Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 253/03
(BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az.: 32 W (pat) 253/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 31. Januar 2002 für Tee, Früchtetee, Teemischungenangemeldete und am 21. Mai 2002 in das Register eingetragene Marke 302 04 378 Träumerei mit Schumannist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 399 20 901 Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Schutz, u.a. für Tee.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Juni 2003 zurückgewiesen. Trotz teilweiser Warenidentität (bezüglich Tee) und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe mangels Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Vor- und Familiennamen - wie hier in der Widerspruchsmarke - würden als Gesamtbegriff nicht auf den Nachnamen verkürzt (unter Hinweis auf BGH GRUR 2000, 233 - ELFI RAUCH). Die angegriffene Marke stelle ebenfalls einen Gesamtbegriff dar. Da aber der Vorname fehle, weise sie nicht ohne weiteres auf den Komponisten Schumann hin, zumal dessen Name ein häufig anzutreffender deutscher Familienname sei. Eine zu Verwechslungen führende begriffliche Ähnlichkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Beide Marken stellten keine Synonyme dar; entferntere Begriffsähnlichkeiten oder -anklänge reichten nicht aus. Es bestehe auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Die Widersprechende verfüge nicht über eine Zeichenserie mit dem Bestandteil "Schumann". Nur für einen kleinen Teil des Publikums, nämlich in der klassischen Musik Bewanderten, weise der Name Schumann auf den deutschen Komponisten Robert Schumann (1810 - 1856) hin. Für den weit überwiegenden Teil des angesprochenen breiten Verkehrs erschließe sich diese Assoziation jedoch nicht ohne weiteres.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 13. Juni 2003 aufzuheben und die Marke 302 04 378 im Register zu löschen.
Seiner Ansicht nach besteht insbesondere die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich in Verbindung gebracht werden. Er - der Widersprechende - verfüge außer der Widerspruchsmarke über vier weitere Marken, die sich sämtlich auf Robert Schumann bezögen. Er betreibe in Zwickau, der Geburtsstadt Robert Schumanns, eine Konditorei/ein Cafe. Dem breiten Publikum sei dieser Komponist keineswegs so unbekannt, wie die Markenstelle angenommen habe. In Zwickau gebe es ein Robert-Schumann-Haus, außerdem werde dort ein Robert- Schumann-Wettbewerb mit Teilnehmern aus aller Welt ausgetragen. Selbst an den dortigen Autobahnen werde durch Schilder auf Robert Schumann hingewiesen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Widersprechende verfüge über keine Zeichenserie; dessen verschiedene Marken wiesen keinen wesensgleichen Stamm auf.
II.
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken unter keinem Gesichtspunkt der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 - IMS).
Zwar liegt Warenidentität bezüglich "Tee" vor. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus durchschnittlich. Der Ansicht des OLG Dresden (NJW 2001, 615 - Johann Sebastian Bach), wonach die Namen bekannter historischer Persönlichkeiten, insbesondere Komponisten, generell kennzeichnungsschwach seien, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden; es handelt sich hier um eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des konkreten Warenbezugs.
Die Vergleichsmarken sind einander aber nicht in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise ähnlich. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der die eine Marke irrtümlich für die andere gehalten würde, die Unterschiede beider Marken also unbemerkt blieben, kann - auch aus der manchmal undeutlichen Erinnerung heraus - vorliegend mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Gesamteindruck beider Marken ist hierfür zu unterschiedlich. Schriftbildlich unterscheiden sich beide Marken nicht nur durch die besondere Typographie der Widerspruchsmarke, sondern auch durch die jeweils abweichenden, dem Namen Schumann voranstehenden bzw. nachfolgenden Wortbestandteile.
Auch das Klangbild beider Marken weist bei deren vollständiger Wiedergabe keine Annäherungen auf. Marken, welche - wie hier die Widerspruchsmarke - aus der Folge von Vor- und Familiennamen einer Person bestehen, werden nicht nur durch den Nachnamen geprägt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 432) und bei der Benennung im allgemeinen nicht auf diesen verkürzt. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob der Verkehr in der Lage ist, den Namen Robert Schumann mit dem Komponisten in Verbindung zu bringen. Kennern klassischer Musik sind durchweg auch die Vornamen bekannter Komponisten vertraut; sie haben - jedenfalls bei nur einem Vornamen - keine Veranlassung, diesen wegzulassen, wenn ihnen der Gesamtname als Marke begegnet. Soweit aber Verbrauchern der Name Robert Schumann nichts sagt oder sie ihn bei einer Alltagsware wie Tee, um die es hier geht, nicht mit dem Komponisten assoziieren, werden sie die Marke gleichfalls nicht verkürzt nur mit dem Nachnamen benennen, weil bei einem häufig vorkommenden "Allerweltsnamen" wie Schumann der Vorname zur Unterscheidbarkeit von anderen Trägern dieses Nachnamens beiträgt.
Die jüngere Marke wird maßgeblich durch das am Anfang stehende Wort "Träumerei" geprägt. Hier liegt der kennzeichnende Kern dieser Marke, während "mit Schumann" eher begleitenden Charakter hat. Das Publikum hat keine Veranlassung, diese Marke nur mit dem Namen "Schumann" zu bezeichnen. Auch begrifflich ist eine Träumerei, die man zusammen mit Schumann (sei es nun der Komponist oder ein anderer Träger dieses Namens) erlebt, nicht identisch mit der betreffenden Person selbst.
Die Gefahr einer Verwechslung infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens, bei der zwar erkannt wird, dass es sich um unterschiedliche Marken handelt, aber aufgrund von Übereinstimmungen in prägenden Teilen irrtümlich auf ein und dieselbe betriebliche Herkunft geschlossen wird, ist ebenfalls nicht gegeben. Die - insgesamt fünf - Marken des Widersprechenden, die einen Bezug zu Robert Schumann aufweisen, sind zu unterschiedlich gebildet, als dass von einer Zeichenserie gesprochen werden könnte. Zwei dieser Marken sind reine Bildzeichen, in denen - ohne nähere Erläuterung - nicht ohne weiteres der Komponist Robert Schumann erkannt werden wird. In der weiteren Wort-Bild-Marke geht der Name Schumann innerhalb der - sehr klein gehaltenen - Bezeichnung "Robert Schumann Stadt" völlig unter. Die Wortmarke "Dr. Engelmann's Schumann-Träume" wird maßgeblich durch den am Anfang stehenden Namen des Widersprechenden geprägt (was wohl auch der Grund dafür ist, dass aus dieser Marke kein Widerspruch erhoben wurde).
Im übrigen ist die Ware "Tee" ein Massenprodukt, welches sich an breiteste Abnehmerkreise wendet, von denen nur ein geringer Teil das Klavierstück "Träumerei" von Robert Schumann kennen wird. Auch darf nicht auf die besonderen Verhältnisse in Zwickau und Umgebung abgestellt werden, da Marken bundesweiten Schutz genießen. Für den überwiegenden Teil des Publikums liegt eine gedankliche Verbindung zwischen beiden Marken nicht nahe. Aber selbst soweit ein bestimmter gebildeter und musikinteressierter Konsumentenkreis in der Lage ist, die Verbindung zwischen "Robert Schumann" und der "Träumerei mit Schumann" herzustellen, wird er nicht ohne weiteres hinter beiden Marken denselben Hersteller vermuten. Bei - wie hier - in der äußeren Erscheinung und im Aufbau völlig unterschiedlichen Marken genügt nicht jedwede Assoziation zur Annahme dieser Art von Verwechslungsgefahr (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdn 459).
Winkler Kruppa Viereck Ju
BPatG:
Beschluss v. 08.09.2004
Az: 32 W (pat) 253/03
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