Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 28/98
(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1999, Az.: 6 U 28/98)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997 - 14 O 238/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Unter Abweisung der Klage im Óbrigen wird der Beklagte zu 2) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Zustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken und/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der Erlebnisgastronomie in Bergheim die Bezeichung "Bergheimer Steffi" und/oder in Zülpich die Bezeichnung "Zülpicher Steffi" zu benutzen. Im Óbrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die in I. Instanz angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin mit 3/4 auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat 1/4 der Gerichtskosten I. Instanz sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die-jenigen der Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen. Von den in II. Instanz entstandenen Gerichtskos-ten haben die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten mit 2/3 aufer-legt. Sie hat außerdem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in vollem Umfang zu tragen. Die im Óbrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 2) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM sowie die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht jeweils die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Kostenausspruch darf der Beklagte zu 2) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor eine Sicherheitsleistung in eben dieser Höhe erbringt. Den Parteien wird jeweils gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten- und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen. Wert der Beschwer: - für die Klägerin: 70.000,-- DM;- für den Beklagten zu 2): 80.000,-- DM.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit Ende 1989 (Bl. 39/156 d. A.) die in Köln gelegene Gaststätte "Wiener Steffie". In 1986 hatte sie in Wuppertal eine ebenfalls mit "Wiener Steffi" bezeichnete Gaststätte eröffnet, die noch heute unter dieser Bezeichnung existiert.
Die Klägerin hat ferner die aus Bl. 12 d. A. ersichtliche Wort-/Bildmarke "Wiener Steffie Heuriger" zur Eintragung angemeldet (AZ H 70 703/42 Wz.); die Anmeldung wurde unter dem Datum des 31.03.1994 bekanntgemacht. Die Eintragung der Marke zugunsten der Klägerin ist zwischenzeitlich erfolgt.
Die Beklagten unterhalten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit Ende 1993/1994 die in Bonn gelegene Schankwirtschaft und Diskothek "Bonner Steffi". Der Beklagte zu 2) allein betreibt daneben seit Mai 1996 in Bergheim und seit September 1995 in Zülpich zwei weitere Schankwirtschaften nebst Tanzveranstaltungen unter den jeweiligen Bezeichnungen "Bergheimer Steffi" und "Zülpicher Steffi".
Die Klägerin, welche ihre Kölner Gaststätte "Wiener Steffie" zum Bereich der Erlebnisgastronomie zählt, in der u. a. Tanzveranstaltungen und Unterhaltungsprogramme für "Leute mit Humor" der Gattung "Karneval das ganze Jahr" geboten werden (Bl. 45/46 ff, 57 f/59 d. A.), greift die beklagtenseits erfolgte Verwendung der vorstehenden, jeweils den Bestandteil "Steffi" aufweisenden Kennzeichen zur Benennung von Gastronomiebetrieben als sowohl nach markenrechtlichen, als auch nach wettbewerblichen Grundsätzen unzulässiges Verhalten an.
Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die Beklagten in ihren gastronomischen Betrieben jeweils ein ihrem, der Klägerin, Angebot vergleichbares Programm veranstalteten. Hinsichtlich der näheren Art der in der Kölner Gaststätte der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen wird dabei auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. April 1997 (Bl. 39-41 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Infolge der von den Beklagten zur Benennung ihrer ein vergleichbares Angebot bietenden Lokale gewählten, aus der Kombination der jeweiligen Städtenamen mit dem Begriff "Steffi" gebildeten Kennzeichen werde eine erkennbare Beziehung zu ihrem, der Klägerin, Gastronomiebetrieb "Wiener Steffie" hergestellt. Es werde der Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um ihr, der Klägerin, Unternehmen handele. Denn die von ihr verwendete Bezeichnung "Wiener Steffie" habe sich zu einem "Markenzeichen" entwickelt, das - so hat die Klägerin behauptet - im Hinblick auf die klägerseits angebotenen Leistungen eine Qualitätszusage enthalte und unter den Besuchern und Gästen besondere Wertschätzungen genieße. Die von den Beklagten verwendete identische Bezeichnung "Steffi" mit dem Zusatz der jeweiligen Städtenamen in Verbindung mit dem in wesentlichen Elementen gleichen Angebot erwecke bei den Interessenten den Eindruck, als handele es sich um Betriebe der Klägerin in Bonn, Bergheim und Zülpich mit qualitativ gleichwertigem Angebot. Die aufgrund der Identität der von ihr, der Klägerin, verwendeten Bezeichnung "Wiener Steffie" mit den von den Beklagten gebrauchten Kennzeichen hervorgerufene Gefahr von Verwechslungen habe sich auch bereits praktisch ausgewirkt. Es sei tatsächlich zu Verwechslungen gekommen: Stammgäste ihrer, der Klägerin, Kölner Gaststätte "Wiener Steffie" hätten sich nach einem Besuch in den "Steffi-Lokalen" der Beklagten über die dortigen Leistungen bei ihr beschwert. Interessenten hätten versucht, über ihr Lokal Tischreservierungen für die Steffi-Betriebe der Beklagten vorzunehmen. Überdies habe ein Stammgast ihrer "Wiener Steffie" in Köln sich danach erkundigt, ob auch "die anderen Läden der Kette" wie z. B. der Betrieb in Bergheim an einem bestimmten Feiertag geöffnet seien. Diese Umstände machten deutlich, dass die Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnung "Steffi" werbewirksam von dem Ruf und der Wertschätzung profitieren wollten, die sie - die Klägerin - für ihr Lokal genieße. Die Beklagten, die eine entsprechende Herkunftsvorstellung bewusst für eigene Zwecke ausnutzten, schädigten dabei ihren, der Klägerin, guten Ruf, da ihr Angebot in keiner Weise der Leistung entspreche, die sie ihren Gästen biete. Dabei sei es auch unerheblich, dass die Beklagten den in die Bezeichnungen ihrer Lokale eingestellten Begriff "Steffi" nur mit "-i" und nicht wie sie - die Klägerin - mit "-ie" schrieben. Im Verkehr, der die Bezeichnungen nicht unmittelbar, sondern in aller Regel aus der Erinnerung miteinander vergleiche, müsse aufgrund des hohen Ähnlichkeitsgrades und der klanglichen Teilidentität der Bezeichnungen der Eindruck entstehen, es handele sich bei den solcherart gekennzeichneten, vergleichbare Programme und Veranstaltungen bietenden Betrieben der Beklagten um "Ableger" der Klägerin in Bonn, Bergheim und Zülpich. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei dabei auch gerade der in den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen jeweils nahezu identisch verwendete Begriff "Steffie/Steffi" maßgebend. Dieser Kennzeichenbestandteil sei das die Bezeichnung beherrschende Element, was umso mehr gelte, als im Verkehr für ihre Gaststätte auch die Kurzbezeichnung "Steffie" üblich sei. Das Hinzufügen der jeweiligen Städtenamen schließe die durch die Bestandteile "Steffie/Steffi" begründete Verwechslungsgefahr nicht aus, sondern fördere sogar die Vermutung über betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge. Nach alledem erweise sich ihr, der Klägerin, Unterlassungsbegehren nicht nur aus den §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 4 MarkenG als begründet, sondern finde seine Rechtsgrundlage auch in den §§ 1, 13 UWG, §§ 12, 823 BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne ihre - der Klägerin - Zustimmung die Bezeichnung "Bonner Steffi" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen;
2.
den Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne ihre - der Klägerin - Zustimmung die Bezeichnungen "Bergheimer Steffi" und "Zülpicher Steffi" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eingewandt, dass eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Übereinstimmung des in den für die beiderseitigen Gastronomiebetriebe gewählten Bezeichnungen enthaltenen Bestandteils "Steffi/Steffie" schon wegen der unterschiedlichen Art der Gaststätten bzw. des in ihnen gebotenen Programms ausscheide. Es treffe nicht zu, dass die Parteien gleichermaßen im Bereich der Erlebnisgastronomie tätig seien. Aus ihrer zur Eintragung angemeldeten Marke ergebe sich vielmehr, dass die Klägerin nicht im Bereich der Erlebnisgastronomie mit Tanzveranstaltungen und Unterhaltungsprogrammen tätig sei, sondern dass Zeichenschutz für den Bereich von Weingaststätten erstrebt werde. Bei ihren, der Beklagten, Betrieben handele es sich hingegen ausschließlich um Tanzveranstaltungslokale bzw. Diskotheken und Bierhallen. Die Klägerin wolle demgegenüber in ihrem Lokal - worauf bereits ihre eingetragene Firma hinweise - offensichtlich die Atmosphäre eines Wiener Heurigen Lokals vermitteln. Dementsprechend laute auch die Bezeichnung des Geschäftslokals selbst nicht etwa "Kölner Steffie" sondern gerade "Wiener Steffie". Sie, die Beklagten, hätten indessen mit der Bezeichnung ihrer vom Angebot der klägerischen Gaststätte abweichenden Gastronomiebetriebe jeglichen Hinweis auf eine "Wiener"- oder "Heurigen"-Atmosphäre unterlassen. Die klägerseits befürchtete gedankliche Verbindung zu ihren - der Beklagten - Gastronomiebetrieben stelle der Verkehr angesichts dieser Situation nicht her. Allein den in den verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen verwendeten Begriff "Steffie/Steffi" habe die Klägerin aber weder für sich schützen lassen, noch könne er zu ihren Gunsten geschützt werden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 1997 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das in einem von der Klägerin gegen einen Dritten angestrengten Unterlassungsprozess ergangene Urteil (Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH ./. Wiener Steffi Weilerswist 14 O 244/96 LG Bonn) hat das Landgericht ausgeführt, dass die lediglich "lautmalerische Ähnlichkeit des Namensbestandteils Steffi" die geltend gemachten Unterlassungsbegehren nicht rechtfertige. Denn die Bezeichnung "Steffi", so hat das Landgericht weiter zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei gerade auch im rheinischen Raum für viele Bezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich. Ihr komme deshalb keine besondere Kennzeichnungskraft zu. Auf mögliche Parallelen in der Gestaltung der in den Gaststätten jeweils gebotenen Programme und Veranstaltungen könne die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen, da das von ihr gebotene Programm keine schutzwürdige Besonderheit aufweise.
Gegen dieses ihr am 10. November 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Dezember 1997 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 9. Februar 1998 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.
Es treffe nicht zu, so führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen aus, dass die Bezeichnung "Steffi" gerade im rheinischen Raum für viele Bezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich sei (Bl. 102 d. A.). Das Landgericht habe ferner verkannt, dass der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch seine Grundlage in § 14 Abs. 5 MarkenG finde. Die von den Beklagten für Geschäftslokale mit "Erlebnisgastronomie" verwendeten, den jeweiligen Bestandteil "Steffi" aufweisenden Bezeichnungen verletzten die an der Marke "Wiener Steffie Heuriger" zu ihren - der Klägerin - Gunsten bestehenden Rechte. Denn zwischen den "Waren" des dem Klagezeichen zugrundeliegenden Warenverzeichnisses, nämlich "Bewirtung", und denjenigen "Waren", für welche die Beklagten die Bezeichnung "Steffi" benutzten, bestehe Identität. Die angegriffene Benutzung erfolge dabei auch zeichenmäßig (Bl. 103 d. A.). Die Beklagten könnten weiter auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass zu ihren, der Klägerin, Gunsten als "Markenzeichen" "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" geschützt sei, wohingegen beklagtenseits lediglich das Wort "Steffi" in zudem anderer Schreibweise gebraucht werde (Bl. 103 d. A.). Denn in Köln habe es sich eingebürgert, den klägerischen Gastronomiebetrieb bzw. das Kölner Lokal ebenfalls nur mit dem Schlagwort "Steffie", allenfalls noch mit "Wiener Steffie" zu bezeichnen. Keiner ihrer Gäste benutze für die in Köln bestehenden gastronomischen Räume die Bezeichnung "Wiener Steffie Weingaststätte" (Bl. 104 d. A.). Aufgrund der Identität der in den Gastronomiebetrieben der Parteien jeweils gebotenen Leistungen (Schankwirtschaft mit Diskothekenbetrieb) sowie der in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht identischen "Betriebsnamen" werde danach aber die Gefahr von Verwechslungen i. S. von § 14 Abs. 5 MarkenG begründet. Es liege ferner auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG vor. Denn die bereits in erster Instanz dargelegten Anrufe von Gästen bzw. Interessenten in ihren - der Klägerin - Geschäftsräumen belegten eine sich zu ihren Gunsten herausgebildete Verkehrsauffassung dahin, dass mit der Bezeichnung "Steffie/Steffi" allein sie, die Klägerin, identifiziert werde und dass an anderen Orten im Umkreis des klägerischen Geschäftsbetriebes eröffnete, den Bezeichnungsbestandteil "Steffi" aufweisende Lokale als zu ihr, der Klägerin, gehörend angesehen würden (Bl. 105 d. A.). Auch wenn es schließlich im übrigen zutreffe, dass ihre vollständige Firma "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" laute, trete sie, die Klägerin, im Geschäftsverkehr ebenfalls unter der "Kurzbezeichnung" "Wiener Steffie" auf (Bl. 148 d. A.). Dem Wortbestandteil "Steffie" komme dabei auch prägende Bedeutung zu. Die jeweils hinzugesetzten Ortsnamen seien demgegenüber nur von untergeordneter Funktion. Der Verkehr orientiere sich vielmehr allein an der Bezeichnung "Steffie/Steffi" sowie an dem übereinstimmenden Unterhaltungsangebot (Bl. 149 d. A.).
Hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches und des Wirkungsbereiches ihrer in Köln gelegenen Gaststätte "Wiener Steffie" behauptet die Klägerin, dass sie Kunden im gesamten Regierungsbezirk Köln habe. Diese Kunden würden regelmäßig mit Rundschreiben mindestens einmal im Quartal angeschrieben und auf das Programm der Klägerin aufmerksam gemacht. Darüber hinaus werbe sie, die Klägerin, gelegentlich in Kinos für sich. Auch würden an einer Vielzahl von Stellen im Regierungsbezirk Köln in Kartenständern Visitenkarten betreffend ihre, der Klägerin, Gaststätte ausliegen. Weiterhin verteile sie bei Großveranstaltungen in Köln Freibiergutscheine als Werbemaßnahme. Sie, die Klägerin, schalte zwar in der örtlichen und überregionalen Tagespresse für die Bereiche Bonn, Aachen, Eifel und Bergisches Land nur noch selten Werbeanzeigen. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich, da ihr Kundenstamm derart groß sei, dass auch ohne diese Werbung in der Tagespresse der Geschäftsbetrieb gewährleistet sei. Im Übrigen würden auch Stammkunden neue Kunden mitbringen (Bl. 200 ff. d. A.).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 6. November 1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (14 O 238/96)
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich des Regierungsbezirks Köln ohne Zustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken und/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der Erlebnisgastronomie die Bezeichnung "Bonner Steffi" zu benutzen;
2.
den Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich des Regierungsbezirks Köln ohne Zustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken und/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der Erlebnisgastronomie die Bezeichnungen "Bergheimer Steffi" und/oder "Zülpicher Steffi" zu benutzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise den Beklagten eine Umstellungsfrist von 6 Monaten, beginnend ab Rechtskraft des Urteils bezüglich der Verwendung des Begriffes "Steffi" zuzubilligen sowie den Beklagte nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten insbesondere an ihrer Behauptung fest, dass die von den Parteien jeweils unterhaltenen Gastronomiebetriebe ein verschiedenes Programm- und Veranstaltungskonzept anböten. Während sie - die Beklagten - Schankwirtschaften mit Diskothekenbetrieb unterhielten, betreibe die Klägerin ein Weinlokal. Aber selbst bei Unterstellen einer Ähnlichkeit der in den Gastronomiebetrieben jeweils gebotenen Unterhaltungs- und Veranstaltungsprogramme könne die Klägerin einen auf § 14 Abs. 5 MarkenG gestützten Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Denn nach den sich gegenüberstehenden Betriebsnamen scheide eine "Verwechslungsgefahr" sowohl in "schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht" aus. Der von den Parteien verwendete Begriff "Steffi(e)" bestimme den Gesamteindruck des für die Klägerin eingetragenen Wort-/Bildzeichens nicht. Wenn überhaupt, könne das allenfalls für den Bestandteil "Wiener Steffie" des Klagezeichens gelten (Bl. 136/137 d. A.). Jedenfalls aber sei - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt habe - die Bezeichnung "Steffi(e)" gerade im rheinischen Raum für viele Bezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich. Soweit im Verkehr für das Kölner Lokal der Klägerin die Bezeichnung "Wiener Steffie" gebraucht werde, werde durch die von ihnen - den Beklagten - wiederum für ihre Lokale ohne den jeweiligen Zusatz "Wiener ..." verwendeten Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr begründet. Denn würde es sich bei den so benannten Gaststätten tatsächlich um mit dem Lokal der Klägerin zusammengehörige Betriebe handeln, liefen diese sicherlich ebenfalls unter der Bezeichnung "Wiener Steffie" (Bl. 154 d. A.). Die Beklagten monieren schließlich, dass der - im übrigen bestrittene - Vortrag der Klägerin zu deren behauptetem Tätigkeits- und Wirkungsbereich im gesamten Regierungsbezirk Köln zu unsubstantiiert sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in den beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, weil der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG ein - seinem Umfang nach allerdings räumlich zu begrenzender - Unterlassungsanspruch zusteht. Der Beklagte zu 2) hat - indem er die von ihm in den Orten Zülpich und Bergheim jeweils betriebenen Etablissements mit den Bezeichnungen "Zülpicher Steffi" und "Bergheimer Steffi" gekennzeichnet hat - sowohl die in Bezug auf die Firma der Klägerin als auch ihre Gaststättenbezeichnung bestehenden kennzeichenrechtlichen Rechtspositionen verletzt.
Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Klägerin genießt dabei zum einen Schutz des in ihrer Firma enthaltenen Bestandteils "Steffie" gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmenskennzeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr als Firma eines Geschäftsbetriebes benutzt werden. Dabei ist nicht nur die Firma in ihrer Gesamtheit schutzfähig, sondern auch Teile einer Firma, wenn und soweit es sich dabei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 1997, 468/469 - "NetCom" -; BGH GRUR 1997, 845 - "Immo-Data" -; BGH MD 1999, 625/627 - "Altberliner" -). Dem Firmenbestandteil "Steffie" der Klägerin kommt hiernach selbständiger kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Denn es handelt sich bei ihm um ein für sich allein aussprechbares Wort, dem jedenfalls zur Kennzeichnung eines sich mit dem Betrieb von Gaststätten befassenden Unternehmens namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt. Dem steht es nicht entgegen, dass es sich bei "Steffie" um einen weiblichen Vornamen handelt und häufig vorkommenden Vornamen regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F., Rdnr. 202). Denn da "Steffie" gegenüber den weiteren, in der Firma "Heuriger Wiener Steffie Weingaststätten GmbH" der Klägerin verwendeten, lediglich beschreibenden Bestandteilen die einzige rein phantasievoll verwendete Angabe darstellt - Gaststätten werden auch heute noch vorwiegend mit sächlichen Attributen gekennzeichnet und nicht mit weiblichen Vornamen - kommt gerade dem Firmenteil "Steffie" die Eignung zu, sich im Verkehr, der erfahrungsgemäß bei aus mehreren Worten gebildeten "langen" Firmen zu Abkürzungen neigt, als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin, mithin als Mittel zu dessen namensmäßiger Kennzeichnung durchzusetzen. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Bestandteil "Steffie" ihrer Firma tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet hat (vgl. BGH a.a.O.).
Denselben Schutz kann die Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zum anderen aber auch für den in ihrer Gaststätten- bzw. Etablissementsbezeichnung enthaltenen Bestandteil "Steffie" in Anspruch nehmen. Dass die Klägerin sich der Bezeichnung "Wiener Steffie" zur Kennzeichnung ihres Gastronomiebetriebs in Köln überhaupt bedient, ist dem Senat bekannt und wird im Übrigen bestätigt durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April 1997 vorgelegten Werbematerialien. Auch insoweit kommt aber wiederum dem Bezeichnungsbestandteil "Steffie" prägende namensmäßige Kennzeichnungskraft zu. Denn auch wenn dem Begriff "Wiener" zur Kennzeichnung einer in Köln gelegenen Gaststätte kein rein beschreibender Sinngehalt zukommt, ergibt sich eine solche beschreibende Funktion jedenfalls in Bezug auf die Art des in der so bezeichneten Gaststätte gebotenen gastronomischen Angebots, dass seiner Aufmachung nach die Atmosphäre eines "Wiener Heurigen-Lokals" oder der "Wiener Gemütlichkeit" suggeriert.
Die vorbezeichneten, in Bezug auf den Firmen- und Gaststättenbezeichnungsbestandteil "Steffie" bestehenden Schutzrechte der Klägerin (vgl. § 15 Abs. 1 MarkenG), verletzt der Beklagte zu 2), indem er ein mit diesem ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt verwendet, das geeignet ist, Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Der Beklagte zu 2) benutzt für die Benennung seiner Gaststätten in Bergheim und Zülpich die Bezeichnungen "Bergheimer Steffi" und "Zülpicher Steffi". Dabei handelt es sich um einen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, denn der Beklagte benutzt die Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, namentlich als besondere Geschäftsbezeichnung. Insoweit liegt auch eine Annäherung an die Unternehmenskennzeichen der Klägerin vor, welche die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Unterlassungstatbestandes des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Die hierfür mitbestimmende Ähnlichkeit der in Rede stehenden Kennzeichen der Parteien beurteilt sich nach dem Sinngehalt, dem Klang oder dem Erscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Zeichen, wobei für die Annahme der Verwechslungsgefahr Ähnlichkeit in einer dieser Beziehungen genügt (vgl. BGH NJW 1992, 695/696 - "dipa/dip" -; GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F., Rdnr. 327). Der Grad der Annäherung bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, welchen der Verkehr aufgrund seines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1995, 825/827 - "Torres" -). Dabei treten im Gesamteindruck regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede (vgl. BGH a.a.O. - "dipa/dip" -). Die im Streitfall zu beurteilenden Bezeichnungen "Bergheimer Steffi" und "Zülpicher Steffi" für die Gaststätten des Beklagten zu 2) unterscheiden sich von den Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche beide jeweils durch den Bestandteil "Steffie" geprägt werden, nur durch den vorangestellten Ortsnamen und das fehlende "e" am Ende. Entscheidend ist aber, dass auch die Bezeichnungen der Gaststätten des Beklagten zu 2) jeweils durch den Bestandteil "Steffi" geprägt werden. Denn die vorangestellten Ortsnamen haben hier ebenfalls nur beschreibenden Charakter, da sie sich zwanglos aus dem jeweiligen Standort der Gaststätte ergeben. Ist aber einem Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen, kommt diesem bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1996, 774/775 - "falkerun/LE RUN" -). In Ansehung dessen fällt daher die vorangestellte Ortsbezeichnung bei den Unternehmenskennzeichen des Beklagten zu 2) nicht entscheidend ins Gewicht, so dass in klanglicher Hinsicht von einer ganz erheblichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Unternehmenskennzeichen auszugehen ist, zumal bei der Aussprache das fehlende "e" in den Unternehmenskennzeichen des Beklagten zu 2) nicht zum Ausdruck kommt.
Gleichwohl darf hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur auf die Ähnlichkeit der Kennzeichen abgestellt werden. Vielmehr besteht zwischen der Zeichenähnlichkeit, der Unterscheidungskraft des geschützten Unternehmenskennzeichens sowie der Branchennähe der Unternehmen der Parteien eine Wechselwirkung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 553/554 - "apetito/apitta" -). Verwechslungsgefahr ist demnach erst dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der Ähnlichkeit der verwandten Unternehmenskennzeichen auf die Identität der so gekennzeichneten Unternehmen schließt (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) bzw. annimmt, zwischen den Unternehmen bestünden besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 MarkenG, Rdnr. 150). Auch nach diesen Maßstäben ist indessen die Verwechslungsgefahr im Streitfall ohne weiteres zu bejahen. Zu berücksichtigen ist, dass dem Unternehmenskennzeichen (Wiener) "Steffie" als Bezeichnung für den Gastronomiebetrieb der Klägerin zumindest durchschnittliche Unterscheidungskraft zukommt, da nicht die Bezeichnung "Steffie" an sich, sondern die konkrete Art der Verwendung, namentlich die ungebräuchliche Bezeichnung eines Gastronomiebetriebs mit dem weiblichen Vornamen "Steffie" die Unterscheidungskraft ausmacht. Im Übrigen besteht zwischen den Unternehmen der Parteien auch eine erhebliche Branchennähe, da die Parteien zumindest nahezu dieselbe Tätigkeit ausüben: Die Klägerin betreibt eine Gaststätte, in der sie ihren Gästen Tanz und ein besonderes Unterhaltsprogramm anbietet. Dass es sich dabei - wie die Beklagten behaupten - um ein "Weinlokal" handelte, trifft nach den klägerseits vorgelegten Werbeunterlagen nicht zu. Der Gastronomiebetrieb der Klägerin präsentiert sich dem Verkehr danach dergestalt, dass dort diskoähnliches Tanzvergnügen verbunden mit einem außergewöhnlichen Veranstaltungsprogramm stattfindet. Auch bei den Gaststätten des Beklagten zu 2) handelt es sich nach seinem Vortrag um Schankwirtschaften mit Diskothekenbetrieb.
Nach alledem ist die Benutzung der Kennzeichen "Bergheimer Steffi" bzw. "Zülpicher Steffi" durch den Beklagten zu 2) geeignet, zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hervorzurufen, denn ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise wird in Ansehung der Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen, der Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Klägerin sowie der erheblichen Branchennähe der Unternehmen der Parteien annehmen, dass zwischen ihnen besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen.
Die Benutzung der Unternehmenskennzeichen "Bergheimer Steffi" bzw. "Zülpicher Steffi" durch den Beklagten zu 2) erfolgt auch unbefugt. Wann der Gebrauch eines verwechslungsfähigen Zeichens "unbefugt" ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Prioritätsprinzip gemäß § 6 Abs. 1, 3 MarkenG (vgl. Fezer, Markenrecht, § 6 MarkenG Rdnr. 12; § 15 MarkenG Rdnr. 82 ff.). Bei dem Kennzeichen der Klägerin handelt es sich um das prioritätsältere. Denn die Klägerin führt ihre Kölner Gaststätte unter dem Kennzeichen (Wiener) "Steffie" seit Ende 1989, wohingegen der Beklagte zu 2) seine Gaststätte in Zülpich seit September 1995 und in Bergheim seit Mai 1996 unter den Bezeichnungen (Bergheimer) "Steffi" bzw. (Zülpicher) "Steffi" betreibt, wobei diese Benutzung der erwähnten Kennzeichen durch den Beklagten zu 2) zweifelsohne auch ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt.
Sind nach alledem die vom Tatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG geforderten Merkmale erfüllt, kann die Klägerin gleichwohl nur Unterlassung gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG im tenorierten Umfang verlangen. Denn nur insoweit ist die Verletzungshandlung durch den Beklagten im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin begangen. Ansprüche nach § 15 MarkenG kommen nur in Betracht, wenn eine Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnungen begangen worden ist oder droht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 19). Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung eines Unternehmens, das sich mit dem Betrieb von Gaststätten befasst, ist ebenso wie der Schutzbereich der für die Kennzeichnung der Gaststätte selbst verwendeten besonderen Geschäftsbezeichnung grundsätzlich räumlich auf den Wirkungsbereich des Unternehmens und der Gaststätte begrenzt, und zwar in der Regel auf den örtlichen Bezirk (sog. "Platzgeschäfte"). Denn da sich der Tätigkeitsbereich des Unternehmens in aller Regel auf eben diesen Wirtschaftsraum bzw. wirtschaftlichen Einzugsbereich beschränkt, ist folglich auch die Kennzeichnungskraft der Firma ebenso wie diejenige der Bezeichnung einer Gaststätte dementsprechend örtlich gebunden (vgl. BGHZ 24, 238/243 - "tabu I" -; BGH GRUR 1970, 479/480 - "Treppchen" -; BGH GRUR 1976, 165/166 - "Parkhotel" -; GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F. Rdnr. 456 ff.). Im Streitfall beschränkt sich der Wirkungsbereich der Gaststätte der Klägerin und damit auch die Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens hingegen nicht auf das Stadtgebiet von Köln. Der Senat kann aus eigener Sachkenntnis beurteilen, dass die Gaststätte der Klägerin gerade in den an Köln angrenzenden ländlichen Gegenden wie Bergheim und Zülpich aufgrund ihres außergewöhnlichen, dem Gastronomiebetrieb der Klägerin den Rang einer "Besonderheit" verleihenden Veranstaltunsprogramms einen großen Bekanntheitsgrad genießt. Dies begründet eine besondere, über die Grenzen Köln's hinausreichende Attraktionskraft des Gastronomiebetriebs der Klägerin, welche auch Interessenten aus Bergheim und Zülpich anzieht. Gerade auch angesichts der erhöhten Mobilität und im Hinblick auf den Umstand, dass sich ein vergleichbares Unterhaltungsangebot in den vorwiegend ländlich geprägten Gebieten Zülpich und Bergheim nicht findet, wendet sich ein nicht unbeachtlicher Teil der dort ansässigen Kreise dem Unterhaltungsangebot Köln's und dort auch dem der Klägerin zu.
Kann die Klägerin somit im vorstehenden Umfang vom Beklagten zu 2) nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Zülpicher Steffi" und "Bergheimer Steffi" verlangen, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der nach der Überleitungsbestimmung des § 153 Abs. 1 MarkenG noch heranzuziehenden Vorschrift des § 16 UWG a. F., da diese gegenüber der mit Wirkung ab 01.01.1995 installierten Bestimmung des § 15 MarkenG keine in der Sache abweichenden Voraussetzungen des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung formulierte.
Soweit der Beklagte zu 2) hilfsweise beantragt, ihm eine Umstellungsfrist von 6 Monaten, beginnend ab Rechtskraft des Urteils bezüglich der Verwendung des Begriffes "Steffi" zuzubilligen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Nur in Ausnahmefällen wird dem Verletzer eines Kennzeichenrechtes eine Umstellungsfrist zugebilligt, namentlich dann, wenn dem Verletzer für den Fall einer sofortigen Umstellung unverhältnismäßige Nachteile erwachsen und die befristete Weiterbenutzung der untersagten Bezeichnung für den Verletzten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt (vgl. nur BGH GRUR 1969, 690, 693 -"Faber"). Der Beklagte zu 2) hat indessen nichts dafür vorgetragen und es ist auch im übrigen nichts dafür ersichtlich, daß diesem durch eine sofortige Umstellung unverhältnismäßige Nachteile erwachsen. Der Beklagte zu 2) muß sich vielmehr entgegenhalten lassen, daß er schon durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eine ausreichende faktische Umstellungsfrist erlangt hat, über die hinaus weder Treu und Glauben noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Fortsetzung der Rechtsverletzung rechtfertigen können (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO., vor §§ 14-19 MarkenG, Rdnr. 110).
Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet.
Die Klägerin vermag nicht in vollem Umfang mit ihrem gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Unterlassungsbegehren durchzudringen. Denn für den Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG besteht eine Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der Verwendung der aus der Urteilsformel ersichtlichen Bezeichnungen. Eine Erstbegehungsgefahr, die aber zu bejahen sein müsste, um den Unterlassungsanspruch darüber hinaus auf das gesamte Gebiet des Regierungsbezirkes Köln zu erstrecken, liegt nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) in anderen Gemeinden als Bergheim bzw. Zülpich des Regierungsbezirkes Köln eine Gaststätte oder eine vergleichbare Einrichtung mit der Bezeichnung "Bergheimer Steffi" bzw. "Zülpicher Steffi" in der Zukunft betreiben wird. Dagegen spricht entscheidend der konkrete Sinn und Zweck des vorangestellten Ortsnamens.
Darüber hinaus besteht auch unter demselben Gesichtspunkt kein (weitergehender) Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus der zugunsten der Klägerin eingetragenen Wort-/Bildmarke "Wiener Steffie Heuriger".
Schließlich ist auch für den Rückgriff auf einen ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen Markenschutz bzw. Schutz geschäftlicher Bezeichnungen gemäß §§ 1 UWG, 12, 823 BGB aufgrund der umfassenden Spezialregelungen der §§ 14, 15 MarkenG nur noch in Ausnahmefällen Raum (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., §§ 2 MarkenG Rdnr. 4, 14 MarkenG Rdnr. 521 ff., 15 MarkenG Rdnr. 71). Für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles ergibt sich vorliegend jedoch nichts.
Soweit es den Unterlassungsantrag zu 1) angeht, der sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Bonner Steffi" durch die Beklagte zu 1) und durch den Beklagten zu 2) richtet, scheitert die Klägerin indessen mit ihrer Berufung. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG besteht insoweit nicht. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG i.V.m. den §§ 16 Abs. 1 UWG a. F., 12 BGB ausgeschlossen, da der Klägerin schon nach den erwähnten, bis zum 1. Januar 1995 maßgeblichen Vorschriften kein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des Unternehmenskennzeichens "Bonner Steffi" durch die Beklagten zugestanden hätte. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten eine Verletzungshandlung im Sinne von § 16 UWG a. F. vor. Insoweit gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 15 Abs. 2 MarkenG, denn die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel daran, dass der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen vor Verwechslungen durch das Markengesetz nicht reformiert, sondern unverändert die bisherige Rechtslage übernommen werden sollte (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 32; amtliche Begründungen zum Markenrechtsreformgesetz in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 137 und 156). Gleichwohl ist die Verletzungshandlung durch die Beklagten nicht mehr im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin begangen worden. Ansprüche nach § 16 Abs. 1 UWG a. F. kamen nur in Betracht, wenn eine Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung begangen worden war oder zumindest drohte (vgl. GK-Teplitzky, § 16 UWG a. F. Rdnrn. 453 ff.). Der Wirkungsbereich der Gaststätte der Klägerin und damit auch die Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens erstreckt sich hingegen nicht auch auf Bonn. Denn im Gegensatz zu den an Köln grenzenden ländlichen Gebieten der Gemeinden Bergheim und Zülpich bietet Bonn eigene kulturelle Anziehungspunkte und ein eigenes kulturelles Flair, so dass die auf die erwähnten Gemeinden ausstrahlende Attraktionskraft des Kölner Unterhaltungsangebotes in Bezug auf Bonn, das insoweit eigene Angebote entgegensetzen kann, gebrochen ist. Hinzu kommt, dass einer Ausstrahlungswirkung gerade der Gaststätte und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach Bonn entgegensteht, dass in Bonn das in dessen südlicher Nähe gebraute, dort vertriebene und bekannte "Steffi"-Bier vorzufinden ist, was einer gedanklichen Verbindung des Begriffs "Steffi" gerade mit dem Unternehmen der Klägerin und/oder ihrer Gaststätte entgegenwirkt. Die Klägerin hat demgegenüber keine Anhaltspunkte dargelegt, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere hat sie auf den Auflagen- und Hinweisbeschluß des Senats vom 16. September 1998 nicht substantiiert dahingehend vorgetragen, inwiefern sich der Wirkungsbereich ihrer Gaststätte auf den gesamten Regierungsbezirk Köln - und damit auch Bonn - ausdehnen soll. So hat sie lediglich eine Adressenliste von Personen in Bonn und anderen Orten des Regierungsbezirks Köln vorgelegt, ohne dass ersichtlich wäre, dass es sich dabei um ihre Kunden handelt. Soweit die Klägerin weiter behauptet, dass diese Kunden regelmäßig mit Rundschreiben mindestens einmal im Quartal angeschrieben und auf das Programm ihrer Gaststätte aufmerksam gemacht würden, hat sie entsprechende Rundschreiben nicht vorgelegt. Wenn die Klägerin ferner behauptet, dass sie gelegentlich im Kino für sich werbe, hat sie keine Angaben darüber gemacht, wie oft, wann und/oder wo genau dies geschehen sei. Gleiches gilt für die Behauptung, dass an einer Vielzahl von Stellen im Regierungsbezirk Köln in Kartenständern Visitenkarten der Klägerin ausliegen würden und dass sie bei Großveranstaltungen in Köln Freibiergutscheine als Werbemaßnahme verteile. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass sie in der örtlichen und der überregionalen Tagespresse für die Bereiche Bonn, Aachen, Eifel, Bergisches Land nur noch selten Werbeanzeigen schalte.
Aus dem gleichen Grund, an dem ein aus § 16 UWG a. F. herzuleitender Kennzeichenschutz scheitert, stand der Klägerin im Übrigen auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt des Firmenschutzes zu.
Ein Unterlassungsanspruch lässt sich desweiteren aber auch nicht auf die §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gründen.
Ein Unterlassungsanspruch nach diesen Vorschriften ist gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 24, 31 WZG a. F. ausgeschlossen. Der Klägerin stand schon vor dem 1. Januar 1995 kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 24, 31 WZG zu. Das eingetragene Wort-/Bildzeichen der Klägerin "Wiener Steffie Heuriger" ist nicht geeignet, Verwechslungsgefahr mit dem Kennzeichen "Bonner Steffi" der Beklagten hervorzurufen. Insoweit mangelt es nämlich an der hinreichenden Ähnlichkeit der Zeichen. Zwar ist für den Wortbestandteil "Wiener Steffie Heuriger" nach den obigen Ausführungen wiederum davon auszugehen, dass das Wort "Steffie" diesen prägt. Auch ist bei Wort-/Bildzeichen für den maßgeblichen Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. BGH GRUR 1996, 267/269 - "AQUA" -). Diese Erfahrungsregel schließt es jedoch nicht aus, einem Bildbestandteil eine (mit-)prägende Bedeutung zuzubilligen, wenn dieser neben dem Wortbestandteil eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung für den Verkehr entfaltet (vgl. BGH a.a.O.). Eine solche herkunftshinweisende Bedeutung kommt dem Bildbestandteil des eingetragenen Zeichens der Klägerin vorliegend aber zu. Es handelt sich dabei um eine Frau, wobei lediglich ihr Kopf und ein Teil ihres Oberkörpers abgebildet ist, mit Hutbedeckung und Trachtenoberteil. Sowohl der Hut als auch das Trachtenoberteil deuten auf ihre Wiener Herkunft hin, so dass es sich bei der Frau nach herkömmlichem Verständnis zwanglos um die Verkörperung der "Wiener Steffie" handeln soll. Dass der Verkehr diesem Bildzeichen herkunftshinweisende Bedeutung beimisst, erhellt sich schon allein daraus, dass die Klägerin auf ihren Werbematerialien regelmäßig nicht ausschließlich den Wortbestandteil "Wiener Steffie" verwendet, sondern auch den Bildbestandteil einblendet, wobei bisweilen der Bildbestandteil sogar hervortritt. Ist dem aber so, dann besteht keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem durch die Beklagten verwendeten Zeichen "Bonner Steffi", dass ein der Marke der Klägerin entsprechendes Bildelement nicht aufweist und das aus diesem Grunde nicht geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Wort-/Bildzeichen der Klägerin herbeizuführen.
Schließlich besteht auch kein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen Markenschutzes bzw. Schutzes der geschäftlichen Bezeichnung gemäß §§ 1 UWG, 12, 823 BGB i.V.m. § 2 MarkenG, dessen Voraussetzungen weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im Übrigen entnommen werden können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten zu 2) gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte nicht entsprochen werden, weil dieser ein Schutzbedürfnis nicht dargetan hat.
Der Wert der jeweiligen Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden und orientiert sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1999
Az: 6 U 28/98
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