Landgericht Bonn:
Urteil vom 25. April 2008
Aktenzeichen: 18 O 60/05
(LG Bonn: Urteil v. 25.04.2008, Az.: 18 O 60/05)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.954,02 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Widerklage erledigt ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 76 %, die Beklagte zu 24 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 27706,01 € durch die Beklagte. Diese begehrte widerklagend die Feststellung, dass der Herrn Rechtsanwalt Y erteile Vollmacht vom ........20... unwirksam sei. Dem liegt im wesentlichen folgendes Geschehen zu Grunde:
Die Beklagte ist Rechtsanwältin und examinierte Krankenschwester. Die am ........20... verstorbene Frau O, im folgenden als Betreute bezeichnet, erteilte der Beklagten am ........20... Vollmacht. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
"Für den Fall, daß ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, erteile ich, ..... Vollmacht mich zu vertreten.
Die Vollmacht soll umfassen:
die Regelung aller meiner Vermögensangelegenheiten mit Unterhalts-, Renten-, Beihilfe und Sozialsachen unter Einschluss anwaltlicher Tätigkeiten. meinen geschäftlichen Briefverkehr. Es dürfen also auch meine Briefe geöffnet werden. wenn ich es selbst nicht mehr entscheiden kann, z.B. wegen Bewusstlosigkeit oder Verwirrung,
a) die notwendige ärztliche Heilbehandlung,
b) die Bestimmung wo ich mich aufhalten soll,
c) die Auflösung meiner Wohnung.
Die Bevollmächtigte soll, für alle Tätigkeiten entsprechend ihrem zeitlichen Aufwand vergütet werden, und zwar auf Basis des mittleren Stundenhonorars für Rechtsanwälte.
Ich kann diese Vollmacht jederzeit widerrufen.
Dann soll, wenn ich mir selbst nicht mehr helfen kann, ein gerichtlich bestellter Betreuer für mich tätig werden."
Die Betreute wurde Ende März 20... mit der Diagnose einer cerebrovasculären Demenz mit ausgeprägten Verwirrtheitszuständen aus dem Krankenhaus entlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des F Krankenhauses vom ........20... (Bl. 40 ff) Bezug genommen. Die Beklagte organisierte eine 24 -h-Pflege in der Wohnung der Betreuten. Von dem Konto der Betreuten Nr. .........# bei der Sparkasse L/D wurden zu den nachbezeichneten Zeitpunkten die aus der Tabelle ersichtlichen Beträge an die Beklagte transferiert, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kontenbewegung ab dem ........20... von der Beklagten veranlasst worden sind.
Datum Betrag 18.01.2004 1.073,73 € 24.03.2004 3.000,00 € 30.03.2004 1.954,02 € 05.04.2004 5.390,66 € 26.04.2004 2.320,00 € 29.04.2004 2.900,00 € 05.07.2004 4.060,00 € 23.08.2004 5.007,33 € 27.09.2007 3.074,00 € Gesamt: 28.779,74 €
Unter dem ........20... unterzeichnete die Betreute eine auf Herrn Rechtsanwalt Y ausgestellte Vorsorgevollmacht (GA Bl. 11 f). Am Tag vor Ausstellung dieser Betreuungsvollmacht wurde der Betreuten das Neurolepticum Dipireron verabreicht. Rechtsanwalt Y erklärte mit Schreiben vom ........20... (GA Bl.13) Namens der Betreuten den Widerruf der der Beklagten am ........20... erteilten Vollmacht. Er forderte sie zur Herausgabe sämtlicher relevanter Unterlagen an ihn auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom gleichen Tag (GA Bl. 9). Sie stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die Herrn Rechtsanwalt Y erteilte Vollmacht sei mangels Geschäftsfähigkeit der Betreuten nicht wirksam. Rechtsanwalt Y zeigte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft D mit Schreiben vom ........20... (GA Bl. 21) unter Hinweis auf verschiedene Vermögensverfügungen an. Die Staatsanwaltschaft D hat das unter dem Aktenzeichen ...# Js .../... geführte Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl 158/ 163 f).
Mit Schreiben vom ........20... regte die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht D die Einrichtung einer Betreuung an. Gleichzeitig schlug sie vor, sie zur Betreuerin zu bestellen (GA Bl. 15 ff). Der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung wurde vom Amtsgericht D mit Beschluss vom ........20... (Az.: ... XVII $ ......) (GA Bl.59 ff) nach Einholung eines Gutachten des Sachverständigen Dr. N sowie ergänzender Rücksprache mit dem Facharzt für Psychiatrie Dr. X zurückgewiesen. Unter dem ........20... wurde Rechtsanwalt C vom Amtsgericht D zum Betreuer der Betreuten bestellt (GA Bl. 68). In einem von dritter Seite gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren wurden von der Rechtsanwaltskammer L berufsaufsichtliche Maßnahmen nicht ergriffen (Bl. 51).
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Beträge zu Unrecht als Honorar aus dem Vermögen der Betreuten entnommen:
Er bestreitet, dass die Betreute in der Zeit vom ........ bis zum ........20... nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Bl. 169). Die aufschiebende Bedingung, unter der die Vorsorgevollmacht der Beklagten gestanden habe, sei deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eingetreten.
Jedenfalls aber sei die in der Vollmacht getroffene Honorarvereinbarung unwirksam. Sie verstoße gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Danach dürfe eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu schulden, nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten sein (Bl.113). Jedenfalls aber sei § 3 BRAGO analog anzuwenden.
Ob die in den außergerichtlich von der Beklagten vorgelegten Zeitaufstellungen angegebenen Tätigkeiten tatsächlich entfaltet worden seien, müsse mit Nichtwissen bestritten werden, da die Aufstellungen nicht von der Betreuten abgezeichnet sind.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht feststellen, inwieweit der Beklagten überhaupt ein Honorar zustehe. In weiten Teilen der Abrechnung sei der Zeitaufwand unzureichend beschrieben worden. Dies gelte insbesondere für die in den Aufstellungen verwandten Leerformeln wie: etc., pauschal, diverse, Projektplanung. Soweit handschriftliche Aufzeichnungen vorlägen, stammten diese größtenteils nicht von der Beklagten. Es müsse vermutet werden, dass diese Arbeiten gar nicht von der Beklagten sondern von Kanzleimitarbeitern der Beklagten ausgeführt worden seien. Eine derartige Delegation sei von der Vollmacht der Beklagten nicht gedeckt. Jedenfalls aber könnten die delegierten Leistungen nicht auf der Basis eines mittleren Stundenhonorars eines Rechtsanwalts abgerechnet werden (Bl. 178). Für Leistungen des Kanzleipersonals könnten allenfalls 20 €/h abgerechnet werden (Bl. 181). Zudem umfassten die Abrechnungen Leistungen der Beklagten, die nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen seien, so etwa Höflichkeitsbesuche der Beklagten bei der Betreuten (Bl. 181). Das zu Unrecht vereinnahmte Honorar sei deshalb von der Beklagten zurückzuerstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten, mit denen sich der Kläger gegen die Abrechnungen der Beklagten wendet, wird auf den Schriftsatz des Klägers vom ........20... (GA Bl. 168 ff) Bezug genommen.
Im Ergebnis sei deshalb das gesamte Honorar zurückzuzahlen (Bl. 114). Die Beklagte könne als Honorar allenfalls den Betrag verlangen, mit dem üblicherweise eine solche einer Betreuertätigkeit gleichartige Tätigkeit vergütet werde. Ein Berufsbetreuer erhalte, auch wenn er Rechtsanwalt sei, lediglich 31,00 € zzgl. MwSt. je Stunde. Ein Honorar von 200,00 € je Stunde könne die Beklagte deshalb nicht beanspruchen. Selbst bei großzügiger Handhabung könnten allenfalls 60 € pro Stunde angesetzt werden (Bl. 127). Selbst wenn man von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehe, sei das von der Beklagten angesetzte Honorar unangemessen hoch. Die Rechtsanwaltskammer L habe auf Nachfrage den durchschnittlichen Stundensatz mit 148,50 € angegeben (Bl. 114; 116). Wenn der mittlere Stundensatz für Rechtsanwälte aber bei 200 € gelegen haben sollte, habe hierauf die Mehrwertsteuer nicht noch zusätzlich berechnet werden dürfen. Da die Vollmacht zur Berechnung der Mehrwertsteuer keine Aussage treffe, sei sie in dem mittleren Stundenhonorar bereits enthalten. Jedenfalls sei aber der von der Beklagten gewählte 15 -Minuten Abrechnungstakt unzulässig (Bl. 165).
Die Auskehrungspflicht der Beklagten folge daraus, dass der Betreuer als Beauftragter darlegen und beweisen müsse, dass er das Erlangte bestimmungsgemäß verbraucht habe (Bl. 131). Die Beklagte sei deshalb darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr ein entsprechendes Honorar zustehe.
Der gerichtlich bestellte Betreuer hat sich die noch von Rechtsanwalt Y eingereichte Stufenklage zueigen gemacht und die Beklagte zunächst auf Auskunft über die von ihr für die Betreute geleisteten Tätigkeiten in der Zeit vom ........20... bis ........20..., Vorlage geeigneter Tätigkeitsnachweise, Abrechnung über die von ihr berechnete Vergütung und die vereinnahmten Gelder sowie Aushändigung sämtlicher in Besitz der Beklagten befindlichen Unterlagen der Betreuten in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom ........... hat die Beklagte erklärt, sie erkenne an, dass sie dem gerichtlich bestellten Betreuer sämtliche die Betreute betreffenden Unterlagen in Kopie auszuhändigen verpflichtet sei, somit auch zur Rechnungslegung, allerdings nur sobald und soweit die Akten von der Staatsanwaltschaft D wieder freigegeben wurden und auch nur Zug um Zug gegen Übernahme der Kopierkosten und Vorlage einer beglaubigten Kopie der Bestallungsurkunde (GA Bl. 90). In der mündlichen Verhandlung am ........... hat die Beklagte erklärt, den Antrag zu 1) anzuerkennen und den Antrag zu 2) mit der Maßgabe anzuerkennen, dass die Kontoauszüge und Belege zu den Überweisungen im Original an die Betreute herausgegeben werden, die übrigen Unterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung (GA Bl. 101 R). Die Klage ist insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Der Betreuer hat daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Betreute 28.779,74 € zu zahlen. Nachdem die Betreute im Lauf des Verfahrens verstorben ist, hat der Rechtsanwalt T als Testamentsvollstrecker über den Nachlasse der Betreuten das Verfahren aufgenommen und mit Zustimmung der Beklagten die Klage um 1.073,73 € zurückgenommen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.706,01 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei schon nicht wirksam erhoben worden. Rechtsanwalt Y sei von der Betreuten nicht wirksam bevollmächtigt worden (Bl. 89).
Das von ihr dem Vermögen der Betreuten entnommene Honorar sei angemessen und entspreche der mit der Betreuten getroffenen Vereinbarung. Die Betreute habe sie als Betreuerin ausgewählt, weil sie ihr vertraut habe und weil sie gewusst habe, dass die Beklagte nicht nur Rechtsanwältin ist, sondern auch examinierte Krankenschwester. Sie sei nicht nur damit einverstanden gewesen, ein höheres Entgelt zu zahlen, als einem gerichtlich bestellten Berufsbetreuer, sondern habe ein angemessenes Entgelt zahlen wollen, damit sie während der Arbeitszeit der Beklagten von dieser so betreut werden könnte, dass sie zu Haus bleiben könne. Sie habe auch die medizinische Zusatzqualifikation angemessen honorieren wollen (Bl. 124).
Ihr sei von der Rechtsanwaltskammer L im übrigen - ebenso wie der Staatsanwaltschaft D - mitgeteilt worden, dass sich der mittlere Stundendsatz im Bezirk zwischen 150,00 € und 350 € bewege, so dass sie sich auf einen Stundensatz von 200 € (zzgl. MwSt.) habe festlegen dürfen. An die Mitarbeiter delegierte Leistungen habe sie freiwillig mit 0 € in Ansatz gebracht (Bl. 162).
Die Beklagte behauptet, die Betreute habe zu keinen Zeitpunkt eine derartig umfassende Vollmacht an Herrn Rechtsanwalt Y erteilen wollen. Sie sei im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Herrn RA Y geschäftsunfähig gewesen. Das Feststellungsinteresse habe sich daraus ergeben, dass die Betreute mit ihrer auf Rechtsanwalt Y ausgestellten Vollmacht nach außen einen Rechtsschein gesetzt habe, der es der Beklagten unmöglich gemacht habe, ihre eigene Legitimation aus der älteren Vollmacht gegenüber Dritten, insbesondere der Hausbank und dem Heimbetreiber, nachzuweisen. Die Beklagte hat die Widerklage für erledigt erklärt (Bl. 88), nachdem das Vormundschaftsgericht Rechtsanwalt C zum Betreuer bestellt hat (Bl. 68).
Sie beantragt - der Kläger hat sich einer Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen - widerklagend,
festzustellen, dass die von Frau O auf Herrn Rechtsanwalt Y ausgestellte Betreuungsvollmacht vom ........20... unwirksam ist.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Beklagten das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Widerklage, bei der es sich um eine negative Feststellungsklage handele, von Anfang an gefehlt habe. Durch das Vormundschaftsgericht D sei bereits entschieden gewesen, dass die Herrn Rechtsanwalt Y erteilte Vollmacht wirksam gewesen sei (Bl. 54). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag habe von Anfang an gefehlt, da im Rahmen der Prüfung der Prozessführungsbefugnis des Rechtsanwalts Y habe geprüft werden müssen, ob die Vollmacht wirksam gewesen sei.
Die Widerklage ist Rechtsanwalt Y am ........20... (Bl. 53) zugestellt worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Facharztes für Psychotherapie und Psychiatrie Dr. P. Die Akte ... XVII $ ...... AG D hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom ........20... und vom ........20... Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom ........20..., ........20... und vom ........20... verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB zu. Die Beklagte hat die noch streitgegenständlichen Beträge weder zur Ausführung des Auftrags, noch aus der Geschäftsbesorgung erlangt, sondern als vereinbarte Vergütung vereinnahmt.
II. Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin insgesamt 1.954,02 € ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten. In diesem Umfang standen den Entnahmen der Beklagten keine Honorarforderungen der Beklagten gegen die Betreute gegenüber.
Dass die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 27.706,01 € aus dem Vermögen der Betreuten erlangt hat, ist unstreitig. Die Beklagte macht als Rechtsgrund geltend, ihr hätten infolge der von ihr - auf Grund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht entfalteten - entgeltlichen Geschäftsbesorgung Honorierungsansprüche in entsprechender Höhe gemäß § 611 BGB zugestanden. Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (BGH, NJW-RR 1995, 130 = ZIP 1995, 456 [457] m.w. Nachw.; BGH,NJW-RR 1991, 574 f). Es ist ihm nicht gelungen, den Vergütungsanspruch der Beklagte dem Grunde nach auszuräumen:
Die vom Kläger vertretene Auffassung, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeiten durch die Beklagte hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen, deshalb lägen keine abrechnungsfähigen Leistungen der Beklagten vor, geht fehl. Ausweislich der Vollmacht sollte die Beklagte ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang tätig werden, in dem Frau O ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte. Dieser Zustand war in vollem Umfang bei Aufnahme der Tätigkeit durch die Beklagte gegeben. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betreute auf Grund ihrer Demenzerkrankung, einer körperlichen Behinderung durch Halbseitenlähmung, Sprech- und Sprachstörungen, Immobilität und Inkontinenz in dem genannten Zeitraum in keiner Weise mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Vgl. Bl. 347). Dass die Betreute bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus und Aufnahme der Tätigkeit durch die Beklagte unter einer Demenzerkrankung litt, steht auf Grund des Entlassungsberichts (Bl. 40 f) des Gemeinschaftskrankenhauses D ( F ) fest. Dort ist als Diagnose festgehalten: cerebrovaskuläre Durchblutungstörungen mit cerebrovaskulärer Demenz mit ausgeprägten Verwirrtheitszuständen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die zwischen der Betreuten und der Beklagten getroffene Vergütungsregelung nicht wegen Verstoßes gegen § 3 BRAGO unwirksam. Danach kann ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus einer Vereinbarung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Zwar ist die Vergütungsregelung vorliegend in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen worden. Die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der Beklagten ist gleichwohl nicht unwirksam. Die BRAGO findet vorliegend keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 BRAGO bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit nach der BRAGO. Gemäß § 1 Abs. 2 BRAGO findet die BRAGO keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. Zwar schließen die mit der Vorsorgevollmacht der Beklagten übertragenen Tätigkeiten auch die anwaltliche Tätigkeiten ein. Bei den anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich indessen ersichtlich nicht um den Kernbereich der Beauftragung. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der übertragenen Tätigkeiten in der Vorsorgevollmacht mit hinreichender Deutlichkeit.
Der von der Beklagten auf 200 € zzgl. MwSt. bestimmte Stundensatz ist nicht unbillig. Er ist damit verbindlich. Die Betreute und die Beklagte haben ausweislich der Vollmacht vereinbart, dass die Beklagte für alle Tätigkeiten entsprechend ihrem zeitlichen Aufwand auf der Basis eines mittleren Stundenhonorars für Rechtsanwälte vergütet werden soll. Die Höhe des Stundesatzes war damit gemäß §§ 315, 316 BGB durch die Beklagte an Hand eines mittleren Stundensatzes für Rechtsanwälte zu bestimmen. Hat die Leistungsbestimmung - wie hier - nach billigem Ermessen zu erfolgen, so ist sie unverbindlich, wenn der Berechtigte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat und sie deshalb nicht der Billigkeit entspricht. So liegt es hier nicht. Auf Grund der Aussage des Geschäftsführers der Rechtsanwaltskammer L, Dr. W, steht fest, dass im Jahr 2004 Stundensätze zwischen 150,00 € und 350,00 € (Bl. 206 R) für Betreuungstätigkeiten üblich gewesen sind. Der mittlere Stundensatz beträgt damit 250,00 €. Die Beklagte konnte sich im Rahmen der Leistungsbestimmung ohne weiteres auf den Stundensatz auf 200 € zzgl. MwSt. festgelegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Werte der U Umfrage 2004 bei der Ausübung des billigen Ermessens von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. In diese Umfrage sind, wie Dr. W nachvollziehbar bekundet hat, auch Werte aus den neuen Bundesländern eingeflossen. Dort liegen die Stundensätze erheblich niedriger, als im Raum L/D. Letzterer ist indessen maßgeblich. Die Betreuungsleistung war in diesem Großraum zu erbringen.
Soweit der Kläger die Leistungsbestimmung im Hinblick darauf beanstandet hat, dass die Beklagte ihren Abrechnungen einen 15 Minuten Takt zu Grunde gelegt hat, kann er hiermit nicht durchdringen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein 15-minütiger Zeittakt - wie das OLG Düsseldorf eindrucksvoll dargelegt hat - zu einer erheblichen Benachteiligung des Mandanten bzw. des Betreuten führen kann, wenn Gespräche von nur wenigen Sekunden Dauer jeweils mit einem vollen Zeittakt zur Abrechnung gebracht werden (Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az.: 24 U 196/04 = NJW RR 2007, 129,131 - für eine AGB-Klausel). Es kann - bei der Überprüfung, ob sich die Leistungsbestimmung der Beklagten im Rahmen der Billigkeit gehalten hat - indessen nicht nur auf den ausgewiesenen Takt abgestellt werden, es ist vielmehr dessen konkrete Handhabung in die Abwägung einzubeziehen. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte den Zeittakt in der vom OLG Düsseldorf dargestellten - missbräuchlichen - Weise angewandt hat. Die Abrechnungen der Beklagten sprechen vielmehr gegen eine solche Handhabung. Es finden sich - trotz des in der Abrechnung ausgewiesenen 15 Minutentaktes durchaus auch Ansätze von 10 Minuten, so etwa für den ..........., ..........., ........20..., ........20..., aber auch von nur 5 Minuten, so für den ........20.... Abgesehen hiervon hat die Beklagte auch offensichtlich nicht jedes Gespräch einzeln mit dem 15 Minutentakt in Ansatz gebracht, sondern durchaus verschiedene Gespräche gebündelt zur Abrechnung gebracht, so etwa am ........20..., ........20.... Bei einer derartigen Anwendung - es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte in anderen Bereichen als bei Telefongesprächen anders abgerechnet hat - erscheint die Verwendung eines Zeittakts von 15 Minuten nicht unbillig.
Dem Kläger obliegt schließlich auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von der Beklagten zu Abrechnung gebrachten Stunden nicht in dem angesetzten Umfang angefallen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Rechtsgrund dem Umfang nach auszuräumen, er tatsächlich nicht mehr vortragen kann, als geschehen, da die Betreute nicht mehr in der Lage war, dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten gegenüber verlässliche Auskünfte zu erteilen und quittierte Abrechnungen oder Stundenzettel nicht vorliegen. Dies führt indessen nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. Zwar kann dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine gegebenenfalls gesteigerte sekundäre Behauptungslast dahingehend obliegen, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substanziierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 556; BGH, NJW 1999, 2887 [2888] m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch zu. Diesen hat er in der ersten Stufe des Rechtsstreits geltend gemacht und nach Auskunfts-/Rechenschaftslegung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Eine sekundäre Darlegungslast kann aber schlechterdings nicht über die den Geschäftsbesorger treffende Auskunfts-/Rechenschaftslegungsverpflichtung hinausgehen.
Anderes gilt nur hinsichtlich des am ........20... entnommenen Betrages von 1.954,02 € . Auf dem Kontoauszug vom ........20... (GA Bl. 77) findet sich zwar der Vermerk: Rechnung v. ........... ZR ....../..., doch hat der Kläger vorgetragen (GA Bl. 174), dass hierzu von der Beklagten keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind. Hier oblag der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass die entsprechende Rechnung dem Kläger übergeben worden ist. Aus dem Umstand, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunfts- und Rechenschaftslegungsstufe übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, folgt hier nichts anderes. Denn aus dem Schriftsatz des Klägers vom ........20... ergibt sich, dass die Erledigung im Vorgriff auf die Erklärung der Beklagten erteilt worden ist, Kontoauszüge und Belege zum Girokonto nach Rückgabe der Belege durch die Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der weiteren Entnahmen trifft die Beklagte keine Darlegungs- und Beweislast. Zwar obliegt nach einer vom Oberlandesgericht Köln vertretenen Auffassung die Darlegungs- und Beweislast ausnahmsweise den Bereicherungsschuldner, wenn dieser die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Willen und Wollen veranlasst hat, da diese Fallgestaltung mit dem Fall der Eingriffskondiktion vergleichbar ist, in dem die Beweislast für den Rechtsgrund dem Bereicherungsschuldner obliegt. Aus der Tatsache des Eingriffs des Schuldners in die geschützte Vermögensposition des Gläubigers ergibt sich in aller Regel bereits die Rechtsgrundlosigkeit (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 939, 940). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Beklagte sollte ausweislich der Vorsorgevollmacht Honoraransprüche erwerben und diese als Vertreterin der Beklagten auch erfüllen können. Der mit der Vorsorgevollmacht verfolgte Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die - von der Betreuten mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr auszuführende - zeitnahe Vergütung der Beklagten sichergestellt war.
Zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügt es nicht, den Umfang der jeweils in den Anlagen zu den Abrechnungen aufgeführten Positionen zu bestreiten. Zum einen handelt es sich - wie aus dem Umstand ersichtlich, dass zunächst mit Nichtwissen bestritten worden ist - ersichtlich um ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein. Hinzu kommt aber noch folgendes: Die Positionen sind nur hinsichtlich der Dauer bzw. des Umfangs bestritten sind. Dass die Beklagte keine Tätigkeit entfaltet hätte, will ersichtlich auch der Kläger nicht behaupten. Ein substantiierter Vortrag hätte deshalb nur dann vorgelegen, wenn der Kläger seinerseits angegeben hätte, welcher Zeitaufwand angefallen ist oder angemessen gewesen wäre. Solcher Sachvortrag des Klägers liegt indessen nicht vor.
Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe der Betreuten nicht erforderliche Höflichkeitsbesuche abgestattet und diese dann zu Unrecht (teuer) abgerechnet, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Wie der Sachverständige Dr. P nachvollziehbar ausgeführt hat, erfordert die Einrichtung und Gewährleistung einer häuslichen 24-h Rundum-Versorgung, wie sie die Beklagte organisiert hat, gerade in der Anfangszeit einen hohen Organisationsaufwand und eine erhebliche Koordination und Überwachung der pflegerischen Tätigkeit. Eine hohe Präsenz ist bei der hier durchgeführten Betreuungsform medizinisch notwendig und sinnvoll. Dem entsprechend hat die Beklagte der Betreuten Besuche insbesondere im Zeitraum vor deren Entlassung aus dem Gemeinschaftskrankenhaus und in dem ersten Monat nach der Übernahme in die häusliche Pflege abgestattet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte sich in der Anfangsphase der Betreuung erst einmal einen Überblick über die Verhältnisse der Betreuten verschaffen musste, um ihre Tätigkeit sinnvoll ausführen zu können,. begegnet der Ansatz von 4 Stunden für das Sichten von Unterlagen und Post in der Aufstellung der Beklagten ZR ...#/...-... ebensowenig Bedenken, wie der Ansatz von 2 h für die Abrechnung mit der E in der Aufstellung ZR ...#/...-... und der Ansatz von 3 Stunden für die Neueinrichtung Datenpool Lohnbuchhaltung; Korrespondenz mit Krankenkasse, Daten sammeln, Einrichten der Überweisungsvorlagen in der Aufstellung ZR ...#/...-.... Da zunächst für einen reibungslosen Ablauf der 24/h Betreuung gesorgt werden musste, ergeben sich auch insoweit keine Bedenken, als in der Aufstellung ZR ...#/...-... 4 Stunden Projektplanung ohne nähere Konkretisierung aufgeführt worden sind.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass die Beklagte bei Abrechnung ihrer Leistungen mit Ausnahme der Aufstellung für den Zeitraum vom ........- ........20... nicht danach differenziert hat, ob sie Arbeiten selbst ausgeführt oder an ihr Kanzleipersonal delegiert hatte. Eine Delegation von Arbeiten an Kanzleimitarbeiter der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts insoweit zulässig, als es um die technische Abwicklung der Betreuung etwa durch Buchung von Rechnungen, Berechnung von Gehältern und Abrechnungen mit der Krankenkasse handelt. Es entspricht den Gepflogenheiten, daß derartige Hilfsarbeiten nicht durch den Geschäftsbesorger selbst, sondern durch Mitarbeiter ausgeführt werden. Etwas anderes wird regelmäßig auch nicht erwartet. Abweichendes haben die Betreute und die Beklagte in der Vorsorgevollmacht nicht vereinbart. Soweit der Kläger rügt, dass auch Hilfsarbeiten der Mitarbeiter teilweise zum Satz von 200 € netto pro Stunde abgerechnet worden seien, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Da die Betreute und die Beklagte hinsichtlich der Vergütung keine Differenzierung danach vorgenommen haben, ob die Beklagte untergeordnete Arbeiten selbst ausführt oder Mitarbeitern überträgt, ist sie berechtigt, hierfür den vollen Stundensatz von 200 € netto pro Stunde in Ansatz zu bringen. Soweit sie teilweise einen Stundensatz von 100 € netto pro Stunde für die durch Mitarbeiter erbachten Dienste in Ansatz gebracht hat, handelt es sich um ein Entgegenkommen der Beklagten.
III. Die auf die Feststellung, dass die dem Rechtsanwalt Y erteilte Betreuungsvollmacht vom ........20... unwirksam war, gerichtete, von Beklagten für erledigt erklärte Widerklage war zulässig und begründet. Zwar betrifft der ursprüngliche Feststellungsantrag kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist. Zudem muss der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse haben (BGH NJW 1982, 1703, 1704). So liegt es hier. Die Beklagte hatte ein Feststellungsinteresse an der Unwirksamkeit der Vollmacht. Infolge des auf dieser Vollmacht beruhenden Widerrufs der ihr erteilten Vollmacht waren auch im Verhältnis zu Dritten Zweifel an ihrer Vollmacht begründet. Die Beklagte konnte deshalb die Betreute nicht so vertreten, wie es auf Grund der Vorsorgevollmacht geboten war.
Die Widerklage war auch begründet, da die Betreute mangels Geschäftsfähigkeit Rechtsanwalt Y nicht wirksam bevollmächtigen konnte. Der Sachverständige Dr. P hat festgestellt, dass die Betreute im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Y geschäftsunfähig war. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, infolge der bei der Betreuten bei Vollmachtserteilung vorliegenden mindestens mittelgradigen Demenz die kognitiven Grundlagen für eine freie Willensbildung nicht mehr vorlagen. Soweit der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. X gegenüber dem Vormundschaftsgericht eine abweichende Fachärztliche Bescheinigung abgegeben hat, hat der Sachverständige Dr. P überzeugend ausgeführt, dass sich daraus eine abweichende Einschätzung nicht ergibt. Auf Grund der bereits im März 2004 festgestellten demenziellen Erkrankung der Betreuten und der auch von Dr. X selbst festgestellten mittelgradigen Denkverlangsamung, ist die die von diesem getroffene Feststellung, eine Störung der Merkfähigkeit der Betreuten habe nicht vorgelegen, aus medizinischer Sich nicht verständlich. Eine demenzielle Erkrankung ist, wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem gegenüber dem Vormundschaftsgericht erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. N dargelegt hat, nicht reversibel. Einer Vernehmung des Zeugen Dr. X bedurfte es angesichts der Feststellung des Sachverständigen Dr. P, weitere medizinische Feststellungen oder Diagnoseänderungen seien auch bei einer Vernehmung des Dr. X nicht zu erwarten, nicht mehr.
Mit der Bestellung von Rechtsanwalt C zum Betreuer ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. Das Feststellungsinteresse der Beklagten entfiel. Mit der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers war die rechtswirksame Betreuung der Betreuten (wieder) sichergestellt.
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92, 269 ZPO.
Soweit die Parteien die ersten Anträge der ersten Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten bestand auf Grund des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Beklagte hat - nach Übernahme der Betreuung durch Rechtsanwalt C - ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO nicht abgegeben. Zwar konnte im Zeitpunkt des Anerkenntnisses ein sofortiges Anerkenntnis, durch die Beklagte noch abgegeben werden, weil die Klage infolge mangelnder Prozessvollmacht des Rechtsanwalt Y bis zur Bestellung von Rechtsanwalt C zum Prozessbevollmächtigten der Betreuten unzulässig war. Dem sofortigen Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass die den Rechenschaftslegungsanspruch nur Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten anerkannt hat. Der Beklagten stand insoweit ein Anspruch auf Auslagenerstattung gemäß § 670 BGB zu. Die Beklagte hat das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom ........20... mit der Einschränkung verbunden, dass die Unterlagen erst ausgehändigt und übergeben werden würden, wenn die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen an sie zurückgereicht habe (GA Bl. 90). Ein sofortiges Anerkenntnis setzt aber voraus, dass die hier geschuldete Auskunft und Rechenschaftslegung kurzfristig erteilt wird. Soweit die Beklagte die vorgenannte Einschränkung in der mündlichen Verhandlung vom ........20... nicht aufrechterhalten hat, handelte es sich nicht mehr um ein Anerkenntnis, dass im Sinne von § 93 ZPO sofort abgegeben worden ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Gegenstandswert:
Klage:
1- 2 Stufe 7.194,94 € (¼ von 28.779,74 €)
3. Zahlungsantrag 28.779,74 €
Widerklage: 2.000,00 €
Gesamt (§ 44GKG) : 30.779,74 €
LG Bonn:
Urteil v. 25.04.2008
Az: 18 O 60/05
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