Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 295/00
(BPatG: Beschluss v. 04.07.2001, Az.: 26 W (pat) 295/00)
Tenor
Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe:
I.
Für die Markeninhaber ist unter der Registernummer 397 20 153 die Wort-Bild-Markesiehe Abb. 1 am endefür die Waren
"Reinigungstücher, insbesondere Microfaservliese, Microfasergewebetücher, Microfaserbrillentücher, Microfaserbodentücher, Spinnvliestücher, handbetätigte Reinigungsgeräte, insbesondere Klappwischer, Fensterwischer, Wischmops, Trapezlamellenwischer, Reinigungsmaschinen und -geräte, nämlich Staubsauger, Kehrmaschinen, Poliermaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte und Dampfreinigungsgeräte"
eingetragen worden.
Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz, Metall, Kunststoff, Glas, Gummi, Porzellan, Stein und Textilien"
eingetragenen älteren Marke 1 155 072 microclin .
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, unter Berücksichtigung einer mittleren Nähe der beiderseitigen Waren reichten die Unterschiede der Marken in jeder Richtung aus, um Verwechslungen auszuschließen, weil der nur kennzeichnungsschwache Bestandteil "MICRO CLEAN" die angegriffene Marke nicht präge.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.
Der Markeninhaber zu 2 beantragt nunmehr, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen.
II.
Gründe: dafür, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, wie sich aus der Bestimmung des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG ergibt, der Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs 1 S 1 MarkenG können in einem Beschwerdeverfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten (nur) dann auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür ist - anders als im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (§ 84 Abs 2 PatG) oder im zivilprozessualen Verfahren (§§ 91 ff. ZPO) - nicht allein der Verfahrensausgang (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur, zu der mit § 71 Abs. 1 MarkenG übereinstimmenden Gesetzeslage unter dem früheren WZG). Als Anknüpfungspunkt für eine Billigkeitsentscheidung iSd § 71 Abs 1 S 1 MarkenG kommen vielmehr Umstände in Betracht, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben.
Anlaß für eine Kostenauferlegung kann insbesondere dann bestehen, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der allgemeinen prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn aus der Sicht einer vernünftigen, rechtskundigen Partei das Verhalten eines Beteiligten nach der Verfahrenslage nicht einer sorgfältigen Prozeßführung entspricht (BGH aaO - Schutzverkleidung). Ein solches Verhalten lag hier nicht vor.
Angesichts der Tatsache, daß die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß von einem weitgehend normalen Abstand der Waren und einer zumindest annähernd durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist, sowie angesichts des weiteren Umstandes, daß die Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke zumindest klanglich identisch übernommen worden ist, mußte auch einer vernünftigen, rechtskundigen Partei die Einlegung einer Beschwerde nicht von vornherein als vollkommen aussichtslos erscheinen, zumal da es sich auch bei den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke um eine sloganartige Wortfolge bzw um bildhaft gestaltete Elemente handelt, deren Kennzeichnungskraft innerhalb der Gesamtmarke noch diskussionsfähig ist.
Auch die Tatsache, daß ein Rechtsmittel ohne Begründung eingelegt und weiterverfolgt wird, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Kostenauferlegung dar, weil eine Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach § 66 MarkenG nicht besteht. Das gleiche gilt für die Rücknahme des Widerspruchs, was bereits aus § 71 Abs 4 MarkenG folgt.
Andere Umstände, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von den Markeninhabern nicht vorgetragen worden.
Schülke Kraft Rekerprö
Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)295-00.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 04.07.2001
Az: 26 W (pat) 295/00
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