Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 18. März 2009
Aktenzeichen: 4 O 85/08

(LG Bielefeld: Urteil v. 18.03.2009, Az.: 4 O 85/08)

Tenor

1)

Dem Beklagten zu 1. wird untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.x.com" und/oder über die Domain "www.y.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

2)

Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3)

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 1) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

4)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer. 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

5)

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

6)

Dem Beklagten zu 2. wird es untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.z.de" bzw. "www.z.com" und/oder über die Domain "www.v.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

7)

Dem Beklagten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 6) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

8)

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 6) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

9)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 6) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

10)

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

11)

Der Beklagten zu 3. wird es untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.x.com" und/oder über die Domain "www.y.de" und/oder über die Domain "www.z.de" bzw. "www.z.com" und/oder über die Domain "www.v.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

12)

Der Beklagten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 11) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu 3. zu vollziehen ist.

13)

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 11) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

14)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 11) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

15)

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

16)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

17)

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger 32 % zu tragen, der Beklagte zu 1) 23 %, der Beklagte zu 2) 23 % und die Beklagte zu 3) 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst 41 % und der Kläger 59 %. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

18)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und für die Beklagte zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht die Verletzung von Urheberrechten an einer Internetseite und an Lichtbildern geltend.

Der Kläger war bis Ende 2007 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Die Beklagte zu 3) vermarktet und vermittelt unter anderem Ferienwohnungen auf der Insel Usedom. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Zur Vermarktung von Ferienwohnungen über das Internet wurde von den Beklagten im Jahr 2007 ein Projekt "www.yl.de" angestoßen, an dem der Beklagte zu 1) als Wohnungseigentümer beteiligt war. Ebenfalls beteiligt war der Kläger, der an der für das Projekt erstellten Internetseite arbeitete. Der Umfang der Beteiligung des Klägers an der Erstellung der Seite und der durch ihn in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien streitig. Mit dem Kläger gab es nur mündliche Absprachen. Für das Projekt erstellte der Kläger die in den Anlagen K 1 bis K3 abgebildeten Lichtbilder und auch die im Anlagenkonvolut 4 zur Klageschrift vom 04.03.2008 dargestellten Lichtbilder. Auf die genannten Anlagen wird verwiesen. Die Internetseite "www.yl.de" war in der durch den Kläger bearbeiteten Form von Juni 2007 bis Januar 2008 im Internet abrufbar. Auf der Seite wurden die genannten Lichtbilder verwendet. Der Kläger sollte über die Gestaltung der Webseite hinaus auch an der Vermarktung der Ferienwohnungen mitwirken. In welchem Umfang dies geschehen sollte ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 3) für seine Leistungen einen Vorschuss in Höhe von 500 €. Zudem erhielt er einen Computer (Server). Zudem sollte er Provisionen erhalten. Am 06.02.2008 und den darauffolgenden Tagen stellte der Kläger fest, dass die von ihm bearbeitete Webseite inklusive der Fotos auch über die Domains "www.x.com" und "www.y.de" in das Internet gestellt wurde. Inhaber dieser Domains ist der Beklagte zu 1). In gleicher Weise stellte er fest, dass die Seite für die Domains "www.z.de" bzw. "www.z.com" und für die Domain "www.v.de" verwendet wurde. Inhaber dieser Domains ist der Beklagte zu 2). Nur der Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) kannten die Zugangskennung für den FTP-Server, auf dem die Seite "www.yl.de" abgelegt war. Am 06. und 07.02.2008 untersagte der Kläger per E-Mail an den Bekl. zu 1) die weitere Nutzung der Seite und seiner Bilder. Er forderte die Löschung derselben. Eine Kopie dieser Mail ging an den Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mails, Anlage K 6 zur Klageschrift vom 04.03.2008 Bezug genommen. Im gleichen Zeitraum wurde dem Kläger durch die Geschäftsführung der Beklagten zu 3) der Zugang zu dem FTP-Server, auf dem die Webseite gespeichert war, gesperrt. Am 09.02.2009 waren die streitgegenständlichen Bilder und die nur leicht veränderte Internetseite weiter über die genannten Domains abzurufen. Am selben Tag wurde der Urhebervermerk des Klägers entfernt. Mit Schreiben jeweils vom 14.02.2008 wurden die Beklagten wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Fotos sowie der weiteren im Anlagenkonvolut 4 abgebildeten Fotos abgemahnt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte für die Abmahnungen jeweils 2.853,03 € in Rechnung. Die Beklagte zu 3) wurde in dieser Abmahnung darüber hinaus aufgefordert, dem Kläger wieder Zugang zu dem FTP-Server mit der Seite "www.yl.de" und dem Buchungssystem der Webseite zu gewähren. Zudem wurde sie aufgefordert, dem Kläger die Provisionen für Januar 2008 auszuzahlen und sich zu verpflichten, zukünftig monatliche Abrechnungen über die Buchungen zu erstellen. Für diese weiteren Aufforderungen stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere 1.505,35 € in Rechnung, gemessen an einer fiktiven Jahresprovision des Klägers von 35.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abmahnschreiben vom 14.02.2008, Anlagen K 8 bis K 10 zur Klageschrift vom 04.03.2008 verwiesen. Unter dem 16.02.2008 wurden die streitgegenständlichen Fotos von den streitgegenständlichen Webseiten entfernt. Am 19.03.2008 wurden die Webseiten, an denen der Kläger mitarbeitete, komplett abgeschaltet.

Der Kläger behauptet, er habe die Webseite "www.yl.de" Erarbeiten, Gestalten, Realisieren und Pflegen sollen. Die Rechte an den von ihm erstellten Fotos habe er nur für die Verwendung auf der von ihm erstellten Webseite www.yl.de überlassen. Er habe die Seite für Suchmaschinen optimiert und fortlaufend gepflegt. Er habe die Ferienwohnungen zudem vermarkten und verwalten sollen. Dafür sei ihm eine Provision in Höhe von mindestens 10 % des Buchungsvolumens versprochen worden. Im Januar 2008 seien bei der Beklagten zu 3) Reservierungen in einem Volumen von 20.000 € eingegangen. Von einer Steigerung der Buchungszahlen sei auszugehen. Er ist der Ansicht, ihm stünde als Urheber der Internetseite eine Vergütung zu. Er behauptet dazu, der Wert seiner Tätigkeiten bei der Erstellung der Seite "www.yl.de" einschließlich der angemessenen Lizenzgebühren übersteige 35.000 €.

Der Kläger beantragt

1) dem Beklagten zu 1. zu untersagen, die auf Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.x.com" und/oder über die Domain "www.y.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

2) dem Beklagten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3) den Beklagte zu 1. wird verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 1) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

4) festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer. 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

5) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 2.853,03 € (außergerichtlich entstandene anwaltliche Abmahnkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6) dem Beklagten zu 2) zu untersagen, die auf Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.z.de" bzw. "www.z.com" und/oder über die Domain "www.v.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

7) dem Beklagten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 6) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

8) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 6) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

9) festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 6) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

10) den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 2.853,03 € (außergerichtlich entstandene anwaltliche Abmahnkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11) der Beklagten zu 3) zu untersagen, die auf Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain "www.x.com" und/oder über die Domain "www.y.de" und/oder über die Domain "www.z.de" bzw. "www.z.com" und/oder über die Domain "www.v.de" und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen - wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung "q Unternehmensberatung" oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

12) der Beklagten zu 3) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 11) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu 3. zu vollziehen ist.

13) die Beklagte zu 3) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 11) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

14) festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 11) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

15) die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger 2.853,03 € (außergerichtlich entstandene anwaltliche Abmahnkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 1.505,35 € (weitere außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16) festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger seine in der Zeit von Juni 2007 bis Januar 2008 für die Beklagte zu 3) entfalteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Einrichtung, der Gestaltung, der Herstellung und der Pflege der Internetseite "www.yl.de" sowie der dafür vom Kläger hergestellten und eingepflegten Fotos sowie die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte angemessen zu vergüten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe bei der Erstellung der Webseite lediglich handwerklich mitgewirkt. Gestaltung der Webseite, Schlüsselwörter, Überschriften, Inhalte und Meta-Tags seien dem Kläger vorgegeben worden. Der Kläger habe die Vermarktung und Verwaltung der Wohnungen übernehmen und vor Ort Gäste aquirieren sollen. Zudem sei abgesprochen worden, dass er die Webseite pflege. Dafür habe er 10 % der um die Fremdkosten reduzierten Mieteinnahmen der durch ihn aquirierten Feriengäste erhalten. Die Rechte an den streitgegenständlichen Fotos seien auf die Beklagte zu 3) übertragen worden. Dafür habe der Kläger einen zehntägigen Aufenthalt in einer Ferienwohnung des Beklagten zu 2) erhalten. Unstreitig ist insoweit, dass der Kläger sich tatsächlich einige Tage in der Wohnung aufhielt. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Einnahmen aus dem Projekt nicht reichen würden, seinen Lebensunterhalt zu decken. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis käme aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Mit einer E-Mail vom 15.12.2007 sei der Beklagte aufgefordert worden, die von ihm selbst gefertigten Fotos von der Webseite zu entfernen. Bezüglich des in der Anlage K3 gezeigten Fotos sei den Beklagten nicht bekannt gewesen, dass es sich um ein Foto des Klägers handelte. Die Verlinkungen auf die vom Beklagten zu 2) gehaltenen Domains habe der Kläger selbst vorgenommen. Der Beklagte sei seinen Aufgaben nicht nachgekommen und habe unter dem 06.02.2008 die Webseite einem Konkurrenten der Beklagten zum Kauf angeboten. Aus diesem Grund seien die Beklagten übereingekommen, dem Beklagten die Vermarktung der Wohnungen zu entziehen. Die Beklagten sind der Ansicht, bei der Webseite handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Bildwerk. Der Widerruf der Nutzungserlaubnis bezüglich der streigegenständlichen Bilder sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Dazu behaupten die Beklagten, auf den Parallelseiten seien die Vermittlungsadresse und die Telefonnummer des Beklagten angegeben worden.

Die Klageschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 10. Juni 2008 zugestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 16) ist unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

In Bezug auf den Klageantrag zu 16) fehlt es am notwendigen Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Eine Bezifferung dieses Antrags war dem Kläger ohne weiteres möglich. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 auf diesen Umstand hingewiesen. Dem Kläger standen alle für die Bezifferung des Antrages notwendigen Informationen zur Verfügung. Mit dem Antrag zu 16) verlangt der Kläger die Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten zu 3) für die von ihm erbrachten Leistungen in Bezug auf die Erstellung der Internetseite "www.yl.de" und die Anfertigung der auf dieser Seite verwendeten Fotos sowie für die Einräumung der Nutzungsrechte an denselben. Der Antrag ist auf den Zeitraum von Juni 2007 bis Januar 2008 beschränkt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist abgeschlossen. Der Kläger selbst hat uneingeschränkte Kenntnis davon, in welchem Umfang er in diesem Zeitraum Arbeiten für die Erstellung der Webseite erbrachte. Ebenso ist ihm bekannt, welche Arbeiten er in Bezug auf die Erstellung der Fotos erbrachte und in welchem Umfang er Nutzungsrechte an diesen übertrug. Auch ist die Bezifferung des Klageantrags dem Kläger zumutbar. Bezüglich der Frage, welchen Wert er seinen Arbeiten und den Nutzungsrechten beimisst müsste der Kläger in einem Folgeprozess ohnehin Stellung beziehen. Eine solche Festlegung ist ihm auch jetzt schon möglich. Eine umfangreiche Begutachtung ist nicht erforderlich. Für die Bewertung der Bildrechte stehen beispielsweise die MFM-Tabellen zur Verfügung. Auch für die Erstellung von Webseiten lassen sich mit relativ geringem Aufwand marktübliche Sätze ermitteln. Der Kläger hat auch schon eine Vorstellung von der angemessenen Vergütung. Er selbst hat in seiner Klagebegründungsschrift einen Betrag von "deutlich mehr" als 35.000 € genannt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gestaltete Webseite möglicherweise schon im Zeitraum Juni 2007 bis Januar 2008 auf weiteren Domains ohne Wissen des Klägers veröffentlicht wurde. Der Antrag bezieht sich ausdrücklich nur auf die entfalteten Tätigkeiten und die eingeräumten Rechte. Für die Nutzung der Seite auf weiteren Domains käme allenfalls ein urheberrechtlicher Schadenersatzanspruch des Klägers in Betracht. Eine Umdeutung des Antrages kann insoweit nicht erfolgen. Die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen war dem Kläger bekannt, denn bezüglich der streitgegenständlichen Bilder hat er mit den Anträgen zu 4), 9) und 14) ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Auch Unklarheiten in Bezug auf den mit den Wohnungen gemachten Umsatz stehen dem nicht entgegen. Unstreitig ist zwar, dass insoweit eine Provision des Klägers vereinbart war, der Feststellungsantrag ist aber ausdrücklich auf eine angemessene Vergütung und gerade nicht auf die vereinbarte Vergütung gerichtet.

II.

Die Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Fotos ergeben sich aus § 97 I 1 UrhG a.F.. Nach dieser Norm kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern Wiederholungsgefahr besteht. Die Beklagten haben die Rechte des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft, § 13 UrhG, auf Vervielfältigung seines Werkes nach § 16 I UrhG und auf öffentliche Zugänglichmachung der von ihm erstellten Bilder nach § 19a UrhG, widerrechtlich verletzt. Eine Widerholungsgefahr besteht ebenfalls.

Die streitgegenständlichen Fotos sind als Lichtbild im Sinne des § 72 I UrhG gleich einem Lichtbildwerk geschützt. Für den Lichtbildschutz ist lediglich ein Mindestmaß an geistiger Leistung erforderlich, welche die Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als Lichtbildner ermöglicht und die sich in der Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert, Wandtke/Bullinger, 3. Auflage, Thum, § 72 Rn. 11. Erfasst werden alltägliche "Knipsbilder" ebenso wie Gegenstandsfotografien. Durch Auswahl des Motivs und der Perspektive bei der Herstellung des Streitgegenständlichen Fotos wurde dieses notwendige Mindestmaß an geistiger Leistung erbracht.

Die Beklagten haben in Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Bildern eingegriffen. Zunächst haben sie urheberrechtsrelevante Handlungen vorgenommen. Die Nutzung der Lichtbilder auf mehreren Webseiten stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Bei digitalisierten Werken bedeutet jede Speicherung eine Vervielfältigung. Ein Überspielen auf einen anderen Server reicht dafür aus. Die Wiedergabe der Fotos auf den über die Domains der Beklagten zu 1) und 2) erreichbaren Internetseiten stellt zudem ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Diese Norm schützt das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Einstellung eines Werkes auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite unterfällt dieser Norm, vgl. Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., Bullinger, § 19 a Rn. 22. Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Bilder auf den streitgegenständlichen Webseiten im Februar 2008 verwendet. Dort waren sie für alle Nutzer des Internets einsehbar. Als Lichtbildner hat der Kläger nach § 13 UrhG darüber hinaus Anspruch auf Nennung als Urheber. Sein Urhebervermerk wurde unter dem 09.02.2008 entfernt.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Ihm stand als Ersteller des Fotos das Recht zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zunächst allein zu. Er ist auch jetzt noch im hier erheblichen Umfang Inhaber dieser Rechte. Der Kläger hat seine Nutzungsrechte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig auf die Beklagte zu 3) übertragen. Der Beweis einer solchen Vereinbarung ist den Beklagten nicht gelungen. Der Zeuge I. bekundete lediglich, er habe eine Woche in einer Wohnung des Beklagten zu 2) gewohnt und dafür Fotos für die Webseite "www.yl.de" erstellt. Er habe seine Bilder abgegeben, ohne, dass darüber gesprochen worden sei, dass die Bilder auch für weitere Projekte als die Seite "yl.de" verwendet werden sollten. Er könne nur davon ausgehen, dass es bei dem Kläger genau so vereinbart worden sei. Damit war die Beweisaufnahme in Bezug auf die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht ergiebig. Der Zeuge konnte nur eigene Schlussfolgerungen aber keine Wahrnehmungen berichten.

Die Beklagten sind passivlegitimiert. Für Urheberrechtsverletzungen gilt das Täterprinzip. Als Störer eines Urheberrechtes haftet jeder, der adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Die Webseiten der Beklagten zu 1) und 2) wurden durch diese beherrscht. Die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) machten den Beklagten zu 1) und 2) die die Bilder enthaltene Webseite zugänglich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nur sie und der Kläger Zugang zum entsprechenden FTP-Server hatten. Dass der Kläger selbst die Seite weitergab, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Beklagten handelten auch widerrechtlich. Auf die Frage, ob der Kläger die Einräumung von Nutzungsrechten widerrief, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Kläger hat nie Rechte bezüglich der hier streitgegenständlichen Nutzungen eingeräumt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Beklagten zu 1) und 2) Nutzungsrechte in Bezug auf die Veröffentlichung der Bilder auf den von ihnen betriebenen Webseiten erteilte. Zwar hat der Kläger der Beklagten zu 3) jedenfalls bis zum 06.02.2008 unstreitig gestattet, seine Bilder auf der Internetseite "www.yl.de" einzustellen, dies kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er ihr auch das Recht einräumen wollte, Dritten die Veröffentlichung der Bilder auf ihren Webseiten zu gestatten. Dies hätte einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Nach der Rechtsprechung des BGH, BGHZ 137, 387, ist bei der Auslegung von Verträgen über Nutzungsrechte an Urheberrechten der § 31 V UrhG zu Grunde liegende Zweckübertragungsgedanke zu berücksichtigen. Dieser besage, dass der Urheber in Verträgen über sein Recht Nutzungsrechte im Zweifel nur in den Umfang einräume, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Darin komme zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeute, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird. Im Zweifel seien Rechte im Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten als nicht übertragen anzusehen. Der entscheidende Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung an.

Auch die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Parteien vereinbarten, dass die Veröffentlichung der Bilder auf allen Webseiten erfolgen dürfe, die der Vermarktung der Ferienwohnungen dienen sollten. Der Kläger hat lediglich der Beklagten zu 3) das Recht übertragen, auf von ihr betriebenen Internetseiten die Bilder zu nutzen. Grundlage der mündlichen Vereinbarungen war, dass das "Projekt Ferienwohnungen" durch die Beklagte zu 3) betrieben werden sollte. Die sollte auch für die zugehörigen Webseiten gelten. Der Zeuge I. bekundete, dass seines Wissens nach für das Projekt Ferienwohnungen zunächst nur zwei Domains angemeldet wurden, beide auf die Beklagte zu 3). Die Domains seien immer auf die Beklagte zu 3) anzumelden gewesen. Er sei einmal sehr erzürnt gewesen, als eine Domain, die nichts mit dem Projekt Ferienwohnungen zu tun hatte auf den Kläger angemeldet worden war. Bei den geführten Gesprächen sei immer nur von dem Projekt gesprochen worden, nicht von einzelnen Webseiten. Die Bekundungen des Zeugen I. sind glaubhaft. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken ein und war darauf bedacht, den Ablauf des Projekts Ferienwohnungen genau darzustellen. Er war auch erkennbar bemüht zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Vereinbarung, dass die streitgegenständlichen Bilder für das "Projekt Ferienwohnungen" zur Verfügung gestellt werden, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger gestattete, die Bilder auf nicht von der Beklagten zu 3) gehaltenen Domains zu veröffentlichen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Zweckübertragungslehre entsprechend.

Dafür, dass der Kläger Verlinkungen auf die von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Domains selbst vornahm, wurde kein Beweis angetreten.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangenen Rechtsverletzungen indiziert.

Die Klageanträge zu 1., 6. und 11. sind auch nicht zu weit gefasst. Die Anträge, den Beklagten zu untersagen, die Bilder auf eine andere Domain weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen konkretisieren lediglich das Verlangen, den Beklagten zu untersagen, die Bilder öffentlich zugänglich zu machen. Nach Auffassung des entscheidenden Einzelrichters liegt auch bei der Weiterleitung eines Bildes von einer anderen Webseite ("Framing") ein öffentliches Zugänglichmachen vor, wenn für den unbefangenen Benutzer nicht erkennbar ist, dass das Bild von einer anderen Internetseite stammt. Wer ein Bild so einbindet, dass es als Teil der über die eigene Domain erreichbaren Seite erscheint, macht sich die Veröffentlichung zu Eigen. Der Kläger konnte auch die Unterlassung der Verbreitung seines Werkes verlangen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in der Verallgemeinerung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, BGH NJW-RR 2000, 704. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Die Veröffentlichung und die Verbreitung sind sehr ähnliche Verletzungshandlungen. In der Vergangenheit wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, heute von § 19a UrhG erfasste Veröffentlichungshandlungen seien durch das Verbreitungsverbot des § 17 UrhG zu erfassen, vgl. Wandtke/Bulklinger, 3. Aufl., Heerma, § 17 UrhG Rn. 6. In beiden Fällen geht es darum, dass Dritten unberechtigt Zugang zum Werk gestattet wird. Auch durfte der Kläger seine Anträge auf andere Medien als das Internet ausdehnen. Zwar ist bislang nur eine Veröffentlichung im Internet vorgetragen, das Verbot der Verbreitung/öffentlichen Zugänglichmachung in anderen Medien war im Interesse des Rechtsschutzes aber zulässig. Die Verbreitung/Veröffentlichung in anderen Medien verletzt die Rechte des Klägers in derselben Weise wie die Verbreitung/Veröffentlichung über das Internet. Die Beklagten werden durch den weiteren Tenor auch nicht unangemessen benachteiligt. Das Verbot erfasst nur die drei streitgegenständlichen Bilder. Die Handlungsfreiheit der Beklagten wird daher nur in sehr geringem Umfang eingeschränkt.

III.

Die mit den Anträgen zu 4., 9. und 14. geltend gemachten Feststellungsansprüche des Klägers ergeben sich hinsichtlich der Feststellung der materiellen Schadensersatzpflicht aus § 97 I 1 UrhG a.F. Nach dieser Norm kann der Verletzte von demjenigen, der ein nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Wie bereits dargestellt haben die Beklagten in urheberrechtlich geschützte Rechte des Klägers eingegriffen. Dies geschah auch zumindest fahrlässig. Ob die Beklagten wussten, dass das Foto Anlage K 3 vom Kläger stammte kann offen bleiben. Es gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden will, hat die Pflicht, sich seiner Berechtigung zu versichern. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, inwieweit sie sich bezüglich des Fotos K 3 vergewisserten. Offen bleiben kann auch, ob der Kläger im Dezember aufgefordert wurde, die Bilder von der Seite "www.yl.de" zu entfernen. Für den Schadensersatzanspruch kommt es nur auf die Verwendung der Bilder auf den weiteren Seiten an. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 I ZPO, denn er kennt das genaue Ausmaß der Rechtsverletzung noch nicht. Noch ist ihm nicht bekannt, wie lange die Bilder auf welchen Webseiten erschienen. Der Schaden ist für ihn noch nicht bezifferbar. Auch die Entstehung zukünftiger Schäden infolge zukünftiger Verletzungshandlungen ist nicht ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden kommt dem Kläger jedoch nicht zu. dies würde nach § 97 II UrhG a.F. voraussetzen, dass ein solcher Ersatzanspruch der Billigkeit entspricht. Dies wiederum setzt einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht voraus. Die Schwere des Eingriffs richtet sich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, nach Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie nach dem Grad von dessen Verschulden. Eine Verhängung von Schadensersatz zur Abschreckung ist dem deutschen Recht dagegen fremd. Einen ausreichend schwerwiegenden Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Ersatz des materiellen Schadens des Klägers kann die Beeinträchtigung seiner Rechte in befriedigender Weise ausgleichen. Bei den streitgegenständlichen Fotos handelt es sich um gewöhnliche Lichtbildwerke ohne künstlerischen Anspruch. Sie waren von Anfang an für eine fremdnützige Veröffentlichung vorgesehen. Ein besonderes persönliches Interesse des Klägers an den Bildern ist nicht erkennbar.

IV.

Die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nach § 259 BGB in Verbindung mit § 242 BGB analog, vgl. Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., v. Wolff, § 97 UrhG Rn. 46. Dem Kläger steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Er ist in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Anspruchs im Unklaren, während die Beklagten ihm unschwer Aufklärung geben können, in welchem Umfang sie seine Lichtbildwerke nutzten.

V.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Abmahnungen, soweit er die Beklagten wegen der Verletzung seiner Urheberrechte in Anspruch nahm aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies erfasst die mit den Anträgen zu 5., 10. und 15 geltend gemachten Kosten in Höhe von jeweils 2.853,03 €. Der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 war angemessen, da sich bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Erstellung von Webseiten eine Vielzahl rechtlicher Fragen stellt. Der außergerichtlich angenommene Streitwert von 150.000 € war ebenfalls angemessen. Außergerichtlich wurden Unterlassungsansprüche hinsichtlich 20 Bildern geltend gemacht. Der Ansatz eines Streitwertes von 7500 € pro Bild bewegt sich im üblichen Rahmen. Es handelt sich bei den als Anlagenkonvolut 4 vorgelegten Lichtbildern zwar um einfache Lichtbilder ohne besonderen künstlerischen Anspruch, selbst bei solchen Bildern werden von der Rechtsprechung aber Streitwerte von bis zu 10.000 € bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angesetzt. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war angesichts der berührten urheberrechtlichen Problematik auch erforderlich.

Darüber hinaus steht dem Kläger aber kein Anspruch auf Ersatz weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte zu 3) in Höhe von 1.505,35 € zu. Diese Gebühren werden in Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Tätigkeit berechnet, die auf Fortsetzung der Vermittlungstätigkeit des Klägers gerichtet ist. Hierzu wird verlangt, dem Kläger wieder Zugang zu dem FTP-Server zu gewähren, auf dem die Webseite "www.yl.de" abgelegt war. Zudem wird die Erstellung von Abrechnungen über die Buchungen und die Auszahlung bereits fälliger Provisionen verlangt. Die Provisionen werden im selben Schriftsatz schon als Teil der angemessenen Vergütung verlangt. Insoweit kann die Verfolgung der Rechte des Klägers nicht doppelt berechnet werden. Soweit die Widereinräumung des FTP-Zugangs und die Erstellung von Abrechnungen für die Zukunft verlangt wird, liegt keine berechtigte Rechtsverfolgung vor. Diese Begehren sind auf die Fortsetzung der zwischen der Bekl. zu 3) und dem Kläger getroffenen Abrede über die Vermarktung der Ferienwohnungen durch den Kläger gerichtet. Insoweit ist von einem Dienstvertrag auszugehen. Der Kläger verpflichtete sich zu bestimmten Tätigkeiten und sollte dafür eine Provision erhalten. Soweit der Kläger Wiedereinräumung des FTP-Zugangs verlangte wurde dieser Dienstvertrag konkludent gekündigt. Durch die Sperrung des Zugangs brachte die Beklagte zu 3) hinreichend zum Ausdruck, dass sie eine weitere Pflege der Webseite durch den Kläger nicht wünschte. Dazu war sie gemäß § 621 Nr. 5 BGB auch berechtigt. Diese Norm ist anwendbar, denn es liegt kein Arbeitsvertrag vor. Der Dienstvertrag wurde zwischen den Beklagten und dem Kläger als selbständigem Unternehmensberater geschlossen. Nach § 621 Nr. 5 BGB kann ein Dienstvertrag jederzeit gekündigt werden, wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bestimmt ist. Vorliegend waren Provisionszahlungen vereinbart. Soweit der Kläger eine Selbstverpflichtung der Beklagten zu 3) verlangte, zukünftig Abrechnungen über die monatlichen Buchungen zu erstellen, hatte er keinen Anspruch auf die Abgabe einer solchen Erklärung. Aus der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsabrede konnte er allenfalls eine Abrechnung für bereits vergangene Zeiträume verlangen. Einen allgemeinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede gibt es nicht.

Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 288 I, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO

Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO

Der Streitwert wird auf 108.500 € festgesetzt.

Davon entfallen jeweils 22.500,- € auf die klägerischen Anträge zu 1., 6. und 11., jeweils 400,- € auf die Anträge zu 3., 8. und 13., jeweils 1600 € auf die Anträge zu 4., 9. und 14., und 35.000 € auf den Antrag zu 16.






LG Bielefeld:
Urteil v. 18.03.2009
Az: 4 O 85/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e3d8f2424e13/LG-Bielefeld_Urteil_vom_18-Maerz-2009_Az_4-O-85-08




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