Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. April 1986
Aktenzeichen: I ZR 213/83 (Anwaltsschriftsatz)

(BGH: Urteil v. 17.04.1986, Az.: I ZR 213/83 (Anwaltsschriftsatz))

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat am 7. Dezember 1982 für einen Mandanten, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, einen Schriftsatz zu den Ermittlungsakten eingereicht. In dem Schriftsatz, der 122 Seiten umfaßt, schildert der Kläger den Fall aus der Sicht seines Mandanten mit dem Ziel, diesen zu entlasten. Zur Anfertigung des Schriftsatzes hatte der Kläger die ca. 8000 bis 10000 Blatt umfassenden Ermittlungsakten durchgearbeitet, eigene Ermittlungen angestellt und außerhalb der Akten weitere Schriftstücke ausgewertet. Der Schriftsatz des Klägers ist mit seinem Einverständnis bislang nur den am Ermittlungsverfahren beteiligten Personen zugänglich gemacht worden, die der beruflichen Verschwiegenheit unterliegen. Einer Veröffentlichung hat der Kläger nicht zugestimmt.

Die Beklagte zu 1 verlegt das Wochenmagazin S., dessen Chefredakteure die Beklagten zu 2 und 3 sind. In der Ausgabe vom 24. Januar 1983 wurde unter Federführung des Beklagten zu 4 eine Titelgeschichte veröffentlicht. Der Text der Hausmitteilung auf der ersten Seite beginnt mit einem Zitat aus dem Schriftsatz des Klägers; auch in dem im Inneren des Blattes abgedruckten Artikel wird immer wieder aus dem Schriftsatz zitiert. In den Artikel ist ein "Kasten" eingebaut, in dem über mehr als vier Spalten hinweg unter Angabe der Quelle Passagen des Schriftsatzes wörtlich wiedergegeben werden. Dabei sind einige Sätze bzw. Absätze des Originals nicht mit abgedruckt, ohne daß die Auslassungen als solche gekennzeichnet worden sind.

Der Kläger, dem nicht bekannt ist, auf welche Weise sein Schriftsatz an die Beklagten gelangt ist, sieht in der Wiedergabe eine Urheberrechtsverletzung. Er hat im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, den Beklagten vorläufig weitere Veröffentlichungen zu verbieten. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen; das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot erlassen (OLG Düsseldorf GRUR 1983, 758 ff.).

Der Kläger hat nunmehr im Verfahren zur Hauptsache Unterlassung begehrt, den Schriftsatz ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die Klage unter anderem deshalb für unbegründet, weil der Schriftsatz des Klägers keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision, mit der der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 1982 als ein nicht urheberrechtsschutzfähiges Werk beurteilt. Es hat sich dabei zunächst auf sein in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil vom 30. März 1983 bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Schriftsatz des Klägers stelle zwar eine nicht zu unterschätzende geistige, aber keine schöpferische Leistung dar. Dies gelte zum einen für die Sichtung des Materials und die Verarbeitung zu einem Tatbestand; denn insoweit handele es sich um Tätigkeiten, die allein an den Gesetzen der Logik orientiert seien. Zum anderen könnten aber auch die rechtlichen Überlegungen des Klägers und die eigentliche Darstellung nicht als eine irgendwie geartete schöpferische Leistung angesehen werden, weil es dabei nur um die Anwendung der im Studium und in der Praxis erlernten Kenntnisse und Techniken gehe. Der Schriftsatz des Klägers falle nicht aus dem Rahmen dessen, was ein ähnlich guter Anwalt in Kenntnis derselben Tatsachen geschrieben hätte. Gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit spreche schließlich auch der Umstand, daß der Schriftsatz die Darstellung seines Mandanten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wiedergebe. Eine geistige Leistung, die sich ihrem Wesen nach darauf beschränken müsse, die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, könne aber nicht schöpferisch sein.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Anwaltsschriftsätze grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung findet im Gesetz keine Stütze. Die Revisionserwiderung meint, bei einem Anwaltsschriftsatz fehle sowohl der für einen Urheberrechtsschutz erforderliche persönlichkeitsrechtliche als auch der verwertungsrechtliche Bezug im Sinne des § 11 UrhG; die Interessen des Anwalts träten völlig hinter denen seines Auftraggebers zurück, dem der Schriftsatz zuzurechnen sei und der ihn allein verwerten könne, wobei ein Anwaltsschriftsatz ohnehin nicht auf eine Verwertung angelegt sei; im übrigen gehe es dem Kläger bei seiner Unterlassungsklage auch nur darum, die Interessen seines Auftraggebers durchzusetzen. Diese Erwägungen der Revisionserwiderung haben mit der Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit des streitgegenständlichen Schriftsatzes selbst nichts zu tun; sie könnten möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten (z. B. der Klagebefugnis) eine Rolle spielen. Insoweit hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, die Zweifel begründen könnten. Erfüllt der Schriftsatz des Klägers die Voraussetzungen des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG, so gewährt das Gesetz dem Kläger gemäß der generalklauselartigen Regelung des § 11 UrhG auch grundsätzlich den Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt eine urheberrechtliche Nutzung beabsichtigt wird. Im Streitfall geht es insoweit um die urheberpersönlichkeitsrechtliche Veröffentlichungsbefugnis (§ 12 UrhG) sowie um das verwertungsrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 UrhG). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger diese Rechte in einer sein eigenes Klagerecht ausschließenden Weise seinem Auftraggeber eingeräumt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist der Schriftsatz des Klägers auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind zwar gerichtliche und behördliche Entscheidungen als (gemeinfreie) amtliche Werke zu beurteilen, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt. Im übrigen geht die Revisionserwiderung auch zu Unrecht davon aus, daß der Schriftsatz des Klägers mit der Einreichung bei der Strafverfolgungsbehörde als veröffentlicht anzusehen sei. Veröffentlicht ist ein Werk nur, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Davon kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Akteninhalt nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht wird, keine Rede sein. Daß die Zweifel an der grundsätzlichen Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes unbegründet sind, läßt sich mittelbar auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG entnehmen, wonach u. a. Plädoyers, die in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gehalten worden sind, ausnahmsweise vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Geht das Gesetz aber beim mündlichen Vorbringen von der grundsätzlichen Urheberrechtsschutzfähigkeit aus, so kann für das schriftliche Vorbringen nichts anderes gelten.

2. Es kommt danach darauf an, ob der Schriftsatz des Klägers als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint. Es hat dabei die rechtlichen Anforderungen an den Werkbegriff, der als Rechtsbegriff in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist, verkannt.

a) Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH, Urt. v. 21. 11. 1980 - I ZR 106/ 78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27. 2. 1981 - I ZR 29/ 79, GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung; Urt. v. 29. 3. 1984 - I ZR 32/ 82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen; BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm). Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm).

b) An diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat sich das Landgericht nicht gehalten.

Es hat zunächst in seinem Urteil im Verfügungsverfahren, auf das es sich bezieht, den Schriftsatz des Klägers als Brief gewertet und ausgeführt, bei Briefen seien hohe Anforderungen an die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu stellen, weil sie in aller Regel nicht für eine spätere publizistische Verwertung bestimmt und geeignet seien. Das Landgericht übersieht dabei, daß es im Urheberrecht nicht entscheidend auf die gewerbliche Verwertbarkeit des Werkes ankommt. Ein fehlender Verwertungszweck rechtfertigt deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz. Das Landgericht kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der gewöhnliche Durchschnittsbriefe, die sich nach Inhalt und Form nicht von dem Niveau der einschlägigen Gesellschaftsschicht des Verfassers abheben, regelmäßig nicht den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad erreichen (vgl. BGHZ 31, 308, 311 - Alte Herren m. w. N.). Zum einen läßt sich der Schriftsatz des Klägers nicht mit einem Brief im Sinne der angeführten Rechtsprechung vergleichen. Zum anderen hat das Landgericht aus der Rechtsprechung aber auch zu Unrecht gemeint, daß in Fällen der vorliegenden Art darauf abzustellen sei, ob der Schriftsatz aus dem Rahmen dessen fällt, was ein ähnlich guter Anwalt bei entsprechendem Arbeitseinsatz in Kenntnis derselben Tatsachen geschrieben hätte. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung der Kläger nicht einem "ähnlich guten Anwalt" als Vergleichsperson gegenüberzustellen, vielmehr ist sein Schriftsatz mit dem alltäglichen, mehr oder weniger auf Routine beruhendem Anwaltsschaffen zu vergleichen, von dem er sich in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung gegebenenfalls auch in der Darstellung des Stoffs deutlich abheben muß. Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.

Diese lassen sich auch nicht den Darlegungen des angefochtenen Urteils entnehmen, mit denen das Landgericht seine im Verfügungsverfahren vertretene Auffassung ergänzt. Das Landgericht hat zusätzlich ausgeführt, der Schriftsatz des Klägers beruhe nicht auf einer schöpferischen Leistung, weil seine Tätigkeit teils allein an Gesetzen der Logik orientiert sei (Materialauswertung und Tatbestandserfassung), teils lediglich auf eine Anwendung der im Studium und in der Referendarzeit erlernten Kenntnisse und Techniken (hinsichtlich der rechtlichen Überlegungen und der eigentlichen Darstellung) hinauslaufe. Die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse und die Berücksichtigung von Erfahrungen schließen jedoch einen Urheberrechtsschutz nicht ohne weiteres aus; sie gehören vielmehr zum Wesen rechtswissenschaftlicher Tätigkeit, wie sie sich auch in Fallösungen, Aufsätzen, Lehrbüchern u. ä. niederschlagen. Maßgebend ist, ob sie in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffs eine individuelle Eigenprägung erkennen lassen, indem sie sich von einer durchschnittlichen Stoffsammlung und einer bloß ungeordnet aneinandergereihten Materialwiedergabe deutlich abheben. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen.

3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nicht in der Lage, die fehlende Beurteilung nachzuholen. Denn der streitgegenständliche 122 Schreibmaschinenseiten umfassende Schriftsatz ist von dem Kläger lediglich in einem 10-seitigen Auszug zu den Akten gereicht worden. Dieser Auszug genügt nicht. Denn der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht sich auf die Verwertung des ganzen Schriftsatzes; und zwar mit all seinen schutzfähigen Teilen, so daß es grundsätzlich nicht auch eines - vom Kläger ebenfalls begehrten - Verbots einer teilweisen Verwertung bedarf. Für die Frage des Eigentümlichkeitsgrades ist deshalb vorliegend der geistig- schöpferische Gesamteindruck des Schriftsatzes maßgebend. Auf die Kenntnis des gesamten Schriftsatzes kann jedenfalls im jetzigen Verfahren nicht mit der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1983, 758, 759) im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angestellten Erwägung verzichtet werden, der noch nicht veröffentlichte Teil des Schriftsatzes entspräche mit hoher Wahrscheinlichkeit den veröffentlichten Teilen. Zwar läßt sich dem unstreitigen Vorbringen entnehmen, daß der Kläger ein außerordentlich umfangreiches Material, das er zum Teil erst selbst erschlossen hat, gesichtet und ausgewertet hat. Der - gemessen an der Gesamtlänge des Schriftsatzes - nur kurze Auszug ermöglicht aber nicht den notwendigen Gesamteindruck von der Art und der Form der Anordnung und Einteilung des ausgewählten Materials. Das Landgericht wird daher auf die vom Kläger angebotene Vorlage des vollständigen Schriftsatzes hinzuwirken und sodann zu prüfen haben, ob der Kläger das Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt, angeordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet hat. Daran würde es nur dann fehlen, wenn Aufbau und Einordnung aus Sachgründen zwingend geboten gewesen wären und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung gelassen hätten, was allerdings angesichts der Fülle des Tatsachenmaterials und der rechtlichen Gesichtspunkte, soweit sie aus den Auszügen erkennbar werden, wenig wahrscheinlich erscheint. Sollte das Landgericht bei seiner erneuten Prüfung zu der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1983, 758, 759) im Verfügungsverfahren getroffenen Feststellung gelangen, daß der Kläger bei der Darstellung der Geschichte seines Mandanten, seiner Beziehungen zu seiner Umwelt und seines Verhaltens vor dem politisch-historischen Hintergrund nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat, so wird dem streitgegenständlichen Schriftsatz der Urheberrechtsschutz nicht zu versagen sein. Es wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob sich im Streitfall darüberhinaus ein geistig-schöpferischer Gehalt auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts niedergeschlagen hat. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Gesamtwürdigung des Schriftsatzes die vom Oberlandesgericht Düsseldorf getroffene Feststellung bestätigt, daß sich der Schriftsatz des Klägers durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichne, die eine tiefe Durchdringung des Tatsachen- und Rechtsstoffes und eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen lasse, und daß es dem Kläger gelungen sei, einen vielschichtigen Sachverhalt einfach und leicht verständlich zu beschreiben.

III.

Das Urteil des Landgerichts war nach alledem aufzuheben und die Sache gem. § 566 a Abs. 5 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.






BGH:
Urteil v. 17.04.1986
Az: I ZR 213/83 (Anwaltsschriftsatz)


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