Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juli 2007
Aktenzeichen: NotZ 1/07
(BGH: Beschluss v. 23.07.2007, Az.: NotZ 1/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 96/06 (Br) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage (http://www.justizbw.de) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfachbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den Amtssitz B. .
Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanwälten, 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landesdienstes.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
Dabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertreter tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1989 selbständiger Rechtsanwalt in H. , mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in T. ernannt und dort zunächst in B. und anschließend in A. tätig, erreichte die ersten 33 Plätze nicht.
Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Anwendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönlichen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern ständig wechselnd und nicht einheitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht vorgenommen, der Note des zweiten Staatsexamens zu große Bedeutung beigemessen und dabei vor allem seine wesentlich größere berufspraktische Erfahrung vernachlässigt.
Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bewerbung auf die Notarstelle Bruchsal neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dagegen gerichteten Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen.
a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiedener Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheitwillen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnotariat gleichermaßen zu.
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).
Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewertungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Gewicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).
c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzlichen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beurteilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Bereich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergreifenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrundsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwaltungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).
d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kriterien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativierendes Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu erreichen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herangezogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfassende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem ausschließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Auswahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Gesamtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentscheidung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des § 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand genommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in vergleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor exakt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Vergleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichsbeurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Charakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete sich ständig ändernde und uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zuvor ausgeführt - nicht zu.
2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlentscheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.
Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassenden Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfolge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers vor allem mit den 21 erstplatzierten Mitbewerbern in der Antragsschrift, bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten.
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dargestellt - auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten Bewertungssystem, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Erkenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.
Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die konkreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plätzen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungsprofilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf verzichtet, diesen Regelvorrang schematisch auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare anzuwenden. Er hat nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausragenden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten.
c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen Einschätzung des Antragsgegners aufgrund ihrer belegten hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller gelegen. Sie sind zudem in den konkreten abschließenden Vergleich aller Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenständlichen - erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endgültigen Eignungsvergleich als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können.
3. Trotz rechtsfehlerfreier Anwendung des Regelvorrangs hat der Antragsgegner überdies einen umfassenden Eignungsvergleich vorgenommen. Auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens etwa anstelle eines vorzugswürdigeren Vorrücksystems unter Zurückdrängung langjähriger Berufspraxis zu große Bedeutung beigemessen habe.
Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen.
a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbeziehung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - angenommen.
b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall.
aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellungen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt Das ergibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend in der Antragserwiderung erläutert.
Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungserwägungen überhaupt oder in voller Auswechslung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berücksichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers und des von ihm bereits in der Antragsschrift betonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.).
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge ihres beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundesland über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).
(3) Der Hinweis des Antragstellers auf das Vorrücksystem geht fehl. Die mit diesem System verbundenen Vorteile für die Personalverwaltung können - was der Antragsteller übersieht - bei dem Bestellungswechsel in ein anderes Bundesland nicht eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449).
bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antragsgegners zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei.
(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der weitere Beteiligte sehr deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "befriedigend" im unteren Bereich (6,57 Punkte) zwei Notenstufen weniger erreicht hat als dieser mit "gut" (11,53 Punkte), und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut" (12,44 Punkte) gegenüber dem Antragsteller mit wiederum "befriedigend" im unteren Bereich (6,96 Punkte) klar besser abgeschnitten.
(2) Im notarspezifischen Bereich belegen die dienstlichen Beurteilungen - wie Antragsgegner und Oberlandesgericht zutreffend feststellen - die herausragende Stellung des Mitbewerbers. Dem bei der Regelbeurteilung 2003 mit 6 bis 7 Punkten und der Anlassbewertung mit 7 Punkten bescheinigten hohen Niveau des weiteren Beteiligten hat der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegenzusetzen. Die Beurteilungen seiner Amtsführung 1994, 1998 und 2003 durch den Präsidenten des Landgerichts E. vermögen unabhängig von den geringfügigen Beanstandungen - wie das Oberlandesgericht und der Antragsgegner ebenfalls zutreffend feststellen - die sich aus den herausragenden dienstlichen Beurteilungen ergebende besondere Qualifikation des weiteren Beteiligten in diesem Bereich jedenfalls nicht auszugleichen.
Bei der berufspraktischen Erfahrung liegt der Antragsteller mit achteinhalb Jahren längerer Notartätigkeit klar vor dem weiteren Beteiligten. Hier ist allerdings zu beachten, dass mit zunehmender Dauer der Berufspraxis allein keine entsprechende Steigerung der fachlichen Leistung und damit Verbesserung der Eignungsprognose verbunden sein kann, da der Qualifizierungseffekt mit steigender Zahl von Urkundsgeschäften nicht zuletzt infolge von zwangsläufig auftretenden Wiederholungen der Art der Beurkundungsvorgänge abnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die von ihm beachteten Unterschiede im beruflichen Werdegang zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft gewichtet hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Oberlandesgericht und Antragsgegner dem mehrwöchigen Vorbereitungskurs des Antragstellers für das Notaramt keine einem Notarassessoriat vergleichbare Qualifizierungsbedeutung zugemessen hat. Der insoweit erhobene Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist haltlos.
Schließlich lässt die Bewertung der - vom Oberlandesgericht und dem Antragsgegner zu Recht als gleichwertig anerkannten - positiven quantitativen Leistungen über die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften hat er daraus für den Antragsteller nichts Ungünstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet. Ein signifikanter Vorteil ergibt sich daraus gegenüber dem weiteren Beteiligten jedenfalls nicht.
(3) Die bessere Qualifizierung des weiteren Beteiligten, die sich im notarspezifischen Bereich aus den dienstlichen Beurteilungen ergibt, kann der Antragsteller mit der weiterhin von ihm hervorgehobenen längeren Berufspraxis nicht vollständig ausgleichen, jedenfalls aber nicht übertreffen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten ist nach alledem wegen seiner erheblichen Vorteile im allgemeinen juristischen Bereich und seines auch im Übrigen sehr vielseitigen Bewerberprofils insgesamt nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners.
Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 96/06 (Br) -
BGH:
Beschluss v. 23.07.2007
Az: NotZ 1/07
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