Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Februar 2014
Aktenzeichen: 31 O 6/11 [AktE]
(LG Düsseldorf: Beschluss v. 20.02.2014, Az.: 31 O 6/11 [AktE])
Tenor
1.
Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer Erhöhung der im Beschluss der Hauptversammlung der L Aktiengesellschaft mit Sitz in E vom 25.8.2010 beschlossenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin hat die entstandenen Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin, vormals die T GmbH, ist seit dem 27.1.2011 Alleinaktionärin der L Aktiengesellschaft mit Sitz in E. In der Hauptversammlung der L Aktiengesellschaft vom 25.8.2010 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 95 % der Aktien der L Aktiengesellschaft hielt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Barabfindung von 14,33 Euro pro Stückaktie der L Aktiengesellschaft beschlossen. Dieser Beschluss der Hauptversammlung wurde am 27.1.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Die Eintragung wurde am 28.1.2011 durch das Registergericht im Internetportal www.Handelsregisterbekanntmachungen.de bekannt gemacht. In der Folge erhielten die zwangsausgeschlossenen Minderheitsaktionäre die beschlossene Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro je Stückaktie der L Aktiengesellschaft gegen Übertragung ihrer Aktien.
Die Antragsteller sind, ebenso wie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre der Auffassung, die in der Hauptversammlung vom 25.8.2010 beschlossene Barabfindung sei nicht angemessen und höher anzusetzen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die beschlossene Barabfindung sei angemessen. Sie liege oberhalb des festgestellten Ertragswerts von 8,61 Euro je Stückaktie und orientiere sich am maßgeblichen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe des Squeeze-Out, der 14,18 Euro je Stückaktie betragen habe.
Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 24.8.2012 eine schriftliche Stellungnahme des im Vorfeld der Hauptversammlung vom 25.8.2010 bestellten sachverständigen Prüfers eingeholt. Auf das Ergebnis dieser Stellungnahme wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 72. und 73. (M und O) sind nicht zulässig. Die Anträge der übrigen Beteiligten sind nicht begründet.
Die Anträge der Beteiligten zu 72. und 73. sind nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Spruchgesetz bei dem zuständigen Landgericht Düsseldorf eingegangen. Die 3-monatige Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Spruchgesetz begann am 28.1.2011 mit der Bekanntmachung des Übertragungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger und lief am 28.4.2011 ab. Der Antrag des Beteiligten zu 72. ging erst am 4.5.2011 und der Antrag der Beteiligten zu 73. ging erst am 27.6.2011beim Landgericht Düsseldorf ein. Der Unzulässigkeit der erst nach Fristablauf beim Landegericht Düsseldorf eingegangenen Anträge der Beteiligten zu 72. und 73. steht der Eingang der Anträge vor dem 28.4.2011 bei den Landgerichten E bzw. C nicht entgegen. Denn die Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen Gericht hier also dem Landgericht Düsseldorf, gewahrt (§ 4 Abs. 2 Spruchgesetz). Der Gesetzgeber wollte mit dieser strikten Regelung zum Ausdruck bringen, dass derjenige, der die Frist auch nur versehentlich versäumt, hinnehmen muss, dass seine Rechte in dem Verfahren durch den gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wahrgenommen werden (OLG Düsseldorf, NZG 2005, 719). Die Kammer folgt insoweit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur, die vom Oberlandesgericht München (NZG 2010, 306) umfassend und zutreffend wie folgt wiedergegeben wird:
"Eine entsprechende Anwendung des § ZPO § 281 ZPO § 281 Absatz II 3 ZPO kommt nicht in Betracht, denn nach dem Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Norm des § 4 Absatz I 1 und S. 2 SpruchG kann die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch den Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst zuständigen Gericht gewahrt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NZG 2009, NZG Jahr 2009 Seite 1225; OLG Düsseldorf, NZG 2005, NZG Jahr 2005 Seite 719; Leuering, in: Simon, SpruchG, § 4 Rdnr. 32; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rdnr. 5; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rdnr. 13; Heidel/Weingärtner, AktienR und KapitalmarktR, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rdnrn. 11, 12; Wasmann, in: Kölner Komm. z. SpruchG, § 4 Rdnr. 6; Kubis, in: MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rdnr. 11; a.A. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, § 4 SpruchG Rdnr. 9). Zwar hat der BGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden, dass auch der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens die Antragsfrist im Falle einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht entsprechend § ZPO § 281 ZPO § 281 Absatz II 3 ZPO wahre (BGHZ 166, BGHZ Band 166 Seite 329 = NZG 2006, NZG Jahr 2006 Seite 426 = NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1113; abl. Hirte, EWiR 2006, EWIR Jahr 2006 Seite 255; Mennicke, BB 2006, BB Jahr 2006 Seite 1242). Die Entscheidung lässt offen, ob § ZPO § 281 ZPO auch in Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz entsprechend angewandt werden könne. Nach Einführung der Regelung des § 4 SpruchG ist jedoch keine Regelungslücke mehr vorhanden, die zu einer analogen Anwendung des § ZPO § 281 ZPO führen könnte. Der Gesetzgeber hat in § 4 2 SpruchG die Verfristungsfolge für Anträge an (zunächst zuständige und schließlich) unzuständige Gerichte spezialgesetzlich geregelt. Er hat dabei ausdrücklich diejenigen Fälle zu Gunsten des Ast. entschieden, in denen die (endgültige) Zuständigkeit zweifelhaft oder schwer erkennbar ist. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass in allen anderen Fällen nur die Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht fristwahrend wirkt (vgl. Kubis, in: MünchKomm-AktG, § 4 SpruchG Rdnr. 11 a.E.; Mennicke, BB 2006, BB Jahr 2006 Seite 1243; Hirte, EWiR 2006, EWIR Jahr 2006 Seite 256).
Aus diesem Grund kann für das Spruchverfahren nichts daraus hergeleitet werden, dass in Familien- und Insolvenzsachen die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend angewendet wird. Auch verfassungsrechtliche Normen, insbesondere die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsgarantie, zwingen nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 281 ZPO in Spruchverfahren. Innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten ist es ohne Weiteres möglich, das zuständige Gericht zu ermitteln."
Den Beteiligten zu 72. und 73. ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Kammer schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 4.5.2005, Az.: 19 W 2/05 AktE) an, wonach es sich bei der Antragsfrist nach dem Spruchgesetz um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, auf die eine analoge Anwendungen der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt.
Soweit die Antragsgegnerin die Anträge einiger Beteiligter wegen fehlender Darlegung der Antragsberechtigung für unzulässig hält, ist dies jedenfalls nach entsprechender Reaktion der betroffenen Antragsteller nicht zutreffend, da diese Antragsteller die angeforderten Bankbescheinigungen im Original fristgerecht vorgelegt haben. Dies gilt auch für die Beteiligte zu 19. (Frau Krebs), da diese innerhalb der mit Beschluss der Kammer vom 29.11.2013 gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 4.12.2013 eine ausreichende Bankbescheinigung vorgelegt hat.
Soweit die Anträge der Beteiligten nach vorstehenden Ausführungen nicht bereits unzulässig sind, sind sie nicht begründet. Die von der Hauptversammlung am 25.8.2010 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro pro Stückaktie der L Aktiengesellschaft stellt eine angemessene Entschädigung der Minderheitsaktionäre dar.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1999, 3769; NJW 2007, 828) und des BGH (vgl. NJW 2001, 2080) ist bei Bemessung der Entschädigung auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist. Untere Grenze des Unternehmenswerts ist also grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der betroffenen Gesellschaft. Eine Barabfindung, die niedriger als der Börsenkurs liegt, ist grundsätzlich nicht als angemessen anzusehen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Börsenkurses ist dabei nicht auf einen Stichtag abzustellen, sondern auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der ersten Bekanntgabe der Strukturmaßnahmen, wobei für die Bestimmung des relevanten Börsenkurses auf den Umsatz gewichteten Durchschnittsbörsenkurs in diesem Zeitraum abzustellen ist (vgl. BGH NZG 2010, 939 ff). Dieser Durchschnittswert beläuft sich nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers vom 1. Juli 2010 auf 14,33 Euro und entspricht mithin der festgelegten Barabfindung in gleicher Höhe.
Eine Erhöhung, der sich aus dem durchschnittlichen Börsenkurs ergebenden Abfindungsbetrages über die gewährte Entschädigung von 14,33 Euro hinaus, ist nicht veranlasst. Denn eine Ermittlung des Unternehmenswerts anhand der Ertragswertmethode, ergibt einen geringeren Wert als dem durch den Börsenkurs abgebildeten Verkehrswert der Aktien der Beteiligten.
Der Vertragsprüfer hat auch im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung vom 29.4.2013 bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet (vgl. BGH AG 2003, 627/628; OLG Düsseldorf AG 2001, 189/190). Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird (vgl. BayObLGZ 1998, 231 ff). Der Ertragswert eines Unternehmens wird durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung allerdings auch, dass die vorliegenden Gutachten ihren zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nach, nicht in der Lage sein können, mathematisch einen exakten oder "wahren" Unternehmenswert am Stichtag festzustellen. Dem Gutachter kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Absatz 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH ZIP 2001, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLGZ AG 2006, 41).
Der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers und die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme sind geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Unternehmenswert gemäß § 287 Absatz 2 ZPO zu schätzen. Insbesondere ist die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Unternehmenswert nicht erforderlich.
Der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen. Die Einschaltung eines vom Gericht bestellten Vertragsprüfers soll dem präventiven Schutz der Anteilseigner dienen, indem der Vertragsbericht einer sachkundigen Plausibilitätskontrolle unterworfen wird. Gerade die Angemessenheit der Abfindung ist Gegenstand dieses präventiven Aktionärsschutzes. Das Gutachten des Vertragsprüfers kann deshalb im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf BB 2000, 1108). Dass seine Prüfung regelmäßig, gleichzeitig mit dem Erstellen des Vertragsberichts erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich um eine unabhängige Prüfung handelt und begründet für sich genommen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg ZIP 2004, 2288).
Die Kammer schätzt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertragsprüfers und des Vorbringens der Beteiligten den Unternehmenswert der Gesellschaft zum Stichtag auf 9,31 € Euro je Aktie. Die Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die von den Vertragsprüfern gebilligten Ansätze der Bewertungsgutachter als taugliche Grundlage für eine Schätzung zu erschüttern. Dies ergibt sich aus den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzend eingeholten Ausführungen des Vertragsprüfers vom 29.4.2013. Im Rahmen dieser Ausführungen kommt der Vertragsprüfer in nachvollziehbarer und überzeugender Art und Weise zu dem Ergebnis, dass sämtliche von den Antragstellern gemachten Einwendungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung der Barabfindung über den bereits gewährten Betrag von 14,33 Euro je Stückaktie hinausführen. Hierbei hat der Vertragsprüfer zwar nicht diejenigen Werte angegeben, die sich bei Zugrundelegung sämtlicher Einwendungen der Antragsteller ergeben. Der Vertragsprüfer hat jedoch ausgeführt, dass sich selbst bei Berücksichtigung der von ihm in Übereinstimmung mit der Kammerrechtsprechung für berechtigt gehaltenen Einwendungen der Antragsteller nur marginale Änderungen an dem von ihm als zutreffend ermittelten Wert ergeben.
Soweit einzelne Antragsteller gegenüber der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Vertragsprüfer noch Einwendungen erhoben haben, sind diese Einwendungen nicht geeignet, einen Unternehmenswert zu begründen, der einen Betrag von mehr als 14,33 Euro je Aktie entsprechen würde.
Soweit die Antragstellerin zu 12. rügt, die abgeschriebenen Forderungen der LAG und RSE AG gegen die WCM-Gruppe bzw. entsprechende Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegen ihre Organe sowie die Einbringung der SIG Beverages über Wert seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, bleibt zunächst festzuhalten, dass es einen "wahren Wert" des Aktieneigentums nicht gibt, der im Rahmen einer an den Kriterien "richtig" oder "falsch" orientierten Prüfung ermittelt werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Aktenzeichen 20 W 7/11). Aus diesem Grund sind auch die Einwendungen weiterer Antragsteller gegenüber der vom Vertragsprüfer zugrunde gelegten Planung nicht geeignet, einen höheren Unternehmenswert mit der Folge eines erhöhten Abfindungsbetrages zu begründen. Im Übrigen hat der sachverständige Prüfer als Ergebnis seiner ergänzenden Ausführungen vom 29.4.2013 festgehalten, dass eine Berücksichtigung der Einwendungen der Antragsteller lediglich marginale Auswirkungen auf den sich dann ergebenden Abfindungsbetrag haben würde.
Letztlich besteht kein Anspruch auf Vorlage der Einbringungsunterlagen durch die Antragsgegnerin. Der Sachverhalt ist mit der Anhörung des sachverständigen Prüfers hinreichend aufgeklärt worden. Die Antragsgegnerin ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere der Wirtschaftprüfungsgesellschaft vorzulegen. Es fehlt bereits an einem durchsetzbaren Anspruch des Auftraggebers - hier also der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin - gegen den Wirtschaftsprüfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere (vgl. Winter in Simon, SpruchG, § 7 Rdn. 58 m.w.N.).
Der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 4,5 Prozent nach persönlichen Steuern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 59. - 64., 31. und 37. - 40. nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Marktrisikoprämie von lediglich 3 % nicht zu rechtfertigen. Die Kammer folgt hierbei den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart im Beschluss vom 18.12.2009 (20 W 2/08) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Die Vorgehensweise des Vertragsprüfers, statt der Berücksichtigung eines unternehmensindividuellen Betafaktors der LAG einen geeigneten Betafaktor anhand einer Peer-Group abzuleiten, ist nicht zu beanstanden. Der Vertragsprüfer hat in seinem Gutachten von 29.4.2013 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die zur Bestimmung des Beta-Faktors gebildete Peer-Group aus denjenigen Unternehmen gebildet wurde, die am ehesten mit dem wirtschaftlichen Betätigungsfeld der L AG verglichen werden könne. Soweit der Antragsteller zu 59. - 64., 31., 37. - 40., 50. und 51. in diesem Zusammenhang vortragen, bei richtiger Berücksichtigung eines monatlichen Beta-Faktors vom 0,56 ergebe sich ein Unternehmenswert von 10,71 € je Aktie ist zu berücksichtigen, dass dieser Wert, da eine Anpassung des Basiszinses im Übrigen aufgrund vorstehender Ausführungen nicht veranlasst ist, immer noch unter dem gewährten Abfindungsbetrag bleibt.
Der vom Vertragsprüfer angenommene Wachstumsabschlag in Höhe von 1 Prozent ist entgegen der Auffassung der einiger Antragsteller nicht zu beanstanden. Mit dem Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, bei der der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass Unternehmen die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen und gegebenenfalls an Kunden weiterzugeben, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.2008, Aktenzeichen 26 W 6/06 [AktE]). Die vom Vertragsprüfer vorgenommene Darstellung der Planung der LAG verdeutlicht, dass im Ergebnis Wachstumsraten geplant wurden, die mindestens im Rahmen eines Wachstumsabschlags von 1 Prozent liegen. Daher ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der angenommene Wachstumsabschlag von 1 Prozent überhöht ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich für die Gerichtskosten aus § 15 Absatz 2 SpruchG und hinsichtlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre aus § 6 Absatz 2 SpruchG. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller waren nicht zu erstatten. Angesichts der Erfolglosigkeit der Anträge sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, vom Grundsatz des § 15 Absatz 4 SpruchG abzuweichen, wonach die Antragsteller ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben.
Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str.1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird sie ihr abzuhelfen; anderenfalls wird die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt.
Anstelle der Beschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe der §§ 75 FamFG, 566 Abs. 2 - 8 ZPO statt, wenn
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
LG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.02.2014
Az: 31 O 6/11 [AktE]
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