Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. März 1998
Aktenzeichen: 19 U 250/97
(OLG Köln: Urteil v. 13.03.1998, Az.: 19 U 250/97)
1) Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seinen Angaben auf Verlangen belegt.
2) Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.
3)
a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.
b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzungszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.
c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt ("... ist mit ... % zu verzinsen").
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 140/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden:Die Gerichtskosten tragen zu 62 % der Kläger, zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlchen Kosten des Klägers fallen zu 32 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden zu 67 % dem Kläger auferlegt. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat
das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer
teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung
zugunsten des Klägers.
1.
Dem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom
29.07.1996, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen
die Beklagten keine Ansprüche mehr zu. Gleiches gilt auch für
diesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit sie
berechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM
durch die beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe
von 16.700,00 DM sowie 21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem
Umfang erfüllt worden. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis die
Klage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die Teilzahlungen der
Beklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende prozessuale
Erledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag
erforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache umzustellen.
a) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings
die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf,
die geltend gemachte Honorarforderung sei mangels Prüfbarkeit und
Nachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht fällig.
Zuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom
Kläger in Kopie zu den Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom
29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der Honorarforderung nicht zu
begründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
Voraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten
geforderten Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung
wie bei der Schlußrechnung ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI,
7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend: Werner/Pastor, Der Bauprozeß,
8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff "nachgewiesene
Leistungen" im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem
Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche
Leistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und
sodann verpflichtet ist nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch
tatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen Nachweis
führt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall
nach, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der
Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt,
etwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen usw. Der Nachweis
umfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist
(vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).
Diesen Anforderungen wird die hier vom Kläger vorgelegte zweite
Abschlagsrechnung vom 29.07.1996 jedenfalls nicht gerecht. Sie ist
aus sich heraus nicht verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis
"Planungsstand: jeweils Leistungsphase 1 bis 5 (6)" ist zu
unbestimmt und nicht ansatzweise geeignet, die Beklagten in
zumindest groben Zügen über den Inhalt und den Stand der Leistungen
zu unterrichten, zumal eine Verweisung auf die HOAI und die dort in
§ 15 enthaltene Definition der einzelnen Leistungsphasen fehlt. Es
fehlt zudem jegliche Erklärung dafür, warum Ziffer 6 der
Leistungsphasen lediglich in Klammern gesetzt ist. Erst im Rahmen
der Berufungsbegründung hat der Kläger dies mit dem Hinweis darauf
klarstellen lassen, Leistungsphase 6 sei zu jenem Zeitpunkt zur
Hälfte erbracht gewesen. Schließlich ist auch der in der zweiten
Abschlagsrechnung aufgeführte Zahlbetrag für sich nichtssagend;
seine Zusammensetzung haben die Beklagten zu Recht für nicht
nachvollziehbar gehalten.
Indes haben die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz
vom 27.06.1997, also noch vor der mündlichen Verhandlung vom
11.08.1997, selbst vorgetragen, Ende des Monats Februar 1997 hätten
sie eine zur Fälligkeitsbegründung geeignete, tatsächlich prüfbare
Honorarrechnung des Klägers erhalten. Hierin lag ein prozeßrechlich
relevantes tatsächliches Geständnis, welches das Landgericht hätte
zum Anlaß nehmen müssen, die Klage nicht mehr mit der Begründung
fehlender Fälligkeit der Honorarforderung als derzeit unbegründet
abzuweisen. Denn unter Berücksichtigung der in Ziffer 13 des
Architektenvertrages enthaltenen Regelung, daß Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sind, war die vom Kläger
geforderte zweite Abschlagszahlung jedenfalls seit etwa Mitte März
1997 fällig.
Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich
im Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die Hauptforderung von
27.000,00 DM in vollem Umfang erfüllt ist.
Die Beklagten haben zunächst am 11.04.1997 einen Betrag von
16.700,00 DM "unter Vorbehalt" gezahlt. Auch wenn sie dabei nicht
angegeben haben sollten, auf welche Rechnung des Klägers diese
Zahlung erfolgte, es also an einer Leistungsbestimmung im Sinne von
§ 366 Abs. 1 BGB gefehlt haben sollte, so ergibt sich aus Abs. 2
dieser Vorschrift, daß die Zahlung in vollem Umfang auf die
inzwischen fällig gewordene Schuld aus der zweiten
Abschlagsrechnung zu verrechnen war. Denn die dritte
Abschlagsrechnung über 10.800,00 DM hatte der Kläger erst unter dem
08.03.1997 erstellt; unter Berücksichtigung des im
Architektenvertrag festgelegten Zeitraums von 14 Tagen bis zum
Eintritt der Fälligkeit wurde die Forderung aus dieser Rechnung
später fällig als diejenige aus der - Ende Februar 1997 in
ordnungsgemäßer Form überreichten - zweiten Abschlagsrechnung.
Während der Kläger in erster Instanz dieser gesetzlichen
Anrechnungsreihenfolge in seinem Klageantrag nicht Rechnung
getragen hat, hat er dies nunmehr in zweiter Instanz getan, wie
sein Berufungsantrag zeigt ("abzüglich am 11.04.1997 gezahlter
16.700,00 DM"). Zu Unrecht geht der Kläger allerdings davon aus,
daß die Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu
verrechnen sei, erst danach auf die Hauptforderung. Denn indem die
Beklagten den Betrag "unter Vorbehalt" zahlten, gaben sie
unmißverständlich zu verstehen, daß sie diesen in vollem Umfang auf
die Hauptforderung entrichten wollten. Denn wer unter Vorbehalt
zahlt, leistet bei verständiger Würdigung nicht vorrangig auf
Kosten und Zinsen. Wenn der Kläger diese von § 367 Abs. 1 BGB
abweichende Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht akzeptieren
wollte, hätte er gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung
ablehnen können, was er indes nicht getan hat. Ein eigenes Recht
zur Bestimmung einer abweichenden Anrechnungsreihenfolge stand ihm
jedenfalls nicht zu.
Reduzierte sich somit durch die Zahlung vom 11.04.1997 die
zweite Abschlagsforderung des Klägers auf einen Restbetrag von
10.300,00 DM, so ist auch diese durch die von den Beklagten am
23.05.1997 geleistete weitere Zahlung in Höhe von insgesamt
21.200,00 DM erfüllt worden. Da auch diese Zahlung wiederum "unter
Vorbehalt" erfolgte, war sie als vorrangige Leistung auf die noch
offene Hauptforderung zu verstehen. Diese Tilgungsbestimmung der
Beklagten ergibt sich auch daraus, daß sie genau die beiden
Rechnungsbeträge (Summe) zahlten, wobei die "Óberzahlung" von
100,00 DM auf einem Versehen beruhen durfte. Dagegen kommt einer
Verrechnungsbestimmung des Klägers keine Bedeutung zu, da dem
Gläubiger ein solches Recht nicht zusteht. Wenn der Kläger
demgegenüber, wie er auch insoweit im Rahmen seiner
Berufungsbegründung geltend macht, mit einem Teil der Zahlung
zunächst die seiner Ansicht nach offenen Zinsansprüche beglichen
haben wollte, hätte er auch hier gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme
der Leistung mit der von den Beklagten getroffenen
Anrechnungsbestimmung ablehnen müssen.
Durch die am 23.05.1997 erbrachte Zahlung in Höhe von 21.200,00
DM wurde neben der noch offenen Restforderung aus der zweiten
Abschlagszahlung überdies die Honorarforderung von 10.800,00 DM aus
der dritten Abschlagsrechnung des Klägers vom 08.03.1997 in vollem
Umfang beglichen, wobei sogar noch ein überschießender Restbetrag
von 100,00 DM blieb.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Zinsansprüche
mehr. Diese sind vielmehr, soweit sie bestanden haben, ebenfalls
erfüllt. Bezüglich seiner Honorarforderung aus der zweiten
Abschlagsrechnung hatte der Kläger insgesamt nur einen Anspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe eines Betrages
von 2,29 DM; dies sind 4 % Zinsen für 2 Tage aus dem nach der
ersten Teilzahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von
10.300,00 DM. Dieser Anspruch ist durch die von den Beklagten nach
den vorstehenden Ausführungen geleisteten Óberzahlung von 100,00 DM
mehr als abgegolten.
Weitergehende Zinsansprüche stehen bzw. standen dem Kläger weder
aus Vertrag noch aus Verzugsgesichtspunkten zu.
Er kann seine Forderung nach Zahlung von 12 % Zinsen seit dem
13.08.1996 weder hinsichtlich des Beginns des Verzinsungszeitraums
noch bezüglich der Höhe des Zinssatzes auf die Regelung in Ziffer
13 des Architektenvertrages stützen, wonach Rechnung innerhalb von
14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und darüber hinaus
verspätete Zahlungseingänge mit 12 % zu verzinsen sein sollen.
Diese Regelungen stellen nämlich Klauseln dar, die den Vorschriften
der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b des AGB-Gesetzes nicht
standhalten und damit unwirksam sind. Die Beklagten haben
unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem Architektenvertrag
um einen vom Kläger vorgegebenen Formularvertrag handelt, den
dieser mit allen 7 Bauherren des betreffenden Reihenhausprojektes
in gleichlautender Form abgeschlossen hat, der damit den Begriff
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.
Sieht man in Ziffer 13 des Architektenvertrages eine Klausel
über die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung von
Fälligkeitszinsen, so hält diese der Inhaltskontrolle gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Im nichtkaufmännischen Verkehr
können im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine
Fälligkeitszinsen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom
11.12.1997 - IX ZR 46/97 -, EBE/BGH 1998, 58).
Die in Ziffer 13 des Vertrags enthaltene Regelung über den
Beginn der Verzinsungspflicht nach Ablauf von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung verstößt, wenn sie als Verzugszinsklausel
aufgefaßt wird, gegen § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Danach ist eine
Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen
oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Das Verbot erfaßt insbesondere
Klauseln, die zwar Mahnung und Fristsetzung nicht ausdrücklich für
entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen - etwa Schadensersatz oder
Verzinsung - aber ipso facto eintreten lassen (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 18 m.N.).
So liegt der Fall hier. Die betreffende Bestimmung soll dem Kläger
einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, die sogar weit über
den gesetzlichen Zinssatz hinaus gehen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1
BGB), eröffnen, ohne daß es hierzu einer verzugsbegründenden
Mahnung im Sinne von § 284 BGB bedürfen würde.
Angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel konnten die
Beklagten hier erst infolge einer Mahnung des Klägers in Verzug
geraten. Dies ist in wirksamer Weise erst am 21.05.1997 mit
Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes des Klägers
geschehen. Zur Begründung eines früheren Verzugszeitpunkts kann
sich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine schriftlichen Mahnungen
vom 12.11.1996 und vom 17.01.1997 berufen. Denn diese Mahnungen
waren jeweils wirkungslos, weil sie vor Eintritt der Fälligkeit der
zweiten Abschlagsforderung Mitte März 1997 ausgesprochen worden
waren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 16
m.N.).
Aus dem gleichen Grunde konnte auch die jeweils am 28.02.1997
erfolgte Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten keine
verzugsbegründende Wirkung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalten.
Denn selbst wenn sie mit der Óberreichung einer ordnungsgemäßen
zweiten Abschlagsrechnung zeitlich etwa zusammenfiel, so wurde die
Honorarforderung doch erst danach, nämlich Mitte März 1997
fällig.
Der Kläger konnte somit Verzugszinsen erst ab dem 21.05.1997
beanspruchen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten aber bereits
eine Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM getätigt, so daß nur noch
eine - zu verzinsende - Hauptforderung in Höhe von 10.300,00 DM
offen war. Bereits am 23.05.1997 wurde auch diese Restforderung
vollständig von den Beklagten getilgt. Der Kläger hatte somit
allein für 2 Tage, nämlich den 22. und den 23.05.1997 Zinsansprüche
aus 10.300,00 DM. Denn bei Verzug gilt für den Zinsbeginn § 187
Abs. 1 BGB entsprechend. Das Ende der Zinspflicht tritt mit Ablauf
des Tages ein, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 187 Rn. 1, § 288 Rn. 4).
Der Höhe nach ist nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % gemäß §
288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Festlegung eines Zinssatzes
von 12 % in Ziffer 13 des Architektenvertrages ist nämlich gemäß §
11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam. Es handelt sich um die
Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des
Klägers, gerichtet auf Zahlung von Verzugszinsen. Eine derartige
Vereinbarung fällt in den Anwendungsbereich von § 11 Ziffer 5
AGB-Gesetz (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGB-Gesetz Rn.
24). Buchstabe b dieser Vorschrift erfaßt nicht nur Klauseln, die
dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis abschneiden, der
Schaden sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Es genügt
vielmehr, wenn die Klausel für den rechtlich ungewandten
Vertragspartner den Eindruck einer entgültigen, einen Gegenbeweis
ausschließenden Festlegung erweckt. In diesem Sinne ist
insbesondere eine apodiktische Formulierung wie "ist mit x % zu
verzinsen" mit § 11 Ziffer 5 b AGB-Gesetz unvereinbar (vgl. BGH
a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 26 m.N.). Genau so liegt der
Fall hier.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen
Mahnkosten in Höhe von 40,00 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die
Beklagten erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreit mit der
Begleichung eines noch offenen Restes der Honorarforderung in
Verzug gekommen sind.
3.
Eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils
zugunsten des Klägers ist lediglich hinsichtlich der
Kostenentscheidung veranlaßt. Denn auch wenn der Kläger die beiden
von den Beklagten während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen
nicht zum Anlaß genommen hatte, den Rechtsstreit in Höhe der von
ihm jeweils auf die Honorarforderung angerechneten Beträge in der
Hauptsache für erledigt zu erklären, so ergab sich doch aus seinem
Schriftsatz vom 09.06.1997, daß er die Hauptforderung praktisch als
erledigt betrachtete und es ihm nur noch um die Zahlung von Zinsen
und Kosten ging. Wenn der Kläger also selbst von einer Erfüllung
der Hauptforderung ausging, ist sein in erster Instanz zuletzt
gestellter Antrag dahin zu verstehen, daß er inzidenter die
Feststellung begehrte, daß in Höhe der angerechneten Beträge
jeweils eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
eingetreten war. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Kosten
erster Instanz nach den für Fälle einseitiger Erledigungserklärung
geltenden Grundsätzen zu verteilen. Maßgeblich ist deshalb
zunächst, ob und inwieweit die Klage bzw. gerichtliche
Inanspruchnahme der Beklagten bei Eintritt der Rechtshängigkeit
begründet war.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten
(28.02.1997) war die Honorarforderung noch nicht fällig, damit die
gerichtliche Inanspruchnahme nicht begründet. Zum Zeitpunkt der
Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom 30.04.1997, also am
21.05.1997, war die Klage lediglich noch in Höhe von 10.300,00 DM
begründet, nachdem die Beklagten am 11.04.1997 eine erste
Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM geleistet hatten. Auch wenn
die zweite Abschlagsforderung bereits zuvor, nämlich etwa Mitte
März 1997 fällig geworden war, erscheint es angemessen und
sachgerecht, die Beklagten nur mit dem Kostenanteil zu belasten,
der auf den nach der Zahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag
von 10.300,00 DM entfällt. Denn bezüglich des ersten
Teilzahlungsbetrags von 16.700,00 DM ist zu ihren Gunsten der
Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Sie hatten mangels
Fälligkeit der geforderten Abschlagszahlung keine Veranlassung zur
Einleitung des Mahnverfahrens gegeben. Durch die Tätigung der
ersten Teilzahlung innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums seit
Fälligwerden hatten sie den jetzt berechtigten Anspruch praktisch
teilweise auch sofort anerkannt.
a)
Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz hält der Senat es
deshalb für sachgerecht, eine verhältnismäßige Teilung gemäß § 92
Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die Parteien diese
Kosten entsprechend des prozentualen Verhältnisses der beiden
Beträge von 16.700,00 DM bzw. 10.300,00 DM jeweils zum
Gesamtstreitwert zu tragen haben. Dieser betrug in erster Instanz
durchgängig, also für alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern
1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 27.000,00 DM,
nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache vom
Mahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997)
die Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl.
hierzu Kammergericht, KG-Report Berlin 1998, 94). Die späteren
Antragsreduzierungen des Klägers waren auf die Wertberechnung für
die Gerichtsgebühren ohne Einfluß.
Danach fallen dem Kläger 62 % und den Beklagten als
Gesamtschuldnern 38 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zur
Last.
b)
Hinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten des
Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich nur die seinem
Prozeßbevollmächtigten zustehende Prozeßgebühr nach dem
Ursprungsstreitwert von 27.000,00 DM bemißt, was einem Betrag von
netto 1.105,00 DM entspricht. Die Verhandlungsgebühr ist dagegen
nur noch nach einem Streitwert bis zu 3.000,00 DM zu bemessen; sie
beträgt demnach netto 210,00 DM. Insoweit ist die vom Landgericht
im angefochtenen Urteil für den Zeitraum ab dem 17.06.1997
vorgenommene Festsetzung auf einen Streitwert von 4.000,00 DM zu
korrigieren. Denn der Kläger hatte im Schriftsatz vom 09.06.1997
unter nochmaliger Reduzierung seines Zahlungsantrags klargestellt,
daß er das Verfahren nur noch wegen der Zinsen und Kosten weiter
führe. Aus dem beigefügtem Schreiben an die Beklagten vom
02.06.1997 ergibt sich, daß er von diesen zu diesem Zeitpunkt
Zinsen in Höhe von 2.405,94 DM verlangte. Dieser Betrag bildete
somit den Streitwert für den Zeitraum ab dem 17.06.1997 (Eingang
des Schriftsatzes vom 09.06.1997), da die Zinsen nunmehr nicht mehr
als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung im Sinne von § 4 ZPO
geltend gemacht wurden. Daneben hatte die Kostenforderung
streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung (vgl.
jeweils zum Fall der teilweisen Erledigungserklärung: Kammergericht
a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 11.08.1997 - 19 W 25/97 -).
Mangels Gebührensprunges kann somit der erstinstanzliche Streitwert
ab dem 17.06.1997 auf bis zu 3.000,00 DM festgesetzt werden.
Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten haben die
Beklagten nur 38 % der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers
zustehenden Prozeßgebühr zu tragen; dies sind rund 420,00 DM netto.
Einen Anteil der Verhandlungsgebühr haben sie dagegen nicht zu
übernehmen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsforderung
Grundlage des Streitwertes war. Ein Zinsanspruch stand dem Kläger
jedoch nicht mehr zu, nachdem durch die zweite Teilzahlung der
Beklagten sämtliche Ansprüche erfüllt waren. Haben die Beklagten
somit lediglich einen Anteil von netto 420,00 DM von den dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Nettogebühren in
Höhe von insgesamt 1.315,00 DM (1.105,00 DM + 210,00 DM) zu tragen,
so entspricht dies einem prozentualen Anteil von 32 %. Lediglich in
diesem Umfang fallen ihnen die erstinstanzlichen Anwaltskosten des
Klägers zur Last.
c)
Bezüglich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der
Beklagten gilt folgendes:
Da ihr Prozeßbevollmächtigter, wie insbesondere sein
Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.1997 zeigt, erst nach der ersten
Antragsreduzierung mit der Vertretung der Beklagten beauftragt
worden ist, steht ihm eine 10/10 Prozeßgebühr nach einem Streitwert
von lediglich 21.100,00 DM zu; dies ergibt einen Betrag von netto
1.025,00 DM. Zuzüglich der 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO
(307,50 DM) beträgt die ihm zustehende Prozeßgebühr insgesamt netto
1.332,50 DM. Auch seine Verhandlungsgebühr richtet sich nach einem
Streitwert von bis 3.000,00 DM, beträgt also netto 210,00 DM. Damit
stehen ihm insgesamt Netto-Gebühren in Höhe von 1.542,50 DM zu.
Hiervon haben die Beklagten aus den vorstehend aufgezeigten
Gründen lediglich einen Anteil von 506,35 DM selbst zu tragen, was
38 % der Prozeßgebühr nebst Erhöhungsgebühr entspricht. Im
Verhältnis zu dem Betrag von 1.542,50 DM sind dies 33 %. Lediglich
in diesem Umfang haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen, während sie im übrigen, also zu 67 % dem Kläger
zur Last fallen.
4.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§
97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des
Klägers: 2.335,00 DM (dies gilt unabhängig davon, ob der
Berufungsantrag und das Berufungsvorbringen des Klägers dahin
verstanden wird, daß ihm in dieser Höhe noch eine offene
Hauptforderung zusteht oder aber lediglich noch ein nunmehr zur
Hauptforderung erhobener Zinsanspruch in entsprechender Höhe;
Kosten bleiben in jedem Fall streitwertmäßig außer Betracht)
Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren einschließlich
vorangegangenem Mahnverfahren wird unter teilweiser Abänderung bzw.
Präzisierung der Festsetzung im angefochtenen Urteil wie folgt
festgesetzt:
a) für die Gerichtsgebühren durchgängig auf 27.000,00 DM
b) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers
(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO) auf 27.000,00
DM
c) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtiten der Beklagten
(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 BRAGO) auf 21.100,00 DM
d) für die Verhandlungsgebühren beider Prozeßbevollmächtigten
auf bis 3.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 13.03.1998
Az: 19 U 250/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e43ef035b4dc/OLG-Koeln_Urteil_vom_13-Maerz-1998_Az_19-U-250-97