Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. April 1995
Aktenzeichen: 16 U 117/94

(OLG Köln: Urteil v. 24.04.1995, Az.: 16 U 117/94)

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem jetzt noch zur

Entscheidung gestellten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann über den

ihr nach Berufungsrücknahme rechtskräftig zugesprochenen Betrag von

10.822,80 DM hinaus von den Beklagten aus dem fehlgeschlagenen

Grundstückskaufvertrag der Parteien keinen weiteren Schadensersatz

verlangen. Es gibt insbesondere keine rechtliche Grundlage dafür,

daß die Beklagten der Klägerin auch Anwaltskosten von 3.199,30 DM

ersetzen müssen.

Die der Klägerin durch den Vertragsverstoß der Beklagten

entstandenen Anwaltskosten sind ihr schon rechtskräftig

zugesprochen worden. In einem durch Urteil des erkennenden Senates

vom 19.9.1994 abgeschlossenen Vorprozeß der Parteien - 16 U 10/94 -

wurde entschieden, welche Schadensersatzforderungen die Klägerin

gegen die Beklagte geltend machen kann. Dabei sind die der Klägerin

angefallenen Anwaltskosten beachtet. Der Begründung des

vorbezeichneten Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagten der

Klägerin für deren außergerichtliche Auseinandersetzung mit der

Grundstücksverkäuferin Sch. 4.558,40 DM und deren außergerichtliche

Vertretung gegenüber den Beklagten 1.979,30 DM erstatten müssen.

Mit der vorgenannten Summe von 4.558,40 DM ist die Tätigkeit des

erstinstanzlichen Anwaltes der Klägerin aus der rechtlichen

Beziehung der Klägerin zur Grundstücksverkäuferin Sch. vollständig

ausgeglichen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Vorprozesses -

16 U 10/94 - hat Rechtsanwalt P. V seiner Abrechnung des Komplexes

D./Sch. einen

Gebührenstreitwert von 250.000 DM und damit den Wert der

gesamten Auseinandersetzung zugrundegelegt. Schon dies führt zu der

naheliegenden Schlußfolgerung, daß mit der Abrechnung auch der

Gesamtkomplex vergütet und keineswegs Teile daraus, wie etwa die

Frage der Vertragsstrafe, ausgespart werden sollten. Eine solche

Absicht ist überdies weder konkret vorgetragen noch aus den

Umständen im übrigen zu entnehmen. Vielmehr wird die vorgenannte

Einschätzung, daß Rechtsanwalt P. V das gesamte Verfahren D./Sch.

abgerechnet und in den angesprochenen ersten Schadensersatzprozeß

gegen die Beklagten eingestellt hat, bestätigt und untermauert.

Wenn Rechtsanwalt P. V in der Klageschrift des Vorprozesses

ausführt, die Klägerin sehe sich heftigen Angriffen der Verkäuferin

Sch. ausgesetzt, die den Restkaufpreis nebst Zinsen und eine

Vertragstrafe von 25.000 DM fordere, sagt er damit selbst, daß sich

alle seine entsprechenden Bemühungen für die Klägerin

gebührenrechtlich auf diesen Gesamtkomplex beziehen. An dieser

Sichtweise ändert auch der in der Klageschrift des Vorprozesses

enthaltene Vorbehalt nichts, Ansprüche aus einer möglichen Zahlung

der Vertragsstrafe blieben vorbehalten, wenn Rechtsanwalt P. V

diesen Vorbehalt nicht durch eine entsprechende Reduzierung des

Streitwertes in seine Abrechnung übernahm, sondern nach dem vollen

Wert abrechnete.

Bei dem dargestellten Ausgangspunkt ist die jetzt nachgeforderte

Vergütung von 3.199,30 DM mit § 13 BRAGO nicht zu vereinbaren,

wonach Anwaltsgebühren in der gleichen

gebührenrechtlichen Angelegenheit, nur einmal verlangt werden

dürfen. Die im gegenständlichen Verfahren beanspruchten Gebühren

beziehen sich auf dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, wie

die Gebühren, die von Rechtsanwalt P. V bereits abgerechnet und in

den Vorprozeß eingestellt worden waren. Dafür, wann dieselben und

wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, existiert keine

allgemeingültige Richtlinie. Die notwendige Abgrenzung muß in jedem

Einzelfall erfolgen. Dabei dürfte dann von derselben Angelegenheit

gesprochen werden können, wenn sie einheitliche innerlich

zusammenhängende Lebensvorgänge erfasst und von einem einheitlichen

Auftrag getragen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden

Fall gegeben. Alle Umstände sprechen dafür, daß die Klägerin

Rechtsanwalt P. V ohne Einschränkung damit beauftragt hat, für sie

sämtliche Probleme aus dem Vertragsverstoß der Beklagten zu

bewältigen und abzuwickeln. Rechtsanwalt P. V ist in diesem Umfang

augenscheinlich auch tätig geworden und hat, wie ausgeführt, in

dieser Größenordnung uneingeschränkt abgerechnet. Weder in seinem

Vorgehen gegenüber den Beklagten noch in seinen Interventionen

gegenüber der Grundstücksverkäuferin Sch. zeigen sich Anhaltspunkte

dafür, daß Rechtsanwalt P. V nur eingeschränkte Befugnisse besessen

hätte. Die vorliegende außergerichtliche Korrespondenz belegt

stattdessen das Gegenteil. Bezüglich der Grundstücksverkäuferin

Sch. wird insbesondere die hier maßgebende Problematik der

Vertragsstrafe deutlich angesprochen. Die Anwälte von Frau Sch.

haben den Betrag von 25.000 DM verlangt. Rechtsanwalt P. V hat

dieses Ansinnen zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage unterliegt es

keinem vernünftigen Zweifel, daß die Problematik der Vertragsstrafe

gebührenrechtlich mit dem Gesamtauftrag zusammenhängt und nicht

gemäß den Vorstellungen der Klägerin dort herausgelöst und nochmals

abgerechnet werden kann. Diese Einheitlichkeit bleibt bestehen,

auch wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. die

Vertragsstrafe nicht sofort gerichtlich anhängig gemacht haben.

Rechtsanwalt P. V hat dies ausdrücklich anheimgegeben. Dann kann

keine Rede davon sein, daß gebührenrechtlich ein neuer Vorgang

beginnt, wenn die Anwälte der Grundstücksverkäuferin Sch. dieser

Vorgabe des Anwaltes der Klägerin entsprachen. Im Hinblick auf

diese Vorgabe von Rechtsanwalt P. V war die ursprüngliche

Angelegenheit entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht

erledigt.

Abgesehen von alledem ist nicht erkennbar, nach welcher

rechtlichen Grundlage die Beklagten verpflichtet wären, der

Klägerin über den bisher festgelegten Rahmen hinaus weitere

Anwaltskosten zu erstatten. Die Vorinstanz hat eine entsprechende

Ersatzpflicht aus § 286 BGB hergeleitet. Das dürfte nicht tragfähig

sein, da die Klägerin den hier zum Ersatz gestellten Vorprozeß zu

einem Zeitpunkt eingereicht hat, als die Klägerin bereits vom

Vertrag mit den Beklagten zurückgetreten war. Danach bestand keine

Erfüllungspflicht der Beklagten mehr, mit der Folge, daß sie auch

nicht mehr wegen Verzuges der Erfüllungsverpflichtung in Anspruch

genommen werden konnten.

Unbeschadet des bisher Gesagten kann der Auffassung der Klägerin

nicht gefolgt werden, sie müsse sich die ihr bereits zugesprochenen

Kosten von Rechtsanwalt P. V auf die jetzt nachgeforderten Gebühren

allenfalls teilweise anrechnen lassen, wonach ein noch

erstattungspflichtiger Rest bleibe. Solche Vorstellungen übersehen,

daß es auf den Gesamtbetrag der ursprünglichen Kostennote von

Rechtsanwalt P. V ankommt, und daß dieser die jetzt nachgeforderten

Anwaltsgebühren übersteigt. Bei dieser Situation ist nicht

erkennbar, inwieweit nach einer Anrechnung noch eine

erstattungspflichtige Anwaltsgebührenforderung verbleiben soll.

Selbst wenn eine solche Forderung zu unterstellen wäre, ist nicht

ersichtlich, daß sie von den Beklagten bezahlt werden müßte. Gemäß

der Entscheidung des Senats im vorausgegangenen Verfahren ist den

Beklagten aufgegeben worden, der Klägerin die Kosten von

Rechtsanwalt P. V und einen Teil der Kosten für die Rechtsanwälte

Siebertz und Preiss zu erstatten. Óberdies müssen die Beklagten der

Klägerin die von ihr vergleichsweise übernommene Vertragsstrafe

ausgleichen, in welche ebenfalls Anwaltskosten eingerechnet waren.

Mit diesen Verpflichtungen sind die der Klägerin durch den

Vertragsbruch der Beklagten entstandenen Kosten der

Rechtsverfolgung ausreichend berücksichtigt. Ein über den

vorbezeichneten Rahmen hinausgehender Anspruch dürfte mit der

allgemeinen Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht zu

vereinbaren sein.

Die hinsichtlich der Zinshöhe eingelegte Anschlußberufung ist

begründet. Die Klägerin hat durch Banktestat vom 14.3.1995 belegt,

daß sie im Umfang der Klageforderung Bankkredit zu 7,5 % p.a. in

Anspruch nimmt. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Beklagten

verpflichtet, der Klägerin diesen Zinsschaden zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den

§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 27.3.1995

13.420,10 DM, seitdem 3.199,30 DM.

Dr. Schuschke Schneider Merzbach






OLG Köln:
Urteil v. 24.04.1995
Az: 16 U 117/94


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