Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 14 (IX) Qs 22/04

(LG Dortmund: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 14 (IX) Qs 22/04)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003

wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-

ben.

Die dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-

tenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem

26.08.2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen

des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet

Zu den aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu erstattenden

Auslagen gehört auch die Gebühr nach §§ 84 Abs.2 Satz 1 Nr. 2, 83

Abs.1 Nr.3 BRAGO. Ein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, der die vor-

genannte Gebühr bei fehlender Verfahrensförderung durch den Verteidi-

ger entfallen lässt, liegt hier nicht vor.

Für die Anwendung der Vorschrift ist entscheidend, ob der von dem Ver-

teidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren

in formeller oder materiellrechtlicher Hinsicht zu fördern. Auf dessen Ur-

sachlichkeit für die Entscheidung des Gerichte kommt es hingegen nicht

an.

Von den im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben des Vertei-

digers enthält zumindest der Schriftsatz vom 24.03.2003 materiell-

rechtliche Erwägungen zum Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom

Unfallort. Mit näherer Begründung wirft der Verteidiger darin die Frage auf,

ob der Beschwerdeführer einen möglicherweise von ihm verursachten

Unfall überhaupt bemerken konnte. Das gerade zu dieser Frage einge-

holte Sachverständigengutachten führte zu keinem eindeutigen Ergebnis,

woraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

Damit liegt unabhängig davon, ob das Gericht auch ohne die Anregung

des Verteidigers das Gutachten eingeholt hätte, mit den oben genannten

Grundsätzen eine mitwirkende Förderung des Verfahrens vor.

Auch die Tatsache, dass der o.g. Schriftsatz des Verteidigers während

des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die vorläufige Entziehung

der Fahrerlaubnis einging und möglicherweise darauf bezogen war,

rechtfertigt keine andere Entscheidung Er ist jedenfalls inhaltlich nicht nur

dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen, sondern auf das gesamte Verfah-

ren bezogen. Denn die Frage der Berechtigung der vorläufigen Fahrer-

laubnisentziehung - zu entscheiden im Beschwerdeverfahren - hängt ent-

scheidend vom Verdachtsgrad betreffend den Tatvorwurf der Unfallflucht

ab, der Gegenstand des Verfahrens insgesamt ist. Vor diesem Hinter-

grund betreffen entlastende Argumente der Verteidigung, auch wenn sie

zeitlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, zwangsläufig auch

das Hauptverfahren und sind darin als vorgetragen anzusehen. Andern-

falls wäre ein Verteidiger gezwungen, stets seine Argumentation aus dem

Beschwerdeverfahren im oder für das Hauptverfahren zu wiederholen,

was mit Blick auf die Prozessökonomie unsinnig erscheint.

Aus dem Rahmen des daher über § 84 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BRAGO anzu-

wendenden § 83 Abs. 1 Nr.3 BRAGO steht dem Verteidiger die von ihm

beantragte Mittelgebühr in Höhe von 355,- EURO zu, die nach den Kriteri-

en des § 12 BRAGO nicht unbillig hoch erscheint.

Zuzüglich der Fotokopiekosten von 18,- EURO. der Auslagenpauschale

von 15,- EURO sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% ergibt sich

der beantragte und nunmehr festgesetzte Betrag von 450,08 EURO.

Eine Verzinsung kann frühestens ab Rechtskraft des die Eröffnung des

Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses, dem 26.08.2003, erfolgen

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden

Anwendung des § 467 StPO.






LG Dortmund:
Beschluss v. 18.02.2004
Az: 14 (IX) Qs 22/04


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