Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 22/03
(BPatG: Beschluss v. 13.09.2005, Az.: 21 W (pat) 22/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Auf die Patentanmeldung vom 21. April 1993 ist das Patent mit der Bezeichnung "Feder zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor einer Leuchte" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 20. April 2000 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 31. März 2003 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin verfolgt das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 3. Juni 2003, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß den Hilfsanträgen I und II vom 12. September 2005 weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Verwendung einer Feder zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassende Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, in der die Feder (3) befestigt ist, die mit einem Vorsprung (3c) die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, wobei die freien Schenkel (3a, 3b) der Feder durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und so eingerastet sind, daß diese sich selbst trägt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Feder zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassende Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, in der die Feder (3) befestigt ist, die mit einem Vorsprung (3c) die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, die freien Schenkel (3a, 3b) der Feder durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und so eingerastet sind, daß diese sich selbst trägt, und wobei beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen (7) aufweisen, die Rücksprünge bilden und den Rand der Öffnung (6) übergreifen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
Feder zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassend Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, in der die Feder (3) befestigt ist, die mit einem Vorsprung (3c) die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, die freien Schenkel (3a, 3b) der Feder durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und so eingerastet sind, daß diese sich selbst trägt, wobei beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen (7) aufweisen, die aufeinander zu gerichtete Rücksprünge in den einander gegenüberliegenden Rändern jedes Schenkels bilden und den Rand der Öffnung (6) übergreifen.
Im Einspruchsverfahren sind ua die folgenden Entgegenhaltungen herangezogen worden:
D1 DE-AS 12 16 025 D2 DE-PS 23 21 317 D12 DE 92 04 129 U1 D13 DE 87 05 334 U1 Der Vertreter der Patentinhaberin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der Gegenstand des Anspruchs sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen I und II neu sei und aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt werde. So werde beim Patent die Feder in einen äußeren Rand des Reflektors eingesteckt, während in der D1 ein innerer Rand im Gehäuserahmen eines Fernsehgerätes betroffen sei. Dies führe dazu, dass bei der D1 im Gegensatz zum Patent ein Einstecken der Feder mit den freien Schenkeln voraus zur Vorderseite hindurch nicht möglich sei. Ein solches Einstecken verbiete sich bei der D1 außerdem allein schon wegen der an den Federschenkeln vorhandenen Krallen. Wie der Vertreter der Patentinhaberin betont, komme es beim Befestigen gerade auf das Einstecken an. Im Hinblick auf die Hilfsanträge seien bei der D1 lediglich auf einem Schenkel Ausnehmungen vorhanden, wohingegen beim Patent die Feder durch die paarweise auf jedem Schenkel angeordneten randseitigen Ausnehmungen selbsttragend sei. Insgesamt gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über eine rein konstruktive Maßnahme hinaus und es gebe im Stand der Technik kein Vorbild dafür.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Basis der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 3. Juni 2003, hilfsweise auf Basis der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß den Hilfsanträgen I und II vom 12. September 2005 aufrechtzuerhalten.
Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach ergebe sich die beanspruchte Feder in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Er legt im Wesentlichen dar, dass in der D1 zwar kein Reflektor angesprochen sei, derartige Federn würden aber für jeden individuellen Fall konstruktiv abgewandelt. So zeigten D12 und D13 ganz ähnliche Federn, die der Fachmann fallweise je nach Gegebenheiten und Design anpassen werde. Im Übrigen gehe es zumindest in der D13 sogar um einen Reflektor. Der Anspruch 1 sage außerdem lediglich aus, dass die freien Schenkel der Feder "zur Leuchtenvorderseite hindurchgesteckt" und "eingerastet" seien. Dies beschreibe den letztlich eingerasteten Zustand der Feder. Dass diese mit ihren freien Enden voraus eingesteckt würde, sei dagegen nirgends offenbart. Zu den Hilfsanträgen führt der Vertreter der Einsprechenden aus, auch die in D1 und D2 beschriebenen Federn seien selbsttragend. Denn die aufeinander zugerichteten Rücksprünge 29, 30 in D1 würden ebenfalls die dortige Öffnung 22 übergreifen, dies treffe auch auf die Position 35 in Figuren 7 bis 9 und 10 bis 12 der D2 zu. Der Hilfsantrag II füge nichts Neues hinzu.
Wegen der rückbezogenen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II 1. Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen, § 61 PatG.
2. Der Patentanspruch 1 lautet mit Gliederungspunkten versehen nach dem Hauptantrag:
M1 Verwendung einer Feder M1a zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassende Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, M1b wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, M1c in der die Feder (3) befestigt ist, M2 die mit einem Vorsprung (3c)
M2a die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, M3 wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, M3a wobei die freien Schenkel (3a, 3b) der Feder M3b durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und M3c so eingerastet sind, dass diese sich selbst trägt.
Hilfsantrag I:
M1 Feder M1a zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassende Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, M1b wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, M1c in der die Feder (3) befestigt ist, M2 die mit einem Vorsprung (3c)
M2a die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, M3 wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, M3a die freien Schenkel (3a, 3b) der Feder M3b durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und M3c so eingerastet sind, dass diese sich selbst trägt, M3d und wobei beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen (7) aufweisen, die Rücksprünge bilden und den Rand der Öffnung (6) übergreifen.
Hilfsantrag II:
M1 Feder M1a zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor (1), innerhalb dessen eine Lampe als Leuchtmittel lösbar befestigt ist und dessen Strahlenaustrittsöffnung durch eine die Strahlen durchlassende Abdeckscheibe (2) insbesondere aus Glas, Kunststoff oder einem Gitter abgedeckt ist, M1b wobei der äußere Rand (1a) des Reflektors (1) mindestens eine Ausnehmung oder Öffnung (6) aufweist, M1c in der die Feder (3) befestigt ist, M2 die mit einem Vorsprung (3c)
M2a die Vorderseite der Abdeckscheibe hintergreift, M3 wobei die Feder (3) U-förmig gebogen ist, M3a die freien Schenkel (3a,3b) der Feder M3b durch die Öffnung (6) im Reflektorrand zur Leuchtenvorderseite hin durchgesteckt sind und M3c so eingerastet sind, dass diese sich selbst trägt, M3d wobei beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen (7) aufweisen, die aufeinander zu gerichtete Rücksprünge in den einander gegenüberliegenden Rändern jedes Schenkels bilden und den Rand der Öffnung (6) übergreifen.
3. Der Anspruch 1 ist demzufolge im Hauptantrag auf die Verwendung einer Feder in der in den Merkmalen M1a, M1b, M1c, M2a, M3b und M3c angegebenen Weise gerichtet, wobei die gegenständliche Ausgestaltung der Feder in den Merkmalsgruppen M2, M3, M3a und M3c angegeben ist. Demnach ist die im Anspruch 1 angegebene Feder (3) U-förmig gebogen (M3), hat zwei freie Schenkel (3a) (M3a) und einen Vorsprung (3c) (M2) und kann so in eine Öffnung eingerastet werden, dass sie sich selbst trägt (M3c).
Die gegenständliche Ausgestaltung der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag I angegebenen Feder (M1) findet sich in den Merkmalsgruppen M2, M3, M3a, M3c und M3d. Demnach unterscheidet sich die im Hilfsantrag I beanspruchte Feder von der im Hauptantrag angegebenen Feder durch die Merkmalsgruppe M3d, wonach beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen oder Rücksprünge (7) aufweisen, die den Rand der Öffnung (6) übergreifen.
Gegenüber dem Hilfsantrag I weist die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag II beanspruchte Feder im Gliederungspunkt M3d das zusätzliche Merkmal auf, dass die Ausnehmungen (7) aufeinander zu gerichtete Rücksprünge in den einander gegenüberliegenden Rändern jedes Schenkels bilden.
4. Die Ansprüche sowohl gemäß Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen sind formal zulässig, denn sie finden jeweils ihre Stütze in der Patentschrift und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
Der auf die Verwendung einer Feder zum Befestigen einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor gerichtete Anspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale im erteilten Anspruch 1. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gehen auf die entsprechenden erteilten Ansprüche zurück. In den ursprünglichen Unterlagen findet der Anspruch 1 seine Stütze in den Ansprüchen 1 und 4, die Ansprüche 2 bis 8 finden ihre Offenbarung in den rückbezogenen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich hinsichtlich der Feder vom Hauptantrag dadurch, dass beide Schenkel (3a, 3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen aufweisen, die Rücksprünge bilden und den Rand der Öffnung (6) umgreifen (Merkmal 3c). Dieses Merkmal findet sich in der Patentschrift in Sp 2 Zn 10 bis 14 und in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen in der Beschreibung auf S 4 Zn 4 bis 9, jeweils iVm Figur 2.
Das zusätzliche Merkmal im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, dass die Ausnehmungen (7) "aufeinander zu gerichtete Rücksprünge in den einander gegenüberliegenden Rändern jedes Schenkels bilden", ist in der Patentschrift und in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen jeweils aus der Figur 2 ersichtlich.
Im Übrigen hat die Einsprechende die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche eingeräumt.
5. Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe ist es, eine Leuchte so zu verbessern, dass sie bei einfacher Konstruktion und sicherer Befestigung der Abdeckscheibe und der Haltemittel ein leichtes Wechseln der Lampe ermöglicht (Patentschrift Sp 1 Zn 32 bis 36).
Da es bei dem Patent somit um ein rein konstruktives Problem geht, ist als Fachmann hier ein mit der konstruktiven Seite der Leuchtenentwicklung befasster Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen.
Zu dessen allgemeinem Fachwissen gehören Federn als in breiter Front einsetzbare Befestigungselemente. Insbesondere im Bereich der Leuchtentechnik selbst sind diese Befestigungselemente dem Fachmann geläufig, vgl hierzu bspw D2, U-förmige Schenkelfeder 3 im Leuchtengehäuse 1; D12, Figur iVm S 3 Abs 6, Einbaugehäusehalterungsfeder 2 eines Einbaustrahlers; D13, Figur 1 iVm S 8 le Abs bis S 9 le Abs und S 10 le Abs, Federklemmen zum Zusammenbau von Gehäuse 1 und Wanne einer Rundleuchte.
6. er Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu sein, es kommt darauf jedoch nicht an, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
a. Hauptantrag Aus der D1 ist eine Feder 23 bekannt, die offensichtlich U-förmig gebogen ist (M3), zwei freie Schenkel 26, 28 aufweist (M3a) und einen Vorsprung 25 iSd Patents hat (M2). Außerdem wird sie mit ihrem U-förmig zusammendrückbaren Rastteil 27 in einen Schlitz 22 eingesetzt, so dass Krallen 31 und 32 wirksam werden (Sp 2 Zn 35 bis 41), was nichts anderes bedeutet, als dass die Feder in einer Öffnung so einrasten kann, dass sie sich selbst trägt (M3c). Damit sind die gegenständlichen Merkmale der im Anspruch 1 angegebenen Feder aus der D1 bekannt.
Nun geht es, wie die Patentinhaberin zurecht einwendet, in der D1 nicht um die Befestigung einer Abdeckscheibe an einem gewölbten Reflektor einer Lampe, sondern um die Befestigung eines plattenförmigen Bauteils an einem mit einer Ausnehmung versehenen Trägerteil mittels der eben dargelegten Feder (Sp 1 Zn 1 bis 7), beispielsweise einer Rückwand an einem Fernsehgehäuse (Sp 1 Zn 39 ff).
Der Fachmann erkennt jedoch aufgrund seines Wissens und Könnens (vgl obigen Punkt 5.), dass die D1 eine auf einer einfachen Konstruktion basierende Methode zum schnellen und sicheren Befestigen bzw Abnehmen einer Abdeckscheibe (hier der Rückwand eines Fernsehgehäuses) lehrt und wird aufgrund dieses Vorteils den in dieser Entgegenhaltung beschriebenen Stand der Technik zur Lösung seines Problems in Betracht ziehen. Er wird somit die Lösung in Form einer Feder, die in eine Öffnung am äußeren Rand der durch den Gehäusequerschnitt gegebenen Zugangsfläche befestigt wird, übernehmen.
Für den vorliegenden Fall einer Leuchte mit idR gewölbtem Reflektor und abnehmbarer Abdeckscheibe (Merkmal M1), wie er beispielsweise in der D13 beschrieben ist (Figur 1 iVm zugehöriger Beschreibung), wird der Fachmann die Öffnung, in die die Feder eingesetzt werden soll, aus lichttechnischen Gründen zweckmäßigerweise außerhalb des Lichtaustrittsbereiches am Rand des Reflektors vorsehen (M1b und M1c) und kommt dann zwangsläufig zu einer Verwendung, wie sie im Anspruch 1 angegeben ist. Denn auch in der D1 hintergreift die Feder die Vorderseite der Abdeckplatte (M2a), und die freien Schenkel 26, 28 sind durch die Öffnung 22 aus der Zeichnungsebene in Figur 1 heraus hindurchgesteckt (M3b) und - wie oben ausgeführt - so eingerastet, dass sich die Feder von selbst trägt (M3c).
An dieser Feststellung ändert sich auch nichts, wenn man, wie die Patentinhaberin, im Anspruch 1 ein Verfahren sehen wollte, dergestalt, dass die Feder mit den freien Schenkeln voraus zur Vorderseite hindurch eingesteckt wird. Abgesehen davon, dass es schon fraglich ist, ob ein solcher Verfahrensschritt ursprünglich überhaupt offenbart ist, könnte dies die Patentfähigkeit nicht begründen, denn es hängt letztendlich von den örtlichen Gegebenheiten ab, von welcher Seite her die Feder in die Öffnung eingesetzt werden muss. Dazu bedarf es keiner erfinderischen Leistung.
b. Hilfsantrag I:
Der Unterschied zum Hauptantrag, wonach beide Schenkel (3a,3b) an den Rändern paarweisige angeordnete Ausnehmungen oder Rücksprünge (7) aufweisen, die den Rand der Öffnung (6) übergreifen, kann die Patentfähigkeit auch nicht begründen. So weist in der D1 zwar lediglich ein Schenkel 26 an den Rändern paarweisige angeordnete Rücksprünge in Form der Schultern 29, 30 auf, die über die Öffnung 22 auf beiden Seiten hinweg ragen (Sp 2 Zn 44 bis 48). Eine Feder wie in Figur 2 dargestellt, bedarfsweise so auszugestalten, dass die Ausnehmungen den Rand der Öffnung übergreifen, stellt eine einfache konstruktive Maßnahme dar, die der Fachmann etwa zum Sichern der Feder in ihrem Sitz ebenso ergreifen wird, wie das Vorsehen solcher Ausnehmungen auch auf dem zweiten Schenkel der Feder, ohne dass hierzu iVm den übrigen Merkmalen im Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit erforderlich wäre. Im Übrigen sind dem Fachmann derartige, den Rand einer Öffnung umgreifende Ausnehmungen auch aus der D2, Figur 5 bei Position 35, bekannt.
c. Hilfsantrag II:
Schließlich stellt auch das gegenüber dem Hilfsantrag I zusätzlich hinzugekommene Merkmal, wonach die Ausnehmungen (7) "aufeinander zu gerichtete Rücksprünge in den einander gegenüberliegenden Rändern jedes Schenkels bilden", die Patentfähigkeit nicht her. Denn in der D1 sind die Rücksprünge ebenfalls aufeinander zugerichtet, wie aus den Figuren 2, 4, 6, 7 ersichtlich, so dass iVm den übrigen Merkmalen im Anspruch 1 auch hier die erfinderische Tätigkeit fehlt.
6. Da über den Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag bzw 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag I und II das Schicksal des Patentanspruchs 1. Im Übrigen könnten auch die darin angegebenen Merkmale nicht zur Patentfähigkeit beitragen. Denn diese Ausgestaltungen sind, wie der Senat im Einzelnen festgestellt hat, teils aus der D1 bekannt, teils handelt es sich nur um einfache konstruktive Maßnahmen.
Dr. Winterfeldt Engels Dr. Maksymiw Dr. Morawek Pr
BPatG:
Beschluss v. 13.09.2005
Az: 21 W (pat) 22/03
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