Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 11 W 37/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 27.11.2008, Az.: 11 W 37/08)

Die analog § 145 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige Abtrennung von Verfahren ist nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2008 (2/6 O 512/08) wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9.9.2008 beantragt, der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer von insgesamt fünf IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten.

Durch vier Beschlüsse vom 18.9.2008 hat das Landgericht €aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten€ die Verfahren hinsichtlich der einzelnen IP-Adressen jeweils zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und sodann durch fünf gesonderte Beschlüsse der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss eingelegt.

Mit der Beschwerde wendet sie sich gegen den Erlass fünf gesonderter Anordnungsbeschlüsse. Sie macht geltend, die Abtrennung der Verfahren sei ermessensfehlerhaft und ohne sachlichen Grund erfolgt und belaste sie fünffach mit Kosten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die Beschwerdeschrift vom 2.10.2008 (Bl. 161-165 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft, soweit sich gegen die Verfahrenstrennung richtet.

Die analog § 145 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige Abtrennung von Verfahren ist nicht selbstständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1995, 3120; KG MDR 2004, 962; Bassenge, FGG, 10. Aufl., Einl. Rn. 70; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 6a).

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss selbst richtet, ist sie jedoch unzulässig, denn die Antragstellerin ist durch die antragsgemäße Entscheidung in der Hauptsache nicht beschwert. Ungeachtet dessen erscheint sie auch durch die Trennung der Verfahren kostenmäßig nicht beschwert. Denn die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO fällt ohnedies für jede einzelne IP-Adresse an (LG Köln, Beschluss vom 2.9.2008 - 28 AR 4/08, MMR 2008, 761; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 39; BT-Drucks. 16/5048, S. 56). Dagegen bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem unabhängig davon festzusetzenden Streitwert (OLG Köln, Beschluss vom 9.10.2008 - 6 W 123/08, zitiert nach Juris). Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die vorgenommene Trennung €aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten€ geboten und sachlich begründet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem in § 30 Abs. 2 KostO vorgesehenen Regelwert.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 27.11.2008
Az: 11 W 37/08


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