Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2011
Aktenzeichen: 23 W (pat) 3/08

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2011, Az.: 23 W (pat) 3/08)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Patent DE 42 41 862 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Sicherheitssystem sowie Verfahren, mit dem das Sicherheitssystem betrieben wird" wurde am 11. Dezember 1992 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet und durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B am 27. September 2000 erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 1. März 2001.

Gegen das Patent hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2001, eingegangen am 8. Mai 2001, Herr Dr. H... in B... (Einsprechender I) und mit Schriftsatz vom 31. Mai 2001, eingegangen am selben Tag, die Firma E... GmbH & Co KG in S...

(Einsprechende II)

Einspruch erhoben.

Der Einsprechende I hat seinen Einspruch mit Erklärung vom 21. Februar 2005 zurückgenommen und ist daher nicht mehr am Verfahren beteiligt (Schulte PatG, 8. Auflage, § 61 Rdn. 28).

Die Einsprechende II hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sich sein Gegenstand in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Neben der im Prüfungsverfahren u. a. ermittelten Druckschrift D7 GB2220288A verweist sie hierzu noch auf die Druckschriften D10 EP0467034A1 D11 DE3128329A1 D12 US 49 29 936 D13 US 42 86 263 und D14 US 47 54 266.

Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt zu den Einsprüchen nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Patentabteilung 32 das Patent mangels Neuheit seines Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D7 (GB 22 20 288 A) widerrufen.

Gegen den am 6. September 2004 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2011 stellt die Patentinhaberin den Antrag, 1.

den Beschluss der Patentabteilung 1.32 des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. August 2004 aufzuheben;

2.

das Patent 42 41 862 in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten;

3.

hilfsweise, das Patent 42 41 862 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2005, eingegangen am 17. Mai 2005, erteilte Patentansprüche 3 bis 11 in noch anzupassender Nummerierung sowie Beschreibung und Figuren gemäß der Patentschrift;

4. weiterhin hilfsweise, das Patent 42 41 862 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2005, eingegangen am 17. Mai 2005, erteilte Patentansprüche 2 bis 4, 6, 7, 9 bis 11 in noch anzupassender Nummerierung sowie Beschreibung und Figuren gemäß der Patentschrift.

Die Einsprechende II stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 (Bl. 34 d. A.), die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Vorrichtungsanspruch 1 lautet:

"1. Sicherheitssystem für eine durch Brand, Explosion und/oder Feuer gefährdete Anlage mit Notund Rettungsleuchten (20, 21, 22) sowie mit Detektoren, z. B. Brandmeldern und Rauchsensoren (insgesamt Rettungskomponenten genannt) zur Erfassung von Feuer und Rauch, wobei die Notund Rettungsleuchten (20, 21, 22) und eventuell die Brandmelder und Rauchsensoren über die Wege (40 bis 45) der Anlage annähernd gleichmäßig und in Bereichen besonders hohen Gefahrenpotentials in größerer Anzahl als in übrigen Bereichen angeordnet sind, und die Rettungskomponenten mit einem Zentralrechner (10) verbunden sind, an denen die Detektoren ihre Meßsignale übermitteln, und der Zentralrechner (10) über eine Überwachungseinrichtung (23) eine Steuerungseinrichtung (18, 19) ansteuert, die den Betrieb der mit ihr verbundenen Notund Rettungsleuchten (20, 21, 22) steuert, wobei die Rettungsleuchten variable Zeichen aufweisen, die je nach Gefahrenherd von ihrem Anbringungsort aus die Richtung des geeigneten Fluchtwegs zeigen und zusammen kontinuierlich entlang der Wege (40 bis 45) den geeigneten Fluchtweg anzeigen."

Der erteilte nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 lautet:

"10. Verfahren zum Betreiben des Sicherheitssystems nach einem der vorherigen Ansprüche, wobei die von den Detektoren im Gefahrenfall abgegebenen Signale dem Zentralrechner (10) zugeführt werden, der die Lage des Gefahrenherdes ermittelt, und die im Bereich des Gefahrenherdes und außerhalb des Gefahrenherdes befindlichen variablen Zeichen der Rettungszeichen (20, 21, 22) so angesteuert werden, daß sie von ihrem Anbringungsort aus die Richtung des geeigneten Fluchtweges zeigen und zusammen kontinuierlich entlang der Wege den geeigneten Fluchtweg anzeigen."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem mit dem Hauptantrag verteidigten erteilten Anspruch 1 durch das zusätzlich angefügte Merkmal, wobei "die Überwachungseinrichtung (23) für die Steuerungseinrichtung (18, 19) außerdem die Rettungskomponenten überwacht und bei einem Funktionsausfall einer Anzeigeeinrichtung (28, 29) Signale übermittelt."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch das Zusatzmerkmal, wobei "die Rettungsleuchten (20, 21, 22) mehrere Leuchtdioden als Lampen (61, 64) aufweisen, die mit einer ersten Farbe, vorzugsweise grün, die Kontur einer Richtungsanzeige und mit einer anderen Farbe, vorzugsweise rot, die Kontur eines Zeichens bilden, welches den Sinn "Einfahrt verboten" signalisiert."

Der erteilte nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 ist bei den beiden Hilfsanträgen inhaltlich unverändert.

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2011 keinen Erfolg. Der Gegenstand des erteilten Patents 42 41 862 beruht weder nach den geltenden Ansprüchen gemäß Hauptantrag noch nach den geltenden Ansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Patentabteilung das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen hat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).

1. Die Erfindung betrifft ein Sicherheitssystem für eine durch Brand, Explosion und/oder Feuer gefährdete Anlage zur Erfassung von auftretendem Feuer und Rauch, sowie ein Verfahren zum Betreiben des Sicherheitssystems.

Bei einer aus der US 4 023 146 bekannten Anlage sind in einem Gebäude mehrere Brandmelder verteilt, die mit einem Zentralrechner verbunden sind. Meldet einer dieser Brandmelder einen Brand an den Zentralrechner, so ermittelt dieser für jeden Büroraum den geeigneten Fluchtweg. Dieser Fluchtweg wird den Personen in den einzelnen Räumen durch Abspielen einer vorbereiteten Nachricht über das Telefon mitgeteilt oder auf einem in dem jeweiligen Büroraum befindlichen Bildschirm angezeigt.

Dabei besteht allerdings die Gefahr, daß sich die Personen den mitgeteilten Fluchtweg in der in solchen Situationen herrschenden Aufregung und Panik nur unzureichend merken oder die mitgeteilte Beschreibung in den Örtlichkeiten des Gebäudes nicht umsetzen können. Es kann also leicht passieren, daß sich eine Person außerhalb des Büroraums trotz der Hinweise in die falsche Richtung auf den Gefahrenherd zu bewegt anstatt sich in Fluchtrichtung zu bewegen, vgl. insoweit in der Patentschrift Sp. 1, Zeilen 3 bis 23.

Dem Streitpatent liegt dementsprechend als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Sicherheitssystem sowie ein Verfahren zum Betreiben des Sicherheitssystems zu schaffen, das Menschen in zuverlässiger Weise vom Ort des Katastrophenherdes weg zielgerichtet zu sicheren Orten leitet, vgl. in der Patentschrift Sp. 1, Zeilen 37 bis 41 in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin vom 12. Mai 2005, S. 2, le. Abs..

Diese Aufgabe wird gemäß dem Streitpatent durch ein Sicherheitssystem gemäß dem erteilten Anspruch 1 und ein Verfahren zum Betreiben des Sicherheitssystems nach dem erteilten Anspruch 10 gelöst.

Das Sicherheitssystem für eine durch Brand, Explosion, und/oder Feuer gefährdete Anlage nach dem erteilten Anspruch 1 weist Notund Rettungsleuchten sowie Detektoren, z. B. Brandmelder und Rauchsensoren (insgesamt Rettungskomponenten genannt) zur Erfassung von Feuer und Rauch auf, wobei die Notund Rettungsleuchten und eventuell die Brandmelder und Rauchsensoren über die Wege der Anlage annähernd gleichmäßig und in Bereichen besonders hohen Gefahrenpotentials in größerer Anzahl als in übrigen Bereichen angeordnet sind. Die Rettungskomponenten sind mit einem Zentralrechner verbunden, an den die Detektoren ihre Mess-Signale übermitteln. Der Zentralrechner steuert über eine Überwachungseinrichtung eine Steuerungseinrichtung an, die den Betrieb der mit ihr verbundenen Notund Rettungsleuchten steuert, wobei die Rettungsleuchten variable Zeichen aufweisen, die je nach Gefahrenherd von ihrem Anbringungsort aus die Richtung des geeigneten Fluchtwegs zeigen und zusammen kontinuierlich entlang der Wege den geeigneten Fluchtweg anzeigen.

Der erteilte nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 ist auf ein Verfahren zum Betreiben des Sicherheitssystem nach einem der vorherigen Ansprüche gerichtet, bei dem die von den Detektoren im Gefahrenfall abgegebenen Signale dem Zentralrechner zugeführt werden, der die Lage des Gefahrenherdes ermittelt, und bei dem die im Bereich des Gefahrenherdes und außerhalb des Gefahrenherdes befindlichen variablen Zeichen der Rettungszeichen so angesteuert werden, dass sie von ihrem Anbringungsort aus die Richtung des geeigneten Fluchtweges zeigen und zusammen kontinuierlich entlang der Wege den geeigneten Fluchtweg anzeigen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gibt zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 die Lehre, dass die Überwachungseinrichtung für die Steuerungseinrichtung außerdem die Rettungskomponenten überwacht und bei einem Funktionsausfall einer Anzeigeeinrichtung Signale übermittelt.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gibt zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 die Lehre, dass die Rettungsleuchten mehrere Leuchtdioden als Lampen aufweisen, die mit einer ersten Farbe, vorzugsweise grün, die Kontur einer Richtungsanzeige und mit einer anderen Farbe, vorzugsweise rot, die Kontur eines Zeichens bilden, welches den Sinn "Einfahrt verboten" signalisiert.

2. Die Zulässigkeit des Einspruchs bzw. im vorliegenden Fall der Einsprüche ist unabhängig davon, ob diese angegriffen und/oder in der Vorinstanz überprüft wurde, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, denn die Zulässigkeit mindestens eines Einspruchs ist Verfahrensvoraussetzung für die Überprüfung des Patents im Einspruch, vgl. Schule PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 56 und insbesondere Rdn. 160.

Der Einspruch der Einsprechenden II ist zulässig. Die Einsprechende II hat in ihrem fristgerecht eingegangenen Einspruchsschriftsatz die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt, dass Patentamt und Patentinhaber ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (Schulte PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 93, 94 und 97), vgl. den Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden II vom 31. Mai 2001, S. 3, le. Abs. bis S. 5, 3. Abs..

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch des inzwischen nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden I zulässig war, denn für die sachliche Überprüfung des Patents genügt -wie oben angegeben -bereits das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs (Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 160).

3. Das Sicherheitssystem nach den geltenden Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag, gemäß Hilfsantrag 1 und gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Patentansprüche nach den einzelnen Anträgen dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 II.1. -"Elastische Bandage".

Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Sicherheitssystemen für durch Feuer und/oder Explosionen gefährdete Anlagen betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.

4. Das Sicherheitssystem nach dem mit dem Hauptantrag verteidigten erteilten Anspruch 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig, denn es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Druckschrift D7 (GB 2 220 288) offenbart ein Sicherheitssystem für eine durch Brand und/oder Feuer gefährdete Anlage, das wie das System gemäß dem Streitpatent in einem entsprechenden Notfall Personen zuverlässig von der Brandstelle weg zielgerichtet zu sicheren Orten leitet (The present invention relates to an emergency lighting system for use during an emergency to safely guide personnel from buildings, mines, subway systems, and other places and structures having a plurality of exit routes. The emergency lighting system is especially suitable for use during a fire where personel may follow an exit route leading towards a fire in the mistaken belief that they are walking to safety / S. 1, Zeilen 2 bis 9).

In Übereinstimmung mit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 weist dieses System Notund Rettungsleuchten sowie Detektoren in Form von Brandund Rauchmeldern auf, wobei die Notund Rettungsleuchten und die Brandmelder und Rauchsensoren über die Wege der Anlage zumindest annähernd gleichmäßig angeordnet sind (According to the present invention there is provided a warning system for use in a building or the like having a plurality of potential exit routes, comprising a zoned hazard detection system, an emergency lighting circuit associated with each zone and comprising a plurality of indicator lights spaced along the exit routes from the building within that zone [...]. In its simplest manifestation a zoned hazard detection system comprises a plurality of hazard detectors, such as smoke detectors and heat detectors, strategically distributed around a building and each connected to a central control panel [...] / S. 2, Zeilen 7 bis 20; In the warning system of the present invention each emergency lighting circuit comprises a plurality of emergency lights which are located at spaced intervalls along the corridors, passageways and stairwells forming the exit routes within a particular zone. When these lights are turned on they form a continuous line of lights along the various exit routes which can be seen by personel joining the exit route at any point along its full length / S. 3, Zeilen 6 bis 13).

Dabei liegt es im Rahmen fachmännischen Vorgehens, Brandmelder und Rauchsensoren sowie Notund Rettungsleuchten in Bereichen besonders hohen Gefahrenpotentials in größerer Anzahl als in übrigen Bereichen anzuordnen, um den Ausbruch eines Feuers in diesen besonders gefährdeten Bereichen in jedem Fall zuverlässig und frühzeitig detektieren zu können. In diesem Sinne gibt die Druckschrift D7 bereits den Hinweis, Brandmelder und Rauchsensoren "strategisch" über das Gebäude bzw. die Anlage zu verteilen (a plurality of hazard detectors, such as smoke detectors and heat detectors, strategically distributed around a building / S. 2, Zeilen 17 bis 19), d. h. bei der Verteilung der Detektoren den örtlichen Gegebenheiten der Anlage Rechnung zu tragen, wozu auch das lokal unterschiedliche Gefahrenpotential gehört. Insofern ergibt sich die in diesem Teilmerkmal des erteilten Anspruchs 1 gegebene Lehre in naheliegender Weise aus dem vorgenannten Stand der Technik und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die weiteren im erteilten Anspruch 1 genannten Maßnahmen sind wiederum in der Druckschrift D7 offenbart.

So sind in Übereinstimmung mit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 bei dem Sicherheitssystem nach der Druckschrift D7 Brandmelder und Rauchsensoren sowie die Notund Rettungsleuchten mit einem Zentralrechner verbunden, an den die Detektoren ihre Messsignale übermitteln und der über eine Überwachungseinrichtung eine Steuerungseinrichtung ansteuert, die den Betrieb der mit ihr verbundenen Notund Rettungsleuchten steuert (The control means comprises a memory and a processor. The memory contains a plan of the building and, more specifically, of the corridors, passages and stairwells within each zone in the building. The processor is able to access the data returned to the zoned hazard detection system by the hazard detectors and superimpose this on the plan of the building to build up a picture of those zones of the building which are safe and those which are hazardous. As will be readily apparent it is a short step from this to determining which of the exit routes from the building are safe and which are hazardous.

Using this information the processor is able to provide control signals to the two lighting circuits comprising each emergency lighting circuit to switch on the appropriate one to signify whether it is safe or hazardous to follow / S. 4, Zeilen 13 bis 27; Associated with each hazard detector 1 is an emergency lighting circuit 3. Each emergency lighting circuit 3 comprises two lighting circuits 4 and 5, both of which are comprised of a plurality of pairs of red, to signify a hazard, and green, to signify safety, indicator lights 6 und 7 / Fig. 1 i. V. m. S. 8, Zeilen 18 bis 22; Each emergency lighting circuit 3 is connected to a wiring harness 8 via a respective address decoder 9. In this turn the wiring harness 8 is connected to an emergency lighting control system 10 which comprises a memory 11, a processor 12 and address means 13 for individually addressing the two lighting circuits 4 and 5 of each emergency lighting circuit 3. The memory 11 contains a plan of the building and, more specifically, of the corridors, passages and stairwells within each zone covered by the hazard detectors 1. The processor 12 is connected to the central control panel 2 and is able to access therefrom data returned by the hazard detectors 1. Should one or more of the hazard detectors 1 indicate an alarm condition it is a simple matter for the processor 12 to determine the positions of these hazard detectors 1 within the building and thence develop a plan of those exits routes from the building which lead to safety and those which lead towards the hazard or towards a dead end. Using this plan it can address, via the emergency lighting circuit address means 11, each emergency lighting circuit 3 and switch on whichever of the two lighting circuits 4 und 5 appropriately indicates conditions on the ground / S. 9, Zeile 14 bis S. 10, Zeile 8 i. V. m. Fig. 1).

In weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 weisen die Rettungsleuchten variable Zeichen auf, die je nach Gefahrenherd von ihrem Anbringungsort aus die Richtung des geeigneten Fluchtwegs zeigen, wobei die Zeichen wie beim Gegenstand des Streitpatents in dem Sinne variabel sind, dass über die Steuereinrichtung eine erste Anzeige, die einen Fluchtweg anzeigt, und eine zweite Anzeige, die vor dem Betreten eines Weges zum Gefahrenherd warnt, aktiviert werden kann (Conveniently, each pair of red and green lights from onelighting circuit is paired up with a pair of red and green lights from the other lighting circuit and both pairs are mounted in a single box or case to be secured to the walls of the exit routes / S. 7, Zeilen 6 bis 10; In a third embodiment of the present invention each emergency lighting circuit again comprises two separate lighting circuits each of which can be turned on and off independently of the other. However, in this embodiment each lighting circuit is comprised of a plurality of pairs of red and green indicator lights. The red and green indicator lights of the first lighting circuit are arranged along the exit routes within a zone with the red indicator light to the left and the green indicator light to the right. The red and green indicator lights of the second lighting circuit are also arranged along the exit routes within the zone, but with their relative positions reversed, i.e. green to the left and red to the right / S. 5, le. Abs. bis S. 6, 1. Abs.; In use, the control means determines the direction which must be followed along an exit route to reach a safe exit and turns on the lighting circuit which comprises the green lights leading in this direction. Thus, to a person on the ground there will be a row of green lights illuminating pointers pointing in one direction along the exit route, towards safety, and a row of red arrows illuminating pointers pointing in the opposite direction, towards the hazard. / S. 6, Zeile 21 bis S. 7, Zeile 2).

Schließlich weisen die Rettungsleuchten nach der Druckschrift D7 auch Zeichen auf, die je nach Gefahrenherd von ihrem Anbringungsort die Richtung des geeigneten Fluchtwegs zeigen und zusammen kontinuierlich entlang der Wege den geeigneten Fluchtweg anzeigen (When these lights are turned on they form a continuous line of lights along the various exit routes which can be seen by personel joining the exit route at any point along its full length / S. 3, Zeilen 10 bis 13; Thus, to a person on the ground there will be a row of green lights illuminating pointers pointing in one direction along the exit route towards safety / S. 6, Zeile 24 bis S. 7, Zeile 1).

Das Sicherheitssystem nach dem erteilten Anspruch 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn die einzige in der Druckschrift D7 nicht explizit genannte Maßnahme, die Rettungsleuchten in gefährdeten Bereichen in größerer Anzahl anzuordnen, liegt -wie oben dargelegt -im Rahmen fachmännischen Könnens.

Mit dem erteilten Anspruch 1 hat das Patent somit keinen Bestand.

2. Auch die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich gegebene Lehre, wonach "die Überwachungseinrichtung für die Steuerungseinrichtung außerdem die Rettungskomponenten überwacht und bei einem Funktionsausfall einer Anzeigeeinrichtung Signale übermittelt", beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Ein Sicherheitssystem wie das in der Druckschrift D7 offenbarte kann seine Aufgabe, im Notfall Leben zu retten, nur dann zuverlässig erfüllen, wenn seine Komponenten dauerhaft zuverlässig funktionieren, was insbesondere eine zuverlässige Betriebsbereitschaft der Brandmelder und Rauchsensoren sowie der Rettungsleuchten erfordert. Insofern ergibt sich bereits aus der täglichen Praxis die Forderung nach einer fortwährenden Überwachung der Rettungskomponenten des Systems und nach der Anzeige von Störungen.

Rein beispielhaft wird hierzu auf die Druckschrift D14 (US 4 754 266) verwiesen, die ein weiteres Sicherheitssystem offenbart, bei dem entlang der möglichen Fluchtwege angebrachte Rettungsleuchten im Brandfall einen Fluchtweg anzeigen. Die Rettungsleuchten sind netzunabhängig und werden bspw. von einer Batterie mit Strom versorgt, wobei der Ladezustand der Batterie überwacht und an einer Anzeige ein Entladezustand der Batterie angezeigt wird (The traffic director of this invention is an improved fire detector and exit indicator that provides both audio and visual exit cues to the occupants of a burning or powerfailed building or other occupied structure. A series of traffic director units are placed at various predetermined intervals along an appropriate escape route, and are mounted into the walls of the building at crawling height (approximately three feet above floor level). The independent units are either battery powered or are tied into the building's emergency backup power system. When a fire is detected by a given unit's smoke or heat sensors, or a power failure is detected by the unit's light sensor, that unit's front panel displays a lighted, moving arrow pointing towards the nearest building exit, and the unit's synthesizedvoice audio system gives verbal directions to that exit / Sp. 1, Zeilen 52 bis 67; Fig. 2 is an elevated front view of a typical traffic director unit 10. Unit 10 includes front panel 11, lighted arrow 12, speaker 14, sensor air access vent 16, mounting flange 18, and screws 20. Battery level indicator 22 may be a separate "low battery" light, as shown, or the same function could be incorporated into one of the lights in lighted arrow 12 / Sp. 3, Zeilen 23 bis 29).

Eine solche Überwachung der Rettunskomponenten durch die Überwachungseinrichtung für die Steuereinrichtung vorzunehmen und bei einem Funktionsausfall einer Anzeigeeinrichtung Signale zu übermitteln, wie es der in Rede stehende Anspruch lehrt, bedarf für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, denn das Sicherheitssystem nach der Druckschrift D7 weist ohnehin bereits eine mit der Überwachungseinrichtung des Zentralrechners verbundene zentrale Anzeigeeinheit auf, die der Überwachung insbesondere der Rauchsensoren und Brandmelder dient und hierzu geeignete Anzeigeelemente aufweist (In its simplest manifestation a zoned hazard detection system comprises a plurality of hazard detectors, such as smoke detectors and heat detectors, strategically distributed around a building and each connected to a central control panel having a plurality of indicator lights in it. Each hazard detector covers a particular zone within the building and is associated with a respective one of the indicator lights. Should a fire begin in one of the zones the indicator light on the panel associated with that zone comes on, thereby indicating the location of the fire. The central control panel is useful to security staff seeking to clear the building and to the fire services as they enter the building [...] / S. 2, Zeile 16 bis S. 3, Zeile 1).

Damit beruht auch die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegebene Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns. Auch mit diesem Anspruch 1 hat das Patent damit keinen Bestand.

3. In gleicher Weise gilt dies auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, denn auch die in ihm über den erteilten Anspruch 1 hinausgehend gegebene Lehre, dass "die Rettungsleuchten mehrere Leuchtdioden als Lampen aufweisen, die mit einer ersten Farbe, vorzugsweise grün, die Kontur einer Richtungsanzeige und mit einer anderen Farbe, vorzugsweise rot, die Kontur eines Zeichens bilden, welches den Sinn "Einfahrt verboten" signalisiert", beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Wie oben schon dargelegt, sind die Rettungsleuchten bei dem Sicherheitssystem nach der Druckschrift D7 in Übereinstimmung mit dieser Lehre so ausgebildet, dass sie mehrere Lichtquellen aufweisen, die mit einer ersten Farbe, nämlich grün, die Richtung des Fluchtwegs anzeigen, indem sie die Kontur eines Pfeilsymbols in Grün beleuchten, während sie in einer anderen Farbe, nämlich rot, durch Beleuchten der Kontur eines in entgegengesetzter Richtung zeigenden Pfeilsymbols die Richtung zum Gefahrenherd anzeigen, um eine Person davon abzuhalten, in diese Richtung zu flüchten, womit diese Anzeige die gleiche Bedeutung wie ein Anzeigesymbol mit der Anzeige "Einfahrt verboten" hat (Should a fire begin within the building a person on the ground seeking to leave the building would follow the green lights along the exit routes and would avoid the exit routes where the red lights are showing / S. 5, Zeilen 4 bis 7)

Dabei Leuchtdioden als Lampen einzusetzen, wie es das zusätzlich in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufgenommene Merkmal außerdem lehrt, liegt im Rahmen fachmännischen Könnens. Zum Beleg hierfür wird beispielhaft auf die Druckschrift D12 (US 4 929 936) verwiesen, derzufolge die Verwendung von Leuchtdioden als Lichtquellen für Anzeigen wegen ihres geringen Energieverbrauchs, ihrer hohen Lichtintensität und ihrer langen Lebensdauer besonders vorteilhaft sind.

Außerdem wird in dieser Druckschrift darauf hingewiesen, dass durch einen Farbwechsel der Leuchtdioden von grün auf rot auf eine Notsituation aufmerksam gemacht werden kann, wobei ein solcher Farbwechsel bspw. vom Signal eines Rauchmelders ausgelöst werden kann (This invention relates to an illuminated sign having selected indicia lighted by means of a plurality of LED's which may be conventional encapsulated LED's or LED dices. In particular, the invention relates to a sign having LED's which provide a single colored informational message in a normal state, and a red color' flashing message in an emergency state / Sp. 1, Zeilen 5 bis 11; The emergency switch may be actuated either manually, remotely by a radio transmitter, or by some other automatic mechanism such as a smoke detector. The use of LED's to illuminate the sign of the invention is advantageous since they require only a lowvoltage (5 -10 V) DC power source. Installation is very safe and does not require ducting as is required by most construction codes. In addition, the low voltage LED's have a much longer life expectancy than neon or incandescent illuminating devices. Power consumption is very low, yet light intensity is sufficiently high to enable the sign to be seen from a distance of up to 250 feet away (depending on ambient lighting conditions). Furthermore, maintenance and operating costs are very reasonable compared with other lighted signs / Sp. 2, Zeilen 3 bis 19).

Insofern beruht auch die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass das Patent auch mit diesem Anspruch keinen Bestand hat.

4.

Zum erteilten nebengeordneten Verfahrensanspruch 10 gelten die Darlegungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise, denn dieser stellt lediglich eine Umformulierung des im Anspruch 1 angegebenen Sachverhalts im Hinblick auf ein Verfahren zum entsprechenden Betreiben eines Sicherheitssystems dar.

5.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach dem Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.

6.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Friedrich Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2011
Az: 23 W (pat) 3/08


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