Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 18/02
(BPatG: Beschluss v. 25.02.2003, Az.: 27 W (pat) 18/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren
"Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte.
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.
Christbaumschmuck.
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle.
Erziehung und Unterhaltung: alle Dienstleistungen, soweit in Klasse 41 enthalten, insbesondere Durchführung von EDV-Seminaren, Schulungen, Kommunikationstraining; Erstellung von Seminar-Konzepten und Seminarunterlagen; Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Filmproduktion; Filmvermietung, Filmvorführungen; Künstlervermittlung; Musikdarbietungen; Darbietungen von Shows; Ballettunterricht; Fahrunterricht; Fernkurse; Gesangsunterricht; Musikunterricht; Sprachunterricht; Tanzunterricht; Vorschulunterricht; Weiterbildung; Betrieb eines botanischen Gartens; Betrieb eines Museums; Betrieb eines zoologischen Gartens; Büchervermietung; Schaustellung von Tieren; Theateraufführungen; Tierdressur; Vermietung von Bühnendekorationen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Zeitschriften; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Zirkusdarbietungen.
Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von gastronomischen Betrieben mit Nutzungsmöglichkeiten von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen, insbesondere im Internet und World Wide Web; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung, insbesondere Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte über globale Informationsnetzwerke und andere Netzwerke sowie Online-Dienste; Informationsverarbeitung durch Sammeln, Aufbereiten und Liefern von Nachrichten; Dienstleistungen eines Providers, insbesondere Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Informationsmaklers; Vergabe von Lizenzen; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Erstellen von Netzwerkseiten (Homepages); Einstellen von Web-Seiten ins Internet, auch für Dritte; Webconsulting und Webhosting; Dienstleistungen einer Datenbank; Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Daten und Nachrichten; Online-Dienstleistungen, insbesondere computerbezogene hard- und softwarebezogene Online-Dienstleistungen; Computerberatungsdienste; Aktualisieren von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke
"PLAYZONE"
soll für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42 in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung insgesamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung "PLAYZONE" stelle für die angemeldeten Waren lediglich einen Hinweis auf den Inhalt dar. Der Bestandteil "PLAY werde als "Spiel", "ZONE" als "Zone, Bereich" verstanden; beide Wortbestandteile, die zum englischen Grundwortschatz gehörten, ergäben, wie auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in einer Entscheidung betreffend eine identische Marke festgestellt habe, auch in der sprachüblich gebildeten Verbindung keinen neuen phantasievollen Gesamtbegriff.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Sie meint, die Bezeichnung "PLAYZONE" habe im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen nachweisbaren eindeutigen, beschreibenden Gehalt. die angemeldete Marke weise allenfalls begriffliche Anklänge auf; diese reichten aber nicht aus, um die Bezeichnung als freihaltungsbedürftig anzusehen; die danach nur geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien durch die bislang ansonsten nicht belegte Wortneuschöpfung hinreichend erfüllt.
II Die zulässige Beschwerde hat nur hinsichtlich der im Tenor angegebenen Waren Erfolg, während die Anmeldemarke hinsichtlich der weiteren Waren nicht unterscheidungskräftig ist, sodass die Markenstelle ihr insoweit zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung versagt hat.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung im Sinne von "Spielzone" oder "Spielbereich" verstehen. Damit ist die angemeldete Bezeichnung als Benennung für Waren und Dienstleistungen anzusehen, die Spiele zum Gegenstand haben, was bei den Waren und Dienstleistungen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art;
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Spielkarten;
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Nachrichtenwesen und Telekommunikation: alle Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten, insbesondere Bereitstellen von Nachrichten, Daten und sonstigen Informationen in Computernetzwerken, insbesondere im Internet, Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen, Betreiben eines Tele-Shopping-Kanals, Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, Dienstleistungen für Online-Einkäufe, nämlich Betrieb von sich auf Verkauf von Waren beziehenden Datenbanken einschließlich Produktinformation und Verbraucherberatung, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten.
Freizeitunterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Sportunterricht; Betrieb einer Sportanlage; Betrieb eines Vergnügungsparks; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Volksbelustigungen;
naheliegend ist. Es sind entweder Spiele unmittelbar beansprucht, oder es geht um Beschreibungen sowie elektronischen Vertrieb u.ä. von Spielen sowie Unterhaltungsveranstaltungen, die als "Spielbereich" charakterisiert werden können. Da die Anmeldemarke deshalb hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen ihre Funktion, sie von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen kann, ist sie insoweit mangels der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Insoweit teilt der Senat die von der Markenstelle herangezogene Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Begriffs durch die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (R0136/98-3 vom 22. Juli 1999).
Anders ist die Lage hinsichtlich der weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen. In Bezug diese ergibt die Anmeldemarke, als "Spielbereich" verstanden, keinen unmittelbaren Sinn, weil weder die in dem Beschlusstenor aufgeführten Waren der Klassen 9, 16 und 28 noch die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 üblicherweise Spiele darstellen, spielerisch betrieben werden oder Spiele zum Gegenstand haben. Wie auch immer man die angemeldete Bezeichnung in diesem Bereich verstehen mag, ist ein auch nur annähernd beschreibender Inhalt allenfalls mit Mühe zu konstruieren. Der in der Welt der Spiele, ihres Vertriebs und ihrer Veranstaltung ohne weiteres verständliche Begriff ermangelt hier offensichtlich eines eindeutig bestimmbaren Bedeutungsinhalts in Bezug auf die mit ihm zu kennzeichnenden Produkte und Dienstleistungen. Da mithin in Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Bedeutung der Bezeichnung "PLAYZONE" nicht annähernd so eindeutig und aussagekräftig ist wie bei den sonstigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wird sie Verkehr mangels eines erkennbaren Sachbezugs als betrieblichen Herkunftshinweis erachten. Insoweit kann der Anmeldemarke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Soweit dagegen der Marke die Eintragung weiterhin zu versagen war, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Ko
BPatG:
Beschluss v. 25.02.2003
Az: 27 W (pat) 18/02
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