Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 247/01

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 32 W (pat) 247/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückwiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke JOGHURT-FRÜCHTCHEN vom 7. Juli 2000 für die Waren Zuckerwaren, Fruchtgummi, Weingummi, alle vorgenannten Waren auch geschäumt; Lakritz (nicht für pharmazeutische Zwecke)

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. August 2001 zurückgewiesen, weil "Früchtchen" im gegebenen Warenzusammenhang kein Synonym für "Schlingel" sei, sondern eine Geschmacksangabe. Damit fehle jegliche Unterscheidungskraft. Süßwaren könnten geschmacklich Jogurt- und Früchtearomen aufweisen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, Früchte aus Jogurt gäbe es nicht. JOGHURT-FRÜCHTCHEN dürfe man nicht mit "Joghurt-Fruchtgummi" gleichsetzen. Die Verkleinerungsform führe zur Unterscheidungskraft und weg von einem Freihaltungsbedürfnis, zumal "Früchtchen" eine übertragene Bedeutung habe. Entsprechend gäbe es viele vergleichbare eingetragene Marken.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchen Waren nach Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

JOGHURT-FRÜCHTCHEN enthält ausschließlich konkret warenbezogene, beschreibende Merkmalsangaben, die auf für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften der Waren selbst Bezug nehmen. "Joghurt" dient zur Bezeichnung von Inhaltsstoff/Geschmack, denn es gibt bei den beanspruchten Waren auch Joghurt-Früchte-Geschmack. Das gleiche gilt für "Früchtchen", das die Form (kleiner Früchte) und den Geschmack der Waren benennt. Auf dem Markt sind Süßigkeiten, wie z.B. Frucht- und Weingummis, die Fruchtformen (Zitronenschnittchen, Kirschen mit Stiel etc.) haben und mit den entsprechenden Aromastoffen in der Geschmacksrichtung dem angepasst sind.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 32 W (pat) 247/01


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