eingeleiteten Einspruchsverfahrens. In diesem wurde das Klagepatent durch rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patentamtes vom 10. August 1990 beschränkt aufrechterhalten (vgl. Anlage K 3).

Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen seiner Verletzung nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Kalt-Probenaufgabesystem für die Kapillargaschromatographie, bestehend aus einem Einführungsteil (1) zur Einführung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel, aus einem Probenaufgabekopf (10) mit einer Innenbohrung (11), deren eines Ende an den Einführungsteil angeschlossen ist, aus einem mit der Innenbohrung (11) verbundenen Trägergasanschluss (24), aus einer beheizbaren, allgemein rohrförmigen Probenaufgabekammer (30), deren erstes Ende an das andere Ende der Innenbohrung (11) angeschlossen ist und die zur Aufnahme eines Verdampferrohres (31) ausgebildet ist, und aus einem auswechselbaren Anschlussstück (50), das mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) verbunden ist und eine Innenbohrung (53) aufweist, durch die das Aufgabeende der Kapillarsäule (55) in das zweite Ende der Probenaufgabekammer (30) einführbar ist, die an dem ersten Ende ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf (10) aufweist, und aus einer programmgesteuerten elektrischen Beheizungs- und einer Abkühleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30), dadurch gekennzeichnet, dass die Beheizungseinrichtung aus einer ersten elektrischen Heizwicklung (38) für die Probenaufgabekammer (30) und einer zweiten elektrischen Heizwicklung (41) für ein verdicktes, mit dem Anschlussstück (50) verbundenes Endteil (40, 42) des zweiten Endes der Probenaufgabekammer (30) besteht, mittels derer das aus hochwärmeleitendem Material bestehende Anschlussstück (50) durch die zweite Heizwicklung (38) programmgesteuert auf wenigstens annähernd die Temperatur der Probenaufgabekammer (30) beheizbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispieles. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch ein Einführungsteil und einen Probenaufgabekopf sowie dessen Verbindung mit der Probenaufgabekammer bei einem Kalt-Probenaufgabesystem nach der Erfindung und Figur 2 zeigt einen Längsschnitt durch ein Anschlussstück und dessen Verbindung mit der Probenaufgabekammer bei dem Kalt-Probenaufgabesystem nach Figur 1.

Die Beklagte zu 1., deren gesetzliche Vertreter die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt Kalt-Probenaufgabesysteme für die Kapillargaschromatographie.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents.

Als Anlagen K 9 und K 10 hat die Klägerin die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen vorgelegt, die das Kalt-Probenaufgabesystem der Beklagten zu 1. zeigen sollen, wobei die Anlage K 9 nur eine Schemazeichnung darstellen soll und die Aufgabeseite des Kalt-Probenaufgabesystems in Anlage K 10 maßstabsgetreu gezeigt sein soll.

Die Klägerin macht geltend, dass die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirkliche.

Sie beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Kalt-Probenaufgabesystem für die Kapillargaschromatographie, bestehend aus einem Einführungsteil zur Einführung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel, aus einem Probenaufgabekopf mit einer Innenbohrung, deren eines Ende an den Einführungsteil angeschlossen ist, aus einem mit der Innenbohrung verbundenen Trägergasanschluss, aus einer beheizbaren, allgemein rohrförmigen Probenaufgabekammer, deren erstes Ende an das andere Ende der Innenbohrung angeschlossen ist und die zur Aufnahme eines Verdampferrohres ausgebildet ist, und aus einem auswechselbaren Anschlussstück, das mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer verbunden ist und einen Einführstutzen mit einer Innenbohrung aufweist, durch die das Aufgabeende der Kapillarsäule in das zweite Ende der Probenaufgabekammer einführbar ist, die an dem ersten Ende ein Dichtungsteil zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf aufweist, und aus einer programmgesteuerten elektrischen Beheizungs- und einer Abkühleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer, wobei die Beheizungseinrichtung aus einer ersten elektrischen Heizwicklung für die Probenaufgabekammer und einer zweiten elektrischen Heizwicklung für ein mit dem Anschlussstück verbundenes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer besteht, mittels derer das aus hochwärmeleitendem Material bestehende Anschlussstück durch die zweite Heizwicklung programmgesteuert auf wenigstens annähernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2.

ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juni 1987 (richtig: 1. Januar 1995; vgl. Bl. 46 d. A.) begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr - der Klägerin - zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.

II.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihnen im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Beklagten behaupten, dass die in den Anlagen K 9 und K 10 dargestellte Vorrichtung nicht der von ihnen vertriebenen Ausführungsform entspreche. Ferner machen sie geltend, dass ihre Ausführungsform keine "zweite" elektrische Heizwicklung besitze. Vielmehr weise diese nur eine einzige Heizwicklung auf. Außerdem sei bei ihrer Ausführungsform ein "verdicktes" Endteil der Probenaufgabekammer nicht vorhanden. Ferner bestehe das Anschlussstück ihrer Ausführungsform, welches - unstreitig - aus VA-Stahl gefertigt ist, aus keinem "hochwärmeleitendem Material". Schließlich werde bei ihrer Ausführungsform ein - nicht vorhandenes - "verdicktes" Endteil auch nicht durch eine - nicht vorgesehene - zweite Heizwicklung beheizt, durch welches wiederum das Anschlussstück auf wenigstens die Temperatur der Probenaufgabenkammer beheizbar ist. Vielmehr werde bei ihrer Vorrichtung der Endabschnitt der Probenaufgabekammer überhaupt nicht beheizt. Das vom Klagepatent als wesentlich angesehene Problem der Vermeidung eines Temperaturgradienten zwischen Probeaufgabekammer und Anschlussstück werde bei ihrem System nicht gelöst und dies werde auch gar nicht angestrebt. Im Übrigen entspreche ihre Ausführungsform vollständig dem Stand der Technik.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist klagebefugt. Zwar ist unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages der Klägerin zweifelhaft, ob diese tatsächliche materielle Inhaberin des Klagepatents ist. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 14 zur Akte gereichten notariellen Vertrages vom 30. Dezember 1994 sind ihr nämlich nur "die Nutzungsrechte" an dem Klagepatent, nicht aber das Klagepatent als solches übertragen worden. Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass mit der Übertragung der Nutzungsrechte beabsichtigt gewesen sei, dass die Klägerin zumindest wirtschaftlich die Position eines "Eigentümers" erhalte, und die Übertragung der Nutzungsrechte "ausschließlicher Natur" gewesen sei, weshalb die Klägerin jedenfalls ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents ist. Als solche hat sie selbständig gegen die Beklagten als angebliche Verletzer des Klagepatents und damit auch ihres ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus § 139 Patentgesetz.

B.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz gemäß §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform nicht benutzen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Kalt-Probenaufgabesystem für die Kapillargaschromatographie.

Die Gaschromatographie dient der Analyse von Stoffgemischen, wie beispielsweise Benzin, Aromen und dergleichen. Dabei wird eine kalte Probe des zu analysierenden Gemischs durch Erwärmung in einen gasförmigen Zustand versetzt. Die gasförmige Probe wird sodann mittels eines Trägergases durch ein sehr dünnes, gewissermaßen "haarfeines" (= kappilar) Rohr von ca. 0,2 bis 4 mm Innendurchmesser und mehreren Metern Länge transportiert. Bei diesem Transport spaltet sich die Probe in ihre einzelnen Bestandteile, so dass diese am Ende des Kapillar-Rohrs analysiert und ggf. ihre Menge gemessen werden kann.

Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass aus der Veröffentlichung von F. Poy (Chromatographia 16, [1982], 345) ein Kalt-Probenaufgabesystem bekannt ist, das nach dem sog. split-Verfahren arbeitet und aus einem Einführungsteil mit einem Septum besteht, das bei der Einführung der Injektionsnadel die eine zu untersuchende Probe enthält, in eine Innenbohrung eines Probenaufgabekopfes durchstochen wird. Die Innenbohrung des Probenaufgabekopfes ist an eine Trägergasleitung angeschlossen. In der Innenbohrung, die weiter durch eine mit Luft beheizbare Probenaufgabekammer verläuft, befindet sich eine mit inerter Quarzwolle gefüllte Vorsäule. Die Probenaufgabekammer ist an dem dem Probenaufgabekopf abgewandten Ende mit einem Anschlussstück versehen, durch das eine Kapillarsäule in das offene Ende der Vorsäule hineinragt. Der Außendurchmesser der Kapillarsäule ist kleiner als der lnnendurchmesser der Vorsäule und der Außendurchmesser der Vorsäule ist kleiner als der Innendurchmesser der Probenaufgabekammer. Der aus der Vorsäule austretende Trägergas-Probengas-Strom kann auf diese Weise geteilt werden, so dass nur ein Teil auf die Kapillarsäule gelangt und der andere Teil durch den Ringraum zwischen der Vorsäule und der Probenaufgabekammer und eine daran angeschlossene "split"-Ableitung abgeleitet wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 6 bis 29).

Die Klagepatentschrift beanstandet hieran, dass die Verwendung eines Septums den Nachteil hat, dass durch das besonders bei automatischer Probenaufgabe häufige Durchstechen Teile des Septums in die Probenaufgabekammer gelangen und die Analysenergebnisse verfälschen können. Weitere Verfälschungen des Analysenergebnisses können gemäß den Angaben der Klagepatentschrift dadurch verursacht werden, dass Teile der Probe aus dem Trägergas-Probengas-Gemisch kondensieren, bevor das Gemisch das Aufgabeende der Kapillarsäule erreicht hat (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 38).

Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausführt, ist des Weiteren aus der Zeitschrift "xxxxxxx für x", xx, 19xx, Seiten 2 bis 6 (Anlage K 5), ein Kalt-Probenaufgabesystem mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt, bei dem als Beheizungseinrichtung eine Heizpatrone verwendet wird, die von einer an eine Seite der Probenaufgabekammer angelöteten Hülse aufgenommen wird, während auf der hierzu abgewandten Seite ein Rohr mit Abstand zur Probenaufgabekammer und mit auf letztere gerichteten Luftaustrittsöffnungen vorgesehen ist (vgl. Anlage K 1, Spalte, Zeilen 39 48).

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 5 dieser Druckschrift wiedergegeben.

Bei dem gezeigten Kalt-Probenaufgabesystem wird die Probenaufgabekammer, welche sich parallel zur Hülse 5 und neben der für ein Thermometer bestimmten Hülse 4 erstreckt, mittels einer in der Hülse 5 angeordneten Heizungspatrone aufgeheizt.

Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass sich bei einer derartigen Anordnung keine gleichmäßige Erwärmung des Verdampfrohres ergibt, das Verdampfrohr vielmehr aufgrund der jeweils anfänglichen einseitigen Beaufschlagung zur Verkrümmung innerhalb der Probenaufgabekammer mit entsprechendem Temperaturgradienten neigt. Auch ergibt sich gemäß den Angaben in der Klagepatentschrift ein Temperaturgefälle zum Anschlussstück hin, so dass auch hierdurch die Reproduzierbarkeit der Messergebnisse beeinträchtigt wird, zumal Kondensationen von verdampften Probenmaterial in dessen Bereich auftreten können (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 48 bis 57).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Kalt-Probenaufgabesystem zu schaffen, welches diese Nachteile vermeidet und auch bei automatischer Probenaufgabe reproduzierbare Ergebnisse liefert (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 58 bis 61).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Kalt-Probenaufgabesystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kalt-Probenaufgabesystem für die Kapillargaschromatographie.

2. Das System besteht aus einem Einführungsteil (1) zur Einführung einer eine Probe enthaltenden Injektionsnadel.

3. Das System besteht ferner aus einem Probenaufgabekopf (10);

3.1 der Probenaufgabekopf (10) ist mit einer Innenbohrung (11) versehen;

3.2 das eine Ende der Innenbohrung (11) ist an den Einführungsteil (1) angeschlossen.

4. Das System besteht des Weiteren aus einem mit der Innenbohrung (11) verbundenen Trägergasanschluss (24).

5. Außerdem besteht das System aus einer beheizbaren, allgemein rohrförmigen Probenaufgabekammer (30);

5.1 das erstes Ende der Probenaufgabekammer (30)

5.1.1 ist an das andere Ende der Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes (10) angeschlossen

und

5.1.2 weist ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabekopf (10) auf;

5.2 die Probenaufgabekammer ist zur Aufnahme eines Verdampferrohres (31) ausgebildet.

6. Das System besteht ferner aus einem auswechselbaren Anschlussstück (50);

6.1 das Anschlussstück (50).

6.1.1 ist mit einem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) verbunden

und

6.1.2 weist eine Innenbohrung (53) auf, durch die das Aufgabeende der Kapillarsäule (55) in das zweite Ende der Probenaufgabekammer (30) einführbar ist.

7. Das System besteht weiterhin aus einer programmgesteuerten und elektrischen Beheizungseinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30).

8. Das System weist außerdem eine Abkühleinrichtung zur Temperierung der Probenaufgabekammer (30) auf.

9. Die Beheizungseinrichtung besteht aus

9.1 einer ersten elektrischen Heizwicklung (38) für die Probenaufgabekammer (30)

und

9.2 einer zweiten elektrischen Heizwicklung (41);

9.2.1 die zweite elektrische Heizwicklung (41) ist für ein verdicktes, mit dem Anschlussstück (50) verbundenes Endteil (40, 42) des zweiten Endes der Probenaufgabekammer (30) vorgesehen;

9.2.2 mittels der zweiten elektrischen Heizwicklung (41) ist das Anschlussstück (50), das aus hochwärmeleitenden Material besteht, programmgesteuert auf wenigstens annähernd die Temperatur der Probenaufgabekammer (30) beheizbar.

Der Patentanspruch 1 schlägt hiernach vor, neben einer ersten elektrischen Heizwicklung für die Probenaufgabekammer (Merkmal 9.1) eine zweite elektrische Heizwicklung (Merkmal 9.2) für ein verdicktes, mit dem Anschlussstück verbundenes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer vorzusehen (Merkmal 9.2.1). Diese zweite elektrische Heizwicklung soll so beschaffen sein, dass ein aus hochwärmeleitenden Material bestehendes Anschlussstück programmgesteuert annähernd auf die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar ist.

Gemäß den Angaben in der Patentschrift wird hierdurch eine gleichmäßige Erwärmung der Probenaufgabekammer und des Anschlussstücks, letzteres durch eine entsprechende Wärmeübertragung zwischen Probenaufgabekammer und Anschlussstück, die das Anschlussstück praktisch auf der Temperatur der Probenaufgabekammer hält, erzielt, so dass reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden und keine Kondensationen von verdampftem Probenmaterial auftreten (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 64 bis Spalte 2 Zeile 3).

Der Gegenstand der Erfindung lässt sich nunmehr anhand des in den im Tatbestand bereits wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift gezeigten Ausführungsbeispiels weiter wie folgt verdeutlichen:

Wie aus Figur 1 zu ersehen ist, befindet sich am oberen Ende des Kalt-Probenaufnahmesystems ein Einführungsteil (1), in welches eine Injektionsnadel eingeführt werden kann, welche die zu analysierende Probe enthält (Merkmal 2). Unterhalb des Einführungsteils 1 ist ein Probenaufgabekopf (10; Merkmal 3) mit einer Innenbohrung 11 (Merkmal 3.1) angeordnet, deren eines Ende (oberes Ende) an den Einführungsteil (1) angeschlossen ist (Merkmal 3.2). Die Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes (10) ist mit einem Trägergasanschluss (24) verbunden (Merkmal 4). An dem Probenaufgabekopf (10) befindet sich außerdem eine Ventil-Anordnung (14), die von rechts unten schräg nach oben in den Probenaufgabekopf (10) eingreift und deren mit einer Feder (23) beaufschlagte Ventilkugel (22) die Innenbohrung (10) verschließt. An den Probenaufgabekopf (10) schließt sich eine allgemein mit der Bezugsziffer 30 bezeichnete rohrförmige, beheizbare Probenaufgabekammer (30) an (Merkmal 5). Das erste Ende (obere Ende) der Probenaufgabekammer (30) ist an das untere Ende der Innenbohrung (11) des Probenaufgabekopfes angeschlossen (Merkmal 5.1.1), wobei das obere, erste Ende der Probenaufgabekammer (30) ein Dichtungsteil (33) zur Verbindung mit dem Probenaufgabenkopf 10 aufweist (Merkmal 5.1.1). In der Probenaufgabekammer (30) befindet sich ein Verdampferrohr (31; Merkmal 5.1.2). Mit dem zweiten (unteren) Ende der Probenaufgabekammer (30) ist ein auswechselbares Anschlussstück (50) verbunden (Merkmale 6, 6.1, 6.1.1). Das Anschlussstück (50) weist eine Innenbohrung (53) auf, durch welche das Aufgabeende der Kapillar-Säule (55) in das zweite, untere Ende der Probenaufgabekammer (30) einführbar ist (Merkmal 6.1.2). Es ist eine programmgesteuerte, elektrische Beheizungseinrichtung (38, 41) zur Temperierung der Probenaufgabekammer vorhanden (Merkmal 7). Ferner ist eine in den Zeichnungen nicht näher dargestellte Abkühleinrichtung vorgesehen, mit welcher die Probenaufgabekammer (30) vor und nach Beheizung gekühlt werden kann (Merkmal 8).

Die Probenaufgabekammer (30) ist über den größten Teil ihrer Länge mit einer ersten elektrischen Heizung (38) in Form einer Heizwicklung versehen (Merkmal 9.1), die so ausgelegt ist, dass die Probenaufgabekammer (30) in sehr kurzer Zeit auf die gewünschte Temperatur erhitzt werden kann. Im Übergangsbereich zu ihren Enden ist die Probenaufgabekammer (30) mit Wärmeübergangssperren (39) versehen, die im dargestellten Ausführungsbeispiel jeweils von zwei Umfangsnuten gebildet sind, die die Wandstärke der Probenaufgabekammer (30) verringern und dadurch die Wärmeableitung zu den Enden reduzieren. Das zweite (untere) Ende der Probenaufgabekammer (30) ist zur Verbindung mit dem Anschlussstück (50) ausgebildet, das im Allgemeinen in den Ofenraum des jeweilige Gaschromatographen eingeführt ist. Ein erstes Endteil (40) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) hat einen größeren Außendurchmesser als die Probenaufgabekammer (30) und ist damit verdickt. Auf das erste (verdickte) Endteil (40) ist eine zweite elektrische Heizung (41) in Form einer Heizwicklung aufgewickelt (Merkmale 9.2 und 9.2.1).

Das Anschlussstück (50) besteht aus einem ersten Gewindeteil (51), das zur Verbindung mit einem zweiten Endteil (42) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) ausgebildet ist und eine plan bearbeitete Fläche aufweist, die bei der Anbringung des Anschlussstückes (50) an der Probenaufgabekammer (30) der plan bearbeiteten Stirnfläche des zweiten Endteils (42) fest anliegt. Das Anschlussstück (50) ist in wärmeleitendem Kontakt mit dem zweiten Ende der Probenaufgabekammer (30) und besteht aus einem hochwärmeleitenden Material (vgl. Merkmal 9.2.1), und zwar bei dem dargestellten Ausführungsbeispiel aus einer Silberlegierung. Die zweite Heizung (41) am ersten Endteil (40) des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabekammer (30) ist so ausgelegt, dass das erste Endteil (40) und das Anschlussstück (50) unter allen Betriebsbedingungen wenigstens annähernd die gleiche Temperatur wie die Probenaufgabekammer (30) haben (Merkmal 9.2.2). Durch den festen Kontakt zwischen der plan bearbeiteten Stirnfläche an dem zweiten Endteil (42) und der plan bearbeiteten Fläche an dem ersten Gewindeteil 51 wird der wärmeleitende Kontakt zwischen dem ersten Endteil (40) und dem Anschlussstück (50) zusätzlich gesichert. Die durch die Ringnuten (39) gebildete Wärmeübergangssperre verhindert dabei einen wesentlichen Wärmeübergang vom ersten Endteil (40) des zweiten Endes auf die Probenaufgabekammer (30). Die Heizwicklungen der ersten und zweiten elektrischen Heizung (38 und 41) bilden eine Beheizungseinrichtung (Merkmale 9, 9.1, 9.2), die an eine programmierbare Steuerung angeschlossen ist. Dadurch wird die Beheizung der Probenaufgabekammer (30) und des Anschlussstückes (50) nach einer vorwählbaren Heizgeschwindigkeit ermöglicht. Die Spannungsversorgung der zweiten Heizung (41) wird in Abhängigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung für die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) so gesteuert, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder minimal ist. Bei relativ niedriger Aufheizgeschwindigkeit hat das Anschlussstück (50) daher praktisch die gleiche Temperatur die die Probenaufgabekammer (30) unabhängig von der jeweiligen Höhe der Temperatur. Nur bei relativ hohen Aufheizgeschwindigkeiten können vorübergehend gewisse geringe, aber unschädliche Temperaturunterschiede zwischen dem Anschlussstück (50) und der Probenaufgabekammer (30) auftreten.

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sich die Ausgestaltung der von den Beklagten vertriebenen Kalt-Probenaufgabesysteme, von denen die Klägerin im Verhandlungstermin ein Muster vorgelegt hat, aus den von der Klägerin überreichten Anlagen K 9 und 10 ergibt. Denn mit der hieraus ersichtlichen Ausführungsform benutzen die Beklagten das Klagepatent nicht.

Zwar verwirklicht die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 8 der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung, was zwischen den Parteien auch - zu Recht - außer Streit steht. Nicht verwirklicht sind jedoch die Merkmale 9.1 und 9.2, wonach die Beheizungseinrichtung aus einer ersten und einer zweiten elektrischen Heizwicklung besteht. Nach der Lehre des Klagepatents werden hiernach zwei elektrische Heizwicklungen vorgesehen, von denen die erste Heizwicklung die Probenaufgabekammer (30) beheizen soll und von denen die zweite elektrische Heizwicklung gemäß den Merkmalen 9.2.1 und 9.2.2 an dem mit dem Anschlussstück verbundenen Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer vorgesehen sein und das Anschlussstück programmgesteuert auf wenigstens annähernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizen soll. Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, auf den zur Auslegung des Patentanspruchs abzustellen ist, versteht diese Vorgaben so, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen, die zusammen die Beheizungseinrichtung bilden, um zwei separate Heizungen handelt, die getrennt voneinander gesteuert werden können.

Hierfür spricht bereits der Umstand, dass im Anspruch zwischen einer ersten elektrischen Heizwicklung und einer zweiten elektrischen Heizwicklung differenziert wird. Hinzu kommt, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 9 im Zusammenhang gelesen werden müssen und der Fachmann dem Merkmal 9.2.1 entnimmt, dass das Anschlussstück durch die zweite elektrische Heizwicklung programmgesteuert auf wenigstens annähernd die Temperatur der Probenaufgabekammer beheizbar sei soll. Dem entnimmt der Fachmann, dass es sich bei der zweiten elektrischen Heizwicklung um eine gegenüber der ersten Heizwicklung separate Heizung handelt, die getrennt von dieser angesteuert werden kann. In diesem Eindruck wird der Fachmann bestätigt, wenn er in die Patentbeschreibung schaut, die gemäß § 14 PatG zur Auslegung des Anspruchs mit heranzuziehen ist. In dieser ist nämlich fortlaufend von einer "ersten (elektrischen) Heizung" und einer "zweiten (elektrischen) Heizung" die Rede (vgl. Spalte 4, Zeile 50, Zeile 67 f.; Spalte 5, Zeile 39, Zeile 54 f., Zeile 61, Zeile 64 f.), was wiederum dafür spricht, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen um separate Heizungen handelt. Mit dieser Auslegung steht auch das Ausführungsbeispiel der Erfindung, welches in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in der Patentschrift beschrieben ist, in Einklang. Bei dem Ausführungsbeispiel wird die an eine programmierbare Steuerung angeschlossene Beheizungseinrichtung von einer "ersten und zweiten elektrischen Heizung" (38 und 41) gebildet (Spalte 5, Zeilen 53 bis 57). Dadurch wird gemäß den Angaben in der Patentschrift die Beheizung der Probenaufgabekammer (30) und des Anschlussstückes (50) nach einer vorwählbaren Heizgeschwindigkeit ermöglicht (Spalte 5, Zeilen 57 bis 59). Zur Anzeige und Kontrolle ist dabei ein im Bereich der Wärmeübergangssperre (39) zwischen "den Heizungen" (38 und 4)1 ein Temperaturfühler (43) vorgesehen, der in üblicher Weise an ein nicht dargestelltes Anzeigegerät angeschlossen ist (Spalte 5, Zeilen 59 bis 64). Die Spannungsversorgung der zweiten Heizung (41) wird in Abhängigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung für die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) so gesteuert, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder minimal ist (Spalte 5, Zeilen 64 bis 68). Dem ist - unter Berücksichtigung des Wortlauts des Patentanspruchs 1 - zu entnehmen, dass die beiden Heizungen voneinander getrennt sind und die Spannungsversorgung der zweiten elektrischen Heizwicklung so programmgesteuert ist, dass sie in Abhängigkeit von der programmierten Spannungsversorgung der ersten Heizwicklung erfolgt, und zwar derart, dass die Temperaturdifferenz zu der ersten Heizwicklung möglichst gleich Null oder minimal ist. Die beiden Heizwicklungen werden also getrennt voneinander jeweils auf eine Temperatur beheizt, wobei die Regelung der Temperatur der zweiten Heizwicklung nur in Abhängigkeit von der Temperatur der ersten Heizwicklung erfolgt. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin hingegen vorgebracht hat, bei dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsbeispiel sei die zweite elektrische Heizwicklung in Reihe zu der ersten elektrischen Heizwicklung geschaltet und es sei dort nur ein einziger Heizdraht vorgesehen, geht dies weder aus der Patentbeschreibung noch aus den Figuren hervor.

Dafür, dass der Fachmann den Patentanspruch 1 im vorstehenden Sinne versteht, spricht schließlich auch, dass die fachkundige Einspruchsabteilung des Deutschen Patentamtes in ihrer Einspruchsentscheidung vom 10. August 1980 zur Abgrenzung gegenüber dem im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik ausgeführt hat, dass der im Einspruchsverfahren entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik bloß Beheizungseinrichtungen offenbare, die jeweils nur "einteilig", d. h. nur mit einem Heizkörper ausgestattet seien, und auch jegliche Hinweise auf eine "separate Beheizung" des der Kapillarsäule zugewandten Endes der Probenaufgabekammer fehlten (Anlage K 3, Seite 6 unten bis Seite 7 oben). Außerdem ergibt sich aus den Ausführungen der Einspruchsabteilung, dass diese den erfinderischen Schritt der Lehre des Klagepatents gerade darin gesehen hat, dass die "Beheizeinrichtung für das Ende der Probenaufgabekammer eine eigene, programmgesteuerte Heizwicklung aufweist" (Anlage K 3, Seite 7, 2. Abs.). Zwar ist insoweit nicht zu verkennen, dass die Äußerungen der Einspruchsabteilung für den Patentverletzungsrechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet. Gleichwohl stellt sie jedoch eine gewichtige sachverständige Stellungnahmen dar, die als solche bei der Auslegung des Patentanspruches 1 zu beachten sind (BGH GRUR 1998, 895, 896 = GRUR Int. 1999, 65, 67 - Regenbecken; 1996, 757, 759 - Zahnkranzfräser).

Sind die Merkmale 9.1 und 9.2 demnach so zu verstehen, dass es sich bei den beiden elektrischen Heizwicklungen um separate Heizungen handelt, die getrennt voneinander mit Spannung versorgt werden, so verwirklicht die angegriffene Ausführungsform diese Merkmale nicht wortsinngemäß, weil sie keine zwei voneinander getrennten Heizungen, sondern nur eine Heizung in Gestalt einer aus einem Draht bestehenden Heizwicklung aufweist, wobei diese eine Heizwicklung nur so ausgelegt ist, dass ihre Wicklungen im Bereich des Hauptteils der Probenkammer weiter beabstandet sind und ihre Wicklungen im Bereich des zweiten (unteren) Endes der Probenaufgabenkammer und des Anschlussstückes näher beieinander liegen.

Die Merkmale 9.1 und 9.2 sind auch nicht äquivalent verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob die abgewandelten Mittel, derer sich die angegriffene Ausführungsform bedient, den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen (im Wesentlichen) gleichwirkend sind. Insoweit bedarf es keiner Aufklärung, ob dadurch, dass die Heizung der angegriffenen Ausführungsform so ausgelegt ist, dass ihre Wicklungen im Bereich des Hauptteils der Probenaufgabekammer weiter voneinander beabstandet sind und ihre Wicklungen demgegenüber am Endteil der Probenaufgabekammer näher beieinander liegen - wie mit den patentgemäßen Mitteln nach der Merkmalsgruppe 9 - verhindert wird, dass die Temperatur zum unteren Ende der Probenaufgabekammer hin abfällt, insbesondere die Temperatur im Bereich des Säulenanschlusses erheblich geringer als in der Probenaufgabekammer ist, und stattdessen eine annähernd gleichmäßige Erwärmung der Probenaufgabekammer und des Anschlussstücks erzielt wird, wie dies die Klägerin behauptet. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn der Fachmann konnte jedenfalls bei einer Orientierung an dem Patentanspruch 1 des Klagepatents die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebenen Abweichungen vom Wortlaut der erfindungsgemäßen Lehre aufgrund seines Fachwissens nicht als gleichwirkend auffinden. Das Klagepatent lehrt den Fachmann nämlich, zwei separate Heizungen vorzusehen, von denen die erste Heizung der Beheizung des Hauptteils der Probenaufgabekammer dient und von denen die zweite Heizung der Beheizung des zweiten Endes der Probenaufgabenkammer und des mit diesem verbundenen Anschlussstückes dient. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann veranlassen sollte, von dieser erfindungsgemäßen Trennung der beiden Heizwicklungen, die den Kern der Erfindung ausmacht, Abstand zu nehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Figur 2 der Klagepatentschrift verweist und geltend macht, dass die angegriffene Ausführungsform exakt dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel entspreche, bei welchem die Windungen der ersten elektrischen Heizwicklung 38 weit beabstandet und die Windungen der zweiten elektrischen Heizwicklung 41 demgegenüber eng beabstandet seinen, spricht dies gerade nicht für, sondern gegen etwaige Äquivalenzüberlegungen. Denn der Fachmann entnimmt der Figur 2 im Zusammenhang mit dem Patentanspruch und der Beschreibung, dass es - aus Sicht des Klagepatents - gerade nicht ausreicht, die Windungen der ersten elektrischen Heizwicklung 38 weit beabstandet und die Windungen der zweiten elektrischen Heizwicklung 41 demgegenüber eng beabstandet auszugestalten, weil bei der gezeigten Ausführungsform beide Heizungen darüber hinaus getrennt voneinander mit Spannung versorgt werden, wobei die (eigene) Spannungsversorgung der zweiten Heizung nur in Abhängigkeit von der Programmierung der Spannungsversorgung für die Heizung (38) der Probenaufgabekammer (30) gezielt so gesteuert wird, dass die Temperaturdifferenz zu dieser gleich Null oder nur minimal ist.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Merkmale 9.2.1 und 9.2.2 insoweit nicht erfüllt sind, als diese eine zweite (separate) Heizwicklung voraussetzen.

Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 9.2.1 insoweit jedenfalls nicht wortsinngemäß, als dieses auch verlangt, dass das zweite Ende der Probenaufgabenkammer ein "verdicktes", mit dem Anschlussstück verbundenes Endteil aufweist, an dem die - bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhandene - zweite Heizwicklung vorgesehen sein soll. Soweit die Klägerin ein solches "verdicktes Endteil" bei der angegriffenen Ausführungsform in dem in der Anlage K 10 dunkelgrün/lila schraffierten Teil sieht, kann dem nicht beigetreten werden. Gemäß dem Merkmal 9.2.1 handelt es ich bei dem verdickten Element nämlich um ein verdicktes Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabenkammer. Das Endteil, welches "verdickt" sein soll, ist damit Teil der Probenaufgabekammer, an deren zweiten (unteren) Ende es vorgesehen ist. Dementsprechend wird bei dem Ausführungsbeispiel der Erfindung das Endteil des zweiten Endes der Probenaufgabekammer von dem in Figur 2 mit Bezugsziffer 40 gekennzeichneten ersten Endteil und von dem mit Bezugsziffer 41 gekennzeichneten zweiten Endteil gebildet, wobei diese Endteile einen größeren Außendurchmesser als die Probenaufgabekammer haben (vgl. Spalte 4, Zeilen 64 bis 67) und deshalb "verdickt" sind. Ein solches verdicktes Endteil weist die Probenaufgabekammer der angegriffenen Ausführungsform nicht auf. Denn ausweislich der Zeichnung gemäß Anlage K 10 handelt es sich bei dem von der Klägerin als verdicktes Endteil angesehenen Teil um das obere Ende des Anschlussstückes (50), welches teils in der Probenaufgabekammer sitzt. Handelt es sich bei diesem Teil aber um ein Teil des Anschlussstückes und nicht um ein solches der Probenaufgabekammer scheidet eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 9.2.1 aus. Eine äquivalente Verwirklichung dieses Merkmals hat die Klägerin - trotz des im Verhandlungstermin von der Kammer erteilten Hinweises, dass jedenfalls eine wortsinngemäße Verwirklichung nicht gegeben ist - nicht geltend gemacht.

Fraglich ist schließlich auch, ob die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 9.2.2 insoweit erfüllt, als dieses verlangt, dass das Anschlussstück aus "hochwärmeleitenden Material" besteht. Als Beispiel für ein solches Material wird in der Klagepatentschrift Silberlegierung genannt. Das Anschlussstück der angegriffenen Ausführungsform besteht aus VA-Stahl, einem Edelstahl. Ob es sich bei diesem um ein "hochwärmeleitendes Material" handelt, ist nicht unzweifelhaft. Der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 11 ist zwar zu entnehmen, dass sich Metalle allgemein durch eine hervorragende, mit steigender Temperatur abnehmende thermische Leitfähigkeit auszeichnen. Aus der Anlage K 11 geht aber auch hervor, dass von den in ihr genannten Eigenschaften nicht immer alle bei Metall vorhanden sind. Auch gibt es insoweit gewiss auch Unterschiede bei den einzelnen Eigenschaften. Dies ist hier von Bedeutung, weil es sich nicht nur um ein "wärmeleitendes", sondern um ein "hochwärmeleitendes" Material handeln soll. Aus anderem Zusammenhang ist der Kammer - wie im Verhandlungstermin erörtert - bekannt, dass Kochgefäße mit einem kapsularen Boden versehen werden, der derart aufgebaut ist, dass er eine Schicht aus gut wärmeleitendem Matetall, etwa Aluminium, aufweist, die von einer äußeren Schutzschicht umgeben ist, die normalerweise aus rostfreiem Stahl gebildet wird (vgl. xxxxxxx). Das Ergebnis eines solchen Aufbaus ist ein Kochgefäß, bei welchem die Schicht aus Metall mit gutem Wärmeleitvermögen innerhalb des Metalls mit "niedrigem Wärmeleitvermögen", das von einer größeren Beständigkeit gegen Oxidation, Zerkratzen und Korrosion ist, vollkommen eingeschlossen ist. Insoweit erscheint auch fraglich, ob das Anschlussstück der angegriffenen Ausführungsform aus "hochwärmeleitendem" Material besteht, wie dies das Klagepatent verlangt. Letztlich muss dies hier jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil bereits die vorstehend erörterten Merkmale nicht verwirklicht sind und die Klage deshalb jedenfalls mangels Verwirklichung dieser Merkmale unbegründet ist.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12. Februar 2002 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 255.645,94 &.8364;.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.03.2002
Az: 4a O 65/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e347d422259a/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_21-Maerz-2002_Az_4a-O-65-01




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