Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. August 2005
Aktenzeichen: I-20 U 182/00
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.08.2005, Az.: I-20 U 182/00)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf ab-geändert:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „A.“ im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeu-ge, insbesondere Endstufenverstärker, Lautsprecher, Kabel- und Kabelver-bindungen zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zur Kennzeichnung von Waren erfolgt, die von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung von Dritten mit dem Zeichen gekennzeichnet und in einem Mitgliedsstaat des Abkom-mens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
2.
durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
für die Waren:
Elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektroakustische Verstärker, und Autolautspre-cher (Klasse 9)
in die Eintragung der Übertragung der deutschen Marke 2 ... „A.“ im Mar-kenregister einzuwilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 60 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) zu 35 % und die Beklagte zu 2) zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 150.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 2... "A.", die Beklagte zu 1) war Lizenznehmerin dieser Marke. Die Marke wurde von einem Herrn N. E. als Treuhänder für den Ehemann der Beklagten zu 2) und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn R. F., am 10.08.1993 für elektrotechnische und elektronische Apparate, insbesondere auch für Verstärker und Autolautsprecher angemeldet. Die Beklagte zu 2) erwarb die Marke am 23.07.1998 von Herrn N. E. Die Klägerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die sich mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von HiFi-Geräten für Kraftfahrzeuge, insbesondere Entstufenverstärker und Lautsprechern befasst. Sie ist Inhaberin der am 23.09.1991 in Italien angemeldeten und dort am 28.09.1994 eingetragenen italienischen Marke "A." sowie "(Logo) A." (vgl. Anlage K 1 und K 3). Das Warenverzeichnis dieser Marken umfasst insbesondere HiFi-Geräte für Kfz. Die Parteien streiten um die Rechte an der deutschen Marke "A.". Die Klägerin begehrt gemäß §§ 17, 27 MarkenG von der Beklagten zu 2) Übertragung der Marke A. , hilfsweise verlangt sie Einwilligung in die Löschung der Marke. Des weiteren hat sie ursprünglich beide Beklagte, nach der in der Berufungsinstanz von den Parteien übereinstimmend erklärten Teilerledigung nur noch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung der Klagemarke in Anspruch genommen.
Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien begann im Jahr 1992, als Herr R. F. anlässlich einer Messe an die Klägerin herantrat und eine Zusammenarbeit, insbesondere eine Vermarktung der A.-Produkte der Klägerin in Deutschland vorschlug. Die Parteien erwogen zunächst, eine deutsche Vertriebsgesellschaft mit der Bezeichnung "A. Deutschland GmbH" zu gründen, in der Herr R. F. als "maßgeblich Verantwortlicher" tätig werden sollte. Hierzu kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 10.09.1993 (Anlage K 15) teilte die Klägerin Herrn R. F. mit, dass der Plan ihrer Gesellschafter C. und M., eine neue "Associate Company", die für A. in Deutschland zuständig sein sollte, im Moment aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Unabhängig von den Vertragsverhandlungen betreffend die Gründung einer Vertriebsgesellschaft in Deutschland hatte die Beklagte zu 1) bereits Ende 1992 damit begonnen, von der Klägerin bezogene A.-Produkte in Deutschland zu vertreiben. Auch nach der Mitteilung, dass die Gründung einer deutschen Vertriebsgesellschaft derzeit nicht in Betracht komme, setzte sich die Geschäftsbeziehung fort. Die Klägerin hat hierzu umfangreichen Schriftwechsel vorgelegt, um die Art der geschäftlichen Beziehung der Parteien zu dokumentieren. Hieraus ergibt sich, dass Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten zu 1) hauptsächlich Herr R. F. war. In fast allen Unterlagen enthält der Briefkopf der Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) nicht nur das Unternehmenskennzeichen "E.", sondern auch die Zeichen "(Logo) A." und "A. Cabel". Im Folgenden wird der Schriftwechsel der Parteien im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung ausschnittweise dargestellt: Am 30.09.1992 sandte die Beklagte zu 1) durch Herrn R. F. ein Fax an die Klägerin mit Vorschlägen, wie ein Vertrieb von A.-Produkten in Deutschland gestaltet werden könnte, wobei die Gründung einer A. Deutschland GmbH oder die Nutzung einer bestehenden Vertriebsstruktur im Kfz-Audiomarkt, wie sie die Beklagte zu 1) habe, erwogen wurden (Anlage K 12). Als Anlage K 13 hat die Klägerin einen Bestellschein vom 23.11.1992 vorgelegt. In einem Fax vom 25.03.1993 (Anlage ROP 1) wurde unter Ziff. 10 die Bestätigung einer Preisliste erbeten. In einem Fax vom 29.09.1993 teilte die Klägerin einer Firma F. E. mit, dass ihr deutscher Vertriebspartner Herr R. F., Geschäftsführer der Firma A. sei (Anlage K 16). Mit einem Fax vom 27.09.1993 erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr M. K., gegenüber einem Messeveranstalter, dass sie, die Beklagte, die "offizielle Vertriebsvertretung der E. (A.) Italien" sei (Anlage ROP 9). In einem zwischen den Parteien im Juli 1993 abgestimmten "Vorstellungsschreiben" für den deutschen Markt (Anlage ROP 8) heißt es unter der Überschrift "A. möchte sich Ihnen vorstellen.":
"A. ist der Markenname eines großen italienischen Elektronikunternehmens, das seit 1984 unter eigenem Namen Auto-HiFi-Elektronik produziert und vertreibt. ... Seit Januar 1993 ist A. auch in Deutschland vertreten. Die Produktpalette setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen. ... Beide Produktgruppen fertigt A. im eigenen Werk und ausschließlich für den eigenen Vertrieb."
In einem in einer Fachzeitschrift veröffentlichten Interview, das die Klägerin als Anlage K 21 vorgelegt hat, erklärte Herr R. F.: "Wir haben bislang 7 Vorbestellungen, obwohl wir A. in Deutschland erst seit Januar 1993 vertreten."
Am 31.01.1993 kam es zu Verhandlungen über ein Alleinvertriebsrecht der Beklagten zu 1) für Produkte der Klägerin in Deutschland. Hierzu hat die Klägerin als Anlage K 29, in deutscher Übersetzung als Anlage K 30 einen "Agreement Letter" vorgelegt, der nach ihrem Vorbringen das damals Besprochene wiedergibt. Danach wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vereinbart, dass die Beklagte zu 1) vom 31.01.1993 bis zum 31.07.1993 mit dem Alleinvertrieb der E. Produkte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betraut wird. Die an dem Gespräch Beteiligten, u.a. die Beklagte zu 2) und zwei weitere damalige Gesellschafter der Beklagten zu 1), die Herren C. und M., verpflichteten sich, "in Anbetracht der Vertriebsergebnisse der A. Produkte" (durch die Beklagte zu 1)) die Gründung einer Gesellschaft mit dem Firmennamen A. GmbH Deutschland zu erwägen. Sollten die Gesellschafter der Klägerin "aus irgendwelchen Gründen beschließen, die Firma A. GmbH nicht zu gründen, verpflichtete sich die Firma E. von diesem Zeitpunkt an, der Beklagten zu 1) für weitere zwei Jahre das Alleinvertriebsrecht zu überlassen, vorausgesetzt, dass in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.07.1993 A. einen Mindestumsatz von LIT 150.000.000 erreicht haben werde. Als Anlage K 28 hat die Klägerin ein Fax an die Beklagte zu 1) vorgelegt, in welchem auf den "Agreement Letter" Bezug genommen wird, mit der Bitte, diesen zu studieren und sie wissen zu lassen, ob er akzeptiert werde. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass dieses Fax mit dem Agreement Letter die Beklagten über ihre seinerzeitigen Gesellschafter C. und M. erreicht habe. Die Beklagten haben behauptet, dass das Telefaxschreiben vom 1. Februar 1993 zwar bei der Beklagten zu 1) eingegangen sei, nicht jedoch der Text des "Agreement Letter". Der Text des "italienischen Vertragsentwurfs" sei ausschließlich an die früheren Gesellschafter der Beklagten zu 1), die Herren C. und M. versandt worden. Lediglich indirekt, "nämlich durch entsprechende Information der genannten Gesellschafter" hätten sie, die Beklagten, Kenntnis von diesem Entwurf erhalten. "In inhaltlicher Hinsicht" habe jedoch "zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Abstimmung" stattgefunden. Demgemäß sei auch "zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Zustimmung" seitens der Beklagten zu dem Inhalt des Agreement Letter abgegeben worden.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, zwischen den Parteien habe in der Zeit von 1992 bis zum Jahr 2000 ein Agentenverhältnis im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG bestanden. Überdies sei im Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke am 10.08.1993 das Zeichen "A." als ihr Unternehmenskennzeichen, zumindest aber als ihre besondere Geschäftsbezeichnung geschützt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Übertragung, Unterlassung der weiteren Nutzung, hilfsweise Einwilligung in die Löschung der Klagemarke gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass bereits zum Prioritätszeitpunkt im August 1993 eine derart enge Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe, welche die Annahme eines Agentenverhältnisses rechtfertigen würde. Vielmehr sei nach ihrem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass es zum Abschluss eines Vertriebsvertrages oder einer ähnlich engen Verbindung vor der Eintragung der deutschen Marke nicht gekommen sei. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten "Agreement Letter" vom 30.01.1993 lasse sich nicht entnehmen, dass zwischen den Parteien im August 1993 eine mehr als nur lose und unverbindliche Geschäftsverbindung bestanden habe, da sich aus diesem Schreiben nur eine Verpflichtung zur Überlassung eines Alleinvertriebsrechts, aber keine Informationen über das weitere Geschäftsgebaren in den Folgejahren ergebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie stützt ihre Unterlassungsansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens des weiteren auf §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG und macht hierzu geltend, spätestens seit 1992 habe sie das Zeichen A. auch in Deutschland als besondere Geschäftsbezeichnung für den Vertrieb von HiFi-Geräten im Kfz-Bereich benutzt. Sie beruft sich insoweit zum einen auf ihre Korrespondenz mit der Beklagten zu 1), zum anderen darauf, dass sie der Beklagten zu 1) seit März 1993 gestattet habe, das Zeichen A. neben ihrem Unternehmensnamen im Briefkopf zu führen. Insoweit verweist sie auf die Anlage ROP 4, ein Schreiben der Beklagten zu 1) unter dem Briefkopf "(Logo) A." vom 12.09.1993, ein Fax der Beklagten zu 1) vom 27.05.1993, das im Briefkopf neben dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 1) das Zeichen "Logo, A." trägt (Anlage K 40), ähnlich ein Fax vom 08.08.1993 (vorgelegt als Anlage K 33). Des weiteren stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 11, 17 MarkenG und vertritt die Ansicht, die Beklagten, die im November 1992 mit dem Alleinvertrieb der "A."-Produkte in Deutschland begonnen hätten, seien aufgrund dieser Vertragsbeziehung als Agenten im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen (GA Bl. 210 ff.). Sie meint, das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Anmeldung der Klagemarke sei auch als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen, da es zur Erzwingung von Vertriebsrechten gedient habe, indem der Klägerin im Falle des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen der Zugang zum deutschen Markt versperrt werden sollte (GA Bl. 217 ff.). Angesichts der Fortsetzung des spätestens seit Januar 1993 begründeten Alleinvertriebs auch nach Juni/Juli 1993 sei es unerheblich, ob die Verhandlungen der Parteien über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Juni 1993 vorerst oder endgültig gescheitert seien. Die Stellung der Beklagten als Alleinimpoteurin für A.-Geräte sei hiervon nicht berührt worden (GA Bl. 256). Dies ergebe sich etwa aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27.09.1993 unter dem Briefkopf "A." (Anlage ROP 9), der Abstimmung bezüglich des Messeauftritts (ROP 10) sowie den Bestellungen im Juli und August 1993 (ROP 11) und der Anfrage von Exportpreisen für die Erstellung der neuen "A. Cabel Preisliste" vom 24.07.1993 (Anlage ROP 12). Herr F. sei bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der M. A. GmbH seit dem Jahr 1988 bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, die Bezeichnung "A." auch als besondere Geschäftsbezeichnung führe (GA Bl. 257, 258).
Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2005 in der vor dem Senat anhängigen Parallelsache 20 U 41/01 einen Lizenzvertrag der Beklagten zu 2) mit einer Firma A. GmbH vom 9.12.2003 vorgelegt hat, nach dessen Inhalt die Beklagte zu 2) der Firma A. eine ausschließliche Lizenz an dem streitgegenständlichen Zeichen eingeräumt und sich verpflichtet hat, einen Monat nach Zahlung eines Kaufpreises, der wiederum einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss dieses und des Parallelverfahrens fällig werden soll die Klagemarke auf die Firma A. zu übertragen, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. 6.2005 hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behaupten, Herr R. F. habe im "Zeitpunkt der Veranlassung" der Anmeldung der Klagemarke am 10. August 1993 keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin zuvor eine Wortmarke A. in Italien angemeldet habe. Die Beklagte zu 1) habe einzelne Produkte bei der Klägerin auf der Basis "normaler" Kaufverträge erworben. Im Rahmen der im September 1992 aufgenommenen Verhandlungen über die gemeinsame Vermarktung von A.-Produkten in Deutschland habe ihr Mitarbeiter F. "von Anfang an klargestellt", dass für ihn aufgrund der negativen geschäftlichen Erfahrungen, die er in einer ähnlichen Konstellation in der Vergangenheit gemacht habe, unter keinen Umständen eine Tätigkeit im Rahmen eines Agentenverhältnisses in Betracht komme. Die Verhandlungen seien bereits vor Anmeldung der Marke "aus der Sicht von Herrn F. bzw. der Beklagten" gescheitert, Herr F. habe sich deshalb entschlossen, "in eigener Verantwortung Produkte der Marke A. (zu) entwickeln und in Deutschland (zu) vermarkten". Vor diesem Hintergrund habe er die Markenanmeldung veranlasst. Zwischen den Parteien sei auch keine Absprache entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten "Agreement Letter" zustande gekommen. Lediglich durch entsprechende Information ihrer damaligen Gesellschafter hätten die Beklagten Kenntnis von diesem Entwurf erhalten. In "inhaltlicher Hinsicht" habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Abstimmung stattgefunden. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass die Beklagte zu 1) im Falle des Scheiterns einer Gesellschaftsgründung aufgrund eines Alleinvertriebsvertrags tätig werden sollte. "Vor diesem Hintergrund" sei für die Beklagten sowie Herrn F. bereits im Juni 1993 klar gewesen, dass "die Kooperation mit der Klägerin als gescheitert anzusehen" sei. Sie seien davon ausgegangen, dass es nicht zu einer dauerhaften Zusammenarbeit mit der Klägerin kommen werde und "deshalb Aktivitäten auf eigene Verantwortung zur Vermarktung der A.-Produkte" zu veranlassen seien. Die Abwicklung des Warenbezugs sei auf der Basis normaler Kaufverträge erfolgt. Eine einem Agentenverhältnis gleichkommende Rechtsbeziehung sei auch niemals praktiziert worden. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) "zu keinem Zeitpunkt in die Vertriebsorganisation der Klägerin eingebunden" gewesen. Die Beklagte zu 1) habe sämtliche Werbe- und Marketingmaßnahmen auf eigene Kosten ohne jegliche Kostenbeteiligung durch die Klägerin durchgeführt. Bei dem von der Klägerin als Anlage ROP 8 vorgelegten Entwurf handele es sich um eine Presseinformation, die in inhaltlicher Hinsicht dem Bereich der "werbemäßigen Übertreibung" zuzuordnen sei. Hätte sich die Beklagte zu 1) hiermit, so meinen die Beklagten, als Alleinvertriebsunternehmen oder Exklusivvertreter vorstellen wollen, wäre eine Abstimmung mit der Klägerin nicht erfolgt. Es habe auch keine Vereinbarung über eine Gestattung der Nutzung des Zeichens "A." auf Briefpapier der Beklagten zu 1) gegeben. Die Benutzung dieser Zeichen sei zwischen den Parteien nicht gesondert angesprochen worden. Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Markenanmeldungen keine Kenntnis von Kennzeichenrechten der Klägerin in Italien gehabt. Zwischen den Parteien habe nicht das für ein Agentenverhältnis charakteristische Unter-/Überordnungsverhältnis bestanden. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) eine eigene Vertriebsorganisation aufgebaut, sie sei nicht in eine Vertriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen, da eine solche überhaupt nicht existiert habe. Sie habe stets eigene Marketingaktivitäten entwickelt und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Insbesondere habe sie über keinerlei Gebietsschutzzusagen der Klägerin verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung der Klagemarke und Unterlassung ihrer Benutzung durch die Beklagte zu 2) aus §§ 11, 17 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 14 MarkenG zu.
Bereits nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht fest, dass Inhaberin der ursprünglich für einen Herrn E. eingetragenen und sodann auf die Beklagte zu 2) übertragenen Marke "A." die Klägerin ist und dass Herr R. F. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die durch die Beklagte zu 2) als ihre Geschäftsführerin vertreten wurde, als Agent der Klägerin im Sinne des § 11 MarkenG handelte, als er ohne ihre Zustimmung die Eintragung der Klagemarke für Herrn N. E. veranlasste. In der Judikatur und im Schrifttum, denen der Senat folgt, wird als ausreichend für ein Agentenverhältnis im Sinne des § 11 MarkenG jedes Vertragsverhältnis angesehen, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 11, Rdnr. 5; Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2000, 33 W (pat) 127/98, www.jurisweb.de, Seite 5; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 270; OLG München, Urteil vom 02.09.1999, 6 U 5500/98, www.jurisweb.de, Seite 10). Erforderlich ist eine über den bloßen Güteraustausch hinausgehende Geschäftsbeziehung, die dem Händler beim Weitervertrieb Bindungen im Interesse des Lieferanten auferlegt, ohne dass er Alleinvertreter sein müsste (Ingerl/Rohnke, a.a.O.).
Im Streitfall sind zwar die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Vertrieb der Produkte der Klägerin durch die Beklagte zu 1), handelnd durch ihren Mitarbeiter R. F., nicht deutlich geregelt worden. Aus der Art und Weise, wie die Geschäftsbeziehung angebahnt und praktiziert wurde, ergibt sich aber, dass sie über einen bloßen Leistungsaustausch im Rahmen einzelner Kaufverträge hinausging. Unstreitig ist insoweit, dass die Beklagte zu 1) durch Herrn F., der faktisch ihre Geschäfte führte, jedoch wegen einer infolge einer Insolvenz abgegebenen eidesstattlichen Versicherung formal nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war, an die Klägerin herantrat mit dem Wunsch, den Vertrieb der von ihr unter der Marke "A." in mehreren Ländern vertriebenen Produkte in Deutschland gemeinsam aufzubauen. Es fanden konkrete Vertragsverhandlungen über die Gründung eines deutschen Vertriebsunternehmens statt, an dem die Klägerin und die Beklagte zu 1) beteiligt sein sollten. Bereits aus dieser Phase der Vertragsanbahnung, während der die Beklagte zu 1) die Produkte der Klägerin bereits unter dem streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland vertrieb, folgt eine Interessenwahrnehmungspflicht der Beklagten. Zwar ist dann, wenn zwei Gesellschaften die Gründung einer gemeinsamen Vertriebsgesellschaft beabsichtigen, kein klassisches Über-/Unterordnungsverhältnis wie etwa in einer arbeitsvertraglichen Beziehung gegeben. Dies ist aber nach Auffassung des Senats auch nicht erforderlich. Maßgeblich für ein markenrechtliches Agentenverhältnis ist allein, wie sich im Verhältnis der Parteien die Rechte an dem Zeichen, unter dem die Parteien künftig gemeinsam Waren vertreiben wollen, gestalten, insbesondere wem das Zeichen nach den Vorstellungen der Parteien zuzuordnen ist. Im Streitfall stammte das Zeichen "A." aus der Sicht beider Parteien offenkundig von der Klägerin, die, wie Herrn R. F. spätestens anlässlich der in Deutschland stattfindenden Messe, auf der an die Klägerin herantrat, bekannt wurde, ihre Produkte unter der Bezeichnung "A." bereits in mehreren anderen Ländern vertrieb. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit um eine in anderen Ländern als Marke geschützte Bezeichnung handelte, wurde damit deutlich, dass die Bezeichnung von der Klägerin gleichsam in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werde sollte. Hierfür spricht insbesondere auch der unter dem Briefkopf "(Logo) A." erstellte Entwurf eines Werbeauftritts, den die Beklagte zu 1) formuliert und den Herr F. ausweislich der handschriftlichen Eintragung in der Anlage ROP 8 mit der Bitte um Prüfung ,ob das "O.K." sei, an die Klägerin faxte. Hier heißt es ausdrücklich, dass A. der "Markenname" eines großen italienischen Elektronikunternehmens sei, welches seit 1984 unter eigenem Namen Auto-HiFi-Elektronik produziere und vertreibe. Aufgrund der Erfolge in Italien expandiere das Unternehmen weltweit. Seit Januar 1993 sei A. auch in Deutschland vertreten. Dieses von der Beklagten zu 1) verfasste Schriftstück zeigt, dass sie selbst davon ausging, dass der "Markenname" A. dem Unternehmen der Klägerin zuzuordnen war und sie selbst als Vertriebsgesellschaft die Produkte dieser Marke, die von der Klägerin hergestellt wurden, in Deutschland vertreiben und damit den Auftritt der Marke in Deutschland vertreten wollte. Auch wenn es in der Folgezeit nicht zur beabsichtigten Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in Form einer deutschen Vertriebs-GmbH gekommen ist, insbesondere wenn dies im Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke am 8. August 1993 bereits festgestanden haben sollte, bestanden Pflichten aus der Anbahnung der Vertragsverhandlungen betreffend die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das die von der Klägerin markenmäßig verwendete Bezeichnung "A." eingebracht werden sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) unabhängig von dem Verlauf der Vertragsverhandlungen über das Gemeinschaftsunternehmen oder ein etwaiges Alleinvertriebsrecht bereits faktisch den alleinigen Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland übernommen hatte und auch nach dem - sei es vorläufigen oder als endgültig angesehenen - Scheitern der Bemühungen zur Gründung eines Geminschaftsunternehmens fortsetzte. Aus dem "Agreement Letter", dessen tatsächlichen Inhalt betreffend die mündlich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Beklagten nicht konkret bestritten haben, wie auch aus der weiteren Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung geht hervor, dass die Klägerin trotz der Ablehnung der Gründung einer Vertriebs-GmbH diese ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1), wie von vornherein von beiden Parteien beabsichtigt, fortsetzte und dass die Parteien sich hierbei auch in einer Weise abstimmten, die über den reinen Abschluss von einzelnen Kaufverträgen über Waren der Klägerin hinausging. Dies zeigt z.B. die Anlage K 53, die ein Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27.09.1993 beinhaltet, aus dem sich ergibt, dass die Parteien ihren gemeinsamen Messeauftritt im einzelnen absprachen und sich die Beklagte zu 1) als "offizielle Vertriebsvertretung der e. (A.) Italien" bezeichnete. Auch das Fax vom 19.07.1993 (Anlage ROP 10), das einen Vorschlag der Beklagten betreffend die Arbeitskleidung von Mitarbeitern, auf denen das Zeichen "A." aufgebracht werden sollte, enthält, macht deutlich, dass die Geschäftsbeziehung auch aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht lediglich in einzelnen Kaufverträgen über die Produkte der Klägerin bestand, sondern dass die Beklagte zu 1), selbst wenn der ursprüngliche Plan der Gründung einer selbständigen Vertriebsgesellschaft nicht weiterverfolgt wurde, im Rahmen des Vertriebs der Waren der Klägerin auch weiterhin deren Interessen bei der Benutzung des Zeichens A. in Deutschland wahrnehmen wollte. Dies reicht für die Feststellung eines Agentenverhältnisses im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG aus.
2.
Gegen die Passivlegitimation der Beklagten für den Anspruch aus §§ 11, 17 MarkenG bestehen - hinsichtlich der Beklagten zu1 ) jedenfalls bis zur Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Beklagten zu 2) und ihr über die Nutzung der Klagemarke - keine Bedenken. Dass die Marke ursprünglich von einem Herrn E. angemeldet wurde, ist unerheblich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser als Strohmann für Herrn F. gehandelt hat, der wiederum faktisch die Geschäfte der Beklagten zu 1) führte und im Verhältnis zur Klägerin stets als Vertreter der Beklagten zu 1) auftrat. § 11 gilt auch bei Anmeldung der Marke im Namen eines auf Veranlassung des Agenten nach dessen Weisungen handelnden Strohmanns (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 9). Dazu gehören auch die Fälle der Anmeldung auf Personen aus dem Umfeld des Agenten, wie z.B. Gesellschafter, Geschäftsführer und ähnliches. Die Übertragung der Klagemarke auf die Beklagte zu 2) ist ebenfalls als Strohmanngeschäft in diesem Sinne anzusehen sein. Unabhängig davon können Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegen Rechtsnachfolger des Agenten geltend gemacht werden, da der Agent Dritten wie auch Lizenznehmern rechtsgeschäftlich keine weitergehenden Rechte verschaffen kann, als er sie selbst hatte (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 17, Rdnr. 13). Das Schutzhindernis des § 11 MarkenG haftet der Agentenmarke als solcher an und kann nicht durch Übertragung auf der Pflichtbindung nicht unterliegende Personen "geheilt" werden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 21).
3.
§§ 11, 17 MarkenG setzen weiter voraus, dass der Geschäftsherr Inhaber einer Marke ist, die über einen besseren Zeitrang verfügt als die für den Agenten eingetragene Marke. Wo und in welchem geographischen Umfang der Markenschutz des Geschäftsherrn besteht, ist bedeutungslos. Der Schutz nur im Ausland ist gerade der typische Anwendungsfall der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), deren Erfüllung §§ 11, 17 MarkenG dienen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 1, Rdnr. 14). Beruft sich der Geschäftsherr wie im Streitfall auf eine eingetragene Marke, so genügt es, wenn er im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer Anmeldung war, die dann spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung der §§ 11, 17 MarkenG zur Eintragung geführt hat (Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 11, Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die italienische Anmeldung des Zeichens "A." durch die Klägerin stammt, wie sich aus der Anlage K 1 ergibt und wie die Beklagten nicht bestritten haben, vom 23.09.1991.
4.
Hnsichtlich des Unterlassungsanspruchs (§ 17 Abs. 2 MarkenG) ist die Wiederholungsgefahr durch die Lizenzierung des Zeichens an die Firma A. und die nach Rechtskraft dieses Urteils vorgesehene Übertragung bezüglich der Beklagten zu 2) nicht entfallen. Ob es tatsächlich zur vollständigen Übertragung der Rechte an der Marke in der Zukunft kommt, erscheint derzeit offen. Da auch ein Rechtsnachfolger der Beklagten zu 2) an ein zusprechendes Urteil im vorliegenden Verfahren gebunden wäre - die Beklagte zu 2 kann ihm nicht mehr Rechte an der Klagemarke verschaffen, als sie selbst hat - ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Übertragungsvertrag nicht durchgeführt wird.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Hätten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, wäre sie nach den vorstehenden Ausführungen unterlegen, da nach den vorstehenden Ausführungen die gegen sie geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 11, 17 MarkenG begründet waren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 153.387,56 Euro.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.08.2005
Az: I-20 U 182/00
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