Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2012
Aktenzeichen: PatAnwZ 1/11
(BGH: Beschluss v. 06.07.2012, Az.: PatAnwZ 1/11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Patentanwalt und Mitglied der beklagten Patentanwaltskammer. Deren Vorstand ist Herausgeber der Zeitschrift "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte" (nachfolgend: "Mitteilungen").
Im April 2009 übersandte der Kläger der Redaktion der "Mitteilungen" einen Fachaufsatz, zu dem diese mitteilte, dass eine Veröffentlichung frühestens ab März 2010 in Betracht komme. Der Kläger bot den Aufsatz einer anderen Fachzeitschrift an, die diesen in ihrem Heft 11/2009 veröffentlichte. 1 In den "Mitteilungen" 2010, Seiten 64 ff., wurde ein Beitrag zu einer "Focussing" genannten Methode der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes in Form eines Interviews mit dem schweizerischen und liechtensteinischen Patentanwalt R. veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:
"... rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz um somit auch eine gewisse Exklusivität ... für die Weiterverbreitung dieser Methode sicherzustellen."
Auf der 96. Versammlung der Beklagten am 22. März 2011 erwähnte die Präsidentin der Beklagten, dass die "Mitteilungen" auf der Grundlage eines mit Wirkung zum 1. Januar 1994 geschlossenen Vertrages herausgegeben würden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Schriftleiter der "Mitteilungen" habe die Veröffentlichung seines Aufsatzes grundlos verzögert, obwohl der Platz in der Zeitschrift nicht für Beiträge von Mitgliedern gebraucht worden sei. Der Beitrag zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes sei kein Interview gewesen, sondern eine von dem angeblichen Interviewpartner R. vorformulierte Werbung für dessen Vorbereitungsmethode, deren Aussage zum markenrechtlichen Schutz der Methode zudem irreführend sei. Die Veröffentlichung des Beitrags in Interviewform ohne zugrunde liegendes Interview stelle eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus § 54 PAO dar. Aus § 54 PAO und aus § 6 der Satzung der Beklagten, nach der die Beschlüsse des Vorstands den Mitgliedern der Kammer schriftlich mitzuteilen sind, sei die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger als Mitglied der Beklagten Auskunft über die vertraglichen Grundlagen der Herausgabe der "Mitteilungen" zu erteilen.
Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr Vorstand eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entschei-3 dungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern erstellte Aufsätze, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand haben, im Verhältnis zu nicht von Mitgliedern erstellten Aufsätzen bevorzugt zu veröffentlichen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr Vorstand eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, dafür Sorge zu tragen hat,
- dass ein eingereichter Beitrag nicht in Form von Interviews veröffentlicht wird, wenn ein Interview durch die Beklagte oder einen Beauftragten der Beklagten nicht stattfand (wie geschehen in Mitt. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit Herrn R. )
- dass ein veröffentlichter Beitrag keine irreführenden Angaben enthält (wie geschehen in Mitt. 2010, 71: markenrechtliche Schutz, um ... eine gewisse Exklusivität ... für die ... Methode sicherzustellen);
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch ihren Vorstand eine Fachzeitschrift herauszugeben, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat,
- soweit darin ein eingereichter Beitrag in Form eines Interviews veröffentlicht wird, wenn ein Interview durch die Beklagte oder einen Beauftragten der Beklagten nicht stattfand (wie gesche-
hen in Mitt. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit Herrn R. )
- soweit darin ein Beitrag veröffentlicht wird, der irreführende Angaben enthält (wie geschehen in Mitt. 2010, 71: markenrechtliche Schutz, um ... eine gewisse Exklusivität ... für die ... Methode sicherzustellen);
äußerst hilfsweise (allen vorstehenden Anträgen der Nr. 2 nachrangig):
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer Interview-Partner des Interviews in Mitt. 2010, 64 ff. mit Herrn R. war.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge sie hinsichtlich der Publikation Mitteilungen der deutschen Patentanwälte mit dem H. Verlag, L. Straße 449, K. geschlossen hat, insbesonde- re den Vertrag vom 1. Januar 1994 (Anlage K 9) offenzulegen."
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers.
II.
Der nach § 94d Satz 2 PAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-7 che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 3, NJOZ 2012, 852; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; vgl. auch Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e BRAO Rn. 10 i.V.m. Feuerich in Feuerich/Weyland, § 94d PAO Rn. 6; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier.
a) Die Frage, ob die auf Feststellung gerichteten Anträge zu 1 und 2 (Hauptantrag) zulässig sind, konnte das Oberlandesgericht offen lassen, weil jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es über diese Anträge in der Sache zutreffend entschieden hat.
b) Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1.
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt seiner Ausführungen zum Antrag zu 1 auf den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1995 - PatAnwZ 3/95 (NJW 1996, 1899, 1900) bezogen hat. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass der Beklagten durch § 54 PAO die Aufgabe zugewiesen ist, die Belange des Berufsstandes zu wahren und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, und dass Maßnahmen der Beklagten mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind und auch sonst keine Rechte eines Mitglieds verletzen, wenn sie innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegen sowie erforderlich und angemessen sind, um diese Aufgaben zu fördern und zu wahren (BGH, aaO). Wenngleich der Senat diese Grundsätze seinerzeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Beklagten im "Bundesverband der freien Berufe" und in der "Federation Internationale des Conseils en Propriete Industrielles" aufgestellt hat, gelten sie doch gleichermaßen auch für die vom Kläger im Antrag zu 1 begehrten Feststellung. Denn auch insoweit kommt es darauf an, 10 ob Verhaltensweisen der Beklagten, nämlich die Veröffentlichungspraxis von Fachaufsätzen in den von ihr herausgegebenen "Mitteilungen", der angemessenen Förderung und Wahrung von Aufgaben dienen, die der Beklagten gesetzlich übertragen worden, und ob gegebenenfalls Rechte des Klägers verletzt sind.
(2) Entgegen der Ansicht des Klägers erwächst einem Mitglied der Beklagten ein Anspruch auf die gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugte Publikation von Aufsätzen auch nicht aus dessen Pflichtmitgliedschaft. Zwar können Mitglieder öffentlichrechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft - wie der Kläger im Verhältnis zur Beklagten - verlangen, dass der Verband die Grenzen einhält, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (BVerfGE 15, 235; NVwZ 2002, 335; BVerwG, NJW 1982, 1300; NJW 1987, 337, 338; NVwZ-RR 2010, 882 Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - PatAnwZ 3/95, NJW 1996, 1899). Die Herausgabe einer Fachzeitschrift wie den "Mitteilungen" stellt jedoch keinen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Klägers als eines Mitglieds der Beklagten dar, auch wenn dieser bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Aufsätze gegenüber Nichtmitgliedern nicht bevorzugt behandelt wird. Vielmehr rechtfertigt sich die Herausgabe der "Mitteilungen" bereits dadurch, dass es mit dieser Publikation Patentanwälten ermöglicht wird, sich über Umstände zu informieren, die für deren Berufsausübung von Bedeutung sind und darüber in einen Meinungsaustausch zu treten, wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Durch die Bereitstellung eines solchen Forums fördert die Beklagte die Belange des Berufsstandes und nimmt damit die ihr in § 54 PAO gesetzlich zugewiesenen Aufga-13 ben wahr. Die zusätzliche Verpflichtung, gegenüber Beiträgen anderer Autoren bevorzugt Aufsätze von Mitgliedern der Beklagten zu veröffentlichen, ist für die Verwirklichung dieses Ziels nicht erforderlich, so dass der Kläger dies von der Beklagten auch nicht im Hinblick auf seine Zwangsmitgliedschaft verlangen kann.
(3) Für die Richtigkeit der beanstandeten Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob der Aufsatz des Beklagten "veröffentlichungswürdig" gewesen ist oder nicht. Denn der Antrag des Klägers zu 1 ist auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet gewesen, Aufsätze allein deshalb bevorzugt zu veröffentlichen, weil diese von Mitgliedern verfasst worden sind. Daher bedurfte es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keiner weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts dazu, ob der Aufsatz des Klägers veröffentlichungswürdig gewesen ist. Im Übrigen führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass der Beklagten im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten, die sie mit der Herausgabe der Zeitschrift erfüllt, bei den Anforderungen an die sachliche und stilistische Qualität der zu veröffentlichenden Beiträge ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
(4) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22. September 2009 - PatA-Z 1/09 (Mitt. 2010, 42), in dem es in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien unter anderem den Antrag des Klägers auf Feststellung betreffend die Ablehnung von Aufsätzen in den "Mitteilungen" als unstatthaft verworfen hat, auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu anwaltlichen Verfahren verwiesen hat, die nicht die hier streitgegenständlichen Fragen beträfen, kann dies schon deshalb keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des hier angegriffenen Urteils begründen, weil diese Entscheidungen darin zur Begründung nicht herangezogen worden sind. 14
(5) Die von dem Kläger mit Antrag zu 1 erbetene Feststellung folgt schließlich nicht aus dem Zeitschriftentitel "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte". Das Oberlandesgericht hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass dem Titel keine Selbstverpflichtung der Beklagten zur Bevorzugung von Patentanwälten bei der Veröffentlichung von Beiträgen entnommen werden kann.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des beanstandeten Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Antrag zu 2.
(1) Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2 betrifft in seinem ersten Teil (erster Spiegelstrich) die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Beiträgen in Form von Interviews in den "Mitteilungen", wenn ein Interview durch die Beklagte oder einen Beauftragten der Beklagten gar nicht stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Beitrags in Form eines Interviews auch dann nicht die der Beklagten durch ihre gesetzlichen Aufgaben vorgegebenen Grenzen überschreitet, wenn ein solches tatsächlich gar nicht durchgeführt wurde. Denn der Beklagten ist es grundsätzlich freigestellt, fachbezogene Beiträge unabhängig von ihrer stilistischen Form zu veröffentlichen. Entsprechend ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten auch kein Grund, ihr die Veröffentlichung eines Beitrags in Gestalt eines fiktiven Interviews zu einem fachbezogenen Thema zu versagen.
Demgegenüber bedurfte es keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, die Veröffentlichung von Beiträgen mit (verdecktem) Werbecharakter zu unterlassen. Denn eine entsprechende Feststellung war durch den Antrag des Klägers nicht veranlasst, wie das Oberlandesgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat. Entgegen der Berufung erübrigten sich daher in dem angegriffenen Urteil auch Ausführungen zu dem Vorbringen des Klägers, wonach Herr R. eine Gegenleis- 16 tung für die Veröffentlichung des in dem Antrag zu 2 genannten Interviews erbracht habe, indem er das PCT-Buch des Schriftleiters der "Mitteilungen" veröffentlicht habe, was nach Ansicht des Klägers darauf hindeuten soll, dass es sich bei dem Interview um eine getarnte Anzeige handele.
(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 2 (zweiter Spiegelstrich). Entgegen der Berufung hat das Berufungsgericht in der Äußerung (" [...] rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz, um somit auch eine gewisse Exklusivität [...] für die Weiterverbreitung dieser Methode sicherzustellen.") zu Recht keine irreführende Angabe gesehen, weil diese sich lediglich auf die Motivation des sich Äußernden für die Inanspruchnahme markenrechtlichen Schutzes bezieht.
(3) Die vorstehenden Gründe zu (1) und (2) gelten gleichermaßen für den als ersten Hilfsantrag zu 2 gestellten Unterlassungsantrag, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts auch insoweit keine ernstlichen Bedenken hinsichtlich seiner Richtigkeit hervorruft.
(4) Das Oberlandesgericht hat den als zweiten Hilfsantrag zu 2 gestellten Antrag auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgewiesen, dass dieser für den Fall, dass es sich um ein fiktives Interview handele, keinen Erfolg haben könne, und für den Fall, dass es ein reales Interview gewesen sei, ein rechtliches Interesse fehle. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden von der Berufung insoweit nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
d) Schließlich begegnet es keinen ernstlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf Auskunft über von der Beklagten geschlossene Verträge betreffend die "Mitteilungen" gerichteten Antrag zu 3 abgewiesen hat. Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgehoben, dass sich dafür insbesondere 20 aus § 54 PAO keine Anspruchsgrundlage ergibt. Die Beklagte hält sich auch dann im Wirkungskreis der ihr durch § 54 PAO zugewiesenen Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, wenn sie einzelnen Mitgliedern nicht das Recht auf Auskunft über Verträge betreffend die "Mitteilungen" einräumt. Das folgt auch nicht aus § 6 der Satzung der Beklagten, der sich allein auf Vorstandsbeschlüsse bezieht und daher nicht auch Verträge erfasst, bei denen die Beklagte von ihrer Präsidentin vertreten wird (vgl. § 73 Abs. 1 PAO).
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - AnwZ (Brfg) 8/11 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Daran fehlt es hier.
Wie dargelegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Zwangsmitglieder öffentlichrechtlicher Verbände einen Anspruch darauf haben, dass der Verband bei seiner Tätigkeit die ihm gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Die sich darüber hinaus hier stellenden Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
4. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Beru-24 fung zwar geltend, geht darauf aber nicht weiter ein. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
5. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geboten. Der Kläger zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung der anderen Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 GKG.
Keyser Leupertz Grabinski Schaafhausen Lasch Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - PatA - Z 3/11 - 28
BGH:
Beschluss v. 06.07.2012
Az: PatAnwZ 1/11
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