Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. August 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 112/01

(BPatG: Beschluss v. 12.08.2003, Az.: 27 W (pat) 112/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Bildmarke für Klasse 9

- Elektrische und elektronische, photographische Filmapparate und -instrumente soweit in Klasse 9 enthalten;

- Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Reglung und Steuerung;

- Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Reglungstechnik;

- Elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten;

- Geräte zur Aufzeichnung, Überwachung und Wiedergabe von Ton und Bild;

- Magnetaufzeichnungsträger;

- Datenverarbeitungsgeräte aller Art;

- Computer sowohl alle Dienstleistungen und Waren soweit in Klasse 9 enthalten;

- Netzwerkmanagement an allen Netzwerken;

- Peripheriegeräte für Computer und Datenverarbeitungsmaschinen;

- an andere Maschinen anschließbare Peripheriegeräte (insbesondere Scanner, Drucker u.s.w);

Klasse 38

- Telekommunikation, insbesondere Vermittlung von Telekommunikationsanschlüssen jeglicher Art - Bereitstellung jeglicher für den Telekommunikationsmarkt zur Verfügung stehende Hardware insbesondere von Handy, Router, Telefonanlagen u.s.w.

- Alle Internetdienstleistungen (Webdesign, Provider, Beratung, Grafik, Webspace, E-Mail, SMS u.s.w.)

*Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken (=42), Sammeln, Speichern, Verarbeiten (=42) und Übertragen (=38) von Daten/Nachrichten

*Gestaltung Design und Bereitstellung von Web-Seiten (=42)

*Bereitstellen von Informationen im Internet (=38) sowie interaktive Beratungsdienstleistungen technischer (=42) Art, insbesondere Ermöglichung von elektronischen Abfragen - Internetpräsentationen - E-Commerce Projekte - Technisches Bereitstellen eines Virtuellen Marktes im Internet - Sichere Datenleitungen (SSL)

- Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild - Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen - Bereitstellung von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich Klasse 42

- Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Produktionssteuerung (Bestellwesen, Lagerhaltung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Verkauf, Einkauf, Steuerung sämtlicher Maschinen, u.s.w.)

- Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gesamtlösungen - Ganzheitliche Soft- und Hardwarekonzepterstellung - Konzeption von IT-Anlagen (soweit in Klasse 42 enthalten) einschließlich der dazugehörigen Software - Für Dritte, nämlich EDV-technisches Erfassen und Bearbeiten multimedialer Daten und Vorlagen sowie deren Speicherung auf Datenträgern.

Klasse 35

- Erstellen von betriebswirtschaftlichen Gesamtlösungen - Ganzheitliche Soft- und Hardwarekonzepterstellung - Konzeption von IT-Anlagen (soweit in Klasse 35 enthalten) einschließlich der dazugehörigen Softwarein den Farben "Hintergrund 25 % grau, Logofarbe schieferblau" angemeldet istsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus der Angabe "de.", bei der es sich um das Kürzel für Deutschland in Top-Level-Domains handele, mithin um eine nicht schutzfähige Herkunftsangabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Angabe sei auch geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben, und damit freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf die graphische Ausgestaltung und auf die Position des in der Marke enthaltenen Punktes hinter den Buchstaben "de" hin. Nur das Symbol insgesamt solle als Markenzeichen für ihre Produkte eingetragen werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Ware und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 8 Rdnr 17; BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie einen Hinweis auf "deutsch", also auf eine beschreibende Angabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen entnehmen wird.

Zwar ist der Hinweis der Anmelderin zutreffend, dass in der angemeldeten Marke der Punkt nicht wie bei der Top-Level-Domain ".de" vor, sondern hinter den Buchstaben "de" steht. Aber abgesehen davon, dass dies - wie offensichtlich auch der Markenstelle - einem markenrechtlich relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht auffallen wird, wird "de" mit oder ohne nachgestelltem Punkt auch ansonsten nicht nur im Internet, sondern allgemein als abkürzender Hinweis auf "deutsch" verwendet, um beispielsweise die deutschsprachige Internetseite (zB de.altavista.com), die deutschsprachige Version des Internetauftritts, die Eingabesprache bzw das Eingabegebiet in der Systemsteuerung des Computers ("DE Deutsch (Deutschland)") oder auch die deutsche Version der Beschreibung von technischen Erzeugnissen zB in Bedienungshandbüchern, aber auch in allgemeinen Publikationen (bis hin zu amtlichen Veröffentlichungen europäischer Behörden) zu kennzeichnen. Der Verkehr ist daher an die vielfache Verwendung der Buchstabenfolge "de" als Hinweis auf "deutsch" mit vorangestelltem, ohne oder mit nachgestelltem Punkt gewöhnt, und zwar in allen möglichen Bereichen sowohl bei Dienstleistungen wie auch bei Waren. Er hat daher keine Veranlassung, der Buchstabenfolge "de" mit oder ohne Punkt einen Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Angebote aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Hieran kann auch die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke nichts ändern. Denn sie erschöpft sich in einem grauen Hintergrund und blauer Schrift, wobei die Buchstaben in einer ganz normalen Schrift wiedergegeben sind. Die beanspruchten Farben sind völlig üblich und werden daher schon von Haus aus nicht als charakteristisch wahrgenommen, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die Hintergrundfarbe grau sowohl die derzeit gängigste Gehäusefarbe für EDV-Geräte wie auch die Farbe für den voreingestellten Hintergrund eines erheblichen Teils der üblichen Software darstellt (zB auch der Software, mit der dieser Beschluss geschrieben wird). Bei derartigen Produkten, aber auch bei Software, die auf dem Bildschirm in dieser Farbe erscheint, wird der Hintergrund der Marke gar nicht mehr wahrgenommen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, ohne dass es noch auf die Frage angekommen wäre, ob die Marke in ihrer Gesamtheit auch freihaltebedürftig ist.

Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Pü

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)112-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 12.08.2003
Az: 27 W (pat) 112/01


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