Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 412/04
(BPatG: Beschluss v. 06.09.2005, Az.: 5 W (pat) 412/04)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf€ 95.000 (fünfundneunzigtausend)
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 - Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren - in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom 3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 95.000 billig und angemessen.
Müllner Dr. Huber Kuhn Pr
BPatG:
Beschluss v. 06.09.2005
Az: 5 W (pat) 412/04
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