Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 157/00
(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 28 W (pat) 157/00)
Tenor
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 20. Januar 1998 für die Waren und Dienstleistungen 10: Physiotherapeutische Geräte; 10: Krankengymnastikbedarfsartikel als medizinischtherapeutische Geräte, nämlich Trainingstherapie-Zugapparate (Schlaufen, Handgriffe, Fixationsgurte), Gymnastikbälle, Therapiebälle, Noppenbälle, Sprossenwände, Keulen, Turnstäbe, Therapiekreisel, Übungsgeräte zur Muskelkräftigung, nämlich Thera-Band, Life-Line und Handtrainer sowie Kurzhandeln; 10: Fahrradergometer, Pulsmeßgeräte, Zubehör, nämlich Schlaufen, Handgriffe, Fixationsgurte; ergonomische Hilfsmittel, nämlich Tische mit höhen- und neigungsverstellbarer Tischplatte, Pultaufsätze, Stehpulte, Stehhilfen und Stühle sowie Sitzbälle; orthopädische Hilfsmittel, nämlich Sitzkeilkissen, Lumbalstützkissen, Positurkissen, Auto (Lumbalstütz)kissen, Spezialkopfkissen, Nackenstützen; 42: Beratung, nämlich für Praxisausstattungen nach ergonomischen Gesichtspunkten; 35: kaufmännische Beratung für die Durchführung von Seminaren in der Trainingstherapie sowie Erarbeitung von Vor-Ort-Konzeptionen zur Ausstattung mit Trainingstherapie-Geräten; 20: ergonomische Möbel; 35: Unternehmensberatungstätigkeit im Zusammenhang mit Konzepten für gesundes Sitzen und ergonomische Büroeinrichtung und Schulung von Kommunikationskonzepten zwischen dem Möbelhandel mit präventiver Ausrichtung und dem Gesundheitswesen.
eingetragene Marke 396 54 607 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 394 04 656 ERGO eingetragen für:
Medizinische Geräte, insbesondere Geräte für die Krankengymnastik, für die Rehabilitation und für orthopädische Zwecke; Heimtrainer; Sportgeräte, insbesondere Krafttrainingsgeräte.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Widerspruch mit der Begründung stattgegeben, es bestehe Identität bzw enge Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, und das übereinstimmende Wort "ERGO" präge die jüngere Marke.
Gegen die Entscheidung der Markenstelle richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er hat ein eingeschränktes Warenverzeichnis (Streichung der Waren: "ergonomische Möbel") eingereicht, die Beschwerde aber nicht begründet.
Die Widersprechende hat in der Sache nicht Stellung genommen.
Beide Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats besteht auch auf der Grundlage des mit der Beschwerde eingereichten Warenverzeichnisses Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den beiden Marken.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen.
Dabei sind die Feststellungen der Markenstelle nicht zu beanstanden, nach denen sich die Marken auf identischen Waren begegnen können bzw in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich liegen, so daß an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind. Das gilt auch, soweit die Dienstleistungen des Markeninhabers den Waren der Widersprechenden gegenüberstehen, da in Anknüpfung an die Argumentation der Markenstelle gerade auch im medizinischtherapeutischen Bereich die Markteinführung neuer Produkte oder Verfahren mit Schulungen und Seminaren der Anwender einhergeht.
Die Widerspruchsmarke besitzt mangels entgegenstehender Feststellungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar entnimmt der Verkehr der Bezeichnung "Ergo" in Wortverbindungen wie "Ergotherapie" oder "Ergometer" einen Hinweis auf "ergonomisch", in Alleinstellung hingegen vermittelt dieses Wort einen eher mehrdeutigen, schwammigen Begriffsgehalt (vgl die bei PAVIS aufgeführten Entscheidungen des BPatG wie des HABM unter dem Stichwort "Ergo").
Vor dem Hintergrund einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterscheiden sich die Marken zwar offensichtlich in ihrer Gesamtheit, doch prägt der übereinstimmende Bestandteil "Ergo" die angegriffene Marke allein, da bei Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimißt. Daß dieser Erfahrungssatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Anwendung finden könnte, hat der Markeninhaber nicht dargelegt. Stehen sich daher identische Wörter gegenüber, führt dies angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres zur Annahme einer Verwechslungsgefahr, so daß die Entscheidung der Markenstelle zu bestätigen war. Da der Markeninhaber seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen er den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.
Die Beschwerde des Markeninhabers war daher zurückzuweisen, ohne daß Anlaß zur Kostenauferlegung bestand.
Stoppel Grabrucker Martens Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/28W(pat)157-00.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 28 W (pat) 157/00
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