Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 1. April 2010
Aktenzeichen: S 165 SF 2479/09 E
(SG Berlin: Beschluss v. 01.04.2010, Az.: S 165 SF 2479/09 E)
1. Gemäß § 14 Abs 1 S 1 RVG wird die angemessene Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes von der Mittelgebühr bestimmt. Das ist der Betrag, wenn als Ergebnis aller nach dieser Vorschrift anzustellenden Erwägungen festzustellen ist, dass es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Ein weiterer Anhalt, der die unbestimmten Begriffe des § 14 Abs 1 S 1 RVG praktisch handhabbar macht, ist das Zugeständnis, dass zwischen "billig" in dieser Vorschrift und "unbillig" in § 14 Abs 1 S 1 RVG ein Spielraum - Toleranzrahmen - ist, der aber fest begrenzt werden muss: Nur die Bestimmung des Rechtsanwaltes, die um 20 % oder mehr abweicht, ist danach grundsätzlich unbillig, wobei allerdings auch Gebührenansätze unterhalb der Toleranzgrenze von 20% zur Unbilligkeit führen können.
2. Beide Anhaltspunkte - Mittelgebühr und Toleranzrahmen - sind nicht in der Weise zu kombinieren, dass in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20prozentige Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit bleibt, denn die Einführung der Mittelgebühr hat gerade den Zweck, in Durchschnittsverfahren einen bestimmten Betrag festlegen zu können.
3. Nichts anderes gilt in Durchschnittsfällen häufig auftretender besonderer Verfahrensarten oder Verfahrenskonstellationen, in denen regelmäßig nicht die Mittelgebühr in Ansatz gebracht wird, sondern aufgrund typisierungsfähiger Besonderheiten regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz der Mittelgebühr (selbstverständlich immer vorbehaltlich von Besonderheiten im Einzelfall nach den weiteren Kriterien des § 14 RVG) oder in den ebenfalls häufigen Verfahrenskonstellationen, in denen bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren die Mittelgebühr nach Nr 3102 RVG-VV eines im übrigen durchschnittlichen Verfahrens des Einstweiligen Rechtsschutzes auf zwei Drittel reduziert wird, und zwar allein aufgrund des dann typischerweise vorhandenen Synergieeffektes in der anwaltlichen Tätigkeit.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss desUrkundsbeamten des Sozialgerichts vom 20. Oktober 2009 wirdzurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zuerstatten.
Gründe
I.
Streitgegenstand der Hauptsache war eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf Bescheidung eines Antrages auf Überprüfung bewilligter Leistungen nach § 44 SGB X, welche sich durch entsprechenden Erlass der ausstehenden Bescheide und anschließende prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten erledigte.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2008 beantragte der Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung laut nachfolgender Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG150,00 EURPost- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG20,00 EURUmsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %)32,30 EURSumme202,30 EUR.Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 teilte der Erinnerungsgegner mit, er habe die außergerichtlichen Kosten in beantragter Höhe angewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung weiterer 100,00 EUR als Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 119,00 EUR im Wege der Nachfestsetzung, da es beim Kostenfestsetzungsantrag vom 8. August 2008 einen Schreibfehler gegeben habe. Selbstverständlich sollte als Verfahrensgebühr die Mittelgebühr von 250,00 EUR und nicht lediglich 150,00 EUR festgesetzt werden.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 bat der Erinnerungsgegner um Kostenfestsetzung durch das Gericht, da er der Auffassung war, dass der Antrag auf Nachfestsetzung abzulehnen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass für Untätigkeitsklagen Kosten von insgesamt 166,60 EUR geltend gemacht werden könnten. Da ein Betrag von 202,30 EUR bereits überwiesen worden sei, sei die Geltendmachung weitergehender Gebühren unbillig.
Mit insoweit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2009 setzte die Urkundsbeamtin einen Betrag von 0,00 EUR an zu erstattenden außergerichtlicher Kosten fest unter Zurückweisung der Anträge im übrigen laut folgender Berechnung
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG150,00 EURPost- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG20,00 EURUmsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %)32,30 EURinsgesamt202,30 EURAbzüglich bereits gezahlter202,30 EURDifferenz:0,00 EUR.In den Gründen hielt die Urkundsbeamtin unter Verweis auf den Musterbeschluss der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2009 - S 165 SF 11/09 E - eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 EUR (40% der Mittelgebühr) für billig. Da der Erinnerungsgegner jedoch eine Gebühr von 150,00 EUR zu zahlen bereit sei, sei diese festzusetzen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 beantragte der Erinnerungsführer die Nachfestsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Anmerkung Ziff 3. zu Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 96,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 setzte der Urkundsbeamte eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG fest, und zwar unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin (S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009), wonach bei Untätigkeitsklagen eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr grundsätzlich anfällt und zwar in der Regel - bei ansonsten im Ergebnis durchschnittlichen Verhältnissen nach den Kriterien des § 14 RVG - in Anlehnung an die Bestimmung der Verfahrensgebühr in Höhe von 80,00 EUR (40% der Mittelgebühr).
Mit der dagegen am 23. Oktober 2009 eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, die beantragte Festsetzung übersteige die vom Gericht als billig angesehene Gebühr lediglich um 20%, bewege sich mithin in der Toleranzgrenze, innerhalb der es nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen sei, die festgesetzte Gebühr als unbillig anzusehen (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 14 RVG Rz. 21,22).
Der Erinnerungsgegner verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Das Gericht verweist zur Begründung zu der hier noch streitigen Frage der Höhe der (fiktiven) Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung zunächst grundsätzlich auf die nach Ansicht der Kammer zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 142 Randziffern 5, 5 a, 5 b, 5d m. w. N.), ferner auf die diesbezüglichen Musterbeschlüsse der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 12/09 E vom 21. Januar 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10), an deren Gründen sie auch nach nochmaliger Prüfung festhält.
Zum Erinnerungsvortrag selbst weist die Kammer ergänzend und grundsätzlich auf folgendes hin:
Für eine Heranziehung des zitierten Toleranzrahmens bleibt im vorliegenden Fall kein Raum. Denn mit dem begehrten Ansatz von 96,00 EUR wäre unter ausschließlicher und reiner Zuhilfenahme des Toleranzrahmens im Ergebnis wiederum (knapp) die hälftige Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG (100,00 EUR) erreicht, was nach denn genannten Grundsätzen zur regelmäßig am SG Berlin festgesetzten Höhe der Terminsgebühr in Untätigkeitsklagen gerade nicht billig erscheint.
Zwar halten die Berliner Kostenkammern die Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von bis zu 20% (nicht: 30%) grundsätzlich für möglich (- S 165 SF 65/09 E - vom 23. Februar 2009, - S 164 SF 138/09 E - vom 11. Februar 2009). Für die Bestimmung der angemessenen Gebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Mittelgebühr ein fester Anhaltspunkt. Das ist der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG angemessene Betrag, wenn als Ergebnis aller nach dieser Vorschrift anzustellenden Erwägungen die Feststellung zu treffen ist, dass es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Ein weiterer Anhalt, der die unbestimmten Begriffe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG praktisch handhabbar macht, ist das Zugeständnis, dass zwischen "billig" in dieser Vorschrift und "unbillig" in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Spielraum - Toleranzrahmen - ist, der aber fest begrenzt werden muss: Nur die Bestimmung des Rechtsanwaltes, die um 20 % oder mehr abweicht, ist danach grundsätzlich unbillig, wobei allerdings auch Gebührenansätze unterhalb der Toleranzgrenze von 20% zur Unbilligkeit führen können (Beschluss des SG Berlin vom 21. September 2009 - S 164 SF 1178/09 E -).
Die beiden Anhaltspunkte - Mittelgebühr und Toleranzrahmen - sind nicht in der Weise miteinander zu kombinieren, dass in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20-prozentige Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit bliebe. Die Einführung des Gesichtspunktes der Mittelgebühr hat den Zweck, jedenfalls in einem großen Teil der Verfahren, den Durchschnittsverfahren, einen bestimmten Betrag festlegen zu können. Zu entscheiden ist daher im Einzelfall, ob es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Der Betrag steht dann fest. Der Gedanke des Spielraumes ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in dem Sinne zu korrigieren, dass die Rechtsanwälte in Durchschnittsfällen immer bis zu 20% über die Mittelgebühr hinausgehen dürfen. Der Gedanke des Spielraumes ist nur für die Fälle hilfreich, in denen mit der Mittelgebühr-Methode kein fester Betrag ermittelt werden kann. Das kann dann so sein, wenn einige Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Verfahren etwas über dem Durchschnitt liegt. Dass solche Gesichtspunkte vorliegen, muss aber ausdrücklich festgestellt werden. (vgl. hierzu BSG vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - in Bezug auf § 12 BRAGO).
Entsprechend dieser Überlegungen kann nichts anderes gelten in Durchschnittsfällen häufig auftretender besonderer Verfahrensarten oder Verfahrenskonstellationen, in denen regelmäßig nicht die Mittelgebühr in Ansatz gebracht wird, sondern aufgrund typisierungsfähiger Besonderheiten regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz der Mittelgebühr (selbstverständlich immer vorbehaltlich von Besonderheiten im Einzelfall nach den weiteren Kriterien des § 14 RVG), z.B. der vorliegende Fall, in denen die Kostenkammern des SG Berlin in durchschnittlichen Untätigkeitsklagen 40% der Mittelgebühr für billig erachten oder in den ebenfalls häufigen Verfahrenskonstellationen, in denen bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG eines im übrigen durchschnittlichen Verfahrens des Einstweiligen Rechtsschutzes auf zwei Drittel reduziert wird, und zwar alleine aufgrund des dann typischerweise vorhandenen Synergieeffektes in der anwaltlichen Tätigkeit (S 165 SF 601/09 E vom 10. Juni 2009).
Die Schlüssigkeit dieser Gedankenführung bestätigt eine weitere, praktisch-prognostische Überlegung. Ließe man in Fällen regelmäßiger und typisierter Minderungen der Mittelgebühr die Anwendung eines Toleranzrahmen grundsätzlich zu (auch für Toleranzüberschreitungen von (deutlich) weniger als 20%, etwa 5%), käme man ebenso regelmäßig zu einem um bis zu 20% erhöhten Durchschnittsbetrag, der dann in theoretisch denkbaren weiteren "Wellen" jeweils immer weiter erhöht und der vom Gericht grundsätzlich und regelmäßig für billig erachtete Durchschnittsbetrag letztendlich dadurch "ausgehöhlt" werden könnte, was keinesfalls der Sinn der anderweitig grundsätzlichen Zulassung des Toleranzrahmens sein kann und darüber hinaus wohl auch rechtsmissbräuchlich wäre.
Die vorliegende Besonderheit, dass im bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2009 die Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden war, hat auf die jetzt getroffenen Feststellungen keine entscheidungserheblichen Konsequenzen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können Anerkenntnisse hinsichtlich des Anfalls einzelner Gebührentatbestände nicht abgegeben und folglich auch nicht angenommen werden. Nach § 197 Abs. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Wie sich dieser Betrag nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG zusammensetzt, ist Teil der Begründung des Kostenfestsetzungsantrages sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses; die Gebührenbezeichnung nimmt am Festsetzungstenor nicht teil. Vorliegend erschöpft sich das (insoweit umfassende und nur insoweit zulässige) Kostenanerkenntnis auf den Kostenantrag vom 8. August 2008, ohne dass dieses weitergehende Auswirkungen auf die Überprüfung der angefochtenen Festsetzung der nunmehr nachträglich und isoliert beantragte Höhe der fiktiven Terminsgebühr haben kann. Denn das Gericht überprüft (nur) die (jetzt streitgegenständliche) Festsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Zwar ist eine Verböserung (reformatio in peius) nicht zulässig, einzelne Posten können allerdings anders abgegrenzt werden, sofern nur der Gesamtbetrag nicht unterschritten wird (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 9. Aufl. 2008, § 197 Rz. 10). Dies heißt für den vorliegenden Fall, dass bei der Bestimmung der konkreten Höhe der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG das Gericht nicht an das Kostenanerkenntnis des Erinnerungsgegners bezüglich der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gebunden ist. "In Anlehnung an die Verfahrensgebühr" bedeutet vielmehr, dass sich das Gericht selbständig und in eigener Kompetenz sich an der von ihm für billig erachteten Höhe der Verfahrensgebühr orientiert, d.h. in Fällen durchschnittlicher Untätigkeitsklagen an dem von ihm regelmäßig für billig erachteten Betrag von 100,00 EUR (40% der Mittelgebühr). Dies wird dadurch bestätigt, dass eine darüber hinaus gehende "quasi-akzessorische" Übernahme der Festsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2009 zu einer (fiktiven) Terminsgebühr von 120,00 EUR führen würde (Die Verfahrensgebühr wurde mit 150,00 EUR, d.h. mit 60% der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG festgesetzt, eine "akzessorische" Erhöhung der (fiktiven) Terminsgebühr auf ebenfalls 60% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG ergäbe 120,00 EUR), was nicht nur in Wertungswiderspruch zur mittlerweile gefestigten entsprechenden Kostenrechtsprechung stünde, sondern auch (weit) über den beantragten Betrag hinausginge, zumal der Erinnerungsführer die Überschreitung der festgesetzten 80,00 EUR ausschließlich mit der Anwendung des Toleranzrahmens begründet hat und eben nicht mit dem Grundsatz der Anlehnung der (fiktiven) Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr. Ferner hat auch der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2009 unter Bezug auf die Berliner Kostenrechtsprechung grundsätzlich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 EUR für billig erachtet, und die Festsetzung von 150,00 ausschließlich aufgrund des - hierauf begrenzten, und vor Geltung der neuen Kostenrechtsprechung abgegebenen - Anerkenntnisses hinsichtlich des damals beantragten Gesamtbetrages zugelassen, während der Erinnerungsgegner nunmehr gerade keinen weitergehenden (Gesamt)betrag anerkannt hat.
Anderweitige Besonderheiten, welche einen höheren Betrag als den in Höhe von 80,00 festgesetzten begründen könnten, hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen und waren auch der Kammer nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
SG Berlin:
Beschluss v. 01.04.2010
Az: S 165 SF 2479/09 E
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