Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Januar 2004
Aktenzeichen: 36 O 101/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.01.2004, Az.: 36 O 101/02)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003
für R e c h t erkannt:
I.
Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2002 mit nachfolgendem Wortlaut:
a)
TOP 3
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dr. Q, Herrn N und Herrn F für das Geschäftsjahr 2001 zu erteilen. Die Vorstandsmitglieder G1 und G2 werden nicht entlastet.
b)
TOP 4
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren F3, Q1, C1 und C2 werden entlastet, die Herren Dr. E. E2 und E3 werden nicht entlastet.
c)
TOP 7
a)
Der Vorstand wird gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 27.12.2003 eigene Aktien zu erwerben, die einem Anteil von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von 14.060.526,70 Euro, also 1.406,052,67 Euro, entsprechen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Der von der Gesellschaft zu zahlende Gegenwert der Aktien darf den durchschnittlichen in einer Eröffnungsnotiz ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Notenfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils vorangegangenen drei Handelstagen nicht mehr als 10 % unter- bzw. überschreiten.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von Euro 14.060.526,70, also Euro 1.406.052,76. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnittswert des Einheitskurses der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor der Veräußerung der Aktien.
d)
TOP 8
a)
(1)
Zustimmung zum Vertrag der Gesellschaft vom 01.02.2002, mit dem die Gesellschaft ihre 100 % W GmbH an deren Geschäftsführer zum Preis von Euro 150.000,-- mit Wirkung zum 01.03.2002 veräußerte, unter Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.
(2)
Zustimmung zum Business Combination Agreement vom 25.04.2002 zwischen der Gesellschaft und der X3 AG ("X3"). Gemäß Business Cobination Agreement beabsichtigt die Gesellschaft alle ihre Anteile an der T GmbH (SB) im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die X3 einzubringen und dafür 4.457.796 neue Stückaktien der X3 (das entspricht 50,1 % der aktien der X3) zum Ausgabepreis von Euro 1,20 zu erwerben - vorbehaltlich des Beschlusses der Sachkapitalerhöhung durch die Hauptversammlung der X3. Der Wert der SB wurde entsprechend gutachterlich festgestellt. Die Einbringung erfolgt erst am Tage der Anmeldung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung der X3 zur Eintragung in das Handelsregister (Stichtag). Bis dahin stehen Gewinne und Verluste der SB der Gesellschaft zu; danach der X3. Im gleichen Vertrag hat sich die Gesellschaft auch verpflichtet, den Geschäftsbereich Derivatehandel der X4 GmbH an X3 zu veräußern, wobei die Gesellschaft weiterhin Sicherheiten für die Geschäftsbereiche in Höhe von insgesamt Euro 5 Mio. für bis zu 2 Jahre stellen wird gegen eine 50 % Beteiligung am Gewinn des Derivatehandels während dieser Zeit. Die Gewinnbeteiligung reduziert sich jedoch in dem Maße, wie X3 diese Sicherheiten ablöst. X3 und die Gesellschaft haben außerdem vereinbart, dass die Gesellschaft X3 ein Darlehen in Höhe von Euro 750.000,-- gewährt, das spätestens am 30.06.2002 zurückzuzahlen ist, und dass X3 ihre Handelsaktivitäten auf der Basis eines noch abzuschließenden Mietvertrages in die Räume der Gesellschaft in G verlegen wird. Zusätzlich zu gegenseitigen Gewährleistungsgarantien stellt die Gesellschaft X3 von Steuernachforderungen frei für Geschäftsvorgänge der SB vor dem Stichtag; X3 steltl die Gesellschaft frei von Ansprüchen, die nach dem Stichtag entstehen, und hat sich verpflichtet, die neuen Stückaktien unverzüglich nach deren Entstehung zum Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zuzulassen.
Die Parteien beabsichtigen mit dem Business Combination Agreement die gemeinsame Fortführung des Geschäftsbetriebs der SB - und der X3 - unter dem Dach der X3 mit dem Ziel der Verschmelzung der SB auf die X3. Sollte die mit dem Business Combination Agreement angestrebte Zielstruktur nicht bis zum 30.06.2003 erreicht werden können, so kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
Die Parteien haben im Business Combination Agreement aber bereits vereinbart, dass auch im Fall die Geschäftsbetriebe der X3 und SB zusammengeführt werden sollen und zwar dann in der SB. In dem Fall würde die Einbringung der SB rückgängig gemacht und X3 würde ihren gesamten Geschäftsbetrieb inkl. Derivatehandel in die SB einbringen gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von 49,9 % an der SB; die Gesellschaft hielte im Falle der übrigen 50,1 % an der SB. Aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Aktionären der X3 hat die Gesellschaft sich bereits Stimmrechte an mehr als 50 % der derzeit ausstehenden Aktien der X3 gesichert und sich zusammen mit diesen Aktionären verpflichtet, auf der Hauptversammlung der X3 für die Umsetzung der Business Combination Agreemet zu stimmen. Weiterhin haben sich diese Aktionäre der X3 verpflichtet, im Rahmen der Sachkapitalerhöhung der X3 ihre Bezugsrechte nicht auszuüben. aufgrund der ihr zustehenden Stimmrechte beabsichtigt die Gesellschaft, auf der Hauptversammlung der X3 die von ihr vorgeschlagenen Kanditaten in den Aufsichtsrat der X3 zu wählen. Das Business Combination Agreement wurde ohne Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft abgeschlossen.
(3)
Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von 75,9 % der Anteile an der F2 GmbH zum Preis von mindestens Euro 300.000,--.
(4)
Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von bis zu 74,9 % der Anteile an der X4 GmbH.
(5)
Zustimmung zur Beteiligung an einer Servicegesellschaft mit max. Euro 250.000,-- Kapital, die u.a. die bankbezogenen Hilfsgeschäfte (z. B. Compliance, Controlling, Rechnungswesen, IT) übernimmt, die bisher die Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbrachte, sowie zur Veräußerung dieses Geschäftsbereichs Hilfsgeschäfte an diese Servicegesellschaft zum Marktpreis mit Óbergang der dazugehörigen Mitarbeiter; an dieser Servicegesellschaft beabsichtigt die Gesellschaft, weniger als 50 % der Anteile zu halten und Dritte zu beteiligen, u.a. das Management der Servicegesellschaft.
(6)
Zustimmung zur Gründung einer Beteiligungsgesellschaft zur Beteiligung an jungen Unternehmen, deren einzige Gesellschafterin zunächst die Gesellschaft ist, an der sich jedoch Andere beteiligen sollen. Die Gesellschaft beabsichtigt, die Beteiligungsgesellschaft mit einem Investitionskapital von mehr als 50 % der liquiden Mittel der Gesellschaft auszustatten, mindestens aber Euro 15 Mio. Der Vorstand der Gesellschaft wird zugleich Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft werden und den Einfluss der Gesellschaft in dieser sichern. Die Beteiligungsgesellschaft wird nicht branchenorientiert, sondern ergebnisorientiert investieren, wobei eine Rendite von mindestens 15 % p.a. angestrebt werden soll. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, eine erfahrene Venture Capital-Managementgesellschaft mit der Auswahl und Betreuung ihrer Beteiligungen zu beauftragen gegen eine branchenübliche und angemessene Managementgebühr in Höhe von max. 2,5 % p.a. des jeweils verwalteten Portfoliovolumens und einer Beteiligung von bis zu 20 % am Nettogewinn nach Rückzahlung des Kapitals der Gesellschafter plus einer Vorzugsrendite von 10 % p.a.. Die Auswahl und Óberwachung der Managementgesellschaft obliegt der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den o.a. Geschäftsführungsmaßnahmen und Verträgen zuzustimmen.
e)
TOP 8 b)
Der Vorstand wird ermächtigt nach seiner Wahl die Zulassung der Aktien der Gesellschaft an allen Börsenplätzen oder an dem Börsenplatz zu widerrufen, den der Vorstand für sinnvoll hält, bzw. die Teilnahme am SMAX zu kündigen und die dazu erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen,
werden für nichtig erklärt.
Im Óbrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.
Die Klage des Klägers zu 1. und des Klägers zu 3. werden abgewiesen.
II.
Die Nebeninterventionen sind unzulässig.
III.
Der Kläger zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten ebenso der Kläger zu 3..
Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. tragen ferner je 1/4 der Gerichtskosten.
Von den übrigen 2/4 der Gerichtkosten tragen der Kläger zu 2. und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. jeweils 1/3, im Óbrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention (im vorgenannten Ausspruch nicht enthalten) werden wie folgt verteilt:
Die Nebenintervenienten tragen jeweils 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten selbst. Die restlichen 1/3 trägt jeweils die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. sind Aktionäre der Beklagten. Der Kläger zu 3. hält sich aufgrund einer Treuhandabrede mit der im Aktienbuch der Beklagten eingetragenen Aktionären Bereths für einen Aktionär der Beklagten. Das Bestehen der Treuhandabrede ist streitig.
Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2002.
Die Klage ging am 26. Juli 2002 bei der Kammer ein, die Zustellung der Klage erfolgte an den Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten am 16. September 2002 und an den Aufsichtsrat am 25. Oktober 2002.
Die Kläger wenden sich gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu TOP 3, TOP 4, TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 10 und TOP 11. Wegen des Inhalts wird im Einzelnen auf den Klageantrag Bezug genommen.
Der Prozessvertreter der Kläger stellte zu Beginn der Hauptversammlung den Antrag, diese zu vertagen. Dieser Antrag wurde nach Beendigung der Generaldebatte und vor den Sachanträgen abgelehnt.
Die Kläger wenden sich mit einer Vielzahl von Behauptungen und Rechtsmeinungen gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift Bezug genommen. Insbesondere die Beschlüsse zu TOP 8 b) der Hauptversammlung seien schon deshalb nichtig, weil das Pflichtangebot der Gesellschaft gefehlt habe. Außerdem werde die Verletzung des Auskunftsrechts gerügt, Gegenanträge seien nicht dargestellt worden. Außerdem lägen eine Vielzahl von Verfahrensfehlern vor.
Die Nebenintervenienten schließen sich dem Vortrag der Kläger an. Sie sind der Auffassung, ihre Nebeninterventionen seien zulässig.
Die Kläger beantragen,
1.
Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2002 mit nachfolgendem Wortlaut:
a)
TOP 3
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dr. Q, Herrn N und Herrn F für das Geschäftsjahr 2001 zu erteilen. Die Vorstandsmitglieder G1und G2werden nicht entlastet.
b)
TOP 4
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren F3, Q1, C1 und C2 werden entlastet, die Herren Dr. E. E2 und E3 werden nicht entlastet.
c)
TOP 6
a)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf drei verringert und dementsprechend §§ 8 Abs. 1, 10 Satz 2 und 3, 12 As. 2 Satz 1 der Satzung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 8 Abs. 1:
"Der Aufsichtsrat steht aus 3 Mitgliedern. Sie sind bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Zuwahl zum Aufsichtsrat vorzunehmen".
§ 10 Satz 2 und 3:
"In dieser Satzung wählt der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz des an Lebensjähren älteren Aufsichtsratsmitglied den Anteileigner aus seiner Mitte für die Dauer seiner in § 8 geregelten Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen".
§ 12 Abs. 2 Satz 1:
"Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig wenn 3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen".
b)
Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. E2 und Onillon werden mit sofortiger Wirkung abberufen, das Aufsichtsratsmitglied Charles C1 wird mit Wirkung zur Eintragung der Satzungsänderung abberufen.
c)
TOP 7
a)
Der Vorstand wird gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 27.12.2003 eigene Aktien zu erwerben, die einem Anteil von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von 14.060.526,70 Euro, also 1.406,052,67 Euro, entsprechen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Der von der Gesellschaft zu zahlende Gegenwert der Aktien darf den durchschnittlichen in einer Eröffnungsnotiz ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Notenfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils vorangegangenen drei Handelstagen nicht mehr als 10 % unter- bzw. überschreiten.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von Euro 14.060.526,70, also Euro 1.406.052,76. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnittswert des Einheitskurses der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor der Veräußerung der Aktien.
TOP 8
a)
(1)
Zustimmung zum Vertrag der Gesellschaft vom 01.02.2002, mit dem die Gesellschaft ihre 100 % W GmbH an deren Geschäftsführer zum Preis von Euro 150.000,-- mit Wirkung zum 01.03.2002 veräußerte, unter Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.
(2)
Zustimmung zum Business Combination Agreement vom 25.04.2002 zwischen der Gesellschaft und der X3 AG ("X3"). Gemäß Business Cobination Agreement beabsichtigt die Gesellschaft alle ihre Anteil an der T GmbH (SB) im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die X3 einzubringen und dafür 4.457.796 neue Stückaktien der X3 (das entspricht 50,1 % der aktien der X3) zum Ausgabepreis von Euro 1,20 zu erwerben - vorbehaltlich des Beschlusses der Sachkapitalerhöhung durch die Hauptversammlung der X3. Der Wert der SB wurde entsprechend gutachterlich festgestellt. Die Einbringung erfolgt erst am Tage der Anmeldung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung der X3 zur Eintragung in das Handelsregister (Stichtag). Bis dahin stehen Gewinne und Verluste der SB der Gesellschaft zu; danach der X3. Im gleichen Vertrag hat sich die Gesellschaft auch verpflichtet, den Geschäftsbereich Derivatehandel der X4 GmbH an X3 zu veräußern, wobei die Gesellschaft weiterhin Sicherheiten für die Geschäftsbereiche in Höhe von insgesamt Euro 5 Mio. für bis zu 2 Jahre stellen wird gegen eine 50 % Beteiligung am Gewinn des Derivatehandels während dieser Zeit. Die Gewinnbeteiligung reduziert sich jedoch in dem Maße, wie X3 diese Sicherheiten ablöst. X3 und die Gesellschaft haben außerdem vereinbart, dass die Gesellschaft X3 ein Darlehen in Höhe von Euro 750.000,-- gewährt, das spätestens am 30.06.2002 zurückzuzahlen ist, und dass X3 ihre Handelsaktivitäten auf der Basis eines noch abzuschließenden Mietvertrages in die Räume der Gesellschaft in G verlegen wird. Zusätzlich zu gegenseitigen Gewährleistungsgarantien stellt die Gesellschaft X3 von Steuernachforderungen frei für Geschäftsvorgänge der SB vor dem Stichtag; X3 steltl die Gesellschaft frei von Ansprüchen, die nach dem Stichtag entstehen, und hat sich verpflichtet, die neuen Stückaktien unverzüglich nach deren Entstehung zum Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zuzulassen.
Die Parteien beabsichtigen mit dem Business Combination Agreement die gemeinsame Fortführung des Geschäftsbetriebs der SB - und der X3 - unter dem Dach der X3 mit dem Ziel der Verschmelzung der SB auf die X3. Sollte die mit dem Business Combination Agreement angestrebte Zielstruktur nicht bis zum 30.06.2003 erreicht werden können, so kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
Die Parteien haben im Business Combination Agreement aber bereits vereinbart, dass auch im Fall die Geschäftsbetriebe der X3 und SB zusammengeführt werden sollen und zwar dann in der SB. In dem Fall würde die Einbringung der SB rückgängig gemacht und X3 würde ihren gesamten Geschäftsbetrieb inkl. Derivatehandel in die SB einbringen gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von 49,9 % an der SB; die Gesellschaft hielte im Falle der übrigen 50,1 % an der SB. Aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Aktionären der X3 hat die Gesellschaft sich bereits Stimmrechte an mehr als 50 % der derzeit ausstehenden Aktien der X3 gesichert und sich zusammen mit diesen Aktionären verpflichtet, auf der Hauptversammlung der X3 für die Umsetzung der Business Combination Agreemet zu stimmen. Weiterhin haben sich diese Aktionäre der X3 verpflichtet, im Rahmen der Sachkapitalerhöhung der X3 ihre Bezugsrechte nicht auszuüben. Aufgrund der ihr zustehenden Stimmrechte beabsichtigt die Gesellschaft, auf der Hauptversammlung der X3 die von ihr vorgeschlagenen Kanditaten in den Aufsichtsrat der X3 zu wählen. Das Business Combination Agreement wurde ohne Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft abgeschlossen.
(3)
Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von 75,9 % der Anteile an der F2 GmbH zum Preis von mindestens Euro 300.000,--.
(4)
Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von bis zu 74,9 % der Anteile an der X4 GmbH.
(5)
Zustimmung zur Beteiligung an einer Servicegesellschaft mit max. Euro 250.000,-- Kapital, die u.a. die bankbezogenen Hilfsgeschäfte (z.B. Compliance, Controlling, Rechnungswesen, IT) übernimmt, die bisher die Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbrachte, sowie zur Veräußerung dieses Geschäftsbereichs Hilfsgeschäfte an diese Servicegesellschaft zum Marktpreis mit Übergang der dazugehörigen Mitarbeiter; an dieser Servicegesellschaft beabsichtigt die Gesellschaft, weniger als 50 % der Anteile zu halten und Dritte zu beteiligen, u.a. das Management der Servicegesellschaft.
(6)
Zustimmung zur Gründung einer Beteiligungsgesellschaft zur Beteiligung an jungen Unternehmen, deren einzige Gesellschafterin zunächst die Gesellschaft ist, an der sich jedoch Andere beteiligen sollen. Die Gesellschaft beabsichtigt, die Beteiligungsgesellschaft mit einem Investitionskapital von mehr als 50 % der liquiden Mittel der Gesellschaft auszustatten, mindestens aber Euro 15 Mio. Der Vorstand der Gesellschaft wird zugleich Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft werden und den Einfluss der Gesellschaft in dieser sichern. Die Beteiligungsgesellschaft wird nicht branchenorientiert, sondern ergebnisorientiert investieren, wobei eine Rendite von mindestens 15 % p.a. angestrebt werden soll. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, eine erfahrene Venture Capital-Managementgesellschaft mit der Auswahl und Betreuung ihrer Beteiligungen zu beauftragen gegen eine branchenübliche und angemessene Managementgebühr in Höhe von max. 2,5 % p.a. des jeweils verwalteten Portfoliovolumens und einer Beteiligung von bis zu 20 % am Nettogewinn nach Rückzahlung des Kapitals der Gesellschafter plus einer Vorzugsrendite von 10 % p.a.. Die Auswahl und Überwachung der Managementgesellschaft obliegt der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den o.a. Geschäftsführungsmaßnahmen und Verträgen zuzustimmen.
f)
TOP 8 b)
Der Vorstand wird ermächtigt nach seiner Wahl die Zulassung der Aktien der Gesellschaft an allen Börsenplätzen oder an dem Börsenplatz zu widerrufen, den der Vorstand für sinnvoll hält, bzw. die Teilnahme am SMAX zu kündigen und die dazu erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
g)
TOP 10
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Die Gesellschaft führt die Firma
EquiVent AG"
h)
TOP 11
§ 1 Abs. 2 und 13 der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"§1 Abs. 2:
Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 13:
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt".
werden für nichtig erklärt.
Hilfweise:
Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen
Beschlüsse nichtig sind.
Äußerste hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse unwirksam sind.
Die Nebenintervenienten schließen sich sinngemäß diesem Antrag an.
Die Beklagte beantragt,
die Nebenintervenion nicht zuzulassen und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger zu 1. habe im Rahmen der Hauptversammlung der X3 sinngemäß gegenüber dem heutigen Vorstandsmitglied der Beklagten geäußert, er wolle 2 Mio Euro haben, das sei der Preis, um Frieden herzustellen.
Die Beklagte meint, die Klage des Klägers zu 1. sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte behauptet, Gegenanträge seien nicht in Wochenfrist bei ihr eingegangen. Vermögensübertragungen seien in der Hauptversammlung nicht beschlossen worden, auch keine Unternehmensverträge. Die Ermächtigung zum Delisting sei wirksam. Auskunftsrechte von Aktionären seien nicht verletzt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassenden Schriftsätze der Beklagten sowie auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Sache 36 O 100/02 ist parallel verhandelt worden. In dieser Sache sind die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 8 a) und b) durch die Nebenintervenienten zu 6. angefochten worden. Die Akten 36 O 100/02 lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Klage ist zulässig. In der Sache hat nur die Klage des Klägers zu 2. teilweise Erfolg.
I.
Die Kammer hat die Verfahren 36 O 100 und 101 jeweils aus 2002 nach ursprünglicher Verbindung wieder getrennt. Dies verstößt nicht gegen § 246 Abs. 3 AktG. Letztere Vorschrift will verhindern, dass widersprechende Entscheidungen über die Gültigkeit desselben Beschlusses einer Aktiengesellschaft gefasst werden. Dabei muss die Verbindung aber auch tatsächlich möglich und nicht zur völligen Unübersichtlichkeit wegen erheblicher Verschiedenheit der Beteiligungen und des Vorbringens führen. So liegt der Fall hier.
Während die Klägerin in dem Verfahren 36 O 100/02 nur TOP 8 des Beschlusses der Hauptversammlung angreift, werden in der vorliegenden Sache weitere Tagesordnungspunkte angefochten. Zudem ist wegen der erheblichen Verschiedenheiten der Beteiligungen eine Kostentrennung bei einer Verbindung kaum möglich. Unter diesen Umständen hat es die Kammer für geboten erachtet, die Sachen zur Klarheit getrennt zu verhandeln. Dem gesetzlichen Bedürfnis des § 246 Abs. 3 AktG wird dadurch Genüge getan, dass die Sachen parallel verhandelt worden und in den Urteilen jeweils wechselseitig Bezug genommen wird.
II.
Soweit die Beklagte die Zulässigkeit der Nebeninterventionen rügt, ist hierüber durch Zwischen-Urteil zu entscheiden, § 71 ZPO.
Die Nebeninterventionen sind zulässig, § 66 ZPO. Unstreitig waren die Nebeninterventienten Aktionäre zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2002. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 1. September 2003 - 11 W 30/03 - beruft, hält die Kammer diese Entscheidung für die vorliegende Frage nicht einschlägig. Ob die Beurteilung der Aktionärseigenschaften im Spruchverfahren allein nach § 67 Abs. 2 AktG zu erfolgen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls für die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention gelten §§ 66 ff. ZPO, wonach ein rechtliches Interesse ausreicht. Dieses ist auch von demjenigen dargelegt, der Aktionär ist, aber noch nicht im Namensregister eingetragen ist.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, die Nebeninterventionen seien auch unzulässig, weil sie nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist gemäß § 246 AktG erfolgt sind, vermag dem die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Die vorgenannte Frist gilt nur für den Kläger und nicht für den unterstützenden Streithelfer. In Anbetracht mehrfacher Änderungen des Aktienrechts und der bekannten Problematik kann die Kammer auch nicht von einer Regelungslücke ausgehen, die im Wege der Teleologie oder anderer Rechtsinstitute in dem Sinne geschlossen werden müsste, dass die Nebeninterventionen nur innerhalb der oben genannten Frist zulässig ist.
III.
Die Klage des Klägers zu 3. ist schon unbegründet, weil dieser Kläger nicht anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 AktG ist. Denn die Anfechtungsbefugnis kann nach dieser Vorschrift nur dem Aktionär selbst zustehen. Aktionär ist aber nicht der Kläger, der nur im Innenverhältnis an den Aktien wirtschaftlich interessiert ist. Andere Rechtsauffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.
IV.
Die Klage des Klägers zu 1. ist deshalb unbegründet, weil dem Kläger keine Anfechtungsbefugnis wegen Rechtsmissbrauchs zusteht. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Klage nur deshalb erhoben wird, um im eigenen - wirtschaftlichen - Interesse der Gesellschaft "lästig" zu werden und letztlich das Klageziel ein Vermögensvorteil ist. Hierzu ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass insbesondere Forderungen nach Zahlungen zur Vermeidung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage die Anfechtungsbefugnis entfallen lassen.
Die Beklagte hat hierzu den entsprechenden Beweis geführt.
Der Zeuge F3 hat hierzu die Behauptungen der Beklagten bestätigt. F3 ist als Zeuge auch zu vernehmen gewesen, denn er war nicht Organ der Beklagten sondern sitzt im Aufsichtsrat. Ob er später Vorstand der Beklagten ist, kann dahinstehen, maßgeblich für die Zeugeneigenschaft ist der Zeitpunkt der Vernehmung.
Der Zeuge hat im Einzelnen genau bekundet, dass der Kläger zu 1. an ihn eine Forderung von 2 Mio Euro gestellt habe. Er konnte sich wörtlich an die Zahl 2 Mio. erinnern und das Angebot des Klägers, dann "seine Leute zurückzuziehen". Auf Vorhalt des Klägervertreters ist auch klargestellt worden, dass es um die Forderung gegen die Beklagte ging und nicht um andere Forderungen.
Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Inhaltlich war sie von dem Bemühen bestimmt, Einzelheiten möglichst konkret wiederzugeben. Dass nach einer so langen Zeit Verbesserungen an Einzelheiten vorgenommen wurden, ist unschädlich.
Der Zeuge konnte der Kammer auch die notwendige subjektive Überzeugung vermitteln. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass an die Glaubwürdigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind, weil der Zeuge im Lager der Beklagten steht. Allein deshalb dem Zeugen die Unglaubwürdigkeit abzusprechen, ist aber rechtsfehlerhaft und nach allgemeiner Auffassung falsch. Aus Art und Weise der Aussage, persönlichem Auftreten und Aussageverhalten schließt die Kammer auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen und hält den Beweiswert der Aussage für so hoch, dass keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
Unter diesen Umständen muss von der Forderung des Klägers im oben genannten Sinne ausgegangen werden. Wer aber im Vorfeld einer Klage Geldforderungen in dieser Höhe stellt, "um Ruhe zu geben", verwirkt sein Anfechtungsrecht gemäß § 246 AktG nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
V.
Die Klage des Klägers zu 2. ist im Übrigen überwiegend begründet.
1.
Die materielle Ausschlussfrist des § 246 AktG ist eingehalten. Für die Wahrung der Monatsfrist reicht die demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO. Verzögerungen seit Anhängigkeit der Klage, die vom Kläger zu vertreten sind, liegen nicht vor. Folglich ist die Zustellung - wie im Tatbstand datenmäßig wiedergegeben - ausreichend, um die Frist nach § 246 AktG einzuhalten.
2.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung zu TOP 3 und TOP 4 in denen einzelnen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats Entlastung gewährt wurde, sind nichtig. Der Kläger hat dargelegt, dass eine Verletzung der Berichts- und Prüfungspflicht des Aufsichtsrats über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, § 314 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG und der Verletzung der Vorlagepflicht durch den Vorstand, § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 2 AktG vorliegen. Den Vorstand trifft die Vorlagepflicht des vollständigen Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG. Bei einer Nichtvorlage führt die Verletzung der Informationspflicht zur Gesetzeswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses und zu dessen Anfechtbarkeit. Nichts anderes gilt für die Verletzung des Schriftlichkeitserfordernisses des Berichtes des Aufsichtsrats über die Beziehung zu den verbundenen Unternehmen. Dass diese Erfordernisse eingehalten sind, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt.
Ferner ist die Beschlussfassung über die Ablehnung der Entlastung der früheren Vorstandsmitglieder G2und G1nichtig. Ein entsprechender Beschlussvorschlag war in der Einladung zur Hauptversammlung nicht angekündigt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwaltung auf der Hauptversammlung abweichende Anträge stellen kann, wenn für neue Anträge seit der Bekanntmachung der Beschlussvorschläge Notwendigkeiten entstehen oder nicht. Jedenfalls widerspricht es §§ 124 Abs. 3 in Verbindung mit § 121 AktG, dass ein Antrag erst in der Hauptversammlung gestellt wird, der bereits in der Bekanntmachung der Tagesordnung hätte gestellt werden können. Dass dies anders war, hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend dargelegt.
4.
Die Beschlussfassung über die Nichtentlassung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. E2 und Onillon in TOP 4 ist ebenfalls nichtig. Die Verwaltung ist bei diesem Beschlussvorschlag von der Einladung zur Hauptversammlung abgewichen. Ein Beschlussvorschlag lag nicht vor.
5.
Die Beschlussfassung über die Abberufung überzähliger Aufsichtsratsmitglieder sowie entsprechender Satzungsanpassung in TOP 6 ist wirksam. Zunächst hatte ein Hinweis auf die Nichtbindung an Wahlvorschläge nicht zu ergehen. Ein solcher ist gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 AktG nur bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Weiter können bei Reduzierung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder die überzähligen Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 103 Abs. 1 AktG abberufen werden, wofür es keines besonderen Grundes bedarf. Ein Statusverfahren im Sinne der §§ 97 ff. AktG hat bei der Reduzierung nicht zu erfolgen, weil lediglich eine Satzungsänderung vorliegt. Insbesondere liegt auch in der tatsächlichen Beschlussfassung über die Abberufung zwar eine Änderungen gegenüber dem Beschlussvorschlag in der Einladung zur Hauptversammlung vor. Indes waren aber neue Tatsachen entstanden, die die sofortige Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder rechtfertigten. Denn in TOP 4 war die Nichtentlastung dieser Aufsichtsratsmitglieder beschlossen worden, und zwar in der gleichen Hauptversammlung. Dies reicht aus, um die Abweichung zum Beschlussvorschlag in der Einladung zur Hauptversammlung zu rechtfertigen.
6.
TOP 7 ist deshalb nichtig, weil die Beschlussfassung über die Veräußerung außerhalb der Börse in TOP 7 b) nichtig ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sind bei dem Beschluss in der Hauptversammlung, die erworbenen eigenen Aktien anders als über die Börse zu veräußern, die Regeln über den Bezugsrechtsausschluss gemäß § 184 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend anzuwenden. Ein damit verbundener Ausschluss der übrigen Aktionäre ist nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann gerechtfertigt, wenn eine Kapitalgrenze von 10 % eingehalten ist. Maßgeblich ist dabei die Kapitalziffer der Satzung, wie sie bei der Beschlussfassung besteht. Unzulässig ist deshalb ein Beschluss, aufgrund dessen der Vorstand ermächtigt sein soll, Aktien zu veräußern und eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, zu dem der Vorstand ebenfalls bereits ermächtigt ist, wenn nur die einzelne Erhöhungstranche 10 % nicht übersteigt. Für den Bezugsrechtsausschluss bilden die 10 % des Grundkapitals die Obergrenze. Das gilt sowohl für den Ausschluss beim genehmigten Kapital, als auch für denjenigen bei der Veräußerung eigener erworbener Aktien, und zwar kumulativ (vgl. Keul/Semmer, DB 2002, 2255 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass eine wiederholte Ausnutzung der 10 % Klausel als möglich und rechtmäßig angesehen wird. Höchstgrenze ist aber auch in diesem Fall die Inanspruchnahme einer einzigen satzungsgemäßen Klausel mit der 10 % Obergrenze. Folglich hätten beide 10 % Klauseln in TOP 7 a) und b) zusammengezählt und als Obergrenze 10 % festgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass der Beschluss nichtig ist.
7.
Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8 a) und 8 b) sind ebenfalls nichtig.
a)
Bezüglich der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 a) gilt:
Nach der Einladung zur Hauptversammlung erfolgte die Zustimmung nicht zur Geschäftsausrichtung, sondern auch zu den Verträgen, die dieser neuen Geschäftsausrichtung zugrundeliegen. Dabei hat die Hauptversammlung einzelne Maßnahmen in der Weise beschlossen, dass die grundsätzliche Aufgabenverteilung in der Beklagten nicht mehr gewahrt worden sind.
Zwar sieht § 119 Abs. 2 AktG vor, dass die Geschäftsführung durch die Hauptversammlung entschieden werden kann, nämlich bei Verlangen des Vorstands. Hierzu ist aber erforderlich, dass der Hauptversammlung alle Informationen gegeben werden, die für eine sachgerechte Willensbildung gebraucht werden. Dies gilt auch dann, wenn keine Rechtspflicht zu ihrer Befassung besteht.
aa)
Es kann dahinstehen, ob die Informationsgewährung bezüglich der Zustimmung zum Vertrag der Beklagten vom 1. Februar 2002 ausreicht, mit dem diese ihre 100 %ige W GmbH an deren Geschäftsführer zum Preis von 150.000,-- Euro mit Wirkung zum 1. März 2002 veräußert. Legt man zugrunde, dass es sich um keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre handelt, ist auch die Informationspflicht eingeschränkt. Allerdings bestehen dann erhebliche Bedenken, dass hierüber die Hauptversammlung entscheiden musste, weil damit § 119 Abs. 1 AktG ausgehöhlt wird. Letztlich kann die Frage dahinstehen.
bb)
Jedenfalls völlig unzureichend ist die Informationsgewährung über die Zustimmung zum Business Combination Agreement vom 25. April 2002. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Übertragung eines Unternehmensteils im Sinne des § 179 a AktG handelt und ob ein Bericht des Vorstands überhaupt zu erfolgen hat. Denn die bereits erweiterte Bekanntmachungspflicht nach § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG analog ist verletzt. Die Einladung zur Hauptversammlung hat nämlich den Umstand, dass eine Übertragung des Derivatehandels der X GmbH auf die Übernahmegesellschaft erfolgt, nicht ausreichend bekannt gemacht. Niemand kann aber über Umstände abstimmen, von denen er nichts weiß.
Der Vertrag, der nach Bekanntmachung in der Einladung zur Hauptversammlung im Wesentlichen in der Übertragung der Anteile der C GmbH auf die Übernahmegesellschaft X3 liegt, "versteckt" auch die weitere Übertragung eines Betriebsteils - Derivatehandels - der X GmbH. Die wesentlichen Informationen bezüglich dieser Übertragungen sind nicht mitgeteilt worden. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass eine weitere Bekanntmachung des umfangreichen Vertragswerkes unpraktikabel wäre. Wenn schon die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung entscheiden soll, muss sie auch in gleicher Weise wie die Geschäftsführung informiert werden. Es liegt offen auf der Hand, das Entscheidungen von Übertragungen von Betriebsteilen nur nach Prüfung und Information über alle Vertragsbestandteile erfolgen kann.
cc)
Offenbar überhaupt nicht ihrer Informationspflicht nachgekommen ist die Beklagte bezüglich der Beschlussteile (3), (4) und (5). Jegliche weitere Information der Hauptversammlung, die im Hinblick auf § 119 Abs. 2 AktG geboten war, fehlt.
dd)
Schließlich ist der Beschluss auch nichtig, weil die Zustimmung zum Delisting erfolgte, ohne die Angabe eines Pflichtangebotes. Zwar ist richtig, dass der Anspruch auf Abfindung erst dann entsteht, wenn das Delisting auch wirklich betrieben wird. Indes setzt die Zustimmung zur Ermächtigung zum Widerruf der Zulassung der Aktien vernünftigerweise voraus, dass der Aktionär sich auch über die Rechtsfolgen, d.h. die Abfindung, auch im klaren ist. Zwar mag über die Abfindung im Einzelnen später gestritten werden. Indes muss ein Mindestangebot in dem Beschluss über das Delisting enthalten sein, weil sonst die Hauptversammlung die wirtschaftlichen Folgen in keiner Weise ermessen kann. Die Kammer nimmt deshalb Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in "Der Betrieb 2003, 544". Danach ist das Angebot ein Pflichtangebot ist, welches enthalten sein muss. Das Fehlen eines solchen Angebotes macht wie hier die Beschlussfassung nichtig.
Ob andere Nichtigkeitsgründe vorliegen wegen Nichterteilung von Auskünften oder Verweisung der Nebeninterventientin aus dem Saal, kann dahinstehen.
8.
Die Beschlüsse zu TOP 10 und TOP 11 sind wirksam. Rechtsfehler in der Beschlussfassung sind nicht ersichtlich. Die Beschlüsse hängen auch nicht zwingend wirksam mit den nichtigen Beschlussfassungen zu TOP 8 und den anderen zusammen. Die Nichtigkeit dieser Beschlüsse zieht nicht die Nichtigkeit zu den Beschlussfassungen zu TOP 10 und 11 nach sich.
VI.
Die Schriftsätze nach mündlicher Verhandlung geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung, § 1562 ZPO. Soweit neuer Sachvortrag erfolgte, bleibt dieser unberücksichtigt, § 296a ZPO.
Das gilt auch für den am 26.1.04 (!) eingegangenen Schriftsatz der Kläger.
VII.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Nebenintervenienten allen Klägern beigetreten sind. Soweit diese unterlegen sind, tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst, § 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 55.000,-- Euro.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.01.2004
Az: 36 O 101/02
Link zum Urteil:
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