Landgericht Köln:
Urteil vom 7. Juli 2004
Aktenzeichen: 28 O 303/04

(LG Köln: Urteil v. 07.07.2004, Az.: 28 O 303/04)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Verfügungskläger macht im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts geltend.

Er ist Professor für Fremdsprachen an der I in D, USA. Vor seiner Professorentätigkeit war er in der US-Armee als Meteorologe tätig. Zudem ist der Verfügungskläger Autor verschiedener Bücher. Er behauptet, er habe unter dem Pseudonym E 1993

den Science-Fiction Roman "Q" (Anlage A 3 zur Antragsschrift) veröffentlicht, aus dem das von der Verfügungsbeklagten vervielfältigte und verbreitete Filmwerk mit dem Titel "U " urheberrechtlich schutzfähige Teile übernommen habe.

Die Verfügungsbeklagte ist ein deutscher Filmverleiher. Sie ist Teil der amerikanischen G, einer Tochter der britischen O.

Das Buch "Q" erschien 1993 bei dem US-amerikanischen C Verlag unter dem Label " E2 ", New York.

Der Film "U" lief weltweit am 28. Mai 2004 an. Er beruht auf einem Drehbuch, das von S und K verfasst wurde (Anlage A 5 zur Antragsschrift in der Fassung vom 01.05.2002). Alle wesentlichen im Drehbuch vorhandenen Elemente wie die Rahmenhandlung, Charaktere und Szenerie finden sich auch im Film. Weder im Vorspann noch im Abspann wird der Verfügungskläger als Mitautor des Filmstoffes benannt. Im Hinblick auf ein Sachbuch mit dem Titel " D 2" (deutscher Titel "T") wurden demgegenüber Rechte erworben; das Werk wird im Abspann des Films genannt.

Sowohl im Buch als auch im Film (Drehbuch) geht es um eine rasche Abkühlung des Erdklimas und die Folgen, die sich hieraus für die Bevölkerung ergeben. Beide spielen im Wesentlichen in den USA. Was jeweils in Buch und Film als zentrale Rahmenhandlung anzusehen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Verfügungskläger behauptet, der Roman "Q" und der Film "U " wiesen inhaltlich erhebliche Übereinstimmungen im Hinblick auf Rahmenhandlung, Szenen und Charaktere auf. Er macht geltend, die Übereinstimmungen in Drehbuch beziehungsweise Film seien aus seinem Roman entnommen; durch die

unterbliebene Nennung seiner Person im Zusammenhang mit der Verbreitung und Vorführung des Films werde sein Urheberrecht verletzt.

Er behauptet, zentrales Motiv seines Romans sei die Abkühlung des Erdklimas und der Eintritt eines plötzlichen Klimawechsels ("Sudden Climate Change") mit der Folge, dass Nordamerika und Europa nach nur kurzer Zeit unter eiszeitlichen Bedingungen zu leiden hätten. Dabei sei der Klimawandel zunächst auf einer amerikanischen Arktisstation spürbar, jedoch seien die Auswirkungen bald auch in den gemäßigten Regionen Europas und Nordamerikas festzustellen. Das rapide Abfallen der Temperatur, Schneestürme und andere Katastrophen bedrängten die gesamte westliche Zivilisation. Schreckensszenen mit vielen Todesopfern spielten sich in amerikanischen Städten wie Washington D.C., New York oder Chicago ab. Eine groß angelegte Evakuierung der nördlichen Regionen der USA werde erforderlich und von der amerikanischen Regierung anordnet. Der Protagonist Cliff Lorenz, ein amerikanischer Wissenschaftler, nehme sich dieser neuen Herausforderungen an. Er sei er mit der wetterbestimmenden Wirkung des Golfstroms im Nordatlantik vertraut. Er könne den Präsident der USA und von der Notwendigkeit überzeugen, dass die klimatische Verhältnisse auf der Erde durch eine Manipulation des Golfstroms zurückverändert werden müssten. Nur dadurch könne die Bedrohung der amerikanischen Zivilisation abgewendet werden.

Dieses Leitmotiv des Romans sei fiktiv und basiere nicht auf wissenschaftlich fundierten Modellen. Zu beachten sei dabei, dass das verwendete Leitmotiv eines "Sudden Climate Change" fiktiv der Fantasie des Verfügungsklägers entsprungen sei und es hierfür keine wissenschaftliche Basis gebe und sich nicht wie im Roman dargestellt vollziehen könne.

Insgesamt sei das Katastrophenszenario in Roman und Film weitgehend identisch. Der plötzliche Eintritt einer neuen Eiszeit, der rapide Temperaturabfall, Stürme in Nordamerika und Europa und die Belastung der Zivilbevölkerung würden in ähnlicher Weise dargestellt einschließlich der ironischen Umkehr der Realität in eine Flucht amerikanischer Staatsbürger nach Mexiko. Sogar im Hinblick auf die Bedeutung des Golfstroms für diesen Klimawandel fänden sich Übereinstimmungen.

Insbesondere gebe es im einzelnen folgende Übereinstimmungen zwischen Roman einerseits und Drehbuch/Film andererseits:

Vor einer raschen Veränderung des Weltklimas mit katastrophalen Folgen vollziehe sich innerhalb von nur wenigen Tagen und Wochen ein vollständiger Klimawandel; eine neue Eiszeit beginne. Von zentraler Bedeutung in Roman und Film sei die wetterbestimmende Bedeutung des Golfstroms für den nordatlantischen Raum. Dieser sei der Schlüssel für die Klimaveränderung. Die Abkühlung werde übereinstimmend dadurch verstärkt, dass das Sonnenlicht von der Erdoberfläche reflektiert und in das All zurückgestrahlt werde. Innerhalb kürzester Zeit manifestierten sich Anzeichen einer neuen Eiszeit, und zwar jeweils von Norden nach Süden. Erste Vorzeichen der Katastrophe im Norden würden von Polarforschern beobachtet, deren Überlebensbedingungen an den Polen unerträglich würden, nachdem in der polaren Eiskappe Risse und Verwerfungen auftreten. Tiefste Gletscherspalten führen zur Instabilität der Polaroberfläche, die Besatzung und Gerätschaften der Forschungsstation bedrohe.

Bald danach seien die Auswirkungen der neuen Eiszeit im gesamten nordatlantischen Raum festzustellen. Schneefälle ungekannten Ausmaßes führten zu chaotischen Bedingungen. Die Bevölkerung werde von heftigen Stürmen, insbesondere von Blizzards, geplagt. Städte der USA (Chicago im Roman, New York im Film) würden Opfer dieser gewaltigen Schneestürme, denen viele Menschen zum Opfer fallen. Die Eiszeit erweise sich als eine Bedrohung für die gesamte westliche Zivilisation, die Vorkehrungen erfordere. Es gebe eine Flüchtlingsbewegung aus den amerikanischen Nordstaaten. Der Präsident ordne eine Evakuierung an, die wegen ihrer Dimension erhebliche Probleme mit sich bringe. Insbesondere werde ein Großteil der amerikanischen Bevölkerung nach Mexiko verbracht. Die mexikanische Regierung beschließe, ihre Grenze in Richtung USA zu schließen.

Es fänden sich weiterhin Übereinstimmungen in den verwendeten Charakteren. Protagonist sei in beiden Fällen ein sehr anerkannter Klimaforscher, der sich mit einem ganz eigenen Modell zum Klimawandel beschäftigt habe. Dieser Protagonist - im Roman Cliff Lawrence, 44 Jahre alt, im Film (Drehbuch, Stand 01.05.2002) Adrian Hall, 45 Jahre alt - arbeite übereinstimmend in einer regierungsnahen wissenschaftlichen

Behörde mit Sitz in Washington D.C. Im Zentrum seines wissenschaftlichen Interesses stünde der Golfstrom mit seiner Bedeutung für das nordatlantische Klima. Das von ihm entworfene Modell sei wissenschaftlich einzigartig. Auf Grund des plötzlichen Klimawandels müsse das existierende Modell überarbeitet werden, um den Wissenschaftlern als Arbeitsgrundlage zu dienen. Der Protagonist nehme übereinstimmend diese Herausforderung an. Zur Erarbeitung eines neuen Modells bilde er in beiden Fällen eine 4-köpfige Task Force, in der neben ihm zwei Männer und eine Frau tätig seien. Die Erkenntnisse des Protagonisten fänden die nötige Anerkennung unter Kollegen und würden auch in Regierungskreisen ernst genommen. Bei einer Begegnung mit dem Präsidenten der USA könne der Protagonist diesen vom Ernst der Lage überzeugen. Übereinstimmend sei der Protagonist vom Charakter her rational und entschlussfreudig. Auf Grund seiner wissenschaftlichen Erfahrung könne er die Anzeichen verstehen, sie einordnen und die Katastrophe prognostizieren. Er sei souverän und glaubwürdig. Er sei kein Zauderer und wisse, was im richtigen Augenblick zu tun sei. Dabei handle er nicht kopflos und impulsiv. Er stehe mit beiden Beinen im Leben.

Der Protagonist habe in beiden Fällen eine menschliche und private Seite. Er sei alleinstehend und habe einen Sohn, der Teenager sei. Diese Sohn bedürfe des besonderen Schutzes durch den Vater. Der Vater versuche in beiden Fällen, den Sohn vor der Klimakatastrophe in Sicherheit zu bringen. Der Protagonist hege in beiden Fällen Gefühle für seine langjährige Partnerin, bei der sich im Film um seine Ex-Frau Lucy, im Roman um seine Kollegin Pamela handele. Beide erwiderten schließlich ihre Liebe zu dem Protagonisten. Man käme sich durch die Katastrophe näher. In beiden Geschichten rette die von dem Protagonisten verehrte Frau ein krankes wehrloses Kind und lasse sich mit diesem evakuieren. So gelinge im Roman Pamela mit dem behinderten Butch die Flucht nach Texas, während sie im Film mit dem krebskranken Peter nach Mexiko fliehe.

Es gebe Parallelen bis hin zu einzelnen Namen: so heiße der beste Freund des Protagonisten im Roman Fritz, im Film Frank. Beide kämen bei einem gefährlichen Einsatz ums Leben. Der Vorgesetzte heiße im Roman Roscoe, im Film heiße ein hochrangiger Professor Rapson. Während der Protagonist des Films (im Drehbuch) Adrian Hall heiße, sei im Roman einer der Wissenschaftler Adrian Scott. Dieser Adrian Scott im Ro-

man sei wie Adrian Hall im Drehbuch ein Wissenschaftler, der sich mit den Bewegungen des Golfstroms beschäftige. Ein leitender Glaciologe in der Polarstation des Romans heiße Peter Hall. In Übereinstimmung mit dem Protagonisten des Drehbuches sei er entschlossen, hemdsärmelig und rauhbeinig. Es sei kein Zufall, dass der Name des Protagonisten im Film - Adrian Hall - aus den Namen zweier Forscher im Roman und zusammengesetzt worden sei, nämlich Adrian Scott und Peter Hall. Die Charaktere beider vereinigten sich im Drehbuch zu einer Figur.

Auch hinsichtlich der Szenen bestünden Übereinstimmungen. Am Anfang von Roman und Film stehe jeweils eine amerikanische Polarstation, wo sich die dargestellten Veränderungen enorm schnell vollzögen, Eismassen lösten sich, es bildeten sich 400 Fuß tiefe Spalten. In Roman wie im Drehbuch würden Proben vom und Eis durch Forscher genommen. Die Proben dienten der Analyse der kristallinen Eisstruktur im fossilen Kern und könnten vorzeitliche Klimaverhältnisse belegen. Im Roman wie im Film gebe es Bilder von erfrierenden Menschen. Als Vorboten der Katastrophe würden in Film und Drehbuch jeweils Tiere verwendet. So gebe es jeweils einen Vogelzug als Hinweis auf den bevorstehenden Sturm. Während im Drehbuch Schmetterlinge erfrören, seien es im Roman Schnecken.

Auch die Flutwelle des Films habe ihr Vorbild im Roman. Beide entstünden gleichsam aus dem Nichts. Nach starken, tagelangen Regenfällen erhebe sich das Wasser scheinbar ohne sichtbare Einwirkung von außen. In beiden Fällen zerstöre die Flutwelle zahllose Gebäude und Menschen kämen um. Der einzige Unterschied sei, dass die Flutwelle im Roman aus einem Stausee entstehe, während im Film New York überflutet werde.

Trotz der zunehmenden Erkenntnis unter Forschern und Politikern, dass eine Katastrophe drohe, werde der Versuch unternommen, diese aus den Medien herauszuhalten. Auch finde sich übereinstimmend der Börsencrash als Motiv. Bei Bekanntwerden der bevorstehenden Klimaveränderung fallen die Aktienkurse. Bei der Evakuierung der amerikanischen Nordstaaten sei die maßgebende geographische Linie gleich, nämlich von San Francisco nach Washington in Richtung Süden. Die südlichste evakuierte Staat sei in beiden Fällen Washington D.C. Die Ziele der Flüchtenden seien gleich,

nämlich Texas, Florida und Mexiko. Die Szenen flüchtender US-Amerikaner nach Süden über die mexikanische Grenze und die damit dargestellte Ironie einer gegenüber der Gegenwart umgekehrten Flüchtlingsbewegung finde sich sowohl im Roman als auch im Film. Die Reaktion der mexikanischen Regierung, nämlich die Schließung der Grenze, sei ein Bild, das sich ebenfalls sowohl in Roman als auch Film wiederfände. Im Blickpunkt beider stünde die Evakuierung großer Städte. Übereinstimmend werde auch die Flucht der Menschen dadurch erschwert, dass Autos feststeckten, der Flugverkehr ausgesetzt werde und kein Zug fahre. Übereinstimmend gebe es herumstreunende Arktiswölfe. In Roman und Film tauche ein russisches Geisterschiff auf. Auch die Szene, in der der Protagonist den Präsidenten der USA trifft und er als sachkundiger Berater diesen überzeuge, so dass er dessen Empfehlungen folge, sei gleich.

Schließlich seien die Schlussszenen identisch. In beiden Fällen fliege ein Orion P3-Flugzeug über eine gänzlich verschneite Stadt und lande dort. Dies sei im Roman Augusta, im Film Manhattan; beide Städte seien im Schnee versunken.

In Film und Roman gebe es ferner übereinstimmende Orte: am Anfang stünden in beiden Fällen eine Polarstation. New York sei übereinstimmend ein Opfer der Zerstörung, es gebe Flüchtlingsbewegungen von da aus. In Washington D.C. wohne und arbeite der Protagonist, von dort aus finde die Interaktion zwischen dem Protagonisten und den Regierungsbehörden statt und von dort werde schließlich die Evakuierung organisiert. Die mexikanische Grenze sei ein Brennpunkt, der ebenfalls in beiden Werken auftauche.

Insgesamt seien Übereinstimmungen unverkennbar. Der Film übernehme nicht nur die fiktive Handlung des Romans und dessen wesentliche Elemente, sondern vor allem würden auch identische Motive und Figuren in den Mittelpunkt der Geschichte gerückt. Neben der Rahmenhandlung fänden sich deutliche Parallelen bis hin zu einzelnen Charakteren, Namen, Motiven und Orten der Handlung.

Der Verfügungskläger behauptet weiterhin, der Autor des Drehbuches und Regisseur des Films S habe offensichtlich Kenntnis von dem Roman des Verfügungsklägers gehabt. Er habe 1998 durch seinen Berater dem Büro von S seinen Roman zugesandt mit der Bitte zu prüfen, ob eine Verfilmung in Be-

tracht komme. Zu diesem Zweck habe sein Berater mehrmals mit einem Mitarbeiter und Produktionspartner von S, nämlich Herrn F gesprochen. Herr F habe sich in einem erst im Mai 2004 geführten Telefongespräch sofort an die Unterredungen mit dem Berater des Verfügungsklägers erinnert. Hierdurch erklärten sich die frappierenden Parallelen zwischen dem Roman "Q" und dem Film "U".

Demgegenüber gebe es keine wesentlichen Übereinstimmungen mit dem Sachbuch "D2 " (mit dem deutschen Titel "T"), von dem Herr S mitgeteilt habe, es sei die Basis seines Films gewesen. Hier ergäben sich nur wenige Anknüpfungspunkte, zumal das Buch " T " ein Sachbuch sei. Teilweise stünden Film und Sachbuch auch in krassem Widerspruch, z.B. im Hinblick auf die Auswanderung mexikanische Bürger in den Süden der USA, von dem im Buch "T" ausgegangen werde. Im Übrigen sei dieses Buch erst 1999 erschienen, während der Roman des Verfügungsklägers bereits 1993 erschienen sei.

Der Verfügungskläger vertritt die Ansicht, Drehbuch und Film übernähmen die Fabel und Teile des Inhalts seines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es handele sich keinesfalls um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Hierdurch werde sein Nennungsanspruch gemäß § 13 UrhG verletzt.

Der Verfügungskläger macht geltend, es fehle auch nicht an der Eilbedürftigkeit: Zwar habe er - unstreitig - das Drehbuch am 3. April 2004 erhalten und es bis zum 17. April 2004 erstmals vollständig gelesen. In den darauf folgenden Wochen habe er sich an einen detaillierten Vergleich von Roman und Drehbuch gemacht und erhebliche Übereinstimmungen zwischen beiden Werken festgestellt. Dass eine Verletzung seines Nennungsrechts vorgelegen habe, habe er jedoch erst feststellen können, nachdem der Film in den Kinos angelaufen sei. Insgesamt sei er ohne Zögern tätig geworden, sowie er hinreichende Sicherheit darüber habe erlangen können, dass das Drehbuch ohne Abweichungen gegenüber dem Roman filmisch umgesetzt worden sei.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von EUR 2,50 bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, zu verbieten,

an der Vorführung und Verbreitung des Films mit dem Titel "U ", Regie: S, mitzuwirken, soweit dies ohne Nennung des Verfügungsklägers als einer der Urheber des dem Film zugrunde liegenden Stoffes geschieht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

2. dem Verfügungskläger aufzugeben, innerhalb einer von dem Gericht zu setzenden Frist eine in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte Prozesskostensicherheit zu leisten,

3.

hilfsweise für den Fall der Anordnung einer einstweiligen Verfügung, dass die Anordnung, hilfsweise die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die amerikanische Staatsangehörigkeit des Verfügungsklägers und dessen Identität mit dem Autor des Buches, E. Sie behauptet, Rahmenhandlung von Film und Roman seien völlig unterschiedlich. Insbesondere rügt die Verfügungsbeklagte, dass der Verfügungskläger den Kern des Romanes nicht erwähne, der in Wahrheit davon handele, wie eine prognostizierte Vergletscherung durch künstliche Beeinflussung des Wetters verhindert werde. Insbesondere sei ein plötzlicher Klimawechsel nicht eine Erfindung des Verfügungsklägers, sondern allgemeiner Diskussionsgegenstand der Klimaforschung, zumal es einen plötzlichen Klimawechsel in der Entwicklungsgeschichte der Erde mehrfach gegeben habe. Dessen Ursachen und Wirkungen seien Gegenstand einer Vielzahl von Veröffentlichungen. Im Übrigen seien der Klimawechsel in Buch und Film unterschiedlich dargestellt worden.

Die Rahmenhandlung von Film und Roman stimmten nicht überein. Während im Film eine Veränderung einhergehend mit Tornados, sintflutartigen Regenfälle und Stürmen in nur wenigen Tagen vor sich gehe, vollziehe sich dies im Roman über längere Zeit hinweg: Während im Januar ein Erdbeben in Kalifornien stattfinde, gebe es im Frühjahr einfach niedrigere Temperaturen und im August sei es wie im Herbst. So könne im Norden der USA zu dieser Zeit noch Golf gespielt werden. Die Bevölkerung lebe mit einem deutlich zu kühlen, aber nicht mit schwerem oder unerträglichen Wetter.

Im August finde die Sprengung der unterirdischen Insel Hull, durch die die drohende Vergletscherung schliesslich abgewendet werden könne, statt. Im Roman gebe es erste Schneestürme im hohen Norden erst ab Seite 307 von insgesamt 349 Seiten. Schließlich werde auch die Vergletscherung durch künstliche Klimaveränderung abgewendet. Auch die Schilderung der Vorgänge auf den Polarstationen sei ganz unterschiedlich. Zwar gebe es in beiden Werken Evakuierungen, was jedoch in Hunderten von Filmen und Büchern geschildert werde. Die Zusammenhänge seien indes in Film und Buch unterschiedlich dargestellt worden. Während im Film die Evakuierung erst angeordnet werde, als die Folgen des Wetterumschwungs schon so stark seien, dass den Verantwortlichen nichts mehr anderes übrig bleibe als die überhaupt noch evakuierungsfähigen Menschen - diejenigen die südlich einer Linie von Washington nach San Francisco leben - zu evakuieren, sei dem Präsidenten im Roman schon nach den Meldungen über die Polarstation klar, dass eine Vergletscherung drohe. Daraufhin solle eine Wetterveränderung versucht werden, weshalb zunächst von einer Evakuierung abgesehen werde. Die Vergletscherung bleibe auch aus und erst als der russische Botschafter auf einer Pressekonferenz erkläre, eine Vergletscherung stehe unmittelbar bevor, entstünde Panik, worauf dann die Evakuierung die Folge sei. Während im Buch die Grenze nach Mexiko geschlossen werde, bleibe diese im Film offen.

Der Umstand, dass beide Protagonisten Wissenschaftler sind, sei urheberrechtlich nicht schutzfähig. Beide arbeiteten für unterschiedliche Behörden; dass regierungsnahe Behörden ihren Sitz in Washington D.C. haben, sei naheliegend und nicht von schöpferischer Kraft. Während der Protagonist des Buches sich mit den Möglichkeiten einer Wetterveränderung befasse, sei der Protagonist des Filmes Paläoklimatologe, der vor dem Treibhauseffekt warne und ein wissenschaftliches Modell zur Erklärung früherer Eiszeiten entwickelt habe. Mit positiven Eingriffen in das Wetter habe er sich

nicht beschäftigt. Auch sei der Golfstrom aus unterschiedlichen Gründen für den Protagonisten von Bedeutung. Während im Buch sofort Klarheit bestehe, dass eine Vergletscherung bevorstehe und eine Wetterveränderung anordnet werde, tappe man im Film zunächst im Dunkeln. Auch die Rolle des Protagonisten sei dementsprechend unterschiedlich: während er im Film warne und erst spät Gehör finde, müsse im Buch die Regierung nicht überzeugt werden. Der Protagonist beteilige sich an der Wetterveränderung freilich erst auf Druck der Regierung. Dementsprechend sei der Protagonist des Buches auch nicht entschlussfreudig.

Auch die Darstellung der Söhne des Protagonisten sei unterschiedlich. Während im Buch der 12-jährige Sohn eigentlich keine Rolle spiele, werde der Sohn des Protagonisten im Film von diesem unter Einsatz des eigenen Lebens gerettet. Demgegenüber sei der Sohn im Buch nie in Gefahr gewesen. Auch hinsichtlich des Verhältnisses des Protagonisten zu einer Frau finde sich eine völlig unterschiedliche Darstellung. Desgleichen sei die Schilderung des jeweils besten Freundes unterschiedlich. Während Fritz im Roman ein Geheimagent Russlands aus Ostdeutschland sei, der die Aktivitäten von Cliff ausspionieren und ihn ausschalten solle und nach einem Unterwasserkampf mit Cliff an der Taucherkrankheit sterbe, sei Frank im Film ein treuer Freund des Protagonisten, dem mit ihm das Wagnis aufnehme, sich von Washington auf den Weg nach New York zu machen, um dessen Sohn zu retten. Er komme ums Leben, als die Gruppe auf dem Glasdach einer Shopping Mall einbreche. Er schneide sich selber vom Sicherheitsseil, um seine beiden Gefährten nicht in die Tiefe zu reißen.

Auch die übrigen vom Verfügungskläger gezogenen Parallelen hinsichtlich der Namen der Beteiligten seien in keiner Weise vergleichbar. Dies wird im Einzelnen ausgeführt.

Anders als vom Verfügungskläger behauptet seien die Anfangsszenen unterschiedlich, genauso wie das Geschehen auf der Polarstation. Der Roman beginne nämlich mit einer Dammkatastrophe in Idaho, während am Anfang des Films eine Sequenz stehe, in der ein Eisberg in der Größe von Rhode Island vom arktischen Schelfeis abbreche. Der Protagonist werde mit seinen Freunden Jason und Frank in der Polarstation gezeigt, die aus einem Container und drei Polarzelten bestehe. Demgegenüber nehme in dem Roman die Schilderung des Schicksals der mit 75 Mann besetzten Polarstation breiten Raum ein. Sie bestehe aus 16 Containern und verfüge über einen nuklear be-

triebenen Atomreaktor. Geschildert werde das sich ständig verschlechternde Wetter, dessen Auswirkungen auf die Station und die dort befindlichen Menschen, die Entscheidung, die Station zu evakuieren, den Atomreaktor herunterzufahren und schließlich die vergeblichen Versuche, die Besatzung der Station zu retten bis hin zur Explosion des Atomreaktors und das Zurücklassen der verstrahlten Überlebenden.

Die Flutwelle habe in Buch und Film eine unterschiedliche Ursache. Ihre Schilderung im Film sei einzigartig.

Dass die Flucht durch stecken gebliebene Autos und Staus erschwert werde, sei insgesamt bei schlechtem Wetter normal. Während im Buch Wölfe nach Süden wanderten, würden im Film Wölfe aus dem Zoo von New York durch eine offene Käfigtür fliehen. Die vom Verfügungskläger herangezogene Parallele zwischen dem "russischen Geisterschiff" sei in Film und Roman nicht vergleichbar. Weiterhin gebe es keine Übereinstimmung der Handlungsorte, wobei zu berücksichtigen sei, dass fast alle in den USA spielenden Geschichten in den Hauptstädten wie New York, Washington, Los Angeles oder Chicago spielten. Auch die mexikanische Grenze bilde eine natürliche Grenze zum Süden hin.

Insgesamt stimmten weder Handlungsstränge noch Figurenkonstellationen überein. Es gebe keine sich gleichenden dramatischen Konflikte. Vielmehr würden zwei unterschiedliche Geschichten zum Thema Klimaveränderung in Buch einerseits und Film andererseits geschildert.

Der Verfügungskläger habe das Buch nie an das Büro von S gesandt. Der Empfänger, F, sei seit 1998 nicht mehr für S Firma tätig gewesen. F habe das Buch auch nicht an S oder dessen Firma weitergegeben und auch den Roman nicht mit diesem diskutiert.

Die Verfügungsbeklagte rügt fehlende Eilbedürftigkeit und beruft sich darauf, dass der Film bereits seit November 2003 beworben werde. Über einen Großteil der beanstandeten Szenen sei seit Monaten berichtet worden. Auch sonst habe der Verfügungskläger nach Erhalt des Drehbuches zu lange Zeit zugewartet.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung entstünden erhebliche Kosten und Schäden. Alleine die Technik- und Logistikkosten für die Einfügung des Namens des Verfügungsklägers in die Filmkopien beliefen sich auf etwa EUR 500.000,-. Während der Änderung des letzten und ersten Akts des Films könnten keine Einspielkosten erzielt werden, so dass insofern Ausfälle in Millionenhöhe drohten.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, angesichts der im vorliegenden Fall notwendigen Klärung besonders umfangreicher tatsächlicher und rechtlicher Fragen könne das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt werden.

Im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten dargestellte Kostenfolge für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung macht der Verfügungskläger geltend, es liege nicht in seinem Interesse, die Auswertung des Films vollständig zu stoppen. Seinem Anspruch auf Urhebernennung sei bereits dann Genüge getan, wenn er durch Einblenden eines Dias, einen schriftlichen Hinweis am Kinoeingang oder Mitteilung durch den Vorführer am Anfang oder Ende der jeweiligen Vorführung genannt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit ist nicht begründet, da eine Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Absatz 1 ZPO von der einem Mitgliedstaat des TRIPS-Abkommens angehörenden ausländischen Partei nicht verlangt werden kann. Ein Zwischenurteil über diese Frage war daher nicht geboten.

Es ist bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich umstritten, ob §110 ZPO im Eilverfahren anwendbar ist. Zwar muss auch in Eilfällen die Anforderung einer Prozesskostensicherheit nicht zwangsläufig zu Verzögerungen führen, wenn der Antragsteller sich hierauf einstellt und die Sicherheit unverzüglich erbringt. Da jedoch - wie auch vorliegend geschehen - die Einrede der Prozesskostensicherheit grundsätzlich bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann, führt dies regelmäßig durch das in §§ 112, 113 ZPO vorgeschriebene Verfahren zu Verzögerungen, insbesondere durch die Anfechtbarkeit eines wie ein Endurteil anfechtbaren Zwischenurteils (§ 280 Abs. 2 ZPO) über eine den Antrag auf Prozesskostensicherheit verwerfende Zwischenentscheidung. Angesichts der Bedeutung einer schnellen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren und der dieser besonderen Eilbedürftigkeit besser entsprechenden Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung für die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung (§§ 936, 921 Satz 2 ZPO) bedarf es nicht der zusätzlichen Voraussetzung, die Zulässigkeit des Verfahrens von einer zuvor zu leistenden Sicherheit abhängig zu machen. Das gilt auch dann, wenn wie vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Eingangsinstanz im Ergebnis als nicht begründet angesehen wird, da auch in diesen Fällen eine rasche Entscheidung erforderlich ist, um diese gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel angreifen zu können.

Hinzu kommt insbesondere in Eilverfahren zum gewerblichen Rechtsschutz oder - wie vorliegend - im Rahmen der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche, dass durch zwischenstaatliche Abkommen den Angehörigen der Mitgliedstaaten jeweils Inländerbehandlung zugesichert wird und die Berücksichtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit der Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren diesem Grundsatz widerspricht. Das ist der Fall für das TRIPS-Abkommen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, IPRax 2002, 222 f.), das für die Urheberrechtsbeziehungen zwischen der Bundesre-

publik Deutschland und den USA seit seinem Inkrafttreten maßgeblich ist. Der Umstand, dass dieses Abkommen im Hinblick auf das vorliegend geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht gerade ein Defizit aufweist und insofern auf die RBÜ (Art 6 bis. RBÜ) zurückzugreifen ist, ändert daran nichts, da auch die Verbandsländer der Revidierten Berner Übereinkunft den Grundsatz der Inländerbehandlung vereinbart haben, Art. 5 RBÜ (vgl. hierzu Schricker-Katzenberger, Urheberrecht, vor § 120 ff., Rn. 47, 71). Zwar wird auch für den Anwendungsbereich von TRIPS und RBÜ das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten als zulässig angesehen (vgl. Nachweise hierzu: OLG Frankfurt a.a.O.), jedoch ist darauf zu verweisen, dass in Bezug auf das Urheberrecht sich die Inländerbehandlung bereits aus der Inkorporation von Art. 5 RBÜ durch Art. 9 TRIPS ergibt. Hieraus folgt die Anwendung der RBÜ-Regel für alle TRIPS-Mitglieder. Es ist davon auszugehen, dass Art. 3 TRIPS eine gegenüber den bisherigen Konventionen noch bestehende Schutzlücke hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums geschlossen werden sollte. Dies umfasst nach dem Text des Übereinkommens (Fußnote 3 zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 TRIPS) die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und ist als Gleichbehandlung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu verstehen (vgl OLG Frankfurt a.a.O.).

Der Verfügungskläger hat durch Einreichung einer Kopie seines Passes (Bl. 129 d.A.) und seiner Einbürgerungsurkunde vom 17. Januar 1955 (Bl. 130 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er amerikanischer Staatsbürger und damit Bürger eines Mitgliedsstaates des TRIPS-Übereinkommens ist.

II.

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nicht bereits wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückzuweisen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Untätigbleiben beziehungsweise Zuwarten des Anspruchsstellers über vier bis sechs Wochen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf dem Gebiet des Urheberrechts dazu führt, dass ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Jedoch kann dem

Verfügungskläger ein solches Zuwarten nicht vorgeworfen werden. Richtig ist zwar, dass er das Drehbuch zu dem Film bereits am 03.04.2004 erhielt, es nach seiner Darlegung bis zum 17.04.2004 erstmals vollständig durchlas, die Verfügungsbeklagte erstmals am 01.06.2004 abmahnte und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 03.06.2004 bei dem Landgericht Köln stellte. Hierauf allein kann im Hinblick auf das besondere Begehren des Verfügungsklägers, den Film in Deutschland nicht ohne Nennung seiner Person als Urheber zu vervielfältigen und zu verbreiten, nicht abgestellt werden. Dem Verfügungskläger war nämlich die unterbliebene Nennung seines Namens als eines Miturhebers erst mit dem Kinostart des Films hinreichend sicher feststellbar. Auch wenn er nach dem von ihm vorgetragenen Hergang überhaupt nicht von seiner Nennung ausgehen durfte, ändert dies nichts daran, dass die behauptete Verletzung seines Urheberrechts erst mit dem Start des Films bemerkbar war.

III.

Soweit die Verfügungsbeklagte bestritten hat, dass der Verfügungskläger identisch mit E ist, unter dessen Namen der streitgegenständliche Roman erschienen ist, ist dies nicht erheblich. Ausweislich der vorgelegten Kopien des Romans (Anlage A 3 zur Antragsschrift) ist darin aufgeführt "All rights reserved. Copyright (c) 1993 by V". Die Frage, ob der Copyright-Vermerk eine Urheberbezeichnung im Sinne von § 10 UrhG darstellt und die gesetzliche Vermutungswirkung auslöst, hängt davon ab, ob es sich bei der Verwendung des Copyright-Vermerks um eine übliche Urheberbezeichnung handelt (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum, UrhR, § 10, Rn 47). Dies ist angesichts der konkreten Umstände zu bejahen. Die Bezeichnung findet sich an der üblichen Stelle mit dem üblichen Inhalt. Im übrigen gilt, dass im Zweifel zugunsten des Urhebers und damit zugunsten einer Anwendung von § 10 UrhG zu entscheiden ist (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum a.a.O., Rn 12 m.w.N.). Die Namensangabe einer natürlichen Person im Copyright-Vermerk löst jedenfalls dann die Vermutung aus, wenn sich der Copyright-Vermerk an der üblichen Stelle befindet und andere Angaben fehlen. Damit ist der Verfügungskläger sowohl unter seinem Pseudonym als auch seinem bürgerlichen Namen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, § 10 UrhG, so

dass diese Urheberbezeichnung eine Vermutungswirkung erzeugt hat. Diese bezieht sich in concreto auch mit hinreichender Sicherheit darauf, dass der Verfügungskläger identisch mit E ist, dem auf dem Titelblatt des Romans genannten Urheber. Diese Annahme wird auch durch die Autorenbeschreibung des Buches "Q" (Anlage 1 zur Antragsschrift) gestützt, in der aufgeführt ist, dass der Verfügungskläger unter dem Namen E schreibt.

Die Verfügungsbeklagte ist dem nicht entgegengetreten.

IV.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch deshalb nicht begründet, weil der Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch zwar vorgetragen, diesen jedoch mit den von ihm eingereichten Mitteln der Glaubhaftmachung - insbesondere der Kopie des Romans und des Drehbuches - nicht glaubhaft gemacht hat. Diese wesentlichen Mittel der Glaubhaftmachung stützen inhaltlich nämlich seinen von der Verfügungsbeklagten bestrittenen Sachvortrag im Hinblick auf den schutzfähigen Inhalt seines Romans und die behaupteten Übereinstimmungen von Drehbuch und Film nicht. Dies gilt sowohl für die geschützte Kernfabel als auch für die sonstigen vom Verfügungskläger behaupteten Übereinstimmungen. Der Antrag des Verfügungsklägers war insbesondere deshalb nicht begründet, weil die Übereinstimmungen, auf die er sich beruft, entweder nicht schutzfähige Ideen sind oder aber diejenigen Teile des Romans betreffen, die als gemeinfrei anzusehen sind. Die schöpferische Ausgestaltung dieser gemeinfreien Teile erfolgte zudem in Roman und Drehbuch in unterschiedlicher Weise. In einer Vielzahl der behaupteten Übereinstimmungen waren diese zudem überhaupt nicht zu finden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Der Verfügungskläger kann grundsätzlich den Schutz des § 97 UrhG in der Form des Unterlassungsanspruches wegen Verletzung seines Rechts aus § 13 UrhG in Anspruch nehmen. Bei dem von ihm verfassten Roman handelt es sich um ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Für den Fall, dass - wie er behauptet - das Drehbuch beziehungsweise der Film eine Bearbeitung seines Romans im Sinne von § 23

UrhG darstellt, besteht eine Wiederholungsgefahr der Verletzung seines Nennungsrechts gegenüber der Verfügungsbeklagten als Unterlassungsschuldnerin, da diese für den exklusiven Verleih des Films "U " in Deutschland verantwortlich ist.

Der Verfügungskläger als US-amerikanischer Bürger ist in den Schutzbereich Urheberrechtsgesetzes einbezogen. Er genießt über § 121 Abs. 4 UrhG Inländerbehandlung nach Art. 6 bis. RBÜ für das von ihm geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht, auf das wegen der insoweit bestehenden Lücke des TRIPS-Abkommens zurückzugreifen ist (Schricker-Katzenberger, Urheberrecht, vor § 120 ff., Rn. 71).

2.

Hinsichtlich der Kernfabel des Romans ist davon auszugehen, dass unter Würdigung des Inhalts des Romans (der bis auf die Seiten 322 und 323 hier vorliegt) dessen schutzfähiger Inhalt sich unter Berücksichtigung dessen, was als Gemeingut anzusehen ist, deutlich von dem unterscheidet, was der Verfügungskläger behauptet.

Nicht urheberrechtlich schutzfähig ist die Idee des Verfügungsklägers, eine sich schnell ausbreitende Eiszeit in den USA zu unterstellen und die - grundsätzlich weitgehend vorhersehbaren - Reaktionen einer Gesellschaft in der Jetztzeit. Wenn sich auch der Verfügungskläger darauf beruft, dass eine derartige Wetterkonstellation naturwissenschaftlich nicht möglich und deshalb reine Fiktion sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die bloße Idee regelmäßig nicht Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sein kann. Ideen müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben; sie werden durch den Urheberrechtsschutz nicht monopolisiert (vgl. Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, § 2, Rn. 50 m.w.N.).

3.

Die darüber hinaus schutzfähige Kerngeschichte des Romans des Verfügungsklägers ist durch den Film beziehungsweise das Drehbuch jedoch in keiner maßgeblichen Weise benutzt worden.

Sprachwerke können urheberrechtlichen Schutz sowohl für den Inhalt als auch für die

Form und für eine Verbindung von beidem erlangen. Der Inhalt ist allerdings nur begrenzt schutzfähig, weil er regelmäßig Gemeingut ist. Er kann aber bei einem fantasievollen Gang der Handlung, der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der Szenerie eines Romans geschützt sein (Döring/Nicolini, UrhG, § 2 Rn. 53).

Bei einem Roman als Werk der Literatur i.S. des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und der Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der Szenerie des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 987 - Laras Tochter; BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone). Es sind die Teile des Inhalts eines literarischen Werkes geschützt, die auf der schöpferischen Fantasie des Urhebers beruhen und seine Individualität zum Ausdruck bringen. Schutzunfähig sind demgegenüber diejenigen Teile des Inhalts, die der Urheber nicht geschaffen, sondern aus reinem Gemeingut oder fremden Schöpfungen übernommen hat (OLG München NJW-RR 2000, 268, 269).

Nach Kenntnisnahme von den Inhalt des Romans " Q " ist davon auszugehen, dass folgende Teile des Romaninhalts Gemeingut sind:

Das Szenario einer nahenden Eiszeit ist zweifellos nicht schutzfähig, sondern Allgemeingut. Es beruht auf geologischen Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen für jedermann erreichbar sind. Das gilt auch für die Reaktion der Menschen in einer entwickelten Zivilisation hierauf, hier konkret bei einem in den USA spielenden Roman. Eine derartige Naturkatastrophe zieht grundsätzlich die Flucht von Menschen vor der Kälte - hier nach Süden - nach sich und damit auch die - in der modernen Zeit zu erwartenden - Probleme wie Verkehrsstau, Panik, Kriminalität oder Energiemangel. Vergleichbare klimatische oder aus anderen Ursachen herrührende (Natur-) Katastrophen sind Basis einer Vielzahl von Filmen oder Romanen.

Allgemeingut sind auch vorgegebene Bedingungen wie der Verlauf des Golfstroms

und seine Auswirkungen auf das Weltklima sowie eine mögliche Klimaveränderung aufgrund menschlicher Einwirkung, wie z.B. durch den Treibhauseffekt. Aus allgemein zugänglichen Quellen wie Lexika oder ähnlichem ist der Verlauf der letzten Eiszeit in den USA zu entnehmen sowie die möglichen Ursachen der großen Kälte. Das gilt auch für die Möglichkeit der Reflektion des Sonnenlichts durch Eruptionen (im Buch: St. Andreas Graben) oder den Schnee (im Film) (vgl. Brockhaus-Lexikon in 24 Bänden, 19. Auflage, Stichwörter "Eiszeit", "Klimaänderung") und die Möglichkeit einer durchaus schnell voranschreitenden Vergletscherung. Das ist Allgemeingut genauso wie die ebenfalls aus Lexika zu entnehmenden Wirkungen des Golfstroms für das Klima (vgl. Brockhaus-Lexikon in 24 Bänden, 19. Auflage, Stichwort "Golfstrom"). Das gilt auch für die Linie der Evakuierung, die der Verfügungskläger anführt, die in etwa der Maximalvergletscherung bzw. der Treibeisgrenze der letzten Eiszeit vor etwa 18.000 Jahren entspricht.

Unter Berücksichtigung dessen, was in dem Roman des Verfügungsklägers an gemeinfreien Elementen enthalten ist, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Inhaltes folgende Kerngeschichte schutzfähig ist:

Zu Beginn verursacht ein Klimaveränderer - der Protagonist - eine Überschwemmungskatastrophe durch eine fehlgeschlagene Klimaveränderung. Dies veranlasst ihn dazu, diese Wissenschaft für zu gefährlich zu halten, um sie weiter zu praktizieren. Durch Eruptionen im St. Andreas Graben kommt es zu einer Abkühlung, die im Norden beginnt. Dies wird am Beispiel einer Polarstation dargestellt, die evakuiert werden soll und während deren Evakuierung es durch eine menschliche Fehlleistung zu einer nuklearen Katastrophe kommt. Als dies bei der Regierung der USA bekannt wird, befürchtet man eine globale Abkühlung und erinnert sich des Wissenschaftlers Cliff Lorenz, der nun an seiner Theorie (Umlenkung eines Teils des Golfstroms durch Beseitigung einer unterirdischen Insel namens Hull) arbeiten soll. Wegen seiner generellen Bedenken gegen die Wetterveränderung weigert er sich zunächst, sieht jedoch schließlich Notwendigkeit der Mitarbeit. So ist er beispielsweise bei einer Anhörung erleichtert, als auch andere brauchbare Möglichkeiten der Klimaveränderung präsentiert werden. Der Protagonist versieht sich dann mit einem Team von drei Leuten, zwei Männern und einer Frau. Diese Frau liebt er schon lange unerwidert. Die Gruppe arbeitet eine Theorie aus, wie die unterirdische Insel gesprengt werden kann. Es sollen

Bohrlöcher in die Insel getrieben werden, in die das Sprenggut eingebracht werden kann. Wegen des Zeitdrucks kommt der Protagonist auf die Idee, nukleares Sprengmaterial zu verwenden, um die Anzahl der zu bohrenden Löcher zu verringern. Es wird nämlich schon deutlich kälter. Nachdem dieser Plan theoretisch erstellt ist, wird die Verwirklichung der Sprengung und ihrer Vorbereitung geschildert. Ein wesentliches Element der Geschichte ist auch der Hintergrund des amerikanischrussischen Konflikts. Die Russen befürchten auch eine Eiszeit und insbesondere negative Auswirkungen der Klimaveränderung durch die Amerikaner auf ihr eigenes Klima. Um Näheres herauszufinden, setzen sie ihre Spione ein (Schläfer), unter ihnen Fritz Hoffmeister, einen engen Freund von Cliff. Dieser arbeitet an dem Projekt insofern mit, als er ein für die Bohrung notwendiges Schiff reparieren helfen soll. Er erhält Instruktionen, Cliff zu beobachten und fürchtet Schlimmes. Er möchte ihn bei einem Tauchgang durch Injektion eines Mittels insoweit ausschalten, dass Cliff scheinbar verwirrt ist und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden soll. Den Angriff missversteht Cliff, es kommt zu einem Kampf unter Wasser. Beim zu schnellen Auftauchen erleidet Fritz tödliche Verletzungen.

Das Buch behandelt bis zu seinem Schluss in den verschiedenen Kapiteln im Wesentlichen den Ablauf des von Cliff geplanten Wetterveränderungsexperiments. Dieses endet in Kapitel 27 damit, dass die Wetterveränderung erfolgreich durchgeführt wird, jedoch die Passagiere auf einem in der Nähe befindlichen russischen Schiff - der Dokholov - von der atomaren Strahlung erfasst werden; das Schiff wird daraufhin in keinem Hafen mehr angenommen. Im Epilog des Romans wird geschildert, dass die USA und Russland über die Wettermanipulation zu einer besseren Zusammenarbeit gekommen seien, dass im folgenden Juni bereits über 75 Prozent der evakuierten Personen wieder zu Hause seien und mit Hilfen der Regierung die Wirtschaft aufgebaut werde. Das Leben des Protagonisten normalisiert sich, er heiratet Pamela und vertritt die USA bei internationalen Konferenzen, insbesondere bei der Bekämpfung der Wetterveränderer. Die Dokholov fährt als Geisterschiff über die Meere.

Im Hinblick auf die Kerngeschichte konnte der Anspruch des Verfügungsklägers konnte nur dann begründet sein, wenn der Film bzw. das Drehbuch eine Bearbeitung und keine freie Benutzung seines Werkes darstellt (§ 23 UrhG).

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes eine selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassten (BGH a.a.O. Laras Tochter). Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - auch dadurch gegeben sein, dass das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass das neue Werk seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall verblassen in einem weiteren Sinn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes in den neuen; sie werden von dessen eigenschöpferischem Gehalt überlagert (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. = GRUR 1994, 206 - Alcolix).

Gegenüber dem urheberrechtlich schutzfähigen Inhalt des Buches hat der Plot des Films einen völlig anderen Inhalt. Die oben geschilderten urheberrechtlich schutzfähigen Inhalte des Buches kommen ausweislich des vom Verfügungskläger zur Glaubhaftmachung eingereichten Drehbuchs (Anlage A 5 zur Antragsschrift) darin überhaupt nicht vor.

Die Rahmenhandlung des Films erzählt die Geschichte des Klimaforschers Jack Hall (im Drehbuch Stand 01.05.2002 noch Adrian Hall), der ein Modell zur Interpretation früherer Eiszeiten entwickelt hat. Die Handlung beginnt auf einer Polarstation, auf der auch seine Kollegen Jason und Frank arbeiten; ein riesiges Stück Eis bricht vom antarktischen Schelfeis ab. Monate später befindet sich der Protagonist auf einer Klimakonferenz in Neu Delhi (in der Anlage A 5: Genf) und referiert über eine globale Abkühlung durch den Treibhauseffekt. Zu dieser Zeit begeben sich gewaltige Unwetter rund um den Globus. Hieraus und aus einer Nachricht seines englischen Kollegen Rapson schließt der Protagonist auf eine drohende rapide Klimaänderung. In dieser Zeit hat der 17-jährige Sohn des Protagonisten, Sam, schlechte Schulleistungen und ein Drogenproblem. Aus diesem Grund nimmt Jack Hall telefonischen Kontakt mit sei-

ner geschiedenen Ehefrau auf, die Ärztin in einem Krankenhaus ist. Beide kommen überein, dass man dem Sohn nicht eine Reise nach New York zu einem Schulwettbe-

werb verbieten solle, zu dem er mit Schulfreunden (Brian, Laura) fahren will. Während des Fluges geraten die Jugendlichen in Turbulenzen. Weiterhin werden starke Stürme, so Tornados in Los Angeles, gezeigt. Der Protagonist und seine Kollegen diskutieren die Wettererscheinungen, der Protagonist erklärt seine Theorie zum Klimawechsel. Wegen der Stürme sagt man im Weißen Haus die Zivilflüge ab. Jack tritt in Kontakt mit seiner geschiedenen Ehefrau wegen des Sohnes und rät ihr, Lebensmittel und Batterien zu lagern, weil dies erst der Anfang sei. In England gibt es derweil Blizzards, Hubschrauber stürzen ab, weil der Treibstoff gefriert. In New York gibt es eine riesige Flutwelle, die die Stadt überflutet. Die Jugendlichen können sich in die Bücherei in Manhattan retten. Der Protagonist sagt eine rapide Vereisung voraus. Seine Prognose trägt er auch dem amerikanischen Präsidenten vor; er rät zu einer Evakuierung der Menschen, für die, die im Norden leben, sei es allerdings zu spät. Nach einer Debatte ordnet der Präsident die Evakuierung an. Autoschlangen bilden sich in Richtung Süden; ein Mitarbeiter des Präsidenten berichtet von der Schließung der mexikanischen Grenze. Die Aufnahme der US-Amerikaner wird durch einen Schuldenerlass ermöglicht.

Während alles, einschließlich der Regierung, nach Süden flieht, macht sich Jack mit seinen Kollegen Jason und Frank nach New York auf, um seinen Sohn zu retten, der mit anderen Überlebenden der extremen Kälte nur dadurch trotzen kann, dass man Bücher verbrennt. Auf dem schließlich zu Fuß fortgesetzten Weg nach New York bricht das schneebedeckte Dach eines Einkaufszentrums ein; die Freunde drohen abzustürzen. Frank verhindert dies, indem er sein Leben opfert, indem er die Leine durchschneidet, die ihn mit den anderen verbindet. Schließlich kann Jack in New York die Jugendlichen finden. Jack kann der Regierung im Flüchtlingscamp in Mexiko melden, dass es in New York Überlebende gibt. Als sie per Flugzeug gerettet werden, ergibt sich, dass überall in der Stadt Überlebende sind. Daraufhin soll auch in anderen großen Städten nach Überlebenden gesucht werden.

Hieraus ergibt sich, dass der Film die geschützte Kernfabel des Romans nicht aufgreift. Es werden, wie die Verfügungsbeklagte zutreffend vorträgt, zwei im Kern völlig unterschiedliche Geschichten vor dem Hintergrund einer nahenden Eiszeit geschildet.

4.

Soweit der Verfügungskläger geltend macht, entscheidend für die Frage der Übernahme seien auch Übereinstimmungen in der Rahmenhandlung, den Charakteren, einzelnen Szenen, den Personen oder den Orten gegeben, so kann dem unter Berücksichtigung des Inhalts von Roman (Anlage A 3 zur Antragsschrift) und Drehbuch (Anlage A 5 zur Antragsschrift) ebenfalls nicht zugestimmt werden.

Zwar können auch Teile oder Handlungsabschnitte bzw. Charakterdarstellungen urheberrechtlich schutzfähig seien (vgl. LG Hamburg GRUR-RR 2003, 233 ff.), jedoch setzt dies wie grundsätzlich im Urheberrecht voraus, dass es sich insoweit um eigene Schöpfungen des Urhebers und nicht um gemeinfreie Teile handelt. Die vom Verfügungskläger für die behauptete Übereinstimmung herangezogenen Indizien, nämlich die raschen Veränderung des Weltklimas, die Bedeutung des Golfstroms, die Verstärkung der Abkühlung durch Reflexion des Sonnenlichts, der Vereisung von Norden nach Süden und die im gesamten nordatlantischen Raum feststellbaren Auswirkungen sind wie bereits dargestellt allesamt auch für sich betrachtet gemeinfrei. Gemeinfrei ist ebenfalls die Szenerie der sich aus der Massenflucht ergebenden Probleme unter den Bedingungen der Abkühlung.

So weit der Verfügungskläger sich darüber hinaus darauf beruft, die Ausgestaltung sei im Einzelnen in gleicher Weise erfolgt, kann ihm nicht zugestimmt werden.

Die von ihm angeführte Übereinstimmung der Charaktere ist oberflächlich betrachtet vielleicht verblüffend, im Detail jedoch nicht überzeugend. Allein der Umstand, dass die Hauptperson Wissenschaftler, ungebunden und im Alter von etwa Mitte 40 mit einem heranwachsenden Sohn ist, reicht hierzu nicht aus. Insoweit handelt es sich um eine bloße Handlungsidee, die als typisches Grundmuster gängig erscheint. Derartiges ist aber urheberrechtlich nicht schutzfähig, sondern jeweils nur in ihrer konkreten Ausgestaltung (vgl. OLG München, GRUR 1990, 674, 676 - Forsthaus Falkenau). Die Ausgestaltung der Charaktere des Protagonisten ist in Roman und Drehbuch aber durchaus unterschiedlich. Während der Wissenschaftler im Film seine Kenntnisse

über klimatische Bedingungen, insbesondere den Golfstrom, dazu nutzt die Kälteentwicklung vorherzusagen, nutzt der Protagonist in dem Roman seine Kenntnisse um aktiv eine Wetterveränderung herbeizuführen. Der Protagonist im Film setzt sich aus eigenem Antrieb mit den gezeigten dramatischen Wetterveränderungen auseinander, während der Held des Buches erst zum Tätigwerden im Sinne einer Abwendung der Vereisung veranlasst werden muss.

Auch das Verhältnis zu einer Partnerin ist in Roman und Film unterschiedlich. Während im Buch der Witwer Cliff Lorenz schon länger seiner Kollegin Pamela zugetan ist, erwidert sie dessen Werben um eine Liebesbeziehung zunächst nicht, sondern widmet sich intensiv ihrer Arbeit. Die Gefühlslage des Protagonisten ist im Roman ein wichtiges Thema. Demgegenüber ist Jack Hall im Film geschieden; seine einzige Bindung an seine frühere Ehefrau ist über den gemeinsamen Sohn, der beiden Sorgen bereitet. Erst im Angesicht der drohenden Katastrophe und der Evakuierung erkennen sie ihre Gefühle; dies wird jedoch in der folgenden Geschichte, die sich weitestgehend um die Rettung von Sam dreht, nicht weiter thematisiert.

Gänzlich unterschiedlich ist das Verhältnis des Protagonisten zu seinem Sohn in Roman und Film dargestellt. Der Sohn des Romanhelden ist 12 Jahre alt und zuckerkrank, was ihn jedoch nicht weiter beeinträchtigt. In einer Szene überhaupt nur kommt es zu einer persönlichen Begegnung mit dem Vater. Der macht sich wegen der zu erwartenden Medikamentenknappheit und einer Evakuierung des Sohnes zwar Sorgen, jedoch ist dies kein beherrschendes Thema. Der Sohn wird, als die Wetterveränderung geplant ist und in ihr Ausführungsstadium gelangt, ohne große Dramatik von Pamela in einem Bus mit nach Süden gebracht. Demgegenüber ist das Vater-Sohn-Verhältnis im Film ein gewichtiges Thema, auch ist hier die Rolle des Sohnes als eine Hauptrolle zu bewerten. Dieser ist 17 Jahre alt und hat Schul- und Drogenprobleme. Im Laufe der Geschichte entwickelt er aus dem, was er von seinem Vater gelernt hat, ganz erstaunliche Fähigkeiten. Ein erheblicher Teil des Films befasst sich dann mit der Rettung des Sohnes durch den Vater.

Richtig ist zwar, dass im Roman und im Film jeweils die Frau ein Kind in Sicherheit bringt, jedoch ist dies nicht in vergleichbarer Weise ausgestaltet. Während im Film die

geschiedene Ehefrau des Protagonisten, eine Ärztin, in letzter Minute einen eigenen Patienten evakuieren kann, wird die spätere Ehefrau des Protagonisten im Roman mit einem Bus nach Texas gebracht; sie nimmt dessen Sohn mit.

Dass die Namen der besten Freunde der jeweiligen Protagonisten - Fritz und Frank - nicht übereinstimmen, trägt der Verfügungskläger selbst vor. Auch zwischen den Lebensumständen und Charakteren dieser Freunde bestehen keine Parallelen. Dass beide ums Leben kommen ist urheberrechtlich für sich gesehen noch nicht schutzfähig. Die Umstände, unter denen sie jedoch zu Tode kommen, unterscheiden sich deutlich. Dies ist bereits dargelegt worden. Auch eine entfernte phonetische Ähnlichkeit der Namen des Vorgesetzten des Protagonisten im Roman - Roscoe - mit einem im Film auftretenden englischen Meteorologen namens Rapson ist kein Indiz für eine Übernahme. Fern liegend erscheint schließlich die vom Verfügungskläger herangezogene Parallele der Namen "Adrian" und "Hall". Im Roman ist Adrian Scott Geologe und Computerfachmann, der computeranimierte geologische Modelle erstellen kann - in diesem Fall der unterirdischen Insel Hull. Peter Hall ist eine der Personen, die schließlich in der Polarstation umkommen. Er spielt eine völlig untergeordnete Rolle und gibt sich in der Tat raubeinig. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, dass die Charaktere dieser beiden Personen im Roman zu dem Charakter des Protagonisten im Film geworden sein könnten. Weder ist Jack Hall Geologe und Computerfachmann noch raubeinig wie Peter Hall.

5.

Soweit der Verfügungskläger sich auf die Übereinstimmung einiger Szenen beruft, ist ihm zuzugeben, dass in Roman und Film Teile der Handlung auf einer Polarstation beziehungsweise in den Städten New York und Washington spielen. Dieser Umstand allein ist ebenfalls nicht von urheberrechtlich relevanter Schöpfungshöhe, genauso wenig wie der Umstand, dass die Kälte sich dort überall auswirkt. Entgegen dem Vortrag des Verfügungsklägers beginnt der Roman gerade nicht auf einer Polarstation, sondern mit einem für die Entwicklung des Protagonisten wichtigen Schlüsselerlebnis, nämlich der Herbeiführung einer Überschwemmung in Idaho durch die Mittel der Wetterveränderung.

Der Vortrag des Verfügungsklägers ist auch insofern widerlegt, als er geltend macht, in Buch und Film entstünde eine Flutwelle jeweils sozusagen aus dem Nichts. Im Buch entsteht die Flutwelle - was auch erklärt wird - durch einen berstenden Damm, weil

der durch die Wetterveränderung herbeigeführte übermäßige Regen den Pegel des Stausees hat ansteigen lassen.

Auch das von ihm als Parallele herangezogene russische Geisterschiff, das als Motiv insbesondere am Schluss des Romans auftaucht, ist im Film nicht entsprechend gestaltet. Dort strandet im Zuge der Überflutung der Stadt New York lediglich ein russischer Ozeandampfer in den Straßen von New York.

Entgegen dem Vortrag des Verfügungsklägers sind auch die Schlussszenen nicht gleich. Richtig ist zwar, dass im Film am Ende ein Orion P3 Flugzeug über die vereiste Landschaft fliegt. Am Ende des Romans, im Epilog, schildert jedoch der Verfügungskläger selbst die durch die Wetterveränderung wieder eingetretene Normalisierung des Wetters und der Lebensumstände der Menschen. Auch die im Kapitel zuvor dargestellten Umstände des Fluges - die Zündung der Atomraketen vom Flugzeug aus - ist mit der Schlussszene im Film nicht vergleichbar.

Die vom Verfügungskläger als besonders wichtig angeführte Parallele der Flucht der Menschen in Richtung Süden und nach Mexiko und insbesondere die Schließung der mexikanischen Grenze ist auch für sich gesehen nicht als Übernahme seines Romans zu sehen. Dass bei einer von Norden herannahenden Kältewelle eine Flucht nach Süden einsetzt, ist nicht mehr als ein Handlungsansatz und als solcher nicht urheberrechtlich schutzfähig. Bei einem in den USA spielenden Szenario ist als einzige südliche Grenze schon geographisch Mexiko vorgegeben. Die Schließung der Grenze eines armen Landes vor einer sich nähernden Massenflucht ist indes im Film anders dargestellt. Das vom Verfügungskläger vorgelegte Drehbuch besagt zwar, dass die Grenze geschlossen wird, jedoch wird sie wieder eröffnet, als die USA dem Staat Mexiko die Schulden erlassen. So kann sogar die amerikanische Regierung einreisen. Demgegenüber findet sich eine Erwähnung über die Schließung der mexikanischen Grenze im Roman nur in einem Satz auf Seite 259, als die entsprechende Aufschrift eines Schildes an der Grenze beschrieben wird ("border closed"). Das Merkmal der herumstreunenden Wölfe ist ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet.

Während im Roman tatsächlich Wölfe mit der Kälte nach Süden ziehen, brechen im Film solche Tiere aus dem Zoo aus.

Die vom Verfügungskläger schließlich herangezogene Parallele der Titel von Roman und Film im Hinblick auf das Wort "Day" als Synonym für die Zuspitzung des Geschehens auf einen bestimmten Tag besagt ebenfalls für eine Übernahme nichts. Mag dies auf den Film zutreffen, scheint es aber für den Roman diese Bedeutung nicht zu haben. Wie dort auf Seite 16 ausgeführt wird, steht "Q" für eine bestimmte Wetterlage in einer von dem Forscher Ned Gray entwickelten Skala für Wetterbedingungen in der Antarktis in den Stufen 1 bis 10. "Q" bezeichnet hiernach einen ausgedehnten polaren Schneesturm (Blizzard).

So weit im übrigen einzelne Elemente sowohl in Film als auch im Buch auftreten mögen (z.B. Zugvögel als Zeichen herannahender Kälte, erfrierende Tiere, erfrierende Menschen, Verkehrsprobleme durch Wetterbedingungen) erreichen sie nicht die schöpferische Höhe und sind insbesondere gemeinfreie Elemente. Auch eine Gesamtschau kann mithin nicht dazu führen, dass der Film als eine unfreie Bearbeitung des Romans des Verfügungsklägers anzusehen ist.

6.

Angesichts des Fehlens urheberrechtlich relevanter Übereinstimmungen zwischen Film und Buch kann es dahinstehen, ob den Verfassern des Drehbuches der Roman seitens des Verfügungsklägers bekannt gemacht worden ist. Dass dies positiv so sein könnte, ist allerdings auch nicht glaubhaft gemacht. Zwar belegt die vom Verfügungskläger eingereichte eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. I2, dass das Buch Herrn F zugesandt worden ist. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Verfasser des Filmdrehbuchs den Roman des Verfügungsklägers erhalten und in irgendeiner Weise zur Kenntnis genommen haben. Dass dies nicht so sei, belegen die von der Verfügungsbeklagten eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen K, S und F.

7.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: EUR 250.000,-






LG Köln:
Urteil v. 07.07.2004
Az: 28 O 303/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e4e436fd98fa/LG-Koeln_Urteil_vom_7-Juli-2004_Az_28-O-303-04




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