Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Juli 2004
Aktenzeichen: 34 O 92/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.07.2004, Az.: 34 O 92/04)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2004 wird bestätigt

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tra-gen.

Tatbestand

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren geht es um einen vorläufigen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, einer Betreiberin eines Online-Dienstes in Deutschland, wegen der Werbung eines Wettbewerbers. Über die Beurteilung bestimmter Werbeaussagen besteht Streit.

Die Antragstellerin ist die Betreiberin des in Deutschland mitgliederstärksten Online-Dienstes xxxx. Als solche vermittelt sie auch den Zugang zum Internet. Dabei bietet sie unter anderem auch DSL-Tarife an. Die Antragsgegnerin steht im Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin und bietet ebenfalls den Internetzugang an, wobei auch sie DSL-Tarife in ihrem Angebot hat. Die Tarife beider Parteien setzen einen T-DSL-Anschluss der xxxx voraus.

Seit etwa Anfang Mai wirbt die Antragsgegnerin im Internet unter anderem mit den Angaben "€ 0,-* Kostnix*-Wochen bei xxxxDSL*", "Kostnix*-Wochen mit xxxxDSL*", "Neu: Kostnix-Wochen WLAN-Router für € 0*", "€ 0,-" sowie "Kostnix-Wochen* für DSL-Wechsler mit xxxxDSL". Dabei heben sich einzelne Darstellungsformen der Angaben durch Schriftgröße und Fettdruck von der Umgebung deutlich ab. Am Ende der jeweiligen Internetseite bzw. in einer späteren Sequenz des betreffenden Werbebanners findet sich die Auflösung des Sternchenhinweises in kleinerer Schriftgröße. Darin wird darauf hingewiesen, dass für den T-DSL-Anschluss monatlich € 16,99, sowie ein einmaliger Bereitstellungspreis von € 99,95 an xxxxx zu zahlen sind. Ferner fallen monatliche Kosten für den xxxx Tarif (ab € 5,90) und Versandkosten für das Hardware-Paket von € 9,90 an. Im Rahmen des Werbebanners mit unterschiedlichen Sequenzen ist dieser Hinweis darüber hinaus in weißer Schrift auf schwarzem Grund gehalten. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines DSL-Vertrages, d.h. Beauftragung eines T-DSL-Anschlusses und eines entsprechenden Provider-Vertrages mit der Antragsgegnerin, bietet die Antragsgegnerin verschiedene Hardware-Komponenten zum Preis von € 0,-- an, was auf einer der Internetseiten räumlich einer der streitbefangenen Aussagen unmittelbar nachfolgt. Dabei findet sich auch dort die Formulierung "Kostnix" in der Kopfzeile der jeweiligen Hardware.

Hinsichtlich der graphischen Gestaltung der streitbefangenen Werbung sowie der gesamten Internetseiten, auf denen sich diese Werbung befindet, und der weiteren Erscheinungsformen der streitbefangenen Angaben wird auf die Abbildungen in der Akte verwiesen.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 lehnte die Antragsgegnerin die Abgabe einer solchen Erklärung ab.

Mit der Behauptung, der Verbraucher würde die Angaben "Kostnix" und "€ 0,-" als kostenlos verstehen und der Ansicht, dass hierin eine blickfangmäßig herausgestellte Irreführung läge, erwirkte die Antragstellerin bei der 4. Kammer für Handelssachen des erkennenden Landgerichts am 13. Mai 2004 folgende einstweilige Verfügung:

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

mit der Angabe "Kostnix-Wochen" für Produkte und/oder Dienstleistungen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen den Verbrauchern tatsächlich Kosten entstehen;

und/oder

für Produkte, bei denen dem Verbraucher weitere Kosten entstehen, mit einer im Blickfang herausgestellten Angabe "0 €" bzw. "€ 0,-" zu werben und/oder werben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar auf die weiter anfallenden Kosten hinzuweisen.

II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie behauptet, der Verkehr verstünde die Aussagen nicht als kostenlos. Darüber hinaus werde die Aussage "Kostnix-Wochen" nicht als Blickfang wahrgenommen, da diese nicht isoliert stehe bzw. besonders hervorgehoben sei. Ferner ist sie der Ansicht, dass weder eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG noch eine Sittenwidrigkeit gegeben sei. Die umstrittenen Aussagen beinhalten bereits keine Angaben im Sinne des § 3 UWG. Sie behauptet, der Verkehr verstünde die Aussagen lediglich als bloße Anpreisung. Hilfsweise vertritt sie die Meinung, dass die Aussagen zumindest keine Irreführung beinhalten. Sie behauptet, der Verkehr würde die Aussagen nur in Verbindung mit dem Hardwareangebot sehen. Die Aussage, dass dieser Leistungsteil zum Preis von € 0,-- für den Verbraucher zu erwerben ist, träfe zu. Sie ist der Ansicht, dass ein derartiges Angebot, auch wegen des Sternchenhinweises, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Abschließend ist sie der Rechtsansicht, der Beschlusstenor sei zu weitgehend.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004, Az. 34 O 92/o4, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss vom 13.5.2004 zu bestätigen und der Antragsgegnerin auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie behauptet, der Verkehr verstünde die Aussagen als kostenlos, obwohl die angebotenen Leistungen nicht kostenlos seien. Insbesondere, da einzelne Aussagen besonders hervorgehoben und damit blickfangmäßig herausgestellt seien. Aus diesem Grund vertritt sie die Rechtsansicht, dass die Aussagen irreführend und unlauter seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Widerspruch der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Vielmehr ist die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2004 zu bestätigen, da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet ist.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Werbung aus § 3 UWG.

Die Antragsgegnerin hat im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht. Mit der Werbung für ihr Unternehmen, handelt die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr.

Die Antragsgegnerin handelt auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet

ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern [BGH GRUR 1953, 293 (294); BGH GRUR 1960, 384 (386)]. Die Antragsgegnerin bewarb mit den streitbefangenen Aussagen eigene Produkte. Ziel einer Werbung ist es, die Verbraucher von dem eigenen Produkt zu überzeugen, um dadurch dessen Absatz zu fördern. Dies geschieht aufgrund des begrenzten Bedarfs immer zu Lasten der Wettbewerber.

Die umstrittenen Werbeaussagen beinhalten irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 3 UWG. Als Angaben kommen nur solche Aussagen in Betracht, die einen nachprüfbaren Inhalt haben [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 89]. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Werbeäußerung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage aufgefasst wird [Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, § 3 RN 13]. Wie auch die Antragsgegnerin zutreffend vortragen läßt, sind die Aussagen "Kostnix-Wochen" und "0 €" bzw. "€ 0,-" nicht isoliert zu betrachten. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe und graphisch engen Verbindung mit den Aussagen "WLAN-Router für € 0*", "mit xxxx" bzw. "bei xxxxxDSL" und "für DSL-Wechsler" stellt der angesprochene Verkehr eine unmittelbare Verbindung zum Produkt DSL der Antragsgegnerin her. Bei einem Internet-Provider verbindet der Verkehr damit primär die Zugangsmöglichkeit zum Internet. Insbesondere da die Aussagen im Zusammenhang mit "bei xxxDSL" bzw. "mit xxxxDSL" aufgrund ihres großen Schriftgrads und ihrer Positionierung zu Beginn der Internetseite blickfangmäßig herausgestellt sind. Von maßgeblicher Bedeutung für die Gesamtwirkung einer Werbeaussage auf den Verkehr sind solche Teile einer Ankündigung, die bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind und durch ihre Betonung das Interesse des Publikums auf sich ziehen (Blickfang) [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 130]. Weder die Aussage "WLAN-Router für € 0*", die zudem auch noch in einem kleineren Schriftgrad wiedergegeben ist und daher nicht am Blickfang teilnimmt, noch die auf einer über eine Verlinkung erreichbaren Internetseite vorhandene räumliche Nähe zu verschiedenen Hardwareangeboten für € 0,-- vermögen diese Verkehrsanschauung zu verändern. Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesen Aussagen nicht, dass sich "Kostnix*-Wochen" bzw. "€ 0,-*" ausschließlich auf die genannte/dargestellte Hardware bezieht. Der Begriff "Kostnix" wird als umgangssprachliche Formulierung von "Kostet nichts" verstanden, was inhaltlich gleichbedeutend ist mit kostenlos. Die Erweiterung um den Begriff "Wochen" macht für den Verkehr lediglich deutlich, wie auch die Antragsgegnerin zutreffend feststellt, dass es sich um eine Sonderaktion handelt, die zeitlich begrenzt ist. Ob ein Produkt kostenlos ist oder Kosten hierfür entstehen, ist nachprüfbar. Diese Beurteilungen trifft das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung, da auch die Mitglieder des Gerichts zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen. Sie sind Internetnutzer und nutzen, zumindest zum Teil, bereits die DSL-Technologie. Eine Beweiserhebung ist dann entbehrlich, wenn es um die Ermittlung der Auffassung von Verkehrskreisen geht, denen der Richter selber angehört, wenn sich die Werbung auf Waren oder Leistungen des täglichen oder allgemeinen Bedarfs bezieht, wenn es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, und wenn keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken können [ständige Rechtsprechung, siehe Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 136 (m.w.N.)]. Hierin ist keine nichtssagende Anpreisung zu sehen, wie es die Antragsgegnerin vorträgt. Bezugspunkt für die Aussage "Kostnix" ist nicht der Begriff "Wochen", sondern, wie oben erläutert, das Produkt DSL. Der Begriff der Angabe ist weit zu ziehen. Nichtssagende Anpreisungen vermitteln dem Umworbenen keine sachlichen Informationen [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 90]. Wie bereits oben dargelegt, ist in der streitbefangenen Werbeaussage eine nachprüfbare, sachliche Information enthalten.

Die Angabe trifft auch eine Aussage über geschäftliche Verhältnisse. Zu den geschäftlichen Verhältnissen gehören alle Umstände, die eine gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb zu fördern vermögen [BGH GRUR 1964, 33 (36)], wobei der Begriff der geschäftlichen Verhältnisse weit auszulegen ist [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 219]. Hierzu zählt auch der Preis für eine Ware [Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, § 3 RN 13]. Die Aussage kostenlos vermag die gewerbliche Tätigkeit der Antragsgegnerin zu fördern. Bei Massenartikeln, zu denen auch Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet für breite Bevölkerungsschichten zählen, ist der Preis für die Kaufentscheidung von zentraler Bedeutung. Dies wird noch verstärkt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

Die Angaben sind irreführend im Sinne des § 3 UWG. Eine Angabe ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt, d.h. den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 106]. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die umstrittenen Aussagen, wie oben bereits erläutert, als Angebot einer kostenlosen Leistung. Tatsächlich entstehen jedoch Kosten für den T-DSL-Anschluss in Höhe von € 16,99 und ein einmaliger Bereitstellungspreis von € 99,95, die an die U AG zu leisten sind, und monatlicher Kosten für den xxxxTarif (ab € 5,90) sowie Versandkosten für das Hardware-Paket in Höhe von € 9,90. Selbst unterstellt die von der Antragsgegnerin behauptete Verkehrsauffassung, dass der angesprochene Verkehr das Angebot nur bezüglich der angegebenen Hardwarekomponenten verstünde, sei zutreffend, so bliebe es bei einer Irreführung. Wird auf die Kostenlosigkeit einer (meist: Neben-) Leistung hingewiesen, dürfen dem Kunden zur Vermeidung einer Irreführung Kosten z.B. für Verpackung oder Versand nicht berechnet werden [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 387].

Auch der Sternchenhinweis hebt diese Irreführung nicht auf. Die streitbefangenen Aussagen sind zum Teil aufgrund ihrer graphischen Darstellung blickfangmäßig hervorgehoben. Blickfangmäßige Herausstellungen müssen grundsätzlich bereits als solche wahr sein, weil sie vom sonstigen Inhalt der Werbung losgelöst wahrgenommen werden, ihre Wirkung bereits als solche entfalten und damit eine Anlockwirkung ausüben [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 131]. § 3 UWG verbietet bereits das durch Irreführung erreichte Anlocken [BGH GRUR 1991, 554 (555)]. Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung als irreführend regelmäßig nichts [Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 3 RN 132]. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein [ BGH WRP 2003, 379 (380)]. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben bewahrt bleibt [BGH GRUR 2000, 911 (913)], bei den klarstellenden Angaben muss jedoch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleiben und diese müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein [ BGH GRUR 1999, 264 (267)], so dass sie nicht vollständig in den Hintergrund treten [BGH GRUR 2002, 976 (978)]. Die mittels des Sternchenhinweises hinzugefügten Angaben gehen über eine bloße irrtumsausschließende Klarstellung hinaus, da sie die zuvor getroffene Aussage negieren. Anstelle der vom Verkehr erwarteten Kostenlosigkeit wird er nun auf monatlich anfallende und auch einmalige Kosten hingewiesen. Darüber hinaus ist die Zuordnung des Sternchenhinweises zu der herausgestellten Angabe nicht in ausreichendem Maße gegeben. Die Erläuterung des Sternchens erfolgt erst am Ende der jeweiligen Internetseite, wobei der Schriftgrad stark verkleinert ist. Sie treten daher bereits optisch in den Hintergrund. Hinzu kommt, dass bereits zuvor die Verlinkung zu dem näheren Angebot bzw. der Button "jetzt auswählen" vorhanden ist, so dass auch der durchschnittlich informierte, verständige und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksame Durchschnittverbraucher, auf den es bei der Beurteilung ankommt [BGH WRP 2003, 379 (380)], den Hinweis nicht in ausreichender Form wahrnimmt. Derartige Anzeigen werden vom angesprochenen Verkehr nur oberflächlich gelesen, insbesondere bei besonders herausgestellten Angaben, die sich dem Betrachter aufdrängen.

Die Aussagen sind auch wettbewerbsrechtlich relevant, d.h. sie sind geeignet zur Beeinflussung des Kaufentschlusses. Dies ist dann der Fall, wenn die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit – in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht – bei ungezwungener Betrachtung geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums zu beeinflussen [Köhler/Piper, "UWG", 2002, 3. Auflage, § 3 RN 202; BGH GRUR 98, 1043 (1044); BGH GRUR 00, 914 (915)]. Da der Preis bei Massenartikeln eine zentrale Rolle bei der Entscheidung der Verbraucher einnimmt, sind die unrichtigen Aussagen, wie auch oben bereits dargelegt, geeignet, den Entschluss potentieller Kunden positiv zu beeinflussen.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.07.2004
Az: 34 O 92/04


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