Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 13 B 347/03
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 13 B 347/03)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10233/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2002 - BK 2g 02-008 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des vorgenannten Bescheids nicht vom Zeitpunkt seines Erlasses ab ausgesetzt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des Bescheids vom 25. November 2002 nicht rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses ausgesetzt hat, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen bedarf es einer weitergehenden gerichtlichen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach der behördlichen Vollziehungsaussetzung nicht mehr.
Der Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig, weil seine Grundlage, nämlich die Anpassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2002 ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig ist und beide Bescheide einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten werden.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.
Jene Anpassungsverfügung ist nach der zitierten Entscheidung des Senats mit Wirkung ex tunc nicht vollziehbar und muss gegenwärtig von der Antragstellerin nicht befolgt werden. Konsequenterweise kann dann die Nichtbeachtung der Anpassungsverfügung vom 23. Juli 2002 keinen Anlass geben, den von der Antragsgegnerin angestrebten wettbewerblichen Erfolg durch eine Regelung nach § 30 Abs. 5 TKG durchzusetzen, und kommt dem Interesse des betroffenen Unternehmens, nicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einer Erklärung der Unwirksamkeit ihrer Entgelte überzogen zu werden, größeres Gewicht zu.
Allerdings hat die Antragsgegnerin die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids ausgesetzt. Ihrer Erklärung nach kommt dem jedoch erst ab Erlass der Aussetzungsentscheidung Wirkung zu. Von diesem Zeitpunkt ab hat sich das vorläufige Rechtsschutzbegehren faktisch erledigt.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 13 B 347/03
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