Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. Dezember 2007
Aktenzeichen: 17 U 111/07
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.12.2007, Az.: 17 U 111/07)
Zur Haftung der Vorstände auf Schadensersatz im Hinblick auf durch angebliche Pflichtverletzungen entstandene Ausfälle einer AG aus während ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen Kreditengagements
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2006 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er als Insolvenzverwalter der Q & P AG die Beklagten als frühere Vorstände der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz in Höhe von 26 Mio. Euro im Hinblick auf durch angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten entstandene Ausfälle der Insolvenzschuldnerin aus dreien der während ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen Kreditengagements in Anspruch nimmt.
Die Klage wird dabei als Teilklage bezeichnet und der Schadensersatzanspruch in erster Linie auf die Ausfälle der B1 AG und B1 gewährten Kredite gestützt. Hinsichtlich des Restbetrages aus dem Ausfall des Kreditengagements R bis zu 26 Mio. Euro wird der Anspruch auf Schadensersatz auch auf die insoweit entstandenen Ausfälle gestützt und im Übrigen dann hilfsweise geltend gemacht. Während mit der Klage ein Ausfall von 9.316.110,22 € hinsichtlich der der B1 AG gewährten Kredite behauptet wird, ist mit Schriftsatz vom 04.10.2005 der Ausfall auf 6.544.242,65 € beziffert worden. Mit der Berufungsbegründung wird der Ausfall hinsichtlich des Kreditengagements B1 AG auf 6.544.243,22 € (Kontoübersicht Anlage K 52) beziffert.
Hinsichtlich des Kreditengagement B1 ist der behauptete Ausfall in der Klage mit 13.050.243,74 €, mit Schriftsatz vom 04.10.2005 mit 10.620.918,98 € und mit der Berufungsbegründung auf 10.543.990,01 € beziffert worden.
Hinsichtlich der R gewährten Kredite hat der Kläger mit der Klage einen Ausfall von 14.265.043,00 €, mit Schriftsatz vom 04.10.2005 einen Ausfall von 24.976.143,04 € (vgl. Aufstellung Seite 38 des genannten Schriftsatzes = Bl. 662 d.A.) und mit der Berufungsbegründung von 16.232.693,66 € geltend gemacht.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2006 ab Seite 30 u. ff. (Bl. 701 ff. d.A.) weitere angeblich unverantwortbare Kreditvergaben durch die Beklagten als ehemalige Vorstände der Insolvenzschuldnerin aufzeigt, die dazu geführt haben sollen, dass per 19. März 2002 Kredite in Höhe von 32,7 Mio. Euro abgeschrieben und Kredite in Höhe von 85.421.000,00 € einzelwertberichtigt werden mussten (festgehalten im Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats der Bank vom 27.03.2002, unter Punkt 12, Anlage K 65), geschieht dies nur zur Illustration, dass die drei Kreditengagements, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, kein Einzelfall gewesen seien. Nach Auffassung des Klägers zeigen diese weiteren, nach seiner Auffassung unverantwortbaren Kredite, dass die Ausreichung von Krediten angeblich ohne Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und ohne werthaltige Sicherheiten ein typisches Muster der Kreditvergabe gewesen sei. Die Beklagten hätten in vielfachen Fällen €faule Kredite€ pflichtwidrig vergeben.
Rechtsfolgen aus den beispielhaft aufgelisteten weiteren Ausfällen bei anderen Kreditengagements leitet der Kläger nicht her.
Nach Verschmelzung der früheren P GmbH mit der Bankhaus Q & Co. KG sollte das Hauptgeschäft nach Ansicht des Aufsichtsrates darin bestehen, Unternehmen an die Börse zu führen (vgl. Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 18.02.1999 Anlage NSL 1). Die Parteien haben darum gestritten, ob sich dabei die Insolvenzschuldnerin im wesentlichen auf Unternehmen des Neuen Marktes beschränkte. Die Insolvenzschuldnerin war im Rahmen des Aktienemissionsgeschäftes sowohl als Konsortialführerin als auch als emissionsbegleitendes Institut tätig. Während die Beklagten geltend gemacht haben, dass die Insolvenzschuldnerin alle Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 S. 2 KWG ausübte (Prüfungsbericht von W1 für das Geschäftsjahr 01.01.1990 bis 30.09.1999, Band I, Seite 18 f. Anlage NSL 3; Stellungnahme des Prüfungsverbandes Deutscher Banken e.V. Seite 24 in Band I, Anlage K 5 und Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr vom 01.01.1999 bis 30.09.1999) hat sich nach Behauptung des Klägers, die in der Folge nicht weiter ausgeführt wurde, die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin im Aktiengeschäft schwerpunktmäßig auf junge Unternehmen des Börsensegments Neuer Markt und daneben auf Privatpersonen im gleichen Börsensegment, nämlich in der Regel Gründer, Organmitglieder und Aktionäre dieser Unternehmen bezogen.
Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kreditvergaben waren die Beklagten Vorstände der Schuldnerin und damit zugleich als deren Geschäftsleiter im Sinne des KWG verantwortlich. Der Beklagte zu 1) war für den Wertpapierhandel und Emissionsgeschäfte zuständig, der Beklagte zu 2) für die Abwicklungs- und Controlling-Bereiche sowie für das Rechnungswesen und der Beklagte zu 3) für die Kreditabteilung, wobei die Beklagten jedoch gemeinschaftlich die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung zu tragen und gemeinsam über die Vergabe von Großkrediten zu entscheiden hatten.
Nachdem sich in den Jahren 2000/2001 die wirtschaftliche Lage der Unternehmen des Neuen Marktes, an die Kredite vergeben worden waren, verschlechterte und zum Teil dramatisch verschlechterte, waren bei der Insolvenzschuldnerin Forderungsausfälle und Wertberichtigungen auf Forderungen aufwandswirksam zu buchen und Wertberichtigungen im Hinblick auf Kredite an Unternehmensleiter erforderlich. Diese erheblichen Verluste der Insolvenzschuldnerin durch die Kursverluste im Börsensegment Neuer Markt in den Jahren 2000/2001 führten zu einer kritischen Situation im Hinblick auf das Eigenkapital der Schuldnerin, als deren Folge die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BA-Fin.) am 06.05.2002 ein Moratorium gemäß § 46 a Abs. 1 KWG verfügte und nach Überschuldungsanzeige der Insolvenzschuldnerin dann am 17.05.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2003 Geschäfts-Nr. 810 IN 493/02 G (Anlage K 1 = Bl. 36 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den zutreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass die 1971 gegründete B1 AG 1996 ihr Geschäft auf neue Felder ausdehnte, wobei die B1 AG und die gesamte B1-Gruppe zu den dreihundert schnellstwachsenden Unternehmen gehörte und Marktführer wurde, wobei Umsatzsteigerungen von 37 % zu beobachten waren.
Die Insolvenzschuldnerin war am Börsengang der B1 AG im September 1998 beteiligt. Die Beklagten machen geltend, dass sie vor den vom Kläger beanstandeten Kreditausreichungen Kenntnis der in diesem Rahmen erfolgten Unternehmensbewertung gehabt hätten (vgl. Emissionsprospekt Anlage B 47) und anlässlich der Kreditvorlage vom 21.6.1999 - Einräumung eines auf ein Jahr befristeten Kredits über 1 Mio. DM (Anlage K 6) eine ergänzende Bonitätsprüfung erfolgte. Das bestreitet der Kläger, der geltend macht, dass der gerade erfolgte Börsengang der B1 AG und das starke Wachstum bei neuen Geschäftsfeldern auf ein hohes Risiko hingewiesen habe. Die insgesamt 6 Kreditvergaben im Zeitraum 21.6.1999 bis 31.5.2001 über insgesamt 41.929,00 DM seien "praktisch" ohne Sicherheiten erfolgt.
Dabei wird aus den Kreditvorlagen ab 2.4.2001 (es handelt sich um die Vorlagen vom 2.4.01, Anlage K 19, 23.4.01, K 21 und 21.5.01 K 23) nichts hergeleitet € sie sind nicht streitgegenständlich, weil zurückgeführt, wie der Kläger mehrfach klarstellt. Allerdings wird Klägerseits in den nachfolgenden Schriftsätzen entgegen dieser Erklärung immer wieder auch zu angeblich pflichtwidrigen Kreditausreichungen auch bezüglich dieser Kreditvorlagen vorgetragen.
Der Insolvenzschuldnerin lagen die Konzernabschlüsse der B1 AG zum 31.12.1999 (Anlage B 48) der Einzeljahresabschluss sowie der Lagebericht der B1 AG zum 31.12.1999 mit dem Bestätigungsvermerk der K GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.3.2000 (Anlage B 48) vor.
Der Kläger beanstandet neben angeblich fehlenden Bonitätsprüfungen, dass die Besicherung der Kredite im wesentlichen durch Verpfändung des Aktiendepots des B1 erfolgte, das neben anderen Aktien, deren Werthaltigkeit auch bestritten ist, im wesentlichen Aktien der B1 AG aufwies. Auch der Sicherungswert einer von B1 gegebenen Bürgschaft von 25 Mio. DM wird bestritten (Kreditvorlage vom 14.11.2000, Anlage K 13) und konnte nach Auffassung des Klägers das Kreditvolumen in Höhe von 34 Mio. DM nicht absichern. Der Kläger bezieht sich insoweit auf den Wedit-Bericht Teil 1 Anlage 4 Bl. 15 (Anlagenkonvolut K 45), wonach das Vermögen des B1 neben dem Aktiendepot aus Immobilienbesitz bestand, der zum größten Teil an die B1 AG vermietet war oder leer gestanden habe bzw. saniert wurde. Insoweit rügt der Kläger, dass der Wert des Vermögens B1 vollständig vom Wohlergehen der B1 AG abhängig gewesen sei. Er wirft die Frage auf, warum sich die Beklagten nicht dingliche Sicherheiten haben einräumen lassen. Eigene Aktien der jeweiligen Aktiengesellschaft könnten keine bewertbare Sicherheit darstellen, weil denklogisch bei Eintritt des Sicherungsfalles dann auch die Aktien wertlos seien.
Die Beklagten räumen ein, dass hinsichtlich der Kreditvorlage vom 7.7.2000 das verpfändete Wertpapierdepot zur vollständigen Absicherung nicht mehr ausgereicht habe. Die Vergabe insoweit als Blankokredit sei aber ein vertretbares Risiko gewesen, weil die Bonitätsprüfung positiv ausgefallen sei. Der cash-flow sei von 8,8 auf 24,1 Mio. DM gestiegen (Anlage K 10 sowie der Jahresabschluss NSL 9). Es habe sich um einen überschaubaren Kredit von 3 Monaten Laufzeit gehandelt.
Die Parteien streiten sich weiter hinsichtlich der Kreditvorlage vom 2.1.2001 (Anlage K 15), ob die hier erfolgte "Umschuldung" auf B1 eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Komplexes war, um die Großkreditgrenze zu umgehen und wirtschaftlich keine Rückzahlung des Kredites darstellte (so der Kläger) oder ob bei Einräumung einer Kreditlinie für B1 in gleicher Höhe wie zuvor für die B1 AG kein "verkapptes" Tauschgeschäft vorlag und sich die Sicherheitenlage hierdurch wegen vollständiger Absicherung über das verpfändete Wertpapierdepot verbesserte. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass es auf die rechtliche Bewertung ankommt und insoweit eine Rückführung des Kredites erfolgte. Sie machen geltend, dass beide Kredite in der Großkreditübersicht gemäß § 13 KWG aufgeführt waren. Die Beklagten machen geltend, dass laut dem Wedit-Bericht § 18 KWG zur B1 AG erfüllt war. Bei dem Weditbericht handelt es sich um den von der F bei der M1 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeforderten Bericht über die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nach § 44 KWG (Teil 1 und 2) vom 18. März 2002 sowie vom 19. Juni 2002 Anlagenkonvolut K 45, in dessen Teil 1 das Kreditengagement B1 AG und B1 erörtert wird.
Hinsichtlich der Verpfändung von Aktien der eigenen Gesellschaft als Sicherheit beziehen sich die Beklagten auf Ziffer 4.2 der Sicherheitenliste zum BaFin-Rundschreiben 9/98, die keine derartige Einschränkung mache. Auch die W1 teile diese Bewertung des Klägers nicht (vgl. Anlage K 42 Band III Prüfungsbericht des Jahresabschlusses 1.10. bis 30.9.2000 2/B S. 17).
Im Februar 2001 geriet die B1 AG in die Krise, wie insgesamt am Neuen Markt erhebliche Kursverluste zu verzeichnen waren. Für das Kreditengagement ab dem 2.3.2001 nehmen die Beklagten das Sanierungsprivileg in Anspruch. Der Einbruch sei völlig überraschend gekommen. Im Geschäftsjahr 2000 wurde ein Verlust von 60 Mio. für die B1-Gruppe erzielt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, auch die Kreditvorlage vom 2.3.2001 (Anlage K 17) sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, es habe kein schlüssiges und erfolgversprechendes Sanierungskonzept bestanden und die verpfändeten Sicherheiten seien auch zu Gunsten der X Bank eingeräumt worden. Unstreitig bestand eine Poolvereinbarung mit der X-Bank AG, die ebenfalls erhebliche Verluste in diesem Zusammenhang erlitten hat. Die Beklagten machen geltend, dass die auf Initiative der X-Bank engagierte Sanierungsberaterin die B1 AG als sanierungsfähig ansah (Berichterstattung Anlage NSL 21 bis NSL 24 und NSL 31) und ihnen deshalb das Sanierungsprivileg zur Vermeidung des Verlustes aus den bisherigen Kreditengagements bei Ausreichung der weiteren Kredite zugute komme.
Zum 8.4.2002 meldete die B1 AG Insolvenz an. Auch die dem Firmengründer und Aktionär B1 durch Kreditvorlagen vom 16.8.1999 (Anlage K 26), 15.12.1999 (Anlage K 28), 9.2.2000 (K 29) und 11.1.01 (Anlage K 30) gewährten Kredite von insgesamt 29.102.000,-- DM wurden notleidend.
Insoweit rügt der Kläger auch die Eingehung eines Klumpenrisikos und das Vorliegen einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG. Die Parteien streiten darum, ob B1 Mehrheitsaktionär war. Während die Beklagten behaupten, er sei mit 13 % an der B1 AG beteiligt, vertritt der Kläger die Auffassung, B1 sei Mehrheitsaktionär und behauptet, dieser habe 35,8 % der Aktien inne gehalten. Durch die Verpfändung von Aktien der B1 AG sei die Insolvenzschuldnerin ferner dem Risiko der Anwendung von Eigenkapitalersatzregeln ausgesetzt gewesen.
R war seit 1997 Kunde der Insolvenzschuldnerin, seit 1986 war er selbständig im Beteiligungsgeschäft tätig und investierte in neu gegründete Unternehmen, deren Berater er auch war. Die im März 2000 an die Börse gebrachte U AG, in deren Aufsichtsrat er war, war dabei seine erfolgreichste Investition.
Mit Kreditvorlage vom 29.9.2000 wurde R ein Effektenlombardkredit von 36 Mio. DM bis 30.12.2000 gewährt (Anlage K 35). Darin waren 6,2 Mio. Euro Neufinanzierung enthalten. Im Übrigen war der gewährte Kredit eine Umschuldung (vgl. Anlagen NSL 59 und NSL 60). R verpfändete 750.000 Aktien der U AG, die mit 35 % des Kurswertes angesetzt wurden. Dabei wurden nicht nur die Vorgaben aus der Sicherheitenliste unter Nr. 4 der BaFin (60 %) sondern auch die eigenen, wesentlich strengeren Grenzwerte der Arbeitsanweisung der Insolvenzschuldnerin unterschritten, wie dies auch bei Bewertung der verpfändeten Aktien der B1 AG der Fall war. Rein rechnerisch sicherten die verpfändeten Werte den Kredit voll ab, wobei die Sicherheitenlage sich wegen der Steigerung des Kurswertes zunächst erheblich verbesserte, ab Mitte November dann aber ein Kursverfall eintrat.
Dies wurde ab November 2000 im Zuge der ständigen Überwachung auch entdeckt und weitere Verpfändungen unter dem 27.11.2000 erzielt, und zwar die Verpfändung von 150.000 weiteren Aktien durch L1, Vorstandsvorsitzender und Mehrheitsaktionär der U AG, wobei der Wert der Aktien zum Rechnungswert von 35 % des Kurswertes angesetzt wurde.
Die Beklagten gestehen zu, dass R den Kredit nur durch einen Teilverkauf der Aktien zurückführen konnte und das von vornherein bekannt und beabsichtigt war und man hier nicht seine Bonität geprüft hat, sondern die Rückzahlung vollständig von der Werthaltigkeit der Sicherheit abhing. Der Kredit sollte komplett durch einen Teilverkauf der Aktien zurückgeführt werden. Erst auf Grund des Sicherheitenverfalls wurde dann die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert (Anlage B 30). Im März 2003 stellte R dann endgültig Insolvenzantrag. Zahlungen des R waren nicht zu erhalten.
Insoweit rügt der Kläger, der R als €dahergelaufenen, nicht kreditwürdigen Spekulanten€ bezeichnet, dass hier bei der Depotverpfändung ein doppeltes Klumpenrisiko vorgelegen habe und mangels Prüfung der Kreditwürdigkeit und Kapitaldienstfähigkeit des R dann lediglich aus der Sicherheitenverwertung der von R gestellten Sicherheiten etwas zu erlangen war.
Wie bereits mit der Klageschrift klargestellt, wird auch mit der Berufungsbegründung nichts aus dem vor dem 29. September 2000 ausgereichten Effektendispositionskredit, der noch mit 3 Mio. DM offen stand, für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs hergeleitet.
Der Kläger macht geltend, dass die vorgenannten Kreditvergaben unvereinbar mit §§ 91 und 93 AktG sowie §§ 13, 18 und 25 a KWG seien und bezieht sich auf die Ergebnisse einer Prüfung des Prüfungsverbandes deutscher Banken in dem dreibändigen Prüfungsbericht Anlage K 5. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Seite 4 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und wegen der hiergegen gerichteten Einwendungen auf die Darstellung des Streitstandes hinsichtlich des Beklagtenvorbringens auf S. 6 und 7 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Wegen der Schadenshöhe wird auf die tabellarische Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 20. März 2006 (S. 37 und 38 dieses Schriftsatzes = S. 661, 662 d.A.) Bezug genommen.
Mit am 30.8.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main - Kammer für Handelssachen - die Klage abgewiesen. Ohne Benennung von Anspruchsgrundlagen hat das Landgericht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten als ehemalige Vorstände der Schuldnerin verneint, wobei es entscheidend darauf abgehoben hat, dass dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden müsse, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar sei.
Im Komplex R hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die gestellten Sicherheiten ausreichend seien. Das Rundschreiben 9/98 der F vom 7.7.1998 und die Sicherheitenliste unter 4.2, nach der die Aktien ohne Einschränkungen im Hinblick auf Aktien des neuen Marktes, einer AG und eigener Aktien des Kreditnehmers mit bis zu 60 % vom Kurswert als Sicherheit genommen werden durften, seien genauso beachtet wie die verschärften Vorgaben der Beklagten selbst, nach denen Aktien aus dem Börsensegment Nemax 50 nur mit einem Beleihungswert von 40 % vom Kurswert als Sicherheit genommen werden durften (interne Arbeitsanweisung der Schuldnerin Anlage B 15 S. 3 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 29.06.2005).
Auch hinsichtlich des Kreditengagements B1 sei keine Pflichtverletzung in Form unzureichender Besicherung des Kredites anzunehmen.
Auch die beiden ersten Kredite an die B1 AG gemäß Vorlagen vom 21.6.1999 über 1 Mio. DM und 28.2.2000 über weitere 4 Mio. DM seien wegen der Verpfändung von Aktien hinreichend besichert gewesen. Hinsichtlich der weiteren Kreditausreichungen sei die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung (Klumpenbildung, mangelnde Bonitätsprüfung und mangelnde Besicherung) mit dem eingetretenen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Insoweit habe den Kläger die Darlegungs- und ggf. Beweislast getroffen. Ein gerichtlicher Hinweis hierauf sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagten auf Mängel im Vortrag des Klägers hingewiesen hätten.
Insbesondere nach Eintritt der wirtschaftlichen Krise der B1 AG habe die Insolvenzschuldnerin als Hausbank der B1 AG größeren Ausfallschaden durch - wenn auch risikobehaftete - Sanierungskredite abzuwenden gesucht. Zu den Sanierungsbemühungen hätten die Beklagten ausführlich vorgetragen.
Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung mehr, ob der Vortrag des Klägers auch hinsichtlich des Umfangs des Schadens wegen unzureichender Darlegung der Verwertung der Sicherheiten - wie von den Beklagten gleichfalls gerügt - unzureichend sei.
Gegen diese Bewertungen wendet sich der Kläger, dem das Urteil am 22.12.2006 zugestellt wurde, mit der am 17.1.2007 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.03.2007 mit der am gleichen Tag begründeten Berufung. Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast sowie das materielle Recht verkannt. Der Kläger habe seiner Darlegungslast genügt, soweit er den Ausfall des Kredites dargelegt habe. Bis zum Beweis pflichtgemäßen Verhaltens sei dann davon auszugehen, dass die Sicherheit nicht ausreichend gewesen sei. Der Vorstand habe nämlich darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen sei (BGHZ 152, S. 280, 283 ff; BGH WM 2007, S. 344, 348). Zu den weiteren Krediten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Kausalität, nämlich der Ausreichung unter Verletzung des § 18 KWG ausreichend vorgetragen. Die vom Landgericht vermisste Handlungsalternative habe darin bestanden, dass keine Kreditvergabe erfolgen durfte.
Das Landgericht habe die Voraussetzungen, unter denen dem Vorstand einer AG ein pflichtgemäßes Ermessen eröffnet sei, weder erkannt, noch geprüft und festgestellt. Kein Ermessen sei den Vorstandsmitgliedern eingeräumt, soweit es um Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher, satzungsmäßiger und ähnlicher Vorschriften gehe.
Die in Betracht kommenden Pflichtverletzungen seien vom Kläger aufgezeigt worden, nämlich Kreditausreichung nur nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, § 18 S. 1 KWG, entsprechend dem Rundschreiben 9/98 der F (Anlage B 14) Kreditbewilligung nur gegen ausreichende Sicherheiten und Überschreitung der Kompetenzen des Vorstandes bei der Kreditvergabe.
Wie in 1. Instanz werden in der Berufungsbegründung (S. 958-960) die Kriterien zu § 18 S. 1 KWG (Kredit nur nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse) abstrakt aufgezeigt.
Es sei unrichtig, wenn die Beklagten meinen, sie hätten die freie Wahl zwischen der Aufdeckung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Besicherung des Kredites, denn Kredite seien immer zu besichern und die Offenlegung nur ganz ausnahmsweise verzichtbar. Die Anforderungen an die zu stellenden Sicherheiten seien dann aber sehr streng. Die Beklagten hätten nicht ansatzweise dargelegt, dass und in welcher Weise sie sich ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer verschafft haben. Zur Beachtung des § 18 S. 1 KWG sei nichts Ausreichendes dargelegt. Die Besicherung sei gerade nicht ausreichend gewesen, auch wenn der Beleihungswert unter den Höchstwerten der Sicherheitenliste der F gelegen habe und auch unter den strengeren internen Vorgaben der Dienstanweisung (Anlage B 15).
Die Aktien eines Unternehmens taugten nämlich nicht zur Besicherung von dem Unternehmen selbst gewährten Krediten. Das gleiche gelte bei Krediten des Hauptgesellschafters oder des Organs des Unternehmens.
Es sei auch nicht beachtet worden, dass Kredite über 7,5 Mio. Euro nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt werden dürften, § 12 Ziffer 3 der Satzung (Anlage K 2) und § 8 der Geschäftsordnung (Anlage K 3). Das gelte auch, wenn Kredite wie hier sukzessive ausgereicht würden. Die Beklagten hätten dazu nichts dargelegt.
Das Landgericht habe verkannt, dass es um die sogenannten Sanierungskredite ab 30.3.2001 (Anlagen K 19, K 20 und K 23) nicht gehe, weil insoweit durch Verwertung von Sicherheiten, die nur für diese Kredite eingeräumt waren, die Kredite zurückgeführt worden seien. Auch die neu gewährten Kredite vom 29.11.2000 (Anlage K 11) und vom 14.11.2001 (Anlage K 13) seien großen Teils zurückgezahlt.
Im Komplex B1 KG fehle es an der ausreichend Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, denn nach der internen Arbeitsanweisung Nr. 91/11 würden mindestens zwei aufeinander folgende Jahresabschlüsse - besser drei - vorausgesetzt. Eine Auswertung und Dokumentation fehle. Das gleiche gelte bei Erhöhung der Kreditlinien. Die behaupteten Zahlen seien nicht kritisch hinterfragt und überprüft worden. Insofern fehle es an der nach § 18 KWG geforderten Auswertung.
Vor der Gewährung der ohne Kreditvorlage gewährten Kredite von 6 Mio. am 27.2.2001, den erneuten Kreditvergaben von 6 Mio. DM am 18. und 19.7.2001 bereits in der Krise - es handelte sich um einen Kredit für die Auszahlung von Gehältern - sei keine erneute Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Für den Kredit vom 28.2.2000 (Anlage K 8) - die Erhöhung von 1 Mio. auf 5 Mio. DM - fehle es an einer Sicherheitenbestellung. Die Auszahlung sei schon vor der Kreditentscheidung erfolgt. Auch hinsichtlich des Kreditengagements B1 wird fehlende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, fehlende Auswertung und Dokumentation gerügt. Der Kredit vom 15.12.1999 sei gerade zum Ankauf von Aktien der B1-AG erfolgt. Es wird nach wie vor die Auffassung vertreten, die Verpfändung von Aktien der B1 AG stelle keine ausreichende Besicherung dar. Hinsichtlich der Kreditausreichung Ende Januar/Anfang Februar 2001 (Anlagen K 30/K 31) über 18 Mio. handele es sich um ein "Schönwettergeschäft". Bei den im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgten Krediten trete der Sicherungsfall gerade dann ein, wenn die Kapitalerhöhung nicht erfolgreich sei. Eine Ausreichung des Kredits sei bereits am 11.1.2001 erfolgt (Anlage K 30) - der Aufsichtsrat habe erst am 23. und 26.1./5.2.2001 genehmigt. Die Sicherheitenvereinbarung sei erst 3 Wochen später erfolgt.
Auch hinsichtlich des Kreditengagements R wird gerügt, dass die Darlehenszusage über 33 Mio. DM vom 29.9.2000 (Anlage K 36 a) vom Aufsichtsrat erst nach Auszahlung von 9,32 Mio. und Bereitstellung von 17 Mio. DM genehmigt worden sei (Anlagen K 35/K 37). Erst am 12.10.2000 sei der Kreditvertrag und die Sicherheitenvereinbarung unterschrieben worden (Anlage K 36 a), obwohl R nach eigener Darstellung der Beklagten nicht kreditwürdig gewesen sei. Die Verpfändung von 750.000 Aktien der U AG reiche nicht aus, zumal die Kapitalerhöhung nur wenige Monate nach dem Börsengang Mitte des Jahres 2000 stattgefunden habe. Es sei nicht ersichtlich, wie aus einer Kapitalerhöhung dann die Rückzahlung des Kredits habe erfolgen können.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2007 vertritt der Kläger die Auffassung, sein Vortrag sei nicht neu, dass Kredite unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung der Bank vergeben worden seien. Dies sei bereits in der Klageschrift angesprochen und zudem wegen der Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Erwähnung der Geltendmachung von Kompetenzüberschreitung auf Seite 4 drittletzter Satz des Tatbestandes nicht präkludiert, zumal die Beklagten zu 1) und 2) in der Klageerwiderung bereits zur Kompetenzüberschreitung ausführlich Stellung bezogen hätten.
In den Kreditakten gebe es keine Hinweise auf eine vorherige mündliche Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Übrigen diene die Zustimmung der präventiven Kontrolle, die nicht nachträglich nachgeholt werden könne. Hinsichtlich der Erhöhung der Kreditlinie für den Betriebsmittelkredit der B1 AG von 9 Mio. DM auf 15 Mio. DM (Kreditvorlage vom 02.01.2001 Anlage K 15) ist der Kläger der Auffassung, dass insgesamt ein Kredit von 21,5 Mio. DM. bewilligt worden und damit die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich gewesen sei, weil gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 KWG Aktien, die ein Kreditinstitut für eigene Rechnung erworben habe, als Kredite zu gelten hätten, mit der Folge, dass die 6,5 Mio. DM für Nostrobestände hinzuzurechnen seien.
Für die Einräumung eines Kredits vom 27.02.2001 habe es keine Kreditvorlage und keine Zustimmung des Aufsichtsrats gegeben. Zur Überziehung der Kreditlinie sei bereits mit der Klage vom 08.02.2005 vorgetragen worden. Auch nachträglich sei keine Zustimmung erteilt worden. Auch für den Kredit von 6 Mio. Euro vom 18. und 19.07.2001 sei niemals eine Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgt wie bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2006 auf Seite 15 und Anlage K 52 vorgetragen.
Hinsichtlich der Kreditbewilligung für B1 gemäß Kreditvorlage vom 11.01.2001 (Anlage K 30) wird eine vorherige telefonische Zustimmung des Aufsichtsrats bestritten und geltend gemacht, dass wie mit Schriftsatz vom 11.08.2006 auf Seite 17 und 20 bereits vorgetragen, die Auszahlung am 29.12.2000 erfolgt sei. Hinsichtlich des Kreditengagements R wird geltend gemacht, dass der Stand des Engagements am 29.09.2005 (Anlage K 35) 23,8 Mio. DM betragen habe, noch am 29.09.2000 9,32 Mio. DM ausgezahlt und weitere 17 Mio. bereitgestellt worden seien. Die Gewährung eines Darlehens habe außerhalb der Kompetenz der Beklagten gelegen.
Hinsichtlich der Schadensberechnung in 2. Instanz wird auf S. 32-35 der Berufungsbegründung (S. 984-987 d.A.) verwiesen sowie auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 04.09.2007 ab S. 19 ff. (= Bl. 1194 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 26.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (also seit 25.2.2005) Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger aus dem Kredit vom 29. September zustehenden Ansprüche gegen den Kreditnehmer R in Höhe des Teils, in der die Beklagten Schadensersatz für den Ausfall dieses Kredites leisten, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wollen festgehalten wissen, dass sich die Berufungsangriffe des Klägers im Wesentlichen auf § 18 KWG beschränken. Es sei allerdings fehlerhaft, allein die Voraussetzungen des § 18 KWG zum Maßstab einer Pflichtwidrigkeit zu erheben, denn danach sei dann jeder ausgefallene Kredit pflichtwidrig, da er offenbar nicht zweifellos abgesichert gewesen sei. Das widerspreche aber dem vom Landgericht zutreffend aufgezeigten Prüfungsmaßstab, wie er vor allem aus der grundlegenden Arag/Garmenbeck Entscheidung BGH Z 135, Seite 244 ff. zu entnehmen sei. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislastverteilung entsprechend der BGH Rechtssprechung zutreffend vorgenommen. Danach genüge es nicht, ein sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellendes Verhalten des Vorstands zu bezeichnen. Nur die Darlegung der Kreditausfälle genüge eben nicht. Die Gesellschaft und dem zufolge hier der Insolvenzverwalter müsse im Rahmen der sekundären Darlegungslast die angebliche Pflichtverletzung näher bezeichnen (vgl. BGH NJW 2003, Seite 358, 359 und BGH WM 07, Seite 34). Der Kläger trage die Voraussetzung des § 18 KWG fehlerhaft vor € die Sätze 1 und 2 stünden zueinander im Regel€ Ausnahmeverhältnis. Soweit der Kläger den Maßstab des § 18 Satz 2 KWG für die Frage einer pflichtgemäßen Sicherung der Kredite heranziehe, gehe dies schon im Ansatz fehl. Der Gefahr des Sicherheitenverfalls durch Kursrückgänge sei bereits durch die entsprechenden Abschläge bei der Sicherheitenbewertung Rechnung getragen worden, wobei in jedem Einzelfall nicht nur den Vorgaben des Rundschreibens der BaFin 9/98, sondern auch der internen Beleihungsrichtlinie Rechnung getragen worden sei. Im Rahmen des § 18 Satz 1 KWG dürfe sich die Auswertung laut dem genannten Rundschreiben der BaFin auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken. Die vom Kläger vermisste Dokumentation befinde sich im Wesentlichen bei den Erläuterungen zu den Kreditvorlagen. Soweit sie teilweise nicht mehr auffindbar gewesen seien, liege dies € wie bereits mit Schriftsatz vom 02.02.2006 ausgeführt € allein im Verantwortungsbereich des Klägers, beruhe nämlich auf der Abschaltung des EDV-Systems auf Veranlassung des Klägers.
Im Übrigen tragen die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zu den einzelnen Kreditengagements vor. Während der Beklagte zu 3) meint, die Annahme des Klägers, Kredite seien stets in voller Höhe zu besichern, sei falsch (B1 AG Komplex) und die vom Kläger auf Seite 9 der Berufungsbegründung zitierte BGH Rechtssprechung stehe der Ausreichung von Krediten mit Blankoanteilen nicht entgegen, verweisen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, dass die umfassende Sicherheitenbestellung vom 21.06.1999 auch die weiteren Kredite ebenso abgesichert habe, wie die persönliche Höchstbetragsbürgschaft des B1, die sich auf sämtliche Kreditvorlagen bezogen habe. Die Ausbezahlung des Kredits vom 28.02.2002 (Anlage K 18 € Erhöhung des Kredits von 1.000.000 auf 5.000.000 Euro) bereits vor der Kreditentscheidung wird bestritten und hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es habe keine Sicherheit bestanden auf den Wedit-Bericht Teil 1 (in der Anlage 4/Blatt 19 des Berichts) verwiesen.
Die Betriebsmittelkredite zur Abwendung der Insolvenz der B1 AG vom 18./19.07.2001 (Kredit für die Auszahlung von Gehältern) seien auf der Grundlage der regelmäßigen Berichterstattung der V als Sanierungsberater erfolgt (Anlage NSL 21-24/NSL 31 = Gesprächsprotokoll vom 02.07.2001). Hinsichtlich des Kreditengagements B1 wird darauf hingewiesen, dass die interne Beleihungsrichtlinie ab dem 01.10.2000 gültig war und man sich davor aber an die Abschläge bei der Sicherheitenbewertung entsprechend des Rundschreibens der BaFin 9/98 gehalten habe. Trotz des verpfändeten Wertpapierdepots von 90.000.000 Euro (Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) bzw. 120.000.000 Euro (Vortrag des Beklagten zu 3) sei die Offenlegung gemäß § 18 Satz 1 KWG erfolgt. Der Kläger bleibe eine Begründung schuldig, warum die verpfändeten Aktien nicht veräußerbar gewesen sein sollen.
Hinsichtlich des Kreditengagements R wird wiederholt, dass das Sicherheitsvolumen mehr als ausreichend gewesen sei und auch Aktien von 18 anderen börsennotierten Gesellschaften verpfändet worden seien. Angesichts des Sicherheitenwerts in Millionenhöhe und des Ansatzes eines Deckungswertes von maximal 35 % des jeweiligen Kurswertes seien die Vorgaben des § 18 Satz 2 KWG im vollen Umfang erfüllt gewesen. Im Zeitpunkt der Kreditbewilligung habe es keinen Zweifel an einer vollständigen Abdeckung des Kredites zum Fälligkeitsdatum nur 3 Monate später gegeben.
Hinsichtlich der Behauptungen vorzeitiger Kreditauszahlung der Kredite R vom 29.09.2000, B1 vom 11.01.2001 und B1 AG 07.07.2000 sehen die Beklagten den Kläger als präkludiert, weil der Vortrag erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgt sei. Es handele sich nicht um eine bloße Ergänzung etwa bereits in erster Instanz erfolgten Vortrags. Vielmehr habe sich der Vortrag in erster Instanz auf einen pauschalen Verweis auf den dreibändigen Prüfungsbericht des Prüfungsverbands beschränkt. Die vom Kläger weiter benannten Schriftsätze enthielten den behaupteten Vortrag nicht. Soweit der Tatbestand gerade nur das Schlagwort €Kompetenzüberschreitung€ aus der Auflistung der Klageschrift übernommen habe, komme dem keine Tatbestandswirkung zu. Der Tatbestand habe lediglich die lapidare Auflistung des Klägers aus der Klageschrift übernommen, die erst mit der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 04.09.2007 konkretisiert worden sei.
Während der Beklagte zu 3) behauptet, die Zustimmung sei jeweils rechtzeitig telefonisch oder mündlich eingeholt worden und darauf verweist, dass der Kredit der B1 AG vom 07.07.2000 unter 15.000.000 DM gelegen habe (Anlagen K 9 und K 10) und damit nicht zustimmungsbedürftig gewesen sei und die Kausalität einer lediglich nachträglichen Unterzeichnung mit dem Schadenseintritt in Zweifel zieht, tragen die Beklagten zu 1) und 2) noch dezidierter vor. Sie verweisen darauf, dass der Aufsichtsrat von seinem Recht zur Bildung eines Markt- und Kreditrisikoausschusses Gebrauch gemacht hat, bei dem die alleinige Entscheidungszuständigkeit für die Zustimmung bei Krediten über 15.000.000 DM (7.500.000 Euro) gelegen habe.Hinsichtlich des Kreditengagements B1 AG hätten die Kreditvorlagen bis zum 02.01.2001 (K15) nicht über 15.000.000 gelegen. Aus der Anlage K 15 ergebe sich im Übrigen die Unterschrift der Kreditausschussmitglieder. Wegen der im Hinblick auf den akuten Liquiditätsengpass (fällige Gehaltszahlungen) ausgereichten Kredite habe der Vorstand angesichts des pflichtgemäßen Handelns € der Vermeidung des sofortigen Ausfalls der Kredite € mit der nachträglichen Genehmigung rechnen dürfen. Dies sei eine zulässige Verfahrensweise.Die Nostrobestände fielen nicht unter den Kreditbegriff unter den nach der Anlage K 3 nur die herausgelegten Kredite fielen. Insofern gelte die interne Arbeitsanweisung (Anlage B 14 und B 15) gerade nicht.
Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zum Kredit vom 27.02.2000 wird darauf verwiesen, dass der Kredit zurückgeführt ist und Eilbedürftigkeit bestand. Der Beklagte zu 3) macht ferner geltend, dass die mündliche Zustimmung des Kreditausschlusses bzw. des Vorsitzenden A vorgelegen habe, dessen Vorabinformation sich aus der Kreditvorlage ergebe.
Hinsichtlich des Kredits vom 18./19.07.2001 wird eingewendet, dass insoweit Unterlagen nicht vorgelegt wurden und von den Beklagten bei Einsichtnahme in die beim Kläger befindlichen Unterlagen auch nicht vorgefunden wurden. Im Kreditengagement B1 hätten keine Kompetenzüberschreitungen vorgelegen. Die Umschuldung sei auch eilbedürftig gewesen. Hintergrund sei der Anteilserwerb bei der H GmbH gewesen. Weil insoweit auch Zugriff auf das Privatvermögen des B1 gegeben gewesen sei, sei eine Verbesserung der Sicherheitenlage eingetreten. Eine Auszahlung des Kredits gemäß Kreditvorlage vom 11.01.2001 (Anlage K 30) bereits am 29.12.2000 wird bestritten. Diese sei vielmehr am 11.01.2001 erfolgt. Bereits am 23.01.2001 habe der Aufsichtsrat die Genehmigung erteilt (Anlage K 45, Teil 1 Anlage 4, Bl. 15).Auch dem W1-Bericht sei keine Kreditgewährung über 17,6 Mio. DM vor dem 02.02.2001 zu entnehmen. Zwischen Kreditüberziehung und Krediteinräumung sei streng zu unterscheiden.
Die Auszahlung von lediglich 9,32 Million DM an R habe der Zustimmung nicht bedurft. Im Übrigen sei der neu zu gewährende Kreditrahmen von 33 Millionen DM nicht bereits zur Verfügung gestellt worden, bevor die Zustimmung vorgelegen habe.Die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrats ergebe sich aus der Vorlage vom 29.03.2000.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu den Kompetenzüberschreitungen auf die nachgelassenen Schriftsätze vom 16.10.2007 (Bl. 1317 ff.) und 17.10.2007 (Bl. 1305 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte erstrecken die Einrede der Verjährung auf die erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemachten Pflichtverletzungen wegen der Kreditvergaben vom 27.02.2001 und 18./19.07.2001 (Komplex B1 AG). Da die Kursverluste bereits im Jahr 2000 eingetreten seien, sei Verjährung gemäß § 93 Abs. 6 AktG eingetreten. Soweit der Kläger bezüglich der einzelnen Kreditengagements im Berufungsrechtsstreit weitere Pflichtverletzungen behauptet habe, könne dies für die erstmals mit Schriftsatz vom 22.03.2007 erhobenen Vorwürfe die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nicht begründen.
Aus dem Schriftsatz vom 11.08.2006 ergebe sich nur die Erhöhung des Betriebsmittelkredits der B1 AG vom 18./19.07.2001. Der Vortrag lasse nicht den Schluss auf Kreditgewährungen zu.
Im Übrigen halten sie die Schadenshöhe nach wie vor für nicht substantiiert, weil weitgehend keine Belege zu den Angaben in den Kontenübersichten, der Sicherheitenverwertung und den Forderungsverkäufen vorgelegt worden seien. Die Beklagten zu 1) und 2) zeigen darüber hinaus auf, dass B1 keine Verbraucherinsolvenz beantragt habe, so dass auch weiterhin mit Zahlungseingängen zu rechnen sei. Äußerungen des Klägers zu weiteren bestellten Sicherheiten fehlten. Es seien nicht sämtliche bestellten Sicherheiten veräußert worden und soweit Sicherheitenverwertungserlöse erzielt wurden, seien sie in einem Gesamtpaket zu einem verschwindend geringen Wert im Verhältnis zu den tatsächlich bestellten Sicherheiten veräußert worden. Bislang sei bezüglich R immer nur von einer Sicherheitenverwertung in Höhe von 128.000,00 € die Rede gewesen (Berufungsbegründung S. 34 = Bl. 986 d.A.). Die Differenz zu den im Schriftsatz vom 04.09.2007 genannten Verwertungserlösen von Wertpapieren von nunmehr 1.060.148,29 € erschließe sich nicht (Aufstellung der Sicherheitenverwertung im Engagement R S. 34/35 des vorgenannten Schriftsatzes = 1209/1210 d.A.).
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die den einzelnen Verhandlungen zugrunde gelegen haben.
II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist unbegründet.
Auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung Vorgebrachten ist das Ergebnis des Landgerichts zutreffend, dass die Klage unbegründet und die Beklagten nicht verpflichtet sind, dem Kläger wegen der Kreditengagements B1 AG, B1 und R Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten als ehemalige Vorstände der Schuldnerin zu zahlen.
Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist vollständig zutreffend, dass eine zivilrechtliche Haftung des Vorstands nur gegeben ist, wenn die Eingehung des mit der Kreditgewährung verbundenen Risikos rechtlich als unverantwortlich zu bewerten ist und damit die Grenzen des dem Organ zustehenden unternehmerischen Ermessens überschritten sind. Der Ausfall des Kredits für sich allein kann die Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstitutes nicht begründen. Das Landgericht hat die Haftungsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Arag/Garmenbeck Entscheidung vom 21.04.1997, fortgeführt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 (Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaftsbank) und die Entscheidung des KG Berlin vom 22.03.2005 zum Handlungsspielraum eines Bankvorstands bei Ausreichung von Sanierungskrediten entwickelt hat, zutreffend ausgewertet.
Nicht explizit darauf eingegangen ist das Landgericht allerdings, dass diese weiten Handlungsspielräume im Sinne eines unternehmerischen Ermessens nur innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen und Grenzen vor allem durch die §§ 92 Abs. 2 AktG, 18, 25 a KWG gezogen werden (vgl. dazu Reischauer/Kleinhans, Loseblattkommentar § 18 KWG Rdnr. 38 a).
Das angefochtene Urteil nennt keine Anspruchsgrundlage, sondern stützt den Schadensersatzanspruch im Eingang auf "Verletzung von Pflichten als ehemalige Vorstände der Schuldnerin". Anspruchsgrundlage kann hier allein § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sein.
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des KWG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die Vorschriften des KWG, insbesondere § 18 KWG erfüllen allein eine ordnungspolitische Funktion (vgl. Reischauer-/Kleinhans, KWG § 18 Rdnr. 1 Fußnote 29, Bock in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG § 18 Rdnr. 9 und Dr. Kiete, Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstituts für riskante Kreditgeschäfte, WM 2003, S. 861). Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt allein § 266 StGB in Betracht. Dieser setzt aber ebenso wie eine Haftung nach § 826 BGB Vorsatz voraus. Auch der Kläger geht nicht davon aus, dass hier etwa bedingt vorsätzliche Handlungsweise vorliegt, weil die Beklagten den Eintritt eines Nachteils für das Vermögen des Kreditinstituts für möglich gehalten oder gar in Kauf genommen hätten.
Der von den Beklagten geschuldete Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des § 93 Abs. 2 AktG geht über den eines ordentlichen Kaufmanns nach § 348 HGB hinaus. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei ist in § 93 Abs. 2 S. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast dahingehend geregelt, dass die Insolvenzschuldnerin und dementsprechend der Kläger lediglich Eintritt und Höhe des Schadens darlegen und beweisen muss, ferner sich als €möglicherweise€ pflichtwidrig darstellende Handlungen der Beklagten als Vorstandsmitglieder, die zu diesem Schaden geführt haben und schließlich die möglicherweise bestehende adäquate Kausalität zwischen der Handlung und dem Schaden (vgl. BGH DStR 2007, S. 402, 406; BGHZ 152, S. 280, 284, DStR 2003, 124; Münchener Kommentar AktienG 2. Aufl. (2004 § 93 Rdnr. 87). Dann ist es nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG Sache des Vorstandes darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Handlungen nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft gewesen sind oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Handlung eingetreten wäre oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sich der in Anspruch Genommene wie ein ordentlicher Geschäftsleiter verhalten hätte (vgl. Hüffer, AktG, § 93 Rdnr. 16 und Müko, a.a.O.). Ganz zweifelsfrei und unumstritten ist diese Beweislastverteilung gleichwohl nicht und wie immer im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Dies vorausgeschickt genügt entgegen der Auffassung des Klägers lediglich die Darlegung des Ausfalls der Kredite den aufgezeigten Anforderungen an den Vortrag des Klägers nicht. Allerdings hat der Kläger seinen Vortrag auch nicht derartig beschränkt, sondern sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellendes Verhalten des Vorstands aufgezeigt. Die aufgezeigten schädigenden Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten sind aber teils nicht gegeben, teils nicht pflichtwidrig.
Keine Bedeutung beigemessen hat das Landgericht der Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten den Aufbau eines funktionsfähigen Risikofrüherkennungs- und Risikomanagements unterlassen und dadurch gegen §§ 91 Abs. 2 AktG und 25 a KWG verstoßen. Auf S. 10 oben der Entscheidungsgründe ist der Vortrag in anderem Zusammenhang nur kurz und schlagwortartig dahin beschieden worden, der Kläger habe die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt.
Die behauptete Pflichtverletzung ist allerdings nicht erst im Rahmen der Kausalität von Bedeutung. Der von den beiden zitierten BGH-Entscheidungen angesprochene weite Handlungsspielraum im Sinne eines unternehmerischen Ermessens bezieht sich nicht in vollem Umfang auch auf die Entscheidungsvorbereitung. Die Entscheidung muss vielmehr mit aller Sorgfalt branchenüblich vorbereitet werden. Voraussetzung für den von der Rechtsprechung eingeräumten Handlungsspielraum ist dementsprechend, dass die Entscheidung auf informierter Grundlage und nachvollziehbar getroffen wurde.
Für die Konkretisierung der den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bei Kreditgeschäften gegenüber der eigenen Gesellschaft obliegenden Pflichten ist die Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG maßgeblich, die gerade die aus § 93 Abs. 1 AktG abzuleitende Pflicht, bei unternehmerischen Entscheidungen stets eine sorgsame Risikoeinschätzung vorzunehmen und Risiken nach Möglichkeit zu minimieren, konkretisiert (vgl. dazu Hopt in Großkommentar AktG § 93 Rdnr. 84 und 107).
Unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform folgt die Notwendigkeit einer Einschätzung des Kreditrisikos für Kreditinstitute aus § 25 a KWG. Eine Ausgestaltung dieser Pflicht durch den Gesetzgeber fehlt allerdings sowohl im Aktiengesetz wie im KWG. Zur konkreten Ausgestaltung der erforderlichen organisatorischen Strukturen und Maßnahmen ist weder in den §§ 92 Abs. 2, 91 Abs. 2 AktG noch in den §§ 18 und 25 a KWG etwas geregelt.
Der Kläger beruft sich auf die durch Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 20.12.2002 (34/2002, Anlage B 16) bekannt gemachten "Mindestanforderung an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute" (MaK). Gegenüber dem Einwand der Beklagten, dass das Rundschreiben erst nach Ausreichung der streitgegenständlichen Kredite bekannt wurde, meint der Kläger, die Vorgaben des Rundschreibens 34/2002 seien damals bereits Standard gewesen. Danach haben die Kreditinstitute "entsprechend der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte Verfahren zur frühzeitigen Identifizierung von Risikopotentialen im Kreditgeschäft (Verfahren zur Früherkennung von Risiken), zur Steuerung dieser Risiken (Kreditrisikomanagement) und zur Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft (Risiko-Controlling) einzurichten. Die Erhebung der relevanten Informationen soll als routinemäßiger und standardisierter Prozess angelegt sein und muss eine angemessene und nachvollziehbare Dokumentation erfahren. Dem Zweck des Verfahrens zur frühzeitigen Identifikation von Risiken entsprechend hat das Kreditinstitut auf der Basis quantitativer und qualitativer Risikomerkmale Indikatoren für eine Risikoidentifizierung zu entwickeln. Die Maßnahmen zur Begrenzung der kreditnehmerbezogenen und geschäftsbezogenen Risiken sind unter Berücksichtigung der Risikofähigkeit des Kreditinstituts zu strukturieren und in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Schließlich fordert die BaFin in den MaK einen regelmäßigen und umfassenden Risikobericht, der mindestens vierteljährlich zu erstellen und zu dokumentieren ist.
Nach Auffassung des Senats kann dieses Rundschreiben nicht als Prüfungsmaßstab für die von den Beklagten eingeführte Risikoüberwachung "TERM", das Risikoreporting und das Risikomanagement angewendet werden (Anlage B 2). Die vorgenannten MaK der BaFin durch Rundschreiben 34/02 räumten den Kreditinstituten eine Übergangsfrist bis 30.6.2004 für die organisatorische Anpassung ein. Allein das spricht schon dagegen, dass diese Mindestanforderungen bereits damals dem banküblichen Sorgfaltsmaßstab entsprachen. Die Beklagten hatten ein Früherkennungssystem eingeführt. Mangels Geltung der vorgenannten MaK ist ihnen hierbei entsprechend der grundlegenden Entscheidung Arag/Garmenbeck des Bundesgerichtshofs (BGHZ 135, S. 244 ff = BGH WM 97, 970 ff = NJW 97, 1926 ff) wiederum ein Ermessensspielraum und eine Ermessensgrenze einzuräumen und lediglich bei deren Überschreitung im Sinne einer Unverantwortlichkeit der Organisationsstruktur kann hieraus eine Haftung erfolgen. Schadensersatzansprüche sind dann nur begründet, wenn ein sich zwingend aufdrängendes, organisatorische Maßnahmen erforderndes Problem gänzlich ohne Berücksichtigung bleibt oder wenn die getroffenen Regelungen offensichtlich unzweckmäßig sind, also den Regelungsgegenstand nicht einmal berühren. Nach dem Prüfungsbericht der W1 mit Testat vom 8.3.2000 und dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 30.9.2001 verfügte die Insolvenzschuldnerin über ein System zur Messung und Steuerung bzw. Überwachung der Gesamtbankrisiken, das im Leitfaden "Total Enterprise Risk-Management" in der Fassung vom März 2001 niedergelegt ist. Das hat auch der Prüfungsbericht deutscher Banken in Band I (Anlage K 5) ab Bl. 27 ff bestätigt. Einzelne Beanstandungen, wie die auf S. 29, dass der Gegenstand der monatlichen Risikoberichterstattung für die Gesamtrisikosituation der Bank wesentliche Umstände, nämlich dass die von der Bank herausgelegten Kredite in vielen Fällen durch die Verpfändung von Aktien bzw. Aktiengattungen insbesondere des neuen Marktes besichert waren und sie damit in vollem Umfang das Risiko aus möglichen Ausfällen dieser Wertpapiere trug, können nicht zu der Bewertung führen, dass den anzustellenden Risikoprognosen keine ausreichenden Informationen zugrunde lagen und die Organisationspflicht durch die Einrichtung und Überwachung eines ordnungsgemäßen Risiko-Controllings bzw. Managements nicht gewahrt war. Hinzu tritt, dass den Beklagten, die alleine über die Ausreichung derartiger Kredite entschieden, damit verbundene Risiken auch ohne eine derartige Risikoberichterstattung bekannt sein mussten und bekannt waren. Im übrigen haben die eingeführten organisatorischen Strukturen und Maßnahmen zum Risiko-Controlling bzw. -management auch funktioniert, wie der Risikoreportingbericht vom 28.2.2001 zeigt (Anlage B 6). Die Risiken durch Kurseinbrüche sind sofort aufgedeckt worden.
Schadensersatzansprüche können dementsprechend nur aus einem Verstoß gegen § 18 KWG bei Eingehung der drei streitgegenständlichen Kreditengagements folgen.
Vorab bleibt festzuhalten, dass die Einrede der Verjährung, insbesondere wegen der Kreditvorlagen 16.8.1999 (K 26) und 15.12.1999 (K 28) bezüglich B1 persönlich, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Nach § 93 Abs. 6 AktG beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 198 BGB. Der Anspruch ist aber erst entstanden, wenn er durch Klage - auch wenn es eine Feststellungsklage wäre - gegen die Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden kann (BGHZ 100, S. 228 = NJW 1987, S. 1887). Eine bloße Vermögensgefährdung durch die Eingehung der Kreditengagements reicht damit noch nicht, um die Verjährung in Lauf zu setzen. Durch die Verletzungshandlung muss eine € als Schaden anzusehende € Verschlechterung der Vermögenslage eintreten, ohne dass allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH a. a. O.). Ein Schaden ist vor dem Erfordernis einer Wertberichtigung noch gar nicht konkretisierbar. Erst die Kursverluste am Neuen Markt in den Jahren 2000/2001 haben zu der kritischen Situation im Hinblick auf das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin geführt. Frühestens dieser Zeitpunkt kann als Verjährungsbeginn angesetzt werden. Die im Februar 2005 eingereichte Klage hat damit die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
Gerade diese Argumentation zeigt aber auch die grundsätzliche Problematik der zu beurteilenden behaupteten wo möglichen Pflichtverletzungen auf. Das Erfordernis einer Wertberichtigung ist nämlich nach Auffassung des Senats nicht deshalb eingetreten, weil die Bonität der Kreditnehmer bereits bei Ausreichung der Kredite fehlerhaft bewertet worden war, oder eventuell auch gar nicht bewertet war bzw. die Sicherheitenlage schlechter war, als eingeschätzt, sondern durch die dramatischen Kurseinbrüche am Neuen Markt.
Soweit erstmals mit der Berufungsbegründung, dem Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2007, Pflichtverletzungen der Beklagten geltend gemacht werden, kann offen bleiben, ob insoweit die Einrede der Verjährung Erfolg hat. Grundsätzlich tritt eine Hemmung durch Klageerhebung nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch, d.h. begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage ein und die bloße Schadenseinheit genügt nicht, wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird (vgl. BGH NJW 2000, S. 2678, 2679; BGH NJW 1996, S. 117, 118; BGH NJW 1993, S. 2439, 2440). Da zum Streitgegenstand in diesem Sinne auch der Lebenssachverhalt gehört, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird, handelt es sich durchaus um verschiedene Streitgegenstände, soweit der Kläger zur Begründung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagten sich zum einen auf fehlende Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer bei den Kreditgewährungen, unzureichende Besicherungen der gewährten Kredite oder Kompetenzüberschreitungen bei der Eingehung der Kreditengagements stützt. Ob der Vortrag in der Berufungsbegründung insoweit lediglich Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags beinhaltet und damit dem Ausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht unterliegt und berücksichtigt werden muss, oder tatsächlich nicht zulassungsfähiger neuer Vortrag mit der Folge ist, dass im Hinblick auf dann erstmals mit der Berufungsbegründung behauptete Pflichtverletzungen in Bezug auf eine Kompetenzüberschreitung bezüglich einzelner Kreditgewährungen Verjährung eingetreten wäre, braucht nicht entschieden zu werden, weil nach Auffassung des Senates insoweit die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist, wie noch auszuführen bleibt.
Wie bereits hervorgehoben, gestaltet § 18 S. 1 KWG nicht konkret aus, wie die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gewährung eines Kredits von damals insgesamt mehr als 500.000,-- DM zu erfolgen hat. Vorgesehen ist nur, dass insbesondere die Jahresabschlüsse vorzulegen sind. Das Rundschreiben der F 9/98 vom 7.7.1998 (Anlage B 14, ansonsten abgedruckt in Consburck/Möller/Bähre/Schneider KWG, Nr. 4394) dient dem Zweck, die Rechtsnorm im Rahmen des Gesetzeswortlautes zu konkretisieren. Danach hat eine Prüfung in drei Schritten zu erfolgen. Das Kreditinstitut muss vom Kreditnehmer die Vorlage der erforderlichen Unterlagen erwirken, die Unterlagen auswerten und das Ergebnis der Auswertung dokumentieren. Die Kreditwürdigkeit ist dann während der gesamten Dauer des Engagements kontinuierlich zu beobachten.
Das Offenlegungserfordernis ist hinsichtlich der Kreditvorlagen B1-AG erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin war unstreitig am Börsengang der B1 AG im September 1998 beteiligt und hatte Kenntnis der dabei erfolgten Emissionsprospekte (Anlage B 47 im Anlagenband II zum Schriftsatz vom 29.06.2005).Die ergänzende Bonitätsprüfung vor Bewilligung weiterer Kredite ist hinreichend vorgetragen und belegt. Für die fortlaufende Überwachung des auf ein Jahr befristeten Kreditengagements von 1 Mio. DM und weitere Bonitätsprüfungen im Rahmen der Kreditvorlagen 28.2.2000 (Anlage K 8), 7.7.2000 (Anlage K 9), 29.9.2000 (Anlage K 11), 14.11.2000 (Anlage K 13) sprechen die vorgelegten Konzernabschlüsse der B1 AG zum 31.12.1999, die einen Bilanzgewinn ausweisen (Anlage B 48) der Einzeljahresabschluss sowie Lagebericht der B1 AG zum 31.12.1999 mit Bestätigungsvermerk der K GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.3.2000 (Anlage B 48) sowie die Prüfberichte der W1 über den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Insolvenzschuldnerin vom 01.10.1999 bis 30.09.2000 € Kreditgeschäfte und Ausfallrisiken/Besprechung des Kreditengagements zum 31.07.2000 (Anlage B 18) und über das Geschäftsjahr vom 01.10.2000 bis 30.09.2001 € Kreditengagements bis 31.07.2001 (Anlage K 39) mit dem Testat vom 14.12.2001. Schließlich hat sich nach dem Bericht der M1 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (sog. Wedit-Bericht) vom 18.03.2002 die im Auftrag des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen die Überprüfung u.a. auch des Kreditengagements der Insolvenzschuldnerin bei der B1 AG vornahm, keine Beanstandung gem. § 18 KWG ergeben, sondern dessen Voraussetzungen waren nach dem Bericht erfüllt (Anlage K 45/dort in der Anlage Bl. 14 ff./19).Soweit der Kläger meint, Zweifel an der Auswertung der Unterlagen anmelden zu können, weil der Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes deutscher Banken (Anlage K 5) keine lückenlose Dokumentation dieser Auswertung vorfand, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, der Kläger habe das EDV-System abschalten lassen und allein daran habe es gelegen, dass die Daten aus dem Risiko-Controlling-System nicht mehr mit dem angemessenen Aufwand hätten ermittelt werden können.
Diese Problematik ist dem Senat bereits aus dem Rechtsstreit des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der P gegen den Insolvenzverwalter wegen Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf eine verspätete Übertragung des Depots bekannt. Dort hat sich der Insolvenzverwalter gerade damit verteidigt, dass das EDV-System aus streitiger Ursache ausgefallen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger dazu überhaupt nichts vorgetragen.
Die Auffassung des Klägers wird nicht geteilt, dass neben der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse stets und ständig eine vollständige Besicherung des Kredites gegeben sein muss. Insofern stellt es sich nicht als Pflichtenverstoß der Beklagten dar, soweit hier das verpfändete Wertpapierdepot zur vollständigen Absicherung des Kreditengagements bei den kurzfristig gewährten Krediten nicht mehr ausreichte. Es würde nämlich keinen Sinn machen, wenn nach § 18 S. 2 KWG von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten abgesehen werden kann, wenn gleichwohl trotz Offenlegung und hervorragender Bonität, z.B. durch den von den Beklagten angesprochenen cash-flow, darüber hinaus gefordert werden könnte, dass der Kredit stets und ständig aus den gestellten Sicherheiten jederzeit vollständig zurückgeführt werden kann. Eine teilweise Vergabe als Blankokredit mag riskant sein, birgt aber auch Chancen und kann nicht rechtlich als unverantwortlich bewertet werden, denn die Kreditnehmerin stand tatsächlich hervorragend da. Dass eigene Aktien der Kreditnehmerin keine bewertbare Sicherheit darstellten, weil der Ausfall des Kredits dann gleichbedeutend mit dem Ausfall der Sicherheit ist, wird allein von dem vom Kläger zitierten Bankrechtshandbuch Schimansky/Bunte/Lwoski, Bearbeiter Merkel vertreten (2. Auflage Rdnr. 134). Allerdings findet sich in der Verlautbarung der BA/Kredit 9/98 vom 7.7.1998 keine derartige Einschränkung. In der Sicherheitenliste sind unter 4.2 nur Einschränkungen dergestalt enthalten, dass der Beleihungswert nur 60 % des Kurswertes betragen darf. Die internen Vorgaben der Insolvenzschuldnerin sahen bezüglich verpfändeter Aktien des neuen Marktes noch geringere Beleihungsgrenzen vor, die hier ebenfalls eingehalten und teilweise sogar deutlich unterschritten sind. Auch die W1 hat eine derartige Bewertung nicht geteilt, dass eigene Aktien der Kreditnehmerin nicht als Sicherheit dienen könnten (Anlage K 42 Band III Prüfungsbericht des Jahresabschlusses 1.10. bis 30.9.2000, 2/B S. 17). Schließlich ist nach dem Weditbericht § 18 KWG hinsichtlich der B1 AG erfüllt (vgl. Anlagen-Konvolut K 45/Teil 1 Anlage 4 Bl. 14-19).
Hinsichtlich der nach Eintritt der Krise erfolgten Kreditvorlagen leitet der Kläger nur aus der Krediterweiterung vom 2.3.2001 (Anlage K 17) Schadensersatzansprüche ab. Die Kreditvorlagen ab 2.4.2001 Anlagen K 19, K 21 und K 23 sind durch Sicherheitenverwertung zurückgeführt. Für die Krediterweiterung vom 02.03.2001 kann aber mit Erfolg das Sanierungsprivileg in Anspruch genommen werden. Auf Initiative der X Bank ist eine Sanierungsberaterin engagiert worden und ein Sanierungskonzept (Anlage B 51), das aus den bisherigen Besprechungen mit der Insolvenzschuldnerin entwickelt wurde sowie die bisherigen Berichte der Sanierungsberaterin V (Anlage NSL 21-24 und NSL 31) bescheinigen, dass bei massiver finanzieller Unterstützung eine Sanierungsmöglichkeit gegeben ist.In dieser Situation bestand zwar für die Beklagten als damalige Vorstände der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit, den für die Bezahlung der Gehälter dringend benötigten Kredit zu verweigern. Doch hätte dies die Gefahr des finanziellen Zusammenbruchs und damit des jedenfalls teilweisen Ausfalls des bisherigen Kreditengagements nach sich ziehen können. Die Beklagten haben angesichts der von der Sanierungsberaterin grundsätzlich prognostizierten Sanierungsfähigkeit der B1 AG nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, sondern sich im Rahmen des ihnen bei ihrer Entscheidung zuzubilligenden weiten Handlungsspielraums gehalten, als sie sich für die Bewilligung des Kredits entschieden haben. Da sich die Beklagten aufgrund der Risikoreportingberichte und der Berichte der Sanierungsberaterin ein klares Bild von der Vermögenslage der B1 AG sowie der Sicherheitenlage verschafft hatten, war damit der Vorschrift des § 18 KWG im Ergebnis genüge getan und die Kreditbewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht pflichtwidrig (vgl. KG Berlin, ZIP 2005 S. 1866, 1868).
Auch bezüglich des Kreditengagements B1 sind sowohl die Vorgaben nach § 18 Abs. 1 KWG als auch nach § 18 Abs. 2 KWG eingehalten. Zwar hält der Weditbericht (Anlage K 45, dort in der Anlage K 4, Bl. 18 und 19) hinsichtlich des B1 fest, § 18 KWG sei nicht erfüllt. Dies vermag der Senat allerdings angesichts seiner von den Beklagten umfassend dargelegten Vermögensverhältnisse nicht nachzuvollziehen. In den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin befindet sich nicht nur die vom Steuerberater am 08.06.2000 erstellte Vermögensaufstellung hinsichtlich B1 vom 01.01.2000 (Anlage B 38 im Anlagenband II zum Schriftsatz vom 29.06.2005) sondern auch die Situationsanalyse vom 22.06.2001, erstellt von der Sozietät Y2 Wirtschaftsprüfer (Anlage B 39) sowie die Liquiditätsübersicht vom 09.04.2001, unterschrieben vom Wirtschaftsprüfer Dip.-Kaufm. N, Anlage B 40.Dass diese Nachweise, die wegen der Erstellung durch den Steuerberater und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keinesfalls als bloße Eigenauskunft des Kreditnehmers abgetan werden können, teilweise ausgewertet wurden und sich insoweit Dokumentationen fanden, hat der Prüfungsbericht der M1 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (sog. Weditbericht) vom 18.03.2002 auf Seite 18 der Anlage 4 (Anlage K 45 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 20.03.2006) festgehalten.
Soweit eine Dokumentation nicht vorgefunden wurde, spricht dies angesichts der Vielzahl sonst vorhandener Dokumentationen der Auswertung nicht dafür, dass keine Auswertung stattfand und dokumentiert wurde, sondern wie bereits ausgeführt konnten die Daten aus dem Risikocontrollingsystem nicht mehr mit angemessenem Aufwand ermittelt werden, weil das EDV-System unstreitig ausgefallen war, sei es dass es der Kläger hat abschalten lassen, sei es aus sonstigen Gründen.
Die vorgenannten Unterlagen ergeben eine deutliche Überdeckung der Verbindlichkeiten durch Vermögenspositionen. Dagegen spricht nicht, dass Erhöhungen der Kreditlinien erforderlich waren, weil Liquiditätsunterdeckungen wegen Investitionen auftraten. Dass die Objekte nicht werthaltig waren und dies im Zuge der Auswertung der Unterlagen hätte erkannt werden müssen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch in diesem Fall haben nach den Kursrückgängen erhebliche Sicherheitenverstärkungen stattgefunden und hat sich das Risikocontrolling bewährt.
Auch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG ist hinsichtlich des Kreditengagements B1 eingehalten.
Zur Besicherung hat das Landgericht auf Seite 9 Mitte der Entscheidungsgründe zureichende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Bei der Bewertung des Wertpapierdepots sind die Vorgaben sowohl der BaFin als auch die strengeren internen Vorgaben beachtet worden soweit sie vor Eingehung des jeweiligen Kreditengagements bereits gültig waren. Teilweise sind im Rahmen weiterer Kreditlimits nur 30 % des Kurswertes als Beleihungswert angenommen worden.
Soweit die B1 gewährten Kredite vom 15.12.1999 und Ende Januar/Anfang Februar 2001 (Anlagen K 30/K 31) gerade Finanzierungen des Ankaufs von Aktien der B1 AG dienten bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung der B1 AG erfolgten, kann der Kläger nicht mit Erfolg €Schönwettergeschäfte€ rügen, wie bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob eigene Aktien des Kreditnehmers eine bewertbare Sicherheit darstellen können, im einzelnen ausgeführt. Vor Kurseinbrüchen haben die Beklagten die Insolvenzschuldnerin durch Hereinnahme der Sicherheiten gegen die erheblichen Abschläge gesichert. Derartig dramatische Kurseinbrüche, die diese erheblichen Abschläge noch überschreiten, mussten sie nicht in Rechnung stellen. Hier bleibt der eingangs aufgezeigte Haftungsmaßstab zu berücksichtigen, wie er vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vom 21.04.1997 und 21.03.2005 entwickelt wurde.
Die Ausführungen des Klägers zur Umgehung der Großkreditgrenzen bei der €Umschuldung€ von der B1 AG gewährten Krediten auf B1 kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Großkredite waren angemeldet.
Soweit der Kläger meint, durch die Verpfändung von Aktien der Kreditnehmerin sei die Insolvenzschuldnerin der Gefahr der Eigenkapitalersetzregeln ausgesetzt worden, ist das schlicht unrichtig. Auch unabhängig von der hier erfolgten Klarstellung, dass das Stimmrecht dem Verpfänder verbleibt, erfassen nur als Sicherheit bestellte Pfandrechte nicht die mitgliedschaftsrechtliche Seite (vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch Rdnr. 110). Auch der Vorwurf des Eingehens von Klumpenrisiken ist unberechtigt. B1 und die B1 AG können nicht als Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Abs. 2 KWG gelten. B1 übte keinen unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die B1 AG aus. Ein beherrschendes Verhältnis im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG lag nicht vor. Danach liegt Mehrheitsbesitz vor, wenn einem Unternehmen oder einer Person die Mehrheit der Anteile an einem Beteiligungsertrag oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. B1 hatte weder die Mehrheit der Anteile noch der Stimmrechte oder durch eine vertragliche Vereinbarung eine beherrschende Stellung. Zumindest gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Für diese Beurteilung ist gleichgültig, ob er 13 % oder 35,8 % der Aktien innehielt. Auch 35,8 % der Anteile begründen keinen Mehrheitsbesitz. Auch die zweite Alternative des § 19 Abs. 2 KWG die zur Annahme einer Kreditnehmereinheit führen könnte, ist nicht gegeben. Es müsste dann eine Risikoeinheit im Sinne eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegeben sein, also eine finanzielle Schicksalsgemeinschaft. Der Begriff ist im KWG nicht geregelt. Auf das Aktiengesetz kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil es diesen Begriff immer mit dem eines Beherrschungsverhältnisses verbindet. Allerdings reicht eine einseitige wirtschaftliche Abhängigkeit, wie etwa die des B1 von der B1 AG nicht aus, sondern diese muss wechselseitig sein. Das ist in keiner Weise durch den Vortrag des Klägers deutlich geworden. Wenn B1 in Vermögensverfall gerät, berührt dies nicht notwendig auch die Bonität der B1 AG.
Hinsichtlich des Kreditengagements R haben die Beklagten eingeräumt, auf eine Bonitätsprüfung nach § 18 S. 1 verzichtet zu haben, weil er aus seinem Einkommen bzw. seinen Erträgen das Kreditengagement auf keinen Fall bedienen konnte. Soweit die Voraussetzungen des § 18 S. 2 KWG vorliegen, vermag dies aber den Vorwurf eines Pflichtenverstoßes nicht zu begründen. Es ist insoweit völlig unangebracht, den R als "dahergelaufenen, nicht kreditwürdigen Spekulanten" zu bezeichnen. Wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben, ist die Ausreichung eines Effektenlombardkredits, der auf 3 Monate befristet ist, eines der risikoärmsten Geschäfte. Dass die Rückzahlung des Kredites, bei dem es sich im wesentlichen um eine Umschuldung und bezüglich 6,2 Mio. Euro um eine Neufinanzierung gerade zum Ankauf von U-Aktien handelte, vollständig von der Werthaltigkeit der Sicherheit bei Fälligkeit des Darlehens abhing, ist nach § 18 Abs. 2 KWG erlaubt. Dass die Aktien in hohem Maße spekulativ waren, kann nicht festgestellt werden, weil sich die Sicherheitenlage bis November erheblich verbesserte und erst ab Mitte November dann der Kursverfall eintrat, wobei das Risiko-Controlling und -management sofort griff und eine Sicherheitenverstärkung ab November 2000 angestrebt und auch erreicht wurde. Es wurden dann 150.000 weitere Aktien durch den Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär der U AG L1 verpfändet. Wie bei den anderen Kreditengagements sind die Beleihungsgrenzen der BaFin und die eigenen strengeren internen Richtlinien in vollem Umfang beachtet worden. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf S. 8 Mitte bis 9 Mitte an.
Auch die angebliche Eingehung eines doppelten Klumpenrisikos kann wiederum nicht nachvollzogen werden. Wie im Zusammenhang mit der Frage, ob die eigenen Aktien eines Unternehmens eine bewertbare Sicherheit für dem Unternehmen gewährte Kredite darstellen können bereits ausgeführt, haben die Beklagten dem Risiko eines Kursverfalls der Aktien bereits durch die erheblichen Sicherheitsabschläge Rechnung getragen, die sich weit über den von der Bankenaufsicht vorgesehenen Abschlägen bewegten. Die Eingehung des mit dem Kreditengagements verbundenen Risikos kann angesichts der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 21.04.1997 und 21.03.2005 (a.a.O.) nicht rechtlich als unverantwortlich bewertet werden.
Soweit der Kläger als mögliche Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, sich auf eine Kompetenzüberschreitung der Beklagten beruft, weil teilweise die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates vor Eingehung der einzelnen Kreditengagements nicht vorgelegen habe, sondern nachträgliche Genehmigungen erfolgten, ist der Vortrag nach §§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, soweit die Beklagten die entsprechende Kompetenzüberschreitung nicht zugestanden haben, die allerdings aus Rechtsgründen nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führt.
Der Kläger hat sich in erster Instanz darauf beschränkt, gerade nur das Stichwort €Kompetenzüberschreitung€ aus einer Auflistung der Ergebnisse des dreibändigen Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes zu zitieren (Seite 7 der Klageschrift). Insoweit hat der Kläger lediglich aus dem dreibändigen Prüfungsbericht des Prüfungsbands Deutscher Banken über die in der Zeit vom 27.08.2001 bis 08.03.2002 Band I, Seite 12 (Anlage K 5) zitiert, in dem festgehalten ist, dass Kompetenzüberschreitungen und Mängel in der Beschlussfassung (Großkredite im Sinne von § 13 KWG und Kreditengagements knapp unterhalb der Großkreditgrenze) insoweit vorlagen, als Kreditvalutierungen stattfanden, bei denen die nach den Vorschriften des KWG und der Kompetenzregelung der Bank notwendige Beschlussfassung erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung festzustellen war.
Allerdings ist diese Feststellung ganz allgemein getroffen und bezieht sich nicht auf die drei streitgegenständlichen Kreditengagements, aus denen der Kläger Schadensersatzansprüche der Insolvenzschuldnerin herleitet.
Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, das auf Seite 4 des Tatbestands das Stichwort €Kompetenzüberschreitung€ erwähnt, kommt keine Tatbestandswirkung zu, weil insoweit nur € zutreffend € dargestellt ist, dass sich der Kläger auf eine Kompetenzüberschreitung beruft, die aber im Tatbestand nicht weiter ausgeführt ist, und zwar weil der Kläger auf eine derartige mögliche Pflichtverletzung der Beklagten nie wieder eingegangen ist. Er bezieht sich zwar zur Begründung, dass weitere Ausführungen in erster Instanz erfolgt sind, auf den Schriftsatz vom 11.08.2006 auf Seite 15 (Seite 667 ff., 681 d.A.). Dort finden sich aber, wie die Beklagten zu Recht rügen, keine derartigen Ausführungen.
Der Kläger ist dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung unter Hinweis auf den Prüfungsbericht der W1 für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Oktober 2000 bis 30. September 2001 Band III (Anlage B 67 A) nie entgegengetreten, dass die Kompetenzregelungen beachtet wurden.
Der erstmals in zweiter Instanz erfolgte Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung und insbesondere im Schriftsatz vom 04.09.2007, in dem zu einzelnen Kreditvorlagen aufgezeigt wird, dass die Unterschrift des Aufsichtsrats bzw. der zuständigen Mitglieder des Kreditausschusses erst nach Kreditbewilligungen unter die Kreditvorlagen erfolgte, also keine Zustimmung, sondern eine Genehmigung vorlag, ist kein ergänzender Vortrag im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Baurecht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es lediglich eine Erläuterung und Ergänzung erstinstanzlichen Vortrags darstellt, soweit Ausführungen zum Leistungsumfang eines Werkunternehmers gemacht werden, der sich bereits aus einer in erster Instanz überreichten Rechnung ergibt (BGH NJW-RR 2997, S. 1170; BGH NJW-RR 2003, S. 1321). Diese Rechtsprechung, dass in der Rechnung bereits Parteivortrag enthalten ist und ergänzende Erläuterungen dazu nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten sind, ist nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Das Landgericht war nicht gehalten, auf das schlichte Schlagwort einer Kompetenzüberschreitung hin, die weder vom Kläger anhand der einzelnen Kreditvorlagen näher bezeichnet worden ist noch im erwähnten Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes Deutscher Banken näher präzisiert wurde, sämtliche Kreditvorlagen, aus denen sich die drei streitgegenständlichen Kreditengagements zusammensetzen darauf zu untersuchen, in welchen Fällen anhand der Daten eine nachträgliche Genehmigung des Aufsichtsrats in Betracht zu ziehen ist.
Auch angesichts der eingangs der Entscheidungsgründe näher dargestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hätte hier der Kläger eine sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellende Kompetenzüberschreitung anhand der ihm sämtlich zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnen müssen.
Die Beklagten haben derartige Kompetenzüberschreitungen bestritten, wobei der Beklagte zu 3) für jeden Fall der Kreditbewilligung eine Vorabinformation des Kreditausschusses bzw. dessen Vorsitzenden A und vorherige telefonische bzw. mündliche Zustimmung behauptet. Die Beklagten zu 1. und 2. gestehen demgegenüber lediglich für die Sanierungskredite, aus denen der Kläger entgegen seiner Erklärung, dass aus den zurückgeführten, weil insoweit besonders besicherten Sanierungskrediten Komplex B1 AG keine Rechtsfolgen hergeleitet werden, doch Kompetenzüberschreitungen auch insoweit geltend macht, zwar eine nachträgliche Genehmigung zu bzw. lassen das offen, berufen sich insoweit aber auf das Sanierungsprivileg.
Nach herrschender Meinung genügt bei eilbedürftigen Geschäften ausnahmsweise die Genehmigung (vgl. dazu Hüffer AktG § 111 Rdnr. 19, Semmler in Müko zum AktG 2. Aufl. § 111 Rdnr. 136 ff., Mertens in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. § 111 Rdnr. 65; Hopt/Roth in Großkommentar zum AktG Band IV. 4. Aufl. (2006) § 111 Rdnr. 681). Um solche handelte es sich bei den Sanierungskrediten. Wenn die Gehälter der Angestellten mangels Kreditbewilligung nicht hätten ausgezahlt werden können, hätten die Geschäftsführer der B1 AG Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müssen mit den bereits beschriebenen Ausfallrisiken für die von der Insolvenzschuldnerin ausgereichten Kredite.
Da der Vortrag des Klägers zu den Kompetenzüberschreitungen als neuer Vortag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der zweiten Instanz nicht zugelassen werden kann, erübrigen sich nähere Ausführungen, inwieweit wegen der Zustimmungsvorbehalte der Satzung der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 2) einzelne Kreditvorlagen vom Zustimmungsvorbehalt betroffen waren und ob insbesondere im Komplex B1 AG die Nostrobestände unter den Kreditbegriff fallen. Es erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, dass sich bereits aus einem Teil der Kreditvorlagen selbst eine Vorabinformation des Vorstands so, wie die Beklagten das behauptet haben, ergibt bzw. dass nach den Daten der Vorwurf nicht zutrifft. Auch die äußerst problematische Frage der Höhe des entstandenen Schadens kann mangels Feststellung möglicher Pflichtverletzungen der Beklagten dahinstehen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass zum Erlös der Sicherheitenverwertung im Kreditengagement R tatsächlich widersprüchlich vorgetragen wird und sich die hohe Differenz zwischen der Darstellung in der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 04.09.2007 nicht erschließt. In weiten Teilen sind Belege erst in zweiter Instanz oder gar nicht vorgelegt.
Dem Kläger fallen die Kosten des Berufungsrechtsstreits gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor. Allein die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die eigenen Aktien eines Unternehmens eine hinreichende Sicherheit für den in Anspruch genommenen Kredit bilden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil dies mit der tatsächlichen Frage verknüpft ist, inwieweit hier bankenaufsichtsrechtliche Vorgaben bestanden.
Es bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2007 wieder zu eröffnen und den Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren. Die vom Kläger zutreffend als €rechtliche Anmerkungen€ bezeichneten Rechtsausführungen im genannten Schriftsatz sind nicht zum Nachteil der Beklagten berücksichtigt worden.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.12.2007
Az: 17 U 111/07
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