Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 17. September 2007
Aktenzeichen: 3 W 170/07
(OLG Hamburg: Beschluss v. 17.09.2007, Az.: 3 W 170/07)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 20. August 2007 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel im Bereich Computer-Hardware über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de unter Angabe von Sofortkaufpreisen zu bewerben, ohne in unmittelbarer Nähe zur Sofortkauf-Preisangabe oder in anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer gelten, wie in der Auktion bei www.ebay.de Nr. 19xxxxx. am 20. Juli 2007 geschehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Beschwerde.
Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf € 5.000.- festgesetzt.
Gründe
Die per Telefax am 5. September 2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Senat hat zu der auch hier zu beurteilenden Problematik des vollständigen Verzichts auf den von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Hinweis in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 (3 U 118/07) folgendes ausgeführt:
€1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV zu.
Gegen die letztgenannten Vorschriften hat die Antragsgegnerin verstoßen, denn sie hat entgegen den ausdrücklichen Vorgaben der Norm bei der Angabe ihres Preises nicht darauf hingewiesen hat, dass dieser sich inklusive der Umsatzsteuer verstehe.
Die Vorschriften von §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV sind auch dazu bestimmt, jedenfalls im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß dagegen kann mithin als unlauteres Verhalten im Wettbewerb bewertet werden, § 4 Nr. 11 UWG.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei dem beanstandeten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch nicht um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG.
...
In Ergänzung dazu ist nur noch anzumerken, dass im Ergebnis nach heutiger Sicht der Dinge ein Nachteil bereits dann als nicht nur unerheblich angesehen wird, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein normal informierter, durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (siehe nur: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl./2007, Rz 54 zu § 3 UWG).
In Fällen, in denen - wie hier - gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV verstoßen wird, ist es eine Frage des Einzelfalles, ob der jeweilige Verstoß für einen solchen Referenzverbraucher eine unerhebliche Bagatelle darstellt oder nicht.
a) Von einer generellen Unerheblichkeit des Weglassens des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises kann keinesfalls ausgegangen werden. Der Verbraucher soll sicher sein, dass es sich bei den für den Endverbraucher bestimmten Preisangaben um Inklusivpreise handelt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs bezweckt das Gesetz eine Klarstellung bezüglich des Preises aus Verbrauchersicht (BR-Drucks. 579/02, S. 5). Ansonsten nötigen Nachfragen und der Gefahr von Missverständnissen soll von vornherein vorgebeugt werden. Darauf hat der Senat unter Bezugnahme auf Harte/Henning/Völcker (Rz. 36 zu § 1 PAngV). schon in dem Verfügungsbeschluss vom 04.01.2007 hingewiesen. Es kann aus Sicht des Referenzverbrauchers nicht unerheblich sein, wenn dieser gesetzgeberischen Vorgabe die Gefolgschaft verweigert wird (siehe dazu auch: Urteil des Senats vom 15.02.2007, 3 U 253/06 € Urteilsumdruck Seite 15). Denn es würde genau das eintreten, was das Gesetz verhindern soll. Der Verbraucher wäre sich nicht mehr darüber im Klaren, ob das Angebot mit Brutto- oder Netto-Preis unterbreitet ist, und er müsste eigens nachfragen.
b) Allerdings wird der Verbraucher regelmäßig als ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Bruttopreisen geworben wird. In Fällen, in denen zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis-Angebot der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer fehlt, der Verkehr aber im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs deutlich und unübersehbar auf die Inklusivität hingewiesen und damit in seiner Annahme bestätigt wird, wird es mithin regelmäßig es an der Erheblichkeit der Beeinträchtigung fehlen (siehe nochmals: Urteil des Senats vom 15.02.2007, 3 U 253/06).
c) Letztlich ist also entscheidend, ob im konkreten Einzelfall trotz eines Verstoßes gegen den Wortlaut der PreisAngVO dem hinter den Vorschriften stehenden Zweck noch Genüge getan wird. Das wäre der Fall, wenn für den Verbraucher jedenfalls noch vor Vertragsschluss unmissverständlich klargestellt wird, dass es sich bei dem angegebenen Preis um Bruttopreise handelt.
d) Dies ist hier nicht geschehen; der Vertrag wurde unmittelbar durch das Anklicken des €Sofort Kaufen€-Symbols abgeschlossen.
3. Anders als es das Landgericht meint, befindet sich der Senat mit dieser Rechtsprechung auch nicht im Gegensatz zu der Sichtweise des 5. Zivilsenats. Das Urteil des 5. Senats vom 14.02.2007 (5 U 152/06, OLGR Hamburg 2007, 368-370) stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragsgegnerin keine allgemein gültigen Erfahrungssätze auf, sondern verhält sich nur zu den Gegebenheiten des dortigen Einzelfalles. Dort heißt es:
€Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite €Warenkorb€ mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass €die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten€ ist (Anlage JS 3). Hierdurch wird die Angabe zwar im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht. Hierdurch ist das Beeinträchtigungspotential des Verstoßes weiter entschärft.€
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Zur Fassung des Verbots wird vorsorglich ergänzend nur noch angemerkt, dass der €ohne zu€-Bestandteil nicht das untersagte Verhalten verallgemeinernd charakterisiert, sondern nur den Bereich markiert, in dem das Verbot keine Geltung beansprucht. Der Satz ist Teil der Begründung und könnte auch weggelassen werden. Kern des Verbots ist, dass keinerlei Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer erfolgt, bevor der Kunde seine auf Abschluss des beworbenen Geschäfts gerichtete Willenserklärung abgibt.
Die abändernde - § 63 Abs. 3 GKG - Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die Umsatzinteressen der Antragstellerin durch den Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zu einem höheren Wert als € 5.000.- beeinträchtigt sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
OLG Hamburg:
Beschluss v. 17.09.2007
Az: 3 W 170/07
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