Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 21. Oktober 2010
Aktenzeichen: 5 T 9/10
(LG Wiesbaden: Beschluss v. 21.10.2010, Az.: 5 T 9/10)
Wirtschaftsinformationsidenste dürfen die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrem Datenbestand bis zum Ablauf von der Drei-Jahres-Frist speichern.
Tenor
In der Beschwerdesache€ wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.08.2010 € 91 C 4018/19 (77) € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen sich das Beschwerdegericht anschließt.
Soweit die Klägerin zur Begründung der Beschwerde darauf hinweist, Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung stünden einer Speicherung entgegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Entscheidung über die gewährte Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 300 Abs. 3 Satz 1 InsO). Dass der entsprechende Eintrag bei der Beklagten unrichtig dokumentiert sei, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners zu, der nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage war, die bestehenden Insolvenzverbindlichkeiten vollständig auszugleichen, sondern die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in Anspruch genommen hat. Das Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs in der Insolvenzordnung ist überdies an zahlreichen Stellen anerkannt (vgl. etwa §§ 9, 23, 26, 30, 300 InsO). Darüber hinaus ergibt sich das Informationsbedürfnis der kreditgebenden Wirtschaft auch aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Dieser Versagungsgrund kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Gläubiger, die zur Stellung eines solchen Versagungsantrages berechtigt sein können, zumindest für den nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zulässigen Zeitraum über eine bereits erfolgte Restschuldbefreiung informiert werden.
Darüber hinaus belastet eine Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1985 € VI ZR 244/84 -, NJW 1986, S. 2505). Wenn an die Klägerin im Rahmen eines Finanzierungsgesprächs mit einem potentiellen Kreditgeber oder Vertragspartner von diesem die Frage gestellt würde, über sie in früheren Zeiten Restschuldbefreiung erlangt hat, so könnte sich die Klägerin diesem berechtigten Aufklärungsverlangen nicht entziehen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Erteilung der Restschuldbefreidung aus Sicht des Betroffenen um eine positive oder negative Information handelt, stellt dieser Umstand jedenfalls eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information dar.
Dem Insolvenzschuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen, steht der Speicherung von Bonitätsdaten schon deshalb nicht entgegen, weil durch die Restschuldbefreiung bei potentiellen Vertragspartnern nicht der Eindruck erweckt werden soll, das finanzielle Gebaren einer Person sei in der Vergangenheit in keinster Weise zu beanstanden gewesen. Darauf aber zielt das Begehren der Klägerin ab.
Ein Anspruch auf Sperrung des Eintrages nach § 35 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BDSG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO;
LG Wiesbaden:
Beschluss v. 21.10.2010
Az: 5 T 9/10
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