Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 104/08

(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 104/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. August 1956 geborene Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Einzelanwalt tätig. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 4. Oktober 2007 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Frage der Vermutungswirkung der später gelöschten 15 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. kommt es nicht an. Die zahlreichen Verbindlichkeiten des Antragstellers sowie die gegen ihn betriebenen Vollstreckungsverfahren lassen den Schluss darauf zu, dass er nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Am 25. September 2007 hatten nach einer vom Antragsteller selbst vorgelegten Liste folgende Gläubiger Forderungen gegen ihn:

Gläubiger Betrag in €

Darlehen KSK M.

230.000 Darlehen V. Va.

120.000 Darlehen V. W.

10.000 Versorgungswerk 20.000 Dt. L.

2.500 Dt. I.

6.500 RA H.

4.500 Ö.

ca. 1.800 Darlehen Mü.

16.000 GSG St.

1.500 IV.

4.500 Fa. B.

5.000 Darlehen N.

10.000 RA Kn.

G.

3.700 RA Mi.

4.000 Finanzamt 4.000 S.

3.000 Summe 447.000 Die Steuerschulden des Antragstellers dürften die zugestandenen 4.000 € noch überstiegen haben, denn am 22. Oktober 2007 beantragte das Finanzamt K. wegen einer Forderung von 20.911,90 € den Beitritt zu einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Ebenfalls nicht aufgeführt sind Forderungen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 639,11 €. Die Deutsche I. GmbH & Co. KG, Ha. , betrieb wegen einer Teilforderung von 1.500 € ebenfalls die Zwangsvollstreckung. Wie die genannten Verbindlichkeiten beglichen oder in anderer Weise reguliert werden sollten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Einigungen mit einzelnen Gläubigern, die der Antragsteller behauptet, aber nicht belegt hat, reichen insoweit nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht.

3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Rechtsanwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind nach wie vor erfüllt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers haben sich noch erhöht. Schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs am 16. April 2008 betrugen die Beitragsrückstände gegenüber der Antragsgegnerin 928,98 €, diejenigen beim Versorgungswerk 33.521,86 €. Per 31. Januar 2009 beliefen sich die Rückstände auf 1.025,13 € und 39.117,97 €. Das Finanzamt K. hat die Steuerschulden des Antragstellers per 26. Januar 2009 auf 34.559,67 € beziffert. Den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge betragen die Forderungen der Kreissparkasse M. mittlerweile 235.000 €, diejenigen der V. 140.000 €. Die Wohnungseigentümergemeinschaft G. straße in Va. hat am 5. Dezember 2008 Klage auf Zahlung von Hausgeldrückständen für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1.316 € nebst Zinsen und Kosten eingereicht.

Der Antragsteller hat nach wie vor nicht umfassend dargelegt, wie er seine Verbindlichkeiten begleichen will. In seiner Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2009 hat er in allgemeiner Form von Sanierungsbemühungen berichtet, etwa dem beabsichtigten Verkauf seiner Kanzlei und Verhandlungen mit Gläubigern über ein Moratorium bis zum Jahresende 2008, verbunden mit der Bereitschaft, sich mit pauschalen Abgeltungsbeträgen zu begnügen; alternativ sollen Ratenzahlungen in Aussicht genommen worden sein. Zusätzlich sollen Forderungen des Antragstellers verwertet werden. In einem weiteren Schriftsatz vom 31. März 2009 hat der Antragsteller dargelegt, bestimmte Gläubiger sollten vom 1. Juli 2009 an in Raten bedient werden; dazu zeichne sich eine breite Zustimmung ab. Die Forderung der Kreissparkasse M. sei durch die als Kanzlei genutzte Immobilie sowie eine Risikolebensversicherung abgesichert. Sie habe geäußert, sich mit dem Veräußerungserlös im Wesentlichen zufrieden geben zu wollen. Die V. Va. werde sich mit einem Betrag von 20 % der Forderung von nominell 140.000 € zufrieden geben. Die Steuerforderungen des Finanzamts beruhten teilweise auf Schätzungen; da mittlerweile Steuererklärungen eingereicht worden und die Beauftragung eines Steuerberaters in Aussicht genommen worden sei, sei eine einvernehmliche Klärung zu erwarten, worauf Raten gezahlt werden würden. Die Forderungen anderer Gläubiger seien bereits beglichen oder würden bis zum 30. Juni 2009 ausgeglichen. Der Forderungsbestand des Antragstellers betrage 448.313,76 €; der Antragsteller habe Forderungen in Höhe von 41.145,96 € und 16.105,80 € zur Einziehung abgetreten, so dass Einnahmen zu erwarten seien. Teilweise seien die Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers auf zögerliche Zahlungen der Staatskasse zurückzuführen, gegen welche der Antragsteller Forderungen per 30. März 2009 in Höhe von insgesamt 4.303,14 € habe.

Damit hat der Antragsteller in keinem einzigen Fall die Tilgung, vergleichsweise Reduzierung oder anderweitige Erledigung von Forderungen nachgewiesen, glaubhaft gemacht oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Er befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Dies wird im Übrigen dadurch belegt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 26. November 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde.

4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Nach dem Gesetz verlangt schon die bei Vermögensverfall bestehende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden den Widerruf der Anwaltszulassung. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum in seinem Fall eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht.

5. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 AGH 24/07 -






BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: AnwZ (B) 104/08


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