Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 455/99

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 455/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß vom 15. Juli 1999 aufgehoben und die Sache dem Deutschen Patent- und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückgegeben.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Psoriasis Tagfür die Dienstleistungen

"Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit Industrieausstellungen für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff um einen von jedermann verstandenen Sachhinweis handele und es auch anderen Organisationen möglich bleiben müsse, in dieser allgemein verständlichen Art und Weise auf die beanspruchten Veranstaltungen hinzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stützt sein Eintragungsbegehren nur noch darauf, daß sich die Bezeichnung "Psoriasis Tag" für ihn im Verkehr durchgesetzt habe und legt hierfür eine Erklärung des Präsidenten des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen e. V. vor.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als nach Umstellung des Beschwerdeantrags auf Eintragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) nunmehr neue Tatsachen entscheidungswesentlich vom Patentamt zu prüfen sind (§ 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG).

Das Zeichen "Psoriasis Tag" für "Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit Industrieausstellungen für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42" ist von Haus aus nicht schutzfähig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ob daneben auch noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vorliegt, kann in einem solchen Fall dahinstehen.

Beruft sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren auf Verkehrsdurchsetzung, so hat er deren Voraussetzungen zunächst schlüssig darzulegen. Dies erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen von wem auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sowie seit wann das angemeldete Zeichen im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Zu den hierfür geeigneten Belegen gehören unter anderem Stellungnahmen von Berufsverbänden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Vortrag des Anmelders aus, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Wege amtlicher Ermittlungen zu prüfen. Der Präsident des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen e. V. hat erklärt, daß er seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Behandlung und Heilung von Psoriasiserkrankungen tätig sei und deshalb die auf diesem Gebiet der Medizin tätigen Gremien sehr genau kenne. Der "Psoriasis Tag" des Anmelders genieße einen sehr guten Ruf unter allen auf dem Gebiet dieser Erkrankungen tätigen Medizinern und allen engagierten Kennern dieser Erkrankung. In allen einschlägigen Publikationen werde auf diese zweijährig stattfindenden Tagungen hingewiesen, so daß die Marke für alle auf diesem Gebiet der Medizin tätigen Wissenschaftler, Patienten, Hersteller von Arzneimitteln und Kurinstitutionen ein Begriff sei. Dies läßt es als durchaus möglich erscheinen, daß sich "Psoriasis Tag" für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit Industrieausstellungen für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42 zugunsten des Anmelders im Verkehr durchgesetzt hat.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Mü/Ju






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 32 W (pat) 455/99


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