Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. März 1998
Aktenzeichen: 19 U 250/97

(OLG Köln: Urteil v. 13.03.1998, Az.: 19 U 250/97)

1) Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seinen Angaben auf Verlangen belegt.

2) Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.

3)

a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.

b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzungszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.

c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt ("... ist mit ... % zu verzinsen").

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 140/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden:Die Gerichtskosten tragen zu 62 % der Kläger, zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlchen Kosten des Klägers fallen zu 32 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden zu 67 % dem Kläger auferlegt. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat

das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer

teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung

zugunsten des Klägers.

1.

Dem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom

29.07.1996, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen

die Beklagten keine Ansprüche mehr zu. Gleiches gilt auch für

diesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit sie

berechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM

durch die beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe

von 16.700,00 DM sowie 21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem

Umfang erfüllt worden. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis die

Klage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die Teilzahlungen der

Beklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende prozessuale

Erledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag

erforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung

des Rechtsstreits in der Hauptsache umzustellen.

a) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings

die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf,

die geltend gemachte Honorarforderung sei mangels Prüfbarkeit und

Nachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht fällig.

Zuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom

Kläger in Kopie zu den Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom

29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der Honorarforderung nicht zu

begründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob

Voraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten

geforderten Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung

wie bei der Schlußrechnung ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI,

7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend: Werner/Pastor, Der Bauprozeß,

8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,

HOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff "nachgewiesene

Leistungen" im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem

Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche

Leistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und

sodann verpflichtet ist nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch

tatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen Nachweis

führt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall

nach, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der

Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt,

etwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen usw. Der Nachweis

umfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist

(vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).

Diesen Anforderungen wird die hier vom Kläger vorgelegte zweite

Abschlagsrechnung vom 29.07.1996 jedenfalls nicht gerecht. Sie ist

aus sich heraus nicht verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis

"Planungsstand: jeweils Leistungsphase 1 bis 5 (6)" ist zu

unbestimmt und nicht ansatzweise geeignet, die Beklagten in

zumindest groben Zügen über den Inhalt und den Stand der Leistungen

zu unterrichten, zumal eine Verweisung auf die HOAI und die dort in

§ 15 enthaltene Definition der einzelnen Leistungsphasen fehlt. Es

fehlt zudem jegliche Erklärung dafür, warum Ziffer 6 der

Leistungsphasen lediglich in Klammern gesetzt ist. Erst im Rahmen

der Berufungsbegründung hat der Kläger dies mit dem Hinweis darauf

klarstellen lassen, Leistungsphase 6 sei zu jenem Zeitpunkt zur

Hälfte erbracht gewesen. Schließlich ist auch der in der zweiten

Abschlagsrechnung aufgeführte Zahlbetrag für sich nichtssagend;

seine Zusammensetzung haben die Beklagten zu Recht für nicht

nachvollziehbar gehalten.

Indes haben die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz

vom 27.06.1997, also noch vor der mündlichen Verhandlung vom

11.08.1997, selbst vorgetragen, Ende des Monats Februar 1997 hätten

sie eine zur Fälligkeitsbegründung geeignete, tatsächlich prüfbare

Honorarrechnung des Klägers erhalten. Hierin lag ein prozeßrechlich

relevantes tatsächliches Geständnis, welches das Landgericht hätte

zum Anlaß nehmen müssen, die Klage nicht mehr mit der Begründung

fehlender Fälligkeit der Honorarforderung als derzeit unbegründet

abzuweisen. Denn unter Berücksichtigung der in Ziffer 13 des

Architektenvertrages enthaltenen Regelung, daß Rechnungen innerhalb

von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sind, war die vom Kläger

geforderte zweite Abschlagszahlung jedenfalls seit etwa Mitte März

1997 fällig.

Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich

im Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die Hauptforderung von

27.000,00 DM in vollem Umfang erfüllt ist.

Die Beklagten haben zunächst am 11.04.1997 einen Betrag von

16.700,00 DM "unter Vorbehalt" gezahlt. Auch wenn sie dabei nicht

angegeben haben sollten, auf welche Rechnung des Klägers diese

Zahlung erfolgte, es also an einer Leistungsbestimmung im Sinne von

§ 366 Abs. 1 BGB gefehlt haben sollte, so ergibt sich aus Abs. 2

dieser Vorschrift, daß die Zahlung in vollem Umfang auf die

inzwischen fällig gewordene Schuld aus der zweiten

Abschlagsrechnung zu verrechnen war. Denn die dritte

Abschlagsrechnung über 10.800,00 DM hatte der Kläger erst unter dem

08.03.1997 erstellt; unter Berücksichtigung des im

Architektenvertrag festgelegten Zeitraums von 14 Tagen bis zum

Eintritt der Fälligkeit wurde die Forderung aus dieser Rechnung

später fällig als diejenige aus der - Ende Februar 1997 in

ordnungsgemäßer Form überreichten - zweiten Abschlagsrechnung.

Während der Kläger in erster Instanz dieser gesetzlichen

Anrechnungsreihenfolge in seinem Klageantrag nicht Rechnung

getragen hat, hat er dies nunmehr in zweiter Instanz getan, wie

sein Berufungsantrag zeigt ("abzüglich am 11.04.1997 gezahlter

16.700,00 DM"). Zu Unrecht geht der Kläger allerdings davon aus,

daß die Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu

verrechnen sei, erst danach auf die Hauptforderung. Denn indem die

Beklagten den Betrag "unter Vorbehalt" zahlten, gaben sie

unmißverständlich zu verstehen, daß sie diesen in vollem Umfang auf

die Hauptforderung entrichten wollten. Denn wer unter Vorbehalt

zahlt, leistet bei verständiger Würdigung nicht vorrangig auf

Kosten und Zinsen. Wenn der Kläger diese von § 367 Abs. 1 BGB

abweichende Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht akzeptieren

wollte, hätte er gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung

ablehnen können, was er indes nicht getan hat. Ein eigenes Recht

zur Bestimmung einer abweichenden Anrechnungsreihenfolge stand ihm

jedenfalls nicht zu.

Reduzierte sich somit durch die Zahlung vom 11.04.1997 die

zweite Abschlagsforderung des Klägers auf einen Restbetrag von

10.300,00 DM, so ist auch diese durch die von den Beklagten am

23.05.1997 geleistete weitere Zahlung in Höhe von insgesamt

21.200,00 DM erfüllt worden. Da auch diese Zahlung wiederum "unter

Vorbehalt" erfolgte, war sie als vorrangige Leistung auf die noch

offene Hauptforderung zu verstehen. Diese Tilgungsbestimmung der

Beklagten ergibt sich auch daraus, daß sie genau die beiden

Rechnungsbeträge (Summe) zahlten, wobei die "Óberzahlung" von

100,00 DM auf einem Versehen beruhen durfte. Dagegen kommt einer

Verrechnungsbestimmung des Klägers keine Bedeutung zu, da dem

Gläubiger ein solches Recht nicht zusteht. Wenn der Kläger

demgegenüber, wie er auch insoweit im Rahmen seiner

Berufungsbegründung geltend macht, mit einem Teil der Zahlung

zunächst die seiner Ansicht nach offenen Zinsansprüche beglichen

haben wollte, hätte er auch hier gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme

der Leistung mit der von den Beklagten getroffenen

Anrechnungsbestimmung ablehnen müssen.

Durch die am 23.05.1997 erbrachte Zahlung in Höhe von 21.200,00

DM wurde neben der noch offenen Restforderung aus der zweiten

Abschlagszahlung überdies die Honorarforderung von 10.800,00 DM aus

der dritten Abschlagsrechnung des Klägers vom 08.03.1997 in vollem

Umfang beglichen, wobei sogar noch ein überschießender Restbetrag

von 100,00 DM blieb.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Zinsansprüche

mehr. Diese sind vielmehr, soweit sie bestanden haben, ebenfalls

erfüllt. Bezüglich seiner Honorarforderung aus der zweiten

Abschlagsrechnung hatte der Kläger insgesamt nur einen Anspruch auf

Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe eines Betrages

von 2,29 DM; dies sind 4 % Zinsen für 2 Tage aus dem nach der

ersten Teilzahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von

10.300,00 DM. Dieser Anspruch ist durch die von den Beklagten nach

den vorstehenden Ausführungen geleisteten Óberzahlung von 100,00 DM

mehr als abgegolten.

Weitergehende Zinsansprüche stehen bzw. standen dem Kläger weder

aus Vertrag noch aus Verzugsgesichtspunkten zu.

Er kann seine Forderung nach Zahlung von 12 % Zinsen seit dem

13.08.1996 weder hinsichtlich des Beginns des Verzinsungszeitraums

noch bezüglich der Höhe des Zinssatzes auf die Regelung in Ziffer

13 des Architektenvertrages stützen, wonach Rechnung innerhalb von

14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und darüber hinaus

verspätete Zahlungseingänge mit 12 % zu verzinsen sein sollen.

Diese Regelungen stellen nämlich Klauseln dar, die den Vorschriften

der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b des AGB-Gesetzes nicht

standhalten und damit unwirksam sind. Die Beklagten haben

unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem Architektenvertrag

um einen vom Kläger vorgegebenen Formularvertrag handelt, den

dieser mit allen 7 Bauherren des betreffenden Reihenhausprojektes

in gleichlautender Form abgeschlossen hat, der damit den Begriff

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.

Sieht man in Ziffer 13 des Architektenvertrages eine Klausel

über die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung von

Fälligkeitszinsen, so hält diese der Inhaltskontrolle gemäß § 9

Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Im nichtkaufmännischen Verkehr

können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine

Fälligkeitszinsen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom

11.12.1997 - IX ZR 46/97 -, EBE/BGH 1998, 58).

Die in Ziffer 13 des Vertrags enthaltene Regelung über den

Beginn der Verzinsungspflicht nach Ablauf von 14 Tagen nach

Rechnungsstellung verstößt, wenn sie als Verzugszinsklausel

aufgefaßt wird, gegen § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Danach ist eine

Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen

Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen

oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Das Verbot erfaßt insbesondere

Klauseln, die zwar Mahnung und Fristsetzung nicht ausdrücklich für

entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen - etwa Schadensersatz oder

Verzinsung - aber ipso facto eintreten lassen (vgl.

Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 18 m.N.).

So liegt der Fall hier. Die betreffende Bestimmung soll dem Kläger

einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, die sogar weit über

den gesetzlichen Zinssatz hinaus gehen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1

BGB), eröffnen, ohne daß es hierzu einer verzugsbegründenden

Mahnung im Sinne von § 284 BGB bedürfen würde.

Angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel konnten die

Beklagten hier erst infolge einer Mahnung des Klägers in Verzug

geraten. Dies ist in wirksamer Weise erst am 21.05.1997 mit

Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes des Klägers

geschehen. Zur Begründung eines früheren Verzugszeitpunkts kann

sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine schriftlichen Mahnungen

vom 12.11.1996 und vom 17.01.1997 berufen. Denn diese Mahnungen

waren jeweils wirkungslos, weil sie vor Eintritt der Fälligkeit der

zweiten Abschlagsforderung Mitte März 1997 ausgesprochen worden

waren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 16

m.N.).

Aus dem gleichen Grunde konnte auch die jeweils am 28.02.1997

erfolgte Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten keine

verzugsbegründende Wirkung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalten.

Denn selbst wenn sie mit der Óberreichung einer ordnungsgemäßen

zweiten Abschlagsrechnung zeitlich etwa zusammenfiel, so wurde die

Honorarforderung doch erst danach, nämlich Mitte März 1997

fällig.

Der Kläger konnte somit Verzugszinsen erst ab dem 21.05.1997

beanspruchen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten aber bereits

eine Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM getätigt, so daß nur noch

eine - zu verzinsende - Hauptforderung in Höhe von 10.300,00 DM

offen war. Bereits am 23.05.1997 wurde auch diese Restforderung

vollständig von den Beklagten getilgt. Der Kläger hatte somit

allein für 2 Tage, nämlich den 22. und den 23.05.1997 Zinsansprüche

aus 10.300,00 DM. Denn bei Verzug gilt für den Zinsbeginn § 187

Abs. 1 BGB entsprechend. Das Ende der Zinspflicht tritt mit Ablauf

des Tages ein, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs,

a.a.O., § 187 Rn. 1, § 288 Rn. 4).

Der Höhe nach ist nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % gemäß §

288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Festlegung eines Zinssatzes

von 12 % in Ziffer 13 des Architektenvertrages ist nämlich gemäß §

11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam. Es handelt sich um die

Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des

Klägers, gerichtet auf Zahlung von Verzugszinsen. Eine derartige

Vereinbarung fällt in den Anwendungsbereich von § 11 Ziffer 5

AGB-Gesetz (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGB-Gesetz Rn.

24). Buchstabe b dieser Vorschrift erfaßt nicht nur Klauseln, die

dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis abschneiden, der

Schaden sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Es genügt

vielmehr, wenn die Klausel für den rechtlich ungewandten

Vertragspartner den Eindruck einer entgültigen, einen Gegenbeweis

ausschließenden Festlegung erweckt. In diesem Sinne ist

insbesondere eine apodiktische Formulierung wie "ist mit x % zu

verzinsen" mit § 11 Ziffer 5 b AGB-Gesetz unvereinbar (vgl. BGH

a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 26 m.N.). Genau so liegt der

Fall hier.

2.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen

Mahnkosten in Höhe von 40,00 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die

Beklagten erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreit mit der

Begleichung eines noch offenen Restes der Honorarforderung in

Verzug gekommen sind.

3.

Eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils

zugunsten des Klägers ist lediglich hinsichtlich der

Kostenentscheidung veranlaßt. Denn auch wenn der Kläger die beiden

von den Beklagten während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen

nicht zum Anlaß genommen hatte, den Rechtsstreit in Höhe der von

ihm jeweils auf die Honorarforderung angerechneten Beträge in der

Hauptsache für erledigt zu erklären, so ergab sich doch aus seinem

Schriftsatz vom 09.06.1997, daß er die Hauptforderung praktisch als

erledigt betrachtete und es ihm nur noch um die Zahlung von Zinsen

und Kosten ging. Wenn der Kläger also selbst von einer Erfüllung

der Hauptforderung ausging, ist sein in erster Instanz zuletzt

gestellter Antrag dahin zu verstehen, daß er inzidenter die

Feststellung begehrte, daß in Höhe der angerechneten Beträge

jeweils eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

eingetreten war. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Kosten

erster Instanz nach den für Fälle einseitiger Erledigungserklärung

geltenden Grundsätzen zu verteilen. Maßgeblich ist deshalb

zunächst, ob und inwieweit die Klage bzw. gerichtliche

Inanspruchnahme der Beklagten bei Eintritt der Rechtshängigkeit

begründet war.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten

(28.02.1997) war die Honorarforderung noch nicht fällig, damit die

gerichtliche Inanspruchnahme nicht begründet. Zum Zeitpunkt der

Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom 30.04.1997, also am

21.05.1997, war die Klage lediglich noch in Höhe von 10.300,00 DM

begründet, nachdem die Beklagten am 11.04.1997 eine erste

Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM geleistet hatten. Auch wenn

die zweite Abschlagsforderung bereits zuvor, nämlich etwa Mitte

März 1997 fällig geworden war, erscheint es angemessen und

sachgerecht, die Beklagten nur mit dem Kostenanteil zu belasten,

der auf den nach der Zahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag

von 10.300,00 DM entfällt. Denn bezüglich des ersten

Teilzahlungsbetrags von 16.700,00 DM ist zu ihren Gunsten der

Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Sie hatten mangels

Fälligkeit der geforderten Abschlagszahlung keine Veranlassung zur

Einleitung des Mahnverfahrens gegeben. Durch die Tätigung der

ersten Teilzahlung innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums seit

Fälligwerden hatten sie den jetzt berechtigten Anspruch praktisch

teilweise auch sofort anerkannt.

a)

Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz hält der Senat es

deshalb für sachgerecht, eine verhältnismäßige Teilung gemäß § 92

Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die Parteien diese

Kosten entsprechend des prozentualen Verhältnisses der beiden

Beträge von 16.700,00 DM bzw. 10.300,00 DM jeweils zum

Gesamtstreitwert zu tragen haben. Dieser betrug in erster Instanz

durchgängig, also für alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern

1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 27.000,00 DM,

nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache vom

Mahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997)

die Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl.

hierzu Kammergericht, KG-Report Berlin 1998, 94). Die späteren

Antragsreduzierungen des Klägers waren auf die Wertberechnung für

die Gerichtsgebühren ohne Einfluß.

Danach fallen dem Kläger 62 % und den Beklagten als

Gesamtschuldnern 38 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zur

Last.

b)

Hinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten des

Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich nur die seinem

Prozeßbevollmächtigten zustehende Prozeßgebühr nach dem

Ursprungsstreitwert von 27.000,00 DM bemißt, was einem Betrag von

netto 1.105,00 DM entspricht. Die Verhandlungsgebühr ist dagegen

nur noch nach einem Streitwert bis zu 3.000,00 DM zu bemessen; sie

beträgt demnach netto 210,00 DM. Insoweit ist die vom Landgericht

im angefochtenen Urteil für den Zeitraum ab dem 17.06.1997

vorgenommene Festsetzung auf einen Streitwert von 4.000,00 DM zu

korrigieren. Denn der Kläger hatte im Schriftsatz vom 09.06.1997

unter nochmaliger Reduzierung seines Zahlungsantrags klargestellt,

daß er das Verfahren nur noch wegen der Zinsen und Kosten weiter

führe. Aus dem beigefügtem Schreiben an die Beklagten vom

02.06.1997 ergibt sich, daß er von diesen zu diesem Zeitpunkt

Zinsen in Höhe von 2.405,94 DM verlangte. Dieser Betrag bildete

somit den Streitwert für den Zeitraum ab dem 17.06.1997 (Eingang

des Schriftsatzes vom 09.06.1997), da die Zinsen nunmehr nicht mehr

als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung im Sinne von § 4 ZPO

geltend gemacht wurden. Daneben hatte die Kostenforderung

streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung (vgl.

jeweils zum Fall der teilweisen Erledigungserklärung: Kammergericht

a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 11.08.1997 - 19 W 25/97 -).

Mangels Gebührensprunges kann somit der erstinstanzliche Streitwert

ab dem 17.06.1997 auf bis zu 3.000,00 DM festgesetzt werden.

Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten haben die

Beklagten nur 38 % der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers

zustehenden Prozeßgebühr zu tragen; dies sind rund 420,00 DM netto.

Einen Anteil der Verhandlungsgebühr haben sie dagegen nicht zu

übernehmen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsforderung

Grundlage des Streitwertes war. Ein Zinsanspruch stand dem Kläger

jedoch nicht mehr zu, nachdem durch die zweite Teilzahlung der

Beklagten sämtliche Ansprüche erfüllt waren. Haben die Beklagten

somit lediglich einen Anteil von netto 420,00 DM von den dem

Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Nettogebühren in

Höhe von insgesamt 1.315,00 DM (1.105,00 DM + 210,00 DM) zu tragen,

so entspricht dies einem prozentualen Anteil von 32 %. Lediglich in

diesem Umfang fallen ihnen die erstinstanzlichen Anwaltskosten des

Klägers zur Last.

c)

Bezüglich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der

Beklagten gilt folgendes:

Da ihr Prozeßbevollmächtigter, wie insbesondere sein

Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.1997 zeigt, erst nach der ersten

Antragsreduzierung mit der Vertretung der Beklagten beauftragt

worden ist, steht ihm eine 10/10 Prozeßgebühr nach einem Streitwert

von lediglich 21.100,00 DM zu; dies ergibt einen Betrag von netto

1.025,00 DM. Zuzüglich der 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO

(307,50 DM) beträgt die ihm zustehende Prozeßgebühr insgesamt netto

1.332,50 DM. Auch seine Verhandlungsgebühr richtet sich nach einem

Streitwert von bis 3.000,00 DM, beträgt also netto 210,00 DM. Damit

stehen ihm insgesamt Netto-Gebühren in Höhe von 1.542,50 DM zu.

Hiervon haben die Beklagten aus den vorstehend aufgezeigten

Gründen lediglich einen Anteil von 506,35 DM selbst zu tragen, was

38 % der Prozeßgebühr nebst Erhöhungsgebühr entspricht. Im

Verhältnis zu dem Betrag von 1.542,50 DM sind dies 33 %. Lediglich

in diesem Umfang haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen, während sie im übrigen, also zu 67 % dem Kläger

zur Last fallen.

4.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§

97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des

Klägers: 2.335,00 DM (dies gilt unabhängig davon, ob der

Berufungsantrag und das Berufungsvorbringen des Klägers dahin

verstanden wird, daß ihm in dieser Höhe noch eine offene

Hauptforderung zusteht oder aber lediglich noch ein nunmehr zur

Hauptforderung erhobener Zinsanspruch in entsprechender Höhe;

Kosten bleiben in jedem Fall streitwertmäßig außer Betracht)

Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren einschließlich

vorangegangenem Mahnverfahren wird unter teilweiser Abänderung bzw.

Präzisierung der Festsetzung im angefochtenen Urteil wie folgt

festgesetzt:

a) für die Gerichtsgebühren durchgängig auf 27.000,00 DM

b) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers

(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO) auf 27.000,00

DM

c) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtiten der Beklagten

(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 BRAGO) auf 21.100,00 DM

d) für die Verhandlungsgebühren beider Prozeßbevollmächtigten

auf bis 3.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 13.03.1998
Az: 19 U 250/97


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