Oberlandesgericht München:
Urteil vom 13. März 2008
Aktenzeichen: 29 U 4605/07
(OLG München: Urteil v. 13.03.2008, Az.: 29 U 4605/07)
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.08.2007 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 25.05.2007 wird in Ziffer 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass Ziffer 1. nun lautet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
€ eines Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder
€ einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
die Ordnungshaft zu vollziehen am persönlich haftenden Gesellschafter der Antragsgegnerin, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO,
verboten,
die Bezeichnung "LEICHTER LEBEN" im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Zeitschriftenrubrik in der Zeitschrift "L" zu verwenden, wenn dies wie bei den der Ausgabe Nr. 19 der Zeitschrift "L" vom 02.05.2007 entnommenen und nachstehend wiedergegebenen Abbildungen geschieht:
rückgewiesen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10 zu tragen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 7 % und die Antragsgegnerin 93 % zu tragen.
Gründe
Das erlassene Urteil wird zu Protokoll gemäß § 540 Abs. 2 ZPO begründet wie folgt:
1. Von einem Tatbestand gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird abgesehen.
2. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung € entgegen der Auffassung der Antragstellerin € den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
3. Die Berufung der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.
a) Erfolg hat die Berufung der Antragsgegnerin, soweit in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 11.07.2007 zur Konkretisierung des Verbots gemäß Nr. I. 1. der Urteilsformel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.08.2007 auch die Titelseite der Ausgabe Nr. 19 der Zeitschrift "L" vom 02.05.2007 wiedergegeben wird. Denn der im Termin vom 11.07.2007 von der Antragstellerin gestellte Antrag erstreckt sich € entsprechend dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag € ausdrücklich nur auf das Verbot, die Bezeichnung "LEICHTER LEBEN" im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Zeitschriften rubrik in der Zeitschrift "L" zu verwenden. Auf die Verwendung der Bezeichnung "LEICHTER LEBEN" als Titel bzw. Untertitel einer Zeitschrift erstreckt sich der Antrag der Antragstellerin nicht.
b) Im Übrigen hat die Berufung der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht insoweit neben dem vom Landgericht bejahten Verfügungsgrund € insoweit hat die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz keine Einwendungen erhoben € ein Verfügungsanspruch nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, § 5 Abs. 3 MarkenG zu. Denn zwischen der für die Antragstellerin als Bezeichnung einer Rubrik in der Zeitschrift "freundin" geschützten Bezeichnung "Leichter leben" und der von der Antragsgegnerin als Bezeichnung einer Rubrik in der Zeitschrift "L" verwendeten Bezeichnung "Leichter leben" besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (§ 15 Abs. 2 MarkenG).
aa) Die Bezeichnung "Leichter leben" als Bezeichnung einer Rubrik in der Zeitschrift "freundin", die, wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung des Objektleiters Olaf Holzhäuser vom 23.05.2007 (Anlage ASt 1) glaubhaft gemacht hat, seit der Ausgabe 21/2005 in dieser Zeitschrift, somit zeitlich vor einer Verwendung durch die Antragsgegnerin, verwendet wird, ist nach § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig. Nach §§ 5, 15 MarkenG sind nicht nur Titel von ganzen in sich abgeschlossenen Werken wie Zeitschriften schutzfähig, sondern auch hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnungen von Rubriken als Teile solcher Zeitschriften (vgl. RGZ 133, 189, 191 € Der Kunstseiden-Kurier; Senat NJWE-WettbR 1999, 257 € Dr. Sommer/Bravo; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 21; Kröner, Festschrift für Hertin, S. 565, 567).
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Bezeichnung "Leichter leben" als Bezeichnung einer Rubrik in einer Frauenzeitschrift mit Tipps und Tricks für den Alltag originär hinreichend unterscheidungskräftig ist. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit je her Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (vgl. BGH GRUR 2002, 176 € Auto-Magazin). Für die Unterscheidungskraft von Rubrikbezeichnungen in Zeitschriften gilt Entsprechendes. Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Rubrikbezeichnung "Leichter leben". Sie weist ein Mindestmaß an Individualität auf, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Rubrikbezeichnungen ermöglicht. Sie erschöpft sich nicht in einer bloßen Beschreibung des Rubrikinhalts, sondern enthält, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einen fantasievollen Überschuss. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter Nr. II. 1. der Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.
Angesichts dessen, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "Leichter leben" als Bezeichnung einer Rubrik in der Zeitschrift "f" Priorität zugunsten der Antragstellerin begründet worden ist, kommt es hier nicht darauf an, seit wann die Antragstellerin die Bezeichnung "Leichter leben" auch als Titel eines Beiheftes zur Zeitschrift "f" verwandt hat.
bb) Zu Recht hat das Landgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Rubrikbezeichnungen bejaht. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist beim Werktitelschutz € und Entsprechendes gilt für den Schutz von Rubrikbezeichnungen € auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 € Telefon-Sparbuch).
(1) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeitschriften, bei denen es sich jeweils um Frauenzeitschriften handelt, und den darin enthaltenen Rubriken "Leichter leben", die Tipps und Tricks für den Alltag enthalten, besteht unbeschadet der Unterschiede in Segment, Preis, Umfang und Erscheinungsfrequenz der Zeitschriften (vgl. die Feststellungen des Landgerichts auf S. 10 des angefochtenen Urteils) Werkähnlichkeit im hochgradigeren Ähnlichkeitsbereich. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter II. 2. c) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
(2) Zwischen den sich gegenüberstehenden Rubrikbezeichnungen besteht Zeichenidentität, jedenfalls aber Zeichenähnlichkeit im hochgradigeren Ähnlichkeitsbereich. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bzw. Zeichenidentität kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 € Telefon-Sparbuch). Bei diesem Eindruck, den der Verkehr regelmäßig nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen, sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 € Telefon-Sparbuch). Beim Werktitelschutz von Rubrikbezeichnungen ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bzw. Zeichenidentität auf die sich gegenüberstehenden Rubrikbezeichnungen abzustellen. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.1999 € I ZR 152/96 = GRUR 2000, 70, 72 € SZENE betrifft eine signifikant anders gelagerte Fallkonstellation und ist im Streitfall nicht einschlägig. In dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes ging es nicht € wie hier € um die Kollision zwischen zwei sich gegenüberstehenden Rubrikbezeichnungen, sondern um eine Kollision zwischen einem klägerischen Zeitschriftentitel und einer von der Beklagten verwendeten Rubriküberschrift. Im Streitfall wird in den jeweiligen Inhaltsverzeichnissen (Anlagenkonvolut ASt 2, S. 2 einerseits und Anlagenkonvolut ASt 5, S. 2 andererseits) jeweils die Rubrikbezeichnung "Leichter leben" verwendet. Bei den betreffenden Rubrikseiten im Anlagenkonvolut ASt 5, S. 4 ff. wird die Rubrikbezeichnung "Leichter leben" von der Antragsgegnerin mit dem Zusatz "Laura" wie nachstehend wiedergegeben
verwendet. Die vorstehend wiedergegebenen Bezeichnungen werden durch den in Großbuchstaben und fett gedruckten Bestandteil "LEICHTER LEBEN" geprägt, weshalb unbeschadet des Zusatzes "Laura" Zeichenähnlichkeit im hochgradigeren Ähnlichkeitsbereich mit der von der Antragstellerin verwendeten Rubrikbezeichnung besteht. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts unter Nr. II. 2. d) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
(3) Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren angenommen, dass der von der Antragstellerin verwendeten Rubrikbezeichnung "Leichter leben" jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.
(4) Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Werkähnlichkeit im hochgradigeren Ähnlichkeitsbereich, der jedenfalls gegebenen Zeichenähnlichkeit im hochgradigeren Ähnlichkeitsbereich und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der von der Antragstellerin verwendeten Rubrikbezeichnung "Leichter leben" besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Rubrikbezeichnungen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr die eine Rubrikbezeichnung für die andere hält (vgl. BGHZ 147, 56, 64 f. € Tagesschau), etwa bei der Identifikation der Zeitschrift mittels der Rubrikbezeichnung (z.B. "Ich möchte ein aktuelles Exemplar der Frauenzeitschrift, in der es die Rubrik "Leichter leben" gibt, auf die mich eine Nachbarin aufmerksam gemacht hat.").
3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG München:
Urteil v. 13.03.2008
Az: 29 U 4605/07
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