Landgericht Nürnberg-Fürth:
Urteil vom 28. Januar 2009
Aktenzeichen: 3 O 5509/08

(LG Nürnberg-Fürth: Urteil v. 28.01.2009, Az.: 3 O 5509/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.379,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die Klägerin betreibt eine Internetagentur und bezeichnet ihr Geschäftsfeld selbst als "Search Engine Advertising". Seit dem 25.04.2007 ist sie bei der D als Inhaberin der Domain "a" registriert. Sie ist außerdem Mitinhaberin der nationalen deutschen Wortmarke DE-305 57 021 "a", die am 23.09.2005 registriert und am 20.04.2006 eingetragen wurde.

Der Beklagte handelt mit Domainnamen und betreibt hierzu die Internetseite "a", über die er ihm gehörende Domains zum Kauf anbietet. Er war vor der Klägerin Inhaber der Domain "a", die er aus wirtschaftlichen Gründen aber am 12.11.2005 freigab. Noch vor diesem Zeitpunkt setzte er die Domain auf die über seine eigene Internetseite veröffentlichte Liste der zu verkaufenden Domain-Namen. Nach Freigabe der Domain am 12.11.2005 unterließ es der Beklagte aufgrund eines Versehens, die Domain aus dieser Liste wieder zu entfernen. Aus diesem Grunde wurde sie auch nach Eintragung der klägerischen Marke "a" noch wie folgt zum Verkauf angeboten:

Die Klägerin, die hierin eine Verletzung ihrer eigenen Markenrechte sieht, mahnte deshalb den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2008 ab. Der Beklagte gab hierauf hin am 15.02.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und berichtigte das Angebot auf seiner Internetseite. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Abmahnschreibens und der Unterlassungserklärung des Beklagten wird auf Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.

Die Klägervertreter haben der Klägerin wegen ihrer außergerichtlichen Tätigkeit Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,€ Euro bei Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, mithin in Höhe von insgesamt 1.379,80 Euro aufgegeben. Diese Gebühren sind bislang nicht bezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe sie von den Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen. Einerseits nämlich habe das streitgegenständliche Internetangebot des Beklagten die Rechte der Klägerin aus der Marke "a" verletzt, § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 3 MarkenG. Andererseits sei das streitgegenständliche Internetangebot des Beklagten aber auch irreführend i. S. v. § 5 UWG.

In ihrer Klageschrift vom 07.03.2008 hat die Klägerin die Beklagtenpartei wie folgt bezeichnet:

Beklagte zu 1): Fa. G, ..., ..., ...

Beklagter zu 2): Herr M, ..., ...

Die Klägerin hat daher beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 1.379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung gegenüber dem mandatierten Rechtsanwälten H Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt Dr. G F S, LL.M. freizustellen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Zweigniederlassung Deutschland der Klägerin nicht parteifähig sei. Darüber hinaus existiere die Beklagte zu 1) nicht.

Der Beklagte meint ferner, die Klage sei unbegründet. Es bestünden keine Unterlassung- und Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem Markengesetz, da das angegriffene Verkaufsangebot keine markenmäßige Benutzung des Zeichens "a" darstelle. Außerdem habe der Beklagte durch Registrierung der Domain "a" ein prioritätsälteres Recht nach § 5 MarkenG erworben. Ansprüche nach § 5 UWG seien ebenfalls nicht gegeben, da einerseits das Markengesetz insoweit vorrangig sei, und andererseits ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestünde. Den Gegenstandswert in Höhe von 50.000,€ Euro schließlich hält der Beklagte für überhöht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 17.12.2008 stattgefunden. Beweise wurden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin parteifähig, da klagende Partei nicht eine unselbständige Zweigniederlassung Deutschland, sondern die a ist. Auf Beklagtenseite war das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter ausschließlich der Beklagte zu 2) ist. Soweit die Klage als weitere Beklagte eine einzelkaufmännische Firma "G" bezeichnet, deren Inhaber der Beklagte zu 2) ist, besteht zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) Personenidentität. Ersichtlich sollte sich die Klage daher ausschließlich gegen den Beklagten zu 2) richten, der im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "G" auftritt. Das Rubrum war daher entsprechend zu berichtigen, auf die Zulässigkeit der Klage hat dieser Umstand aber keine Auswirkung.

II. Die Klage war hingegen als unbegründet abzuweisen, weil der geltend gemachte Freistellungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht:

1. In dem streitgegenständlichen Internetangebot des Beklagten (Anlage K 2) sieht die Kammer keine Verletzung der klägerischen Rechte aus der Marke "a".

Der Beklagte kann allerdings nicht bereits mit dem Einwand gehört werden, er habe durch die Registrierung der Domain "a" prioritätsältere Rechte nach § 5 MarkenG erworben. Einerseits entsteht nämlich nicht bereits durch die Registrierung einer Domain, sondern allenfalls (aber auch nicht stets) durch deren Benutzung ein Unternehmenskennzeichen im Sinne dieser Vorschrift. Der Beklagte hat die fragliche Domain aber unstreitig niemals selbst genutzt, sondern sie lediglich zum Verkauf angeboten. Darüber hinaus hat der Beklagte die Domain noch vor der streitgegenständlichen Verletzungshandlung freigegeben, weshalb er sich ohnehin nicht auf § 5 MarkenG berufen kann.

Eine Verletzung der klägerischen Markenrechte liegt aber deshalb nicht vor, weil § 14 MarkenG eine kennzeichenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens voraussetzt, die im Streitfall nicht gegeben ist: Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung "BMW" (GRUR Int. 1999, 438) festgestellt, dass eine Verletzung i. S. d. (§ 14 MarkenG entsprechenden) Artikel 15 der ersten Markenrechtsrichtlinie nur dann vorliegt, wenn die Marke zur Unterscheidung von Marken oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens benutzt wird. Ebenso fordert der Bundesgerichtshof, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. GRUR 2001, 158 "3-Streifen-Kennzeichnung").

Eine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens "a" i. S. dieser Rechtsprechung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Beklagte hat das Zeichen nämlich nicht etwa dazu verwendet, um hiermit sein eigenes Dienstleistungsangebot zu bezeichnen, sondern vielmehr hat er das Zeichen bzw. die gleichlautende Internet-Domain selbst zum Verkauf angeboten, war das Zeichen also Bestandteil des Dienstleistungsangebots des Beklagten. Dem Verkehr erschließt sich dies auch ohne weiteres dadurch, dass das Zeichen "a" in einer Tabelle aufgeführt war, die zahlreiche andere Domain-Namen enthielt und nach den Oberbegriffen "*.de", "*.com" und "*.net" gegliedert war. Der Verkehr verbindet mit dem streitgegenständlichen Zeichen daher nicht das Unternehmen des Beklagten, sondern er sieht die gleichlautende Domain als Handelsware an. Damit liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung aber nicht vor.

Es kann daher letztlich dahinstehen, ob die erforderliche Verwechslungsgefahr besteht, was zumindest eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit voraussetzen würde. Ob diese im Streitfall gegeben ist, kann die Kammer anhand des klägerischen Sachvortrages nicht beurteilen, da dieser nicht dargetan hat, für welche Waren und Dienstleistungen seine streitgegenständliche Marke eingetragen wurde.

2. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Beklagte durch sein streitgegenständliches Angebot irreführend i. S. v. § 5 UWG gehandelt hat. Die Klägerin könnte Ansprüche aus dem UWG nämlich nur dann geltend machen, wenn sie Mitbewerberin des Beklagten wäre, zwischen den Parteien also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestünde §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Der Beklagte hat das Vorliegen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses bestritten. Es hätte daher der Klagepartei obliegen, die jeweiligen Geschäftsfelder der Parteien näher darzulegen und insbesondere darzutun, inwieweit deren Dienstleistungen aus Sicht eines verständigen Verbrauchers funktionell austauschbar sind. Der Sachvortrag der Klägerin erschöpft sich jedoch in der Aussage, dass sie selbst "Search Engine Advertising" betreibe, worunter die Kammer Werbung auf den Seiten von Suchmaschinenbetreibern versteht, während der Beklagte mit Internet-Domains handelt. Dies sind, was die Mitglieder der erkennenden Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können, nicht vergleichbare Dienstleistungen, weshalb ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht erkannt werden kann.

3. Schließlich ist der streitgegenständliche Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (§ 823 Abs. 1 BGB) begründet. Voraussetzung eines derartigen Schadensersatzanspruches wäre nämlich ein betriebsbezogener Eingriff, der eine unmittelbare Beeinträchtigung des klägerischen Betriebs voraussetzt. Eine solche kann durch die streitgegenständliche Verletzungshandlung jedoch nicht erkannt werden. Durch das Angebot des Beklagten, die Domain "a" zu veräußern, werden jedenfalls unmittelbar die Interessen der Klägerin nicht berührt. Etwaige Kaufinteressenten werden sich nämlich nicht mit der Klägerin, sondern ausschließlich mit dem Beklagten in Verbindung setzen und alsbald feststellen, dass dieser nicht Inhaber der angebotenen Domain ist und diese daher auch nicht übertragen kann.

Inwieweit hiervon der Geschäftsbetrieb auch der Klägerin betroffen sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Seitens der Klägerin, die sich auf die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB im Übrigen auch gar nicht beruft, wird hierzu ebenfalls nichts vorgetragen. Es kann daher auch dahinstehen, ob auf Seiten des Beklagten das erforderliche Verschulden vorliegt, da bereits die objektiven Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Nach alledem ist die Klage unter keinem rechtlichen Aspekt begründet, weshalb sie abzuweisen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Nürnberg-Fürth:
Urteil v. 28.01.2009
Az: 3 O 5509/08


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