Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 1999
Aktenzeichen: 4 O 389/99
(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.1999, Az.: 4 O 389/99)
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung vom 10. August 1999 wird
bestätigt.
II. .
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Internetdomäne "www.X.de" und unterhält unter dieser Domäne seitdem 11. August 1997 einen Eltern-Informationsdienst im Internet. Auf diesen Internetseiten hat sie eine Themen- und Branchenplattform, eine virtuelle Messe, errichtet, auf der verschiedene Aussteller ihr Angebot, seien es Textinformationen, Dienstleistungen oder Waren, zum Thema Baby und Kleinkind präsentieren können. Die Antragstellerin hat unter anderem Kooperationsverträge mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie mit Medizinern und forschenden Unternehmen der Pharmabranche geschlossen, die ihre Informationen auf den Internetseiten der Antragstellerin präsentieren.
Die Antragsgegnerin hat die Internetdomäne "X-X.de" im Februar 1999 bei der X für sich registrieren lassen und unterhält seitdem auf den betreffenden Internetseiten einen Shop für Baby-Artikel, wie Kleidung und Spielzeug, und bietet außerdem Informationen "rund um`s Baby" an. Auch außerhalb des Internets betreibt die Antragsgegnerin einen Einzelhandel mit Baby-, Kleinkinder- und Jugendmode. Die Antragsgegnerin hat außerdem beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort/Bildmarke "X" am 26. Februar 1999 unter dem Aktenzeichen X angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 1999 (Anlage W3) mitgeteilt, daß es Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Marke hegt. Das Zeichen "X" besitze unmittelbar beschreibenden Charakter, da es im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen lediglich eine allgemeine Sachangabe vermittle und in werbeüblicher Form impliziere, daß die darunter angebotenen Produkte und Tätigkeiten aller Art inhaltlich und gegenständlich für den Bereich rund um das Baby bzw. Kleinkind angesiedelt seien und über das Internat als weltweites Kommunikationsnetz in Anspruch genommen werden könnten.
Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist,
sich zur Kennzeichnung des Angebots von Baby- und Kinderkleidung und Spielwaren sowie Informationen zum Thema Baby der Internetadresse (Domäne)
X.de
zu bedienen.
Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin bittet, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Antragstellerin stehe kein Recht an der Internetadresse zu, da diese weder aus der Firma der Antragstellerin hervorgegangen sei noch mit einem unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma der Antragstellerin übereinstimme. Die Bezeichnung "X" habe sich schließlich auch nicht im Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin durchgesetzt. Schließlich handele es sich bei der Bezeichnung "X" für einen im Internet abrufbaren Informationsdienst "rund um's Baby" nicht um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, sondern um eine rein beschreibende Angabe, die vergleichbar sei mit beschreibenden Begriffen wie "Babyshop", "Babymesse" oder "Babykaufhaus". Im übrigen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Domänen, denn die Antragstellerin betreibe eine Webdesignagentur.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, weshalb die ergangene Beschlußverfügung der Kammer zu bestätigen ist.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG zusteht. Ferner erscheint es zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nach § 940 ZPO geboten, den Unterlassungsanspruch durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu sichern.
I.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Verwendung der Internetdomäne "www.X-X.de" zum Angebot von Kinderbekleidung, Spielzeug und Informationen "rund um`s Baby" im Internet zu unterlassen, weil deren Verwendung geeignet ist, Verwechslungen mit der zu Gunsten der Antragstellerin als Titel geschützten Internetdomäne "www.X.de" hervorzurufen, §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG. Allerdings ist die Bezeichnung "X.de" nicht als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG geschützt. Zuzustimmen ist der Antragsgegnerin darin, daß die Antragstellerin die Internetdomäne nicht firmenmäßig verwandt hat. Der Schutz einer Internetdomäne als Unternehmenskennzeichen setzt voraus, daß unter der Internetdomäne zumindest ein hinreichend organisatorisch verselbständigter abgegrenzter Betriebsteil unterhalten wird. Nicht jede Internetdomäne, unter der eine Internetseite erreichbar ist, kann somit den Schutz eines' Unternehmenskennzeichens als geschäftlicher Bezeichnung beanspruchen. Auch im Streitfall stellt sich somit die Internetdomäne nicht als Unternehmenskennzeichen dar, denn die Antragstellerin betreibt unter dieser nicht einen rechtlich und/oder organisatorisch verselbständigten Teil eines Betriebes oder Unternehmens. Die Antragstellerin tritt vielmehr im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "X" auf. Der Bezeichnung "X.de" entspricht daher kein besonderer Geschäftsbetrieb.
Die Antragstellerin kann für ihre Internetdomäne "X.de" als geschäftliche Bezeichnung jedoch Titelschutz im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in Anspruch nehmen, denn es handelt sich hierbei um einen Werktitel und sie hat durch die Aufnahme der Benutzung das Recht an diesem Werktitel erworben. Daß auch Internetseiten titelmäßig gekennzeichnet werden können, wenn die Domäne ein immaterielles, auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk bezeichnet, sie das dahinterstehende Werk in unterscheidungskräftiger Weise kennzeichnet und der Domainname eindeutig den Weg zu den entsprechenden Internetseiten weist, ist grundsätzlich in der Literatur anerkannt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 3 Rdnr. 312; Ingerl/Rohnke, MarkenR, § 15 Rdnr. 77). Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG sind als geschäftliche Bezeichnungen Werktitel geschützt, wobei unter Werktiteln die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder von sonstigen vergleichbaren Werken zu verstehen sind.
Die Vergleichbarkeit eines sonstigen titelfähigen Werkes mit Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken liegt dann vor, wenn es sich bei dem (immateriellen) Werk, das durch den Titel gekennzeichnet werden soll, um das Ergebnis einer gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt handelt. Als geistige Produkte kommen daher nicht nur Werke aus dem Kernbereich der urheberrechtlich geschützten Literatur, Wissenschaft und Kunst in Betracht sondern auch solche immateriellen Arbeitsergebnisse wie kaufmännische Steuerungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme, Computerprogramme, Datensammlungen, Spiele, Lernund Schulungsprogramme sowie Veranstaltungen wirtschaftlicher Art wie Ausstellungen und Messen in Betracht. Um eine besondere Bezeichnung, die ein sonstiges den Druckschriften vergleichbares Werk schützt, handelt es sich bei der hier verwandten Internetdomäne, denn sie bezeichnet eine auf Dauer angelegte Veranstaltung im Internet mit wechselnden Informationen zum Thema "Baby", bei der es sowohl um wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesundheitliche Fragen als auch um Erziehungsfragen geht.
Wie die Kammer bereits entscheiden hat, sind auch die Bezeichnungen von Ausstellungen und Messen als Titel geschützt (LG Düsseldorf WRP 1996, 156 - Paracelsus-Messe, vgl. hierzu auch: Ingerl/Rohnke, MarkenG § 5 Rdnr. 46; Fezer, Markenrecht, § 15 Rdnr. 154m), wenn es sich um eine - in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen wiederkehrende - Messeveranstaltung zu einem bestimmten wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Thema handelt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als besonders bezeichnungsfähiges Ereignis angesehen wird und regelmäßig auch besonders bezeichnet wird. Gleiches hat auch für eine auf Dauer angelegte sog. virtuelle Messe bzw. eine virtuelle Informationsbörse, ein virtuelles Ausstellerforum im Internet, wie es die Antragstellerin unter ihrer Internetdomäne unterhält, zu gelten. Denn auf dieser unter der Internetadresse bereitgestellten "Plattform", wird es Unternehmen und anderen Institutionen ermöglicht, zu einem bestimmten spezialisierten Thema sich selbst und ihr Angebot von Dienstleistungen und Waren, aber auch wissenschaftliche Erkenntnisse und aktuelle Informationen darzustellen. Neben der konkreten thematischen Ausrichtung der Internet-Messe vermittelt diese dem Publikum auch den Eindruck eines geschlossenen, organisatorisch feststehenden Ereignisses, das auch mit einem Namen versehen werden kann, denn das Publikum kann sich jederzeit die unterschiedlichsten Informationen, z. B. auch zum Thema Adoptionen und anderen rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Fragestellungen, verschaffen.
Der Titel "X.de" ist auch als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen. An die Unterscheidungskraft eines Titels werden grundsätzlich nur geringe Anforderungen gestellt. Er muß lediglich geeignet sein, das Werk zu identifizieren und es von anderen zu unterscheiden (sog. werkidentifizierendes Unterscheidungskennzeichen, vgl. Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG, Rdnr. 155); einen Hinweis auf den Schöpfer des Werkes oder seinen Inhaber stellen sie regelmäßig nicht dar. Der Titel "X.de" kann verwendet werden, um das in Rede stehende Informationsangebot von anderen zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besitzt das Zeichen keinen beschreibenden Charakter. Zwar kommt den englischsprachigen Bestandteilen der Internetdomäne "baby" und "net" je für sich genommen nur ein beschreibender Charakter zu. "Baby" steht dabei für "Säugling, Kleinkind", während "net" für das "Netz" bzw. das "Internet" steht. Die Zusammensetzung dieser rein beschreibenden Bestandteile führt jedoch nicht dazu, daß dem kombinierten Zeichen bzw. der Domäne insgesamt ein rein beschreibender Charakter zukommt. Denn dem Begriff "X" ist nicht ein eindeutiger Sinngehalt zuzuordnen, der sich dem Adressaten ohne weiteres sofort erschließt. Die beiden Begriffe "baby" und "net" stehen inhaltlich beziehungslos nebeneinander. Die Bezeichnung "X" könnte ein Ausdruck für ein besonders kleines Netz in Abgrenzung zum "Intranet" (betriebsinternes Informationssystem) und dem "Internet" (internationales Netzwerk) sein. Der Bestandteil '"baby" könnte somit als Verkleinerungsform verwandt worden sein, um ein besonders kleines Netz bzw. Netzwerk zu kennzeichnen. Diese Form der Verwendung des Begriffs "Baby" ist aus anderen Bereichen geläufig, ihr entspricht z. B. die neuere Wortschöpfung "Babybenz" (umgangssprachliches Synonym für die A-Klasse von Mercedes, gebildet in Anlehnung an den an den englischsprachigen Begriff "babycar" für Kleinwagen, Autochen) oder aber der Begriff "Babyzelle" als Synonym für eine kleine Batterie. Ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die das Internet benutzen, wird die Bezeichnung "X" mit "Informationen über Säuglinge und Kleinkind im Netz" in Verbindung bringen; sie könnte aber auch auf ein eigenes Netzwerk zum Thema Babies" hindeuten. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Begriff "X" stets von den Verkehrskreisen als Synonym für ein Informationsangebot "rund um"s Baby" verstanden wird.
Die Benutzung der Internetdomäne "X-X.de" stellt einen Eingriff in das Titelschutzrecht der Antragstellerin dar, denn es besteht die erforderliche unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, dem älteren Titel "X.de" und dem jüngeren Zeichen "www.X-X.de".Es besteht eine Teilidentität zwischen dem Verfügungszeichen und der angegriffenen Internetdomäne hinsichtlich des Bestandteils "babynet". Diese Teilidentität zwischen der angegriffenen Kennzeichnung und dem Verfügungskennzeichen reicht jedoch als solche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Es ist vielmehr von dem' das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen jeweils auf den Gesamteindruck; abzustellen ist. Dieser Grundsatz verbietet es allerdings nicht, einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzubilligen und deshalb bei einer Übereinstimmung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zu bejahen.
Diese prägende Kennzeichnungskraft folgt bei der angegriffenen Domäne aus dem Wortbestandteil "X". Dem Bestandteil "shop" kommt für sich genommen nur ein rein beschreibender Charakter zu, denn er kennzeichnet in zutreffender Weise das von der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite bereit gehaltene Angebot, nämlich neben dem Angebot von Informationen das Angebot von Kleidung und Spielwaren für Kinder in einem elektronischen Warenhaus bzw. in einem "virtuellen Ladenlokal". Einander gegenüber stehen sich somit nur die beiden identischen und kennzeichnenden Bestandteile "X", während dem Bestandteil "shop" auf Grund seines rein beschreibenden Charakters keine das Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung zukommt. Der Schreibweise der Internetdomäne "www.X-X.de", nämlich der Verbindung der Worte "X" und "shop" durch einen Bindestrich, kommt ebenfalls keine mitprägende Bedeutung zu, denn die Verbindung von Eigennamen durch Bindestriche ist gerade in der deutschen Sprache ein übliches Mittel zur Aneinanderreihung eines Grundwortes mit mehreren Bestimmungswörtern. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der Benutzungsform der Antragsgegnerin und dem Werktitel der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin verwendet diese Bezeichnung - ebenso wie die Antragstellerin - titelmäßig. Nicht jede Verwendung des Klagetitels oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt schon eine Rechtsverletzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG dar, sondern es kommt - wie zur Zeit der Geltung des § 16 UWG, der durch die Regelungen in §§ 5, 15 MarkenG abgelöst worden ist - auf eine titelmäßige Verwendung an (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. April 1999, I ZR 152/96 - Szene), da bei Erlaß des Markengesetzes eine grundsätzliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage nicht beabsichtigt war. Eine derartige titelmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Kennzeichnung in einer Weise benutzt wird, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken ansieht.
Die Antragsgegnerin verwendet ihre Internetdomäne www.X-X.de als Titel für ihre eigenen Internetseiten, auf denen sie ebenfalls, wie die Antragstellerin, ein Angebot von Informationen neben Kinderbekleidung und -Spielzeug bereit hält.
Es liegt auch der zur Begründung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne im Rahmen des Titelschutzes von der Rechtsprechung geforderte (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, Markenrecht, § 15 Rdnr. 89, 90) unmittelbare Bezug des Angebots der Antragsgegnerin zum Werk der Antragstellerin vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einen unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Zwar stellt die Antragstellerin in erster Linie Informationen verschiedener gewerblicher Anbieter und Organisationen zum Thema "baby" bereit und hat erst seit ca. einem Monat einen "shop" im Internet eröffnet, in dem sie ebenfalls Kinderbekleidung anbietet. Trotzdem besteht aber die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne zwischen dem Titel der Antragstellerin und der Internetdomäne der Antragsgegnerin auch ungeachtet der bestehenden Unterschiede in der Verwendung des angegriffenen Zeichens' durch die Antragsgegnerin, denn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs wird annehmen, es handle sich bei dem "X-shop" der Antragsgegnerin um den "Shop" des "X" der Antragstellerin, so daß ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Werk der Antragstellerin und dem Tätigwerden der Antragsgegnerin unter ihrer Domäne gegeben ist. Die Eröffnung eines Shops für Kinderbekleidung und -Spielzeug unter der Domäne "www.X-X.de" stellt sich somit als Fortsetzung und Weiterentwicklung des Werkes der Antragstellerin dar.
II.
Zur Abwendung der Antragstellerin drohender wesentlicher Nachteile ist der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlich (§ 940 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wird der Verfügungsgrund in Kennzeichenstreitsachen nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 25 UWG vermutet. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf kennzeichenrechtliche Ansprüche war schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannt; das Markengesetz hat hieran nichts geändert (vgl. Baumbach/Hefermehl; Wettbewerbsrecht; 19. Aufl., § 25 UWG, Rdnr. 5). Im übrigen bestünde
auch dann ein Verfügungsgrund, wenn man die Dringlichkeitsvermutung, einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Mai 1997 (20 U 38/97) folgend, nicht anwenden wollte. Denn bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ist ein dem Antragsteller drohender wesentlicher Nachteil in der Regel schon darin zu sehen, daß der Unterlassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum faktisch verloren geht, wenn er nicht alsbald durchgesetzt werden kann. Wegen der Schwierigkeit, einen durch eine Schutzrechtsverletzung entstandenen Schaden belegen und beziffern zu können, ist der Schadensersatzanspruch hierfür regelmäßig nur ein unzulänglicher Ersatz. Ein das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Durchsetzung ihres Kennzeichenrechts überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin, das es rechtfertigen könnte, die Unterlassüngsverfügung zu versagen, ist im Streitfall nicht gegeben.
III.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.1999
Az: 4 O 389/99
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