Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 10. August 2012
Aktenzeichen: 6 U 54/12
(OLG Köln: Urteil v. 10.08.2012, Az.: 6 U 54/12)
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.2.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 70/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu I. 3. folgenden Wortlaut erhält:
„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
„Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
und die Ziffern I.1, I.2 und I.3 untereinander mit „und/oder“ verbunden sind.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
B e g r ü n d u n g
Der Beklagte, der deutsche Textilreinigungsverband, formulierte im Jahre 1997 „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ (im Folgenden: „Bedingungen“) und meldete sie gemäß dem - damaligen - § 38 GWB als „Konditionenempfehlung“ bei dem Bundeskartellamt an. Diese Bedingungen, die eine Empfehlung des Klägers an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von AGB darstellen, wurden noch im selben Jahre im Amtsblatt veröffentlicht. Wegen ihres Wortlautes wird auf die Anlage K 1 (= Bl. 11) Bezug genommen. Der Beklagte verbreitete darüber hinaus bei Textilreinigungsbetrieben sog. Anwenderhinweise für die Bedingungen und eine „Zeitwerttabelle für Textilien und Leder“, wegen deren Wortlautes auf die Anlagen K 2 (Bl. 12) und K 3 (= Bl. 13 ff) verwiesen wird.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet die Regelungen in Ziffer 5 der Bedingungen als AGB-rechtlich unwirksam und hatte damit nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht - auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten - in vollem Umfang Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser verfolgt weiter sein Ziel der Klageabweisung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wegen dessen Einzelheiten - ebenso wie hinsichtlich des Vortrags des Klägers - gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass der Antrag zu I. 3. wie vorstehend geschehen zu fassen sei.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Senat antragsgemäß Ziffer I.3. des Urteilstenors neu gefasst hat, stellt dies eine redaktionelle Klarstellung des seit Prozessbeginn unveränderten Begehrens des Klägers und keine teilweise Rücknahme der Klage, die Kostenfolgen zu seinen Lasten auslösen könnte, dar. Lediglich der Klarstellung dient auch die von dem Senat vorgenommene und/oder - Verbindung der einzelnen untersagten Klauseln.
I.
Zulässigkeit der Klage
Die - im Rahmen der Zulässigkeit allein zu diskutierende - Klagebefugnis des Klägers folgt bereits aus §§ 1, 3, 4 UKlaG. Dass der Kläger in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, ist unstreitig (und gerichtsbekannt). Ob er - wie der Kläger ausdrücklich angeführt hat - seine Klagebefugnis auch aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG herleiten kann, kann dahinstehen, weil weitergehende Rechte daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden könnten.
II.
Antrag zu 1
Die Klausel mit dem Wortlaut:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und ist daher unwirksam.
Gerät ein Reinigungsgut aufgrund Verschuldens des Reinigers in Verlust, so haftet dieser individualrechtlich auf den Ersatz des vollen Schadens (§ 249 ff BGB). Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf den Neuwert der Textilie, sondern lediglich auf den Wiederbeschaffungswert (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249, Rz 16). Der Kunde soll an dem Verlust nicht „verdienen“, sondern nur den Schaden ersetzt erhalten, den er tatsächlich erlitten hat. Das bedeutet, dass eine Beschränkung auf den richtig berechneten Wiederbeschaffungswert nicht zu beanstanden wäre und insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers weder einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen würde. Dementsprechend wird die Beschränkung auf den Zeitwert in der Literatur, wo die Konditionenempfehlung des Beklagten seit langem kommentiert wird, auch ausdrücklich akzeptiert (vgl. Graf von Westphalen-Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Textilreinigungsgewerbe, Stand März 2009, Rz. 28; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310, Teil 2, Besondere Vertragstypen Nr. 31, Rz. 4: „Das [gemeint ist der Zeitwert] ist korrekt, wie sich aus § 249 BGB ergibt“). Gleichwohl hat die Klausel keinen Bestand. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot, weil nicht sichergestellt ist, dass der „Zeitwert“ von den Verwendern zutreffend berechnet wird.
Der Wiederbeschaffungswert ist so zu berechnen, dass von dem Betrag, den die Textilie im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung im Handel kosten würde, ein Abzug vorgenommen wird, der dem prozentualen Wertverlust des in Verlust geratenen Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf bis dahin entspricht. Zumindest bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwender auf Grund der Empfehlung stattdessen den früheren Anschaffungspreis zugrundelegen und von diesem einen dem Zeitablauf entsprechenden Abschlag vornehmen, ohne eine etwaige zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerung des Reinigungsgutes bzw. einer vergleichbaren Textilie im Handel zu berücksichtigen. Das folgt aus dem Umstand, dass die als Anlage K 3 in das Verfahren eingeführte „Zeitwerttabelle für Textilien und Leder“ dies vorsieht. Dort ist sowohl für Textilien als auch für Leder als Zeitwert angegeben: „Zeitwert in % des Anschaffungswertes“ und berücksichtigen auch die anschließenden tabellarischen Spalten neben der „Lebenserwartung“ lediglich das Alter und den Erhaltungszustand des Reinigungsgutes, nicht aber einen etwaigen zwischenzeitlichen Anstieg des Verkaufspreises im Handel. Auch die sowohl für Textilien als auch für Leder gegebenen Hinweise „Handhabung der Zeitwerttabelle“ enthalten eine Berücksichtigung des aktuellen Kaufpreises für das Reinigungsgut oder ein vergleichbares Produkt nicht. Der Senat hat die Zeitwerttabelle für Textilien und Leder zu berücksichtigen, obwohl diese für sich genommen nicht angegriffen ist. Angesichts des Empfehlungscharakters auch dieser Tabelle muss der Entscheidung zugrundegelegt werden, dass die Textilreinigungsbetriebe den nicht eindeutigen Begriff „Zeitwert“ auf die beschriebene Weise verstehen, wodurch für den Kunden, der bei dieser Berechnung des „Zeitwertes“ benachteiligt sein kann, der Umfang seiner Ansprüche unklar wird.
Es kommt hinzu, dass die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch dahin verstanden werden kann, dass sie sämtliche Schäden des Kunden abdecke. Das ist indes nicht der Fall, weil dem Kunden zumindest bei - auch von der Klausel erfasstem - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Reinigungsunternehmens auch der Ersatz von Folgeschäden zustehen kann, die - etwa wenn das Reinigungsgut im Ausland erworben worden ist und nur dort ersetzt werden kann - auch den nach den vorstehenden Maßstäben richtig berechneten Zeitwert z.B. durch Reisekosten überschreiten können.
III.
Antrag zu 2
Die Klausel mit dem Wortlaut:
„Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
verstößt wegen der Verwendung des Begriffes „Zeitwert“ aus den zu I. dargestellten Gründen ebenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und ist daher unwirksam. Es kann danach offenbleiben, ob - was indes naheliegt - der Vorwurf der Intransparenz auch wegen des Begriffes „unbegrenzt“ begründet ist, dessen Sinn dem Kunden zumindest nicht unmittelbar einleuchten wird.
Es kommt hinzu, dass der Kunde nach einer schuldhaften Beschädigung durch den Textilreiniger das Recht hat, das Reinigungsgut im Wege der Naturalrestitution instandsetzen zu lassen (§ 249 Abs. 1 und 2 S.1 BGB), und die dafür notwendigen Kosten auch den richtig berechneten Zeitwert übersteigen können, ohne dass in jedem derartigen Fall der Anspruch des Kunden auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt wäre (vgl. BGH NJW 2005, 1108, 1110). Die Klausel berücksichtigt diesen Anspruch nicht und benachteiligt den Kunden so im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.
IV.
Antrag zu 3
Die Klausel mit dem neugefassten Wortlaut:
„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
„Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
stellt eine im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist daher ebenfalls unwirksam.
Die in der Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung gilt - wie sich aus ihrer Stellung im Klauselgefüge und der Formulierung „Ansonsten“ ergibt - nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist im Ausgangspunkt allerdings allgemeine Meinung, dass die Haftung auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt werden kann (vgl. Schmidt a.a.O. Rz 4. und Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 309 Nr. 7, Rz. 39). Die Begrenzung darf indes nicht so vorgenommen werden, dass sie in der Höhe allein von dem (15fachen des) Reinigungspreis(es) abhängt. Diese Berechnungsmethode vernachlässigt den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter und hat der Senat bereits in der Vergangenheit abgelehnt (NJW-RR 1998, 997 f.; ebenso Schmidt a.a.O., m.w.N. bei Rz. 13; Kappus a.a.O., Rz. 29). Hieran hält der Senat fest. Dem Beklagten mag einzuräumen sein, dass die Berechnungsmethode den Vorteil leichter Handhabbarkeit für sich hat und der durchschnittliche Wiederbeschaffungswert des Reinigungsgutes den 15fachen Reinigungspreis nicht überschreitet. Einen Grund, den Ersatzanspruch z.B. eines Kunden, dessen besonders hochwertiger Ledermantel beschädigt worden ist, auf den genannten, mit der Schadenshöhe nicht im Zusammenhang stehenden Betrag zu beschränken, stellt dies indes nicht dar.
Die Klausel ist auch angesichts der durch sie dem Kunden angebotenen Möglichkeit, eine unbegrenzte Haftung durch den Abschluss einer Versicherung herbeizuführen, unwirksam.
Wird dem Kunden nach der Reinigung ein beschädigtes Reinigungsgut präsentiert, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Textilreinigers. Für solche Vertragsverletzungen hat der Textilreiniger nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 249 ff BGB ohne Weiteres einzustehen, weswegen er hierfür nicht eine Zusatzleistung in Form des Abschlusses einer Versicherung verlangen kann. Es kommt - wie auch Schmidt (a.a.O., Rz. 4) ausführt - hinzu, dass die Initiative zum Abschluss der Versicherung von dem Kunden ausgehen müsste, der indes - jedenfalls ohne Lektüre der AGB - nicht weiß, dass er nur so gewährleisten kann, einen Ersatzanspruch in voller Höhe zu erhalten. Der Senat hat allerdings - auf der Grundlage einer noch vor Inkrafttreten des früheren AGB-Gesetzes ergangenen Entscheidung des BGH (NJW 84, 1350 ff) - in seiner erwähnten Entscheidung (NJW-RR 1998, 997) den Verweis des Kunden auf eine Versicherung für grundsätzlich zulässig gehalten (und im damaligen Streitfall lediglich insoweit einen „deutlichen Hinweis“ vermisst). Hieran wird aus den vorgenannten Gründen nicht festgehalten.
Es kommt schließlich wiederum die Verwendung des aus den genannten Gründen unklaren Begriffes „Zeitwert“ hinzu.
V.
Die Klage ist zu einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem nach Bekanntmachung des Klauselwerks bereits 14 Jahre vergangen waren und sich vermutlich bereits eine Vielzahl von Textilreinigungsunternehmen nach den Empfehlungen gerichtet haben. Überdies ist das Klauselwerk bei Klageerhebung bereits seit Jahren Gegenstand der Fachkommentierung gewesen. Trotzdem kann der - von Amts wegen zu beachtende - Verwirkungseinwand nicht greifen: Der Kläger stützt sich auf § 1 UKlaG (s.o. I.) und eine Verwirkung von Ansprüchen aus dieser Bestimmung scheidet wegen des öffentlichen Interesses an deren Durchsetzung aus (vgl. BGH NJW 95, 1488 f; Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 1 UKlaG, Rz 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil Fragen zu entscheiden sind, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.000 €
OLG Köln:
Urteil v. 10.08.2012
Az: 6 U 54/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e3e00d550d20/OLG-Koeln_Urteil_vom_10-August-2012_Az_6-U-54-12