Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 21. Januar 2008
Aktenzeichen: L 20 B 1778/07 AS PKH

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 21.01.2008, Az.: L 20 B 1778/07 AS PKH)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom22. August 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt wurde, sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hätten keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr im inzwischen erledigen Verwaltungsverfahren.

Mit Bescheid vom 06. Februar 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin sowie ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 31. Juli 2006. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2006 Widerspruch und bat um Überprüfung der Betriebskosten. Sie fügte ihrem Schreiben diverse diesbezügliche Unterlagen bei. Mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2006 regelte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 neu. Mit Schreiben an die bis dahin lediglich bezüglich eines anderen Mehrbedarfs tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich bezüglich dieser Angelegenheit mit Schriftsatz vom 23. März 2006 legitimiert und um Akteneinsicht gebeten hatten, teilte der Beklagte mit, dass mit dem Änderungsbescheid dem Widerspruch insgesamt stattgegeben worden sei. Weitere Änderungsbescheide bezüglich der Kosten für das Wohneigentum seien an die Klägerin direkt gesandt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch vom 28. Februar 2006 für erledigt und beantragten Kostenerstattung u. a. unter Geltendmachung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV RVG. Gegen die Ablehnung der Erstattung der Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2006 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. August 2006 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurückwies. Eine Erledigungsgebühr entstehe nur durch eine ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Diese liege nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2007 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Die Erledigungsgebühr setze regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe. Mit dem Änderungsbescheid sei der Rechtsstreit vor jedweder Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erledigt worden.

Gegen den am 05. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28. September 2007 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sich der Rechtsstreit nicht vor jeder Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten erledigt habe, da eine tatsächliche Erledigung erst mit der Erledigungserklärung vom 19. Juli 2006 nach Erörterung mit der Klägerin erfolgt sei.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, soweit nicht in diesem Gesetz (dem SGG) anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung ist hier in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG getroffen, wenn dort die entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Die ZPO regelt in § 127 Abs. 2 Satz 2 für den Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, einen Ausschluss der Beschwerde, wenn €der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 (der ZPO) genannten Betrag (600,00 €) nicht übersteigt€. Diese Regelung ist - bezogen auf den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (500,00 €) - hier einschlägig (so ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. September 2007, L 13 B 7/07 SF; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. September 2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2007, L 25 B 109/07 AS PKH; anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2005, L 10 B 217/07 AS PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Januar 2007, L 13 AS 4100/06 PKH-B). Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Begrenzung des Beschwerderechts nach dem Streitwert der Hauptsache gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für die Sozialgerichtsbarkeit gelten soll, weil er auch Fälle erfassen würde, in denen in der Hauptsache eine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet sei, die sachliche Befassung des Berufungsgerichts mit der Entscheidung des Fordergerichts also anders als in den nach der ZPO erfassten Fallgestaltungen im Rahmen eines ordentlichen Rechtsbehelfs vorgesehen sei (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 217/07 AS PKH), folgt der Senat nicht. Zutreffend weist das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13. September 2007, a. a. O.) darauf hin, dass die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, über eine (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einem Unterschreiten des Wertes von 500,00 € ein Berufungsverfahren durchzuführen, im Vergleich zu den zivilrechtlichen Verfahren und der dort vorgesehenen Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ein solches Gewicht zukommt, dass bei der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehen entsprechenden Anwendung der Prozesskostenhilfebestimmungen der ZPO der Beschwerdeausschluss nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht zum Tragen komme. Wird nämlich bei Unterschreitung der Beschwerdesumme von 500,00 € auch im sozialgerichtlichen Verfahren der zweite Rechtszug nicht ohne weiteres wie bei einem Überschreiten dieser Summe eröffnet, sondern hat der Gesetzgeber bei einem Beschwerdewert unter 500,00 € vorgesehen, dass ein zweitinstanzliches (Hauptsache-)Verfahren nur nach einem erfolgreichen Durchlaufen eines Zwischenverfahrens, des Beschwerde-Nichtzulassungsverfahrens, also der fristgerechten Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, des Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG und eines die Berufungszulassung aussprechenden Beschlusses des Landessozialgerichts, begonnen werden kann, so stellt dies ähnlich wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine derart hohe Hürde dar, dass auch den Bestimmungen der §§ 144, 145 SGG zu entnehmen ist, dass es der Gesetzgeber bei der Wertgrenze bis 500,00 € auch in sozialgerichtlichen Verfahren in aller Regel bei einer Instanz bewenden lassen will.

Der Gesetzgebungshistorie des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch wenn der Entwurf zu diesem Gesetz einen Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b SGG und im Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorgesehen hat, die schließlich nicht umgesetzt worden ist, ist dem lediglich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung des Ausschlusses der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b SGG nicht gewollt hat und die in diesem Zusammenhang geregelte ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe für nicht notwendig erachtete, da eine entsprechende Regelung über die Vorschrift des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG und die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO bereits angelegt war.

Bei einer geltend gemachten Erledigungsgebühr in Höhe von 280,00 € ist damit der Beschwerdeausschluss des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO zu beachten. Dies führt zur Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Beschwerde. Der Streitwert der Hauptsache erreicht nicht den für eine zulassungsfreie Berufung vom Landessozialgericht erforderlichen Wert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht auch zutreffend hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht erkannt hat. Eine Erledigungsgebühr ist neben der allgemeinen Geschäftsgebühr nicht entstanden. Eine derartige Gebühr kann die Klägerin nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1005 VV i. V. m. Nr. 1002, dass sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat, erlangen. Insoweit hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 07. November 2006, B 1 KR 23/06 R, FEVS 58, 342 ff.) unter Zugrundelegung des Wortlauts, der systematischen Zusammenhänge mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte entschieden, dass die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit verlangt, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht. Dieser Rechtsprechung hat sich der 11 a-Senat des BSG mit Urteil vom 21. März 2007 (B 11 a AL 53/06 R) angeschlossen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben bis zum Erlass des Neufeststellungsbescheides keine Tätigkeiten entfaltet, die auf eine Erledigung gerichtet gewesen und über das Maß dessen hinausgegangen sind, das nicht schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Sie hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt lediglich legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Dem Widerspruch der Klägerin wurde dann aufgrund der durch die Klägerin selbst erfolgten Vorlage von Unterlagen abgeholfen. Eine auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit nach Erlass des Abhilfebescheides dürfte vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen sein. Um die Erledigungsgebühr beanspruchen zu können, wäre im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch die Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - erforderlich (vgl. BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 Seite 29 zu § 116 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO -). Ein solches ist bei einer Beratung des Abhilfebescheides mit der Mandantschaft, die sich darauf beschränkt darauf hinzuweisen, dass sich der Widerspruch durch den Änderungsbescheid erledigt habe, nicht erkennbar. Vielmehr wird diese Tätigkeit von der allgemeinen Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten abgedeckt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 21.01.2008
Az: L 20 B 1778/07 AS PKH


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