Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 154/03
(BPatG: Beschluss v. 07.10.2004, Az.: 33 W (pat) 154/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 36 305.5/36 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Löschung der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 54 Rdn 9). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 07.10.2004
Az: 33 W (pat) 154/03
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