Kammergericht:
Urteil vom 19. März 2010
Aktenzeichen: 5 U 42/08

(KG: Urteil v. 19.03.2010, Az.: 5 U 42/08)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 120/07 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien - Rechtsanwälte - sind Mitbewerber. Die Beklagte schaltete - ebenso wie die Klägerin - eine Anzeige in der Druckschrift "www.W€. de", Bereich Berlin-Prenzlauer Berg (Ausgabe 2007). Die Klägerin beanstandet in der Werbeanzeige der Beklagten den Hinweis: "Wir [arbeiten vertrauensvoll mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen und] übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage". Dieser Hinweis ist (im Original der Anzeige, vgl. das im Termin vom 19. März 2010 überreichte Exemplar, dort Seite 44, Blatt 125 der Akten) mit einem spaltenbreiten weißen Hintergrund versehen, wobei der Hintergrund im unteren Teil der Anzeige im Übrigen hell blau gehalten ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Die Versicherungsnehmer gingen mit dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung im Allgemeinen davon aus, für durchzuführende Prozesse - egal gegen wen - bis auf eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung keine Kosten aufbringen zu müssen. Die Beklagte suggeriere, im Fall der Ablehnung der Deckungsanfrage auch die gerichtliche Durchsetzung gegen den Versicherer kostenlos zu erbringen.

Sollte dieser Eindruck entgegen ihrer (der Klägerin) Überzeugung bei den Versicherungsnehmern nicht entstehen, so liege eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit vor.

Ferner verzichte die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage auf von ihr für die Deckungsanfrage zu erhebende Gebühren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Mitglieder, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs hinsichtlich zu erbringender rechtsberatender Dienstleistungen die wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Werbung zu verwenden, insbesondere wie in der Zeitschrift W. - Berlin Prenzlauer Berg (Ausgabe 2007) auf Seite 44 dargestellt:

"Wir ... übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil in seiner Urteilsformel die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Im Tatbestand hat das Landgericht festgestellt: "Seit langer Zeit ist es weit verbreitete Praxis der Rechtsanwälte, die Deckungsanfrage für den Mandanten kostenlos bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen. Die Rechtsschutzversicherungen sind in der Regel an einer möglichst knapp formulierten Anfrage interessiert. Lehnen sie die Deckungszusage ab, so erhebt die Beklagte bei einem etwaigen Deckungsprozess gegen den Versicherer von ihrem Mandanten Gebühren, worauf sie ihn vorab hinweist."

In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer herausgestellten Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (kostenlose Deckungsanfrage) bejaht und eine Irreführung über den Umfang der Vergütungsfreiheit (kostenlose Deckungsanfrage und auch kostenloser Deckungsprozess) sowie einen wettbewerbsrechtlich zu untersagenden Gesetzesverstoß wegen Gebührenunterschreitung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung stellt die Beklagte weiterhin eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit mangels besonderer Hervorhebung der beanstandeten Aussage in Abrede. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bejaht hat. Es liege aber auch eine Irreführung über den Umfang der als kostenlos angebotenen Dienstleistung vor sowie eine wettbewerbswidrige Gebührenunterschreitung. Auch die Klägerin wiederholt und vertieft hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

I.

21Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbeaussage "Wir... übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage" wegen einer Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG 2004/§ 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 UWG 2008.

1.

Es können auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (BGH, GRUR 1990, 1028, juris Rn. 18 m.w.N. - Incl. MwSt II; WRP 2009, 435, 2 - Edelmetallankauf; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rn. 2.115).

Allerdings darf das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf keinen Fall den Kaufmann daran hindern, auf die Vorzüge seines Angebots hinzuweisen (Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.116). Der Werbende, der in der Werbung eine freiwillig erbrachte Leistung herausstellt, die weder gesetzlich vorgeschrieben noch zum Wesen der Ware gehört, bringt zwar eine Selbstständigkeit zum Ausdruck, wenn sie im Geschäftsverkehr durchweg erbracht wird, er handelt aber deshalb noch nicht notwendig auch irreführend (BGH, GRUR 1987, 916, 917 - Gratis-Sehtest). Denn der Hinweis dient weniger dazu, einen Vorzug gegenüber den Mitbewerbern zu behaupten, als dazu, den Eindruck zu verhindern, der Werbende erbringe nicht die übliche Leistung. Auf eine freiwillig erbrachte Leistung, z.B. den niedrigeren Preis oder die hohe Qualität der Ware, kann der Werbende daher grundsätzlich hinweisen, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität bieten (OLG Stuttgart, WRP 1996, 246; Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.116).

2.

Vorliegend ist der Hinweis auf eine kostenlose Deckungsanfrage objektiv richtig, denn die Beklagte bietet diese Leistung tatsächlich kostenlos an. Es ist auch von einer Selbstverständlichkeit auszugehen, weil nach den - nicht förmlich beanstandeten - tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil es seit langer Zeit eine dahingehende weit verbreitete Praxis der Rechtsanwälte gibt. Es kann weiterhin auch angenommen werden, dass den angesprochenen Verbrauchern diese Praxis weit gehend unbekannt ist.

a)

Es fehlt vorliegend aber schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage.

Zwar betont der weiße Hintergrund der Spalte diese Aussage in einem gewissen Umfang. Die Buchstaben des Schriftzugs sind aber eher - wie in einem Fließtext - unscheinbar gehalten. Die beanstandete Aussage befindet sich im unteren Teil der Werbeanzeige. Blickfangartig hervorgehoben werden im oberen Teil der Werbeanzeige etwa (in einem Kasten mit dunkel grüner Hintergrundfarbe) Angaben zu "Unserer besonderer Service: 50 € Erstberatung..." und (durch den Fettdruck der Überschriften) Angaben zu den einzelnen Schwerpunkten der anwaltlichen Tätigkeit ("Arbeit", "Auto und Verkehr", "Geldanlage" usw.). Auch die abgedruckte Telefonnummer und die mit Porträtfotos abgebildeten Rechtsanwälte sind als Blickfang ausgestaltet. Die beanstandete Werbeaussage im unteren Teil der Anzeige nimmt an diesem Blickfang nicht unmittelbar Teil. Erst bei einer näheren Beschäftigung mit der Anzeige rückt diese Werbeaussage in den Blick. Der hier beanstandete Teil der Werbeangabe befindet sich auch nur im zweiten Halbsatz der mit einem weißen Hintergrund versehenen Spalte. Der sprachliche Unterschied zwischen der Wendung "für Sie kostenlos die Deckungsanfrage" (so die beanstandete Aussage) zu "für Sie die kostenlose Deckungsanfrage" (so vom Landgericht zur Vermeidung einer Irreführung vorgeschlagen) ist marginal, zumal in der Situation eines Verbrauchers, der Werbeanzeige der vorliegenden Art eher flüchtig zur Kenntnis nimmt. Darüber hinaus darf die Deckungsanfrage auch nicht als schlechthin kostenlos bezeichnet werden. Denn es steht jedem Rechtsanwalt frei, hierfür die von Gesetzes wegen an sich anfallenden Gebühren zu erheben. Die Bezeichnung als "kostenlose Deckungsanfrage" kann ihrerseits wiederum hierüber irreführen und diejenigen Rechtsanwälte in ihrer rechtmäßigen Geschäftspraxis behindern, die entgegen dem Üblichen die gesetzlichen Gebühren verlangen.

b)

Vorliegend geht es bei der betonten Eigenschaft auch nicht um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware (Dienstleistung) gehörenden Umstand. Zwar ist der Anwendungsbereich der Fallgruppe einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht auf die Werbung mit diesen Eigenschaften beschränkt (BGH, a.a.O., Edelmetallankauf, TZ. 2). Der BGH stellt aber weiterhin den Unterschied heraus zwischen bloßen Angaben etwa zu Umständen der Preisfestsetzung (z.B. übliche Gebührenfreiheit eines Edelmetallankaufs bei einer Herausstellung irreführend) zu (nicht irreführenden) herausgestellten Werbeaussagen über freiwillige (wenn auch übliche) Sonderleistungen (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, GRUR 1987, 916, 117 - Gratis-Sehtest). Bei einer herausgestellten Werbung mit einer unentgeltlichen, freiwilligen (wenn auch üblichen) Sonderleistung hat der BGH es als maßgeblich (gegen eine Irreführung sprechend) angesehen, wenn der Werbende freiwillig eine Leistung anbietet, die für die Allgemeinheit wegen ihres gesundheitlich vorsorgenden Charakters und wegen ihrer Unentgeltlichkeit interessant und die auch - gleichfalls wegen ihrer Unentgeltlichkeit - nicht mit einem unmittelbaren wirtschaftlichen Risiko (etwa durch Zahlung eines unangemessenen, weil auf Täuschung beruhenden Preises) verbunden ist. Andernfalls wäre der mit dieser üblichen Sonderleistung verbundene Zweck, das Publikum zur vereinfachten, nicht mit dem Besuch eines Augenarztes verbundenen Sonderleistung zu veranlassen, schwerlich zu verwirklichen (BGH, a.a.O., Gratis-Sehtest, juris Rn. 21; weiterhin zustimmend BGH, WRP 2009, 435, 2f.).

Der vorliegend in der Werbung betonte Umstand betrifft weder eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft der rechtsanwaltschaftlichen Dienstleistung noch gehört er zu ihrem Wesen. Es geht gerade um eine freiwillige unentgeltliche Sonderleistung. Sie ist für die angesprochenen Verbraucher von einem schützenswerten Interesse, weil diese Sonderleistung insbesondere weniger geschäftlich gewandten Verbrauchern den Zugang zu einem Rechtschutz erheblich erleichtern kann. Dies trägt zur Verwirklichung ihnen zustehender Rechte bei. Geschäftlich wenig erfahrene und geübte Verbraucher werden nicht ganz selten einen Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung scheuen, wenn sie dabei in einem größeren Umfang schriftlich vortragen müssten. Auch ist es nicht völlig fern liegend, dass Deckungsanfragen von weniger geschäftlich gewandten Verbrauchern allein daran scheitern, dass dem Rechtsschutzversicherer der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend erkennbar gemacht wird. Mit einer Inanspruchnahme der kostenlosen Deckungsanfragen sind unmittelbar auch keine wirtschaftlichen Risiken für den Verbraucher verbunden. Selbst wenn der Verbraucher im notwendig werdenden Gespräch mit dem Rechtsanwalt häufig eine Erstberatung in Anspruch nehmen und er hierfür mit 50 € belastet wird, so könnte er doch - wenn er dies wollte - ohne weiteres auf eine solche Erstberatung verzichten und die Besprechung allein auf die kostenlose Deckungsanfrage beschränken. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine (im Regelfall erhobene) Gebühr in Höhe von 50 € für eine Erstberatung überhöht wäre.

In einem Markt, in dem - wie vorliegend - Anzeigeninhalte heftig um eine Aufmerksamkeit der angesprochenen Verbraucher kämpfen, muss es dem Werbenden möglich sein, auch mit einer gewissen Hervorhebung auf eine von ihm freiwillig angebotene kostenlose, in einem berechtigten Interesse des Verbrauchers liegende Sonderleistung aufmerksam zu machen, selbst wenn diese Sonderleistung üblicherweise auch von den Konkurrenten erbracht wird. Soweit vereinzelt Verbraucher die Hervorhebung schon dahin verstehen sollten, dass die Sonderleistung eine Besonderheit des Angebots des Werbenden sei, müssen diese Irreführungsgefahren hinter dem berechtigten Interesse zurückstehen, die Information über die Sonderleistung überhaupt für die Verbraucher hinreichend wahrnehmbar zu gestalten. Die Grenze einer übermäßigen Hervorhebung der Information, insbesondere eine "schreiende" Ausgestaltung, ist vorliegend allein durch die Wahl eines weißen Hintergrunds der Spalte (auch mit Blick auf die übrigen oben genannten gegenläufigen Umstände) und die Formulierung "für Sie kostenlos die Deckungsanfrage" (statt etwa: "für Sie die kostenlose Deckungsanfrage") nicht überschritten.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis unbegründet, weil die beanstandete Werbung über den "Umfang" der als kostenlos gekennzeichneten Leistung irreführen würde.

1.

Zum einen hat das Landgericht eine solche Irreführung mit zutreffenden Gründen verneint. Der Wortlaut "Deckungsanfrage" ist für den angesprochenen verständigen Durchschnittsverbraucher (mag er auch im Einzelfall weniger geschäftsgewandt sein) eindeutig. Ein solcher Verbraucher erwartet nicht ernsthaft, dass er - etwa wegen der Rechtsschutzversicherung und einer daraus folgenden Kostenfreiheit der versicherten Risiken - nicht nur die bloße Deckungsanfrage selbst kostenlos erhält, sondern der Rechtsanwalt auch einen (nach einer Ablehnung der Deckungsanfrage etwaig notwendig werdenden) Prozess gegen die Rechtsschutzversicherung selbst kostenlos und auf sein alleiniges Risiko führt.

2.

Zum anderen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des vorstehend angesprochenen eigenständigen Streitgegenstands (Irreführung über den Umfang der als kostenlos gekennzeichneten Leistung) in seinem Urteil vom 23. Januar 2008 zu Lasten der Klägerin abgewiesen.

33Eine Irreführung über den Umfang der als kostenlos gekennzeichneten Leistung stellt gegenüber einer Irreführung über die Selbstverständlichkeit dieser Leistung einen anderen Streitgegenstand dar, auch wenn der Klageantrag insoweit formal identisch formuliert ist. Denn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unterscheidet sich im Tatsachenvortrag wesentlich hinsichtlich der als irreführend geltend gemachten Vorstellung des Verbrauchers zum Inhalt der beanstandeten Werbung. Insoweit geht es vorliegend nicht um einen identischen Klageantrag, der nur mit unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird.

Die Klage enthielt erstinstanzlich insoweit alternativ zur Entscheidung gestellte Streitgegenstände. Das Landgericht hätte sich mit einer Entscheidung nur über den von ihm bejahten Klageanspruch begnügen können. Dann hätte die Klägerin und Berufungsbeklagte hilfsweise in der zweiten Instanz auf den vom Landgericht nicht entschiedenen Streitgegenstand zurückkommen können. Vorliegend hat das Landgericht aber in den Entscheidungsgründen über diesen weiteren Streitgegenstand abschließend befunden. Insoweit ist die Klägerin auch materiell beschwert worden. Die Klägerin ist dem weder mit einer eigenen Hauptberufung noch mit einer (hilfsweisen) Anschlussberufung entgegengetreten. Die bloßen Rechtsausführungen in ihrer Berufungserwiderung lassen Letzteres nicht hinreichend sicher erkennen.

III.

35Die Berufung der Beklagten ist auch nicht deshalb im Ergebnis unbegründet, weil die beanstandete Werbung wegen einer wettbewerbswidrigen Gebührenunterschreitung zu untersagen wäre.

1.

Ein dahingehender Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004/2008 i.V.m. § 49b Abs. 1 BRAO bzw. § 4 Abs. 2 RVG 2004/§ 4 Abs. 1 RVG 2008 ist vorliegend nicht gegeben.

a)

Ist die kostenlose Deckungsanfrage erfolgreich, läge keine unzulässige Gebührenunterschreitung vor, wenn die Deckungsanfrage kostenrechtlich keine selbstständige Angelegenheit im Verhältnis zu einem nachfolgenden (oder zuvor bedingt gegebenen) Prozessauftrag wäre, sondern nur ein unselbstständiger Annex im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG (dahingehend OLG München, JurBüro 1993, 163; a.A. etwa Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, RVG, 17. Auflage, § 19 Rn. 27 m.w.N.). Gleiches würde gelten, wenn die Deckungsanfrage erfolglos bleibt, der Mandant aber dennoch einen Klageauftrag erteilt.

b)

Es mag allerdings mehr dafür sprechen, in den vorstehend angesprochenen Fallgestaltungen die Deckungsanfrage kostenrechtlich eher als selbstständige Angelegenheit zu bewerten. Denn die Deckungsanfrage und der Prozessauftrag richten sich gegen unterschiedliche Parteien (Versicherer/Klagegegner) und auch die unterschiedlichen Gegenstandswerte (die voraussichtlichen Prozesskosten bei der Deckungsanfrage/die Höhe der Klageforderung beim Prozessauftrag) sprechen für ein solches Verständnis. Darüber hinaus kann die Annahme eines kostenrechtlich unselbstständigen Annexes der Deckungsanfrage (im Verhältnis zum Prozessauftrag) dann eine Gebührenunterschreitung nicht mehr ausschließen, wenn die Deckungsanfrage erfolglos bleibt und ein Prozessauftrag nicht gegeben wird. Jedenfalls in dieser Fallgestaltung bliebe der Rechtsanwalt bei einer kostenlosen Deckungsanfrage für diese Dienstleistung ohne ein Entgelt.

Stellt die Deckungsanfrage kostenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit dar, fallen gesetzliche Gebühren jedenfalls gemäß 2400 VV-RVG (eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5; eine höhere Gebühr als 1,3 nur bei einer sehr umfangreichen und schwierigen Tätigkeit, eine Gebühr in Höhe von 0,3 bei Schreiben einfacher Art) nach einem Gegenstandswert bezogen auf die zu erwartenden Kosten des Mandanten und des Gegners in dem in Aussicht genommenen Prozess (auf den sich die Deckungsanfrage bezieht) an (Müller-Rabe, a.a.O., § 19 RVG Rn. 32). Bei einem angenommenen durchschnittlichen Kostenwert von 1.500 € läge die gesetzliche Gebühr somit bei 136,50 € (105 € x 1,3) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Als Gebührenpauschale wird ein Betrag von 50 € vorgeschlagen (Müller-Rabe, a.a.O., § 19 Rn. 30, unter Hinweis auf Enders, JurBüro 2002, 25).

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG 2004 konnten zwar in außergerichtlichen Angelegenheiten auch Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Ein völliges Absehen von einer Vergütung ist damit aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG 2008 fordert nunmehr zudem, dass auch die vereinbarte Gebühr bei außergerichtlichen Angelegenheiten in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts steht. § 4a Abs. 1 RVG 2008 erlaubt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur für den Einzelfall und nur bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Umstände beim Mandanten. Der Gebührenhöchstsatz von 250 € gemäß § 34 RVG kommt vorliegend deswegen nicht zum Tragen, weil dieser nur eine Beratung des Mandanten erfasst, nicht aber - wie bei der Deckungsanfrage - eine Vertretung nach außen gegenüber Dritten.

c)

Selbst wenn somit bei einer kostenlosen Deckungsanfrage Fallgestaltungen denkbar sind, in denen nach dem Wortlaut des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO eine unzulässige Gebührenunterschreitung in Betracht kommen kann, fehlt es vorliegend doch an einer hinreichenden (verfassungsrechtlich für eine Einschränkung der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte notwendigen) konkreten Gefährdung der durch diese Vorschrift geschützten Interessen. Insoweit läge jedenfalls wettbewerbsrechtlich ein bloßer Bagatellfall i.S.d. § 3 UWG vor.

aa)

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der BRAO und dem RVG sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate verhindern (BGH, GRUR 2006, 955, juris Rn. 11, 17), um einen Qualitätsstandard anwaltlicher Dienstleistungen im Interesse der Mandanten und der Gerichte sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen innerhalb der Rechtsanwaltschaft zu schaffen.

bb)

Eine konkrete Gefährdung der Wirtschaftlichkeit anwaltlicher Dienstleistungen ist vorliegend weder hinreichend vorgetragen noch sonst zu befürchten.

Deckungsanfragen stellen eine fest umrissene anwaltliche Aufgabe dar. Bei einem denkbaren regelmäßigen (zulässigen) Gebührenanfall in Höhe von 50 € (Vereinbarung als Gebührenpauschale) bzw. rd. 170 € (bei durchschnittlichen Streitwerten) erreicht ein Gebührenverzicht kein solches wirtschaftliches Ausmaß, das allein deshalb eine Rechtsanwaltskanzlei in den Ruin geraten oder auch nur ernsthaft einer solchen wirtschaftlichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die hier in Rede stehenden Gebührensummen sind auch unter Berücksichtigung eines etwaigen zahlreichen Anfalls von Deckungsanfragen insgesamt zu gering, um eine konkrete Gefahr für die Rechtsanwaltschaft annehmen zu lassen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Angebot kostenloser Deckungsanfragen - wie erörtert - geeignet ist, die Hemmschwelle nicht weniger Verbraucher herabzusetzen, sich um Versicherungsschutz zu bemühen und dann bei einem Erfolg der Anwaltschaft einen Prozessauftrag zukommen zu lassen. Derartige zusätzliche Prozessaufträge erhöhen in diesen Fällen das Einkommen der Anwaltschaft und damit die Wirtschaftlichkeit ihrer Dienstleistungen. Kostenlose Deckungsanfragen der Rechtsanwälte können somit geeignet sein, insgesamt sogar die Einkommenssituation der Rechtsanwälte zu verbessern.

Darüber hinaus haben Rechtsanwälte auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers. Denn der Rechtsanwalt braucht sich dann grundsätzlich keine Sorgen mehr um die Sicherheit seiner Gebühren zu machen (Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., § 9 RVG Rn. 27). Auch insoweit ist die kostenlose Deckungsanfrage der Rechtsanwälte geeignet, ihre wirtschaftliche Grundlage zu stärken.

Vorliegend kommt hinzu, dass es ein erhebliches soziales Anliegen der Allgemeinheit ist, gerade einkommensschwachen und geschäftsungewandten Verbrauchern den Zugang zu einem gerichtlichen Rechtsschutz und die Wahrnehmung ihnen zustehender Rechte zu erleichtern. Auch hierzu können - wie erörtert - kostenlose Deckungsanfragen der Rechtsanwälte nicht unerheblich beitragen.

Schließlich ist hier zu berücksichtigen, dass es sich nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts bei den kostenlosen Deckungsanfragen um eine weit verbreitete Praxis innerhalb der Rechtsanwaltschaft handelt. Die gesetzlich zur Aufsicht berufenen Rechtsanwaltskammern haben bislang offenbar noch keinen Anlass gesehen, hiergegen einzuschreiten. Auch dies steht der Annahme einer konkreten wirtschaftlichen Gefährdung der Rechtsanwaltschaft entgegen. Darüber hinaus vermag die länger andauernde Duldung einer Marktpraxis durch die Aufsichtsbehörde in einem gewissen Umfang einen Vertrauensschutz zu begründen, der auch wettbewerbsrechtlich von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, GRUR 1992, 123, 126 - Kachelofenbauer II; krit. etwa Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 4 Rn. 4.19 und § 3 Rn. 132). Auch kann von einer lauterkeitsrechtlichen Ahndung eines Gesetzesverstoßes mangels eines Interesses der Allgemeinheit abzusehen sein, wenn die zuständige Behörde von einer ordnungsrechtlichen Ahndung einer Marktpraxis absieht (BGHR GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise; krit. auch insoweit etwa Köhler, a.a.O.). Die lange andauernde Duldung einer weit verbreiteten Marktpraxis durch die Aufsichtsbehörde ist jedenfalls dann geeignet, ein erhebliches Indiz gegen die Annahme einer lauterkeitsrechtlich gebotenen Verfolgung darzustellen, wenn - wie vorliegend - die Untätigkeit der Behörde allein damit erklärt werden kann, sie messe diesem Marktgeschehen keine erhebliche nachteilige Bedeutung für die von ihr zu schützenden Interessen bei.

2.

Im Übrigen hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen auch die Klage zu diesem eigenständigen Streitgegenstand (einer gesetzeswidrigen Gebührenunterschreitung) materiell zurückgewiesen, ohne dass die Klägerin dies - wie erörtert - verfahrensrechtlich hinreichend beanstandet hätte.

C.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung beruht tragend auf einer Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles und gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.






KG:
Urteil v. 19.03.2010
Az: 5 U 42/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e55689ddd2c4/KG_Urteil_vom_19-Maerz-2010_Az_5-U-42-08




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