Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 21. November 2007
Aktenzeichen: 1 O 195/07

(LG Arnsberg: Urteil v. 21.11.2007, Az.: 1 O 195/07)

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007

durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Provisionsangebote für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zu unterbreiten und/oder gemäß dieser Ankündigung zu verfahren, und/oder derartige Angebote von Mitarbeitern des Sachverständigenbüros zu dulden.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H.v. 189,00 € zu zahlen nebst Zinsen i. H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1) auf-geführte Verpflichtung ein Ordnungsgeld i. H.v. 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Inhaber.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten, der in Menden ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, Unterlassungsansprüche geltend. Am 08.12.2006 fand zwischen den Zeugen Z1 und Z2, einem Mitarbeiter des Beklagten, ein Gespräch statt, dessen genauerer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 19.12.2006 mahnte den Kläger den Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 28.12.2006.

Der Kläger behauptet, am 08.12.2006 habe Herr Z2 während der Begutachtung eines Kundenfahrzeugs Herrn Z1 von der Firma P + Z1 gefragt, warum er denn mit einem anderen Sachverständigen und nicht mit dem Büro des Beklagten zusammenarbeite. Im Falle der Zusammenarbeit mit seinem Büro werde eine 20 %ige Vermittlungsprovision für jeden vermittelten Auftrag gezahlt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, im Rahmen des Gesprächs habe Herr Z2 Herrn Z1 offeriert, dass der Beklagte im Falle einer Zusammenarbeit als Gegenleistung eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 20 % des Gutachtengrundhonorars zahlen werde. Die Wörter "Vermittlungsprovision" oder "Provisionszusage" seien in diesem Zusammenhang von dem Zeugen Z2 nicht gebraucht worden. Vielmehr handele es sich um eine Gegenleistung für die Bereitstellung von Werkstätten inklusive Personal und Werkzeug für seine Partnerbetriebe. Herr Z2 habe Herrn Z1 im Rahmen des Gesprächs am 08.12.2006 eine Zusammenarbeit auf der Grundlage des von ihm - dem Beklagten - verwendeten Mustervertrages (Bl. 25 d. A.) vorgeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten einer möglichen Zusammenarbeit habe Herr Z1 sich direkt an den Beklagten wenden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommnen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Provisionsangeboten aus §§ 3, 4 Nr. 1 8 Abs. 1 u. 2 UWG.

Der Beklagte hat gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verstoßen. Unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG liegt insbesondere dann vor, wenn Wettbewerbshandlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Dies ist bei dem Angebot eines Kfz-Sachverständigen auf Vermittlungsprovision für Gutachtenaufträge der Fall (vgl. LG Berlin, WRP 2004, 647).

Das der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter Z2 dem Zeugen Z1 für jeden vermittelten Gutachtenauftrag eine Provision i. H. v. 20 % versprochen haben, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest. Der Zeuge Z1 hat ausgesagt, Herr Z2 habe ihn ungefähr nach der Hälfte der Begutachtung zur Seite genommen und ihn gefragt, ob er an einer Zusammenarbeit mit dem Sachverständigenbüro des Beklagten interessiert sei. Er bekomme 20 % Provision von jedem Gutachten, unabhängig davon, ob die Versicherung bereits gezahlt habe oder nicht. Von einer Gegenleistung oder dem Abschluss eines Vertrages sei dabei nicht die Rede gewesen.

Demgegenüber hat der Zeuge Z2 ausgesagt, er habe dem Zeugen Z1 im Falle einer Zusammenarbeit 20 % des Gutachtergrundhonorars in Aussicht gestellt und ihm erklärt, wegen der weiteren Einzelheiten solle er sich an das Büro wenden. Daraufhin habe Herr Z1 erklärt, er kenne dies ja von der Leihwagenfirma her. Das Wort "Provision" habe er in diesem Zusammenhang nicht gebraucht.

Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z1. Der Zeuge hat ruhig, sachlich und in sich widerspruchsfrei ausgesagt. Zudem steht der Zeuge zu keiner der beiden Parteien in näheren Beziehungen, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er den Beklagten zu Unrecht belasten sollte. Demgegenüber handelt es sich bei dem Zeugen Z2 um einen früheren Mitarbeiter des Beklagten, der möglicherweise aus Verbundenheit gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt hat. Im Übrigen hat selbst der Zeuge Z2 nicht die Darstellung des Beklagten bestätigt, wonach von einer Aufwandsentschädigung von 20 % die Rede gewesen sei.

Außerdem hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i. H. v. 189,00 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 u. 2 BGB.

Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 21.11.2007
Az: 1 O 195/07


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