Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 367/03

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2005, Az.: 28 W (pat) 367/03)

Tenor

Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der Kl. 12, 25, 37

"Fahrzeuge; Bekleidung; Reparatur von Fahrzeugen"

am 09. März 1999 registrierten Wortmarke 398 64 654

"BAD BOYS TOY"

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 06. Dezember 1988 international registrierten Wortmarke IR 532 372

"BAD BOYS"

geschützt für die Waren der Kl. 3, 18 und 25, unter anderem für Bekleidung.

Der Widerspruch richtet sich seit dem Erinnerungsverfahren nur noch gegen die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke (vgl. S. 42 der Amtsakte).

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen zurückgewiesen mit der Begründung, trotz zum Teil identischer Waren scheide eine Verwechslungsgefahr aus, da der identische Wortbestandteil "BAD BOYS" mangels selbständiger Kollisionsfähigkeit in der angegriffenen Marke nicht isoliert der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden könne, vielmehr präsentiere sich die angegriffene Marke als zusammengehöriger Ausdruck. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da kein entsprechend benutztes Serienzeichen ersichtlich sei und in der angegriffenen Marke alle Wortbestandteile gleichwertig seien.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, in der sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer IR-Marke aufgrund von starker Benutzung geltend macht und eine Verkürzung der angegriffenen Marke durch die beteiligten Verkehrskreise auf die ersten beiden Worte für naheliegend hält.

Der Markeninhaber hat daraufhin den Verzicht hinsichtlich der im Warenverzeichnis aufgeführten "Bekleidung" erklärt und beantragt die Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat sich aber in der Hauptsache erledigt.

Nachdem der Markeninhaber im Beschwerdeverfahren auf die Waren verzichtet hat, gegen die sich der Widerspruch nur noch richtete, ist die Kollisionslage entfallen.

Hinsichtlich der Kosten sieht der Senat keinen Anlass, von der gesetzlichen Regel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, wonach jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich seine Kosten selbst trägt, zumal keinerlei Billigkeitsgesichtspunkte für eine andere Kostenentscheidung ersichtlich und auch vom Markeninhaber nicht vorgetragen worden sind.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2005
Az: 28 W (pat) 367/03


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