Landgericht München I:
Urteil vom 9. Oktober 2009
Aktenzeichen: 33 O 4273/09

(LG München I: Urteil v. 09.10.2009, Az.: 33 O 4273/09)

Tenor

I. Auf die Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007, Az. 33 O 8439/02, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2008, Az. 11 W 817/08 hinsichtlich der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) jeweils in Höhe von EUR 789.904,76 für unzulässig erklärt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) für unzulässig erklärt.

2. der Kläger verurteilt, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) an die Beklagten herauszugeben.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4 und die Beklagten ¼.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 850.000,€ und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500.000,€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien wenden sich mit Klage und Widerklage jeweils gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die im Rahmen eines zwischen ihnen vorangegangenen Rechtsstreits ergangen sind.

Gegenstand jenes Rechtsstreits war die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen Äußerungen des Beklagten zu 2) € seinerzeit Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) € in einem Anfang 2002 ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders B TV über die finanzielle Situation der K Gruppe.

Der Kläger, Gründer und Namensgeber der K Gruppe, ging im damaligen Rechtsstreit (Az. 33 O 8439/02, Landgericht München I) aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht vor, und zwar der T Holding GmbH & Co. KG, der zentralen Management Holding der K Gruppe, und der P Beteiligungs GmbH, ... der ... (mittelbaren) Tochtergesellschaft der T Holding GmbH & Co. KG. In dem genannten Verfahren wurden beide Beklagten € über sämtliche Instanzen von Gerichten und Klägervertretern unbeanstandet € stets von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Letztinstanzlich bejahte der BGH Schadensersatzansprüche der P Beteiligungs GmbH gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner und wies die Klage im übrigen ab. Von den Verfahrenskosten wurden dem Kläger 2/3 und den Beklagten je 1/6 auferlegt (Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 384/03; NJW 2006, 830; hier vorgelegt als Anlage K 1).

Die von den Beklagten an den Kläger nach jenem Urteil des BGH zu erstattenden Kosten setzte das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. April 2007 rechtskräftig auf jeweils EUR 687.000,47 zuzüglich Zinsen fest. Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2007 setzte es die durch den Kläger der Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf EUR 2.371.257,76 und die vom Kläger dem Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf EUR 300.772,41 fest, jeweils zuzüglich Zinsen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 (vorgelegt als Anlage B 1) erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger die Aufrechnung gegen die dem Kläger gegen sie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 18. April 2007 zustehenden Erstattungsansprüche in Höhe von jeweils EUR 687.000,47 zuzüglich Zinsen.

Dabei rechnete die Beklagte zu 1) mit einem Teilbetrag des ihr auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. April 2007 gegen den Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs auf. Der Beklagte zu 2) rechnete zum einen ebenfalls mit dem ihm aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss zustehenden Erstattungsanspruch auf, zum anderen rechnete er mit einer Forderung in Höhe von EUR 489,132,35 nebst Zinsen auf, deren Abtretung im Namen der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 04. Juni 2007 (vorgelegt als Anlage B 5) ihm gegenüber erklärt worden war. Diese Erklärung wurde für die Beklagte zu 1) von "W", "Dr. O" und "Für den Präsidialausschuss des Aufsichtsrats Dr. B" unterzeichnet.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 08. Mai 2007 (Bl. 94/95 der beigezogenen Verfahrensakten 33 O 8439/02) sofortige Beschwerde ein. Die Beklagten legten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 (Bl. 106/118 der beigezogenen Verfahrensakten 33 O 8439/02) Anschlussbeschwerde ein. Während die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des OLG vom 9. Dezember 2008 (Az. 11 W 817/08, vorgelegt als Anlage B 2) zurückgewiesen wurde, setzte das OLG auf die Anschlussbeschwerde der Beklagten hin die durch den Kläger der Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf EUR 1.449.098,99 und die dem Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf EUR 1.222.931,17 fest, jeweils zuzüglich Zinsen. Im übrigen wies es die Anschlussbeschwerde zurück.

Im Schriftsatz vom 31. März 2009 erklärte der Beklagte zu 2) hilfsweise, für den Fall, dass die am 04. Juni 2007 vorgenommene Abtretung unwirksam ist und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) fortbesteht, die Aufrechnung mit der ihm aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 in der Fassung des Beschlusses des OLG vom 09. Dezember 2008 gegen den Kläger zustehenden Ansprüche mit den vom Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüchen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 18. April 2007 und zwar zunächst mit dem Zinsanspruch des Beklagten zu 2) und sodann mit seiner Hauptforderung bis zur vollen Höhe der Gegenforderung des Klägers (Bl. 60 d. A.).

Der Kläger trägt vor,die Vollstreckung aus den zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei unzulässig, weil den Beklagten keine Anwaltskosten entstanden seien, da die zwischen ihnen und ihren Prozessbevollmächtigten ... geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge wegen Verstoßes gegen das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43 a IV BRAO gemäß § 134 BGB nichtig seien. Damit existiere der Vergütungsanspruch, der Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei, nicht. Gemäß § 43 a IV BRAO genüge für den Ausschluss der Mandatsübernahme bereits ein theoretisches Zuwiderlaufen der sich gegenüberstehenden Interessen.

Im Verfahren über die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten zu 1) habe der BGH in seinem Urteil ausgeführt, dass zwischen den beiden Beklagten ab Klageerhebung ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Auch habe der BGH festgestellt, dass die Beklagte zu 1) unmittelbar nach Zustellung der Klage Regressansprüche etwa aus § 93 AktG gegen den Beklagten zu 2) habe prüfen müssen und über entsprechende prozessuale Maßnahmen wie die Streitverkündung habe nachdenken müssen. Dass auch die Beklagten von einem Interessenkonflikt ausgingen, zeige sich auch daran, dass die Beklagte zu 1) die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten und weitere ihr aus der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) entstandene Schäden der ... Versicherung gemeldet habe. Der Interessengegensatz zwischen den beiden Beklagten wirke als Folge der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess in Bezug auf den von der ... Versicherung der Beklagten zu 1) gedeckten Teil des Schadens in die Interessenwahrnehmung der Beklagten im Außenverhältnis hinein.

Vorliegender Fall sei nicht mit dem klassischen Haftpflichtversicherungsprozess vergleichbar, weil das Rechtsverhältnis nicht habe einheitlich festgestellt werden müssen. Schließlich habe sich der Beklagte zu 2) zulasten der Beklagten zu 1) verteidigen können, indem er die Tatsache offen gelegt hätte, dass das B-Interview in Wahrheit auf einer Entscheidung des Vorstands der Beklagten zu 1) beruht habe. Damit hätte er einerseits sich selbst in erheblichem Umfang entlasten und andererseits die Beklagte zu 1) und die restlichen Vorstandsmitglieder belasten können.

Der Umstand, dass die Beklagten in vorliegendem Verfahren teilweise gleichlaufende Interessen hätten, schließe den Interessengegensatz nicht aus, denn der Prozessbevollmächtigte müsse in jeder Prozesssituation stets auch das Innenverhältnis zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten im Auge behalten.

Zumindest die von den Beklagten erklärte Aufrechnung führe dazu, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 in Höhe des aufgerechneten Betrags für unzulässig zu erklären sei.

Zunächst hat der Kläger auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt (Klageschrift vom 09. März 2009, Bl. 2 d. A.). Diesen Antrag hat er noch vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. März 2009 (Bl. 32/33 d. A.) zurückgenommen, nachdem sich die Parteien mit Schreiben des Klägers vom 12. und der Beklagten vom 13. März 2009 (Anlage K 16 a) darauf geeinigt hatten, dass die vom Kläger bereits eingereichte (vorliegende) Vollstreckungsabwehrklage durchgeführt werde und dass bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Prozessbeteiligten Vollstreckungsmaßnahmen aus den vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht durchführen.

Der Kläger beantragt,

I. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007, Az. 33 O 8439/02, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2008, Az. 11 W 817/08 wird für unzulässig zu erklären.

II. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.

III. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die zwischen den Beklagten und H M Partnerschaft von Rechtsanwälten, Rechtsanwälte S S und J & H € Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof € in Bezug auf die Vertretung in Zusammenhang mit dem B-Interview des Beklagten zu 2) geschlossenen Anwaltsverträge nichtig sind. wobei die Nichtigkeit auch diejenigen Anwaltsverträge erfasst, die die Beklagte zu 1) mit H M Partnerschaft von Rechtsanwälten über die Beratung in Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach § 132 AktG und der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) seit dem Jahre 2002 geschlossen haben.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor,ein Verstoß gegen § 43 a BRAO sei nicht gegeben, die Anwaltsverträge der Beklagten seien somit wirksam und die Klage unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers reiche ein bloß theoretischer Interessenwiderstreit nicht aus. Zudem könne das Vorliegen eines Interessengegensatzes nicht abstrakt bestimmt werden, sondern richte sich nach der Art und dem Umfang der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Mandanten. Dementsprechend halte die Rechtsprechung auch das Tätigwerden eines Anwalts für zwei Parteien mit neben den gleichgerichteten Interessen zumindest auch vorhandenen widerstreitenden Interessen für zulässig, wenn die Parteien ihren Interessenwiderstreit zunächst unausgetragen ließen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen einen Dritten zusammenstehen wollten. Daher sei grundsätzlich die gemeinsame Vertretung von Gesamtschuldnern bei der Abwehr von Ansprüchen zulässig. Mögliche Regressansprüche stünden dem nicht entgegen, weil sie nur das Innenverhältnis beträfen. Zudem seien alle von den Beklagten beauftragten Sozietäten für die Beklagten jeweils ausschließlich im Außenverhältnis tätig gewesen.

Soweit der Kläger geltend mache, ein völliger Interessengleichlauf zwischen den Beklagten im Außenverhältnis sei ausgeschlossen, da die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger auch aus Vertragsverletzung hafte, während der Beklagte zu 2) nur aus Delikt hafte, greife dieser rechtliche Einwand nicht, weil die Identität der Anspruchsgrundlagen keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gemeinsamen Vertretung der Gesamtschuldner sei. Zudem sei der BGH in seinem Feststellungsurteil vom völligen Gleichlauf zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung der Beklagten ausgegangen.

Unzutreffend sei ferner, dass das Interview auf einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1) beruht habe und der Beklagte zu 2) sich mit der Offenlegung dieser Tatsache entlasten und die Beklagte zu 1) und die restlichen Vorstandsmitglieder habe belasten können.

Auch aus der Möglichkeit der Streitverkündung ergebe sich keine andere Beurteilung. Abwegig sei die Argumentation des Klägers, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien gemäß § 81 ZPO von Anfang an mit der Streitverkündung beauftragt gewesen.

Auch führe ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht zur Nichtigkeit der Anwaltsverträge, jedenfalls nicht zu deren rückwirkender Nichtigkeit. Dieses Verbot untersage nicht bereits den Abschluss des Vertrags, sondern nur die Tätigkeit. Der BGH habe entschieden, dass in Fällen, in denen widerstreitende Interessen vertreten würden, dies aber wie hier unbemerkt bleibe, der Anwalt nicht schlechter stehen könne, als im Falle der Kündigung. Im Falle der Kündigung entfalle der Honoraranspruch aber nur, wenn infolge der Kündigung die Leistungen des Rechtsanwalts für den Auftraggeber kein Interesse mehr hätten. Somit bestünden die Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Beklagten fort.

Das Verhalten des Klägers verstoße zudem gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium. Nachdem der Kläger das Feststellungsverfahren zum überwiegenden Teil verloren habe, habe er erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren im Herbst 2006 den Einwand der angeblichen Nichtigkeit der Anwaltsverträge erhoben. Zuvor habe er selbst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Einwendungen, die der Kläger geltend mache, seien daher verwirkt. Der zugrundeliegende Sachverhalt habe bereits ab Klageerhebung im vorangegangenen Prozess, also im Mai 2002 vorgelegen. Der Kläger habe diesen Einwand während des gesamten damaligen Verfahrens vorbringen können.

Die Zwischenfeststellungsklage in Klageantrag Ziffer III. sei schon unzulässig, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle an der Vorgreiflichkeit gemäß § 256 II ZPO, weil die Klage schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abweisungsreif sei. Die Wirksamkeit der übrigen im Klageantrag Ziffer III. genannten Rechtsanwaltsverträge, sei erst recht nicht vorgreiflich.

Hierauf erwidert der Kläger, er habe sich nicht widersprüchlich verhalten und den Einwand der Nichtigkeit der Anwaltsverträge nicht verwirkt. Es sei schon fraglich, ob dieser Einwand seiner Rechtsnatur nach überhaupt verwirkt werden könne. Jedenfalls habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten hätten vertreten lassen müssen. Er habe in anderem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Beklagten sich jeweils von einem gesonderten Rechtsanwalt hätten vertreten lassen, eine Notwendigkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Die Klage sei auch in Antrag Ziffer III. zulässig. Die Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage lägen durchaus vor, da das Urteil über die Hauptklage nicht geeignet sei, die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend zu regeln. Ausreichend sei dabei die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwüchsen. Die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erledige den Streit über die Nichtigkeit der Anwaltsverträge nicht abschließend, denn die Beklagten hätten bereits die Festsetzung der Kosten im Verfahren K GmbH gegen die Beklagten (Az. 33 O 25598/05) beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens sei ebenfalls das B-Interview und im Rahmen dieses Verfahrens hätten sich die Beklagten ebenfalls von denselben Rechtsanwälten vertreten lassen.

Im Wege derWiderklagebegehren die Beklagten und Widerkläger (nachfolgend Beklagte) die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus umgekehrtem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Beklagten sind der Auffassung,die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Klägers und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) sei für unzulässig zu erklären, weil die Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten durch die Aufrechnung vom 2. Juli 2007 (Anlage B 1) erloschen seien. Dem Beklagten zu 2) stehe auf Grund der Abtretung vom 4. Juni 2007 neben seinem eigenen Kostenerstattungsanspruch auf Grund des Beschlusses vom 19. April 2007 ein Anspruch in Höhe von EUR 489.132,35 zu, so dass sich auch bezüglich des Beklagten zu 2) betragsmäßig gleiche Aktiv- und Passivforderungen gegenüber stünden. Sollte die Abtretung vom 4. Juni 2007 unwirksam sein, greife die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem dem Beklagten zu 2) aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 in der Fassung des Beschlusses des OLG vom 9. Dezember 2008 gegen den Kläger zustehenden Anspruch.

Den Beklagten stehe zudem aus § 371 BGB analog ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. April 2007 zu.

Die Beklagten beantragen im Wege der Widerklage,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) für unzulässig zu erklären.

2. den Kläger zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 18. April 2007 (Az. 33 O 8439/02) an die Beklagten herauszugeben.

Der Kläger beantragt

Abweisung der Widerklage.

Der Kläger trägt vor,die Widerklage sei mangels aufrechenbarer Kostenerstattungsansprüche der Beklagten unbegründet, schließlich seien die Rechtsanwaltsverträge, wie mit der Klage geltend gemacht, wegen Verstoßes gegen § 43 a IV BRAO gemäß § 134 BGB nichtig.

Zudem sei die teilweise Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) unwirksam, da die Abtretungsurkunde nicht den Anforderungen des § 410 BGB genüge, weil kein Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums und keine Vollmacht an Dr. B, der für den Präsidialausschuss die Abtretungserklärung unterzeichnet habe, vorgelegt worden sei. Dies sei aber Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft zwischen dem (ehemaligen) Vorstand und der Gesellschaft. Darüber hinaus sei die Abtretung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam.

Zudem sei die Widerklage unzulässig, weil die Parteien nach Erhebung der Vollstreckungsgegenklage vereinbart hätten, die Frage der Nichtigkeit der Anwaltsverträge mit der Vollstreckungsgegenklage des Klägers klären zu lassen und bis dahin keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Ihr fehle daher schon das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehle darüber hinaus deshalb, weil die Aufrechnung bereits im Rahmen der Klage zu prüfen sei.

Hierauf erwidern die Beklagten, das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage sei durch die Vereinbarung vom 12. und 13. März 2009 (Anlage K 16 a) nicht entfallen. Ein vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen € und nur ein solcher sei in der Vereinbarung zu sehen € lasse das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach § 767 ZPO nicht entfallen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet, die Widerklage ist vollständig zulässig und begründet.

A. Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.

I. Die zulässige Vollstreckungsgegenklage in Klageantrag Ziffer I. hat teilweise Erfolg.

1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 795, 794 Nr. 2 ZPO ... die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zulässig.

2. Klageantrag Ziffer I. ist zum Teil begründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss war nicht auf Grund eines eventuellen Verstoßes gegen § 43 a IV BRAO, sondern allein auf Grund der von den Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe von EUR 789.904,76 je Beklagtem teilweise für unzulässig zu erklären (vgl. BGH NJW-RR 1987, 59).

a) Ob hier ein Verstoß gegen § 43 a IV BRAO gegeben ist, kann dahin stehen, weil die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger vorliegend nicht an einem solchen € unterstellten € Verstoß scheitern.

50aa) Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 43 a IV BRAO gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Mandant und Rechtsanwalt führt, wurde vom BGH bislang nicht entschieden (soweit ersichtlich zuletzt in BGH WM 2009, 1297 offen gelassen). Jedenfalls beeinflusst ein derartiger Verstoß die Wirksamkeit der von den Parteivertretern vorgenommenen Prozesshandlungen nicht, da die bei Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG oder bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts, dem die Zulassung entzogen wurde, geltenden Gesichtspunkte auf einen möglichen Verstoß gegen § 43 a IV BRAO nicht übertragen werden können (BGH WM 2009, 1296, 1297 f.). Dies folgt auch aus § 155 V BRAO, wonach die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch ein eventuelles Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt wird. Der Schutz des Mandanten gebietet bei eventuellen Verstößen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot nicht die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts (BGH WM 2009, 1296, 1297).

51Soweit die somit wirksamen Prozesshandlungen aber gebührenrechtliche Tatbestände erfüllen € wie hier €, fallen auch die entsprechenden Kosten erstattungsfähig an (Herget in: Zöller, ZPO, 27. Auflage, "Standesrecht" bei Rz. 13 zu § 91 m. w. N.). Da vorliegend auch bei unterstelltem Verstoß gegen § 43 a IV BRAO die Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter jedenfalls wirksam war und die Beklagtenvertreter die Beklagten über drei Instanzen wirksam vertreten haben, würde auch ein Verstoß gegen § 43 a IV BRAO nicht zum Wegfall des gebührenrechtlichen Erstattungsanspruchs führen.

bb) Darüber hinaus hat der Kläger die Einwendung, der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Beklagten und ihren Prozessvertretern sei unwirksam, gemäß § 242 BGB verwirkt.

53Zwar ist Schutzzweck des § 43 a IV BRAO auch die Aufrechterhaltung der geordneten Rechtspflege und ist dem Kläger zuzugeben, dass dies gegen eine Verwirkung spricht. In vorliegendem Fall hat der Kläger aber gezeigt, dass er mit seiner Rüge nicht die Aufrechterhaltung der geordneten Rechtspflege anstrebt, sondern sich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite ersparen möchte. Dies kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass er die gleichzeitige Vertretung beider Beklagter im vorangegangenen Verfahren über drei Instanzen hinweg nicht gerügt und nicht auf einen eventuellen Zurückweisungsbeschluss analog § 156 II BRAO hingewirkt hat. Im Fall einer Zurückweisung der Beklagtenvertreter hätte der Kläger nämlich die Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung für die dann zu mandatierenden neuen € mindestens € zwei Rechtsanwälte erstatten müssen. Jedenfalls hätte den Kläger auch im Falle der Zurückweisung der Rechtsanwälte wegen Verstoßes gegen § 43 a IV BRAO eine Kostentragungspflicht entsprechend der Kostengrundentscheidung getroffen. Das Ziel, sich die Kostenerstattung für die Gegenseite zu ersparen, konnte nur erreicht werden, indem über drei Instanzen keine Rüge erhoben wird und dann erst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage ein Verstoß gegen § 43 a IV BRAO geltend gemacht wird. Im Ergebnis geht es nicht an, dass der Kläger über drei Instanzen hinweg nicht rügt, dass seines Erachtens die Voraussetzungen des § 43 a IV BRAO gegeben sind und er dann nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer dem ... Kostenfestsetzungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsgegenklage der Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu entgehen sucht. § 43 a IV BRAO dient sicherlich nicht der Ersparung von Prozesskosten. Ginge es dem Kläger vornehmlich um den Schutz der Rechtspflege, hätte er sogleich darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung die Beklagtenvertreter zurückzuweisen sind.

Bis einschließlich der Revisionsinstanz hat im übrigen kein Gericht in dem vorangegangenen Prozess die Rechtsanwälte wegen Vertretung widerstreitender Interessen zurückgewiesen, obwohl dies bei Vorliegen eines Verstoßes nach dem Rechtsgrundsatz des § 156 II BRAO auch von Amts wegen erforderlich gewesen wäre.

Dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf einen eventuellen Verstoß gegen § 43 a IV BRAO berufen kann, folgt letztlich auch aus dem Rechtsgedanken des § 767 II ZPO, auch wenn diese Bestimmung auf die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage nicht anwendbar ist (BGH NJW 1994, 3292).

cc) Darauf, ob ein Verstoß gegen § 43 a IV BRAO gegeben ist, kommt es vorliegend zudem auch deshalb nicht an, weil den Beklagtenvertretern € bei unterstellter Nichtigkeit des mit den Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags € jedenfalls ein Erstattungsanspruch aus § 812 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagten zusteht und die Beklagten die ihnen entstandenen Kosten wiederum vom Kläger ersetzt verlangen können.

Die Beklagten haben etwas erlangt, nämlich die wirksame Prozessvertretung durch ihre Rechtsanwälte während des gesamten Prozesses. Dies erfolgte auch durch Leistung, nämlich durch bewusste Mehrung fremden Vermögens. Der mit der Leistung verfolgte Erfolg, hier die Erfüllung einer Verbindlichkeit, wäre € die Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge unterstellt € nicht eingetreten, so dass auch das Merkmal der Rechtsgrundlosigkeit erfüllt wäre.

Der Anspruch ist auch nicht etwa gemäß § 817 BGB ausgeschlossen, und zwar schon deshalb nicht, weil der hier unterstellte Gesetzesverstoß nicht in der Vermögensverschiebung selbst liegt. Zudem ist vorliegend € wie gezeigt € die Prozessvollmacht wirksam und eine Abstufung der Folgen eines unterstellen Verstoßes veranlasst. Der Schutzzweck des § 43 a IV BRAO macht es jedenfalls nicht erforderlich, dass bei unterstelltem Verstoß gegen diese Norm auch ein Anspruch aus § 812 BGB ausgeschlossen ist. § 43 a IV BRAO soll den Rechtsanwalt nicht bestrafen, indem ihm der Honoraranspruch entzogen wird (BGH WM 2009, 1249, 1253).

Damit sind die Beklagten den Beklagtenvertretern gegenüber zumindest gemäß § 818 II BGB zum Ersatz des objektiven Verkehrswerts verpflichtet, dieser entspricht dem im Kostenfestsetzungsbeschluss in der Fassung des Beschlusses des OLG festgesetzten Betrag und es handelt sich materiell auch um Prozesskosten im Sinn der §§ 91 ff. ZPO.

b) Jedoch war die Zwangsvollstreckung auf Grund der von den Beklagten erklärten Aufrechnungen in Höhe von jeweils EUR 789.904,76 für unzulässig zu erklären.

aa) Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 02. Juli 2007 (Anlage B 1) die Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen sie in Höhe von EUR 687.000,47 zuzüglich Zinsen erklärt. Hinsichtlich der angefallenen Zinsen hat sie zutreffend gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Dies war hier der 15. November 2006, nämlich der Eingangstag des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten bei Gericht (Bl. 65/69 der Akten zur Kostenfestsetzung des beigezogenen Verfahrens 33 O 8439/02). Bis zum 15. November 2006 sind Zinsen in Höhe von EUR 102.904,29 angefallen, die entsprechende Zinsberechnung der Beklagten ist vom Kläger nicht beanstandet worden.

Die Beklagte zu 1) hat somit gegenüber einer Forderung des Klägers in Höhe von EUR 789.904,76 (EUR 687.000,47 Hauptforderung zuzüglich Zinsen hieraus bis 15. November 2006 in Höhe von EUR 102.904,29) aufgerechnet, was gemäß § 389 BGB auch ihre Aktivforderung in dieser Höhe zum Erlöschen bringt. Daher war die Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 789.904,76 für unzulässig zu erklären.

bb) Auch der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 2) ist durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB in Höhe von EUR 789.904,76 erloschen.

Dabei greift zunächst ebenfalls die vorgerichtlich erklärte Aufrechnung (Anlage B 2). Diese führt gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Aktivforderung des Beklagten zu 2) in Höhe von EUR 300.772,41. Die weitere Forderung in Höhe von EUR 489.132,35, mit der er vorgerichtlich die Aufrechnung erklärt hat, steht ihm dagegen wegen Unwirksamkeit der ihm gegenüber erklärten Abtretung dieser Forderung nicht zu. Insoweit greift aber die im Schriftsatz vom 31. März 2009 (Bl. 60 d. A.) erklärte Hilfsaufrechnung.

(1) Die Abtretung vom 04. Juni 2007 ist unwirksam, weil es den erklärenden Vertretern auf Seiten der Beklagten zu 1) an der Vertretungsmacht gefehlt hat. Vorliegend kommt hinsichtlich der Vertretungszuständigkeit § 112 AktG zum Tragen, der auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern wie dem Beklagten zu 2) gilt (Habersack in: Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, Rz. 12 zu § 112), zumal es sich bei der streitgegenständlichen Abtretung nicht um ein neutrales Geschäft handelt, bei dem der Beklagte zu 2) als ehemaliger Vorstand der Beklagten zu 1) wie ein gewöhnlicher Dritter gegenübersteht (Habersack, a. a. O., Rz. 15 zu § 112). Somit hatte der Aufsichtsrat die Beklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) zu vertreten.

Die vorgelegte Abtretungserklärung vom 04. Juni 2007 ist für die Beklagte zu 1) von drei Personen unterzeichnet, nämlich "W", "Dr. O" und "Für den Präsidialausschuss des Aufsichtsrats Dr. B". Der Kläger hat gerügt, es sei weder ein Beschluss des Aufsichtsratspräsidiums noch eine Vollmacht an Dr. B vorgelegt worden (Schriftsatz vom 03. August 2009, Bl. 114 d. A.). Hierzu haben die Beklagten nicht ergänzend vorgetragen und sich auch nicht etwa auf einen vom Präsidialausschuss (zur insoweit bedingt zulässigen Delegation an einen derartigen Ausschuss vgl.Habersack,a. a. O., Rz. 22 zu § 112) gefassten Beschluss berufen.

Die Abtretung genügt daher nicht den Anforderungen des § 112 AktG und war somit zunächst gemäß § 177 I BGB schwebend unwirksam (vgl.Habersack, a. a. O., Rz. 31 zu § 112). Da in dem Schreiben des Klägers vom 16. Juli 2007 (Anlagenkonvolut K 16) an die Beklagten eine Aufforderung zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 177 I BGB zu sehen ist € diese Aufforderung kann auch ergebnisoffen sein (BGH NJW 2000, 3128) € und sich die Beklagten auf eine derartige Genehmigung innerhalb der Zweiwochenfrist ... des § 177 II 3 Hs. 1 BGB nicht berufen haben, gilt die Genehmigung gemäß § 177 II 3 Hs. 2 BGB als verweigert und die Abtretung ist gemäß § 177 I BGB unwirksam.

Somit ist die Bedingung, an die die Hilfsaufrechnung geknüpft war, eingetreten. Im Schriftsatz vom 31. März 2009 (Bl. 60 d. A.) hat der Beklagte zu 2) die Aufrechnung mit der ihm aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ... des Landgerichts vom 19. April 2007 in der Fassung des Beschlusses des OLG vom 09. Dezember 2008 gegen den Kläger zustehenden Ansprüche mit den vom Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) gelten gemachten Ansprüchen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ... des Landgerichts vom 18. April 2007 erklärt. Dies führt gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Aktiv- und der Passivforderung in der Höhe wie sich beide Forderungen gegenüber stehen.

Somit ist auch der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 2) gemäß § 389 BGB in Höhe von EUR 789.904,76 erloschen und die Zwangsvollstreckung war zugunsten des Klägers in dieser Höhe für unzulässig zu erklären.

II. In Klageantrag Ziffer II. ist die Klage unbegründet, da die Zwangsvollstreckung nur teilweise für unzulässig zu erklären war. Daher besteht kein Anspruch auf (vollständige) Herausgabe des Titels aus § 371 BGB analog, schließlich bleibt die Zwangsvollstreckung teilweise zulässig. Der Kläger ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt, weil er die Ausfertigung des vorliegenden Urteils vorlegen kann und daher die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO zu beschränken ist.

III. In Klageantrag Ziffer III. ist die Klage schon unzulässig. Die Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 II ZPO sind nicht gegeben, weil die Nichtigkeit der im Klageantrag Ziffer III. genannten Anwaltsverträge für die Entscheidung der Hauptklage nicht vorgreiflich ist. Die Hauptklage ist allein wegen der von den Beklagten erklärten Aufrechnungen teilweise begründet und nicht wegen eventueller Nichtigkeit der Anwaltsverträge (vgl. dazu Greger in: Zöller, ZPO, 27. Auflage, Rz. 25 zu § 256). Dies gilt erst recht für die in Satz 2 des Klageantrags Ziffer III. genannten Anwaltsverträge, die die Beklagte zu 1) mit H M Partnerschaft von Rechtsanwälten über die Beratung in Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach § 132 AktG und der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) seit dem Jahre 2002 geschlossen haben.

B. Die zulässige Widerklage ist begründet.

I. Die Widerklage ist zulässig. Ihr fehlt entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Rechtsschutzbedürfnis, diesem steht insbesondere nicht die zwischen den Parteien am 12. und 13. März 2009 geschlossene Vereinbarung (Anlage K 16 a) entgegen. Das Rechtschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage ist gegeben, sobald die Zwangsvollstreckung ernstlich droht und fehlt nur, wenn diese unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Ein vorläufiger Verzicht auf Vollstreckung € und allenfalls dies ist in der genannten Vereinbarung zu sehen € macht die Klage nicht unzulässig (Hergetin:Zöller, ZPO, 27. Auflage, Rz. 8 zu § 767).

Auch steht der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen, dass die von den Beklagten erklärte Aufrechnung bereits im Rahmen der Klage zu prüfen ist. Denn während die Klage die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2007 in der Fassung des Beschlusses des OLG vom 9. Dezember 2008 zum Gegenstand hat, verfolgen die Beklagten mit der Widerklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 18. April 2007. Klage und Widerklage haben daher wegen der unterschiedlichen Anträge verschiedene Streitgegenstände, der Zulässigkeit der Widerklage steht die Klage somit nicht entgegen.

II. Die Widerklage ist auch begründet. Der Kostenerstattungsanspruch ... einschließlich Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagten ist durch die Aufrechnung der Beklagten gemäß § 398 BGB erloschen. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, die Aufrechnung führt zum Erlöschen der Aktiv- und der Passivforderung. Die Zwangsvollstreckung war daher für unzulässig zu erklären.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1, 269 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, Rz. 30 zu § 767;Hergetin:Zöller, ZPO, 27. Auflage, Rz. 13 zu § 708).






LG München I:
Urteil v. 09.10.2009
Az: 33 O 4273/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e39cbcd84d33/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_9-Oktober-2009_Az_33-O-4273-09




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