Bundespatentgericht:
Urteil vom 20. Juni 2002
Aktenzeichen: 2 Ni 19/01
(BPatG: Urteil v. 20.06.2002, Az.: 2 Ni 19/01)
Tenor
I. Das europäische Patent 0 666 554 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 666 554 (Streitpatent), das am 4. Februar 1994 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 694 18 591 geführt wird, betrifft ein "display panel having dual securement means". Es umfaßt 20 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der maßgeblichen englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut hat: 1. A display panel or wall panel (10) suitable for displaying items thereon comprising a pinboardtype panel (16) capable of accepting a penetrating object and a magnetic material (14) which is disposed on a surface of the pinboardtype panel (16), wherein the magnetic material (14) is adapted to either receive magnets (28) for securing an item to be displayed on the display panel (10), and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboardtype panel and thereby secure said item to be displayed on the display panel (10), characterised in that the magnetic material is exposed to view and is provided with builtinapertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage saidunderlayingpinboardtype panel.
Die deutsche Übersetzung in der Patentschrift EP 0 666 554 B1 lautet:
1. Merktafel oder Wandtafel (10), die für die Präsentation von Artikeln auf dieser geeignet ist und die eine Tafel des Typs Pinwand
(16) umfaßt, die einen eindringenden Gegenstand und ein magnetisches Material (14) aufnehmen kann, das auf einer Oberfläche der Tafel des Typs Pinwand (16) aufgebracht ist, wobei das Magnetmaterial (14) dafür geeignet ist, sowohl Magneten (28) zur Befestigung eines auf der Merktafel (10) zu präsentierenden Artikels aufzunehmen als auch den eindringenden Gegenstand passieren zu lassen, so daß dieser in die darunterliegende Tafel des Typs Pinwand eingreifen und dadurch den auf der Merktafel (10) zu präsentierenden Artikel befestigen kann, dadurch gekennzeichnet, daß das magnetische Material der Sicht dargeboten wird und mit eingebauten Öffnungen versehen ist, die dafür vorgesehen sind, den eindringenden Gegenstand frei passieren zu lassen, um in die darunterliegender Tafel des Typs Pinwand einzugreifen.
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
D1: EP0238467A1 D2: US 1,797,322 D3: US 4,146,976 D4: US 4,457,723 D5: US 2,589,601 D6: US 3,460,276 D7: US 3,456,373 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 666 554 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, abzuweisen.
Sie verteidigt das Patent mit einem Patentanspruch 1 in der (englischen) Fassung gemäß Nummer 3 ihrer mit Schriftsatz vom 18. September 2001 angekündigten Anträge, an den sich die Unteransprüche 2 bis 18 und 20 mit unmittelbarem bzw mittelbarem Rückbezug auf diesen beschränkten Anspruch 1 anschließen sollen (Hauptantrag).
Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit einem Patentanspruch 1 in der (englischen) Fassung gemäß Nummer 4 ihrer mit Schriftsatz vom 18. September 2001 angekündigten Anträge, an den sich die Unteransprüche 2 bis 18 mit unmittelbarem bzw mittelbarem Rückbezug auf diesen beschränkten Anspruch 1 anschließen sollen.
Die jeweiligen Fassungen des Anspruchs 1 nach Hauptund Hilfsantrag lauten:
Hauptantrag:
"A display panel or wall panel 10 suitable for displaying items thereon comprising a pinboardtype panel 16 capable of accepting a penetrating object and a magnetic material 14 which is disposed on a surface of the pinboardtype panel, wherein the magnetic material 14 is adapted to either receive magnets 28 for securing an item to be displayed on the display panel 10, and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboardtype panel and thereby secure said item to be displayed on the display panel 10, wherein the magnetic material is exposed to view and is provided with builtin apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage said underlaying pinboardtype panel, characterised in that the magnetic material comprises a wire mesh."
Hilfsantrag:
"A display panel or wall panel 10 suitable for displaying items thereon comprising a pinboardtype panel 16 capable of accepting a penetrating object and a magnetic material 14 which is disposed on a surface of the pinboardtype panel, wherein the magnetic material 14 is adapted to either receive magnets 28 for securing an item to be displayed on the display panel 10, and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboardtype panel and thereby secure said item to be displayed on the display panel 10, wherein the magnetic material is exposed to view and is provided with builtin apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage said underlaying pinboardtype panel, characterised in that the magnetic material comprises a wire mesh, wherein the aperture size of the wire mesh is such that a penetrating object disposed through an aperture thereof will not substantially distort filaments of the wire mesh."
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in seiner verteidigten beschränkten Fassung für patentfähig. Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sie sich auf folgende Unterlagen:
B1: Prospekt der Firma B... zum Produkt "PinMag" B2: Aktenauszug aus dem Erteilungsverfahren des parallelen US-Patents 5 384 999 der Beklagten B3: US-Patentschrift 5 384 999 B4: US-Patentschrift 5 295 342 B5: Recherchebericht des Europäischen Patentamts.
Das zwischen den Parteien anhängige Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim (Az 7 O 190/01) ist derzeit ausgesetzt; die von ihnen angekündigten Vergleichsbemühungen blieben ergebnislos.
Gründe
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in den von der Beklagten verteidigten Fassungen nicht patentfähig ist.
I.
Streitpatentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine Anzeigeoder Wandtafel für die Präsentation von Objekten, an der die Objekte sowohl nach Art einer Pinwand als auch magnetisch befestigbar sind.
Die mit dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem zu lösende Aufgabe besteht darin, eine Anzeigeoder Wandtafel bereitzustellen, die einerseits eine möglichst sichere Fixierung unterschiedlicher Befestigungsmittel auf der gesamten Tafeloberfläche erlaubt und gleichzeitig ein schmückendes Aussehen erhält, das auch nach längerem Gebrauch noch erhalten bleibt (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 18. September 2001, Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 1). Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Anzeigeoder Wandtafel gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in einer Merkmalsanalyse der verbindlichen englischsprachigen Anspruchsfassung folgende Merkmale auf (deutsche Übersetzung in Kursivschrift in Klammern):
1) A display panel or wall panel (10) suitable for displaying items thereon (Anzeigeoder Wandtafel (10) für die Präsentation von Objekten)
1.2) comprising a pinboardtype panel (16) capable of accepting a penetrating object (mit einer pinbrettartigen Tafel (16) zur Aufnahme eines eindringenden Gegenstands)
1.3) and a magnetic material (14) (und mit einem magnetischen Material (14)), 1.3.1) which is disposed on a surface of the pinboardtype panel (16)
(das auf einer Oberfläche der pinbrettartigen Tafel (16) angeordnet ist), 1.3.2) wherin the magnetic material (14) is adapted to (wobei das magnetische Material (14) geeignet ist,)
1.3.2.1.) either receive magnets (28) for securing an item to be displayed on the display panel (10) (sowohl Magnete
(28) zum Sichern (Festmachen) eines auf der Anzeigetafel zu präsentierenden Objekts aufzunehmen)
1.3.2.2) and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboardtype panel an thereby secure said item to be displayed on the display panel (10) (als auch den eindringenden Gegenstand passieren läßt, damit dieser in Eingriff mit der darunter liegenden pinbrettartigen Tafel gelangt und dadurch das auf der Anzeigetafel zu präsentierende Objekt sichert)
1.3.3) wherein the magnetic material is exposed to view (wobei das magnetische Material der Sicht dargeboten ist)
1.3.4) and is provided with builtin apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage said underlaying pinboardtype panel (und mit eingebauten Öffnungen versehen ist, die so beschaffen sind, daß sie den eindringenden Gegenstand frei passieren lassen, um mit der darunterliegenden pinbrettartigen Tafel in Eingriff zu gelangen,)
(Oberbegriff)
1.3.4.1) the magnetic material comprises a wire mesh (das magnetische Material enthält ein Drahtmaschennetz)
(Kennzeichen).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes zusätzliches Merkmal im kennzeichnenden Teil:
1.3.4.1.1) wherein the aperture size of the wire mesh is such that a penetrating object will not substantially distort filaments of the wire mesh (wobei die Öffnungen des Drahtmaschennetzes eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung angeordneter eindringender Gegenstand das magnetische Material im wesentlichen nicht verformt).
II.
Zulässigkeit der Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag bestehen insofern keine Bedenken, als diese im Oberbegriff jeweils sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 enthaltenden Ansprüche im kennzeichnenden Teil die Merkmale des auf den Anspruch 1 zurückbezogenen erteilten Unteranspruchs 19 (Hauptantrag) bzw. der auf den Anspruch 1 zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 19 und 20 (Hilfsantrag) aufweisen.
Die Unteransprüche 2 bis 18 und 20 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 18 nach Hilfsantrag stimmen mit den entsprechenden erteilten Ansprüchen 2 bis 18 und 20 bzw. 2 bis 18 überein.
Auch finden die Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (vgl. die ursprünglichen Ansprüche 1 und 18 bis 20 iVm den in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen anhand der Figuren 1 bis 7 erläuterten Ausführungsbeispielen).
Entsprechendes gilt auch für die Unteransprüche nach Hauptund Hilfsantrag.
III.
Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes A. Hauptantrag 1. Es kann unerörtert bleiben, ob der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag -wie von der Klägerin behauptet -nicht neu ist, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht er jedenfalls gegenüber dem Stand der Technik nach den vorgenannten Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns (vgl.
BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 -"Elastische Bandage"), der hier als ein Designer zu definieren ist, der in technischen Fragen einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß zu Rate ziehen kann, wobei die Summe des Fachwissens beider Fachleute das Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns darstellt (BGH GRUR 1986, 798 Leitsatz -"Abfördereinrichtung für Schüttgut).
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, der -wie dargelegt dem erteilten Patentanspruch 1 entspricht, wird von einer Anzeigeoder Wandtafel für die Präsentation von Objekten ausgegangen, wie sie unbestritten aus der Druckschrift D1 bekannt ist (vgl. dort in den Ansprüchen 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung die pinbrettartige Tafel (soft plate 3) sowie das auf deren Oberfläche angeordnete, der Sicht dargebotene magnetische Material (iron plate 1) mit Öffnungen (holes 2) für den Durchtritt von in die pinbrettartige Tafel (3) einzusteckenden Stecknadeln (pins 6) und Magneten (7) zum Festmachen zu präsentierender Objekte (sheetlike items 5)).
Bei dieser bekannten gattungsgemäßen Anzeigeoder Wandtafel für die Präsentation von Objekten können die Stecknadeln (6) ersichtlich nicht auf der gesamten Tafeloberfläche, sondern nur im Bereich der Öffnungen (2) der Eisenplatte (1) in die pinbrettartige Tafel (3) eingesteckt werden (vgl. die Figuren 1 und 3 mit der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 37 bis 39).
Das einzige Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach das magnetische Material ein Drahtmaschennetz enthält (Merkmal 1.3.4.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse), dient nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter anderem der Lösung dieses Problems.
Diese Problemlösung ist dem Fachmann jedoch insofern durch die Druckschrift D2 nahegelegt, als diese eine -von hinten beleuchtete, durchscheinende -pinbrettartige Anzeigetafel (frame 12) für die Präsentation von Objekten (letters or characters 21) betrifft, bei der die Objekte (21) mit Heftnadeln oder Heftzwecken (headed nails or pins 22) an zumindest einem Drahtmaschennetz (wire sreens 18, 19 of woven wire, which may be fine square mesh or any other form; Seite 1, rechte Spalte, vorletzter Absatz) befestigt werden (Ansprüche 1 und 4 iVm den Figuren 1 bis 5 und 8 bis 14 nebst der dazugehörigen Beschreibung), wobei es dort ausdrücklich heißt, daß die Heftnadeln oder -zwecken (22) beim Einstecken in das zumindest eine Drahtmaschennetz (18, 19) ungeachtet der Plazierung der zu befestigenden Objekte (21) entsprechend den sehr dünnen Drähten allenfalls geringfügig verschoben werden (Seite 2, Zeilen 17 bis 21), d.h. im Sinne des Streitpatents (Spalte 5, Zeilen 8 bis 10) auf der gesamten Oberfläche der Anzeigeoder Wandtafel einsteckbar sind.
Es beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann der Anregung durch die Druckschrift D2 folgend bei der bekannten gattungsgemäßen Anzeigeoder Wandtafel für die Präsentation von Objekten nach der Druckschrift D1 anstelle der mit Öffnungen versehenen Eisenplatte (1) ebenfalls ein Drahtmaschennetz vorsieht, um die Stecknadeln (6) auf der gesamten Tafeloberfläche in die pinbrettartige Tafel (3) einstecken zu können. Dabei wird er das Drahtmaschennetz -wie schon die Eisenplatte (1) -selbstverständlich aus ferromagnetischem Material ausbilden, um die gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D1 zusätzlich vorgesehene Befestigung mittels Magneten weiterhin zu ermöglichen. Damit gelangt der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
2. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen echten Unteransprüche 2 bis 18 und 20 nach Hauptantrag, für die die Beklagte keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat, erweisen sich ebenfalls als nicht rechtsbeständig.
a) So gehört das Merkmal des Unteranspruchs 2, wonach das magnetische Material (14) ein ferromagnetisches Material umfaßt, -wie vorstehend zum Patentanspruch 1 dargelegt -auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (iron plate 1).
Der Unteranspruch 2 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
b) Die Merkmale des Unteranspruchs 3, wonach die Anzeigeund Wandtafel einen Rahmen (12) umfaßt, der die Tafel des Typs Pinwand (16) und das magnetische Material (14) umschließt, gehört auch bereits zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (U-shaped frame profile 4 bzw. folded rim 12 in den Ansprüchen 1 und 4 iVm den Figuren 2 und 3 bzw. 4 mit der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 bzw. Zeilen 23 bis 27).
Der Unteranspruch 3 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
c) Die Merkmale des Unteranspruchs 4, wonach das magnetische Material (14) lose auf der Oberfläche der Tafel des Typs Pinwand (16) angeordnet ist und der Rahmen (12) das magnetische Material (14) auf der Tafel des Typs Pinwand (16) festhält, gehört ersichtlich auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Ansprüche 1 bis 4 iVm den Figuren 1 bis 4 und der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Zeilen 14 bis 17 bzw. 23 bis 27).
Der Unteranspruch 4 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
d) Das ausweislich der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zeilen 23 bis 29) der Vermeidung der Rostbildung dienende Merkmal des Unteranspruchs 5, wonach das magnetische Material (14) rostfreien ferromagnetischen Stahl umfaßt, bietet sich dem Fachmann auch bei der bekannten gattungsgemäßen Anzeigeoder Wandtafel nach der Druckschrift D1 insofern an, als das magnetische Material (iron plate 1) dort -wie dargelegt -gleichfalls der Sicht dargeboten ist und daher nicht rosten sollte.
Der Unteranspruch 5 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 2 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
e) Die Merkmale der Unteransprüche 6 und 7, wonach das magnetische Material
(14) bemalt (Anspruch 6) bzw. mit einem Ornamentmuster bemalt ist (Anspruch 7), fallen unter den Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Spalte 1, Zeilen 33 bis 41).
Die Unteransprüche 6 bzw. 7 sind daher in ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 (Unteranspruch 6) bzw. Anspruch 6 (Unteranspruch 7) nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
f) Die Merkmale des Unteranspruchs 8, wonach die Anzeigeund Wandtafel außerdem eine Auflage (17) umfaßt, die hinter der Tafel des Typs Pinwand (16) angebracht und am Rahmen (12) befestigt ist, sind auch schon aus der gattungsbildenden Druckschrift D1 bekannt (back plate 10; Anspruch 3 iVm Fig. 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 14 bis 17).
Der Unteranspruch 8 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
g) Die gemäß der Streitpatentschrift (Spalte 4, Zeilen 32 bis 38 zur Fig. 5) der Befestigung der Tafel an der Wand dienenden Merkmale des Unteranspruchs 9, wonach die Auflage (17) zwei winkelförmige Klammern umfaßt, die an den entsprechenden hinteren Seiten des Rahmens angeordnet sind, sind bei an Wänden aufzuhängenden Objekten allgemein üblich.
Der Unteranspruch 9 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 8 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
h) Eine Tafel aus gepreßtem Kork oder Kunststoff im Sinne des Unteranspruchs 10 ist dem Fachmann durch die -in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz 2) zum Stand der Technik genannte -US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der eine laminierte magnetische Anzeigetafel (10) eine Kerntafel (core panel 11) umfaßt, die vorzugsweise aus Korkschaum (foam cork) besteht (vgl. die Ansprüche 1 und 4 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 5).
Der Unteranspruch 10 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
i) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 11, wonach die Tafel des Typs Pinwand (16) auf ein Stützmaterial aus aufgeschäumtem Kunststoff laminiert ist, ist dem Fachmann ebenfalls durch die US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der die Kerntafel (core panel 11) aus Korkschaum beiderseits auf äußere Folien (outer pannels 13, 14) mit zumindest einer Kunststoff-Deckschicht (plastic sheets 18, 19) auflaminiert sind (vgl. den Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung).
Der Unteranspruch 11 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
j) Die Merkmale des Unteranspruchs 12, wonach das Stützmaterial aus aufgeschäumtem Kunststoff auf ein Papiermaterial auflaminiert ist, das eine rückwärtige Fläche für die Merktafel darstellt, sind dem Fachmann durch die Druckschrift D7 nahegelegt, gemäß der eine dekorative magnetische Anzeigetafel (decorative magnetic bulletin board 10), an der Informationsblätter (20 bzw. 22) mit Permanentmagneten (21) oder Heftzwecken (thumb tack 23) befestigt werden können, einen Styroporschaum-Körper (styrofoam body 14) und eine Stütze aus Karton
(cardboard backing 13) als rückwärtige Fläche der Merktafel aufweist (Ansprüche 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 1), wobei der Styroporschaum-Körper (14) ersichtlich auf die Stütze aus Karton (13) auflaminiert ist (Fig. 3).
Der Unteranspruch 12 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 11 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
k) Die Weiterbildungsform gemäß dem Unteranspruch 13, wonach die Anzeigeoder Wandtafel außerdem eine Befestigungsvorrichtung umfaßt, die zur Befestigung der Merktafel an einer Wand an einem hinteren Abschnitt der Merktafel angeordnet ist (vgl. hierzu auch die Streitpatentschrift, Fig. 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 5, Absatz 2), gehört auch bereits zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Fig. 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 32 bis 36).
Der Unteranspruch 13 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
l) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 14, wonach die Merktafel (10) eine Oberfläche aufweist, die im wesentlichen die gleichen Abmessungen wie eine Wand hat, auf der die Merktafel (10) angebracht ist, ist insofern nicht erfinderisch, als die Anzeigeund Wandtafeln nach der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Spalte 2, Zeilen 52/53) auch bereits ganze Trennwände (partition walls) bilden können.
Der Unteranspruch 14 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
m) Das Merkmal des Unteranspruchs 15, wonach das magnetische Material (14) zumindest an ausgewählten Abschnitten der Tafel des Typs Pinwand mittels Kleber mit dieser verbunden ist, ist dem Fachmann durch die bereits genannte US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der das magnetische Material (layers 13 and 14 of steel foil) auf die Merktafel (core 11) auflaminiert -d.h. mit dieser verklebt -ist (adhesive layers 12, Fig. 3).
Der Unteranspruch 15 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
n) Die Weiterbildungsform gemäß dem Unteranspruch 16, wonach die Tafel (10) außerdem eine Einfassung aus dekorativem Material umfaßt, das die Kanten der Tafel des Typs Pinwand umschließt, wobei die Einfassung mittels Kleber mit dem magnetischen Material (14) verbunden ist, ist insofern nicht erfinderisch, als gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D1 der die Kanten der Tafel umschließende Rand (U-shaped frame profile 4) auch bereits mit dem magnetischen Material (iron plate 1) verklebt ist (glued, Spalte 2, Zeilen 14 bis 17 zur Fig. 3). Zudem ist gemäß dieser Entgegenhaltung die der Sicht ausgesetzte Oberfläche der Anzeigeund Wandtafel mit einem dekorativen Muster versehen (Spalte 1, Zeilen 33 bis 41 iVm Spalte 2, Zeilen 45 bis 48). Es beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann dabei zusätzlich auch die Einfassung der Tafel mit einem dekorativen Muster versieht.
Der Unteranspruch 16 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 15 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
o) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 17, wonach die Merktafel (10) freistehend ist, gehört auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (partition wall, Spalte 2, Zeilen 49 bis 56).
Der Unteranspruch 17 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
p) Die Merkmale des Unteranspruchs 18, wonach die Öffnungen im magnetischen Material (14) eine solche Größe haben, daß ein eindringender Gegenstand (30), der durch eine solche Öffnung hindurch geführt wird, das magnetische Material
(14) nicht wesentlich deformiert, gehören auch bereits zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Fig. 3).
Der Unteranspruch 18 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
q) Die Merkmale des Unteranspruchs 20, wonach die Öffnungen des Drahtgitters eine solche Größe haben, daß ein eindringender Gegenstand (30), der durch eine solche Öffnung hindurchgeführt wird, die Filamente des Drahtgitters nicht wesentlich deformiert, sind aus den vorstehend zum Unteranspruch 18 genannten Gründen durch die gattungsbildende Druckschrift D1 (Fig. 3) nahegelegt.
Der Unteranspruch 20 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den -in den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgenommenen -Unteranspruch 19 nicht rechtsbeständig.
B. Hilfsantrag 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheidet sich von dem -wie dargelegt nichterfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Öffnungen des Drahtmaschennetzes eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung angeordneter eindringender Gegenstand das magnetische Material im wesentlichen nicht verformt (Merkmal 1.3.4.1.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher -soweit zwischen den Patentansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsantrag Übereinstimmung besteht -auf die vorstehenden die Patentfähigkeit betreffenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.
Das danach noch verbleibende zusätzlich Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann aber durch die gattungsbildende Druckschrift D1 insofern nahegelegt, als die Öffnungen (2) der Eisenplatte (1) dort auch bereits eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung (2) angeordneter eindringender Gegenstand (6) das magnetische Material (Eisenplatte 1) im wesentlichen nicht verformt (Fig. 3).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
2. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 nach Hilfsantrag sind ebenfalls nicht rechtsbeständig, denn sie entsprechen den -wie dargelegt -nicht rechtsbeständigen Unteransprüchen 2 bis 18 nach Hauptantrag.
IV.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Gutermuth Lokys Pr
BPatG:
Urteil v. 20.06.2002
Az: 2 Ni 19/01
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