Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. März 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 82/13
(BGH: Beschluss v. 12.03.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 82/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am 21. November 2012 gefasst worden sind.
1. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Mitgliederversammlung den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 entlastet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser Beschluss sei aufzuheben, weil die Beklagte im Bereich der Aus- und Fortbildung ohne tragfähige Grundlage Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen geleistet habe (Klageantrag 1). Betroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine K. , B. und A. für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "J. e.V.", ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die Beklagte angebotenen und organsierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt). Ferner hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 vor Fassung des Entlastungsbeschlusses durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft inhaltlich und nicht - wie geschehen - rein rechnerisch prüfen lassen müssen.
2. Wegen der vorgenannten, seiner Meinung nach unberechtigten Ausgaben, die die Kammerversammlung ganz oder zum Teil auch für das Jahr 2013 bewilligt hat, greift der Kläger weiter den unter dem Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss an, mit dem der Kammerbeitrag für das Jahr 2013 auf 240 € festgesetzt worden ist (Klageantrag 2). Ohne die Bewilligung dieser Ausgaben hätte der Beitrag nach seinem Vortrag auf 200 € ermäßigt werden können.
3. Schließlich beantragt der Kläger, die Neuwahl eines Teils des Vorstands der Beklagten für ungültig zu erklären (Klageantrag 3). Er sieht einen Ungültigkeitsgrund darin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung nicht näher bestimmten Anwaltvereinen und damit Nichtmitgliedern der Kammer ein Wahlvorschlagsrecht zugebilligt habe. Darüber hinaus sei die Wahl aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
4. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
II.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Klageantrag 1 (Entlastung des Vorstandes) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 BRAO a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen Beschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der Ungültig- oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 BRAO), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Daran fehlt es hier.
Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ 29/88, BGHZ 106, 199, 201 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 89 BRAO Rn. 41 f.; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.). Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19).
Die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, aaO). Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers verletzt worden sein könnten, behauptet er selbst nicht.
b) Auch mit seinem Klageantrag 2 (Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 "in Verbindung mit Mittelbewilligung") kann der Kläger nicht durchdringen.
aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den durch den Kläger nicht angegriffenen Darlegungen des Anwaltsgerichtshofs zufolge bewegt sich die absolute Höhe des Kammerbeitrags mit 240 € im Rahmen des auch bei anderen Rechtsanwaltskammern Üblichen.
bb) Der Kläger greift die Höhe des Kammerbeitrags nicht aus den genannten Gründen an, sondern bringt insbesondere vor, es seien - wie schon in den Jahren zuvor - für das Geschäftsjahr 2013 rechtlich unzulässige Ausgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung bewilligt worden, die sich beitragserhöhend ausgewirkt hätten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich eingehend mit den Angriffen des Klägers gegen einzelne Haushaltspositionen auseinandergesetzt. Ergänzend ist zu bemerken:
(1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.). Daran gemessen liegt eine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung in den nachgenannten Bereichen nicht vor.
(a) Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen K. , B. und A. geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im Bereich der der Beklagten durch § 71 Abs. 4 BBiG originär zugewiesenen Aufgaben. Der Senat hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.). Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei Aufgabenübernahme durch die Beklagte sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die Beklagte hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher Beurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im Jahr 2013. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist in Einklang mit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs als vertretbar anzusehen.
(b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14). Der Kläger trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das Land N. pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die Beklagte und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der Beweis eines "Notstandes" beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt der genannten Senatsentscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331, 333 StGB) verwirklicht. Es ist - die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt - schon keine "Unrechtsvereinbarung" ersichtlich (vgl. etwa MünchKommStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.).
(2) Hinsichtlich der durch die Beklagte betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der Senat eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden Klägers schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen Bericht des Schatzmeisters der Beklagten, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, "im Ergebnis kostendeckend". Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein "J. e.V.". Bei einem Zuschuss von 12.000 € im Jahr 2013 gemäß dem Vortrag der Beklagten würde die hierdurch verursachte Belastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die Bemessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann. Auf die zu beiden Positionen in der Sache angestellten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs kommt es daher nicht mehr an.
c) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht von einer Ungültigerklärung der Vorstandswahlen abgesehen.
aa) Soweit der Kläger seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl darauf stützt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung neben Kammermitgliedern auch "Anwaltvereinen" ein Wahlvorschlagsrecht einräumt, geht dies in Übereinstimmung mit der eingehend begründeten Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs fehl. Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall). Das gilt auch dann, wenn sich - was nach dem Vortrag der Beklagten gar nicht der Fall ist - in ihnen nicht ausschließlich Kammermitglieder vereinigen sollten. Wie es zu beurteilen wäre, wenn im konkreten Fall Wahlvorschläge innerhalb der Gremien der örtlichen Anwaltvereine auf Nichtkammermitglieder zurückgingen oder - worauf sich der Kläger beispielhaft beruft - von polnischen oder brasilianischen "Anwaltvereinen" unterbreitet worden wären, muss der Senat nicht entscheiden. Denn für beides existieren keine Anhaltspunkte. Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).
bb) Auch die Chancen von nicht durch die Anwaltvereine vorgeschlagenen Wahlbewerbern werden durch die Regelung nicht in zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind. Genauso klar ist andererseits, dass Wahlbewerber, die sich - wie vorliegend der Kläger - erst in der Mitgliederversammlung zu einer Kandidatur bereitfinden, ohne zuvor für sich geworben zu haben, zunächst eine schlechtere Ausgangsposition haben. Dies hat aber nichts mit der durch den Kläger beanstandeten Satzungsbestimmung zu tun. Dass der Kläger nicht von vornherein chancenlos war, erweist im Übrigen der Umstand, dass er trotz der eher ungünstigen Ausgangsbedingungen 68 Stimmen auf sich vereinigen konnte.
cc) Alle weiteren durch den Kläger vorgetragenen Rügen zur Ausgestaltung des Stimmzettels und der dadurch beeinflussten Wahlprozedur sind gleichfalls nicht durch die Ausgestaltung der Satzung oder durch diesen benachteiligende "Schikanen" der Versammlungsleitung bedingt. Vielmehr sind sie maßgebend auf die späte Kandidatur des Klägers zurückzuführen, auf die die Versammlungsleitung nicht vorbereitet sein konnte. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs.
dd) Entsprechendes gilt für die erst in späteren Schriftsätzen vorgebrachten Behauptungen von Wahlfehlern, die sich - wie der Kläger ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt hat - im Wesentlichen in Mutmaßungen erschöpfen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Wahlfehler sind nicht vorhanden.
2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des Bundesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, Rn. 9; vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs über 1.300 Seiten umfasst und dass sich das angefochtene Urteil eingehend mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzt, ergibt den Zulassungsgrund nicht. Dies erhellt schon daraus, dass es andernfalls die Partei in der Hand hätte, durch möglichst umfangreichen Vortrag und durch Vorlage möglichst umfänglicher Anlagenkonvolute zu oftmals nicht entscheidungserheblichen Fragen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, BRAK-Mitt. 2014, 279 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise durch die Rechtsprechung bereits geklärt, teilweise nicht entscheidungserheblich, teilweise haben sie singulären Charakter.
Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund der Senat korrigierend eingreifen sollte.
c) Der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ist offensichtlich nicht gegeben.
3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er erblickt die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes in dem Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO zurückgewiesen hat. Hierzu sei der Anwaltsgerichtshof aber verpflichtet gewesen, weil die Beklagte die Partnerschaftsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mandatiert habe. Dieser gehöre aber ein Mitglied des (für das gegenständliche Verfahren nicht zuständigen) 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs an.
a) Der Vortrag des Klägers geht schon deswegen ins Leere, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehrfach versichert hat, die Beklagte in eigener Person zu vertreten. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Solchen Anlass geben ihm auch nicht die durch den Kläger mehrfach vorgetragenen "Indizien" (unter anderem die teils durch den Prozessbevollmächtigten verwendete und von ihm schlüssig mit Gewohnheit begründete Verwendung der "Wir-Form") für eine gleichwohl gegebene Vertretung durch die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 67 Abs. 5 VwGO vorläge, könnte das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht beruhen. Denn die Prozesshandlungen des einem Vertretungsverbot unterliegenden Bevollmächtigten blieben nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam (vgl. auch Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 15).
b) Schon im Blick darauf, dass von einer "Alleinvertretung" der Beklagten durch den Bevollmächtigten auszugehen ist, vermag der Kläger mit einer Berufung auf ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes Gebot der "Waffengleichheit" nicht durchzudringen. Die Beklagte ist im Übrigen in der Wahl ihres Bevollmächtigten grundsätzlich frei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat setzt den Streitwert letztlich in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof und aus den von ihm genannten Gründen auf insgesamt 25.000 € fest (§ 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Die Bemühungen des Klägers, zu einer noch niedrigeren Bemessung des Geschäftswerts zu gelangen, können keinen Erfolg haben.
Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
BGH:
Beschluss v. 12.03.2015
Az: AnwZ (Brfg) 82/13
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