Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 19. November 2002
Aktenzeichen: PL 15 S 744/02
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 19.11.2002, Az.: PL 15 S 744/02)
Zur Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich Kosten, die der Personalrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlasst hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. November 2001 - P 11 K 9/00 € insoweit geändert, als festgestellt worden ist, dass der Beteiligte die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den Angelegenheiten Personalrat/Universitätsklinikum wegen Unterrichtungsanspruchs und wegen der Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder zu erstatten hat. Auch insoweit wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten mit der Maßgabe der Feststellung zurückgewiesen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kostenforderungen des Rechtsanwalts in den Angelegenheiten Personalrat/Universitätsklinikum wegen Mitbestimmung bei den Einstellungen von Frau xxxxx und von Frau xxxx auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.090.- Euro und einer 5/10 Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller begehrt von dem Beteiligten die Erstattung seiner Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in fünf Angelegenheiten entstanden sind, in denen nach Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach anwaltlicher Prüfung von einer Einleitung abgesehen wurde.
Mit Schreiben vom 20.04.2000 und vom 17.05.2000 machte der vom Antragsteller in diesen Angelegenheiten beauftragte Rechtsanwalt gegenüber dem Beteiligten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 2.342,05 DM geltend, denen folgende Vorgänge zugrunde lagen:
1. Am 12.03.1999 wurde der Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Angestellten B. im Schreibdienst der Abteilung Röntgendiagnostik ab 01.04.1999 gebeten. Mit Schreiben vom 18.03.1999 lehnte der Antragsteller den Antrag unter Hinweis auf § 82 Nr. 2 LPVG ab und führte zur Begründung aus, dass mindestens drei Beschäftigte im Hause dringend aus ihrer Abteilung umgesetzt werden möchten. Da sie von der vakanten Stelle keine Kenntnis gehabt hätten, werde eine Benachteiligung befürchtet. Es wurde gebeten, den drei Angestellten die Möglichkeit einer Bewerbung zu geben. Wünschenswert sei es auch, künftig Stellen hausintern auszuschreiben. Trotz der Ablehnung wurde Frau B. zum 01.04.1999 eingestellt, was dem Antragsteller mit am 06.04.1999 eingegangenen Schreiben der Personalabteilung vom 30.03.1999 mitgeteilt wurde. In seiner Sitzung vom 20.04.1999 beschloss der Antragsteller, ein Rechtsanwaltsbüro prüfen zu lassen, ob ein Beschlussverfahren eingeleitet werden könne, und dies gegebenenfalls zu veranlassen. Rechtlich zu prüfen war nach Auffassung des Antragstellers, ob er gemäß
§ 82 Nr. 1 LPVG oder § 82 Nr. 2 LPVG zur Verweigerung berechtigt gewesen sei. Eine besondere Schwierigkeit sei dadurch gegeben gewesen, dass die Einstellung bereits vollzogen gewesen sei.
2. Im Zuge des Hochschulmedizinreformgesetzes ließ sich der Antragsteller anwaltlich beraten. Insbesondere hätten Fragestellungen hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Personalrats vor allem in Bezug auf wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter bestanden, die der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen hätten. Vor Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung habe er sich mehrere Monate mit der Problematik beschäftigt. Trotz Schriftwechsels mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dem Universitätsklinikum und der Gewerkschaft ÖTV seien die aufgeworfenen Rechtsfragen strittig geblieben. Erst nachdem zwischen der Dienststelle und ihm keine einvernehmliche Regelung habe getroffen werden können, sei das Rechtsanwaltsbüro beauftragt worden. Gegebenenfalls habe ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden sollen. Dies sei dem kaufmännischen Direktor auch unter Hinweis auf die Kostentragung mit Schreiben vom 02.07.1999 mitgeteilt worden. Da der Kaufmännische Direktor dem nicht widersprochen habe, habe man davon ausgehen können, dass die Dienststelle die Kostenpflicht anerkenne.
3. Am 18.12.1998 wurde der Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung von Frau N. als Laborspülkraft zum 01.02.1999 gebeten. Mit Schreiben vom 13.01.1999 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung . Im Laufe des Einstellungsverfahrens habe eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden. Man sei übereingekommen, dass eine Bewerberin am besten geeignet sei, die dann allerdings abgesagt hatte. Es habe deshalb einer erneuten Überprüfung und vergleichenden Bewertung der Bewerbungen nach dem Schwerbehindertengesetz bedurft. Die Personalabteilung vertrat mit am 01.02.1999 eingegangenen Schreiben vom 26.01.1999 die Auffassung, dass Verweigerungsgründe nach § 82 LPVG nicht gegeben seien und bat den Antragsteller nochmals um Zustimmung. Gleichzeit wurde die Einstellung zum 01.02.1999 vollzogen. Daraufhin fasste der Antragsteller in seiner Sitzung vom 23.03.1999 einen Beschluss wie unter Nr. 1.
4. Mit Schreiben vom 21.05.1999 bat der Antragsteller um Informationen und Materialien bezüglich der Sitzungen des Klinikumsvorstandes, um seine allgemeinen Aufgaben gemäß § 68 LPVG wahrnehmen und die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ausüben zu können. Mit Schreiben vom 27.05.1999 übersandte der kaufmännische Vorstand teilweise Unterlagen und Informationen zum Protokoll des Vorstands Nr. 03/99 , führte im Übrigen aber aus, dass die Informationen aus besonderem Entgegenkommen der Dienststelle übersandt worden seien; eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestehe nicht. Außerdem bat er, künftig von einer standardmäßigen Rückfrage und Anforderung von Detailinformationen an Vorstandsunterlagen abzusehen.
In der Sitzung vom 29.06.1999 beschloss der Antragsteller, den Vorgang rechtlich prüfen und gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen. Mit Schreiben vom 01.07.1999 wurde dies der Dienststelle unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht mitgeteilt. Als der Antragsteller mit Schreiben vom 09.07.1999 weitere Informationen erbat, teilte die Klinikumsverwaltung unter dem 13.07.1999 mit, dass der Antragsteller ab sofort weder Protokolle der Sitzungen des Klinikumsvorstandes noch Unterlagen hierzu erhalten werde. Aus diesem Grund hielt der Antragsteller umfängliche Überprüfungen des Auskunftsanspruchs der Personalvertretung für geboten. Aufgrund der anwaltlichen Beratung entschloss sich der Antragsteller, von einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzusehen und teilte dies der Dienststelle mit. Daraufhin erklärte sich die Dienststelle bereit , ab sofort wieder die Protokolle der Vorstandssitzungen zur Verfügung zu stellen.
5. Schließlich ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in einer Angelegenheit erfolgt, in der es um die Frage der von der Dienststelle in verschiedenen Fällen unter Anwendung des Landesreisekostengesetzes teilweise abgelehnten Reisekostenerstattung für Personalräte ging. Auch hier fasste der Antragsteller in seiner Sitzung vom 13.07.1999 einen entsprechenden Beschluss.
Mit Schreiben vom 10.05.2000 und vom 02.06.2000 lehnte der Beteiligte die Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren ab, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts jeweils nicht notwendig gewesen sei. In seiner Sitzung vom 30.05.2000 beschloss der Antragsteller, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten.
Der Antragsteller hat am 06.07.2000 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zur Kostenerstattung in diesen Fällen verpflichtet sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass nach § 45 LPVG die Dienststelle verpflichtet sei, die durch seine Tätigkeit entstehenden notwendigen Kosten zu tragen. Zu den notwendigen und erforderlichen Kosten gehörten jedenfalls die Prozesskosten. Diese habe die Dienststelle selbst dann zu ersetzen, wenn sie Prozessgegner sei und den Prozess gewinne. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Rechtsstreit des Personalrats bei verständiger Würdigung völlig aussichtslos gewesen sei, d. h. wenn er mutwillig geführt worden sei. Der Personalrat dürfe für eine Rechtsverfolgung vor Gericht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Regel für notwendig halten. Es wäre unbillig, dem Klinikum, das als öffentlich-rechtliche Anstalt ebenso auf besondere Sparsamkeit im Mittelumgang zu achten habe, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zuzubilligen, nicht aber dem Personalrat. Vergleichbare Grundsätze müssten im außergerichtlichen Bereich gelten. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die Klinikumsverwaltung über eine eigene Rechtsabteilung mit ausgebildeten Juristen verfüge, der Personalrat aber nicht. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts könne für notwendig erachtet werden, wenn die Angelegenheit in sachlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, welche die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertigten. Dies sei in den hier strittigen Fällen gegeben.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller seine Ansprüche mit einem Leistungsantrag durchsetzen müsse. Er sei jedenfalls unbegründet, weil in den einzelnen Fällen eine Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht gegeben gewesen sei. Im Fall 1 sei dem Antragsteller aufgrund früherer Schreiben bekannt gewesen, dass eine Nichtberücksichtigung interner Bewerber für diese keine Benachteiligung darstelle und dass auch keine Pflicht zur internen Ausschreibung bestehe. Im Fall 2 hätten im Hinblick auf das Hochschulmedizinreformgesetz im Vorfeld Besprechungen stattgefunden. Im Übrigen hätten sich Mitglieder des Antragstellers auf insgesamt 23 Seminaren, die sich mit Fragen der Rechtsformänderung befasst hätten, schulen lassen. Unerheblich sei, dass die Dienststelle der Kostentragung für ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht widersprochen habe. Im Fall 3 habe es keinen weiteren Aufklärungsbedarf gegeben. Auch sei dem Antragsteller aufgrund des Beschlusses des beschließenden Gerichtshofs vom 13.12.1988 bekannt gewesen, dass ein Verweigerungsgrund nicht vorliege. Im Fall 4 sei nicht verständlich, weshalb eine Prüfung des Auskunftsanspruchs geboten gewesen sei. Auch sei nicht ausgeschlossen worden, dass in wirklich relevanten Einzelfällen ein Recht auf zusätzliche Informationen bestehe. Im Fall 5 gehe es schließlich bei der Reisekostenerstattung nicht um einen kollektiven Tatbestand, sondern um individuell behauptete Erstattungsansprüche der einzelnen Mitglieder des Personalrats. Im Übrigen sei ohne weitere Erläuterung dem § 45 Abs. 1 Satz 2 LPVG zu entnehmen, dass Reiseaufwendungen nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet werden müssten, das wiederum im Einzelfall Abzüge infolge "häuslicher Ersparnis" vorschreibe. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit für die schlichte Gesetzesanwendung anwaltliche Hilfe überhaupt ein in irgendeiner Weise sachlich weiterbringendes Ergebnis hätte bringen sollen. Außerdem seien die anwaltlichen Kostenrechnungen zu beanstanden. Es sei nicht gerechtfertigt, in allen Angelegenheiten einen Gegenstandswert von 8.000,-- DM anzusetzen. Ferner sei zu beanstanden, dass in allen fünf Angelegenheiten mit einer Mittelgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (7,5/10 Gebühr) abgerechnet worden sei. In allen Fällen könne allenfalls eine 55/100 Gebühr nach §§ 11 und 20 BRAGO abgerechnet werden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2001 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den Angelegenheiten Personalrat/Universitätsklinikum wegen des Unterrichtungsanspruchs, wegen der Mitbestimmung bei den Einstellungen von Frau B. und Frau N. sowie wegen der Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder auf der Basis eines Gegenstandswerts von jeweils 8.000,-- DM und einer 5/10 Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO zu erstatten habe. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG trage die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten. Zur Tätigkeit des Personalrats gehöre dabei die Wahrnehmung seiner Rechte und Belange gegenüber der Dienststelle, insbesondere die Wahrnehmung seiner ihm gesetzlich zuerkannten Beteiligungsrechte. Es sei in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass die Dienststelle die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen müsse, wenn der Personalrat durch Beschluss die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens beschlossen habe und wenn der Personalrat bei pflichtgemäßer und verständiger Würdigung der Umstände die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig habe erachten dürfen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das gerichtliche Beschlussverfahren durchgeführt oder aufgrund des Rechtsrats des hinzugezogenen Rechtsanwalts von dessen Durchführung abgesehen werde. Da der Antragsteller in allen fünf Fällen dem Prozessbevollmächtigten Mandat zur etwaigen Einleitung eines Beschlussverfahrens erteilt habe, brauche die Kammer nicht zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen für eine ausschließliche außergerichtliche Beratung gegeben gewesen seien. Allerdings hätten die Beschlüsse des Antragstellers nur in vier Angelegenheiten eine ausreichend konkrete Festlegung der rechtlichen Problematik enthalten, die gegebenenfalls in einem Beschlussverfahren hätte geprüft werden sollen. Bei den beiden Einstellungen sei die immer wieder umstrittene Frage gewesen, ob sich die Dienststelle im konkreten Fall über die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats habe hinwegsetzen dürfen, ohne das Stufenverfahren durchzuführen, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund offensichtlich nicht geltend gemacht worden sei. Da hierfür stets die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend seien, sei eine rechtliche Prüfung regelmäßig gerechtfertigt, wenn eine Einigung nicht erreicht werden könne. Ein Hinweis auf frühere Gerichtsentscheidungen könne die Frage der Offensichtlichkeit nur in wenigen Fällen klären. Von den nicht rechtskundigen Mitgliedern des Antragstellers könne nicht verlangt werden, die Bedeutung früherer Gerichtsentscheidungen für die von ihnen verlangte Zustimmung zu einer Maßnahme der Dienststelle zu erkennen. Auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung wegen des Umfangs des Auskunftsrechts habe der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragen dürfen. Da eine sachgerechte Mitwirkung nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen möglich gewesen sei, sei es für den Antragsteller von erheblicher Bedeutung, welchen Informationsanspruch er gegenüber der Dienststelle gehabt habe. Auch wenn das Verhalten des Kaufmännischen Direktors korrekt gewesen sein möge, so seien seine Aussagen doch so allgemein gehalten gewesen, dass sich der Antragsteller nicht damit habe zufrieden geben müssen, zumal im Verlaufe der Auseinandersetzung auch Sanktionen angekündigt und umgesetzt worden seien. Schließlich habe der Antragsteller auch zur Klärung der Ansprüche auf Reisekosten einen Rechtsanwalt beauftragen dürfen. Zwar handle es sich bei der Reisekostenabrechnung grundsätzlich um eine Angelegenheit des einzelnen Mitglieds des Personalrats und nicht um eine Angelegenheit des gesamten Gremiums. Nach Auffassung der Kammer sei es dem Antragsteller unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabs aber nicht vorzuwerfen, dass er dies nicht erkannt habe, sondern der Meinung gewesen sei, es sei Aufgabe des Personalrats, die Frage der Kostenerstattung bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, zu denen einzelne Mitglieder vom Personalrat entsandt worden seien, generell für alle bisher und zukünftig Betroffenen zu klären. Keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten habe der Antragsteller jedoch hinsichtlich der Frage im Zusammenhang mit dem Hochschulmedizinreformgesetz. In dieser Angelegenheit habe der Antragsteller auf seiner Sitzung am 29.06.1999 die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter beauftragt, mit dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeiten einer Feststellungsklage zu prüfen. Nach der Tagesordnung sei es um Mitbestimmungsrechte des Personalrats in Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes und der "Widersprecher" nach der Rechtsformänderung gegangen. Eine hinreichend konkrete Fragestellung, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens hätte sein sollen, sei in der Niederschrift nicht enthalten. Auch der abschließend protokollierten Zielsetzung sei eine genaue Frage, wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich sei, nicht zu entnehmen. Somit habe es sich um ein Mandat zu einer allgemeinen Rechtsberatung zu einem bestimmten Themenkreis gehandelt. Die Kosten für eine derartige Beratung seien von der Dienststelle gemäß § 45 LPVG nicht zu erstatten. Der fehlende Widerspruch des Kaufmännischen Direktors könne einen solchen Anspruch nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten sei der Prozessbevollmächtigte in seiner Kostenrechnung zu Recht jeweils von einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM ausgegangen. Dies entspreche dem von der Rechtsprechung regelmäßig festgesetzten Gegenstandswert. Es gebe keinen Anlass hiervon abzuweichen. Allerdings sei in den Kostennoten zu Unrecht eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angesetzt worden. Anzuwenden sei vielmehr § 32 Abs. 1 BRAGO, weil der Auftrag beendet gewesen sei, bevor der das Beschlussverfahren einleitende Antrag eingereicht worden sei.
Der Beteiligte hat gegen den ihm am 08.03.2002 zugestellten Beschluss am 18.03.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 12.04.2002 begründet. Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16.11.2001 - P 11 K 9/00 - insoweit zu ändern, als dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben worden ist, und den Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Hinsichtlich des Mitbestimmungsvorgangs "Einstellung von Frau B." sei seitens des Antragstellers kein Sachverhalt vorgetragen worden, der auch bei weiter Auslegung als Äußerung eines Verweigerungstatbestandes nach § 82 LPVG hätte verstanden werden können. Die Rechtsprechung zu § 82 LPVG sei dem Antragsteller schon aus etlichen anderen, früher abgewickelten Einstellungsvorgängen bekannt gewesen, nicht zuletzt durch das Schreiben vom 28.07.1997 und durch Überlassung des Schreibens des Universitätsklinikums Ulm vom 12.12.1995 an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg sowie durch Überlassung - zur Frage einer internen Ausschreibungspflicht - des Beschlusses des beschließenden Gerichtshofs vom 13.12.1988. Es müsse aufgrund der durchaus gegebenen rechtlichen Grundkenntnisse der Personalratsmitglieder hinsichtlich der Verweigerungstatbestände des § 82 LPVG und der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu zumindest verlangt werden, dass der Personalrat einen konkreten, am Einzelfall orientierten Sachverhalt vorzutragen in der Lage sei, bevor er die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens beschließe oder beschließe, sich wegen des Einstellungsvorgangs anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Sinngemäß gleiches gelte für den "Einstellungsvorgang Frau N.", wobei hier noch ergänzend darauf hinzuweisen sei, dass dem Antragsteller die Tatsache, dass diese Maßnahme offensichtlich nicht gegen ein Gesetz, eine Verordnung, Tarifvertrag, gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsanordnung verstoßen habe, aus dem ihm bekannten Beschluss vom 13.12.1988 bekannt gewesen sei. Soweit es um den "Unterrichtsanspruch" gehe, werde vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass das Verhalten des Kaufmännischen Direktors korrekt gewesen sei. Es wirke dann aber gezwungen und alles andere als überzeugend, wenn im angefochtenen Beschluss weiter ausgeführt werde, die Aussagen des kaufmännischen Direktors seien "doch so allgemein gehalten" gewesen, dass sich der Antragsteller "damit nicht zufrieden geben musste". Der Antragsteller habe auf Kosten der Dienststelle nicht den Auftrag zu einer entgeltlichen Anwaltstätigkeit erteilen dürfen, nachdem die Dienststelle ausdrücklich - und auch nachvollziehbar - bezüglich weiter nachgesuchter Detailinformationen zu Vorstandsunterlagen darauf hingewiesen habe, dass Informationen aus dem Klinikumsvorstand nur aus "besonderem Entgegenkommen der Dienststelle", ohne dass "hierzu eine Verpflichtung aus dem Personalvertretungsgesetz abgeleitet" werden könne, gegeben würden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Erklärung des kaufmännischen Vorstands, eine ausdrücklich als freiwillig bezeichnete Maßnahme werde künftig eingestellt, als Sanktionsankündigung habe verstanden werden können, die wiederum für den Antragsteller berechtigte Grundlage für eine Anwaltsbeauftragung habe sein können. Hinsichtlich der Angelegenheit "Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder" sei schon fraglich, ob ein wirksamer Beschluss des Personalrats als Verfahrensgrundlage insoweit gegeben sei. Der Beschluss des Antragstellers, wegen dieser Angelegenheit das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten, sei in der Personalratssitzung vom 30.05.2000 getroffen worden. Die Kostenübernahme sei von der Klinikumsverwaltung jedoch erst mit Schreiben vom 02.06.2000 abgelehnt worden. Im Übrigen hätten an der Beschlussfassung auch die von den Abzügen für häusliche Ersparnis unmittelbar und selbst in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personalratsmitglieder mitgewirkt. Es sei jedoch anerkannt, dass in eigener Sache ein Mitglied des Personalrats wegen Befangenheit weder an der Beratung über einen Beschluss mitwirken könne, noch darüber mit abstimmen dürfe. Dieser Grundsatz finde ich § 36 Abs. 2 LPVG seinen Ausdruck. Der Beschluss sei danach rechtswidrig, was zu seiner Unwirksamkeit führe. In der Angelegenheit "Reisekostenerstattungsanspruch" werde nach wie vor die Auffassung vertreten, das als Gegenstandswert einer anwaltlichen Tätigkeit konkret nur der erstinstanzlich beziffert ausgeführte Betrag, der nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes als Abzug für häusliche Ersparnis jeweils zu Recht bei den Abrechnungen angesetzt worden sei, zum Ansatz kommen dürfe.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt zur Begründung im Wesentlichen noch aus: Bezüglich der Einstellungen von Frau B. und Frau N. habe das Verwaltungsgericht richtig gesehen, dass in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen die Frage der Verweigerung der Zustimmung des Personalrats bezüglich Einstellungen wegen der entsprechenden besonderen Umstände des Einzelfalles sehr häufig streitig gewesen seien. In der Vergangenheit habe sich der Beteiligte sehr häufig über die Verweigerung der Zustimmung, und zwar ohne Einleitung eines Stufenverfahrens, hinweggesetzt und durch die vorgenommenen Einstellungen vollendete Tatsachen geschaffen. Es habe sich dabei regelmäßig um sehr unterschiedliche Sachverhalte und rechtliche Bewertungen gehandelt. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über keine Rechtsabteilung wie der Beteiligte mit ausgebildeten Volljuristen verfüge. Vielmehr stammten die Personalratsmitglieder, und insbesondere auch die Vorsitzende, regelmäßig nicht aus dem juristischen Bereich und legten damit naturgemäß andere Schwerpunkte als ein studierter Volljurist. Hinsichtlich des strittigen Umfangs des Auskunftsrechts des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Antragstellers Glauben geschenkt, dass von Seiten des Kaufmännischen Direktors so häufig und einseitig zu Lasten des Antragstellers dessen Rechte restriktiv ausgelegt worden seien. In der Vergangenheit habe es der Beteiligte häufig auch unterlassen, das Regularium des Stufenverfahrens durchzuführen, um hierbei eine Klärung strittiger Fragen zu erzielen. Vielmehr hätten die restriktive Haltung des Beteiligten und die enge Auslegung der Rechte des Antragstellers sowohl in den vorliegenden Fällen als auch in zahlreichen anderen Fällen das Klima erheblich verschärft. Bei der Frage der Reisekostenerstattung habe es sich um eine allgemeine Fragestellung gehandelt, die nicht auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt gewesen sei. Vielmehr sei eine zukünftige offene Zahl von Personalratsmitgliedern von dieser Frage betroffen gewesen. Der Antragsteller habe im Vorfeld versucht, durch die Einschaltung und Ratgebung der ÖTV zu vermeiden, dass eine anwaltliche Inanspruchnahme erforderlich geworden sei. Nachdem die ÖTV jedoch zeitlich deutlich versetzt, zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen im Vergleich zu der Haltung des Beteiligten gekommen sei, sei dem Antragsteller die Hinnahme des streitigen Zustandes nicht länger zuzumuten gewesen. Das Verwaltungsgericht sei hierbei auch zu Recht von dem Auffanggegenstandswert mit 8.000,-- DM ausgegangen. Die Ansatz einer 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei gerechtfertigt gewesen.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Senat geht zunächst davon aus, dass neben dem Antragsteller nur der Leitende Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums Ulm am Verfahren beteiligt ist. Beteiligter kann sein, wer personalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Dienststelle werden vom Dienststellenleiter wahrgenommen, und er ist deshalb für die Dienststelle am Verfahren stets beteiligt (vgl. BVerwGE 56, 330; 49, 342; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage, § 86 Rdn. 4 ff.). Im vorliegenden Fall ist nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 24.11.1997 (GBl. 1997 S. 474) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes der Leitende Ärztliche Direktor. Die vom Verwaltungsgericht angenommene zusätzliche Beteiligung des Universitätsklinikums Ulm, vertreten durch den gesamten Klinikumsvorstand als eigentliche Dienststellenleitung (§ 10 Abs. 1 UKG), widerspricht nicht nur § 10 Abs. 3 UKG, sondern geht danach auch ins Leere.
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) i.V.m. § 87 Abs. 1, Abs. 2, § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. Der Beteiligte ist durch den angefochtenen Beschluss nach Vorstehendem auch beschwert.
Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem als Feststellungsantrag (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1996 - PL 15 S 365/96 -) zulässigen Antrag des Antragstellers insoweit, als er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten. Zur Tätigkeit des Personalrats gehört dabei die Wahrnehmung seiner Rechte und Belange gegenüber der Dienststelle, insbesondere die Wahrnehmung seiner ihm gesetzlich zuerkannten Beteiligungsrechte. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Dienststelle die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen muss, wenn der Personalrat durch Beschluss die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens beschlossen hat und wenn der Personalrat die Durchführung des Beschlussverfahrens und die Hinzuziehung des Rechtsanwalts bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das gerichtliche Beschlussverfahren durchgeführt oder aufgrund des Rechtsrats des hinzugezogenen Rechtsanwalts von dessen Durchführung abgesehen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1984, ZBR 1984, 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.1979, RiA 1980, 118).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 90, 76; 14, 282; 8, 202; BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -). Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BVerwGE 90, 76; 58, 54; BAGE 31, 93; Beschluss des Senats vom 03.05.1994, PersR 1994, 527).
Dies erfordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der Hinzuziehung regelmäßig ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle und in jedem Falle ein Beschluss des Personalrats vorhergehen muss. Es entspricht einer in Literatur und Rechtsprechung nicht bestrittenen Auffassung, dass ein Freistellungs- oder Erstattungsanspruch gegen die Dienststelle nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG einen solchen Beschluss nicht nur für jedes Verfahren, sondern sogar auch für die jeweilige Instanz voraussetzt. Dieses Erfordernis folgt zwangsläufig daraus, dass auch bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die insoweit eingeräumte Beurteilungsermächtigung nur dem Personalrat in seiner Gesamtheit zusteht. Deren sachgerechter Gebrauch setzt pflichtmäßig eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch dieses Gremium voraus. Zu diesen wesentlichen Umständen zählt auch die gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt. Der Personalrat hat die Begründung dieser Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, bevor er sich für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens entscheidet (vgl. BVerwGE 90, 76, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 03.05.1994, a.a.O.).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind mit den oben dargestellten einschränkenden Voraussetzungen die zu § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG entwickelten allgemeinen Grundsätze abschließend konkretisiert. Auf diese Weise sind für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren die äußeren Grenzen des dem Personalrat zustehenden Beurteilungsspielraums markiert. Indem diese Grenzen verhältnismäßig weit gesteckt sind, wird auch im Interesse eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes darauf Rücksicht genommen, dass sich - wie die Praxis lehrt - oftmals erst im nachhinein herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die mit einem Rechtsstreit verbundenen Rechtsprobleme haben (vgl. BAGE 31, 93). Unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten eines vom Personalrat angestrengten Verfahrens sind diese Grenzen erst bei der Haltlosigkeit des Unterfangens erreicht. Von einer Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Daneben besteht die Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung, die auch Fälle des Rechtsmissbrauchs einschließt (vgl. zum Ganzen: BVerwGE 90, 76, m.w.N.).
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines beabsichtigten Beschlussverfahrens als notwendig angesehen werden kann, wird zurückhaltend beurteilt (vgl. u.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.1973, PersV 1974, 173; VGH Kassel, Beschluss vom 20.5.1981- BPV TK 6/80 -; Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 45 Rdn. 18). Der erkennende Senat geht nach wie vor davon aus, dass für den Personalrat in den Fällen, in denen es um die Wahrnehmung seiner Rechte bei der Mitbestimmung und Mitwirkung geht, grundsätzlich das Stufen- und Einigungsverfahren und gegebenenfalls das gerichtliche Beschlussverfahren der vom Gesetz vorgegebene Weg darstellt, auf dem Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und der Personalvertretung geklärt werden. Bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen muss der Personalrat schon wegen des Grundsatzes der sparsamen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln alle Möglichkeiten ausschöpfen, um sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die ihm eröffneten Möglichkeiten zu verschaffen. Der Personalrat muss dabei seine Literatur und die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 47 Abs. 5 LPVG gewonnenen Erkenntnisse ausschöpfen. Er muss prüfen, ob nicht eine gemäß § 37 LPVG erfolgende Einladung von Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften zur beratenden Teilnahme an der Sitzung geeignet ist, die Klärung strittiger Fragen zu fördern. Nur unter ganz besonderen Umständen und nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darf die Personalvertretung für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens für geboten halten und entsprechend beschließen. Der Personalrat muss sich dabei schlüssig werden, zu welchen Fragen er eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich hält und die Beratung des Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden soll und die Fragen möglichst genau festlegen (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.1984, a.a.O.). Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Personalvertretung die Durchführung eines Beschlussverfahrens in einem konkreten Fall zwar formal beschließt, die ebenfalls beschlossene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aber in erster Linie der allgemeinen Klärung abstrakter Rechtsfragen, die mit dem konkreten Fall in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dienen soll.
Ausgehend hiervon ist auch der Senat der Auffassung, dass der Beteiligte den Antragsteller von Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in den beiden Personalangelegenheiten bezüglich der Einstellungen von Frau B. und Frau N., die der Antragsteller in seinen Sitzungen vom 23.03.1999 und vom 20.04.1999 ordnungsgemäß beschlossen hat, jeweils freizustellen hat. Er vermag ebenfalls nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller zunächst beabsichtigte Einleitung von Beschlussverfahren wegen möglicher Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens sich als haltloses Unterfangen darstellt. Die Unbeachtlichkeit seiner jeweils vorgebrachten, auf § 82 Nr. 2 LPVG gestützten (Frau B.) bzw. durch Berufung auf den nach seiner Auffassung nicht beachteten Grundsatz der Bestenauslese § 82 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG zuordenbaren (Frau N.) Verweigerungsgründe musste für den Antragsteller nicht ohne weiteres auf der Hand liegen.
Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist, wenn eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt. Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwGE 91, 295, 300; 94, 178, 180; 97, 154, 156; 99, 201, 203; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2001, PersR 2001, 382 = PersV 2001, 411). Soweit das Mitbestimmungsrecht durch gesetzlich abschließend geregelte Verweigerungsgründe - wie hier in § 82 LPVG - beschränkt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1,
§ 76 Abs. 1 BPersVG; ebenso § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 LPVG) das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als m ö g l i c h erscheinen lassen muss, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG bzw. § 82 LPVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vorneherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Mangels möglicher Zuordnung zu einem gesetzlichen Verweigerungsgrund ist auch in diesem Fall offensichtlich, dass sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Offenbart er dies mit der von ihm gegebenen Begründung, so wird seine ungesetzliche Zustimmungsverweigerung vom Recht nicht geschützt. Sie ist missbräuchlich und löst daher keine Rechtsfolgen aus. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den Anfängen seiner Rechtsprechung betont, dass dem in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfordernis der Offensichtlichkeit eine wesentliche, und zwar doppelte Bedeutung zukommt. Es grenzt nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Personalrats, sondern auch die Befugnisse des Dienststellenleiters ein. Diesem ist insbesondere keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob ein Weigerungsgrund auch tatsächlich besteht oder er sich doch wenigstens aus dem Vorbringen des Personalrats schlüssig ergibt. Der Personalrat kann ferner seine Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauffassung begründen. Auch insoweit ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Angesichts der weitreichenden Folgen der Unbeachtlichkeit bedarf der Abbruch wegen subjektiven Rechtsmissbrauchs des eindeutigen Nachweises. Auch soweit es die Unbeachtlichkeit aus Gründen der missbräuchlichen Kompetenzüberschreitung betrifft, ist aus eben diesem Grunde eine klare Abgrenzung geboten. Deshalb knüpft die Rechtsprechung an das Merkmal der Offensichtlichkeit an. Sie wiederum ist - entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen - nur anzunehmen, wenn ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399). Dem hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 11.04.1995 - PL 15 S 730/94 -).
Ausgehend hiervon vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass für den Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung zu den beiden beabsichtigten Einstellungen offensichtlich haltlos in diesem Sinne gewesen wäre und er deshalb von der Einleitung eines Beschlussverfahrens von vorneherein hätte absehen müssen, auch wenn sich die Verweigerung bei näherer Prüfung jeweils als sachlich unbegründet erwiesen haben mag. Es wäre in den angestrebten Beschlussverfahren nicht darum gegangen, ob der Antragsteller seine Zustimmung jeweils mit Recht verweigert hat, sondern ob der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren wegen Unbeachtlichkeit der Zustimmung mit Recht abgebrochen hat. Dem Erfordernis eines ernsthaften Einigungsversuchs hat der Antragsteller schon deshalb Genüge getan, weil der Beteiligte jeweils das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen und durch Vollzug der Einstellungen vollendete Tatsachen geschaffen hat.
Insoweit ist der Beteiligte danach verpflichtet, den Antragsteller von den Kostenforderungen des Rechtsanwalts freizustellen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Erstattungspflicht des Beteiligten kommt hingegen nicht in Betracht, da der Antragsteller die Kostenforderungen insoweit noch nicht beglichen hat. Infolgedessen war die Beschwerde mit einer entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen.
Im Übrigen besteht ein Freistellungsanspruch des Antragsteller gegenüber dem Beteiligten, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
Soweit es um ein beabsichtigtes Beschlussverfahren hinsichtlich verweigerter Informationen aus der Sitzung des Klinikumsvorstandes geht, fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten, die Freistellungsverpflichtung des Beteiligten auslösenden Beschluss des Antragstellers. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, war nach seiner Auffassung "eine umfängliche Überprüfung des Auskunftsanspruchs der Personalvertretung geboten", es ging ihm also mit der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in erster Linie um die allgemeine Klärung des Umfangs seines Unterrichtungs- und Informationsanspruchs aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LPVG, ohne sich auf die konkreten Fragestellungen des Anlassfalles zu beschränken (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 - 6 PB 22.89). Prüfungsgegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens kann aber nicht von vorneherein eine abstrakte Rechtsfrage sein. Andernfalls erschöpfte sich die Entscheidung in einer rechtsgutachtlichen Stellungnahme. Solches ist aber auch dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren fremd. Die Zulassung abstrakter Feststellungsanträge insbesondere in Mitbestimmungsstreitigkeiten setzt immerhin - der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ähnlich - einen Anlassfall und die Erwartung voraus, dass dieselbe Frage voraussichtlich zwischen den Beteiligten demnächst wieder streitig sein wird und deswegen der verbindlichen gerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001, PersR 2001, 204 = ZBR 2001, 72). Ging es danach dem Antragsteller mit der am 29.06.1999 beschlossenen Hinzuziehung des Rechtsanwalts in erster Linie um außergerichtlichen Rat und Auskunft losgelöst von dem konkreten Anlassfall, so ist nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsteller zunächst andere ihm eröffnete Möglichkeiten genutzt hätte, wozu er aber schon wegen des Grundsatzes der sparsamen Inanspruchnahme von Haushaltmitteln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1984, a.a.O.).
Eine Freistellungspflicht des Beteiligten besteht ebenfalls nicht in der Angelegenheit bezüglich der Reisekostenerstattungen für einzelne Mitglieder des Antragstellers. Zwar hätte insoweit der Antragsteller die gerichtliche Feststellung eines (Reisekosten-)Erstattungsanspruchs einzelner Mitglieder wohl selbst begehren können, wenn dies - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im Interesse seiner am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschehen wäre; es hätte sich dann um einen Fall organschaftlicher Prozessstandschaft gehandelt (vgl. BVerwGE 90, 76; BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, PersV 1981, 23). Aber auch hier fehlt es insgesamt an einem hinreichend bestimmten Beschluss zum Gegenstand, der in einem Beschlussverfahren zur Entscheidung hätte gestellt werden sollen. Der Beschluss des Antragstellers vom 13.07.1999 betraf zwar zunächst die angestrebte "Übernahme der kompletten Seminarkosten für das Arbeitsrechtsseminar B 1501 vom 11.4. bis 16.4.1999", das die Vorsitzende des Antragstellers besucht hatte. Daneben sollte der Rechtsanwalt jedoch beauftragt werden zu prüfen, "ob eine Reihe weiterer Seminare in den Beschlussantrag aufgenommen werden können, bei denen die Rechnung auch nicht komplett übernommen werden konnte", ohne dass bestimmte Fragen genau bezeichnet wurden. Die ablehnende Haltung der Dienststelle in den weiteren Fällen zu den im einzelnen geltend gemachte Kosten betraf aber unterschiedliche Sachverhalte. So ging es nicht nur um den Abzug "häuslicher Ersparnis", sondern etwa auch um Telefonkosten und die Anwendung der neuen Tagegeldpauschalen. Im übrigen ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 LPVG eindeutig, dass Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz zu gewähren sind, wobei sich ihre Bemessung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen richtet. Danach fand und findet das Landesreisekostengesetz in vollem Umfang, also etwa auch § 9 Abs. 5 und Abs. 6 LRKG F. 1984, Anwendung, wie sich auch aus der dem Antragsteller bekannten (vgl. das Schreiben der Personalabteilung vom 23.07.1998 an den Antragsteller) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.1994 (BVerwGE 97, 166; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29.06.1993, PersR 1993, 560, und vom 23.04.1996 - PL 15 S 365/96 -) eindeutig ergibt. Klärungsbedürftige Zweifel über die Bemessung der Reisekostenvergütungen, die gar die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten, konnten danach für den Antragsteller nicht bestehen oder hätten durch einen Blick in einschlägige Kommentare ausgeräumt werden können. Auf ein etwaiges Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LPVG kommt es danach nicht mehr an.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 19.11.2002
Az: PL 15 S 744/02
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